A. Problem und Ziel
Mit Artikel 107 des Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) Nr. 2016/679
und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/680
vom 20. November 2019 (BGBl. I S.1626) sind unter anderem die bereichsspezifischen Datenschutzbestimmungen des Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetzes angepasst worden. Infolge dieser Änderungen ergibt sich Anpassungsbedarf bezüglich der Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Verordnung.
Anpassungsbedarf ergibt sich außerdem auf Grund der Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S.1; L 314 vom 22. November 2016, S.72; L 127 vom 23. Mai 2018, S.2) bezüglich der Regelungen zur Zertifizierung des verwendeten Informationssicherheitsmanagementsystems des veröffentlichenden Verbundes.
B. Lösung
Erlass einer Verordnung.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Aus der Verordnung ergibt sich kein Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Durch die Verordnung entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Durch die Verordnung entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bund und Länder.
F. Weitere Kosten
Es entstehen keine weiteren Kosten.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Dritte Verordnung zur Änderung der Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Verordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 14. Mai 2020
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Dietmar Woidke
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zu erlassende Dritte Verordnung zur Änderung der Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Verordnung mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Prof. Dr. Helge Braun
Vom ...
Auf Grund des § 3 Absatz 1 des Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2330), der zuletzt durch Artikel 107 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S.1626) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
Die Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Verordnung vom 10. Dezember 2008 (eBAnz AT147 2008 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Mai 2015 (BAnz AT 26.05.2015 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) In der Überschrift wird das Wort "Sperrung" durch die Wörter "Einschränkung der Verarbeitung" ersetzt.
- b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "sind die Informationen unverzüglich zu sperren" durch die Wörter "ist die Verarbeitung der Informationen unverzüglich einzuschränken" ersetzt.
2. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Der einleitende Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) stellt gemäß den Vorgaben der Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung durch technische und organisatorische Maßnahmen eines Sicherheitskonzeptes sicher, dass".
- bb) In Nummer 1 wird die Angabe "nach DIN ISO/IEC 27001, Ausgabe 0809*)" durch die Angabe "nach DIN EN ISO/IEC: 27001:2017-06*)" und die Angabe "unter den Bedingungen des nach DIN ISO/IEC 27001, Ausgabe 2008-09" durch die Angabe "unter den Bedingungen des nach DIN EN ISO/IEC 27001:2017-06" ersetzt.
- cc) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. die auf der Internetseite veröffentlichten Informationen nur durch die jeweils veröffentlichende Stelle verändert oder gelöscht werden können und die Verarbeitung der Informationen nur durch diese Stelle eingeschränkt werden kann,"
- b) In Satz 2 wird die Angabe "der DIN ISO/IEC 27001, Ausgabe 2008-09" durch die Angabe "der DIN EN ISO/IEC 27001:2017-06" ersetzt.
*) DIN EN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth Verlag GmbH, Berlin, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Verordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Mit Artikel 107 des Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) Nr. 2016/679
und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/680
vom 20. November 2019 (BGBl. I S.1626) sind auch die bereichsspezifischen Datenschutzbestimmungen des Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetzes an die Verordnung (EU) Nr. 2016/679
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S.1; L 314 vom 22. November 2016, S.72; L 127 vom 23. Mai 2018, S.2) und an die Richtlinie (EU) Nr. 2016/680
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89) angepasst worden. Infolge dieser Änderungen ergibt sich auch Anpassungsbedarf bezüglich der Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Verordnung.
Anpassungsbedarf ergibt sich aufgrund der Artikel 24, 25 und 32 der o.g. Verordnung (EU) Nr. 2016/679
auch bezüglich der Regelungen zur Zertifizierung des verwendeten Informationssicherheitsmanagementsystems des veröffentlichenden Verbundes.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Durch die vorliegende Verordnung werden Begrifflichkeiten an die Verordnung (EU) Nr. 2016/679
und die entsprechenden Änderungen des Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetzes angepasst.
Außerdem wird die Vorschrift zur Zertifizierung der veröffentlichenden Stelle aktualisiert, um den Anforderungen der Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679
zu genügen.
III. Alternativen
Es besteht zum Erlass der Verordnung keine Alternative.
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Die Verordnung dient der Anpassung an Begriffsbestimmungen des unionsrechtlichen Datenschutzrechts. Die Bestimmungen sind mit dem EU-Recht vereinbar.
V. Verordnungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Eine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung wird nicht erreicht.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Eine Nachhaltigkeitsprüfung gemäß § 44 Absatz 1 Satz 4 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ist erfolgt. Die vorliegende dritte Verordnung zur Änderung der Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Verordnung stellt eine Aktualisierung der bisherigen Verordnung an die Vorgaben des europäischen Datenschutzrechts dar. Der Verordnungsentwurf steht im Einklang mit dem Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
a) Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Die Verordnung sieht keine Verpflichtungen oder Kosten für die Bürgerinnen und Bürger vor.
b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.
c) Erfüllungsaufwand der Verwaltung
(1) Bund
Dem Bund entsteht durch die Verordnung kein Erfüllungsaufwand.
(2) Länder
Den Ländern entsteht durch die Verordnung kein Erfüllungsaufwand.
5. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Die vorgesehenen Regelungen sind nicht mit weitergehenden Belastungen für die Wirtschaft und die sozialen Sicherungssysteme verbunden.
6. Weitere Verordnungsfolgen
Die Verordnung hat keine Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind ebenfalls nicht zu erwarten, da die Verordnung keine Regelungen enthält, die auf die spezifische Lebenssituation von Frauen und Männern Einfluss nehmen.
VI. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung der Verordnung ist nicht vorgesehen. Dies wäre nicht angezeigt, da weder die zu ändernde Verordnung noch die zugrundeliegenden Vorschriften im EU-Recht oder im nationalen Recht befristet sind.
B. Besonderer Teil
Artikel 1
Zu Nummer 1
Die verwendeten Begriffe werden an die durch Artikel 107 des Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) Nr. 2016/679
und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/680
vom 20. November 2019 (BGBl. I S.1626) erfolgten Änderungen im Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetz angepasst. Die darin vorgenommenen Begriffsanpassungen an Artikel 4 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679
werden übernommen.
Zu Nummer 2
Die Änderungen unter Buchstabe a), Doppelbuchstabe bb) und Buchstabe b) sehen für das Zertifizierungsverfahren der veröffentlichenden Stelle die aktuelle Version der DIN ISO/IEC 27001:2017-06 Norm vor, wodurch eine Zertifizierung nach den aktuellen datenschutzrechtlichen Standards sichergestellt wird.
Zudem werden die Begrifflichkeiten an die durch Artikel 107 des Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) Nr. 2016/679
und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/680
(BGBl. I S.1626) erfolgten Änderungen im Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetz angepasst. Die darin vorgenommenen Begriffsanpassungen an Artikel 4 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679
und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) werden übernommen.
Artikel 2
Artikel 2 ermöglicht eine Neubekanntmachung der Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Verordnung durch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft.
Artikel 3
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.