811. Sitzung (27.05.2005):
KOM (2005) 112 endg.; Ratsdok. 7857/05
Übermittelt vom Bundesministerium der Finanzen am 13. April 2005 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).
Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 6. April 2005 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Begründung
- 1. Hintergrund
Die geltende Unternehmensregister-Verordnung (UR-Verordnung) (2186/93) zur Harmonisierung der von den Mitgliedstaaten für statistische Zwecke verwendeten Unternehmensregister datiert aus dem Jahr 1993 und ist inzwischen teilweise veraltet. In den letzten Jahren hat sich die Situation erheblich verändert, und die statistischen Anforderungen haben sich weiterentwickelt.
Neue Anforderungen dreierlei Art sind entstanden:
- - Durch die Globalisierung der Wirtschaft ist es notwendig geworden, Informationen über Unternehmensgruppen zu erheben;
- - die Integration von Tätigkeiten verschiedener Sektoren macht eine vollständige Erfassung der Gesamtwirtschaft erforderlich;
- - im Rahmen des Binnenmarktes wird eine bessere statistische Vergleichbarkeit benötigt, die in erheblichem Umfang von der Verfügbarkeit harmonisierter Quellen über die in der EU tätigen Unternehmen abhängt.
Ziel des Vorschlags ist es, die bestehende UR-Verordnung so zu aktualisieren, dass diesen Anforderungen Rechnung getragen wird.
Um dieses Ziel zu erreichen, werden mehrere Änderungen der derzeitigen UR-Verordnung vorgeschlagen und nachfolgend zusammengefasst.
- 2. Inhalt der Verordnung
In Anbetracht der oben dargelegten neuen Datenanforderungen werden mit dem vorgeschlagenen Verordnungsentwurf zwei wesentliche Änderungen eingeführt:
- - Alle Unternehmen, die eine zum Bruttoinlandsprodukt (BIP) beitragende wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, ihre örtlichen Einheiten und die entsprechenden rechtlichen Einheiten sollten obligatorisch erfasst werden (bei einigen Wirtschaftszweigen ist die Erfassung nach der derzeit geltenden Fassung der Verordnung fakultativ).
- - Finanzielle Beziehungen und Unternehmensgruppen müssen erfasst werden, und Daten über multinationale Gruppen und die sie konstituierenden Einheiten müssen zwischen den Ländern und Eurostat ausgetauscht werden.
- 2.1. Vollständige Erfassung der Gesamtwirtschaft
Da die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zur Statistik auf die Gesamtwirtschaft bezogen sind und Unternehmensregister zunehmend für die Zwecke der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen genutzt werden, ist es unerlässlich, dass die Unternehmensregister die gesamte Wirtschaft abdecken. Die obligatorisch zu erfassenden zusätzlichen Sektoren sind "Öffentliche Verwaltung" und "Landwirtschaft und Fischerei".
Einbeziehung der öffentlichen Verwaltung
Die Rolle des öffentlichen Sektors wandelt sich. Bestimmte Tätigkeiten, die vorher vom öffentlichen Sektor verwaltet wurden, können jetzt von öffentlichen oder privaten Unternehmen durchgeführt werden. Um sich ein klares Bild von der Lage machen zu können, werden mehr vergleichbare Quellen über diese Tätigkeiten benötigt. Dies kann nur erreicht werden, indem der öffentliche Sektor in den einzelstaatlichen Unternehmensregistern für statistische Verwendungszwecke obligatorisch nach vereinbarten Standards erfasst wird.
Einbeziehung von Landwirtschaft und Fischerei
Das starke politische Interesse an der ländlichen Entwicklung macht die Bereitstellung von Informationen nicht nur über die Landwirtschaft, sondern auch über ihre zunehmende Kombination mit anderen, nicht von der weitgehend produktbasierten Landwirtschaftsstatistik abgedeckten Tätigkeiten erforderlich. Durch eine harmonisierte Behandlung der Landwirtschaft in den Unternehmensregistern können der Politik der ländlichen Entwicklung die von ihr benötigten grundlegenden Informationen zur Verfügung gestellt werden.
- 2.2. Daten über Unternehmensgruppen
Es herrscht eine zunehmende Nachfrage nach Informationen über Unternehmensgruppen, die auf nationaler Ebene für die Bewertung der Konzentration der Wirtschaft und auf internationaler Ebene für die Erstellung statistischer Daten über die Globalisierung benötigt werden. Viele Statistiken werden zur Deckung dieses Bedarfs bereits erstellt, einige davon nach den gemeinschaftlichen Statistikvorschriften (Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten, Zahlungsbilanz und Außenhandel), aber mehr statistische Daten werden noch benötigt. Die gegenwärtige Situation, in der nur die Teile von Unternehmensgruppen erfasst werden, die als Rumpfunternehmen im jeweiligen Staatsgebiet verblieben sind, ist unbefriedigend, und die Daten über multinationale Gruppen müssen auf europäischer Ebene konsolidiert werden.
Mit dem Verordnungsentwurf werden die einzelstaatlichen Unternehmensregister verpflichtet, die finanziellen Beziehungen zwischen rechtlichen Einheiten zu erfassen und Informationen über länderübergreifende Verflechtungen an die Kommission (Eurostat) weiterzuleiten.
Das Ergebnis sollte sein:
- - harmonisierte Auswahlgrundlagen für die bestehenden Erhebungen, die mit dem Konzept der finanziellen Beziehungen arbeiten;
- - bessere Vergleichbarkeit vieler laufender Statistiken, bei denen finanzielle Beziehungen zwischen Unternehmen in verschiedenen Ländern eine wichtige Rolle spielen, z.B. Produktivitätsdaten;
- - zusätzliche Informationen über die Population der Unternehmensgruppen, da die Register auch als direkte Quelle für Statistiken über die Globalisierung verwendet werden könnten. Dies wäre für verschiedene gemeinschaftliche Wettbewerbs- und Forschungspolitiken wie auch für Handelsverhandlungen von unschätzbarem Wert.
Mit dem vorliegenden Vorschlag dürften außerdem Erfassungsgrad und Qualität der Daten über multinationale Unternehmensgruppen dem US-amerikanischen Niveau deutlich näherkommen.
- 3. Auswirkungen des Vorschlags
Die meisten Mitgliedstaaten kommen den neuen Anforderungen bereits teilweise nach
In fast allen Mitgliedstaaten werden die drei fakultativen NACE-Abschnitte zumindest teilweise bereits abgedeckt, und bestimmte Informationen über Unternehmensgruppen liegen vor oder werden derzeit erarbeitet. In den meisten Fällen ist somit bereits ein Rahmen vorhanden, und es ist nun an den Mitgliedstaaten, weitere Maßnahmen zur Verbesserung des Erfassungsgrades oder der Qualität dieser Daten, beispielsweise durch die mögliche Nutzung zusätzlicher Quellen, zu treffen. Angesichts der unterschiedlichen einzelstaatlichen Ausgangssituationen kann eine Harmonisierung zwischen allen Mitgliedstaaten nur durch Einführung einer gemeinsamen Methodik, wie im Verordnungsentwurf vorgeschlagen, erreicht werden.
Die Erfassung kleiner Einheiten wird nicht verlangt
Da im Mittelpunkt des internationalen Interesses die multinationalen Gruppen stehen, gibt es keine strikten Anforderungen bezüglich der Erfassung rein gebietsansässiger Gruppen. Die Einbeziehung der kleinsten Unternehmen ohne Beschäftigte kann ebenfalls gemäß dem Subsidiaritätsprinzip den Mitgliedstaaten überlassen bleiben, da dies von den auf nationaler Ebene verfügbaren Verwaltungsquellen abhängt. Somit wurden so weit wie möglich die nationalen Gegebenheiten und die unterschiedliche Verfügbarkeit von Quellen berücksichtigt.
Einige Variablen sind fakultativ, damit die Durchführungskosten auf ein vernünftiges Maß begrenzt bleiben
Die Erfassung bestimmter Variablen wird von der Verfügbarkeit entsprechender Informationen aus administrativen Quellen des jeweiligen Mitgliedstaates abhängig gemacht, und einige Variablen über Unternehmensgruppen bleiben so lange fakultativ, bis die Datenübermittlung an Eurostat - Konsolidierung der Daten bei Eurostat und Rückmeldung der konsistenten, korrigierten Daten an die Mitgliedstaaten - festgelegt ist. Ein wichtiges Beispiel hierfür ist die Bestimmung des Eigentümerlandes in der Statistik über Auslandsunternehmenseinheiten, wo die auf nationaler Ebene vorhandenen Informationen unter Umständen nicht konsistent sind bzw. gänzlich fehlen und wo Konsistenz nur auf europäischer Ebene gewährleistet werden kann.
Die Erfassung des Umsatzes ist fakultativ für Landwirtschaft, Fischerei und den öffentlichen Sektor.
- 4. ABSTIMMUNG mit den Mitgliedstaaten
Der Verordnungsentwurf ist das Ergebnis ausführlicher Konsultationen mit den Mitgliedstaaten und wurde von den verschiedenen beteiligten Parteien mehrfach eingehend erörtert, unter anderem in der Arbeitsgruppe "Unternehmensregister - Statistische Einheiten" sowie in den Sitzungen der Direktoren für Unternehmensstatistik und des Ausschusses für das Statistische Programm. Die Ansichten der Hauptnutzer in den Mitgliedstaaten, den EFTA-Ländern und den Bewerberländern, in der Kommission und anderen interessierten Kreisen wurden berücksichtigt. Der vorliegende Vorschlag vertritt eine ausgewogene Position zwischen der von den wichtigsten Nutzern benötigten Gliederungstiefe und der Arbeitsbelastung der nationalen statistischen Ämter.
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates
zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Verwendungszwecke und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
- gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,
- auf Vorschlag der Kommission1,
- nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments2, nach dem Verfahren von Artikel 251 des Vertrages3, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates vom 22. Juli 19934 wurde ein gemeinsamer Rahmen für den Aufbau statistischer Unternehmensregister mit harmonisierten Begriffsbestimmungen, Merkmalen, Erfassungsbereichen und Aktualisierungsverfahren geschaffen. Um die Entwicklung von Unternehmensregistern in einem harmonisierten Rahmen aufrechterhalten zu können, sollte eine neue Verordnung erlassen werden.
(2) Die Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates vom 15. März 1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft5 enthält die Definitionen der zu verwendenden statistischen Einheiten. Im Rahmen des Binnenmarktes ist eine bessere statistische Vergleichbarkeit erforderlich, um die gemeinschaftlichen Anforderungen zu erfüllen. Um diese Verbesserung zu erreichen, müssen gemeinsame Begriffsbestimmungen und Beschreibungen für Unternehmen und andere relevante statistische Einheiten, die erfasst werden sollen, festgelegt werden.
(3) Mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 058/97 des Rates vom 20. Dezember 1996 über die strukturelle Unternehmensstatistik6 und der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates vom 19. Mai 1998 über Konjunkturstatistiken7 wurde ein gemeinsamer Rahmen für die Erhebung, Erstellung, Übermittlung und Bewertung von Gemeinschaftsstatistiken über die Struktur, Tätigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Leistung der Unternehmen in der Gemeinschaft geschaffen. Unternehmensregister für statistische Verwendungszwecke stellen ein Grundelement eines solchen gemeinsamen Rahmens dar; mit ihrer Hilfe lassen sich statistische Erhebungen durchführen und koordinieren, indem eine harmonisierte Auswahlgrundlage bereitgestellt wird.
(4) Unternehmensregister stellen eines der Elemente dar, mit deren Hilfe sich die gegensätzlichen Forderungen nach mehr Informationen über die Unternehmen und nach administrativer Entlastung der Unternehmen, vor allem im Fall der Maßnahmen zugunsten von Kleinst-, kleinen und mittleren Unternehmen gemäß der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission8, in Einklang bringen lassen, indem insbesondere in administrativen oder gerichtlichen Registern enthaltene Informationen verwendet werden.
(5) Unternehmensregister für statistische Verwendungszwecke sind außerdem die wichtigste Quelle für die Unternehmensdemografie, da sie es ermöglichen, Unternehmensgründungen- und -schließungen sowie strukturelle Veränderungen der Wirtschaft durch Konzentration oder Dekonzentration, die durch Maßnahmen wie Fusionen, Übernahmen, Zerschlagungen, Spaltungen und Umstrukturierungen der Unternehmenspopulation entstehen, zu verfolgen.
(6) Die wichtige Rolle der öffentlichen Unternehmen in den Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten wurde anerkannt. Die Richtlinie 80/723/EWG der Kommission vom 25. Juni 1980 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen9 betrifft bestimmte Arten öffentlicher Unternehmen. Öffentliche Unternehmen und öffentliche Körperschaften sollten daher in Unternehmensregistern aufgeführt werden, und dies kann anhand der Klassifikation der institutionellen Sektoren erfolgen.
(7) Informationen über Kontrollbeziehungen zwischen rechtlichen Einheiten sind notwendig, um Unternehmensgruppen zu definieren, die Unternehmen richtig abzugrenzen, Profile großer und komplexer Einheiten zu erstellen und die Konzentration der Wirtschaft zu untersuchen. Informationen über Unternehmensgruppen verbessern die Qualität der Unternehmensregister und können dazu beitragen, das Risiko der Offenlegung vertraulicher Daten zu verringern. Bestimmte Finanzdaten sind häufig auf der Ebene der Unternehmensgruppe oder der Teilgruppe aussagekräftiger als auf Unternehmensebene, und sie sind möglicherweise nur auf Gruppen- oder Teilgruppenebene verfügbar. Die Registrierung von Unternehmensgruppen ermöglicht gegebenenfalls eine direkte Erhebung der Gruppe anstelle ihrer jeweiligen Einheiten, und damit kann der Beantwortungsaufwand erheblich reduziert werden. Um Unternehmensgruppen erfassen zu können, müssen die Unternehmensregister noch weiter harmonisiert werden.
(8) Die zunehmende Globalisierung der Wirtschaft ist eine Herausforderung für einige der laufenden Statistiken. Unternehmensregister stellen durch die Registrierung multinationaler Unternehmensgruppen ein grundlegendes Hilfsmittel zur Verbesserung vieler mit der Globalisierung zusammenhängender Statistiken dar: internationaler Waren- und Dienstleistungsverkehr, Zahlungsbilanz, Direktinvestitionen, Auslandsunternehmenseinheiten, Forschung, Entwicklung und Innovation sowie Arbeitsmarkt. Die Mehrheit dieser Statistiken deckt die gesamte Wirtschaft ab und setzt voraus, dass alle Wirtschaftszweige von den Unternehmensregistern erfasst werden.
(9) Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 des Rates vom 11. Juni 1990 über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften10 können die einzelstaatlichen Vorschriften über das Statistikgeheimnis nicht gegen die Übermittlung vertraulicher statistischer Daten an die Gemeinschaftsbehörde (Eurostat) geltend gemacht werden, soweit die Übermittlung solcher Daten in einem Rechtsakt der Gemeinschaft vorgesehen ist.
(10) Um die Erfüllung der in dieser Verordnung enthaltenen Verpflichtungen sicherzustellen, müssen die für die Datenerhebung in den Mitgliedstaaten zuständigen einzelstaatlichen Stellen gegebenenfalls Zugang zu administrativen Datenquellen wie beispielsweise Registern der Finanzämter und Sozialversicherungseinrichtungen, Zentralbanken oder anderer öffentlicher Stellen sowie zu sonstigen Datenbanken mit Informationen über grenzübergreifende Transaktionen und Positionen erhalten, soweit diese Daten für die Erstellung der Gemeinschaftsstatistiken benötigt werden.
(11) Die Maßnahmen, die zur Umsetzung dieser Verordnung erforderlich sind, sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse11 angenommen werden.
(12) Die Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates sollte daher aufgehoben werden.
(13) Der Ausschuss für das Statistische Programm ist gehört worden - Haben folgende Verordnung erlassen:
Inhaltsübersicht |
Artikel 1 | Zweck |
Artikel 2 | Definitionen |
Artikel 3 | Erfassungsbereich |
Artikel 4 | Datenquellen |
Artikel 5 | Merkmale der Register |
Artikel 6 | Qualitätsstandards und -berichte |
Artikel 7 | Empfehlungshandbuch |
Artikel 8 | Zeitplan und Periodizität |
Artikel 9 | Datenübermittlung |
Artikel 10 | Austausch vertraulicher Daten zwischen den Mitgliedstaaten |
Artikel 11 | Übermittlung von Daten über multinationale Unternehmensgruppen |
Artikel 12 | Übergangszeitraum und Ausnahmeregelungen |
Artikel 13 | Durchführungsbestimmungen |
Artikel 14 | Ausschuss |
Artikel 15 | Aufhebung |
Artikel 16 | Inkrafttreten |
Artikel 1
Zweck
Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Rahmen für statistische Unternehmensregister in der Gemeinschaft geschaffen.
Die Mitgliedstaaten erstellen ein oder mehrere harmonisierte Register für statistische Verwendungszwecke als Hilfsmittel für die Vorbereitung und Koordinierung von Erhebungen, als Informationsquelle für die statistische Analyse der Unternehmenspopulation und ihrer Demografie, für die Mobilisierung administrativer Daten und für die Ermittlung und den Aufbau statistischer Einheiten.
Artikel 2
Definitionen
Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Definitionen:
- (a) "Rechtliche Einheit" ist eine rechtliche Einheit im Sinne des Abschnitts II Buchstabe A Nummer 3 im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 696/9312.
- (b) "Unternehmen" ist ein Unternehmen im Sinne des Abschnitts III Buchstabe A im Anhang derselben Verordnung.
- (c) "Örtliche Einheit" ist eine örtliche Einheit im Sinne des Abschnitts III Buchstabe F im Anhang derselben Verordnung.
- (d) "Unternehmensgruppe" ist eine Unternehmensgruppe im Sinne des Abschnitts III Buchstabe C im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 696/93.
- (e) "Multinationale Unternehmensgruppe" ist eine Unternehmensgruppe, die über mindestens zwei Unternehmen oder rechtliche Einheiten in verschiedenen Ländern verfügt.
- (f) "Rumpfunternehmensgruppe" sind die Unternehmen und die rechtlichen Einheiten einer Unternehmensgruppe, die im gleichen Land ansässig sind. Sie kann aus einer einzigen Einheit bestehen, wenn die übrigen Einheiten nicht gebietsansässig sind. Ein Unternehmen kann die Rumpfunternehmensgruppe bilden oder ein Teil von ihr sein.
Artikel 3
Erfassungsbereich
- 1. Gemäß den Definitionen in Artikel 2 und vorbehaltlich der im vorliegenden Artikel vorgesehenen Einschränkungen werden im Register erfasst:
- (a) alle Unternehmen, die eine zum Bruttoinlandsprodukt (BIP) beitragende wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, und ihre örtlichen Einheiten,
- (b) die rechtlichen Einheiten, aus denen diese Unternehmen bestehen,
- (c) Rumpfunternehmensgruppen und Informationen über die im Anhang definierten multinationalen Unternehmensgruppen,
- (d) rein gebietsansässige Unternehmensgruppen.
- 2. Ausgenommen sind jedoch die Haushalte, soweit die von ihnen erzeugten Waren und Dienstleistungen für den Eigenverbrauch bestimmt sind oder in der Vermietung oder Verpachtung von eigenem Grundbesitz bestehen.
- 3. Örtliche Einheiten ohne separate rechtliche Einheit (Zweigstellen), die von ausländischen Unternehmen abhängen und nach den Grundsätzen von ESVG 95 und SNA 93 als Quasi-Kapitalgesellschaften klassifiziert werden, sind in den Unternehmensregistern als Unternehmen zu behandeln.
- 4. Die Unternehmensgruppe kann anhand der Kontrollbeziehungen zwischen den rechtlichen Einheiten beobachtet werden. Die Definition von Kontrolle nach dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen ESVG 95 (Verordnung (EG) Nr. 2223/96), Ziffer 2.26, wird zur Abgrenzung von Unternehmensgruppen herangezogen.
- 5. Diese Verordnung betrifft nur Einheiten, die ganz oder teilweise eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Eine wirtschaftliche Tätigkeit ist jede Tätigkeit, die im Angebot von Waren oder Dienstleistungen auf einem gegebenen Markt besteht. Nichtmarktbestimmte Dienstleistungen, die zum Bruttoinlandsprodukt beitragen, sowie die direkte oder indirekte Beteiligung an aktiven rechtlichen Einheiten gelten für die Zwecke der Unternehmensregister als wirtschaftliche Tätigkeit. Wirtschaftlich nicht aktive rechtliche Einheiten sind nur in Kombination mit wirtschaftlich aktiven rechtlichen Einheiten Teil eines Unternehmens.
- 6. Inwieweit Unternehmen mit weniger als einem halben Beschäftigten und rein gebietsansässige Unternehmensgruppen, die für die Mitgliedstaaten ohne statistische Bedeutung sind, in die Register einbezogen werden, wird nach dem Verfahren des Artikels 14 entschieden.
Artikel 4
Datenquellen
- 1. Die Mitgliedstaaten können bei der Erhebung der nach dieser Verordnung erforderlichen Informationen alle ihnen sinnvoll erscheinenden Quellen nutzen, sofern sie die in Artikel 6 genannten Qualitätsanforderungen einhalten. Die einzelstaatlichen Stellen sind im Rahmen ihrer Zuständigkeiten befugt, die unter diese Verordnung fallenden Informationen für statistische Zwecke administrativen oder gerichtlichen Dateien zu entnehmen.
- 2. Können die erforderlichen Daten nicht mit einem vertretbaren Kostenaufwand erhoben werden, so können unter Einhaltung des Genauigkeits- und Qualitätsniveaus statistische Schätzverfahren herangezogen werden.
Artikel 5
Merkmale der Register
Die in den Registern erfassten Einheiten werden mit einer Kennnummer und den im Anhang aufgeführten Angaben versehen.
Die Aktualisierung der Merkmalsliste und die Festlegung der Merkmale und der Kontinuitätsvorschriften erfolgen nach dem Verfahren des Artikels 14.
Artikel 6
Qualitätsstandards und -berichte
- 1. Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Qualität der Unternehmensregister.
- 2. Die Mitgliedstaaten legen der Kommission (Eurostat) auf Anfrage einen Bericht über die Qualität der Unternehmensregister vor (nachstehend als "Qualitätsberichte" bezeichnet).
- 3. Die gemeinsamen Qualitätsstandards sowie Inhalt und Periodizität der Qualitätsberichte werden von der Kommission (Eurostat) nach dem Verfahren des Artikels 14 unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Kosten der Datenerstellung festgelegt.
- 4. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission (Eurostat) über wesentliche methodische oder sonstige Änderungen, die sich auf die Qualität der Unternehmensregister auswirken können, sofort nach Bekanntwerden dieser Änderungen, spätestens jedoch sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten.
Artikel 7
Empfehlungshandbuch
Die Kommission veröffentlicht ein Handbuch mit Empfehlungen für Unternehmensregister. Das Handbuch wird in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten aktualisiert.
Artikel 8
Zeitplan und Periodizität
- 1. Einträge in die und Löschungen aus den Registern werden mindestens einmal jährlich aktualisiert.
- 2. Die Häufigkeit der Aktualisierungen hängt von der Art der Einheit, der betrachteten Variablen, der Größe der Einheit und der im Allgemeinen für die Aktualisierung benutzten Quelle ab.
- 3. Die Regeln für die Aktualisierung werden nach dem Verfahren des Artikels 14 festgelegt.
- 4. Die Mitgliedstaaten fertigen jährlich eine Kopie an, die den Stand der Unternehmensregister zum Jahresende wiedergibt, und bewahren diese Kopie zu Analysezwecken 30 Jahre lang auf.
Artikel 9
Datenübermittlung
- 1. Die Mitgliedstaaten führen statistische Analysen der Register durch und übermitteln die Informationen an die Kommission (Eurostat); Format und Verfahren der Datenübermittlung werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 14 festgelegt.
- 2. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) auf Anfrage alle einschlägigen Informationen über die Durchführung dieser Verordnung in den Mitgliedstaaten.
Artikel 10
Austausch vertraulicher Daten zwischen den Mitgliedstaaten
Der Austausch vertraulicher Daten gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 322/97 ist zwischen den Mitgliedstaaten insoweit zulässig, als er erforderlich ist, um die Qualität der Informationen über multinationale Unternehmensgruppen in der Europäischen Union zu gewährleisten. Mitgliedstaaten, die vertrauliche Daten aus anderen Mitgliedstaaten erhalten, behandeln diese Informationen vertraulich.
Artikel 11
Übermittlung von Daten über multinationale Unternehmensgruppen
- 1. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) Einzeldaten über multinationale Unternehmensgruppen und die sie konstituierenden Einheiten im Sinne des Anhangs dieser Verordnung, um statistische Informationen über multinationale Gruppen in der Europäischen Union bereitzustellen.
- 2. Um einen konsistenten Datensatz zu gewährleisten, übermittelt die Kommission (Eurostat) den einzelnen Mitgliedstaaten Daten über eine multinationale Unternehmensgruppe und die sie konstituierenden Einheiten, wenn mindestens eine rechtliche Einheit dieser Gruppe auf dem Staatsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates ansässig ist.
- 3. Umfang, Format und Verfahren der Übermittlung von Einzeldaten an die Kommission (Eurostat) sowie der Übermittlung von Daten über multinationale Unternehmensgruppen an die Mitgliedstaaten werden nach dem Verfahren des Artikels 14 festgelegt.
Artikel 12
Übergangszeitraum und Ausnahmeregelungen
Wenn eine umfassende Anpassung der Unternehmensregister erforderlich ist, kann die Kommission auf Ersuchen eines Mitgliedstaates für einen Übergangszeitraum von höchstens zwei Jahren ab dem Datum des Gültigwerdens dieser Verordnung eine Ausnahmeregelung zulassen.
Für Land- und Forstwirtschaft, Fischerei und Fischzucht und für öffentliche Verwaltung, Verteidigung und Sozialversicherung darf der Übergangszeitraum drei Jahre nicht überschreiten.
Artikel 13
Durchführungsbestimmungen
Die Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung werden nach dem Verfahren des Artikels 14 festgelegt. Diese Maßnahmen betreffen:
- (a) die Erfassung von Kleinstunternehmen und rein gebietsansässigen Unternehmensgruppen gemäß Artikel 3;
- (b) die Übermittlung von Registerdaten und Qualitätsberichten gemäß Artikel 6 und 9;
- (c) die Bestimmungen zur Aktualisierung der Register gemäß Artikel 8;
- (d) die Übermittlung von Einzeldaten über multinationale Unternehmensgruppen an die Kommission (Eurostat) und die Übermittlung von Daten über multinationale Unternehmensgruppen an die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 11;
- (e) die Aktualisierung der Liste der Registermerkmale im Anhang, ihre Definitionen und ihre Kontinuitätsregeln gemäß Artikel 5, sofern eine quantitative Bewertung ergeben hat, dass eine solche Aktualisierung keine im Verhältnis zu den erwarteten Ergebnissen übermäßige Belastung für die Einheiten oder die Mitgliedstaaten darstellt.
Artikel 14
Ausschuss
- 1. Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom eingesetzten Ausschuss für das Statistische Programm13 unterstützt.
- 2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von Artikel 8 dieses Beschlusses.
Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum beträgt drei Monate.
Artikel 15
Aufhebung
Die Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates wird aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf diese Verordnung.
Artikel 16
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2007.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments Der Präsident
Im Namen des Rates Der Präsident
Hinweis: vgl.
Drucksache 661/92 = AE-Nr. 922540,
Drucksache 660/92 = AE-Nr. 922541,
Drucksache 539/95 = AE-Nr. 952415 und
Drucksache 523/97 = AE-Nr. 972230
1 ABl. C vom , S..
2 ABl. C vom , S..
3 ABl. C vom , S..
4 ABl. L 196 vom 5.8.1993, S.l.
5 ABl. L 76 vom 30.3.1993, S. l.
6 ABl. L 14 vom 17.l.1997, S. l.
7 ABl. L 162 vom 5.6.1998, S. l.
8 ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.
9 ABl. L 195 vom 29.7.1980, S. 35.
10 ABl. L 151 vom 15.6.1990, S. l.
11 ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
12 ABl. L 76 vom 30.3.1993, S. l.
13 ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.
14 ABl. L 102 vom 7.4.2004, S. l.
Die Unternehmensregister enthalten folgende Angaben zu den einzelnen Einheiten. Die Angaben müssen nicht für jede Einheit getrennt gespeichert werden, wenn sie von einer anderen Einheit (anderen Einheiten) abgeleitet werden können.
1. rechtliche Einheit |
IDENTIFIZIERUNGS Merkmale |
1.1 |
Kennnummer |
1.2a |
Name |
1.2b |
Möglichst genaue Anschrift (einschließlich
Postleitzahl) |
1.2c |
Fakultativ: Telefon- und Faxnummern,
E-Mail-Adresse
und Angaben, die die elektronische Datenerhebung ermöglichen |
1.3 |
Mehrwertsteuernummer (MwSt.-Nummer) bzw. sonstige administrative Kennnummer |
DEMOGRAFISCHE Merkmale |
1.4 |
Datum der Gründung (juristische Personen) oder Datum der amtlichen Eintragung als Unternehmer (natürliche Personen) |
1.5 |
Datum, seit dem die rechtliche Einheit nicht mehr Teil eines Unternehmens (gemäß 3.3) ist |
Wirtschaftliche/
Schichtungsmerkmale |
1.6 |
Rechtsform |
VERKNÜPFUNGEN mit anderen Registern |
|
Verweis auf verbundene Register mit für statistische Zwecke nutzbaren Informationen, in denen die rechtliche Einheit aufgeführt ist |
1.7a |
Verweis auf das Register der innergemeinschaftlichen
Marktteilnehmer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 638/0414 und Verweis auf Zollregister oder
das Register der außergemeinschaftlichen Marktteilnehmer |
1.7b |
Fakultativ: Verweis auf Bilanzdaten (bei Einheiten,
die
Jahresabschlüsse vorlegen müssen) und
Verweis auf das Zahlungsbilanzregister oder das Register der Direktinvestitionen und Verweis auf das Landwirtschaftsregister. |
Zusätzliche Merkmale für rechtliche Einheiten, die Teil von zu einer Unternehmensgruppe gehörenden Unternehmen sind: |
BEZIEHUNG zur Unternehmensgruppe |
1.8 |
Kennnummer der gebietsansässigen Unternehmensgruppe/Rumpfunternehmensgruppe (4.1), zu der die Einheit gehört |
1.9 |
Datum des Zusammenschlusses mit der
gebietsansässigen Gruppe/Rumpfgruppe |
1.10 |
Datum der Trennung von der gebietsansässigen
Gruppe/Rumpfgruppe |
Kontrolle der Einheiten |
|
Die inländischen Kontrollbeziehungen können
entweder von oben nach unten (1.11a) oder von unten nach oben (1.11b) eingetragen werden. Nur die erste Ebene der (direkten oder indirekten)
Kontrolle wird für jede Einheit eingetragen (die
gesamte Kontrollkette ergibt sich aus der
Kombination dieser Angaben). |
1.11a |
Kennnummer(n) der gebietsansässigen rechtlichen Einheit(en), die von der rechtlichen Einheit
kontrolliert wird (werden) |
1.11b |
Kennnummer der gebietsansässigen rechtlichen
Einheit, die die rechtliche Einheit kontrolliert (a) Anmeldeland (-länder), (b) Kennnummer(n) oder Name(n), Anschrift(en) |
1.12 |
und MwSt.-Nummer(n)
der nicht gebietsansässigen rechtlichen Einheit(en),
die von der rechtlichen Einheit kontrolliert wird(werden) (a) Anmeldeland und (b) Kennnummer oder Name, Anschrift und MwSt.- |
1.13 |
Nummer
der nicht gebietsansässigen rechtlichen Einheit, die
die rechtliche Einheit kontrolliert |
Eigentumsverhältnisse |
|
Die gebietsansässigen Eigentümer können entweder von oben nach unten (1.14a) oder von unten nach oben (1.14b) eingetragen werden. Die Eintragung der Angaben und die zugrundeliegende Beteiligungsschwelle hängen
von
der Verfügbarkeit dieser Information in den
administrativen Quellen ab. Die empfohlene
Schwelle beträgt 10 % oder mehr des direkten
Eigentums. |
1.14a |
(a) Kennnnummer(n) und (b) Anteile (%) der gebietsansässigen rechtlichen Einheit(en) im Eigentum der rechtlichen Einheit |
1.14b |
(a) Kennnnummer(n) und (b) Anteile (%) der gebietsansässigen rechtlichen Einheit(en), die Eigentümer der rechtlichen Einheit ist (sind) |
1.15 |
(a) Anmeldeland (-länder), (b) Kennnummer(n) oder Name(n), Anschrift(en) und MwSt.-Nummer(n) und (c) Anteile (%) der nicht gebietsansässigen rechtlichen Einheit(en) im Eigentum der rechtlichen Einheit |
1.16 |
(a) Anmeldeland (-länder), (b) Kennnummer(n) oder Name(n), Anschrift(en) und MwSt.-Nummer(n) und (c) Anteile (%)
der nicht gebietsansässigen rechtlichen Einheit(en),
die Eigentümer der rechtlichen Einheit ist (sind) |
2. ÖRTLICHE Einheit |
IDENTIFIZIERUNGS Merkmale |
2.1 |
Kennnummer |
2.2a |
Name |
2.2b |
Möglichst genaue Anschrift (einschließlich Postleitzahl) |
2.2c |
Fakultativ: Telefon- und Faxnummern, E-Mail-Adresse und Angaben, die die elektronische Datenerhebung ermöglichen |
2.3 |
Kennnummer des Unternehmens (3.1), zu dem die örtliche Einheit gehört |
DEMOGRAFISCHE Merkmale |
2.4 |
Datum der Aufnahme der Tätigkeiten |
2.5 |
Datum der endgültigen Einstellung der Tätigkeiten |
Wirtschaftliche/ Schichtungsmerkmale |
2.6 |
Code der Haupttätigkeit auf der vierstelligen Ebene der NACE |
2.7 |
Gegebenenfalls Nebentätigkeiten auf der vierstelligen Ebene der NACE; dieser Punkt betrifft nur örtliche Einheiten, die Gegenstand von Erhebungen sind |
2.8 |
Fakultativ: Die in der örtlichen Einheit ausgeübte Tätigkeit ist eine Hilfstätigkeit des Unternehmens, zu dem die örtliche Einheit gehört (Ja/Nein) |
2.9 |
Zahl der Beschäftigten |
2.10a |
Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger |
2.10b |
Fakultativ: Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeitäquivalenten |
2.11 |
Geografischer Code |
Verknüpfungen mit anderen Registern |
2.12 |
Verweis auf verbundene Register mit für statistische Zwecke nutzbaren Informationen, in denen die rechtliche Einheit aufgeführt ist (falls solche Register vorhanden sind) |
3. Unternehmen |
Identifizierungsmerkmale |
3.1 |
Kennnummer |
3.2a |
Name |
3.2b |
Fakultativ: Anschrift, E-Mail- und Internetadressen |
3.3 |
Kennnummer(n) der rechtlichen Einheit(en), aus der (denen) das Unternehmen besteht |
DEMOGRAFISCHE Merkmale |
3.4 |
Datum der Aufnahme der Tätigkeiten |
3.5 |
Datum der endgültigen Einstellung der Tätigkeiten |
3.6 |
Code der Haupttätigkeit auf der vierstelligen Ebene der NACE |
Wirtschaftliche/ Schichtungsmerkmale |
3.7 |
Gegebenenfalls Nebentätigkeiten auf der vierstelligen Ebene der NACE; dieser Punkt betrifft nur Unternehmen, die Gegenstand von Erhebungen sind |
3.8 |
Zahl der Beschäftigten |
3.9a |
Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger |
3.9b |
Fakultativ: Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeitäquivalenten |
3.10 |
Umsatz; fakultativ für Landwirtschaft, Fischerei und öffentlichen Sektor |
3.11 |
Institutioneller Sektor und Teilsektor nach dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen |
Zusätzliche Merkmale für Unternehmen, die zu einer Unternehmensgruppe gehören: |
BEZIEHUNG zur Unternehmensgruppe |
3.12 |
Kennnummer der gebietsansässigen Unternehmensgruppe/ Rumpfunternehmensgruppe(4.1), zu der das Unternehmen gehört |
4. Unternehmensgruppe
|
Identifizierungsmerkmale |
4.1 |
Kennnummer der gebietsansässigen Gruppe/Rumpfgruppe |
4.2a |
Name der gebietsansässigen Gruppe/Rumpfgruppe Fakultativ: Anschrift, E-Mail- und |
4.2b |
Internetadressen des Stammsitzes der gebietsansässigen Gruppe/Rumpfgruppe Kennnummer des Gruppenoberhaupts der gebietsansässigen Gruppe/Rumpfgruppe (entspricht der Kennnummer der rechtlichen Einheit, die das Oberhaupt der gebietsansässigen Gruppe ist). |
4.3 |
Falls die die Kontrolle ausübende Einheit eine natürliche Person ist, die kein Wirtschaftsteilnehmer ist, hängt die Eintragung dieser Angabe von der Verfügbarkeit dieser Information in den administrativen Quellen ab |
4.4 |
Art der Unternehmensgruppe:
1. rein gebietsansässige Gruppe;
2. inländisch kontrollierte Rumpfgruppe;
3. ausländisch kontrollierte Rumpfgruppe. |
DEMOGRAFISCHE Merkmale |
4.5 |
Datum der Gründung der gebietsansässigen Unternehmensgruppe/Rumpfunternehmensgruppe |
4.6 |
Datum der Auflösung der gebietsansässigen Unternehmensgruppe/Rumpfunternehmensgruppe |
Wirtschaftliche/ Schichtungsmerkmale |
4.7 |
Code der Haupttätigkeit der gebietsansässigen Gruppe/Rumpfgruppe auf der zweistelligen Ebene der NACE |
4.8 |
Fakultativ: Nebentätigkeiten der gebietsansässigen Gruppe/Rumpfgruppe auf der zweistelligen Ebene der NACE |
4.9 |
Zahl der Beschäftigten in der gebietsansässigen Gruppe/Rumpfgruppe |
4.10 |
Fakultativ: Konsolidierter Umsatz |
Identifizierungsmerkmale |
4.11 |
Kennnummer der weltweiten Gruppe |
4.12a |
Name der weltweiten Gruppe |
4.12b |
Fakultativ: Anmeldeland, Anschrift, E-Mail- und Internetadressen des Stammsitzes der weltweiten Gruppe |
4.13 |
Kennnummer des Gruppenoberhaupts der weltweiten Gruppe, sofern dieses gebietsansässig ist (entspricht der Kennnummer der rechtlichen Einheit, die das Gruppenoberhaupt bildet).
Ist das Gruppenoberhaupt der weltweiten Gruppe nicht gebietsansässig, so ist das Anmeldeland anzugeben sowie fakultativ: Kennnummer oder Name und Anschrift des Gruppenoberhaupts. |
Wirtschaftliche/ Schichtungsmerkmale |
4.14 |
Fakultativ: Zahl der Beschäftigten weltweit |
4.15 |
Fakultativ: Konsolidierter Gesamtumsatz |
4.16 |
Fakultativ: Sitzland des weltweiten Entscheidungszentrums |
4.17 |
Fakultativ: Länder, in denen Unternehmen |
|
oder örtliche Einheiten ansässig sind |