Der Bundesrat hat in seiner 833. Sitzung am 11. Mai 2007 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe a0 - neu - und Nummer 4 Buchstabe a (§ 6a Abs. 1 und § 95 Abs. 1 Nr. 2a und b AMG)
Artikel 2 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Nummer 3 ist vor Buchstabe a folgender Buchstabe a0 aufzunehmen:
- "a0) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Es ist verboten, Arzneimittel zu Dopingzwecken im Sport in den Verkehr zu bringen, einzuführen, zu verschreiben oder bei anderen anzuwenden.""
- b) In Nummer 4 ist Buchstabe a wie folgt zu fassen:
- "a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Nummer 2a wird wie folgt gefasst:
2a. entgegen § 6a Abs. 1 Arzneimittel zu Dopingzwecken im Sport in den Verkehr bringt, einführt, verschreibt oder bei anderen anwendet,
- bb) Nach Nummer 2a wird folgende Nummer 2b eingefügt:
"2b. entgegen § 6a Abs. 2a Arzneimittel in nicht geringer Menge zu Dopingzwecken im Sport besitzt,""
Begründung
Gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) AMG ist bereits mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe zu bestrafen, wer entgegen § 6a Abs. 1 AMG Arzneimittel zu Dopingzwecken im Sport in den Verkehr bringt, verschreibt oder bei anderen anwendet.
Dem Unrechtsgehalt des § 95 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) AMG entspricht es, auch das Verbringen von Arzneimitteln über die Grenze zu Dopingzwecken im Sport unter Strafe zu stellen. Ein Verzicht auf die Einfügung bliebe zudem hinter den Bedürfnissen der Praxis zurück, denn durch die Einfügung würde es wegen des Zusammentreffens mit einem Bannbruch (§ 372 AO) zu der - immer wieder und von unterschiedlicher Seite geforderten - schwerpunktmäßigen Sachbearbeitung (hier: Zollfahndung) kommen.
Die Einfügung verstößt auch nicht gegen Europarecht.
Sie ist allenfalls als leichte, mittelbare Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit zu qualifizieren und wäre als solche ohne weiteres nach Art. 30 EGV gerechtfertigt.
Hiernach kann die Warenverkehrsfreiheit durch Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverbote oder -beschränkungen eingeschränkt werden, wenn dies u. a. aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit und zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen erforderlich ist. In der Rechtsprechung des EuGH ist bereits anerkannt, dass die Bekämpfung von Doping zur Aufrechterhaltung eines fairen Wettbewerbs einen legitimen Zweck für Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne von Art. 81 EG darstellt (EuGH Urteil vom 18.07.2006, Rs. C-519/04 (Meca-Medina und Majcen / Kommission). Die ebd. streitgegenständlichen Beschränkungen seien nämlich mit der Organisation und dem ordnungsgemäßen Ablauf eines sportlichen Wettkampfs untrennbar verbunden und dienten gerade dazu, einen fairen Wettstreit zwischen den Sportlern zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten können dann auch flankierend die erforderlichen Maßnahmen strafrechtlicher Art erlassen, um wirksam einen fairen Wettstreit zwischen Sportlern gewährleisten zu können. Der Straftatbestand stellt auch keine allgemeine Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit dar, sondern knüpft an besondere im Einzelfall festzustellende subjektive Umstände an. Eine vergleichbare Situation besteht bereits bei der Einfuhr pornografischer Schriften i. S. d. § 184 Abs. 1 Nr. 8 StGB. Hiernach ist strafbar, wer in einer bestimmten Verwendungsabsicht pornographische Schriften "einzuführen unternimmt". Im Übrigen ist die Problematik von "Dual-Use-Gütern" dem deutschen Recht auch sonst nicht fremd. Es obliegt dann den zuständigen Behörden, bei der Rechtsanwendung das subjektive Moment sorgsam zu prüfen, bevor ein Anfangsverdacht bejaht werden kann. Die vorgeschlagene Strafnorm verstößt als solche nicht gegen Europarecht.
2. Zu Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe c - neu - (§ 95 Abs. 5 - neu - AMG)
Dem Artikel 2 Nr. 4 ist folgender Buchstabe c anzufügen:
- "c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
- (5) Das Gericht kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2a, auch in Verbindung mit Absatz 3 Nr. 1 oder 2, und des Absatzes 2b die Strafe nach seinem Ermessen mildern ( § 49 Abs. 2 des Strafgesetzbuches) oder von einer Bestrafung nach Absatz 2a oder 2b absehen, wenn der Täter
- 1. durch freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt werden konnte oder
- 2. freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass Straftaten nach Absatz 2a, auch in Verbindung mit Absatz 3 Nr. 1 oder 2, oder des Absatzes 2b, von deren Planung er weiß, noch verhindert werden können.""
Begründung
Es erscheint geboten, Regelungen einzufügen, nach denen eine Kooperationsbereitschaft des Täters honoriert werden kann.