Der Deutsche Bundestag hat in seiner 158. Sitzung am 7. Mai 2020 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Arbeit und Soziales - Drucksache 19/19037 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - Drucksache 19/17586 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 05.06.20
Erster Durchgang: Drucksache. 002/20 (PDF)
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Buchstabe f wird wie folgt gefasst:
"f) Nach der Angabe zu § 109 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 109a Abruf von Arbeitsunfähigkeitsdaten und Daten zur stationären Krankenhausbehandlung durch die Bundesagentur für Arbeit"."
- bb) Der bisherige Buchstabe f wird Buchstabe g.
- cc) Folgender Buchstabe h wird angefügt:
"h) Folgende Angabe wird angefügt:
" § 125 Pilotprojekt zur Meldung der Arbeitsunfähigkeits- und Vorerkrankungszeiten an den Arbeitgeber"."
- dd) Die folgenden Buchstaben i und j werden angefügt:
"i) Folgende Angabe wird angefügt:
" § 126 Verzicht auf die elektronisch unterstützte Prüfung bei den Arbeitgebern".
j) Folgende Angabe wird angefügt:
" § 127 Bericht über die Untersuchung zur strukturierten Übermittlung der Daten für die elektronisch unterstützte Prüfung bei den Arbeitgebern"."
b) Nummer 11 wird wie folgt geändert:
c) Nummer 14 wird wie folgt geändert:
d) Nummer 17 wird wie folgt geändert:
- aa) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt:
"b) Absatz 6a Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Für die Prüfung nach Absatz 1 sind dem zuständigen Rentenversicherungsträger die notwendigen Daten elektronisch aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm zu übermitteln; für Daten aus der Finanzbuchhaltung kann dies nur im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber erfolgen." "
- bb) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c und wird wie folgt gefasst:
"c) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 3 wird das Wort "Unfallversicherungsmitgliedsnummer" durch die Wörter "Unternehmernummer nach § 136a des Siebten Buches" ersetzt.
- bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
"Soweit es für die Erfüllung der Aufgaben der gemeinsamen Einrichtung als Einzugsstelle nach § 356 des Dritten Buches erforderlich ist, wertet die Datenstelle der Rentenversicherung aus den Daten nach Satz 5 das Identifikationsmerkmal zur wirtschaftlichen Tätigkeit des geprüften Arbeitgebers sowie die Angaben über die Tätigkeit nach dem Schlüsselverzeichnis der Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigten des geprüften Arbeitgebers aus und übermittelt das Ergebnis der gemeinsamen Einrichtung. Die übermittelten Daten dürfen von der gemeinsamen Einrichtung auch zum Zweck der Erfüllung der Aufgaben nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes genutzt werden. Die Kosten der Auswertung und der Übermittlung der Daten nach Satz 9 hat die gemeinsame Einrichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund zu erstatten. Die gemeinsame Einrichtung berichtet dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 1. Januar 2025 über die Wirksamkeit des Verfahrens nach Satz 9." "
e) Nummer 21 wird wie folgt geändert:
- aa) § 95a wird wie folgt geändert:
- bb In § 95b Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "umfasst" die Wörter "die Beratung sowie" eingefügt.
f) Nummer 22 Buchstabe b Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
"4. Erstattungsansprüche nach den §§ 102 bis 105 des Zehnten Buches der gesetzlichen Krankenkassen oder der Bundesagentur für Arbeit gegenüber den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem Sechsten Buch bestehen."
g) Nummer 27 wird wie folgt geändert:
- aa) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
"b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden die Wörter "maschinell erstellten" durch die Wörter "elektronisch gestützten, systemgeprüften" ersetzt.
- bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Ist festgestellt, dass die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten, erfolgt die Übermittlung der Daten der A1(Bescheinigung innerhalb von drei Arbeitstagen an den Arbeitgeber, der diese Bescheinigung der beschäftigten Person unverzüglich zugänglich macht." "
- bb)In Buchstabe c Nummer 2 wird nach dem Wort "für" das Wort "beschäftigte" eingefügt.
- cc) Buchstabe d Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) In den Fällen, in denen die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit für in der Seefahrt beschäftigte Personen nach Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004
über soziale Sicherheit gelten, gilt für das Verfahren Absatz 1 entsprechend."
h) Nummer 28 wird wie folgt geändert:
- aa) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "elektronisch" die Wörter "durch eine Ausfüllhilfe nach § 95a Absatz 1" eingefügt.
- bb In Absatz 2 wird das Wort "Antragsverfahren" durch das Wort "Verfahren" ersetzt.
i) Nummer 29 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
"b) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
"Ist eine Bescheinigung nach Satz 1 für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im privaten Haushalt zu erstellen, kann abweichend von Satz 2 ein Formular genutzt werden, das im Fachportal der Deutschen Rentenversicherung zur Verfügung steht. Die Sätze 1 und 3 gelten entsprechend für die landwirtschaftliche Alterskasse. Die Datenstelle der Rentenversicherung nimmt die hierfür erforderlichen Übermittlungen auch für die landwirtschaftliche Alterskasse vor." "
j) Nach Nummer 29 werden die folgenden Nummern 29a und 29b eingefügt:
"29a. § 109 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
- bb) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
"In den Fällen, in denen die Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeitsdaten nach § 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Fünften Buches für einen geringfügig beschäftigten Versicherten erhält, hat sie die Daten nach Satz 1 für die nach § 2 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über den Ausgleich der Arbeitgeberzuwendungen für Entgeltfortzahlung zuständige Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ausschließlich für die Zwecke des Erstattungsverfahrens nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz zum Abruf bereitzustellen. Arbeitgeber haben die Daten in den nach Satz 1 genannten Fällen bei der zuständigen Krankenkasse durch ein nach § 95b systemgeprüftes Programm oder eine Ausfüllhilfe abzurufen."
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
(3a) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend bei Eingang der Daten nach § 301 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 7 des Fünften Buches mit der Maßgabe, dass die Meldung abweichend von Absatz 1 Satz 1 nur die Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und den Beginn, die voraussichtliche Dauer und das Ende des stationären Krankenhausaufenthaltes zu enthalten hat. Für die Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten von den Krankenhäusern an die Krankenkassen werden die Dienste der Telematikinfrastruktur nach dem Fünften Buch genutzt, sobald diese zur Verfügung stehen."
29b. Nach § 109 wird folgender § 109a eingefügt:
" § 109a Abruf von Arbeitsunfähigkeitsdaten und Daten zur stationären Krankenhausbehandlung durch die Bundesagentur für Arbeit
(1) Die Krankenkasse hat nach Eingang der Daten nach § 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Fünften Buches für Personen, für die nach den Vorschriften des Dritten Buches Anzeige- und Nachweispflichten bei Arbeitsunfähigkeit bestehen, eine Meldung zum Abruf für die Bundesagentur für Arbeit zu erstellen, die insbesondere die folgenden Daten enthält:
- 1. den Namen des Versicherten,
- 2. den Beginn und das Ende der Arbeitsunfähigkeit,
- 3. das Datum der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit,
- 4. die Kennzeichnung als Erst- oder Folgemeldung und
- 5. die Angabe, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Arbeitsunfähigkeit auf einem Arbeitsunfall oder sonstigen Unfall oder auf den Folgen eines Arbeitsunfalls oder sonstigen Unfalls beruht.
(2) Das Nähere zu den Datensätzen und zum Verfahren regeln der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Bundesagentur für Arbeit in gemeinsamen Grundsätzen. Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend bei Eingang der Daten nach § 301 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 7 des Fünften Buches mit der Maßgabe, dass die Meldung abweichend von Absatz 1 nur die Daten nach Absatz 1 Nummer 1 und den Beginn, die voraussichtliche Dauer und das Ende der stationären Krankenhausbehandlung zu enthalten hat." "
k) Folgende Nummer 32 wird angefügt:
"32. Folgender § 125 wird angefügt:
" § 125 Pilotprojekt zur Meldung der Arbeitsunfähigkeits- und Vorerkrankungszeiten an den Arbeitgeber
(1) Die Krankenkasse kann nach Eingang der Arbeitsunfähigkeitsdaten nach § 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Fünften Buches eine Meldung zum Abruf für den Arbeitgeber erstellen, die die folgenden Daten enthält:
- 1. den Namen des Beschäftigten,
- 2. den Beginn und das Ende der Arbeitsunfähigkeit,
- 3. das Datum der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit,
- 4. die Kennzeichnung als Erst- oder Folgemeldung und
- 5. die Angabe, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Arbeitsunfähigkeit auf einem Arbeitsunfall oder sonstigem Unfall oder auf den Folgen eines Arbeitsunfalls oder sonstigen Unfalls beruht.
In den Fällen, in denen die Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeitsdaten nach § 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Fünften Buches für einen geringfügig beschäftigten Versicherten erhält, kann sie die Daten nach Satz 1 für die nach § 2 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über den Ausgleich der Arbeitgeberzuwendungen für Entgeltfortzahlung zuständige Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ausschließlich für die Zwecke des Erstattungsverfahrens nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz zum Abruf bereitstellen. Arbeitgeber können die Daten nach Satz 1 bei der zuständigen Krankenkasse durch systemgeprüfte Programme abrufen. Beauftragt der Arbeitgeber einen Dritten mit dem Abruf, darf dieser die Daten verarbeiten. Unberührt bleibt die Verpflichtung des behandelnden Arztes, dem Versicherten eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit nach § 73 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 des Fünften Buches in Verbindung mit § 5 Absatz 1a Satz 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes auszuhändigen.
(2) Stellt die Krankenkasse auf Grundlage der Angaben zur Diagnose in den Arbeitsunfähigkeitsdaten nach § 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Fünften Buches und auf der Grundlage von weiteren ihr vorliegenden Daten fest, dass die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall wegen anrechenbarer Vorerkrankungszeiten für einen Arbeitgeber ausläuft, so kann sie dem betroffenen Arbeitgeber eine Meldung mit den Angaben über die für ihn relevanten Vorerkrankungszeiten übermitteln. Satz 1 gilt nicht für geringfügig Beschäftigte.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Beschäftigte nach den §§ 8a und 12.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend bei Eingang der Daten nach § 301 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 7 des Fünften Buches mit der Maßgabe, dass die Meldung abweichend von Absatz 1 Satz 1 nur die Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und den Beginn, die voraussichtliche Dauer und das Ende des stationären Krankenhausaufenthaltes zu enthalten hat.
(5) Das Nähere zu den Datensätzen und zum Verfahren regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Grundsätzen. Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist vor der Genehmigung anzuhören.
(6) Die teilnehmenden Krankenkassen haben monatlich dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen über die Erfahrungen mit dem Meldeverfahren zu berichten." "
l) Folgende Nummer 33 wird angefügt:
"33. Folgender § 126 wird angefügt:
" § 126 Verzicht auf die elektronisch unterstützte Prüfung bei den Arbeitgebern
Auf Antrag des Arbeitgebers bei dem für die Prüfung nach § 28p Absatz 1 Satz 1 zuständigen Rentenversicherungsträger kann für Zeiträume bis zum 31. Dezember 2026 auf eine elektronische Übermittlung der gespeicherten Daten nach § 28p Absatz 6a verzichtet werden." "
m) Folgende Nummer 34 wird angefügt:
"34. Folgender § 127 wird angefügt:
" § 127 Bericht über die Untersuchung zur strukturierten Übermittlung der Daten für die elektronisch unterstützte Prüfung bei den Arbeitgebern
Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat unter Beteiligung der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2021 einen Bericht über die Ergebnisse einer Untersuchung zur strukturierten Übermittlung der notwendigen Daten für die Prüfung nach § 28p Absatz 6a im Bereich der Finanzbuchhaltung vorzulegen." "
2. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Nach Buchstabe b werden die folgenden Buchstaben c und d eingefügt:
"c) Die Angabe zum Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitt es des Achten Kapitels wird wie folgt gefasst:
"Zweiter Unterabschnitt
Anzeige-, Nachweis- und Bescheinigungspflichten".
d) Die Angabe zu § 311 wird wie folgt gefasst:
" § 311 Anzeige- und Nachweispflichten bei Arbeitsunfähigkeit und stationärer Behandlung"."
- bb) Die bisherigen Buchstaben c und d werden die Buchstaben e und f.
- cc In Buchstabe f wird die Angabe " § 450" durch die Angabe " § 451" ersetzt.
b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
"1a. § 25 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 gleich:
- 1. Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden,
- 2. Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und
- 3. Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen)." "
c) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Unterstützungsmöglichkeiten" durch die Wörter "Angebote der Berufsberatung und Berufsorientierung" ersetzt.
- bb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aaa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Nimmt der junge Mensch nach einer Kontaktaufnahme nach Absatz 1 das Angebot der Agentur für Arbeit nicht in Anspruch, hat die Agentur für Arbeit den nach Landesrecht bestimmten Stellen des Landes, in dem der junge Mensch seinen Wohnsitz hat, die Sozialdaten zu übermitteln, die erforderlich sind, damit das Land dem jungen Menschen weitere Angebote unterbreiten kann."
- bbb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Eine Datenübermittlung darf nur erfolgen, wenn die jeweiligen landesrechtlichen Regelungen die Erhebung der Daten erlauben."
d) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
e) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:
"3a. In § 151 Absatz 3 Nummer 3 erster Halbsatz wird nach den Wörtern " § 25 Absatz 1 Satz 2" die Angabe "Nummer 1" eingefügt."
f) Nach Nummer 6 werden die folgenden Nummern 6a und 6b eingefügt:
"6a. Der Zweite Unterabschnitt des Ersten Abschnitt es des Achten Kapitels wird wie folgt gefasst:
"Zweiter Unterabschnitt
Anzeige-, Nachweis- und Bescheinigungspflichten".
6b. § 311 wird wie folgt gefasst:
" § 311 Anzeige- und Nachweispflichten bei Arbeitsunfähigkeit und stationärer Behandlung
(1) Wer Anspruch auf Arbeitslosengeld erhebt, ist verpflichtet,
- 1. eine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer
- a) unverzüglich der Agentur für Arbeit anzuzeigen, ärztlich feststellen und sich eine ärztliche Bescheinigung aushändigen zu lassen und
- b) spätestens vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit der Agentur für Arbeit durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen;
- 2. eine stationäre Behandlung auf Kosten der Krankenkasse unverzüglich bei der Agentur für Arbeit anzuzeigen und deren Beginn und Ende nachzuweisen.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung nach Satz 1 Nummer 1 angegeben, gilt Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a entsprechend. Das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer sind der Agentur für Arbeit durch eine neue ärztliche Bescheinigung nachzuweisen.
(2) Der Nachweis durch die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Satz 3 entfällt, wenn die in § 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Fünften Buches genannten Arbeitsunfähigkeitsdaten nach § 295 Absatz 1 Satz 10 des Fünften Buches elektronisch an die Krankenkasse zu übermitteln sind. Der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 entfällt, wenn die in § 301 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 7 des Fünften Buches genannten Daten zur stationären Behandlung nach § 301 Absatz 1 des Fünften Buches elektronisch an die Krankenkasse zu übermitteln sind.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend auch für Teilnehmende an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung oder einer Maßnahme nach § 45, die keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld erheben." "
g) Nummer 15 wird wie folgt geändert:
- aa) Dem Buchstaben a wird folgender Buchstabe a vorangestellt:
"a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
"4. entgegen § 284 Absatz 1 oder entgegen § 4a Absatz 3 Satz 4 oder Absatz 4, § 6 Absatz 2a, § 7 Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz, § 16a Absatz 3 Satz 1, § 16b Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 7 Satz 3, § 16b Absatz 5 Satz 3 zweiter Halbsatz, § 16c Absatz 2 Satz 3, § 16d Absatz 1 Satz 4, Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 3, § 16f Absatz 3 Satz 4, § 17 Absatz 3 Satz 1, § 20 Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, § 23 Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz, § 24 Absatz 6 Satz 2 erster Halbsatz oder § 25 Absatz 4 Satz 3 erster Halbsatz, Absatz 4a Satz 4 erster Halbsatz oder Absatz 4b Satz 4 erster Halbsatz des Aufenthaltsgesetzes eine Beschäftigung ausübt,"."
- bb Die bisherigen Buchstaben a und b werden die Buchstaben b und c.
h) Nummer 17 wird wie folgt gefasst:
"17. Folgender § 451 wird angefügt:
" § 451 Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
§ 25 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 findet grundsätzlich nur Anwendung auf Ausbildungen, die nach dem 30. Juni 2020 begonnen werden. Wurde die Ausbildung vor diesem Zeitpunkt begonnen und wurden
- 1. Beiträge gezahlt, gilt § 25 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 ab Beginn der Beitragszahlung,
- 2. keine Beiträge gezahlt, gilt § 25 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 ab dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber mit Zustimmung der Teilnehmerin oder des Teilnehmers Beiträge zahlt." "
3. Nach Artikel 4 wird folgender Artikel 4a eingefügt:
"Artikel 4a
Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
§ 451 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung -, das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
" § 451 Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
(1) § 25 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 findet grundsätzlich nur Anwendung auf Ausbildungen, die nach dem 30. Juni 2020 begonnen werden. Wurde die Ausbildung vor diesem Zeitpunkt begonnen und wurden
- 1. Beiträge gezahlt, gilt § 25 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 ab Beginn der Beitragszahlung,
- 2. keine Beiträge gezahlt, gilt § 25 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 ab dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber mit Zustimmung der Teilnehmerin oder des Teilnehmers Beiträge zahlt.
(2) Die §§ 312, 312a, 313, 313a und 404 Absatz 2 Nummer 19 bis 21 in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden, wenn das Versicherungsverhältnis oder die Nebenerwerbstätigkeit vor dem 1. Januar 2023 geendet hat." "
4. Artikel 5 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 194 werden die folgenden Angaben eingefügt:
" § 194a Modellprojekt zur Durchführung von Online-Wahlen bei den Krankenkassen
§ 194b Durchführung der Stimmabgabe per Online-Wahl
§ 194c Verordnungsermächtigung
§ 194d Evaluierung".
b) Folgende Angabe wird angefügt:
" § 331 Übergangsregelung zur Versicherungspflicht bei praxisintegrierter Ausbildung"."
b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
"1a. § 5 Absatz 4a wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 gleich:
- 1. Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden,
- 2. Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und
- 3. Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen)."
b) Satz 2 wird aufgehoben."
c) In Nummer 3 Buchstabe b wird die Angabe "2a" durch die Angabe "2b" ersetzt.
d) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:
"3a. § 51 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Erfüllen Versicherte die Voraussetzungen für den Bezug der Regelaltersrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Alterssicherung der Landwirte mit Erreichen der Regelaltersgrenze, kann ihnen die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie den Antrag auf diese Leistung zu stellen haben." "
e) In Nummer 8 wird in § 194a Absatz 1 Satz 1 das Wort "Wahlen" durch die Wörter "die Wahlen der Vertreter der Versicherten" ersetzt.
f) Die folgenden Nummern 10 bis 12 werden angefügt:
"10. In § 242 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "und Absatz 4a Satz 1" gestrichen.
11. In § 329 wird das Wort "ist" durch die Wörter "sowie § 242 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 in der bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung sind" ersetzt.
12. Folgender § 331 wird angefügt:
" § 331 Übergangsregelung zur Versicherungspflicht bei praxisintegrierter Ausbildung
§ 5 Absatz 4a Satz 1 Nummer 3 findet grundsätzlich nur Anwendung auf Ausbildungen, die nach dem 30. Juni 2020 begonnen werden. Wurde die Ausbildung vor diesem Zeitpunkt begonnen und wurden
- 1. Beiträge gezahlt, gilt § 5 Absatz 4a Satz 1 Nummer 3 ab Beginn der Beitragszahlung,
- 2. keine Beiträge gezahlt, gilt § 5 Absatz 4a Satz 1 Nummer 3 ab dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber mit Zustimmung der Teilnehmerin oder des Teilnehmers Beiträge zahlt." "
5. Artikel 6 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
"1a. § 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
"Die folgenden Personen stehen den Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 gleich:
- 1. Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden,
- 2. Teilnehmer an dualen Studiengängen und
- 3. Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen)." "
b) Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
"b) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:
"In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Versicherte den Antrag elektronisch über die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung zu stellen. Diese leitet den Antrag durch Datenübertragung an den Träger der Rentenversicherung zusammen mit den Bestätigungen über das Vorliegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, über das Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer und über die Pflicht zur Zahlung einkommensbezogener Beiträge zur Entscheidung unverzüglich weiter. Der Träger der Rentenversicherung teilt seine Entscheidung dem Antragsteller in Textform und der den Antrag weiterleitenden berufsständischen Versorgungseinrichtung elektronisch mit. Der Eingang des Antrags bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung ist für die Wahrung der in Absatz 4 bestimmten Frist maßgeblich. Der Datenaustausch erfolgt über die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen und die Datenstelle der Rentenversicherung. Die technische Ausgestaltung des Verfahrens regeln die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V. in gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind." "
c) Nach Nummer 15 wird folgende Nummer 15a eingefügt:
"15a. In § 194 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "Satz 1" durch die Wörter "Satz 1 und 2" ersetzt und werden nach dem Wort "Sozialleistungen" die Wörter ", das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle über die beitragspflichtigen Einnahmen von Beziehern von Übergangsgebührnissen" eingefügt."
d) Nach Nummer 17 wird folgende Nummer 17a eingefügt:
"17a. Dem § 229 wird folgender Absatz 9 angefügt:
(9) § 1 Satz 5 Nummer 3 findet grundsätzlich nur Anwendung auf Ausbildungen, die nach dem 30. Juni 2020 begonnen werden. Wurde die Ausbildung vor diesem Zeitpunkt begonnen und wurden
- 1. Beiträge gezahlt, gilt § 1 Satz 5 Nummer 3 ab Beginn der Beitragszahlung,
- 2. keine Beiträge gezahlt, gilt § 1 Satz 5 Nummer 3 ab dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber mit Zustimmung des Teilnehmers Beiträge zahlt." "
e) Nach Nummer 22 wird folgende Nummer 22a eingefügt:
"22a. In § 302 Absatz 7 wird die Angabe "2020" durch die Angabe "2022" ersetzt."
f) Nummer 24 wird wie folgt gefasst:
"24. § 313 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 wird nach dem Wort "Absatz" die Angabe "1b und" eingefügt.
b) In Absatz 8 wird die Angabe "2020" durch die Angabe "2022" ersetzt."
6. Artikel 7 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
b) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a eingefügt:
"8a. In § 43 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 53" durch die Angabe " § 73" ersetzt."
c) Nach Nummer 19 wird folgende Nummer 19a eingefügt:
"19a. § 149 wird wie folgt gefasst:
" § 149 Dienstrechtliche Vorschriften für die gewerblichen Berufsgenossenschaften
(1) Das Personal der Unfallversicherungsträger in den Nummern 1 bis 7 und 9 der Anlage zu § 114 Absatz 1 Nummer 1 besteht vorrangig aus Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.
(2) Die Unfallversicherungsträger nach § 114 Absatz 1 Nummer 1 besitzen Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 2 des Bundesbeamtengesetzes. Die Beamtinnen und Beamten sind Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte.
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ernennt und entlässt auf Vorschlag des Vorstandes die Beamtinnen und Beamten. Es kann seine Befugnis auf den Vorstand übertragen mit dem Recht, diese Befugnis ganz oder teilweise auf die Geschäftsführung weiter zu übertragen.
(4) Oberste Dienstbehörde für die Geschäftsführung und ihre Stellvertretung ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, für die übrigen Beamtinnen und Beamten der Vorstand, der seine Befugnisse ganz oder teilweise auf die Geschäftsführung übertragen kann." "
d) Nach Nummer 21 wird folgende Nummer 21a eingefügt:
"21a. Dem § 183 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
"Einer Anhörung nach § 24 des Zehnten Buches bedarf es nur in den Fällen des Satzes 2." "
7. Artikel 8 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden in Satz 1 nach dem Wort "Verfahren" die Wörter "der Krankenkassen," eingefügt.
b) Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst:
"aa) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
"Eine nach Satz 1 gebildete Arbeitsgemeinschaft kann eine weitere Arbeitsgemeinschaft bilden oder einer weiteren Arbeitsgemeinschaft beitreten, die sich ihrerseits an einer weiteren Arbeitsgemeinschaft beteiligen können. Weitere Beteiligungsebenen sind unzulässig." "
c) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a eingefügt:
"8a. In § 115 Absatz 3 werden die Wörter " § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Vierten Buches" durch die Wörter " § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches" ersetzt."
d) Nummer 9 wird wie folgt geändert:
"9. In § 116 Absatz 6 Satz 3 werden die Wörter "für das eine Versicherung nach § 1 des Gesetzes" durch die Wörter "für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes" ersetzt."
e) Nummer 10 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
"a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
" § 116 Absatz 6 ist nur auf Schadensereignisse nach dem 31. Dezember 2020 anzuwenden; für frühere Schadensereignisse gilt das bis 31. Dezember 2020 geltende Recht weiter." "
8. Nach Artikel 8 wird folgender Artikel 8a eingefügt:
"Artikel 8a
Änderung des Betriebsrentengesetzes
Das Betriebsrentengesetz vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), das zuletzt durch
Artikel 6 Absatz 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2672) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "auf Verlangen des Arbeitgebers" gestrichen.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "der ehemalige Arbeitgeber" gestrichen und werden die Wörter "gewählt hat" durch das Wort "vorliegt" ersetzt.
b) Nach Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Bei einer Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 muss sichergestellt sein, dass im Zeitpunkt der Übernahme der in der Rechtsverordnung zu § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung festgesetzte Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung nicht überschritten wird."
3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. wenn eine Unterstützungskasse die nach ihrer Versorgungsregelung vorgesehene Versorgung nicht erbringt, weil über das Vermögen oder den Nachlass eines Arbeitgebers, der der Unterstützungskasse Zuwendungen leistet, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist,".
- bb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
"3. wenn über das Vermögen oder den Nachlass des Arbeitgebers, dessen Versorgungszusage von einem Pensionsfonds oder einer Pensionskasse durchgeführt wird, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und soweit der Pensionsfonds oder die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung nicht erbringt; ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht nicht, wenn eine Pensionskasse einem Sicherungsfonds nach dem Dritten Teil des Versicherungsaufsichtsgesetzes angehört oder in Form einer gemeinsamen Einrichtung nach § 4 des Tarifvertragsgesetzes organisiert ist."
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Personen, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder bei Eintritt der nach Absatz 1 Satz 4 gleichstehenden Voraussetzungen (Sicherungsfall) eine nach § 1b unverfallbare Versorgungsanwartschaft haben, und ihre Hinterbliebenen haben bei Eintritt des Versorgungsfalls einen Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung, wenn die Anwartschaft beruht
- 1. auf einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers,
- 2. auf einer Direktversicherung und der Arbeitnehmer hinsichtlich der Leistungen des Versicherers widerruflich bezugsberechtigt ist oder die Leistungen auf Grund der in § 1b Absatz 2 Satz 3 genannten Tatbestände nicht gezahlt werden und der Arbeitgeber seiner Verpflichtung aus § 1b Absatz 2 Satz 3 wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nachkommt,
- 3. auf einer Versorgungszusage des Arbeitgebers, die von einer Unterstützungskasse durchgeführt wird, oder
- 4. auf einer Versorgungszusage des Arbeitgebers, die von einem Pensionsfonds oder einer Pensionskasse nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchgeführt wird, soweit der Pensionsfonds oder die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung nicht erbringt."
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
(2a) Die Höhe des Anspruchs nach Absatz 2 richtet sich
- 1. bei unmittelbaren Versorgungszusagen, Unterstützungskassen und Pensionsfonds nach § 2 Absatz 1,
- 2. bei Direktversicherungen nach § 2 Absatz 2 Satz 2,
- 3. bei Pensionskassen nach § 2 Absatz 3 Satz 2.
Die Betriebszugehörigkeit wird bis zum Eintritt des Sicherungsfalls berücksichtigt. § 2 Absatz 5 und 6 gilt entsprechend. Veränderungen der Versorgungsregelung und der Bemessungsgrundlagen, die nach dem Eintritt des Sicherungsfalls eintreten, sind nicht zu berücksichtigen; § 2a Absatz 2 findet keine Anwendung."
4. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "eine Pensionskasse oder" gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und in Satz 2 werden die Wörter "eine Übertragung des Anspruchs durch den Träger der Insolvenzsicherung nach Absatz 2 erfolgt" durch die Wörter "die Aufsichtsbehörde das Vermögen nach § 9 Absatz 3a oder 3b nicht auf den Träger der Insolvenzsicherung überträgt" ersetzt.
5. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3a wird wie folgt gefasst:
(3a) Hat die Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Kenntnis über den Sicherungsfall bei einem Arbeitgeber erlangt, dessen Versorgungszusage von ihr durchgeführt wird, hat sie dies und die Auswirkungen des Sicherungsfalls auf die Pensionskasse der Aufsichtsbehörde und dem Träger der Insolvenzsicherung unverzüglich mitzuteilen. Sind bei der Pensionskasse vor Eintritt des Sicherungsfalls garantierte Leistungen gekürzt worden oder liegen der Aufsichtsbehörde Informationen vor, die eine dauerhafte Verschlechterung der finanziellen Lage der Pensionskasse wegen der Insolvenz des Arbeitgebers erwarten lassen, entscheidet die Aufsichtsbehörde nach Anhörung des Trägers der Insolvenzsicherung und der Pensionskasse nach pflichtgemäßem Ermessen, ob das dem Arbeitgeber zuzuordnende Vermögen der Pensionskasse einschließlich der Verbindlichkeiten auf den Träger der Insolvenzsicherung übertragen werden soll. Die Aufsichtsbehörde teilt ihre Entscheidung dem Träger der Insolvenzsicherung und der Pensionskasse mit. Die Übertragungsanordnung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Der Träger der Insolvenzsicherung kann nach Anhörung der Aufsichtsbehörde der Pensionskasse Finanzmittel zur Verfügung stellen. Werden nach Eintritt des Sicherungsfalls von der Pensionskasse garantierte Leistungen gekürzt, gelten die Sätze 2 bis 6 entsprechend."
b) Nach Absatz 3a wird folgender Absatz 3b eingefügt:
(3b) Absatz 3a gilt entsprechend für den Pensionsfonds. Abweichend von Absatz 3a Satz 2 hat die Aufsichtsbehörde bei nicht versicherungsförmigen Pensionsplänen stets das dem Arbeitgeber zuzuordnende Vermögen einschließlich der Verbindlichkeiten auf den Träger der Insolvenzsicherung zu übertragen."
6. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 3 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
"4. Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage
- a) für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersleistungen die Höhe der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, erreicht werden kann, bei ausschließlich lebenslangen Invaliditäts- oder lebenslangen Hinterbliebenenleistungen jeweils ein Viertel dieses Wertes; bei Kapitalleistungen gelten 10 Prozent der Kapitalleistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung,
- b) für lebenslang laufende Versorgungsleistungen 20 Prozent des nach Anlage 1 Spalte 2 zu § 4d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes berechneten Deckungskapitals; bei befristeten Versorgungsleistungen gelten 10 Prozent des Produktes aus maximal möglicher Restlaufzeit in vollen Jahren und der Höhe der jährlichen laufenden Leistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der zukünftigen Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung."
7. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird jeweils das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern "eines Pensionsfonds" die Wörter "oder einer Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3" eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Versorgungszusagen" die Wörter "und Pensionsfonds" gestrichen und werden nach dem Wort "Unterstützungskassen" die Wörter ", Pensionsfonds und Pensionskassen" eingefügt.
c) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
"Die Aufsichtsbehörden haben auf Anfrage dem Träger der Insolvenzsicherung die unter ihrer Aufsicht stehenden Pensionskassen mitzuteilen."
d) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:
(6a) Ist bei einem Arbeitgeber, dessen Versorgungszusage von einer Pensionskasse oder einem Pensionsfonds durchgeführt wird, der Sicherungsfall eingetreten, muss die Pensionskasse oder der Pensionsfonds dem Träger der Insolvenzsicherung beschlossene Änderungen von Versorgungsleistungen unverzüglich mitteilen."
e) In Absatz 7 werden nach dem Wort "Vordrucke" die Wörter "und technischen Verfahren" eingefügt.
8. In § 12 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter " § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 oder Abs. 5" durch die Wörter " § 11 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3, 5 oder 6a" ersetzt.
9. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Soweit die betriebliche Altersversorgung über eine der in Satz 1 genannten Einrichtungen durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung."
b) In Absatz 7 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter "; soweit die betriebliche Altersversorgung über die Versorgungsanstalten durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung." ersetzt.
10. In § 22 Absatz 4 Satz 3 zweiter Halbsatz wird die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 3" ersetzt.
11. § 30 wird wie folgt geändert:
- a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
- b) Die folgenden Absätze 2 bis 5 werden angefügt:
- (2) Wenn die betriebliche Altersversorgung über eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchgeführt wird, besteht ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung, wenn der Sicherungsfall nach dem 31. Dezember 2021 eingetreten ist. Die Beitragspflicht des Arbeitgebers, der betriebliche Altersversorgung über eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführt, beginnt im Jahr 2021; der Beitrag beträgt in diesem Jahr 3 Promille der Beitragsbemessungsgrundlage nach § 10 Absatz 3 Nummer 4. Zusätzlich zum Beitrag nach § 10 Absatz 2 Satz 1 wird für die betriebliche Altersversorgung nach Satz 2 für die Jahre 2022 bis 2025 ein Beitrag in Höhe von 1,5 Promille der Beitragsbemessungsgrundlage nach § 10 Absatz 3 Nummer 4 erhoben; die Beiträge sind zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres fällig.
- (3) Ist der Sicherungsfall nach Absatz 2 vor dem 1. Januar 2022 eingetreten, besteht ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung, wenn die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung um mehr als die Hälfte kürzt oder das Einkommen des ehemaligen Arbeitnehmers wegen einer Kürzung unter die von Eurostat für Deutschland ermittelte Armutsgefährdungsschwelle fällt. Leistungen werden nur auf Antrag und nicht rückwirkend erbracht; sie können mit Nebenbestimmungen versehen werden. Mit dem Antrag sind Unterlagen vorzulegen, die den Anspruch belegen. Die Kosten, die dem Träger der Insolvenzsicherung insofern entstehen, werden vom Bund übernommen; Einzelheiten werden in einer Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Träger der Insolvenzsicherung und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen geregelt.
- (4) Soweit die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds durchgeführt wird, gelten für Sicherungsfälle, die vor dem 1. Januar 2022 eingetreten sind, die §§ 7, 8 und 9 in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung; für die Beitragsjahre 2020 bis 2022 können Arbeitgeber die Beitragsbemessungsgrundlage nach § 10 Absatz 3 Nummer 4 in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ermitteln.
- (5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales untersucht 2026, ob die Beitragsbemessung nach § 10 Absatz 3 Nummer 4 bei betrieblicher Altersversorgung, die von Pensionskassen durchgeführt wird, weiterhin sachgerecht ist, insbesondere, ob die Höhe des Beitrags dem vom Träger der Insolvenzsicherung zu tragenden Risiko entspricht. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann Dritte mit dieser Untersuchung beauftragen." "
9. Artikel 10 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
"2a. § 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Der ehrenamtliche Richter ist von seinem Amt zu entbinden, wenn das Berufungsverfahren fehlerhaft war, wenn das Fehlen einer Voraussetzung für seine Berufung oder der Eintritt eines Ausschließungsgrundes bekannt wird oder wenn er die zur Ausübung seines Amtes erforderlichen geistigen oder körperlichen Fähigkeiten nicht mehr besitzt."
b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Wenn eine Voraussetzung für seine Berufung im Laufe seiner Amtszeit wegfällt, ist er nicht von seinem Amt zu entbinden, es sei denn, eine paritätische Besetzung nach § 12 Absatz 2 bis 4 kann anderenfalls nicht gewährleistet werden; Satz 1 und Satz 2 sowie § 18 Absatz 3 Satz 2 bleiben unberührt." "
b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
"3. § 29 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter "nach § 120 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch," durch die Wörter "nach § 120 Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der Schiedsstellen nach § 133 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch," ersetzt.
b) In Absatz 4 Nummer 3 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern " §§ 129 und 130b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" die Wörter "sowie Klagen gegen Entscheidungen des Schlichtungsausschusses Bund nach § 19 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist" angefügt."
c) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
"4. Nach § 75 Absatz 2a wird folgender Absatz 2b eingefügt:
(2b) In Verfahren gegen Entscheidungen nach § 7a Absatz 1 Satz 3, § 28h Absatz 2 und § 28p Absatz 1 Satz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind andere Versicherungsträger abweichend von Absatz 2 nur auf deren Antrag beizuladen. Das Gericht benachrichtigt die anderen Versicherungsträger über die Erhebung einer entsprechenden Klage und über die Möglichkeit der Beiladung auf Antrag. Das Gericht setzt den anderen Versicherungsträgern für die Antragstellung eine angemessene Frist. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnisses gilt § 67 entsprechend. Das Gericht kann Versicherungsträger auch von Amts wegen beiladen." "
d) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
"7. Nach § 209 wird folgender § 210 eingefügt:
" § 210 Verfahren in Streitigkeiten über Entscheidungen der Schiedsstellen nach § 133 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, die am ... [einsetzen: Datum des Tages der Verkündung] bei den Sozialgerichten anhängig sind, gehen in dem Stadium, in dem sie sich befinden, auf die Landessozialgerichte über. Dies gilt nicht für Verfahren, die sich in der Hauptsache erledigt haben." "
10. Artikel 16 wird wie folgt gefasst:
"Artikel 16
Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation
§ 4 des Gesetzes zur Errichtung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation vom 19. Oktober 2013, BGBl. I S. 3836, 3838) wird wie folgt geändert:
- 1. Absatz 1 wird aufgehoben.
- 2. Die Absatzbezeichnung "(2)" wird gestrichen.
- 3. Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben."
11. Artikel 25 wird wie folgt geändert:
a) Der Nummer 2 Buchstabe a werden die folgenden Doppelbuchstaben cc und dd angefügt:
- "cc) Nach Nummer 18 wird folgende Nummer 18a eingefügt:
"18a. bei einem Antrag auf Abschluss einer Ausnahmevereinbarung eine Erklärung, in welcher der Beschäftigte bestätigt, dass der Abschluss einer Ausnahmevereinbarung zur Geltung der deutschen Rechtsvorschriften nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 in seinem Interesse liegt,".
- dd) Folgender Satz 2 wird angefügt:
"In den Fällen des § 126 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch kann weiterhin eine Prüfung von schriftlichen Unterlagen erfolgen." "
b) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
"5. § 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Nummer 21 wird folgende Nummer 21a eingefügt:
"21a. den Bescheid des Rentenversicherungsträgers über die Befreiung des Arbeitgebers nach § 8 Absatz 3 Satz 2,".
- b) In Nummer 22 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 23 wird angefügt:
"23. über die Befreiung der elektronischen Übermittlung nach § 125 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch." "
12. Artikel 26 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Buchstabe b wird gestrichen.
- bb Buchstabe c wird Buchstabe b.
b) In Nummer 8 werden die Wörter "Arbeitsgemeinschaft der berufsständischen Versorgungseinrichtungen" durch die Wörter "Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V." ersetzt.
13. Nach Artikel 26 wird folgender Artikel 26a eingefügt:
"Artikel 26a
Änderung weiterer Rechtsvorschriften
(1) Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 4b des Gesetzes vom 17. Februar 2020 (BGBl. I S. 166) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 16a Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort "Aufenthaltserlaubnis" das Wort "nur" eingefügt, wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und werden die Wörter "handelt es sich nicht um eine qualifizierte Berufsausbildung, ist eine Erwerbstätigkeit neben der Berufsausbildung oder beruflichen Weiterbildung nicht erlaubt." angefügt.
2. § 16b Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird nach dem Wort "berechtigt" das Wort "nur" eingefügt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Während des Aufenthalts zu studienvorbereitenden Maßnahmen im ersten Jahr des Aufenthalts berechtigt die Aufenthaltserlaubnis nur zur Beschäftigung in der Ferienzeit."
3. § 16c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 wird nach dem Wort "ist" das Wort "nur" eingefügt.
b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "im Sinne von Absatz 5" durch die Wörter "im Sinne von Absatz 4" ersetzt.
4. § 16d wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 wird nach dem Wort "berechtigt" das Wort "nur" eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort "berechtigt" das Wort "zusätzlich" eingefügt.
c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Der Aufenthaltstitel berechtigt nicht zu einer darüberhinausgehenden Erwerbstätigkeit."
d) In Absatz 4 Satz 3 wird nach dem Wort "berechtigt" das Wort "nur" eingefügt.
5. § 18d wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Absatzes 1 Nummer 2" durch die Wörter "Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 werden jeweils die Wörter "Absatz 1 Nummer 2" durch die Wörter "Absatz 1 Satz 1 Nummer 2" ersetzt.
6. Die §§ 20a, 20b und 20c werden aufgehoben.
7. In § 21 Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe " § 18c oder § 19c" durch die Wörter "den §§ 18b, 18d oder § 19c Absatz 1" ersetzt.
8. In § 42 Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort "qualifzierte" durch das Wort "qualifizierte" ersetzt.
9. § 98 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 5 werden nach den Wörtern " § 82 Absatz 6 Satz 1" die Wörter ", auch in Verbindung mit § 60d Absatz 3 Satz 4," eingefügt.
b) Absatz 2a Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
"4. entgegen § 60c Absatz 5 Satz 1 oder § 60d Absatz 3 Satz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht."
c) Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1. entgegen § 4a Absatz 3 Satz 4 oder Absatz 4, § 6 Absatz 2a, § 7 Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz, § 16a Absatz 3 Satz 1, § 16b Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 7 Satz 3, § 16b Absatz 5 Satz 3 zweiter Halbsatz, § 16c Absatz 2 Satz 3, § 16d Absatz 1 Satz 4, Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 3, § 16f Absatz 3 Satz 4, § 17 Absatz 3 Satz 1, § 20 Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, § 23 Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz oder § 25 Absatz 4 Satz 3 erster Halbsatz, Absatz 4a Satz 4 erster Halbsatz oder Absatz 4b Satz 4 erster Halbsatz eine selbständige Tätigkeit ausübt,".
(2) Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 7 werden die Wörter "verantwortliche Stelle" durch das Wort "Verantwortliche" ersetzt.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 wird das Wort "Weiterleitung" durch das Wort "Übermittlung" ersetzt.
- bb In Satz 2 wird das Wort "weitergeleitet" durch das Wort "übermittelt" ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.
3. § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe " § 4 Abs. 3 Satz 2" durch die Wörter " § 4a Absatz 5 Satz 1" ersetzt.
b) In Nummer 3 werden die Wörter " § 4 Absatz 3 Satz 2" durch die Wörter " § 4a Absatz 5 Satz 1" ersetzt."
14. Artikel 28 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
"Inkrafttreten, Außerkrafttreten".
b) In Absatz 1 wird die Angabe "12" durch die Angabe "13" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Artikel 13 Nummer 3, Nummer 4 und Nummer 8 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft."
d) Die Absätze 6 bis 10 werden wie folgt gefasst:
- (6) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d und j, Nummer 11 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb und cc, Nummer 13, Nummer 15 und Nummer 27, Artikel 5 Nummer 7, Artikel 6 Nummer 15a, Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe d bis f, i und j, Nummer 3, Nummer 9 bis 13, Nummer 24, Nummer 26 und Nummer 29, Artikel 8 Nummer 9, Artikel 11, Artikel 14 Nummer 2, Artikel 24, Artikel 25 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Nummer 4 und Artikel 26 Nummer 2, Nummer 6 bis Nummer 8 treten am 1. Januar 2021 in Kraft.
- (6a) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe h und Nummer 32 tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.
- (7) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe e, Nummer 11 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa, Buchstabe e und Buchstabe h, Nummer 28 und Nummer 29a, Artikel 6 Nummer 2 Buchstabe b und Artikel 25 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, und dd und Buchstabe b und Nummer 3 Buchstabe a und c, Artikel 26 Nummer 1 treten am 1. Januar 2022 in Kraft.
- (8) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a, und i, Nummer 4, Nummer 11 Buchstabe c, Nummer 17 Buchstabe b, Nummer 25, Nummer 26 und Nummer 33, Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe e und f, Nummer 7 bis Nummer 11, Nummer 12 Buchstabe b, Nummer 15 Buchstabe b und c, Nummer 16, Artikel 4a, Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe g Buchstabe h und Buchstabe k, Nummer 18 bis Nummer 19a, Nummer 22 und Nummer 32, Artikel 15 und Artikel 16, Artikel 25 Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 5 und Artikel 26 Nummer 3 treten am 1. Januar 2023 in Kraft.
- (9) Artikel 1 Nummer 22 tritt am 1. August 2023 in Kraft.
- (10) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe f, Nummer 29b sowie Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe c und d, Nummer 3 Buchstabe a, Nummer 6a und Nummer 6b treten am 1. Januar 2024 in Kraft."
e) Absatz 12 wird wie folgt gefasst:
(12) Artikel 1 Nummer 18, Artikel 4 Nummer 15 Buchstabe a, Artikel 5 Nummer 1 und Nummer 8, Artikel 8a, Artikel 10 Nummer 3, Artikel 12, Artikel 13 Nummer 1 und Nummer 2 sowie Nummer 6 bis Nummer 9, Artikel 18 und 26a treten am Tag nach der Verkündung in Kraft."
f) Folgender Absatz 13 wird angefügt:
(13) Die Angabe zu § 125 in der Inhaltsübersicht und § 125 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch treten am 1. Januar 2022 außer Kraft."