A. Problem und Ziel
Sind grenzüberschreitende Sachverhalte aufzuklären, können Beteiligte und andere Personen im Ausland nur im Wege zwischenstaatlicher Amts- und Rechtshilfe zur Sachverhaltsaufklärung herangezogen werden. Die Möglichkeit, Amts- und Rechtshilfe anderer Staaten oder Gebiete beanspruchen zu können, ist umso bedeutender, als grenzüberschreitende Sachverhalte alltäglich geworden sind. Zwischenstaatliche Amts- und Rechtshilfe wird regelmäßig auf der Grundlage zwei- oder mehrseitiger völkerrechtlicher Vereinbarungen geleistet.
B. Lösung
Montserrat hat den OECD-Standard zu Transparenz und effektivem Informationsaustausch für Besteuerungszwecke vollumfänglich anerkannt und sich bereit erklärt, ihn in Abkommen mit OECD-Mitgliedstaaten umzusetzen. Das am 28. Oktober 2011 mit der Regierung von Montserrat unterzeichnete Abkommen über die Unterstützung in Steuer- und Steuerstrafsachen durch Informationsaustausch verpflichtet jede Vertragspartei, der anderen Vertragspartei auf Ersuchen alle für ein Besteuerungsverfahren oder ein Steuerstrafverfahren erforderlichen Informationen zu erteilen. Das Abkommen enthält alle Kernelemente des OECD-Standards, wie er sich aus dem Musterabkommen für den Auskunftsaustausch(2002) ergibt.
Mit dem vorliegenden Vertragsgesetz soll das Abkommen die für die Ratifikation erforderliche Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften erlangen.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
Mithilfe des Informationsaustauschs, den das Abkommen künftig ermöglicht, werden Steuerausfälle verhindert.
E. Erfüllungsaufwand
Grundsätzlich wird durch das Abkommen kein eigenständiger Erfüllungsaufwand begründet, da es lediglich die Rechts- und Amtshilfe in Steuersachen der Vertragsparteien zum Gegenstand hat. Informationspflichten für Unternehmen werden weder eingeführt noch verändert oder abgeschafft. Darüber hinaus führt das Abkommen weder für Unternehmen noch für Bürgerinnen und Bürger zu einem messbaren zusätzlichen Erfüllungsaufwand.
Das Abkommen regelt den steuerlichen Informationsaustausch im Verhältnis zu Montserrat. Insoweit werden durch das Abkommen Pflichten für die Verwaltung neu eingeführt. Eine Quantifizierung ist mangels belastbarer Daten nicht möglich.
F. Weitere Kosten
Die Wirtschaft ist durch das Gesetz nicht unmittelbar betroffen. Unternehmen, insbesondere mittelständischen Unternehmen, entstehen durch dieses Gesetz keine direkten und auch keine indirekten Kosten.
Auswirkungen auf Einzelpreise und Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 28. Oktober 2011 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Montserrat über die Unterstützung in Steuer- und Steuerstrafsachen durch Informationsaustausch
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 4. Mai 2012
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 28. Oktober 2011 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Montserrat über die Unterstützung in Steuer- und Steuerstrafsachen durch Informationsaustausch mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 15.06.12
Entwurf
Gesetz zu dem Abkommen vom 28. Oktober 2011 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Montserrat über die Unterstützung in Steuer- und Steuerstrafsachen durch Informationsaustausch
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in Brades am 28. Oktober 2011 unterzeichneten Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Montserrat über die Unterstützung in Steuer- und Steuerstrafsachen durch Informationsaustausch wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
- (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 14 Absatz 1 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Begründung zum Vertragsgesetz
Zu Artikel 1
Auf das Abkommen ist Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes anzuwenden, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.
Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 108 Absatz 5 Satz 2 des Grundgesetzes erforderlich, da das Abkommen Verfahrensregelungen enthält, die sich auch an die Landesfinanzbehörden richten.
Zu Artikel 2
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, zu dem das Abkommen nach seinem Artikel 14 Absatz 1 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Schlussbemerkung
Unternehmen, insbesondere mittelständischen Unternehmen, entstehen durch dieses Gesetz keine direkten und auch keine indirekten Kosten.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind von dem Gesetz nicht zu erwarten.
Das Vorhaben entspricht einer nachhaltigen Entwicklung, indem es das Steueraufkommen des Gesamtstaates sichert.
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Montserrat über die Unterstützung in Steuer- und Steuerstrafsachen durch Informationsaustausch
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung von Montserrat
- - angesichts der Tatsache, dass die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung von Montserrat ("die Vertragsparteien") anerkennen, dass die bestehenden Rechtsvorschriften die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch in Steuerstrafsachen bereits vorsehen,
- - angesichts der langjährigen aktiven Mitwirkung der Vertragsparteien an den internationalen Bemühungen zur Bekämpfung der Finanzkriminalität und anderer Straftaten, einschließlich der Verfolgung der Terrorismusfinanzierung,
- - in der Erkenntnis, dass die Regierung von Montserrat im Rahmen ihrer Ermächtigung durch die Regierung des Vereinigten Königreichs berechtigt ist, ein Abkommen über den steuerlichen Informationsaustausch auszuhandeln und zu schließen,
- - angesichts der Tatsache, dass die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Abschluss dieses Abkommens mit der Regierung von Montserrat begrüßt, da es einen wesentlichen Schritt zur Erfüllung der am 27. Februar 2002 gegenüber der OECD eingegangenen Verpflichtung zur Wahrung der Grundsätze von Transparenz und Informationsaustausch darstellt,
- - in dem Wunsch, die Bedingungen des steuerlichen Informationsaustauschs zu verbessern und zu erleichtern
- - haben vereinbart, das folgende, nur die Vertragsparteien verpflichtende Abkommen zu schließen:
Artikel 1
Geltungsbereich des Abkommens
Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien leisten einander Unterstützung durch den Austausch von Informationen, die für die Verwaltung und Durchsetzung des jeweiligen Rechts der Vertragsparteien betreffend die unter dieses Abkommen fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind, einschließlich der Informationen, die für die Ermittlung, Veranlagung und Erhebung dieser Steuern, für die Vollstreckung von Steuerforderungen oder für Ermittlungen in oder die Verfolgung von Steuerstrafsachen voraussichtlich erheblich sind. Die Rechte und der Schutz, die Personen nach den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis der ersuchten Vertragspartei gewährt werden, bleiben anwendbar.
Artikel 2
Zuständigkeit
Die ersuchte Vertragspartei ist nicht zur Erteilung von Informationen verpflichtet, die ihren Behörden nicht vorliegen und sich auch nicht im Besitz oder in der Verfügungsmacht von Personen in ihrem Hoheitsbereich befinden.
Artikel 3
Unter das Abkommen fallende Steuern
- (1) Dieses Abkommen gilt für folgende Steuern:
- (2) Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden, soweit die Vertragsparteien dies vereinbaren. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien unterrichten einander über wesentliche Änderungen bei den unter dieses Abkommen fallenden Besteuerungs- und damit zusammenhängenden Informationsbeschaffungsmaßnahmen.
Artikel 4
Begriffsbestimmungen
- (1) Für die Zwecke dieses Abkommens, sofern nichts anderes bestimmt ist,
- a) bedeutet "Bundesrepublik Deutschland" das Gebiet, in dem das Steuerrecht der Bundesrepublik Deutschland gilt;
- b) bedeutet "Montserrat" das gleichnamige Überseegebiet des Vereinigten Königreichs;
- c) bedeutet "zuständige Behörde"
- i) in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland das Bundesministerium der Finanzen oder die Behörde, an die es seine Befugnis delegiert hat; in Steuerstrafsachen ist dies das Bundesministerium der Justiz oder die Behörde, an die es seine Befugnis delegiert hat;
- ii) in Bezug auf Montserrat der Comptroller of Inland Revenue;
- d) umfasst der Ausdruck "Person" natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
- e) bedeutet "Gesellschaft" eine juristische Person oder einen Rechtsträger, der für die Besteuerung wie eine juristische Person behandelt wird;
- f) bedeutet der Ausdruck "börsennotierte Gesellschaft" eine Gesellschaft, deren Hauptaktiengattung an einer anerkannten Börse notiert ist und deren notierte Aktien von jedermann ohne Weiteres erworben oder veräußert werden können. Aktien können "von jedermann" erworben oder veräußert werden, wenn der Erwerb oder die Veräußerung von Aktien weder implizit noch explizit auf eine begrenzte Investorengruppe beschränkt ist;
- g) bedeutet der Ausdruck "Hauptaktiengattung" die Aktiengattung oder Aktiengattungen, die eine Mehrheit der Stimmrechtsanteile und des Wertes der Gesellschaft darstellen;
- h) bedeutet der Ausdruck "anerkannte Börse" eine Börse, auf die sich die zuständigen Behörden der Vertragsparteien verständigen;
- i) bedeutet der Ausdruck "Investmentfonds oder Investmentsystem für gemeinsame Anlagen" eine Investitionsform für gemeinsame Anlagen, ungeachtet der Rechtsform. Der Ausdruck "öffentlicher Investmentfonds oder öffentliches Investmentsystem für gemeinsame Anlagen" bedeutet einen Investmentfonds beziehungsweise ein Investmentsystem für gemeinsame Anlagen, bei dem die Fondsanteile, Gesellschaftsanteile oder sonstigen Anteile am Fonds beziehungsweise System ohne Weiteres von jedermann erworben, veräußert oder zurückgekauft werden können. Fondsanteile, Gesellschaftsanteile oder sonstige Anteile am Fonds oder System können ohne Weiteres "von jedermann" erworben, veräußert oder zurückgekauft werden, wenn der Erwerb, die Veräußerung oder der Rückkauf weder implizit noch explizit auf eine begrenzte Anlegergruppe beschränkt ist;
- j) bedeutet der Ausdruck "Steuer" eine Steuer, für die das Abkommen gilt;
- k) bedeutet der Ausdruck "ersuchende Vertragspartei" die um Informationen ersuchende Vertragspartei;
- l) bedeutet der Ausdruck "ersuchte Vertragspartei" die Vertragspartei, die um Informationen ersucht wird;
- m) bedeutet der Ausdruck " Informationsbeschaffungsmaßnahmen" die Gesetze und Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die eine Vertragspartei zur Beschaffung und Erteilung der erbetenen Informationen befähigen;
- n) bedeutet der Ausdruck "Informationen" Tatsachen, Erklärungen, Unterlagen oder Aufzeichnungen jeder Art;
- o) bedeutet der Ausdruck "Steuersachen" alle Steuersachen einschließlich Steuerstrafsachen;
- p) bedeutet der Ausdruck "Steuerstrafsachen" Steuersachen im Zusammenhang mit vorsätzlichem Verhalten vor oder nach Inkrafttreten dieses Abkommens, das nach dem Strafrecht der ersuchenden Vertragspartei strafbewehrt ist;
- q) bedeutet der Ausdruck "Strafrecht" sämtliche nach dem jeweiligen Recht der Vertragsparteien als solche bezeichneten strafrechtlichen Bestimmungen, unabhängig davon, ob sie im Steuerrecht, im Strafgesetzbuch oder in anderen Gesetzen enthalten sind.
- (2) Jeder in diesem Abkommen nicht näher definierte Ausdruck hat, sofern der Zusammenhang nichts anderes erfordert, die Bedeutung, die ihm zu dem Zeitpunkt zukam, zu dem das Ersuchen nach dem Recht dieser Vertragspartei gestellt wurde, wobei die Bedeutung nach dem anzuwendenden Steuerrecht dieser Vertragspartei Vorrang vor einer Bedeutung hat, die dem Ausdruck nach anderem Recht dieser Vertragspartei zukommt.
Artikel 5
Informationsaustausch
- (1) Auf Ersuchen der zuständigen Behörde einer Vertragspartei übermittelt die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei Informationen für die in Artikel 1 genannten Zwecke. Diese Informationen werden ohne Rücksicht darauf erteilt, ob die ersuchte Vertragspartei diese Informationen für seine eigenen steuerlichen Zwecke benötigt oder ob das Verhalten, das Gegenstand der Ermittlungen ist, nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei eine Straftat darstellen würde, wäre es im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei erfolgt.
- (2) Reichen die der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei vorliegenden Informationen nicht aus, um dem Auskunftsersuchen entsprechen zu können, so ergreift diese Vertragspartei nach eigenem Ermessen alle geeigneten Informationsbeschaffungsmaßnahmen zur Beschaffung von Informationen, die erforderlich sind, um der ersuchenden Vertragspartei die erbetenen Informationen zu erteilen, auch wenn die ersuchte Vertragspartei diese Informationen zu dem betreffenden Zeitpunkt nicht für eigene steuerliche Zwecke benötigt.
- (3) Auf ausdrückliches Ersuchen der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei erteilt die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei nach diesem Artikel Informationen in Form von Zeugenaussagen und beglaubigten Kopien von Originaldokumenten in dem nach ihrem Recht zulässigen Umfang.
- (4) Beide Vertragsparteien gewährleisten, dass ihre zuständigen Behörden nach diesem Abkommen die Befugnis haben, folgende Informationen auf Ersuchen einzuholen oder zu erteilen:
- a) Informationen von Banken, anderen Finanzinstituten oder Personen, einschließlich Bevollmächtigten und Treuhändern, die als Vertreter oder Treuhänder handeln;
- b)
- i) Informationen über das wirtschaftliche Eigentum an Gesellschaften, Personengesellschaften und anderen Personen; dies umfasst bei Investmentfonds oder Investmentsystemen für gemeinsame Anlagen Informationen über Gesellschaftsanteile, Fondsanteile und sonstige Anteile;
- ii) bei Trusts umfasst dies Informationen über Treugeber, Treuhänder, Protektoren und Treuhandbegünstigte; bei Stiftungen Informationen über Stifter, Mitglieder des Stiftungsrats und Begünstigte;
dies gilt unter der Voraussetzung, dass dieses Abkommen keine Verpflichtung der Vertragsparteien begründet, Informationen über die Eigentumsverhältnisse börsennotierter Gesellschaften oder öffentlicher Investmentfonds beziehungsweise -systeme für gemeinsame Anlagen einzuholen oder zu erteilen, es sei denn, diese Informationen können ohne unverhältnismäßig große Schwierigkeiten eingeholt werden.
- (5) Jedes Auskunftsersuchen ist möglichst detailliert abzufassen und muss die folgenden schriftlichen Angaben enthalten:
- a) die Bezeichnung der Person, die Gegenstand der Prüfung oder Ermittlung ist;
- b) den Zeitraum, für den die Informationen erbeten werden;
- c) die Art der erbetenen Informationen und die Form, in der die Informationen der ersuchenden Vertragspartei vorzugsweise zu übermitteln sind;
- d) den steuerlichen Zweck, für den die Informationen erbeten werden;
- e) die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Informationen für die Durchführung des Steuerrechts der ersuchenden Vertragspartei in Bezug auf die unter Buchstabe a bezeichnete Person voraussichtlich erheblich sind;
- f) die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Informationen in der ersuchten Vertragspartei vorliegen oder sich im Besitz oder in der Verfügungsmacht einer Person im Hoheitsbereich der ersuchten Vertragspartei befinden;
- g) den Namen und die Anschrift von Personen, soweit bekannt, in deren Besitz sich die erbetenen Informationen vermutlich befinden;
- h) eine Erklärung, dass das Ersuchen dem Recht und der Verwaltungspraxis der ersuchenden Vertragspartei entspricht, dass die erbetenen Informationen, würden sie sich im Hoheitsbereich der ersuchenden Vertragspartei befinden, von der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei nach deren Recht eingeholt werden könnten und dass das Ersuchen diesem Abkommen entspricht;
- i) eine Erklärung, dass die ersuchende Vertragspartei alle ihr in ihrem eigenen Hoheitsgebiet zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Einholung der Informationen ausgeschöpft hat, ausgenommen solche, die unverhältnismäßig große Schwierigkeiten mit sich bringen würden.
- (6) Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei übermittelt der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei die erbetenen Informationen so umgehend wie möglich. Um eine umgehende Antwort sicherzustellen,
- a) bestätigt die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei den Eingang eines Ersuchens schriftlich und unterrichtet die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt des Ersuchens über etwaige Mängel des Ersuchens;
- b) unterrichtet die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei die zuständige Behörde der ersuchenden Partei unverzüglich, wenn sie die erbetenen Informationen nicht innerhalb von 90 Tagen nach Eingang des Ersuchens einholen und erteilen konnte, und zwar auch dann, wenn die Informationserteilung auf Hindernisse stößt oder von der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei verweigert wird, unter Angabe der Gründe für ihre Erfolglosigkeit, die Hindernisse oder ihre Verweigerung der Informationserteilung.
- (7) Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei bestätigt der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei den Eingang des Ersuchens; sie bemüht sich nach besten Kräften, die erbetenen Informationen der ersuchenden Vertragspartei innerhalb der kürzesten vertretbaren Frist zu übermitteln.
Artikel 6
Steuerprüfungen im Ausland
- (1) Die ersuchende Vertragspartei kann bei angemessener Vorankündigung darum ersuchen, dass die ersuchte Vertragspartei, soweit dies nach deren Recht zulässig ist, Vertretern der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei die Einreise in das Gebiet der ersuchten Vertragspartei zur Befragung natürlicher Personen und Prüfung von Unterlagen gestattet, soweit die betreffenden natürlichen oder anderen Personen dem im Voraus schriftlich zugestimmt haben. Die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei unterrichtet die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei über Zeitpunkt und Ort des geplanten Treffens mit den betroffenen natürlichen Personen.
- (2) Auf Ersuchen der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei kann die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei gestatten, dass Vertreter der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei während des relevanten Teils einer Steuerprüfung in der ersuchten Vertragspartei anwesend sind.
- (3) Ist dem in Absatz 2 bezeichneten Ersuchen stattgegeben worden, so unterrichtet die zuständige Behörde der die Prüfung durchführenden ersuchten Vertragspartei so bald wie möglich die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei über Zeitpunkt und Ort der Prüfung, über die mit der Durchführung der Prüfung beauftragte Behörde oder den damit beauftragten Bediensteten sowie über die von der ersuchten Vertragspartei für die Durchführung der Prüfung vorgeschriebenen Verfahren und Bedingungen. Alle Entscheidungen im Zusammenhang mit der Durchführung der Steuerprüfung werden von der die Prüfung durchführenden ersuchten Vertragspartei getroffen.
Artikel 7
Möglichkeit der Ablehnung eines Ersuchens
- (1) Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei kann die Unterstützung ablehnen, wenn
- a) das Ersuchen nicht in Überstimmung mit diesem Abkommen gestellt wurde;
- b) die ersuchende Vertragspartei nicht alle ihr in ihrem eigenen Gebiet zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Einholung der Informationen ausgeschöpft hat; ausgenommen sind Fälle, in denen der Rückgriff auf derartige Maßnahmen unverhältnismäßig große Schwierigkeiten mit sich bringen würde; oder
- c) die Erteilung der erbetenen Informationen der öffentlichen Ordnung (ordre public) der ersuchten Vertragspartei widerspräche.
- (2) Dieses Abkommen verpflichtet die ersuchte Vertragspartei nicht
- a) zur Übermittlung von Angaben, die einem Aussageverweigerungsrecht unterliegen, oder zur Preisgabe eines Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens, mit der Maßgabe, dass die in Artikel 5 Absatz 4 bezeichneten Informationen nicht allein schon deshalb als ein solches Geheimnis oder Geschäftsverfahren gelten;
- b) zur Durchführung von Verwaltungsmaßnahmen, die von ihren Gesetzen und ihrer Verwaltungspraxis abweichen, soweit die Verpflichtungen einer Vertragspartei nach Artikel 5 Absatz 4 durch diesen Buchstaben nicht berührt werden.
- (3) Ein Auskunftsersuchen darf nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die dem Ersuchen zugrunde liegende Steuerforderung sei streitig.
- (4) Die ersuchte Vertragspartei ist nicht zur Einholung und Erteilung von Informationen verpflichtet, welche die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei nach ihrem Recht nicht einholen könnte, wenn sich die erbetenen Informationen im Hoheitsbereich der ersuchenden Vertragspartei befänden.
- (5) Die ersuchte Vertragspartei kann ein Auskunftsersuchen ablehnen, wenn die Informationen von der ersuchenden Vertragspartei zur Durchführung einer Bestimmung ihres Steuerrechts oder einer damit zusammenhängenden Anforderung erbeten werden, die einen Bürger der ersuchten Vertragspartei gegenüber einem Bürger der ersuchenden Vertragspartei unter den gleichen Umständen benachteiligt.
Artikel 8
Vertraulichkeit
- (1) Alle von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien erteilten und empfangenen Informationen sind vertraulich zu behandeln und ebenso zu schützen wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts der Vertragsparteien eingeholten Informationen.
- (2) Diese Informationen dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit den in Artikel 1 bezeichneten Aufgaben befasst sind, und von diesen Personen oder Behörden nur für die in Artikel 1 bezeichneten Zwecke verwendet werden; hierzu gehört die Entscheidung über Rechtsbehelfe. Für diese Zwecke dürfen die Informationen in einem verwaltungs- oder strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder einer Gerichtsentscheidung offengelegt werden, sofern dies nach dem jeweiligen Recht der Vertragsparteien vorgesehen ist.
- (3) Diese Informationen dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei nicht für andere als die in Artikel 1 bezeichneten Zwecke verwendet werden.
- (4) Die nach diesem Abkommen der ersuchenden Vertragspartei erteilten Informationen dürfen keinem anderen Hoheitsbereich bekannt gegeben werden.
- (5) Personenbezogene Daten dürfen übermittelt werden, soweit dies zur Durchführung dieses Abkommens erforderlich ist und vorbehaltlich des Rechts der übermittelnden Vertragspartei.
Artikel 9
Kosten
Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien verständigen sich über die Verteilung der Kosten der geleisteten Unterstützung (einschließlich angemessener Kosten Dritter und externer Berater, unter anderem im Zusammenhang mit Rechtsstreitigkeiten).
Artikel 10
Umsetzungsgesetzgebung
Die Vertragsparteien ergreifen alle zur Inkraftsetzung dieses Abkommens erforderlichen Maßnahmen.
Artikel 11
Sprache
Ersuchen um Unterstützung sowie Antworten auf diese Ersuchen sind in englischer Sprache aufzusetzen.
Artikel 12
Verständigungsverfahren
- (1) Treten zwischen den Vertragsparteien Schwierigkeiten oder Zweifel bezüglich der Durchführung oder Auslegung des Abkommens auf, so bemühen sich die zuständigen Behörden, die Angelegenheit in gegenseitigem Einvernehmen zu regeln.
- (2) Über die in Absatz 1 bezeichneten Vereinbarungen hinaus können sich die zuständigen Behörden der Vertragsparteien auf die nach den Artikeln 5, 6 und 9 anzuwendenden Verfahren verständigen.
- (3) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können zur Herbeiführung einer Einigung nach diesem Artikel unmittelbar miteinander verkehren.
- (4) Bei Bedarf verständigen sich die Vertragsparteien über Verfahren zur Streitbeilegung.
Artikel 13
Protokoll
Das angefügte Protokoll ist Bestandteil dieses Abkommens.
Artikel 14
Inkrafttreten
- (1) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass ihre jeweiligen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind. Maßgeblich ist der Tag des Eingangs der letzten Notifikation.
- (2) Dieses Abkommen ist nach seinem Inkrafttreten anzuwenden
- a) auf Steuerstrafsachen und
- b) auf alle anderen unter Artikel 1 fallenden Angelegenheiten, jedoch nur in Bezug auf die am oder nach diesem Tag beginnenden Veranlagungszeiträume oder, soweit es keinen Veranlagungszeitraum gibt, in Bezug auf alle am oder nach diesem Tag entstehenden Steuern.
Artikel 15
Kündigung
- (1) Jede Vertragspartei kann das Abkommen durch ein Kündigungsschreiben an die andere Vertragspartei kündigen.
- (2) Eine solche Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf den Ablauf von drei Monaten nach Eingang der Kündigung bei der anderen Vertragspartei folgt.
- (3) Wird das Abkommen gekündigt, so bleiben die Vertragsparteien in Bezug auf die nach dem Abkommen erhaltenen Auskünfte an Artikel 8 gebunden.
Geschehen zu Brades am 28. Oktober 2011 in zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Stefan Schlüter
Für die Regierung von Montserrat
Reuben Meade
Protokoll zu dem Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Montserrat über die Unterstützung in Steuer- und Steuerstrafsachen durch Informationsaustausch
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung von Montserrat (die "Vertragsparteien") haben anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den beiden Parteien über die Unterstützung in Steuer- und Steuerstrafsachen durch Informationsaustausch nachstehende Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind:
- 1. In Bezug auf Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe a wird davon ausgegangen, dass die Bezeichnung der Person, die Gegenstand der Prüfung oder Ermittlung ist, anhand anderer identifizierender Angaben als des Namens festgestellt werden kann.
- 2. In Bezug auf Artikel 8 Absatz 5 gewährleisten die Vertragsparteien den Schutz personenbezogener Daten in einem Umfang, welcher der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr entspricht. Darüber hinaus gilt Folgendes:
- a) Die empfangende Stelle kann diese Daten in Übereinstimmung mit Artikel 8 Absatz 3 nur zu dem von der übermittelnden Stelle angegebenen Zweck verwenden und unterliegt dabei den durch die übermittelnde Stelle vorgeschriebenen und mit Artikel 8 in Einklang stehenden Bedingungen.
- b) Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 8 Absatz 3 können die Informationen für andere Zwecke verwendet werden, wenn sie nach dem Recht beider Vertragsparteien für diese anderen Zwecke verwendet werden können und die zuständige Behörde der übermittelnden Vertragspartei dieser Verwendung zugestimmt hat. Ohne vorherige Zustimmung der übermittelnden Vertragspartei ist eine Verwendung für andere Zwecke nur zulässig, wenn sie zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden dringenden Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit einer Person oder zum Schutz bedeutender Vermögenswerte erforderlich ist und Gefahr im Verzug besteht. In diesem Fall ist die zuständige Behörde der übermittelnden Vertragspartei unverzüglich um nachträgliche Genehmigung der Zweckänderung zu ersuchen. Wird die Genehmigung verweigert, ist die weitere Verwendung der Informationen für den anderen Zweck unzulässig und die empfangende Stelle nimmt unverzüglich die Löschung der Daten vor. Ein durch die Verwendung der Informationen für den anderen Zweck verursachter Schaden ist zu ersetzen.
- c) Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten und ihre voraussichtliche Erheblichkeit im Sinne des Artikels 1 und Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Voraussichtlich erheblich sind die Daten, wenn im konkreten Fall die ernstliche Möglichkeit besteht, dass die andere Vertragspartei ein Besteuerungsrecht hat und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Daten der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei bereits bekannt sind oder dass die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei ohne die Information von dem Gegenstand des Besteuerungsrechts Kenntnis erlangt. Erweist sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies der empfangenden Stelle unverzüglich mitzuteilen. Diese ist verpflichtet, die Berichtigung beziehungsweise die Löschung solcher Daten unverzüglich vorzunehmen.
- d) Die empfangende Stelle unterrichtet die übermittelnde Stelle auf Ersuchen und auf der Grundlage des Einzelfalls über die Verwendung der übermittelten Daten und über die dadurch erzielten Ergebnisse.
- e) Die empfangende Stelle hat den Betroffenen über die Datenerhebung bei der übermittelnden Stelle zu unterrichten. Die Information kann unterbleiben, soweit und solange eine Abwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse an dem Unterbleiben der Information gegenüber dem Informationsinteresse des Betroffenen überwiegt.
- f) Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person übermittelten Daten sowie über den vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Buchstabe e Satz 2 gilt entsprechend.
- g) Wird eine Person im Zusammenhang mit der Übermittlung von Daten im Rahmen des Datenaustauschs nach diesem Abkommen rechtswidrig geschädigt, so haftet ihr hierfür die empfangende Stelle nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts. Die empfangende Stelle kann sich im Verhältnis zu der geschädigten Person zu ihrer Entlastung nicht darauf berufen, dass der Schaden durch die übermittelnde Stelle verursacht wurde.
- h) Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, die Übermittlung und den Empfang personenbezogener Daten aktenkundig zu machen.
- i) Soweit das für die übermittelnde Stelle geltende innerstaatliche Recht in Bezug auf die übermittelten personenbezogenen Daten besondere Löschungsvorschriften enthält, weist diese Stelle die empfangende Stelle darauf hin. In jedem Fall sind die übermittelten personenbezogenen Daten zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den sie übermittelt wurden, nicht mehr erforderlich sind.
- j) Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.
- 3. Gemäß Artikel 9 des Abkommens wird gemeinsam beschlossen, dass reguläre Kosten der Beantwortung eines Auskunftsersuchens von der ersuchten Vertragspartei zu tragen sind. Diese regulären Kosten umfassen in der Regel interne Verwaltungskosten der zuständigen Behörde und geringfügige externe Kosten, wie beispielsweise Kurierkosten. Alle angemessenen Kosten, die Dritten bei der Erledigung des Auskunftsersuchens entstehen, gelten als außergewöhnliche Kosten und sind von der ersuchenden Vertragspartei zu tragen.
Zu den außergewöhnlichen Kosten zählen unter anderem folgende Kosten:
- a) angemessene Gebühren, die für Mitarbeiter erhoben werden, die Dritte zur Unterstützung bei der Erledigung des Ersuchens beschäftigen;
- b) angemessene Gebühren, die Dritte für Recherchearbeiten erheben;
- c) angemessene Gebühren, die Dritte für das Kopieren von Unterlagen erheben;
- d) angemessene Kosten für die Inanspruchnahme von Sachverständigen, Dolmetschern oder Übersetzern;
- e) angemessene Kosten für die Übermittlung von Unterlagen an die ersuchende Vertragspartei;
- f) angemessene Prozessführungskosten der ersuchten Vertragspartei im Zusammenhang mit einem bestimmten Auskunftsersuchen;
- g) angemessene Kosten für eidliche mündliche Zeugenaussagen oder Zeugenaussagen vor Gericht; und
- h) angemessene, in Übereinstimmung mit den nach anzuwendendem Recht zulässigen Sätzen festgesetzte Kosten und Aufwendungen von Personen, die freiwillig zur Befragung, eidlichen mündlichen Zeugenaussage oder Zeugenaussage vor Gericht im Zusammenhang mit einem bestimmten Auskunftsersuchen erscheinen.
Die zuständigen Behörden konsultieren einander in besonderen Fällen, in denen außergewöhnliche Kosten oberhalb eines Betrages von 500 US-$ zu erwarten sind, um zu klären, ob die ersuchende Vertragspartei das Ersuchen weiterverfolgen und die Kosten tragen möchte.
- 4. Bei Artikel 11 wird davon ausgegangen, dass sich die Pflicht zur Verwendung der englischen Sprache auf Auskunftsersuchen, Antworten auf Ersuchen und sonstigen Schriftverkehr zwischen den zuständigen Behörden bezieht. Hinsichtlich sonstiger zu übermittelnder Unterlagen oder Akten vereinbaren die zuständigen Behörden, ob und in welchem Umfang eine Übersetzung in die englische Sprache tatsächlich erforderlich ist.
- 5. Förmliche Mitteilungen, einschließlich Auskunftsersuchen, im Zusammenhang oder in Übereinstimmung mit dem geschlossenen Abkommen sind schriftlich und auf direktem Wege an die nachfolgend angegebenen Adressen oder eine andere Adresse, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei gegebenenfalls mitgeteilt hat, zu richten. Alle einem Auskunftsersuchen folgenden Mitteilungen werden je nach Zweckmäßigkeit in schriftlicher oder mündlicher Form an die jeweils zuständige Behörde oder ihre bevollmächtigten Dienststellen gerichtet.
Zuständige Behörde für die Bundesrepublik Deutschland:
Bundeszentralamt für Steuern 53221 Bonn
In Bezug auf Steuerstrafsachen:
Bundesamt für Justiz 53094 Bonn. - COMptroller,
Zuständige Behörde für Montserrat:
Inland Revenue Department P. O. Box 99
Brades, Montserrat
In Bezug auf Steuerstrafsachen:
Die vorgenannte zuständige Behörde.
Denkschrift
I. Allgemeines
1. Ziele und Bedeutung des Abkommens
Gegenstand des am 28. Oktober 2011 unterzeichneten Abkommens ist die gegenseitige behördliche Unterstützung in Steuer- und Steuerstrafsachen durch Informationsaustausch auf Ersuchen im Einzelfall.
Die Finanzbehörden haben steuerlich relevante Sachverhalte aufzuklären. Ihre Befugnisse sind jedoch auf das Inland beschränkt. Sind grenzüberschreitende Sachverhalte aufzuklären, können Beteiligte oder auskunftspflichtige Dritte, die im Ausland ansässig sind, von den Finanzbehörden nicht wie im Inland ansässige Beteiligte oder auskunftspflichtige Dritte zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung herangezogen werden. Die Finanzbehörden sind dann auf die Unterstützung ausländischer Behörden angewiesen. Fehlt die Bereitschaft anderer Staaten oder Gebiete, Unterstützung für Besteuerungszwecke zu gewähren, wird dadurch Steuerhinterziehung begünstigt oder gefördert. Die gegenseitige Unterstützung bei der Sachverhaltsaufklärung für Besteuerungszwecke ist umso bedeutender, als grenzüberschreitende Sachverhalte alltäglich geworden sind.
Montserrat hat sich am 27. Februar 2002 gegenüber der OECD zur Akzeptanz der Grundsätze zu Transparenz und effektivem Informationsaustausch verpflichtet. Mit der Unterzeichnung des Abkommens vom 28. Oktober 2011 ist Montserrat dieser Verpflichtung auch im Verhältnis zu Deutschland nachgekommen.
2. Die Gliederung des Abkommens
Inhalt, Aufbau und textliche Ausgestaltung des Abkommens entsprechen weitgehend dem OECD-Musterabkommen für den Auskunftsaustausch aus dem Jahr 2002. Das Abkommen berechtigt jede Vertragspartei, die andere Vertragspartei um Auskunft oder Informationen in einer konkreten Steuersache zu ersuchen, die Gegenstand einer Ermittlung oder Untersuchung ist. Auskünfte werden in jedem Verfahrensstadium erteilt, d.h. sowohl im Steuerfestsetzungsverfahren als auch im Steuerstrafverfahren.
II. Zu den einzelnen Artikeln des Abkommens
Zu Artikel 1
Der Artikel umschreibt in allgemeiner Form das Ziel des Abkommens, gegenseitige Amts- und Rechtshilfe durch Informationsaustausch zu leisten. Der Informationsaustausch ist nicht auf Personen beschränkt, die im Gebiet einer Vertragspartei ansässig sind.
Zu Artikel 2
Dieser Artikel bestimmt, dass eine Vertragspartei nicht verpflichtet ist, Auskünfte zu erteilen, über die ihre Behörden nicht verfügen und die sich auch nicht im Besitz einer Person im Hoheitsbereich dieser Vertragspartei befinden.
Zu Artikel 3 Absatz 1 bezeichnet die Steuern, für die das Abkommen gilt. Auf deutscher Seite sind dies die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Vermögensteuer, Erbschaftsteuer, Umsatzsteuer und Versicherungsteuer, einschließlich der auf diese Steuern erhobenen Zuschläge.
Zu den Steuern im Sinne des Abkommens gehören nicht Zölle und Verbrauchsteuern.
Absatz 2 bestimmt, dass das Abkommen nach gesonderter Vereinbarung der Vertragsparteien auch für Steuern gleicher oder ähnlicher Art gilt, die nach der Unterzeichnung des Abkommens erhoben werden. Die Vertragsparteien informieren sich über bedeutende Steuerrechtsänderungen.
Zu Artikel 4 Absatz 1 definiert verschiedene, für die Anwendung des Abkommens grundlegende Begriffe.
Absatz 2 enthält die aus den Doppelbesteuerungsabkommen bekannte Auslegungsregel, die auf das innerstaatliche Recht als subsidiäre Auslegungsquelle verweist.
Zu Artikel 5
Dieser Artikel enthält die Bedingungen, unter denen Auskünfte und Informationen auf Ersuchen erteilt werden.
Absatz 1 bestimmt, dass sich die Vertragsparteien auf Ersuchen Auskünfte für die in Artikel 1 genannten Zwecke erteilen. Ein automatischer oder ein spontaner Auskunftsaustausch ist nicht Gegenstand des Abkommens. Um Auskünfte kann sowohl für Zwecke des Besteuerungsverfahrens als auch für Zwecke eines Steuerstrafverfahrens ersucht werden. Die Auskünfte sind unab hängig davon zu erteilen, ob im Falle eines Steuerstrafverfahrens das zugrunde liegende Verhalten des Steuerpflichtigen auch im ersuchten Staat eine Straftat darstellen würde, oder ob die ersuchte Vertragspartei die ersuchten Informationen für eigene steuerliche Zwecke benötigt.
Nach Absatz 2 hat die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei, wenn sie nicht im Besitz der erbetenen Informationen ist, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Informationen zu beschaffen, auch wenn die ersuchte Vertragspartei die ersuchten Informationen für eigene steuerliche Zwecke nicht benötigt.
Nach Absatz 3 kann eine Vertragspartei auch darum ersuchen, die Auskünfte in Form von Zeugenaussagen oder beglaubigten Kopien zu erhalten.
Absatz 4 verpflichtet die Vertragsparteien, sicherzustellen, dass Bankinformationen und Informationen über die Eigentumsverhältnisse an Gesellschaften und anderen Rechtsträgern stets zugänglich sind und damit auf Ersuchen zur Verfügung gestellt werden können.
Ausgenommen hiervon sind Auskünfte über die Eigentumsverhältnisse in Bezug auf börsennotierte Gesellschaften oder öffentliche Investmentfonds oder -systeme. Die Aufzählung der Banken und anderen Institute und Personen gemäß Buchstabe a stellt keine abschließende Aufzählung dar. Sie ist insbesondere nicht als eine Beschränkung der Befugnisse aus Absatz 1 zu verstehen.
Absatz 5 nennt die für ein Auskunftsersuchen notwendigen Angaben und Erklärungen. Hierdurch soll die ersuchte Vertragspartei nicht nur in die Lage versetzt werden, die ersuchten Informationen einzuholen, sondern auch überprüfen zu können, dass die erbetenen Informationen tatsächlich für die Besteuerung voraussichtlich erheblich sind. Nummer 1 des Protokolls stellt klar, dass die Identität der Person, der die Ermittlung oder Untersuchung gilt, üblicherweise durch den Namen, aber auch durch andere hinreichend bestimmende Merkmale nachgewiesen werden kann.
Nach Absatz 6 unterrichtet die ersuchte Vertragspartei die ersuchende Vertragspartei innerhalb von 60 Tagen nach Eingang des Ersuchens über etwaige Mängel und ebenso für den Fall, dass das Ersuchen nicht innerhalb von 90 Tagen nach Eingang beantwortet werden kann oder die Auskunftserteilung verweigert wird.
Nach Absatz 7 bestätigt die ersuchte Behörde den Eingang des Ersuchens.
Zu Artikel 6 Absatz 1 eröffnet die Möglichkeit, Vertreter einer Vertragspartei in den Hoheitsbereich der anderen Vertragspartei zum Zwecke der Befragung von Personen und der Prüfung von Unterlagen zu entsenden. Voraussetzung hierfür ist, dass dies nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei zulässig ist und die betroffenen Personen dem im Voraus schriftlich zugestimmt haben. Die Entscheidung über das Ersuchen und darüber, welche Bedingungen und Voraussetzungen gegebenenfalls einzuhalten sind, obliegt ausschließlich der ersuchten Vertragspartei.
Darüber hinaus kann eine Vertragspartei entsprechend Absatz 2 darum ersuchen, dass Vertreter ihrer zuständigen Behörde bei einer Steuerprüfung in der ersuchten Vertragspartei anwesend sind. Über dieses Ersuchen entscheidet ebenfalls ausschließlich die ersuchte Vertragspartei.
Absatz 3 beschreibt das Verfahren für den Fall, dass einem Ersuchen nach Absatz 2 stattgegeben wird.
Zu Artikel 7
Dieser Artikel bestimmt die Grenzen der Verpflichtung zur Auskunftserteilung.
Nach Absatz 1 ist die ersuchte Vertragspartei nicht verpflichtet, einem Ersuchen nachzukommen, das nicht in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Abkommens gestellt wurde, bei dem die ersuchende Vertragspartei nicht alle ihre eigenen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, die Informationen zu beschaffen, oder die Erteilung der Auskünfte der öffentlichen Ordnung der ersuchten Vertragspartei entgegenstehen würde.
Nach Absatz 2 besteht für eine Vertragspartei keine Verpflichtung zur Auskunftserteilung, wenn die Informationen einem Aussageverweigerungsrecht unterliegen oder die Preisgabe eines Handels-, Industrie-, Gewerbeoder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens darstellen würden. Allerdings erlauben Ersuchen um Bankauskünfte und um Auskünfte über die Eigentumsverhältnisse an Gesellschaften und anderen Rechtsträgern nicht schon als solche eine Auskunftsverweigerung unter Berufung auf ein Berufs- oder Geschäftsgeheimnis.
Absatz 3 regelt, dass ein Auskunftsersuchen nicht mit der Begründung abgelehnt werden kann, dass die zugrunde liegende Steuerforderung streitig ist.
Absatz 4 legt fest, dass die Auskunftserteilung abgelehnt werden kann, wenn die ersuchende Vertragspartei im umgekehrten Fall die Auskünfte nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht erteilen könnte.
Die ersuchte Vertragspartei kann nach Absatz 5 ein Auskunftsersuchen ablehnen, wenn die Auskünfte der Anwendung von Vorschriften des Steuerrechts der ersuchenden Vertragspartei dienen, die Bürger der ersuchten Vertragspartei diskriminieren.
Zu Artikel 8 Absatz 1 verpflichtet zur vertraulichen Behandlung empfangener und erteilter Auskünfte.
Nach Absatz 2 dürfen die übermittelten Informationen nur den Personen oder Behörden zugänglich gemacht werden, die mit den jeweiligen Maßnahmen nach Artikel 1 befasst sind. Die Auskünfte können jedoch in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offengelegt werden.
Nach Absatz 3 dürfen die erlangten Informationen für andere als in Artikel 1 genannte Zwecke nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der ersuchten Vertragspartei verwendet werden.
Nach Absatz 4 dürfen die erteilten Auskünfte keinem anderen Hoheitsbereich, also anderen Staaten oder Gebieten, bekannt gegeben werden.
Nach Absatz 5 dürfen personenbezogene Daten nur übermittelt werden, soweit dies für die Durchführung des Abkommens erforderlich und nach dem Recht der übermittelnden Vertragspartei möglich ist. Ergänzende Bestimmungen zu der Übermittlung von personenbezogenen Daten enthält Nummer 2 des Protokolls zum Abkommen.
Zu Artikel 9
Dieser Artikel regelt die Frage der Kosten, die einer Vertragspartei im Zusammenhang mit der Beschaffung von Informationen und der Erteilung von Auskünften entstehen. Nach Nummer 3 des Protokolls trägt die ersuchte Vertragspartei die regulären Kosten der Erledigung des Auskunftsersuchens, außergewöhnliche Kosten die ersuchende Vertragspartei. Näheres bestimmt Nummer 3 des Protokolls.
Zu Artikel 10
Die Vertragsparteien ergreifen die zur Inkraftsetzung des Abkommens erforderlichen Maßnahmen.
Zu Artikel 11
Die Auskunftsersuchen sind in englischer Sprache zu stellen.
Zu Artikel 12
Dieser Artikel gibt den zuständigen Behörden die Möglichkeit, Schwierigkeiten oder Zweifel, die sich bei der Durchführung oder Auslegung des Abkommens ergeben, einvernehmlich zu regeln. Darüber hinaus können sich die zuständigen Behörden auf Verfahren zur Durchführung der Artikel 5, 6 und 9 verständigen.
Zu Artikel 13
Dieser Artikel weist auf das Protokoll als Bestandteil des Abkommens hin.
Zu Artikel 14
Dieser Artikel enthält die Bestimmungen über das Inkrafttreten und die erstmalige Anwendung des Abkommens. Nach Absatz 1 tritt das Abkommen einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem beide Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass ihre jeweiligen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
Nach Absatz 2 ist eine Auskunftserteilung in Bezug auf das normale Besteuerungsverfahren für Veranlagungszeiträume möglich, die ab dem Inkrafttreten des Abkommens beginnen. Soweit kein Veranlagungszeitraum besteht, erfolgt eine Auskunftserteilung nur für ab dem Inkrafttreten des Abkommens entstehende Steueransprüche.
Für Steuerstrafsachen werden Auskünfte ab dem Inkrafttreten des Abkommens erteilt.
Zu Artikel 15
Dieser Artikel regelt die Kündigung des Abkommens. Nach Absatz 1 kann jede Vertragspartei das Abkommen kündigen.
Absatz 2 bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Abkommens nach erfolgter Kündigung. Dieser ist der erste Tag des Monats, der nach Ablauf von drei Monaten nach Zugang der Kündigung folgt.
Absatz 3 bestimmt, dass die Vertragsparteien auch im Falle einer Kündigung des Abkommens an die Geheimhaltungspflichten des Artikels 8 im Hinblick auf die erhaltenen Auskünfte gebunden bleiben.