Punkt 44 der 958. Sitzung des Bundesrates am 2. Juni 2017
Der Bundesrat möge anstelle der Ziffer 22 der Drucksache 242/1/17 beschließen, der Verordnung nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:
Zu § 4 Absatz 5 Satz 3 - neu -, § 7 Absatz 4 Satz 3 - neu -, § 12 Absatz 3 Satz 2
Begründung:
Zu Buchstabe a:
In Analogie zu den Anforderungen des § 15 Absatz 3 der Trinkwasserverordnung ist die alleinige elektronische Aufzeichnung von Zahlenwerten von Messergebnissen (zum Beispiel von Legionellen) aus hygienischmikrobiologischer Sicht nicht ausreichend.
Weder ist im elektronischen Format bei der Speicherung lediglich "der Angaben" die kurzfristige Überprüfung der Erfüllung der hohen Anforderungen hinsichtlich der Einhaltung der Untersuchungsnormen sowie der Akkreditierungserfordernisse möglich, noch sind bestimmte Details bei den Legionellenuntersuchungen als einzelne Zahl abbildbar.
Speziell im Ausbruchsfall ergibt sich für die hygienischmikrobiologische Bewertung die Notwendigkeit der Prüfung einer ganzen Reihe von kombinierten Anforderungen aus dem Normenwerk sowie den Akkreditierungsanforderungen für jeden Einzelwert.
Von daher enthält der Originalbefund eine Vielzahl von kombinierten Informationen, die sich schlecht auf Einzelwerte reduzieren lassen. Die Ermöglichung eines Rückgriffs auf die Originalbefunde wäre mit geringem Aufwand in Form einer Anlage zum Betriebstagebuch möglich, wie dies bei den Trinkwasseruntersuchungen gängige Praxis ist.
Zu Buchstabe b:
Es handelt sich hierbei um eine Folgeänderung zur Regelung unter Buchstabe a, wonach die mikrobiologischen Untersuchungsbefunde als Anlage zum Betriebstagebuch zu nehmen sind. Mit dieser Formulierung soll sichergestellt werden, dass sich die Aufbewahrungspflicht auch auf die Anlagen erstreckt.