Der Bundesrat hat in seiner 958. Sitzung am 2. Juni 2017 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen.
Der Bundesrat hat ferner die aus der Anlage ersichtliche Entschließung gefasst
Anlage
Änderungen und Entschließung zur Zweiundvierzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider - 42. BImSchV)
A Änderungen
1. Zu § 1 Absatz 2 Nummer 8 - neu -, 9 - neu - Dem § 1 Absatz 2 sind folgende Nummern 8 und 9 anzufügen:
- "8. Nassabscheider, die ausschließlich mit Frischwasser im Durchlaufbetrieb betrieben werden, und
- 9. Anlagen, die in einer Halle stehen und in diese emittieren."
Folgeänderungen:
In § 1 ist Absatz 2 wie folgt zu ändern:
- a) In Nummer 6 ist das Wort "und" zu streichen.
- b) In Nummer 7 ist der Punkt am Ende durch ein Komma zu ersetzen.
Begründung:
Zu Nummer 8 - neu -:
Bei Nassabscheidern, die im Durchlaufbetrieb betrieben werden, können sich Mikroorganismen kaum signifikant vermehren. Die ausschließliche Verwendung von Frischwasser garantiert einen ausreichend hygienischen Betrieb.
Zu Nummer 9 - neu -:
Die vorgesehene Ausnahmeregelung entspricht § 1 Absatz 2 Nummer 4 des Referentenentwurfs und sollte beibehalten werden, da derartige Anlagen regelmäßig nicht in die Außenluft emittieren und damit kein relevantes Gefährdungspotenzial besteht.
2. Zu § 2 Nummer 1
In § 2 Nummer 1 sind die Wörter "Änderung der Lage oder der Beschaffenheit" durch die Wörter "Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs" zu ersetzen.
Begründung:
Die Änderung des Betriebs der Anlage muss auch von der Definition erfasst werden.
3. Zu § 2 Nummer 5
In § 2 Nummer 5 ist das abschließende Semikolon durch die Wörter "einschließlich der Nassabscheider, deren gereinigte Rauchgase über den Kühlturm abgeleitet werden;" zu ersetzen.
Begründung:
Werden gereinigte Abgase über Kühltürme abgeleitet, so verändert sich das Emissions- bzw. Ausbreitungsverhalten dahingehend, dass die Legionellenkonzentration am relevanten Immissionsort erheblich abnimmt. Aus diesem Grund wurden in Anlage 1 die Prüf- und Maßnahmenwerte für Kühltürme angehoben. Dies trifft gleichermaßen auch auf das Abgas von Rauchgasentschwefelungsanlagen zu, soweit das gereinigte Abgas über Kühltürme abgeleitet wird. Demzufolge ist eine Gleichbehandlung geboten.
4. Zu § 2 Nummer 5
Dem § 2 Nummer 5 sind die Wörter "der Einsatz drückend angeordneter Ventilatoren zur Unterstützung der Luftzufuhr ist unschädlich, soweit diese das Charakteristikum des Kühlturms nur unwesentlich beeinflussen;" anzufügen.
Begründung:
Klarstellung des Gewollten.
Naturzugkühltürmen werden auf Grund ihres Emissionsverhaltens gegenüber Verdunstungskühlanlagen u.a. andere Prüf- und Maßnahmenwerte (um den Faktor 5 erhöht) zugeordnet. Die bisher gewählte Formulierung "eine Anlage, [...] in der die Luft im Wesentlichen durch den natürlichen Zug [...] durch den Kühlturm gefördert wird" würde die Einstufung von Hybridkühltürmen, bei denen zum Teil deutlich mehr als 50 Prozent der Luftmenge durch drückend angeordnete Ventilatoren durch den Kühlturm gefördert wird, als Kühltürme im Sinne der 42. BImSchV ausschließen. Ausweislich der Begründung zu § 2 Nummer 5 sollen jedoch Hybridkühltürme Naturzugkühltürmen gleichgestellt sein, "solange diese [drückend angeordneten Ventilatoren] das Charakteristikum [des Kühlturms] nur unwesentlich beeinflussen."
5. Zu § 2 Nummer 15
In § 2 Nummer 15 sind nach den Wörtern "Durchführung der erforderlichen Prüfverfahren" die Wörter "in der Matrix Kühl- und Waschwasser" einzufügen.
Begründung:
Das erforderliche Prüfverfahren bzw. die zugrunde liegende Norm gilt für verschiedene Matrices, auch für gering belastete Wässer. Eine Akkreditierung beispielsweise für die Matrix Trinkwasser reicht für die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Untersuchungen nicht aus, da spezielle Kenntnisse im Umgang mit belasteten Wässern erforderlich sind (siehe auch Begründung zu § 3 Nummer 8).
6. Zu § 2 Nummer 19 - neu -
Dem § 2 ist folgende Nummer 19 anzufügen:
- '19. "hygienisch fachkundige Person": Person, die an einer Schulung entsprechend der Richtlinie VDI 2047 Blatt 2, Ausgabe Januar 2015, oder der Richtlinie VDI 6022 Blatt 4, Ausgabe August 2012, oder vergleichbarer Art und vergleichbaren Umfangs teilgenommen hat.'
Folgeänderungen:
- a) In § 2 Nummer 18 ist der Punkt am Ende durch ein Semikolon zu ersetzen.
- b) In § 18 sind die Wörter "und DIN-Normen" durch die Wörter ", DIN-Normen und VDI-Richtlinien" zu ersetzen.
Begründung:
An die Fachkenntnisse der hygienisch fachkundigen Person sollen Mindestanforderungen in Form einer Teilnahme an einer eintägigen Schulung gemäß VDI 2047 Bl. 2 oder VDI 6022 Bl. 4 oder vergleichbarer Art gestellt werden, um die für die geforderten betriebsinternen Prüfungen erforderliche Qualifikation sicherzustellen. Sofern betriebsinterne fachkundige Personen nicht zur Verfügung stehen (Bedarf für die Ausbildung wird nach Inkrafttreten der Verordnung hoch sein), können auch externe mit entsprechender Kenntnis beteiligt werden. Entsprechende Schulungen werden regelmäßig seit einigen Jahren deutschlandweit angeboten und durchgeführt.
7. Zu § 3 Absatz 3
§ 3 Absatz 3 ist wie folgt zu fassen:
(3) Anlagen nach § 1 Absatz 1 dürfen nur mit Betriebsstoffen betrieben werden, die mit den in der Anlage vorhandenen Werkstoffen verträglich sind."
Folgeänderung:
§ 19 Nummer 2 ist wie folgt zu fassen:
"2. entgegen § 3 Absatz 3 eine Anlage mit Betriebsstoffen betreibt, die mit den in der Anlage vorhandenen Werkstoffen nicht verträglich sind,"
Begründung:
Die Bestimmung, dass der Betreiber "sicherzustellen" habe, ist viel zu unbestimmt und auch für einen Bußgeldtatbestand ungeeignet.
8. Zu § 3 Absatz 6 Satz 3 - neu - Dem § 3 Absatz 6 ist folgender Satz anzufügen:
"Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Anlagen oder Anlagenteile, die nach Trockenlegung oder nach Unterbrechung des Nutzwasserkreislaufs für mehr als eine Woche wieder angefahren werden."
Begründung:
Werden Anlagen oder Anlagenteile nach der Trockenlegung oder nach Unterbrechung des Nutzwasserkreislaufs wieder angefahren, ist dies aus hygienischer Sicht als besonders kritisch zu beurteilen (siehe Legionellen-Ausbruch Ulm), so dass hieran zusätzliche Pflichten geknüpft werden sollen. Die Durchführung der Prüfschritte gemäß Anlage 2 unter Beteiligung einer hygienisch fachkundigen Person sowie die Dokumentation im Betriebstagebuch sollen daher auch für diese Betriebsphasen vorgeschrieben werden.
Der Änderungsvorschlag verzichtet auf die separate Definition des Begriffs "Stillstand" sowie auf die Formulierung "wieder in Betrieb genommen", die unter Umständen zu Missverständnissen und Abgrenzungsschwierigkeiten zur in der Verordnung genannten "Wiederinbetriebnahme" führen könnte. Stattdessen werden die kritischen Betriebszustände (Wiederanfahren nach Trockenlegung oder Unterbrechung des Nutzwasserkreislaufs für mehr als eine Woche) konkret benannt.
9. Zu § 3 Absatz 8 Satz 2 - neu - Dem § 3 Absatz 8 ist folgender Satz anzufügen:
"Der Betreiber hat dem Labor und dem Probenehmer den Zeitpunkt einer erfolgten Biozidzugabe sowie die Menge und die Art des Biozids mitzuteilen."
Begründung:
Legionellen-Messwerten kommt im Zusammenhang mit Erkrankungs- oder Todesfällen bei Ausbruchsgeschehen (wie zum Beispiel in Warstein und Ulm) juristisch unter Umständen eine be- oder auch entlastende Funktion zu. Es ist daher von großer Bedeutung, dass Probenahme und Messmethode möglichst präzise und richtige (sowie reproduzierbare) Ergebnisse erzielen.
Das Messergebnis soll die Probe zum Zeitpunkt der Entnahme charakterisieren. Es darf nicht etwa durch ein das Ergebnis verfälschendes Absterben der Bakterien in der Zeit bis zur späteren Untersuchung im Labor beeinflusst werden. Daher muss ein gegebenenfalls noch im Kühlwasser vorhandenes wirksames Biozid zwingend nach der Probenahme sofort inaktiviert werden, um seine Wirkung aufzuheben.
Die Frage, ob die jeweilige Untersuchung durch etwaig vorhandenes Biozid gegebenenfalls falsch negativ oder falsch niedrig ausfällt, muss sich auch das Labor stellen. Beantworten kann die Frage zum Biozideinsatz aber allein der Betreiber oder seine Beauftragten.
Da aber die Prüfung des Kühlwassers auf die Anwesenheit eines Biozids bei der Probenahme vor Ort im Einzelfall durch das Labor nicht möglich ist, besteht der Bedarf an einer Mitteilung des Betreibers über den Biozidstatus zum Zeitpunkt der Probenahme. Ohne diese Information bietet ein Laborbefund bzw. Messwert alleine keine ausreichende hygienischmikrobiologische Beurteilungsmöglichkeit.
Auch besteht im Ausbruchsfall nicht die Zeit, jeden vorangegangenen Befund zunächst anhand der Bioziddosierungsangaben im Betriebstagebuch im Detail auf Plausibilität und Richtigkeit zu überprüfen.
Die Verpflichtung des Betreibers, Angaben zur Biozidzugabe im Betriebstagebuch zu vermerken, ist zwar bereits über Anlage 4 Nummer 11 der 42. BImSchV geregelt. Da § 12 Absatz 3 der 42. BImSchV jedoch nur vorsieht, dass der Betreiber die in das Betriebstagebuch eingestellten Angaben der zuständigen Behörde sowie im Rahmen der Überprüfung den gemäß § 14 der 42. BImSchV Beauftragten auf Verlangen vorzulegen hat, nicht aber dem Prüflaboratorium und dem Probenehmer, ist die hier vorgesehene Regelung notwendig.
10. Zu § 4 Absatz 1 Satz 4
§ 4 Absatz 1 Satz 4 ist wie folgt zu fassen:
"Als Referenzwert heranzuziehen ist die bei der Erstuntersuchung nach § 3 Absatz 7 ermittelte Konzentration der allgemeinen Koloniezahl, jedoch nicht mehr als 10 000 KBE/Milliliter,
- 1. bis zur Bestimmung des Referenzwertes nach Satz 1 oder 2,
- 2. bei Anlagen, die bestimmungsgemäß an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb sind, oder
- 3. bei Anlagen, für die der Betreiber erklärt, auf die Bestimmung des Referenzwertes nach Satz 1 oder 2 zu verzichten."
Begründung:
Klarstellung des Gewollten. Die Heranziehung der oben genannten Werte als Referenzwert bei Anlagen, die bestimmungsgemäß an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb sind, oder bei Anlagen, für die der Betreiber erklärt, auf die Bestimmung des Referenzwertes nach Satz 1 oder 2 zu verzichten, ist nicht nur vorläufig.
11. Zu § 4 Absatz 2 Nummer 1
In § 4 Absatz 2 Nummer 1 ist das Wort "14-täglich" durch das Wort "zweiwöchentlich" zu ersetzen.
Begründung:
In § 7 wird die Zeitangabe "zweiwöchentlich" für die betriebsinterne Überprüfung chemischer, physikalischer oder mikrobiologischer Kenngrößen verwendet. Diese Zeitangabe sollte in der Verordnung vereinheitlicht werden.
12. Zu § 4 Absatz 5 Satz 3 - neu -, § 7 Absatz 4 Satz 3 - neu -, § 12 Absatz 3 Satz 2
Begründung:
Zu Buchstabe a:
In Analogie zu den Anforderungen des § 15 Absatz 3 der Trinkwasserverordnung ist die alleinige elektronische Aufzeichnung von Zahlenwerten von Messergebnissen (zum Beispiel von Legionellen) aus hygienischmikrobiologischer Sicht nicht ausreichend.
Weder ist im elektronischen Format bei der Speicherung lediglich "der Angaben" die kurzfristige Überprüfung der Erfüllung der hohen Anforderungen hinsichtlich der Einhaltung der Untersuchungsnormen sowie der Akkreditierungserfordernisse möglich, noch sind bestimmte Details bei den Legionellenuntersuchungen als einzelne Zahl abbildbar.
Speziell im Ausbruchsfall ergibt sich für die hygienischmikrobiologische Bewertung die Notwendigkeit der Prüfung einer ganzen Reihe von kombinierten Anforderungen aus dem Normenwerk sowie den Akkreditierungsanforderungen für jeden Einzelwert.
Von daher enthält der Originalbefund eine Vielzahl von kombinierten Informationen, die sich schlecht auf Einzelwerte reduzieren lassen. Die Ermöglichung eines Rückgriffs auf die Originalbefunde wäre mit geringem Aufwand in Form einer Anlage zum Betriebstagebuch möglich, wie dies bei den Trinkwasseruntersuchungen gängige Praxis ist.
Zu Buchstabe b:
Es handelt sich hierbei um eine Folgeänderung zur Regelung unter Buchstabe a, wonach die mikrobiologischen Untersuchungsbefunde als Anlage zum Betriebstagebuch zu nehmen sind. Mit dieser Formulierung soll sichergestellt werden, dass sich die Aufbewahrungspflicht auch auf die Anlagen erstreckt.
13. Zu Abschnitt 5 Überschrift
In der Überschrift zu Abschnitt 5 sind nach dem Wort "Maßnahmenwerte" die Wörter "oder bei Störung des Betriebs" anzufügen.
Folgeänderung:
In der Inhaltsübersicht sind bei der Angabe zu Abschnitt 5 nach dem Wort "Maßnahmenwerte" die Wörter "oder bei Störung des Betriebs" anzufügen.
Begründung:
Die Forderung in § 11 nach Ursachenforschung und Durchführung von Maßnahmen zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs bei technischen Defekten innerhalb oder außerhalb der Anlage gilt generell für alle Anlagenarten und nicht erst bei Überschreiten der Maßnahmenwerte. Insofern sollte die Überschrift zu diesem Abschnitt ergänzt werden. Ansonsten könnte die Annahme entstehen, die Vorschrift gelte nur im Falle einer Überschreitung von Maßnahmenwerten.
14. Zu § 13 Absatz 5
§ 13 Absatz 5 ist zu streichen.
Begründung:
Die mit der Vorschrift des Absatzes 5 beabsichtigte Vereinfachung wird nicht eintreten.
Für die zuständigen Behörden führt es zu erheblichem Arbeitsaufwand, Informationen zu Anlagen nach der 42. BImSchV, für die Angaben aus immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vorliegen, aus den Akten herauszusuchen und selbst in das geplante EDV-System einzupflegen. Nach erfolgter Eingabe durch die Behörde müsste diese einem Betreiber seine Anlagen zur weiteren Bearbeitung freischalten, mit erheblichem Aufwand für das EDV-System und die Abläufe. Problematisch würde es auch werden, wenn die notwendigen Informationen der Genehmigungsbehörde nur teilweise vorliegen. Zudem muss die katasterführende Behörde nicht mit der Genehmigungsbehörde identisch sein, was den Koordinierungsaufwand weiter steigert.
Da es bei immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen mit hoher Wahrscheinlichkeit auf dem gleichen Betriebsgelände weitere Anlagen im Sinne der Verordnung gibt, ist es zumutbar, dass der Betreiber seine sämtlichen Anlagen anzeigt.
15. Zu § 14 Absatz 2
§ 14 Absatz 2 ist wie folgt zu ändern:
- a) Nach dem Wort "hat" sind die Wörter "den Sachverständigen und die Inspektionsstelle zu beauftragen," einzufügen.
- b) Nach dem Wort "Überprüfungen" sind die Wörter "zeitgleich dem Betreiber und" einzufügen.
Begründung:
Durch den Änderungsvorschlag soll sichergestellt werden, dass die Ergebnisse der Sachverständigen und der akkreditierten Stellen der zuständigen Behörde unmittelbar zugeleitet werden. Eine vergleichbare Regelung enthält z.B. auch die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (AwSV) hinsichtlich der Übermittlung von Sachverständigen-Prüfberichten an die Behörde.
16. Zu § 15 Absatz 2 Satz 1
In § 15 Absatz 2 Satz 1 sind die Wörter "für diese Anlagen der Referenzwert gemäß § 4 Absatz 1 zu bestimmen ist und der Betreiber die Laboruntersuchungen nach § 7 Absatz 2 auch auf den Parameter allgemeine Koloniezahl durchführen lässt" zu streichen.
Begründung:
In § 15 Absatz 2 wird für Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheider die Möglichkeit eröffnet, die Anwendung der für Kühltürme geltenden Regelungen zu beantragen und anstelle der Ermittlung der allgemeinen Koloniezahl die konkrete Legionellenbelastung zu ermitteln. Da die allgemeine Koloniezahl aufgrund der fehlenden Korrelation zu den gefährlichen Legionellen keine eindeutige Aussagekraft über die in der Anlage vorkommenden gefährlichen Legionellen erlaubt, ist die Verpflichtung einer zusätzlichen Ermittlung der allgemeinen Koloniezahl entbehrlich.
17. Zu § 15 Absatz 3 - neu - Dem § 15 ist folgender Absatz 3 anzufügen:
(3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers weitere Ausnahmen von den Anforderungen dieser Verordnung zulassen, wenn dies nicht den Grundsätzen der Vorsorge und Gefahrenabwehr entgegensteht. Dies gilt insbesondere für Anlagen, durch deren Betriebsführung nachweislich ein signifikantes Legionellenwachstum über die Zeit ausgeschlossen werden kann."
Begründung:
Der Anwendungsbereich der Verordnung umfasst Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider und ist sehr weit gefasst. Daher enthält die Verordnung in § 1 Absatz 2 bereits zahlreiche Ausnahmetatbestände. Allerdings sind neben den dort genannten Anlagen weitere Anlagen und Kriterien denkbar, bei denen eine gesundheitsrelevante Verbreitung von Legionellen ausgeschlossen werden kann. Den zuständigen Behörden sollte daher die Möglichkeit eingeräumt werden, auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen weitere Sachverhalte bzw. Anlagen vom Anwendungsbereich der Verordnung auszunehmen.
18. Zu § 17
§ 17 ist wie folgt zu fassen:
" § 17 Informationsformate und Übermittlungswege
Die zuständige oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht bestimmte Behörde kann vorschreiben, dass der Betreiber für Informationen nach § 10 oder Anzeigen nach § 13, die nach dieser Verordnung der Behörde zu übermitteln sind, das von ihr festgelegte Format und den elektronischen Weg zu nutzen hat."
Begründung:
Der § 17 ist so formuliert, dass jedes Land den Umfang der elektronisch zu übermittelten Inhalte selbst bestimmen kann.
Um den Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten, wird ein online basiertes bundeseinheitliches Datenbanksystem entwickelt, in das die Betreiber die zu übermittelnden Angaben eintragen können. Damit nicht jede örtlich nach Landesrecht zuständige Behörde hierzu den Betreibern Vorgaben machen muss, soll die Möglichkeit geschaffen werden, dass die oberste Landesbehörde oder eine von ihr beauftragte Behörde oder Stelle diese Aufgabe zentral für das Land übernimmt.
19. Zu § 19 Nummer 7
§ 19 Nummer 7 ist wie folgt zu ändern:
- a) Nach den Wörtern " § 4 Absatz 2 Nummer" ist die Angabe "1 oder" einzufügen.
- b) Nach der Angabe " § 7 Absatz" ist die Angabe "1 oder" einzufügen.
- c) Nach dem Wort "Untersuchung" sind die Wörter "oder Überprüfung" einzufügen.
- d) Nach dem Wort "rechtzeitig" sind die Wörter "durchführt oder" einzufügen.
Begründung:
Eine nicht durchgeführte betriebsinterne Überprüfung chemischer, physikalischer oder mikrobiologischer Kenngrößen gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 1 oder § 7 Absatz 1 sollte ebenfalls bußgeldbewehrt sein, da diese Überprüfungen elementar für die Beurteilung der Qualität der Nutzwässer sind.
20. Zu § 20
§ 20 ist wie folgt zu fassen:
" § 20 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt einen Monat nach ihrer Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 13 zwölf Monate nach Verkündung der Verordnung in Kraft."
Folgeänderung:
§ 13 Absatz 2 ist wie folgt zu fassen:
(2) Der Betreiber einer Bestandsanlage hat diese spätestens einen Monat nach dem ... [einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens nach § 20 Satz 2] der zuständigen Behörde gemäß Anlage 4 Teil 2 anzuzeigen."
Begründung:
Die Anzeigepflichten nach § 13 sollten erst zwölf Monate nach Verkündung der Verordnung in Kraft treten, um nach Abschluss des Rechtsetzungsprozesses über einen realistischen Zeitraum für die Etablierung eines elektronischen Anzeigeweges gemäß § 17 zu verfügen. Eine sofortige Umsetzung der betreffenden Anzeigepflichten würde zwangsläufig ohne geeignete IT-Lösung zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand bei den Vollzugsbehörden führen und wäre mit Medienbrüchen und Doppelarbeit verbunden.
21. Zu Anlage 3 (Teil 1 Nummer 3)
In Anlage 3 Teil 1 Nummer 3 sind nach dem Wort "Adresse," die Wörter "Telefonnummer, Email-Adresse," einzufügen.
Begründung:
Bei der Meldung der Überschreitung des Maßnahmenwertes für Legionellen kann eine schnelle Kontaktaufnahme zwischen Behörde und Betreiber erforderlich sein. Deshalb sollten die Telefonnummer und die Email-Adresse des Ansprechpartners bekannt sein.
B Entschließung
- 1. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, den Erfüllungsaufwand, der mit der Umsetzung der Verordnung verbunden ist, auf der Basis einer belastbaren detaillierten Bedarfsanalyse für den Verwaltungsaufwand zu ermitteln.
Begründung:
Da allein die ePRTR-Bund-Länderkooperation Sachkosten für Entwicklung, Pflege und Hosting einer Software-Lösung für die 42. BImSchV von jährlich 100 000 Euro geschätzt hat, ist der Erfüllungsaufwand für die Verwaltung gemäß Abschnitt E.3 deutlich zu niedrig kalkuliert worden. Erst eine Anwendung des "Leitfadens zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung" auf alle Aspekte des behördlichen Handelns könnte belastbare Ergebnisse hinsichtlich des Sach- und vor allen Dingen des Personalkostenaufwands der 42. BImSchV liefern.
- 2. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, dafür Sorge zu tragen, dass für die Probenahme und die Untersuchung zur Bestimmung der Legionellen Empfehlungen des Umweltbundesamtes zeitnah zum Inkrafttreten der 42. BImSchV veröffentlicht werden, die in Bezug auf die Probenahme insbesondere auch Empfehlungen zur Anwendung des geeigneten Mittels zur Neutralisierung der eingesetzten Biozide geben. Die Bundesregierung wird gebeten, ein hierzu notwendiges Forschungsprojekt zu initiieren.
Begründung:
In § 3 Absatz 8 der 42. BImSchV wird festgelegt, dass der Betreiber die Laboruntersuchungen und die dafür erforderlichen Probenahmen jeweils von einem akkreditierten Prüflaboratorium durchführen zu lassen hat. Sowohl die Probenahme als auch die Untersuchung zur Bestimmung der Legionellen sind nach genormten Verfahren, unter Berücksichtigung gegebenenfalls vorliegender Empfehlungen des Umweltbundesamtes, durchzuführen.
Es ist von großer Bedeutung, dass Probenahme und Messmethode möglichst präzise und richtige (sowie reproduzierbare) Ergebnisse erzielen. Das Messergebnis soll die Probe zum Zeitpunkt der Entnahme charakterisieren. Es darf nicht etwa durch ein das Ergebnis verfälschendes Absterben der Bakterien in der Zeit bis zur späteren Untersuchung im Labor beeinflusst werden. Daher muss ein gegebenenfalls noch im Kühlwasser vorhandenes wirksames Biozid zwingend nach der Probenahme sofort inaktiviert werden, um seine Wirkung aufzuheben.
Es ist eine unbekannte Zahl von Bioziden und Biozidkombinationen im Einsatz. Derzeit gibt es zumindest für nicht-oxidierende Biozide keine validierten Methoden zur Biozidinaktivierung für die Anwendung bei der Probenahme von Kühlwasser. Ein Neutralisationsmittel ist nur dann geeignet, wenn es neben der beabsichtigten Neutralisationswirkung in der erforderlichen Zielkonzentration selbst weder eine hemmende noch fördernde Wirkung auf das Legionellenwachstum aufweist. Die Durchführung eines Forschungsprojekts zur Untersuchung, welche Inaktivierungsmittel für die gängigen Biozide und BiozidKombinationen in welchen Konzentrationen eingesetzt werden können und welchen Einfluss dies gegebenenfalls auf die Messergebnisse hat, ist daher notwendig.
Die Angabe des Neutralisationsmittels und seine Dosierung sollte zusammen mit dem Untersuchungsergebnis im jeweiligen Befund vom Labor angegeben werden.
Um die verlässliche Umsetzung der notwendigen Neutralisierung bei einer Probenahme zu gewährleisten, sollten dieses Vorgehen sowie die geeigneten Neutralisierungsmittel in einer Empfehlung des Umweltbundesamtes beschrieben werden.