Bundesministerium für Gesundheit
Bonn, 28. Mai 2014
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stephan Weil
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich den Bericht der Bundesregierung über das Ergebnis der Prüfung der Notwendigkeit und Höhe einer Anpassung der Leistungen der Pflegeversicherung nach § 30 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) .
Die Bundesregierung hat den Bericht in der Kabinettsitzung am 28. Mai 2014 beschlossen.
Mit freundlichen Grüßen
Hermann Gröhe
Bericht der Bundesregierung über das Ergebnis der Prüfung der Notwendigkeit und Höhe einer Anpassung der Leistungen der Pflegeversicherung nach § 30 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI)
§ 30 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) ermächtigt die Bundesregierung zur Anpassung der Leistungsbeträge der Pflegeversicherung. Die Regelung sieht vor, die Leistungsbeträge alle drei Jahre (erstmals 2015) zu dynamisieren. Orientierungswert für die Höhe der Dynamisierung soll dabei die allgemeine Inflationsrate in den letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahren sein, aber nicht mehr als der Anstieg der Bruttolöhne im gleichen Zeitraum.
Wegen des engen zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhangs mit dem Fünften SGB XI-Änderungsgesetz bietet es sich an, die Dynamisierung der Leistungen für das Jahr 2015 abweichend von den Vorgaben des § 30 SGB XI nicht durch Rechtsverordnung, sondern im Gesetz selbst vorzunehmen. Gleichwohl legt die Bundesregierung im Vorfeld diesen Bericht entsprechend der Vorgabe in § 30 SGB XI vor.
Bei der Bestimmung der Höhe der Dynamisierung ist zu berücksichtigen, dass die Preisentwicklung in den Jahren 2011 und 2012 maßgeblich vom hohen Anstieg der Energiepreise bestimmt war, die im Pflegesektor eine eher geringe Rolle für die Preisentwicklung spielen. Vor diesem Hintergrund beabsichtigt die Bundesregierung, sich bei der Festlegung des Anpassungssatzes stärker an der aktuellen Inflationsentwicklung zu orientieren. Im vergangenen Jahr betrug die Inflationsrate 1,5 Prozent und in den ersten Monaten des laufenden Jahres ist sie sogar unter 1,5 Prozent gesunken.
Aufgrund dieser Effekte und wegen der engen Verbindung zu den im Koalitionsvertrag vereinbarten konkreten Leistungsverbesserungen beabsichtigt die Bundesregierung, für den kumulierten Dreijahreszeitraum eine Anhebung der Leistungsbeträge um 4 Prozent vorzunehmen. Bei Leistungen, die erst mit dem am 23. Oktober 2012 verabschiedeten Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz eingeführt worden sind (§ 38a SGB XI und § 123 SGB XI), wird mit einem Anpassungssatz von 2,67 Prozent die Preisentwicklung in den letzten zwei Jahren berücksichtigt.