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Die Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen vom 25. April 1972 (BGBl. I S. 734), zuletzt geändert durch Artikel 521 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
- 1. In § 1 werden die Wörter "(Arzneimittel, Medizinprodukte und Hilfsmittel)" gestrichen.
- 2. In § 2 Abs. 3 werden die Wörter "ein vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen" durch die Wörter "einen von der nach Landesrecht zuständigen Behörde (Behörde)" ersetzt.
- 3. § 3 wird wie folgt geändert:
- 4. In § 4 Abs. 2 Satz 2 werden nach den Wörtern "und bei der Prüfung nach Nummer 5" die Wörter "(Schiffe mit Schiffsarzt)" eingefügt.
- 5. § 6 wird wie folgt gefasst:
§ 6 Fahrtgebiete, Fischereigrenzen
Die in § 2 Abs. 5 Nr. 5 und 7 bis 13 der Schiffssicherheitsverordnung in der am 1. Juli 1997 geltenden Fassung aufgeführten Begriffsbestimmungen sind für Zwecke dieser Verordnung weiter anzuwenden."
- 6. In § 8 Abs. 5 werden nach den Wörtern "sowie einer Rufanlage nach Absatz 2 Satz 3" die Wörter "oder eine Telefonanlage" eingefügt.
- 7. § 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- 8. In § 13 Abs. 3 wird die Angabe "in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9514-1, veröffentlichten bereinigten Fassung" durch die Angabe "in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3140), zuletzt geändert durch Artikel 326 , der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
- 9. § 17 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz. 1 Satz 1 wird das Wort "Krankentagebuch" durch das Wort "Krankenbuch" ersetzt.
- b) Dem Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "öder die durch den Reeder arbeitsvertraglich über die Schweigepflicht belehrt worden sind" angefügt.
- 10. In § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 werden nach den Wörtern "die laufende Nummer und" das Wort "die" durch das Wort "das" und das Wort "Bezeichnung" durch das Wort "Anwendungsgebiet" ersetzt.
- 11. § 21 wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
" § 21 Apothekenschrank, Arzneikiste, Sanitätskasten und Rettungskrankentragen"
- b) Absatz. 5 wird wie folgt gefasst:
(5) Auf der Innenseite des Deckels der Arzneikiste und des Sanitätskastens ist ein Inhaltsverzeichnis in der Reihenfolge der laufenden Nummern der Anlage Teil B und auf der Innenseite der Schranktüren oder auf der ausziehbaren Arbeitsplatte des Unterteils des Apothekenschrankes die Aufstellung über die geordnete Unterbringung der Ausstattung in den Schubfächern anzubringen."
- 12. Die Anlagen Teil A und Teil B werden wie folgt gefasst:
Anlage Teil A (zu § 2 Abs. 1)
Kauffahrteischiffe, Rettungsboote, Bereitschaftsboote, aufblasbare Rettungsflöße und als Rettungsboote zugelassene Schlauchboote sind mit Arzneimitteln, Medizinprodukten und Hilfsmitteln der Krankenfürsorge nach der Anlage Teil B wie folgt auszurüsten:
- 1. Kauffahrteischiffe (mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge)
- a) in der Mittleren und Großen Fahrt:
- bis zu 20 Personen | Verzeichnis A 1 |
- bis zu 30 Personen | Verzeichnis A 2 |
- b) in der Kleinen Fahrt:
- bis zu 20 Personen | Verzeichnis B |
- c) in der Nationalen und Küstenfahrt:
- bis zu 5 Personen | Verzeichnis C 1 |
- bis zu 10 Personen | Verzeichnis C 2 |
- 2. Fischereifahrzeuge
- a) in der Großen Hochseefischerei:
- bis zu 20 Personen | Verzeichnis A 1 |
- bis zu 30 Personen | Verzeichnis A 2 |
- b) in der Kleinen Hochseefischerei:
- bis zu 20 Personen | Verzeichnis B |
- c) in der Küstenfischerei:
- bis zu 5 Personen | Verzeichnis C 1 |
- 3. Rettungsboote, Bereitschaftsboote, aufblasbare Rettungsflöße und als Rettungsboot zugelassene Schlauchboote Verzeichnis CR
- 4. In allen Fahrtgebieten ist bei Abweichungen von den für das Verzeichnis angegebenen Personenzahlen durch Ergänzung oder Anpassung des vorgeschriebenen Verzeichnisses entsprechend dem Einsatzgebiet, der Fahrtdauer und der Personenzahl nach näherer Bestimmung durch die Behörde im Einvernehmen mit der See-Berufsgenossenschaft auszurüsten.
- 5. Auf allen Schiffen, die gemäß § 15 mit einem Schiffsarzt zu besetzen sind, muss eine zusätzliche Ausrüstung mitgeführt werden, die die Behörde im Einvernehmen mit der See-Berufsgenossenschaft festlegt.
Anlage Teil B (zu § 2 Abs. 1)
Verzeichnis der Arzneimittel, Medizinprodukte und Hilfsmittel der Krankenfürsorge auf Schiffen
Alle Arzneimittel sind in handelsüblichen Kleinpackungen zu liefern, soweit möglich in Einzeldosisportionen. Dabei dürfen die im Verzeichnis angegebenen Mindestmengen nicht unterschritten werden, die vorgeschriebenen Wirkstoffe und Stärken müssen eingehalten werden.
Statt Tabletten können stets auch Dragees oder Kapseln geliefert werden, statt Salben auch Cremes, Gele oder Pasten. Ausnahmen sind gegebenenfalls angegeben.
Alle nachfolgend aufgeführten Arzneimittel, Medizinprodukte und Hilfsmittel sind bei Aufdruck eines Verwendbarkeitsdatums zu diesem Zeitpunkt zu ersetzen. Soweit kein Verwendbarkeitsdatum aufgedruckt ist, ist der Austausch nach fünf Jahren ab Lieferdatum vorzunehmen. Nicht mehr verwendbare Arzneimittel, Medizinprodukte und Hilfsmittel müssen unabhängig vom jeweils gültigen Verzeichnis von Bord genommen und fachkundig entsorgt werden.
Bei den mit * gekennzeichneten Positionen handelt es sich um Betäubungsmittel, für die nach Anlage Teil C und Anlage Teil F Besonderheiten gelten."
- [Einfügen: Excel-Dateien
- 1. Anlage Teil B Medikamentenliste Nr. 1-25
- 2. Anlage Teil B Verzeichnis CR Nr. 26
- 3. Anlage Teil B MFAG Nr. 27.0-27.17
- 4. Anlage Teil B MFAG Nr. 27.18-27.33] "
- 13. In der Anlage Teil C werden das Titelblatt, die Rückseite des Titelblattes und das Eintragungsblatt (im einleitenden Teil bis zur Zeile "Sollbestand nach Verzeichnis der Anlage Teil B" einschließlich) wie folgt gefasst:
Anlage Teil C ( zu § 22)
Muster
- Buch in festem Einband mit laufend nummerierten Seiten im Format DIN A 4- (Titelblatt)
(Rückseite des Titelblattes)
Anleitung zum Ausfüllen der Kopfleisten der Blätter des Betäubungsmittelbuches.
- 1. Die Blätter sind laufend durchzunummerieren.
- 2. Die Nummern des Verzeichnisses über die Ausrüstung sowie der Gehalt an wirksamer Substanz des Betäubungsmittels je Ampulle sind gemäß nachstehender Angabe einzutragen.
Lfd. Nr. | Bezeichnung | | Gehalt an wirk- |
des | des Betäubungs- | Zubereitung | saurer Substanz |
Verzeichnisses | mittels | | je Ampulle |
5.08 | Morphin- | Ampullen | 10 mg |
27.17 | hydrochlorid | | (= 0,010 g) |
- 3. Als Name des Betäubungsmittels ist der Arzneimittelname (Präparatename) anzugeben. Für unterschiedliche Präparate sind gesonderte Seiten vorzusehen. (Eintragungsblatt)
- 14. Die Anlage Teil F wird wie folgt gefasst:
Anlage Teil F (zu § 19 Abs. 1 und § 21 Abs. 1)
Apothekenschrank für die Aufbewahrung der Ausrüstung nach den Verzeichnissen A 1, A 2 und B
Erläuterungen
1. Aufbau des Apothekenschrankes
Der Schrank muss aus einem Oberteil und einem Unterteil von jeweils 1000 mm Höhe bestehen. Differenzen zur jeweils vorhandenen Deckenhöhe sind durch Füllstücke auszugleichen.
Das Oberteil muss 250 mm tief sein und 5 Medikamentenborde enthalten. Es muss durch zwei Türen, Falttüren oder Rolltüren abschließbar sein. Die Medikamentenborde sollen den in Landapotheken-Einrichtungen bewährten, in der Aufteilung variablen Medikamenten-Borden entsprechen.
Das Unterteil muss 600 mm tief sein. Es muss 14 Schubfächer enthalten, die einzeln abschließbar sind, ansonsten muss eine verschließbare Tür wie im Oberteil vorhanden sein.
Das Unterteil muss eine ausziehbare Arbeitsplatte enthalten, auf der ggf. die Aufstellung über die geordnete Unterbringung der Ausstattung in den Schubfächern angebracht ist. Hier ist ebenfalls eine Information über die Erreichbarkeit des Funkärztlichen Beratungsdienstes Cuxhaven anzubringen (Telefon / Fax / E-mail). Diese Informationen können alternativ auch auf der Innenseite der Schranktüren angebracht sein.
2. Stauplan des Apothekenschrankes
2.1 Oberteil
Mit den nachfolgend aufgeführten Ausnahmen sind alle Arzneimittel in Originalpackungen in der Reihenfolge des Verzeichnisses in den Medikamenten-Borden einzuordnen. Vor jedem Arzneimittel sind an der Stirnseite eines jeden Medikamenten-Bordes deutlich lesbar die Nummern und Anwendungsgebiete der Arzneimittel anzubringen.
Ausnahmen:
- - Das Mittel zur Malariaprophylaxe Nr. 9.01 ist im Schubfach 13 des Unterteiles aufzubewahren.
- - Die Arzneimittel Nr. 5.08 und 27.17 sind im Betäubungsmittelschrank unter Verschluss aufzubewahren.
- - Die Infusionsmittel Nr. 11.01, 11.02 und 11.03 sind auf den Zusatzborden aufzubewahren.
- - Die Arzneimittel Nr. 5.07 (nach Anbruch), Nr. 12.01, 12.02, 13.02, 17.04 und 22.06 sind im Kühlschrank (bei + 2° bis + 8°C) in einem gesonderten Behälter aufzubewahren.
2.2 Unterteil
Alle im unteren Schrankteil aufzubewahrenden Positionen müssen mit der Nummer laut Ausrüstungsverzeichnis gekennzeichnet sein und in den laut nachfolgender Auflistung festgelegten Schubfächern aufbewahrt werden. Die Schubfächer sind entsprechend der Zeichnung zu nummerieren.
Ausnahmen:
- - Das Desinfektionsmittel Nr. 18.05 ist außerhalb des Behandlungsraumes aufzubewahren.
- - Die Positionen zur Sauerstoffbehandlung, Nr. 23.01 und 23.02 sind außerhalb des Apothekenschrankes aufzubewahren.
- - Die Rettungsmulde Nr. 25.01 kann auch außerhalb des Behandlungsraumes, aber in dessen unmittelbarer Nähe untergebracht werden. [Einfügen: Excel Datei Anlage Teil F Geordnete Unterbringung]"
Die Streichung der Klammer mit der Wiederholung der Begriffe Arzneimittel, Medizinprodukte und Hilfsmittel kann aus fachlicher Sicht erfolgen, da es sich nicht um eine Legaldefinition oder weitergehende Definition handelt. Die Wiederholung der unmittelbar zuvor bereits genannten Begriffe führt keine regelungstechnischen oder inhaltlichen Veränderungen herbei.
In Absatz 3 wird der jeweils nach Landesrecht zuständigen Behörde die Zuständigkeit für die Anerkennung von medizinischen Wiederholungslehrgängen zugewiesen. Mit dieser Änderung wird die Krankenfürsorgeverordnung an die seit 26. Juli 2002 geltenden Bestimmungen des Seeaufgabengesetzes zur Bund-/Länderzuständigkeit angepasst. Der Bund ist zuständig für die Feststellung der beruflichen Qualifikation von Seeleuten. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 des Seeaufgabengesetzes ist die Überprüfung der Bewerber um Bordstellungen als Kapitän oder Besatzungsmitglied Aufgabe des Bundes. Diese Überprüfung geschieht nach § 2 Abs. 3 des Seeaufgabengesetzes u.a. auch im Rahmen der Feststellung hinsichtlich erforderlicher Lehrgänge. In § 2 Abs. 5 Seeaufgabengesetz wird speziell eine Regelung getroffen für medizinische Wiederholungslehrgänge, die nach der RL 92/29/EWG erforderlich sind. Die öffentliche Vermittlung von Fachwissen über medizinische Vorsorgemaßnahmen ist grundsätzlich allein Sache der Bundesländer. Der Bund begnügt sich insoweit bei der Feststellung nach § 2 Abs. 3 des Seeaufgabengesetzes damit, dass die zuständige Stelle des Landes
Die ausbildungsbezogene Ermächtigungsgrundlage § 142 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Seemannsgesetzes wurde in die Eingangsformel aufgenommen.
Die Ergänzung des Schiffsoffiziers in Absatz 1 entspricht den Bestimmungen in § 2. Die Einschränkung auf die Bedeutung für die Schiffssicherheit steht nicht im Einklang mit dem Wortlaut des Absatz 2 "...über alle die gesundheitlichen Verhältnisse bedeutsamen Vorkommnisse".
In Absatz 2 kann die Definition der Behörde entfallen, da sie durch die Änderung in § 2 Absatz 3 nun bereits in dieser Vorschrift benannt wird.
Die Einfügung dient der einfacheren Lesbarkeit.
Die in der Regel vorhandenen Telefonanlagen erfüllen denselben Zweck wie eine gesonderte Rufanlage, so dass letztere nicht zusätzlich erforderlich ist.
Es handelt sich um eine Aktualisierung der Verweisung.
Der Verordnungstext wird dem Anlagentext angepasst.
Die Überschrift wird den Bezeichnungen im Verordnungs- und Anlagentext angepasst.
Die Änderung des Verordnungstextes ist erforderlich, da der Apothekenschrank nach Anlage Teil F modernisiert wurde.
Anlage Teil A zu § 2 Abs. 1 wurde den praktischen Erfordernissen angepasst. Die Anzahl der Personen in der Kleinen Fahrt und in der Kleinen Hochseefischerei ist häufig höher als 10 Personen (bisherige Fassung) und wurde deshalb auf 20 Personen erweitert.
Das Verzeichnis der Arzneimittel, Medizinprodukte und Hilfsmittel der Krankenfürsorge auf Schiffen in der Anlage Teil B zu § 2 Abs. 1 wurde unter Berücksichtigung vielfältiger Ansprüche modernisiert. Eine wichtige Rolle spielen dabei die Erfahrungen der Praktiker, insbesondere auch die Durchführung der funkärztlichen Beratung durch das Stadtkrankenhaus Cuxhaven, die Entwicklungen auf dem Gebiet der Arzneimittel, Medizinprodukte und Hilfsmittel und die Umsetzung durch die Landapotheken sowie der Kostenfaktor.
Die Spalten und Unterteilungen des Verzeichnisses wurden geändert. Entscheidend ist nicht mehr, wie ein Mittel eingenommen wird, vielmehr werden alle äußerlich oder innerlich zu verabreichenden Mittel in einer Gruppe gelistet, die der Heilung bestimmter Krankheiten dienen. Der Wirkstoff wird konkret bezeichnet, die früheren Beispielsangaben für bestimmte Medikamente oder Wirkstoffe sind entfallen. Das hat zum einen eine präzisere Handhabung der Medikamente durch die Anwender zur Folge, zum anderen ist die Bandbreite der von den Landapotheken verabreichten Medikamente mit den sich daraus ergebenden unterschiedlichen Preisen entfallen.
Bei den Hilfsmitteln wurden veraltete Produkte gestrichen und durch moderne Hilfsmittel ersetzt, z.B. flexible Universalschienen, HWS-Immobilisationsstütze. Die nicht mehr zeitgemäße Rettungskrankentrage wurde durch eine moderne Trage mit integrierter Vakuummatratze und -pumpe ersetzt. Die Aufnahme eines Defibrillators ist aus medizinischer Sicht und nach den praktischen Bedürfnissen an Bord angezeigt. Hierfür ist jedoch eine längere Übergangszeit für die Beschaffung vorgesehen.
Da international überwiegend das Betäubungsmittel Morphinhydrochlorid verwendet wird, wurde es zur Vereinheitlichung aufgenommen. In der Ausfüllanleitung wurde ein Hinweis zum Arzneimittelnamen aufgenommen.
Der Apothekenschrank und seine Aufteilung wurden dem neu gefassten Ausrüstungsverzeichnis nach Anlage Teil B angepasst. Für die Aufbewahrung der Arzneimittel, Medizinprodukte und Hilfsmittel werden moderne, raumsparende und benutzerfreundliche Materialen verwendet, so dass der Arzneimittelschrank umgestaltet wurde. Der Stauplan ist entsprechend neu aufgestellt worden.
Artikel 2 enthält die Bekanntmachungserlaubnis.
Artikel 3 regelt das Inkrafttreten der Verordnung.
Anlage Teil B Medikamentenliste Nr. 1-25
Nr. | Anwendungsgebiet, Bemerkungen | Wirkstoff, Artikel | Menge |
Verzeichnis A | Verzeichnis B | Verzeichnis C |
A l | A 2 | | C 1 | C 2 |
bis zu 20 Personen | bis zu 30 Personen | bis zu 20 Personen | bis zu 5 Personen | bis zu 10 Personen |
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 |
1.0 | Krankheiten der Atmungsorgane |
1.01 | Mittel gegen Hustenreiz | Codeinphosphat, 30 mg, Tabletten | 20 | 60 | 20 | - | 20 |
1.02 | Mittel gegen Asthma | Formoterolhemifumarat, Dosier-Aerosol | 1 | 1 | 1 | - | - |
1.03 | Mittel gegen Asthma | Salbutamolsulfat, Dosier-Aerosol | 2 | 2 | 2 | - | 1 |
1.04 | Mittel gegen Asthma | Aminophyllin, 240 0mg/10 mI, Ampullen, i.m. | 5 | 5 | - | - | - |
1.05 | Mittel gegen Asthma und Vergiftungen durch Einatmung | Beclometason-Dipropionat, Dosier-Aerosol mit Inhalierhilfe, 200 Hübe | 1 | 1 | 1 | - | 1 |
2.0 | Krankheiten von Herz und Kreislauf |
2.01 | Mittel zur Erweiterung der Herzkranzgefäße | Isosorbiddinitrat, 20 mg, Retard-Tabletten | 50 | 50 | 30 | 30 | 30 |
2.02 | Mittel zur Erweiterung der Herzkranzgefäße | Glyceroltrinitrat, Spray | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 |
2.03 | Mittel gegen erhöhten Blutdruck | Nitrendipin, 10 mg, Tabletten | 30 | 60 | - | - | - |
2.04 | Mittel gegen erhöhten Blutdruck und gegen Herzrhythmusstörungen (funkärztliche Beratung erforderlich) | Metoprololtartrat (nicht retardiert), 50 mg, Tabletten | 30 | 60 | 30 | - | - |
2.05 | Mittel zur Blutdrucksteigerung und Schockbehandlung (funkärztliche Beratung erforderlich) | Adrenalin, 1:1000, Ampullen i.m. | 10 | 10 | 10 | - | - |
2.06 | Mittel zur Anregung der Harnausscheidung | Furosemid, 40 mg, Tabletten | 20 | 20 | 20 | - | - |
2.07 | Mittel gegen Herzrhythmusstörungen (funkärztliche Beratung erforderlich) | Verapamilhydrochlorid, 80 mg, Tabletten | 40 | 40 | - | - | - |
2.08 | Mittel gegen Herzrhythmusstörungen (funkärztliche Beratung erforderlich) | Atropin, 0,5 mg, Ampullen, i.m. | 10 | 10 | - | - | - |
2.09 | Mittel zur Blutgerinnungshemmung, Thromboseprophylaxe | Enoxaparin-Natrium, 40 mg, Spritzampullen | 10 | 10 | - | - | - |
3.0 | Krankheiten der Verdauungsorgane |
3.01 | Mittel gegen Völlegefühl, Übelkeit und Erbrechen | Metoclopramidhydrochlorid, 10 mg, Tabletten | 60 | 120 | 60 | - | - |
3.02 | Mittel gegen Völlegefühl, Übelkeit und Erbrechen | Metoclopramidhydrochlorid, 10 mg, Ampullen, i.m. | 10 | 10 | 5 | - | - |
3.03 | Mittel gegen Magenübersäuerung, Sodbrennen | Hydrotalcit, 500 mg, Kautabletten | 160 | 300 | 60 | - | 20 |
3.04 | Mittel gegen Magengeschwüre und Reflux | Ranitidinhydrochlorid, 150 mg, Tabletten | 60 | 80 | 20 | - | - |
3.05 | Mittel gegen Entzündungen der Mund- und Magenschleimhaut | Kamillenextrakt, 30 ml | 30 ml | 60 ml | 30 ml | - | - |
3.06 | Mittel gegen Durchfall und zur Ruhigstellung des Darmes | Loperamidhydrochlorid, 2 mg, Tabletten | 50 | 70 | 20 | 10 | 10 |
3.07 | Mittel zum Elektrolytausgleich bei Flüssigkeitsverlusten (z.B. anhaltende Durchfälle) | Elektrolytgemisch (orale Rehydrierungssalze), Beutel zum Auflösen in 200 ml Wasser | 50 | 50 | 10 | - | - |
3.08 | Mittel gegen Vergiftungen durch Verschlucken und vergiftungsbedingten Durchfall | Aktivkohle, 50 g, im Mischgefäß | 2 | 2 | 2 | - | - |
3.09 | Mittel zum Abführen bei Vergiftungen | Glaubersalz, 100 g, kristallin | 1 | 1 | 1 | - | - |
3.10 | Mittel zum Abführen | Bisacodyl, 5 mg, Tabletten | 60 | 60 | 30 | - | - |
3.11 | Mittel gegen Haemorrhoiden | Salbe, 15 g Tube | 1 | 2 | 1 | - | - |
3.12 | Mittel gegen Haemorrhoiden | Zäpfchen | 10 | 10 | 10 | - | - |
3.13 | | Besteck zur rektalen Infusion: | | | | | |
| | Irrigator | 1 | 1 | - | - | - |
| | Katheter (Ch 28) | 6 | 6 | - | - | - |
4.0 | Krankheiten der Harnröhre, der Blase und der Nieren |
4.01 | Mittel zum Schutz vor sexuell übertragbaren Krankheiten | Kondome, mit CE-Kennzeichnung
| 5 pro Besatzungsmitglied | - | - |
4.02 | Mittel gegen Harnwegsinfekte | Cotrimoxazol, 960 mg, Tabletten | 60 | 100 | 20 | - | 20 |
4.03 | Katheter-Gleitmittel | Steriles Gel, Einmalspritze | 3 | 3 | 3 | - | - |
5.0 | Schmerzmittel |
5.01 | Mittel gegen leichte Schmerzen und Fieber | Acetylsalicylsäure, 500 mg, Tabletten | 80 | 120 | 60 | 20 | 20 |
5.02 | Mittel gegen leichte Schmerzen und Fieber | Paracetamol, 500 mg, Tabletten | 80 | 100 | 40 | - | 20 |
5.03 | Einreibemittel gegen Schmerzen | Diclofenac-Natrium, 50 g, Salbe | 2 | 3 | 1 | - | 1 |
5.04 | Mittel gegen Gelenk- und Muskelschmerzen | Diclofenac-Natrium, 50 mg, Tabletten, magensaftresistent | 40 | 60 | 20 | - | - |
5.05 | Mittel gegen krampfartige Schmerzen | Butylscopolaminiumbromid, 20 mg, Ampullen, i.m./s.c. | 10 | 20 | 10 | - | 10 |
5.06 | Mittel gegen mittelstarke Schmerzen | Tramadolhydrochlorid, 50 mg, Tabletten | 20 | 30 | 10 | 10 | 10 |
5.07 | Mittel gegen sehr starke Schmerzen (funkärztliche Beratung erforderlich) | (S)-Ketaminhydrochlorid, 25 mg/ml, Injektionsflaschen 10 ml, i.m. | 5 | 5 | - | - | - |
5.08* | Mittel gegen sehr starke Schmerzen (Betäubungsmittel, funkärztliche Beratung erforderlich) | Morphinhydrochlorid, 10 mg, Ampullen, i.m. | 10 | 10 | - | - | - |
5.09 | Mittel zur örtlichen Betäubung | Lidocainhydrochlorid, 2 %, Ampullen 5 ml, subcutan | 10 | 10 | 10 | - | - |
5.10 | Mittel gegen Schmerzen bei Augen-, HNO- und Zahnkrankheiten siehe Kapitel 15.0, 16.0, 17.0 | | | | | | |
6.0 | Beruhigungs- und Schlafmittel |
6.01 | Leichtes Schlafmittel | Zolpidem, 5 mg, Tabletten | 40 | 50 | 40 | - | - |
6.02 | Stärker wirkendes Beruhigungsmittel | Diazepam, 5 mg, Tabletten | 40 | 60 | 20 | - | - |
6.03 | Stärker wirkendes, auch krampflösendes Beruhigungsmittel (funkärztliche Beratung erforderlich) | Diazepam, 10 mg, Ampullen, i.m. | 5 | 10 | - | - | - |
6.04 | Stark wirksames Mittel bei psychischen Erregungszuständen (funkärztliche Beratung erforderlich) | Haloperidol, 30 ml, Tropfflasche | 1 | 1 | 1 | - | - |
6.05 | Mittel gegen Nebenwirkungen von 6.04 (funkärztliche Beratung erforderlich) | Biperidenhydrochlorid, 2 mg, Tabletten | 20 | 20 | 20 | - | - |
7.0 | Seekrankheit |
7.01 | Mittel gegen Seekrankheit | Dimenhydrinat, 50 mg, Tabletten | 40 | 40 | 20 | 20 | 20 |
7.02 | Mittel gegen Seekrankheit | Dimenhydrinat, 150 mg, Zäpfchen | 20 | 30 | 20 | - | - |
7.03 | Mittel gegen Seekrankheit (funkärztliche Beratung empfohlen wegen möglicher Nebenwirkungen) | Scopolamin, 1,5 mg, Membranpflaster | 5 | 10 | 5 | - | - |
8.0 | Antibiotika |
8.01 | Antibiotikum mit breitem Wirkungsspektrum | Amoxicillintrihydrat, 500 mg, Tabletten | 120 | 120 | 80 | - | - |
8.02 | Antibiotikum mit breitem Wirkungsspektrum | Doxycyclinmonohydrat, 100 mg, Tabletten | 40 | 40 | 20 | - | - |
8.03 | Antibiotikum mit zielgerichtetem Wirkungsspektrum und bei Penicillinallergie | Clarithromycin, 500 mg, Tabletten | 30 | 30 | 20 | - | - |
8.04 | Antibiotikum mit speziellem Wirkungsspektrum | Ciprofloxacinhydrochlorid, 500 mg, Tabletten | 40 | 40 | - | - | |
8.05 | Mittel gegen Harnwegsinfekte | Siehe 4.02 | | | | | |
9.0 | Malaria |
9.01 | Mittel zur Malariaprophylaxe | Mückenabwehrendes Mittel zur äußerlichen Anwendung, 1 Packung pro Person | max. 20 | max. 30 | - | - | - |
9.02 | Mittel zur Malariaprophylaxe und Malariabehandlung Die mitzuführende Menge der Mittel gegen Malaria ist unter Berücksichtigung des jeweils neuesten Malaria-Merkblattes der See-BG zu erhöhen, wenn die Zahl der an Bord befindlichen Personen und die Dauer des Aufenthaltes in malariagefährdeten Häfen es erfordern. | Atovaquon 250 mg, Proguanilhydrochlorid 100 mg | 24 | 24 | - | - | - |
9.03 | | Einmal-Blutlanzette, steril | 10 | 20 | - | - | - |