Der Bundesrat hat in seiner 979. Sitzung am 28. Juni 2019 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 (§ 46 Absatz 3 Satz 2a - neu - und Satz 2b - neu -, § 50 Absatz 1 Satz 1a - neu - und Satz 1b - neu -, § 60 Absatz 3 Satz 2a - neu - und Satz 2b - neu - ZFdG)
In Artikel 1 sind in § 46 Absatz 3 nach Satz 2, in § 50 Absatz 1 nach Satz 1 und in § 60 Absatz 3 nach Satz 2 jeweils die folgenden Sätze einzufügen:
"Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Zuständigkeit durch Rechtsverordnung einem anderen Amtsgericht zu übertragen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen."
Begründung:
Für Richtervorbehalte im Bereich präventivpolizeilicher Maßnahmen sind in den Ländern teilweise Zuständigkeitskonzentrationen erfolgt oder sollen noch erfolgen. Sie dienen der Bündelung der entsprechenden Verfahren bei Gerichten, die technisch und organisatorisch am besten für die jeweiligen Verfahren ausgestattet sind. Aufgrund der Ähnlichkeit der präventiven Befugnisse nach dem ZFdG-E mit präventivpolizeilichen Befugnissen und der vergleichbaren Bedeutung der Richtervorbehalte sollte auch für die Verfahren nach dem ZFdG-E auf Landesebene die Möglichkeit einer Zuständigkeitskonzentration geschaffen werden. Die Ermächtigung der Landesregierungen zur Übertragung auf die Landesjustizverwaltungen dient der raschen und unbürokratischen Umsetzung.
2. Zu Artikel 1 (§ 83 ZFdG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, inwiefern für die Vorschrift des § 83 ZFdG-E (Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Klage und Widerspruch bei Maßnahmen, die der Überprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit obliegen) ein tatsächliches praktisches Bedürfnis besteht.
Begründung:
Ziel der neu geschaffenen Vorschrift des § 83 ZFdG-E ist ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs, dort Seite 133, sicherzustellen, dass Verwaltungsakte nach dem Zollfahndungsdienstgesetz, die der gerichtlichen Kontrolle der Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit unterliegen, sofort vollziehbar sind. Ob hierfür allerdings ein tatsächliches praktisches Bedürfnis besteht, ist überprüfungsbedürftig. Gedacht werden kann nämlich auch daran, für die in der Praxis relevanten Fälle auf die Vorschrift des § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der gericht bereits in einem anderen Kontext entschieden, dass bei Beamten des Zollfahndungsdienstes typischerweise von einer vollzugspolizeilich geprägten Verwendung ausgegangen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2013 - 2 C 39/11 -, juris Rn. 11). Dem entspricht es, dass der Zollfahndungsdienst schon nach der derzeitigen Fassung des ZFdG Gefahrenabwehrmaßnahmen mit typischerweise unaufschiebbarem Charakter zu treffen hat (vgl. § 23 Absatz 1 ZFdG aktuelle Fassung), ohne dass bisher eine § 83 ZFdG-E entsprechende Vorschrift existiert. Auch im Rahmen des Bundespolizeigesetzes, auf das § 23 Absatz 1 ZFdG verweist, wird mangels einer § 83 ZFdG-E entsprechenden Regelung die Vorschrift des § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 VwGO offenbar grundsätzlich als ausreichend angesehen, um unaufschiebbare Maßnahmen - abseits der weiteren Möglichkeit, nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 VwGO den Sofortvollzug von behördlicher Seite vorab explizit anzuordnen - durchsetzen zu können.