A. Problem und Ziel
Der Gouverneursrat der Afrikanischen Entwicklungsbank (AfDB), deren Mitglied die Bundesrepublik Deutschland seit 1983 ist, hat mit Zustimmung der Bundesregierung mehrere Änderungen des Gründungsübereinkommens gebilligt. Diese sehen insbesondere vor: die Streichung von Vorschriften, die nach dem Ende des Goldstandardsystems obsolet geworden sind, die Optimierung der Kapitalausnutzung, die Abschaffung von Provisionen auf direkte Darlehen, die Erweiterung des Direktoriums um zwei Sitze sowie geringfügige Neuerungen im Verfahren und bei den internen Zuständigkeiten der Bank. Die Änderungen haben in weiten Teilen lediglich klarstellenden Charakter und insgesamt kaum praktische Auswirkungen für die Mitgliedstaaten. Die Erweiterung des Direktoriums sorgt für die bessere Repräsentanz der Mitgliedstaaten der Bank. Die Änderungen des Gründungsübereinkommens sind durch die Mitgliedstaaten nach deren jeweiligen innerstaatlichen Verfahren anzunehmen.
B. Lösung
Durch das Vertragsgesetz sollen die Voraussetzungen nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes für das Inkrafttreten der Änderungen des Übereinkommens geschaffen werden.
C. Alternativen
Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Für die öffentlichen Haushalte ergeben sich keine unmittelbaren Auswirkungen. Insbesondere hat die Bank zugesagt, die Erweiterung des Direktoriums kostenbewusst umzusetzen.
2. Vollzugsaufwand
Kein Vollzugsaufwand.
E. Sonstige Kosten
Keine.
F. Bürokratiekosten
Mit dem Gesetzentwurf werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft, für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Verwaltung eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Übereinkommens vom 4. August 1963 zur Errichtung der Afrikanischen Entwicklungsbank
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 15. April 2011
Die Bundeskanzlerin
An die Präsidentin des Bundesrates
Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Übereinkommens vom 4. August 1963 zur Errichtung der Afrikanischen Entwicklungsbank mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung.
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 27.05.11
Entwurf
Zweites Gesetz zur Änderung des Übereinkommens vom 4. August 1963 zur Errichtung der Afrikanischen Entwicklungsbank
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Den Änderungen des Übereinkommens vom 4. August 1963 zur Errichtung der Afrikanischen Entwicklungsbank (BGBl. 1981 II S. 253, 254), die der Gouverneursrat der Afrikanischen Entwicklungsbank in seinen Entschließungen B/BG/2001/08 vom 29. Mai 2001 und B/BG/2010/10 vom 27. Mai 2010 gebilligt hat, wird zugestimmt. Die Entschließungen werden nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Artikel 2
Das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung wird ermächtigt, Änderungen des Übereinkommens zur Errichtung der Afrikanischen Entwicklungsbank nach Artikel 60 des Übereinkommens, die sich im Rahmen der Ziele des Übereinkommens halten und nicht Artikel 57 des Übereinkommens betreffen, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen.
Artikel 3
- (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Die Änderungen durch die Entschließung B/BG/2001/08 vom 29. Mai 2001 sind nach Artikel 60 Absatz 4 des Übereinkommens für die Bundesrepublik Deutschland und alle weiteren Vertragsparteien am 5. Juli 2002 in Kraft ge treten.
- (3) Die Änderungen durch die Entschließung B/BG/2010/10 vom 27. Mai 2010 sind nach Artikel 60 Absatz 4 des Übereinkommens für die Bundesrepublik Deutschland und alle weiteren Vertragsparteien am 27. Mai 2010 in Kraft getreten.
Begründung zum Vertragsgesetz
Zu Artikel 1
Auf die Änderungen ist Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes anzuwenden, da sie sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen.
Zu Artikel 2
Das Übereinkommen wird regelmäßig durch Entschließungen des Gouverneursrates geändert. Bei den Änderungen handelt es sich in aller Regel um Detailbestimmungen, etwa zur Verfassung der Bank oder zum Management der Kapitalbestände, die keine unmittelbare Auswirkung auf die Mitgliedstaaten haben und ohne Haushaltsausgaben und Vollzugsaufwand umgesetzt werden können. Ein innerstaatlicher Entscheidungsspielraum besteht nicht.
Die Vorschrift schafft eine Ermächtigung für das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, künftige Änderungen des Übereinkommens nach dessen Artikel 60 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen. Hiervon ausgenommen sind Änderungen des Artikels 57 (Steuerbefreiung).
Zu Artikel 3
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. In den Absätzen 2 und 3 wird bekannt gemacht, wann die Änderungen für die Bundesrepublik Deutschland und alle weiteren Vertragsparteien in Kraft getreten sind.
Schlussbemerkung
Der Gouverneursrat der Afrikanischen Entwicklungsbank (AfDB), deren Mitglied die Bundesrepublik Deutschland seit 1983 ist, hat mit Zustimmung der Bundesregierung mehrere Änderungen des Gründungsübereinkommens gebilligt. Diese sehen insbesondere vor: die Streichung von Vorschriften, die nach dem Ende des Goldstandardsystems obsolet geworden sind; die Optimierung der Kapitalausnutzung; die Abschaffung von Provisionen auf direkte Darlehen; die Erweiterung des Direktoriums um zwei Sitze sowie geringfügige Neuerungen im Verfahren und bei den internen Zuständigkeiten der Bank. Die Änderungen haben in weiten Teilen lediglich klarstellenden Charakter und insgesamt kaum praktische Auswirkungen für die Mitgliedstaaten. Die Erweiterung des Direktoriums sorgt für die bessere Repräsentanz der Mitgliedstaaten der Bank.
Bund, Länder und Gemeinden werden durch die Ausführung des Gesetzes nicht mit Kosten belastet.
Kosten für die Wirtschaft entstehen nicht. Das Gesetz hat keine Auswirkungen auf Einzelpreise, das Preisniveau sowie auf Verbraucherinnen und Verbraucher. Mit dem Gesetz werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft sowie für die Verwaltung eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Unbeabsichtigte Nebenwirkungen des Gesetzes sind nicht zu besorgen. Das Gesetzesvorhaben trägt zu einer nachhaltigen Entwicklung bei. Insbesondere ermöglichen die Abkommensänderungen eine effizientere Nutzung der Kapitalressourcen der Bank und verbessern damit die Möglichkeiten zur Förderung von Projekten. Durch die Änderungen wird zudem ausdrücklich klargestellt, dass die Bank nur nachhaltige Entwicklung fördert.
Entschließung B/BG/2001/08
Angenommen auf der sechsunddreißigsten Jahrestagung der Afrikanischen Entwicklungsbank am 29. Mai 2001
Änderungen des Übereinkommens zur Errichtung der Afrikanischen Entwicklungsbank (Übersetzung)
Der Gouverneursrat - eingedenk
- 1. des Übereinkommens zur Errichtung der Afrikanischen Entwicklungsbank ("Bankübereinkommen"), insbesondere der Artikel 1 (Zweck), 29 (Gouverneursrat: Befugnisse) und 60 (Änderungen), sowie
- 2. des Berichts des Beratungsausschusses des Gouverneursrats der Afrikanischen Entwicklungsbank ("Bank"), enthalten in Dokument ADB/BG/WP/2001/09 ("Bericht"); nach Prüfung des Berichts, insbesondere der Empfehlungen des Beratungsausschusses, bestimmte Artikel des Bankübereinkommens mit dem Ziel zu ändern,
- i) die darin festgelegten Stimmenmehrheiten an die aufgrund der Entschließung B/BG/98/04 angenommenen neuen Mehrheiten in Artikel 35 anzupassen;
- ii) alle überholten Bestimmungen des Bankübereinkommens zu entfernen und iii) das Bankübereinkommen, soweit es angezeigt ist, an die Gründungsurkunden anderer multilateraler Entwicklungsbanken anzugleichen -
beschließt hiermit, die Artikel 1 (Zweck), 5 (Genehmigtes Kapital), 6 (Zeichnung von Anteilen), 7 (Einzahlung der gezeichneten Beträge), 14 (Empfänger und Geschäftsmethoden), 15 (Grenzen der Geschäftstätigkeit), 16 (Zurverfügungstellung von Währungen für direkte Darlehen), 17 (Geschäftsgrundsätze), 18 (Bedingungen für direkte Darlehen und Garantien), 19 (Provisionen und Gebühren), 20 (Sonderreserve), 26 (Bewertung von Währungen und Festsetzung der Konvertibilität), 27 (Verwendung von Währungen), 28 (Aufrechterhaltung des Wertes der Währungsbestände der Bank), 30 (Gouverneursrat: Zusammensetzung), 40 (Verbindungsstelle; Hinterlegungsstellen), 44 (Suspendierung), 45 (Abrechnung), 47 (Beendigung der Geschäftstätigkeit), 49 (Verteilung der Vermögenswerte), 60 (Änderungen) sowie 62 (Schiedsverfahren) des Bankübereinkommens, wie im Folgenden dargelegt, zu ändern:
1. Änderung des Artikels 1 des Bankübereinkommens (Zweck)
Artikel 1 des Bankübereinkommens erhält hiermit folgenden Wortlaut:
Zweck der Bank ist es, zur nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung und zum sozialen Fortschritt ihrer regionalen Mitglieder als Einzelstaaten und in ihrer Gesamtheit beizutragen.
2. Änderung des Artikels 5 des Bankübereinkommens (Genehmigtes Kapital)
Artikel 5 Absätze 1 und 2 des Bankübereinkommens erhält hiermit folgenden Wortlaut:
(1)
- a) Das ursprünglich genehmigte Stammkapital der Bank beträgt 250 000 000 Rechnungseinheiten. Es zerfällt in 25 000 Anteile im Nennwert von je 10 000 Rechnungseinheiten, die von den Mitgliedern gezeichnet werden können. Das genehmigte Stammkapital kann nach Absatz 3 erhöht werden.
- b) Der Wert einer Rechnungseinheit entspricht einem Sonderziehungsrecht (SZR) des Internationalen Währungsfonds oder jeder vom Internationalen Währungsfonds zu diesem Zweck angenommenen Einheit.
- (2) Das genehmigte Stammkapital zerfällt in eingezahlte Anteile und abrufbare Anteile. Das Verhältnis zwischen den eingezahlten und den abrufbaren Anteilen wird von Zeit zu Zeit vom Gouverneursrat festgelegt. Die abrufbaren Anteile sind für den in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a bestimmten Zweck abrufbar.
3. Änderung des Artikels 6 des Bankübereinkommens (Zeichnung von Anteilen)
Artikel 6 Absatz 4 des Bankübereinkommens erhält hiermit folgenden Wortlaut:
- (4) Die von Staaten, welche die Mitgliedschaft nach Artikel 64 Absatz 1 erwerben, ursprünglich gezeichneten Anteile am Stammkapital werden zum Nennwert ausgegeben. Weitere Anteile werden zum Nennwert ausgegeben, sofern nicht der Gouverneursrat unter besonderen Umständen beschließt, sie zu anderen Bedingungen auszugeben.
4. Änderung des Artikels 7 des Bankübereinkommens (Einzahlung der gezeichneten Beträge)
Artikel 7 Absätze 2 und 4 des Bankübereinkommens erhält hiermit folgenden Wortlaut:
- (2) Einzahlungen der von den Mitgliedern der Bank ursprünglich gezeichneten Beträge des eingezahlten Stammkapitals werden in konvertierbarer Währung geleistet. Der Gouverneursrat bestimmt die Zahlungsweise der anderen von den Mitgliedern gezeichneten Beträge des eingezahlten Stammkapitals.
- (4)
- a) Die auf das abrufbare Stammkapital der Bank gezeichneten Beträge werden nur in dem Umfang und zu dem Zeitpunkt abgerufen, in dem sie die Bank benötigt, um Verbindlichkeiten zu erfüllen, die sie nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben b und d durch die Aufnahme von Krediten zwecks Auffüllung ihrer ordentlichen Kapitalbestände oder durch die Übernahme von Garantien zu Lasten dieser Bestände übernommen hat.
- b) Im Fall von Abrufen kann die Zahlung nach Wahl des Mitglieds in konvertierbarer Währung oder in der Währung erfolgen, die zur Erfüllung der den Abruf bedingenden Verbindlichkeiten der Bank benötigt wird.
- c) Abrufe auf nicht eingezahlte Zeichnungen erfolgen zu einem einheitlichen Prozentsatz von allen abrufbaren Anteilen.
5. Änderung des Artikels 14 des Bankübereinkommens (Empfänger und Geschäftsmethoden)
Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c des Bankübereinkommens erhält hiermit folgenden Wortlaut:
- (1) Bei ihrer Geschäftstätigkeit kann die Bank jedem regionalen Mitglied, jeder seiner Gebietskörperschaften oder Dienststellen oder jeder Einrichtung oder jedem Unternehmen im Hoheitsgebiet jedes regionalen Mitglieds sowie internationalen oder regionalen, mit der Entwicklung Afrikas befassten Stellen oder Institutionen Finanzierungsmittel gewähren oder bei deren Beschaffung behilflich sein. Vorbehaltlich dieses Kapitels kann die Bank ihre Geschäftstätigkeit auf folgende Weise durchführen:
- c) durch Investition der unter den Buchstaben a und b genannten Mittel als Beteiligung am Eigenkapital eines Unternehmens oder einer Einrichtung zum Nutzen eines regionalen Mitglieds oder mehrerer regionaler Mitglieder oder
6. Änderung des Artikels 15 des Bankübereinkommens (Grenzen der Geschäftstätigkeit)
Artikel 15 Absatz 4 des Bankübereinkommens erhält hiermit folgenden Wortlaut:
- (4)
- a) Werden nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c Investitionen aus den ordentlichen Kapitalbeständen der Bank vorgenommen, so darf der ausstehende Gesamtbetrag einen vom Gouverneursrat festgelegten Prozentsatz des Gesamtbetrags des eingezahlten Stammkapitals der Bank einschließlich der zu ihren ordentlichen Kapitalbeständen zählenden Reserven und Überschüsse[, jedoch mit Ausnahme der in Artikel 20 vorgesehenen Sonderreserve1)] zu keiner Zeit übersteigen.
- b) Zu dem Zeitpunkt, zu dem eine bestimmte Investition nach Buchstabe a vorgenommen wird, darf ihr Betrag einen vom Direktorium für alle Investitionen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c festgesetzten Prozentsatz des Eigenkapitals der betreffenden Einrichtung oder des betreffenden Unternehmens nicht übersteigen. In keinem Fall darf die Bank sich bemühen, durch eine solche Investition eine beherrschende Beteiligung an der betreffenden Einrichtung oder dem betreffenden Unternehmen zu erwerben.
7. Änderung des Artikels 16 des Bankübereinkommens (Zurverfügungstellung von Währungen für direkte Darlehen)
Artikel 16 Buchstabe a des Bankübereinkommens erhält hiermit folgenden Wortlaut:
Bei der Gewährung von direkten Darlehen stellt die Bank dem Darlehensnehmer die zur Deckung der Devisenkosten des Vorhabens erforderlichen Währungen zur Verfügung, mit Ausnahme der Währung des Mitglieds, in dessen Hoheitsgebiet das betreffende Vorhaben durchgeführt werden soll (im Folgenden als "Landeswährung" bezeichnet); dabei gilt stets, dass die Bank bei der Gewährung direkter Darlehen Finanzierungsmittel zur Deckung von örtlichen Ausgaben bei dem betreffenden Vorhaben zur Verfügung stellen kann,
- a) wenn sie dies durch Bereitstellung von Beträgen in der Landeswährung tun kann, ohne von ihren Beständen an konvertiblen Währungen zu verkaufen, oder
8. Änderung des Artikels 17 des Bankübereinkommens (Geschäftsgrundsätze)
Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d des Bankübereinkommens erhält hiermit folgenden Wortlaut:
- (1) Die Geschäftstätigkeit der Bank wird nach folgenden Grundsätzen ausgeübt:
- d) die bereitgestellten Mittel eines Darlehens, einer Kapitalanlage oder einer sonstigen Finanzierung, die im Rahmen der ordentlichen Geschäftstätigkeit der Bank durchgeführt wird, werden ausschließlich in den Mitgliedstaaten für die 1) Der Wortlaut in Klammern wird entfallen, wenn Artikel 20 gestrichen wird und die Sonderreserve mit den allgemeinen Reserven verschmilzt.
Beschaffung von in Mitgliedstaaten erzeugten Waren und erbrachten Dienstleistungen verwendet, sofern nicht das Direktorium [Streichung] beschließt, die Beschaffung in einem Nichtmitgliedstaat oder die Beschaffung von in einem Nichtmitgliedstaat erzeugten Waren oder erbrachten Dienstleistungen zu gestatten, wenn besondere Umstände dies angebracht erscheinen lassen, beispielsweise im Fall eines Nichtmitgliedstaats, in dem der Bank bedeutende Finanzierungsmittel zur Verfügung gestellt wurden; [Streichung]
9. Änderung des Artikels 18 des Bankübereinkommens (Bedingungen für direkte Darlehen und Garantien)
Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe c des Bankübereinkommens erhält hiermit folgenden Wortlaut:
- (3) Bei von der Bank gewährten direkten Darlehen oder garantierten Darlehen:
- c) legt die Bank ausdrücklich fest, in welcher Währung alle Zahlungen an die Bank aufgrund des betreffenden Vertrags zu erfolgen haben. Dem Darlehensnehmer steht es jedoch frei, solche Zahlungen jederzeit in konvertierbarer Währung oder, vorbehaltlich der Zustimmung der Bank, in einer anderen Währung zu leisten, und 10. Änderung des Artikels 19 des Bankübereinkommens (Provisionen und Gebühren)
Artikel 19 des Übereinkommens wird hiermit gestrichen.
11. Änderung des Artikels 20 des Bankübereinkommens (Sonderreserve)
Artikel 20 des Bankübereinkommens wird hiermit gestrichen.
12. Änderung des Artikels 26 des Bankübereinkommens (Bewertung von Währungen und Festsetzung der Konvertibilität)
Artikel 26 des Bankübereinkommens erhält hiermit folgenden Wortlaut:
Wird es nach diesem Übereinkommen erforderlich,
- i) eine Währung im Vergleich zu einer anderen Währung oder zu der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b bestimmten Rechnungseinheit zu bewerten oder
- ii) festzustellen, ob eine Währung konvertierbar ist, so nimmt die Bank diese Bewertung bzw. Feststellung nach Konsultierung des Internationalen Währungsfonds in angemessener Weise vor.
13. Änderung des Artikels 27 des Bankübereinkommens (Verwendung von Währungen)
Artikel 27 Absätze 1 und 4 des Bankübereinkommens erhält hiermit folgenden Wortlaut:
- (1) Die Mitglieder dürfen keinerlei Beschränkungen beibehalten oder einführen, welche die Bank oder einen Empfänger der Bank daran hindern, für Zahlungen an jedem beliebigen Ort folgende Mittel zu halten oder zu verwenden:
- a) konvertierbare Währungen, die bei der Bank als Zahlung auf Zeichnungen des Stammkapitals der Bank von ihren Mitgliedern eingehen;
- b) Währungen von Mitgliedern, die mit den unter Buchstabe a genannten konvertierbaren Währungen erworben wurden;
- c) Währungen, die von der Bank durch Kreditaufnahme nach Artikel 23 Buchstabe a zwecks Auffüllung der ordentlichen Kapitalbestände erworben wurden;
- d) Währungen, welche die Bank durch Kapitalrückzahlung oder durch Zahlung von Zinsen, Dividenden und sonstigen Spesen für Darlehen oder Anlagen, die aus den unter den Buchstaben a bis c bezeichneten Mitteln gewährt wurden, erhalten hat oder die durch Zahlung von Provisionen oder Gebühren für von der Bank gegebene Garantien eingegangen sind, und
- e) Währungen, mit Ausnahme der eigenen, die ein Mitglied von der Bank bei der Ausschüttung des Nettoeinkommens der Bank nach Artikel 42 erhalten hat.
- (4) Währungen im Besitz der Bank werden von ihr nicht zum Ankauf anderer Währungen ihrer Mitglieder verwendet, es sei denn,
- a) um ihre bestehenden Verpflichtungen zu erfüllen oder
- b) aufgrund eines Beschlusses des Direktoriums.
14. Änderung des Artikels 28 des Bankübereinkommens (Aufrechterhaltung des Wertes der Währungsbestände der Bank)
Artikel 28 des Bankübereinkommens erhält hiermit folgenden Wortlaut:
- (1) Wird die Parität der Währung eines Mitglieds, ausgedrückt in der Rechnungseinheit nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b, herabgesetzt oder ist nach Auffassung der Bank ihr Devisenwert in beträchtlichem Maße gesunken, so zahlt das Mitglied der Bank innerhalb einer angemessenen Frist den Betrag in seiner Währung, der erforderlich ist, um den Wert aller aufgrund seiner Zeichnung in Besitz der Bank befindlichen Bestände in dieser Währung aufrechtzuerhalten.
- (2) Wird die Parität der Währung eines Mitglieds, ausgedrückt in der oben genannten Rechnungseinheit, heraufgesetzt oder ist nach Auffassung der Bank ihr Devisenwert in beträchtlichem Maße gestiegen, so zahlt die Bank diesem Mitglied innerhalb einer angemessenen Frist den Betrag in der Währung zurück, der erforderlich ist, um den Wert aller aufgrund seiner Zeichnung im Besitz der Bank befindlichen Bestände in dieser Währung zu berichtigen.
- (3) In dem in Absatz 1 beschriebenen Fall kann die Bank und in dem in Absatz 2 beschriebenen Fall das Mitglied auf die Rechte aus diesem Artikel verzichten.
15. Änderung des Artikels 30 des Bankübereinkommens (Gouverneursrat: Zusammensetzung)
Artikel 30 Absatz 1 des Bankübereinkommens erhält hiermit folgenden Wortlaut:
- (1) Jedes Mitglied ist im Gouverneursrat vertreten und ernennt einen Gouverneur und einen stellvertretenden Gouverneur. Dabei muss es sich um Persönlichkeiten von höchstem Sachverstand und großer Erfahrung in Wirtschafts- und Finanzfragen handeln, die Staatsangehörige der Mitgliedstaaten sein müssen. Jeder Gouverneur und jeder Stellvertreter hat eine Amtszeit von fünf Jahren, wobei das ernennende Mitglied die Ernennung jederzeit rückgängig machen oder erneuern kann. Stellvertreter nehmen nur bei Abwesenheit ihres Gouverneurs an der Abstimmung teil. Der Rat bestimmt auf seiner Jahrestagung einen der Gouverneure zum Vorsitzenden. Der Vorsitzende bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorsitzenden auf der nächsten Jahrestagung des Rates im Amt, sofern der Gouverneursrat nicht etwas anderes beschließt.
16. Änderung des Artikels 40 des Bankübereinkommens (Verbindungsstelle; Hinterlegungsstellen)
Artikel 40 Absatz 3 des Bankübereinkommens erhält hiermit folgenden Wortlaut:
- (3) Die Bank kann ihre Vermögenswerte [Streichung] bei den Hinterlegungsstellen halten, die das Direktorium bestimmt.
17. Änderung des Artikels 44 des Bankübereinkommens (Suspendierung)
Artikel 44 des Bankübereinkommens erhält hiermit folgenden Wortlaut:
- (1) Sofern ein Mitglied einer seiner Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen oder einer sich aus der Geschäftstätigkeit der Bank im Rahmen dieses Übereinkommens ergebenden Verpflichtung gegenüber der Bank nicht nachkommt, kann der Gouverneursrat dieses Mitglied suspendieren, und zwar durch einen Beschluss des Gouverneursrats, in dem mindestens 70 Prozent der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertreten sein müssen. Der Gouverneursrat kann anstelle einer Suspendierung der Mitgliedschaft eine Aufhebung der Stimmrechte dieses Mitglieds zu den von ihm festgelegten Bedingungen entsprechend den nach Absatz 4 angenommenen Vorschriften anordnen.
- (2) Die Mitgliedschaft eines suspendierten Mitglieds der Bank erlischt automatisch ein
- (1) Jahr nach dem Zeitpunkt der Suspendierung, sofern nicht der Gouverneursrat innerhalb dieses Jahres mit derselben Mehrheit, die für die Suspendierung erforderlich ist, beschließt, ihm seine Eigenschaft als Mitglied zurückzugeben.
- (3) Während der Suspendierung darf ein Mitglied seine Rechte aus diesem Übereinkommen mit Ausnahme des Austrittsrechts nicht ausüben; es unterliegt jedoch weiterhin allen Verpflichtungen.
- (4) Der Gouverneursrat nimmt die zur Durchführung dieses Artikels erforderlichen Vorschriften an.
18. Änderung des Artikels 45 des Bankübereinkommens (Abrechnung)
Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe c des Bankübereinkommens erhält hiermit folgenden Wortlaut:
- (3) Die Bezahlung der durch die Bank nach diesem Artikel zurückgekauften Anteile unterliegt den nachstehenden Bedingungen:
- c) Zahlungen werden in der Währung des die Zahlung empfangenden Staates oder, wenn diese Währung nicht verfügbar ist, in konvertierbarer Währung geleistet.
19. Änderung des Artikels 47 des Bankübereinkommens (Beendigung der Geschäftstätigkeit)
Artikel 47 Absatz 1 des Bankübereinkommens erhält hiermit folgenden Wortlaut:
- (1) Die Bank kann ihre Geschäftstätigkeit in Bezug auf neue Darlehen, Garantien und Kapitalbeteiligungen durch Beschluss des Gouverneursrats mit einer Mehrheit von fünfundsiebzig Prozent der Gesamtstimmenzahl beenden.
20. Änderung des Artikels 49 des Bankübereinkommens (Aufteilung der Vermögenswerte)
Artikel 49 Absatz 2 des Bankübereinkommens erhält hiermit folgenden Wortlaut:
- (2) Nachdem ein Beschluss zur Vornahme einer Verteilung nach Absatz 1 gefasst worden ist, kann das Direktorium beschließen, aufeinanderfolgende Verteilungen der Vermögenswerte der Bank an die Mitglieder vorzunehmen, bis sämtliche Vermögenswerte verteilt sind. Voraussetzung für eine solche Verteilung ist die vorherige Erfüllung aller ausstehenden Forderungen der Bank gegen jedes Mitglied.
21. Änderung des Artikels 60 des Bankübereinkommens (Änderungen)
Artikel 60 Absatz 1 des Bankübereinkommens erhält hiermit folgenden Wortlaut:
- (1) Alle Vorschläge zur Änderung dieses Übereinkommens, gleichviel ob sie von einem Mitglied, einem Gouverneur oder dem Direktorium ausgehen, sind dem Vorsitzenden des Gouverneursrats zuzuleiten, der sie dem Rat vorlegt. Wird die vorgeschlagene Änderung vom Gouverneursrat gebilligt, so befragt die Bank die Mitglieder durch Rundschreiben, per Fax oder auf telegrafischem Weg, ob sie die vorgeschlagene Änderung annehmen. Nehmen zwei Drittel der Mitglieder, die drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder besitzen, einschließlich zwei Drittel der regionalen Mitglieder, die drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der regionalen Mitglieder besitzen, die vorgeschlagene Änderung an, so bestätigt die Bank dies umgehend durch förmliche Mitteilung an die Mitglieder.
22. Änderung des Artikels 62 des Bankübereinkommens (Schiedsverfahren)
Artikel 62 des Bankübereinkommens erhält hiermit folgenden Wortlaut:
Bei einer Streitigkeit zwischen der Bank und einem ehemaligen Mitglied oder, nach Beendigung der Geschäftstätigkeit der Bank, zwischen der Bank und einem Mitglied wird die betreffende Streitigkeit einem aus drei Schiedsrichtern bestehenden Schiedsgericht zur schiedsrichterlichen Entscheidung vorgelegt. Jede Streitpartei ernennt jeweils einen Schiedsrichter; die beiden auf diesem Weg ernannten Schiedsrichter ernennen den dritten, der Obmann des Schiedsgerichts ist. Hat innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt des Begehrens eines Schiedsspruchs eine der Parteien keinen Schiedsrichter ernannt oder ist innerhalb von 15 Tagen ab Ernennung der beiden Schiedsrichter der dritte Schiedsrichter nicht ernannt worden, so kann jede der Streitparteien den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs oder eine andere entsprechend den vom Gouverneursrat angenommenen Vorschriften bestimmte Instanz ersuchen, einen Schiedsrichter zu ernennen. Das Verfahren wird von den Schiedsrichtern bestimmt. Der dritte Schiedsrichter hat jedoch die Vollmacht, im Fall der Uneinigkeit bezüglich der Verfahrensfragen diese zu regeln. Die Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit der Schiedsrichter gefällt; sie sind endgültig und für die Streitparteien bindend.
23. Weitere Änderungen
Infolge der unter den Nummern 10 und 11 dieser Entschließung vorgesehenen Streichung der Artikel 19 (Provisionen und Gebühren) und 20 (Sonderreserve) des Bankübereinkommens werden hiermit Querverweise auf diese Artikel in den Artikeln 14 (Empfänger und Geschäftsmethoden) und 15 (Grenzen der Geschäftstätigkeit) gestrichen. Nebenurkunden sollen entsprechend den anzuwendenden Regeln und Vorschriften geändert werden.
Er beschließt des Weiteren, dass die in dieser Entschließung enthaltenen Änderungen des Bankübereinkommens an dem in Artikel 60 Absatz 4 des Bankübereinkommens festgelegten Tag in Kraft treten, nachdem die Entschließung angenommen wurde und die darin enthaltenen Änderungen durch die Mitglieder gemäß Artikel 60 Absatz 1 des Bankübereinkommens angenommen wurden.
Entschließung B/BG/2010/10
Angenommen auf der ersten Sitzung der fünfundvierzigsten Jahrestagung der Afrikanischen Entwicklungsbank am 27. Mai 2010
über die Erhöhung der Anzahl von Exekutivdirektoren nach Artikel 33 Absatz 1 des Übereinkommens zur Errichtung der Afrikanischen Entwicklungsbank (Übersetzung)
Der Gouverneursrat - eingedenk
- 1. des Übereinkommens zur Errichtung der Afrikanischen Entwicklungsbank ("Bankübereinkommen"), insbesondere der Artikel 29 (Gouverneursrat: Befugnisse), 31 (Gouverneursrat: Verfahren) und 60 (Änderungen), sowie
- 2. des Berichts des Beratungsausschusses der Gouverneure der Afrikanischen Entwicklungsbank ("Bank"), enthalten in Dokument ADB/BG/GCC-XI/2010/ Final/Rev.1 ("Bericht");
nach Prüfung des Berichts, insbesondere der Empfehlung des Beratungsausschusses, die Anzahl der Exekutivdirektoren der Bank von 18 auf 20 zu erhöhen, sowie angesichts der Tatsache, dass diese Erhöhung eine Änderung der im Bankübereinkommen vorgesehenen Zusammensetzung des Direktoriums und der dort vorgesehenen Anzahl der Exekutivdirektoren nach sich zieht; unter Berücksichtigung der vom Direktorium am 28. Mai 2002 angenommenen Entschließung B/BG/2002/04 über neue Vorschriften für die Wahl von Exekutivdirektoren der Afrikanischen Entwicklungsbank ("Wahlvorschriften"); beschließt hiermit, die Anzahl der Exekutivdirektoren nach Artikel 33 Absatz 1 des Bankübereinkommens zu erhöhen, so dass der Absatz wie folgt lautet:
Das Direktorium besteht aus zwanzig Mitgliedern, die nicht Gouverneure oder stellvertretende Gouverneure sein dürfen. Dreizehn Mitglieder werden von den Gouverneuren der regionalen Mitglieder und sieben Mitglieder werden von den Gouverneuren der nichtregionalen Mitglieder gewählt. Sie werden vom Gouverneursrat nach Anlage B gewählt. Bei der Wahl der Direktoren beachtet der Gouverneursrat, dass für dieses Amt eine hohe Sachkenntnis in Wirtschafts- und Finanzfragen erforderlich ist. Der Gouverneursrat kann eine Änderung der Zahl der Mitglieder des Direktoriums nur mit Dreiviertelmehrheit der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten beschließen, wobei diese Mehrheit in Bezug auf die Bestimmungen, die sich ausschließlich auf die Anzahl und Wahl der Direktoren durch die regionalen Mitgliedstaaten beziehen, eine Zweidrittelmehrheit der Gouverneure der regionalen Mitglieder, und in Bezug auf die Bestimmungen, die sich ausschließlich auf die Anzahl und Wahl der Direktoren durch nichtregionale Mitgliedstaaten beziehen, eine Zweidrittelmehrheit der Gouverneure der nichtregionalen Mitglieder umfassen muss.
Er beschließt des Weiteren, dass unbeschadet des Artikels 60 des Bankübereinkommens diese Erhöhung der Anzahl der Exekutivdirektoren, wie sie im Bankübereinkommen zum Ausdruck kommt und in dieser Entschließung enthalten ist, mit sofortiger Wirkung in Kraft tritt, um eine ordnungsgemäße Durchführung der Wahlen zum Direktorium während dieser Jahrestagung zu ermöglichen.
Denkschrift
I. Allgemeiner Teil
Die Afrikanische Entwicklungsbank (AfDB) wurde durch das Übereinkommen vom 4. August 1963 zur Errichtung der Afrikanischen Entwicklungsbank (Übereinkommen) gegründet. Mitglieder sind regionale (afrikanische) und seit einer im Jahre 1979 beschlossenen Änderung des Übereinkommens auch nichtregionale Staaten. Durch Vertragsgesetz vom 1. Juli 1981 (BGBl. 1981 II S. 253, 254) hat die Bundesrepublik Deutschland ihren Beitritt erklärt. Das Übereinkommen ist für sie am 18. Februar 1983 in Kraft getreten (BGBl. 1990 II S. 1355).
Die AfDB ist eine internationale Finanzierungsinstitution, die an Entwicklungsländer in Afrika Darlehen zur Entwicklungsfinanzierung vergibt. Die Bank kann sich wegen der Haftungsübernahme ihrer Kapitaleigner aus OECD-Ländern günstig am internationalen Kapitalmarkt refinanzieren. Die Bundesrepublik Deutschland vollzieht durch ihre Mitgliedschaft in der AfDB einen wichtigen Teil ihrer multilateralen Entwicklungszusammenarbeit mit Afrika. Die Mitgliedschaft unterstreicht das Interesse der Bundesrepublik Deutschland an der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der afrikanischen Staaten.
Durch Änderungsgesetz vom 13. Juli 1999 (BGBl. 1999 II S. 554) sind bereits mehrere durch den Gouverneursrat der AfDB beschlossene Änderungen des Übereinkommens in deutsches Recht umgesetzt worden. Seitdem hat der Gouverneursrat gemäß Artikel 60 Absatz 1 des Übereinkommens weitere Änderungen beschlossen, die im Folgenden erläutert werden.
II. Besonderer Teil
- 1. Entschließung B/BG/2001/08 sieht insbesondere die Optimierung der Kapitalausnutzung und die Abschaffung von Provisionen auf direkte Darlehen vor. Ferner tragen die Änderungen des Übereinkommens dem Umstand Rechnung, dass Gold nach dem Ende des Goldstandardsystems in den 1970er Jahren im internationalen Zahlungsverkehr an Bedeutung verloren hat. An verschiedenen Stellen im Übereinkommen wird daher nach der Änderung nicht mehr auf Gold Bezug genommen.
Im Einzelnen:
Die Änderung des Artikels 1 dient der Klarstellung, dass die Bank nachhaltige Entwicklung und nachhaltigen Fortschritt zum Ziel hat.
Durch die Änderung von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a wird unter Bezugnahme auf Absatz 3 derselben Vorschrift klargestellt, dass das Stammkapital der Bank erhöht werden kann.
Die Änderung des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe b sieht vor, dass sich der Wert der Rechnungseinheit der Bank künftig nicht mehr am Goldpreis orientieren wird, sondern einem Sonderziehungsrecht des IWF entsprechen wird.< /p>
Mit der Änderung des Artikels 5 Absatz 2 wird das Verhältnis zwischen Einzahlungs- und Haftungskapital effizienter und flexibler gestaltet. Die bisher vorgesehene hälftige Teilung des Stammkapitals in Einzahlungs- und Haftungskapital wird aufgegeben. Künftig bestimmt der Gouverneursrat das Verhältnis. Auf diese Weise wird eine Optimierung der Kapitalausnutzung angestrebt.
Nach Artikel 6 Absatz 4 kann der Gouverneursrat der Bank beschließen, Anteile an der Bank nicht zum Nennwert auszugeben. Die Änderung der Vorschrift hat zur Folge, dass der Gouverneursrat dies ohne absolute Mehrheit und ohne Vorliegen besonderer Umstände beschließen kann.
Mit den Änderungen des Artikels 7 Absatz 2 und 4 Buchstabe b wird Gold als Zahlungsmittel gegenüber der Bank abgeschafft.
Die Änderung des Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe c stellt klar, dass Investitionen der Bank als Beteiligung am Eigenkapital eines Unternehmens oder einer Einrichtung zugunsten eines oder mehrerer regionaler Mitgliedstaaten der Bank geleistet werden.
Nach Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe a dürfen eingegangene Zahlungsverpflichtungen im Rahmen von Investitionsvorhaben einen bestimmten Prozentsatz des eingezahlten Stammkapitals der Bank nicht übersteigen, um hinreichende Deckung zu sichern. Durch die Änderung der Vorschrift wird die feste 10-Prozent-Grenze abgeschafft und der Gouverneursrat ermächtigt, eine Regelung zu treffen.
Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b stellt sicher, dass die Bank durch eine Investition keine beherrschende Beteiligung an einem Unternehmen oder einer Einrichtung erlangt. Daher darf eine Investition der Bank einen bestimmten Prozentsatz des Eigenkapitals des Unternehmens oder der Einrichtung nicht übersteigen. Für die Festsetzung dieses Prozentsatzes ist nach der Änderung nicht mehr der Gouverneursrat, sondern das Direktorium zuständig.
Durch die Änderung des Artikels 16 entfällt die Bezugnahme auf die Goldbestände der Bank.
Die Änderung des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe d zielt darauf ab, Beschränkungen für die Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen aus Mitteln der Bank abzubauen. Grundsätzlich sind Güter und Dienstleistungen in Mitgliedstaaten zu beschaffen. Dies kann aber zu höheren Kosten führen und erschwert gemeinsame Projekte mit anderen Gebern, die auch in Nichtmitgliedstaaten einkaufen. Ausnahmen von diesem Grundsatz können daher vom Direktorium beschlossen werden. Durch die Änderung der Vorschrift wird das Erfordernis einer qualifizierten Mehrheit für einen solchen Beschluss gestrichen und weitere Beschränkungen bei der Verwendung von Mitteln aus einer Kapitalerhöhung abgeschafft.
Mit der Änderung des Artikels 18 Absatz 3 Buchstabe c wird Gold als Mittel zur Zahlung gegenüber der Bank gestrichen.
Durch die Streichung des Artikels 19 werden Provisionen auf direkte Darlehen der Bank abgeschafft, was zu einer Vereinfachung bei der Berechnung der Kosten für Darlehen führt.
Folglich wird auch Artikel 20 gestrichen, der Sonderreserven betrifft, die aus Einnahmen gemäß Artikel 19 stammen.
In Artikel 26 Ziffer i entfällt durch die Änderung die Bezugnahme auf Gold.
Auch in Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a, b und d sowie Absatz 4 entfällt die Bezugnahme auf Gold. Gemäß Absatz 4 Buchstabe b darf die Bank aus ihren Währungsbeständen keine anderen Währungen ihrer Mitglieder erwerben, es sei denn das Direktorium beschließt dies. Durch die Änderung der Vorschrift wird das Erfordernis einer qualifizierten Mehrheit für eine solche Entschließung gestrichen.
Die Änderung des Artikels 28 Absatz 3 trägt dem Umstand Rechnung, dass nach dem Ende des Goldstandardsystems gleichmäßige Änderungen der Parität der Währungen aller Mitgliedstaaten praktisch nicht mehr vorkommen. Nach der Änderung der Vorschrift hat nun derjenige das Recht, auf einen Wertausgleich im Falle von Währungsschwankungen zu verzichten, der einen Anspruch auf Wertausgleich hat.
Die Änderung des Artikels 30 Absatz 1 sieht vor, dass der Vorsitzende des Gouverneursrats länger als ein Jahr im Amt bleiben kann, wenn der Rat dies beschließt.
In Artikel 40 Absatz 3 entfällt durch die Änderung die Bezugnahme auf Goldbestände der Bank.
Durch die Änderung des Artikels 44 Absatz 1 wird dem Direktorium die Befugnis zur Suspendierung von Mitgliedstaaten entzogen und auf den Gouverneursrat übertragen. Ein Suspendierungsbeschluss des Gouverneursrats muss nach der Änderung mit qualifizierter Mehrheit gefällt werden. Ferner sieht die Änderung vor, dass der Gouverneursrat anstelle der vollständigen Suspendierung nur die Stimmrechte eines Mitglieds aussetzen kann.
Die Änderungen des Artikels 44 Absatz 2 und 3 betreffen die sprachliche Fassung der Bestimmungen und haben keine Änderung des Regelungsgehalts zur Folge.
Der angefügte neue Artikel 44 Absatz 4 sieht vor, dass der Gouverneursrat Regeln zur Umsetzung des Artikels 44 er lassen kann.
In Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe c entfällt die Bezugnahme auf Gold als Zahlungsmittel.
Mit der Änderung des Artikels 47 Absatz 1 wird klargestellt, dass sich die Beendigung der Geschäftstätigkeit der Bank nicht nur auf Darlehen und Garantien, sondern auch auf ihre Kapitalinvestitionen bezieht. Für den Beschluss des Gouverneursrats, die Geschäftstätigkeit der Bank zu beenden, wird das Mehrheitserfordernis geändert.
Die Änderung des Artikels 49 Absatz 2 führt zur Streichung besonderer Mehrheitserfordernisse für Beschlüsse über die Verteilung des Stammkapitals der Bank im Falle der Beendigung ihrer Geschäftstätigkeit.
Durch die Änderung des Artikels 60 Absatz 1 ergeben sich formale Neuerungen im Ablauf des Verfahrens zur Änderung des Übereinkommens.
Die Änderung des Artikels 62 über das Schiedsverfahren sieht im ersten Satz der Vorschrift sprachliche Änderungen vor, die ohne inhaltliche Auswirkungen bleiben. Im Weiteren werden die Regelungen über die Auswahl der Schiedsrichter im Schiedsverfahren geringfügig geändert.
Weitere Änderungen ergeben sich durch die Streichung des Artikels 20 in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und Artikel 15 Absatz 1 und 4 Buchstabe a. Die dort enthaltenen Verweisungen auf Artikel 20 werden gestrichen.
- 2. Entschließung B/BG/2010/10 sieht eine Erweiterung des Direktoriums von 18 auf 20 Sitze vor.
Zu diesem Zweck wird Artikel 33 Absatz 1 geändert.
Jeder Direktor vertritt im Direktorium eine Stimmrechtsgruppe, der jeweils mehrere Mitgliedstaaten ange hören.*) Dabei entspricht es langjähriger Praxis, dass jeder Mitgliedstaat abwechselnd nach einem innerhalb der jeweiligen Stimmrechtsgruppe ausgehandelten Rotationsschema einen Exekutivdirektor zur Wahl stellen darf.
Trotz Rotation sind einige Mitgliedstaaten im Direktorium schwach repräsentiert. Dies gilt vor allem für Südafrika, das trotz beträchtlicher Anteile an der Bank im Direktorium nur etwa alle fünfzehn Jahre innerhalb seiner Stimmrechtsgruppe einen Direktor für drei Jahre vorschlagen durfte. Daher hat sich das Land seit Langem um bessere Repräsentanz im Direktorium bemüht. Nach der Änderung des Übereinkommens wird es künftig einen weiteren Sitz für die regionalen Mitglieder geben, den Südafrika mit seiner neuen Stimmrechtsgruppe besetzen wird, sowie einen neuen Sitz für die nichtregionalen Mitglieder.
- *) Eine Ausnahme bilden die Vereinigten Staaten, die einen Sitz allein innehaben.