811. Sitzung (27.05.2005):
A. Problem und Ziel
- Die Richtlinie 2004/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 97/68/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (ABl. EU (Nr. ) L 146 S. 1, berichtigt ABl. EU (Nr. ) L 225 S. 3), behandelt auch Motoren für Binnenschiffe. Vergleichbare internationale Vorschriften der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zur Emissionsbegrenzung sind bereits in innerstaatliches Recht umgesetzt worden. Das hierzu funktionierende System der Typgenehmigungsverfahren soll im Interesse aller Beteiligten auch im Rahmen der Richtlinie angewandt werden. Sie regelt jedoch auch das Inverkehrbringen; insoweit enthält das Binnenschifffahrtsaufgabengesetz bisher keine ausreichende Ermächtigung.
B. Lösung
- Einstellung einer Ermächtigungsgrundlage für das Inverkehrbringen von bestimmten Wasserfahrzeugen, Schwimmkörpern, Bauteilen und Ausrüstungsgegenständen in das Binnenschifffahrtsaufgabengesetz und Folgeänderungen.
C. Alternativen
- Keine.
- Die Umsetzung der Richtlinie auf der Grundlage des Bundes-Immissionsschutzgesetzes führt zur Zuständigkeit des Kraftfahrtbundesamtes und auf der Grundlage des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes zur Zuständigkeit der Länderbehörden. Beide Alternativen bewirken Mehrbelastungen für die Hersteller (ZKR- und EU-Typgenehmigung durch verschiedene Behörden); die zweite Alternative auch für die Länder (Einrichtung eigener Behörden für die Typgenehmigung).
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- Haushaltsausgaben mit und ohne Vollzugsaufwand entstehen durch dieses Gesetz nicht.
E. Sonstige Kosten
- Kosten für die Wirtschaft entstehen durch dieses Gesetz nicht.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 15. April 2005
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Schröder
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Binnenschifffahrtsaufgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl I S. 2026), zuletzt geändert durch Artikel 239 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1
werden nach Nummer 6 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 7 angefügt:
- "7. die Regelung und Überwachung des im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung erfolgenden Inverkehrbringens von Wasserfahrzeugen und Schwimmkörpern, die einer technischen Zulassung zum Verkehr bedürfen, sowie deren Bauteile und Ausrüstungsgegenstände."
2. § 2 wird wie folgt geändert:
3. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- b) In Absatz 2 wird die Angabe "Absatz 1 Nr. 1 und 2" durch die Angabe "Absatz 1 Nr. 1, 2 und 2a" ersetzt.
- c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 wird die Angabe "Absatz 1 Nr. 1 und 2" durch die Angabe "Absatz 1 Nr. 1, 2 und 2a" ersetzt.
- bb) In Satz 2 wird die Angabe "Absatz 1 Nr. 2, 5 und 8" durch die Angabe "Absatz 1 Nr. 1, 2, 2a, 5 und 8" ersetzt.
- d) In Absatz 6 Nr. 2 wird im einleitenden Satzteil und in Buchstabe a jeweils die Angabe " § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6" durch die Angabe " § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 7" ersetzt
- e) In Absatz 7 Buchstabe b wird die Angabe " § 2 Abs. 2 a des Gerätesicherheitsgesetzes" durch die Angabe " § 2 Abs. 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.
4. In § 3a Satz 1
werden die Wörter "von Wasserfahrzeugen, die für Sport- oder Erholungszwecke verwendet werden (Sportfahrzeuge)," durch die Wörter "von Sportfahrzeugen" ersetzt.
5. § 3e Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a) Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
"Die Ermächtigungen nach § 3 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 und 6, und Abs. 4, auch in Verbindung mit Abs. 6, und § 3b Abs. 1 können durch Rechtsverordnung auf die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen übertragen werden. § 3 Abs. 3 und 7 gilt für Rechtsverordnungen der Wasser- und Schifffahrtsdirektionen entsprechend."
- b) Im neuen Satz 3 wird im einleitenden Satzteil das Wort "Hierzu" durch die Wörter "Zum Erlass der Rechtsverordnung nach Satz 1" ersetzt.
6. In § 4 Abs. 1 Satz 2 werden
- a) nach dem Wort "auch" die Wörter "die Kosten für die zentrale Herstellung von Befähigungszeugnissen und" eingefügt und
- b) die Wörter "nach Satz 1" gestrichen.
7. § 6 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Anlagen, Instrumenten und Geräten" durch die Wörter "Wasserfahrzeugen und Schwimmkörpern sowie von Anlagen, Ausrüstungsgegenständen, Bauteilen, Instrumenten und Geräte" ersetzt.
- b) In Absatz 2 werden die Wörter "Anlagen, Instrumente und Geräte" durch die Wörter "Wasserfahrzeuge und Schwimmkörper sowie der Anlagen, Ausrüstungsgegenstände, Bauteile, Instrumente und Geräte" ersetzt.
8. § 15 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
" § 15
Allgemeine Verwaltungsvorschriften
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann durch Allgemeine Verwaltungsvorschriften das Nähere zur einheitlichen Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen durch seine nachgeordneten Behörden oder die von ihm beliehenen juristischen Personen regeln."
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
Allgemeiner Teil
Die Richtlinie 2004/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 97/68/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (ABl. EU (Nr. ) L 146 S. 1, berichtigt ABl. EU (Nr. ) L 225 S. 3) behandelt auch Motoren für Binnenschiffe. Vergleichbare internationale Vorschriften der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zur Emissionsbegrenzung sind bereits in innerstaatliches Recht umgesetzt worden. Das hierzu funktionierende System der Typgenehmigungsverfahren soll im Interesse aller Beteiligten auch im Rahmen der Richtlinie angewandt werden. Sie regelt jedoch auch das Inverkehrbringen; insoweit enthält das Binnenschifffahrtsaufgabengesetz bisher keine ausreichende Ermächtigung und auch keine entsprechende Aufgabenzuweisung für Bundesbehörden.
Dieser Entwurf soll dafür die Voraussetzungen schaffen und zukunftsweisend berücksichtigten, dass weitere den Binnenmarkt regelnde Vorschriften erlassen werden. Der Bund hat schon bisher im Binnenschifffahrtsaufgabengesetz nur geregelt, was von überregionaler Bedeutung war. Dabei soll es auch hier bleiben. Deshalb sind die neue Aufgabennorm und die darauf gestützte Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen auf solche Fahrzeuge und Schwimmkörper beschränkt, die wegen ihres Gefährdungspotenzials einer technischen Zulassung zum Verkehr (nach internationalem oder nach Bundesrecht) bedürfen. Entscheidend ist hier - auch im Interesse der Länder und der Wirtschaft -, dass technische Zulassung, Typgenehmigungsverfahren und Produktüberwachung bei einer (Bundes-)Behörde bleiben.
Daneben enthält der Entwurf weitere Änderungen des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes, die zur Rechtsklarheit geboten erscheinen, aber kein eigenständiges Gesetzgebungsverfahren rechtfertigen.
Gesetzgebungskompetenz
Dem Bund steht die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die Binnenschifffahrt und das Recht der Wirtschaft (Artikel 74 Abs. 1 Nr. 21 und 11, jeweils in Verbindung mit Artikel 72 Abs. 2 GG) zu.
Eine bundesgesetzliche Regelung ist für diesen Bereich zur Wahrung der Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse nach Artikel 72 Abs. 2 GG erforderlich. Ohne eine bundesrechtliche Regelung besteht die Gefahr, dass im Detail unterschiedliche Regelungen der Länder zu erheblichen Verzerrungen beim Verkehr mit zulassungspflichtigen Wasserfahrzeugen und Schwimmkörpern sowie deren Bauteile und Ausrüstungsgegenstände, die Ländergrenzen übergreifend in den Verkehr gebracht werden, führten. Solche Verzerrungen hätten zur Folge, dass die mit den binnenschifffahrtrechtlichen Vorschriften verfolgten Zwecke, die Sicherheit und Leichtigkeit des länderübergreifenden Schiffsverkehrs mit Binnenschiffen einheitlich zu gewährleisten und dazu insbesondere auch sicherheitsrelevante Anforderungen an Bauteile und Ausrüstungsgegenstände zu normieren, gefährdet würden. Die Regelungen beschränken sich dabei auf Sachverhalte mit überregionaler Bedeutung. Das kommt dadurch zum Ausdruck, dass nur Regelungen vorgesehen sind, die sich auf Fahrzeuge und Schwimmkörper beziehen, die wegen ihres Gefährdungspotenzials einer technischen Zulassung zum Verkehr (nach internationalem oder nach Bundesrecht) bedürfen.
Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Haushaltsausgaben mit und ohne Vollzugsaufwand entstehen durch dieses Gesetz nicht. Sie könnten sich erst durch aufgrund der neuen Ermächtigung erlassene Rechtsverordnungen ergeben und werden durch kostendeckende Gebühren ausgeglichen.
Sonstige Kosten
Kosten für die Wirtschaft entstehen durch dieses Gesetz nicht. Die aufgrund erlassener Rechtsverordnungen zu erhebenden Gebühren werden sich im üblichen und vertretbaren Rahmen halten.
Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Die Vorschrift ändert das Binnenschifffahrtsaufgabengesetz im erforderlichen Umfang.
1. Nummer 1 und 3 enthalten die erforderlichen Vorschriften, um für begrenzte Bereiche in der Binnenschifffahrt auch Bestimmungen über das Inverkehrbringen regeln zu können.
Zu Nummer 1 (§ 1 Abs. 1)
Die Vorschrift ergänzt den Katalog der dem Bund obliegenden Aufgaben um die Befugnis zur Regelung und Überwachung des Inverkehrbringens von zulassungspflichtigen Wasserfahrzeugen und Schwimmkörpern sowie deren Bauteile und Ausrüstungsgegenstände. Für sie bestehen in großem Umfang schiffssicherheitstechnische Vorschriften. Durch diese Ergänzung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes wird sichergestellt, dass bestehende oder künftige Binnenmarktregelungen in einem vor allem für Hersteller einfachen und kostengünstigen Verfahren mit diesen Vorschriften in Einklang gebracht werden können, weil so das Nebeneinander verschiedener Behördenzuständigkeiten verhindert wird. Die Aufgabennorm ist deshalb möglichst allgemein und abstrakt gefasst.
Zu Nummer 3 (§ 3)
Buchstabe a ergänzt den Katalog der Verordnungsermächtigungen für das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen. Da alle Verordnungen nur im Rahmen der Aufgabennorm des § 1 Abs. 1 erlassen werden dürfen, ist die Ermächtigung nach der neuen Nummer 2a ebenso beschränkt wie die neue Aufgabennorm des § 1 Abs. 1 Nr. 7.
Buchstabe b erweitert den bisherigen § 3 Abs. 2 und regelt, dass auch Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 2a Emissionsgrenzwerte festlegen können. Das hat Bedeutung für die Umsetzung der Richtlinie 2004/26/EG.
Buchstabe c erweitert die Beteiligungsformen in Absatz 5: Rechtsverordnungen über das Inverkehrbringen sind im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und - soweit sie Vorschriften zur Verhütung von der Schifffahrt ausgehender schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes enthalten - mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gemeinsam zu erlassen.
Buchstabe d stellt vorsorglich sicher, dass eine eventuell im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen erforderliche Datenübermittlung möglich ist.
Buchstabe e regelt die Abgrenzung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz. 2. Nummer 2 und 4 bis 8 (weitere Änderungen)
Zu Nummer 2 (§ 2)
Die Änderung nach Buchstabe a ist eine Berichtigung der Neubekanntmachung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes vom 5. Juli 2001.
Mit Buchstabe b erfolgt eine Definition des Begriffes "Sportfahrzeuge" an der ersten Stelle des Gesetzes, an dem er verwendet wird. Dazu wird die in § 3a bewährte Fassung übernommen.
Zu Nummer 4 (§ 3a)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 2 Buchstabe b.
Zu Nummer 5 (§ 3e)
Die Neuformulierung verdeutlicht, in welchem Umfang die Verordnungsermächtigungen auf die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen übertragen werden können.
Zu Nummer 6 (§ 4)
Mit der Ergänzung des § 4 Abs. 1 soll ermöglicht werden, die Herstellungskosten von Patentkarten (für den Rhein: von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt beschlossene Rheinpatentverordnung, im übrigen: Richtlinie 96/50/EG des Rates über die Harmonisierung der Bedingungen für den Erwerb einzelstaatlicher Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr in der Gemeinschaft) von dem Antragsteller als Auslagen erstattet zu bekommen. Diese Patentkarten müssen fälschungssicher hergestellt werden; dazu ist - trotz des relativ hohen Stückpreises von ca. 55 Euro - die Bundesdruckerei am kostengünstigsten in der Lage. Wegen der geringen Auflagenhöhe führen Abweichungen vom kalkulatorischen Durchschnitt relativ schnell zu Preisänderungen. Die Einbeziehung dieser Kosten in die Prüfungsgebühr ist deshalb nicht sachdienlich.
Die Ausweisung als Auslagen dient für den Kostenschuldner auch der Kostentransparenz und trägt zur Rechtssicherheit bei.
Zu Nummer 7 (§ 6)
Die Änderungen in § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 stellen sicher, dass die zuständigen Behörden auch im Zusammenhang mit Vorschriften über das Inverkehrbringen von zulassungspflichtigen Wasserfahrzeugen und Schwimmkörpern sowie deren Bauteile und Ausrüstungsgegenstände über die grundsätzlichen Überwachungsbefugnisse verfügen.
Zu Nummer 8 (§ 15)
Der neue § 15 schafft Rechtsklarheit hinsichtlich der Zuständigkeit für den Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften. Das Bundesverfassungsgericht hat zu Artikel 84 GG entschieden, dass die dort geregelte Richtlinienkompetenz sich auf die Bundesregierung als Kollegialorgan beziehe. Auch Artikel 86 GG, der hier betroffen ist, geht von der Richtlinienkompetenz der Bundesregierung aus, lässt eine andere gesetzliche Regelung aber ausdrücklich zu.
Zu Artikel 86 wurde bisher die Auffassung vertreten, dass Bundesregierung im Sinne der Vorschrift auch der jeweilige Fachminister sei. Ob das Bundesverfassungsgericht zu Artikel 86 ebenso wie zu Artikel 84 entscheiden würde, mag offen sein.
Zu Artikel 2
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.