A. Problem und Ziel
- Ziel der Initiative ist es, für Versuchsanlagen zur Erprobung von Techniken für den öffentlichen spurgeführten Verkehr, die von anderen Stellen als vom Bund im öffentlichen Interesse errichtet und betrieben werden, eine Regelung über staatliche Überwachungspflichten und -rechte zu schaffen. Aus Gründen der Effizienz und der Harmonisierung der inhaltlichen Anforderungen an Versuchsanlagen und Anwenderstrecken soll das Eisenbahn-Bundesamt wegen der dort konzentrierten Fachkompetenz zur Aufsichtsbehörde und, anstelle der bisher zuständigen Landesbehörden, auch zur Planfeststellungs- und Genehmigungsbehörde für diese Versuchsanlagen bestimmt werden.
B. Lösung
- Änderung des § 12 des Gesetzes über den Bau und den Betrieb von Versuchsanlagen zur Erprobung von Techniken für den spurgeführten Verkehr.
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
- Die mit der Gesetzesänderung eintretende Harmonisierung der Genehmigungs- und Aufsichtszuständigkeiten nach dem Gesetz über den Bau und den Betrieb von Versuchsanlagen zur Erprobung von Techniken für den spurgeführten Verkehr und nach den Rechtsvorschriften für Magnetschwebebahnen wird eine Kostenreduktion im Bundeshaushalt bewirken.
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Bau und den Betrieb von Versuchsanlagen zur Erprobung von Techniken für den spurgeführten Verkehr
Der Bundesrat hat in seiner 844. Sitzung am 23. Mai 2008 beschlossen, den beigefügten Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.
Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Bau und den Betrieb von Versuchsanlagen zur Erprobung von Techniken für den spurgeführten Verkehr
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
§ 12 des Gesetzes über den Bau und den Betrieb von Versuchsanlagen zur Erprobung von Techniken für den spurgeführten Verkehr vom 29. Januar 1976 (BGBl. I S. 241), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
- 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) Es werden folgende neue Sätze 2 und 3 eingefügt:
"Das Eisenbahn-Bundesamt ist Planfeststellungsbehörde. Im Planfeststellungsverfahren veranlasst die nach Landesrecht zuständige Behörde des Landes, in dem die Versuchsanlage liegt (Anhörungsbehörde), innerhalb eines Monats, nachdem die Planfeststellungsbehörde den Plan der Anhörungsbehörde zugeleitet hat, die Einholung der Stellungnahmen der Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, sowie die Auslegung des Plans in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt."
- b) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 4 und 5.
- 2. Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 werden die Wörter "der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle" durch die Wörter "dem Eisenbahn-Bundesamt" ersetzt.
- b) In Satz 3 werden die Wörter "die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle" durch die Wörter "das Eisenbahn-Bundesamt" ersetzt.
- 3. Es werden die folgenden Absätze 5 bis 12 angefügt:
- (5) Die Errichtung, die Änderung und der Betrieb einer Versuchsanlage nach Absatz 1 unterliegen der staatlichen Aufsicht. Für die Überwachung der Beachtung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, der hierauf beruhenden Anordnungen und Verfügungen der Aufsichtsbehörde und der Bestimmungen der Genehmigung der Betriebsvorschrift sowie der Einhaltung nachträglicher Auflagen ist das Eisenbahn-Bundesamt zuständig. Es hat dabei insbesondere
- 1. Gefahren abzuwehren, die beim Betrieb der Versuchsanlage nach Absatz 1 entstehen oder von der Versuchsanlage nach Absatz 1 ausgehen,
- 2. gefährliche Ereignisse im Betrieb der Versuchsanlage nach Absatz 1 zu untersuchen.
- (6) Zur Durchführung seiner Überwachungsaufgaben hat das Eisenbahn-Bundesamt folgende Befugnisse:
- 1. Es darf Grundstücke, Betriebsanlagen, Geschäftsräume und Versuchsanlagenfahrzeuge des Betreibers nach Absatz 1 innerhalb der üblichen Geschäfts- und Arbeitsstunden betreten, dort Prüfungen und Untersuchungen vornehmen und Unterlagen einschließlich technischer Aufzeichnungen der Auskunftspflichtigen nach Nummer 2 einsehen und auswerten sowie mit Versuchsanlagenfahrzeugen unentgeltlich und ohne Fahrausweis mitfahren.
- 2. Es kann vom Betreiber einer Versuchsanlage nach Absatz 1 und den für ihn im Geschäftsbetrieb tätigen Personen Auskunft über alle Tatsachen verlangen, die für die Durchführung von Überwachungsaufgaben von Bedeutung sind. Die Auskunft ist wahrheitsgemäß und vollständig zu erteilen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens wegen einer Ordnungswidrigkeit aussetzen würde. Der Verpflichtete ist über sein Auskunftsverweigerungsrecht zu belehren.
- 3. Es kann Gegenstände und technische Aufzeichnungen zur Untersuchung gefährlicher Ereignisse im Betrieb der Versuchsanlage nach Absatz 1 in amtliche Verwahrung nehmen.
- (7) Der Betreiber einer Versuchsanlage nach Absatz 1 und die für ihn im Geschäftsbetrieb tätigen Personen haben dem Eisenbahn-Bundesamt und dessen Beauftragten bei der Durchführung der Überwachungsaufgaben die erforderlichen Hilfsmittel zu stellen und die nötigen Hilfsdienste zu leisten.
- (8) Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Ermittlung des Sachverhaltes im Verwaltungsverfahren gelten für die Untersuchung gefährlicher Ereignisse im Betrieb der Versuchsanlage nach Absatz 1 entsprechend.
Das Eisenbahn-Bundesamt ist befugt, eine Versicherung an Eides statt zu verlangen. Zeugen und Sachverständige sind zur Aussage oder zur Erstattung eines Gutachtens verpflichtet; Absatz 6 Nr. 2, Absatz 7 sowie § 65 Abs. 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend.
- (9) Das Eisenbahn-Bundesamt kann anordnen, dass ein Zustand beseitigt wird, der den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, den Bestimmungen der Genehmigung der Betriebsvorschrift oder einer nachträglich angeordneten Auflage widerspricht oder aus dem sich Gefahren für die Sicherheit und Ordnung ergeben können. Ist die Beseitigung des nicht ordnungsgemäßen Zustandes nicht möglich, so kann das Eisenbahn-Bundesamt anordnen, dass der Betrieb der Versuchsanlage nach Absatz 1 vorläufig, ganz oder teilweise eingestellt wird.
- (10) Wird der Betrieb ohne eine nach den Vorschriften dieses Gesetzes erforderliche Genehmigung der Betriebsvorschriften durchgeführt, so kann das Eisenbahn-Bundesamt die Fortsetzung der Tätigkeit untersagen.
- (11) Das Eisenbahn-Bundesamt kann seine Anordnungen nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften durchsetzen. Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bis zu 500 000 Euro.
- (12) Abweichend von Absatz 1 Satz 2, Absatz 4 Satz 1 und 3 sowie Absatz 5 Satz 2 ist für Versuchsanlagen, die von anderen Stellen als der Bundesrepublik Deutschland oder der Deutschen Bahn AG errichtet werden und die zur Erprobung von Techniken für den öffentlichen spurgeführten Verkehr für Bahnen nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz oder nach dem Personenbeförderungsgesetz dienen, anstelle des Eisenbahn-Bundesamtes die oberste Landesbehörde des Landes, in dem die Versuchsanlage liegt, oder die von ihr bestimmte Stelle zuständig. Die Befugnisse nach Absatz 6 Satz 1, Absatz 7 Satz 1, Absatz 8 Satz 2, Absatz 9 Satz 1 und 2, Absatz 10 Satz 1 und Absatz 11 Satz 1 werden in diesen Fällen von der in Satz 1 genannten obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ausgeübt. Die Aufsichtsbefugnisse nach anderen Rechtsvorschriften und die sich aus den landesrechtlichen Vorschriften ergebenden allgemeinen Befugnisse bleiben unberührt.
Artikel 2
- Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
Begründung
A. Allgemeines
Das Gesetz über den Bau und den Betrieb von Versuchsanlagen zur Erprobung von Techniken für den spurgeführten Verkehr vom 29. Januar 1976 (SpurVerkErprG) bildet die Rechtsgrundlage für den Bau und den Betrieb von Versuchsanlagen des Bundes zur Erprobung von Techniken für den öffentlichen spurgeführten Verkehr und von Versuchsanlagen dieser Art, die im öffentlichen Interesse von anderen Stellen errichtet und betrieben werden. Das Gesetz enthält zum einen Regelungen über die Planfeststellung, die Verwaltung und den Betrieb von Versuchsanlagen des Bundes. Zum anderen enthält das Gesetz entsprechende Regelungen für Versuchsanlagen, die von anderen Stellen als dem Bund errichtet und betrieben werden ("Andere Versuchsanlage" gemäß § 12 SpurVerkErprG).
Andere Stellen als der Bund, also z.B. private Firmen, die eine Versuchsanlage der oben genannten Art betreiben wollen, müssen gemäß § 12 Abs. 4 SpurVerkErprG Betriebsvorschriften aufstellen und zur Genehmigung vorlegen. Als Genehmigungsbehörde sieht das Gesetz die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle vor. Die Betriebsvorschriften müssen die Anforderungen enthalten, die im Interesse der Sicherheit und Ordnung einschließlich des Immissionsschutzes an die Betriebsweise der Versuchsanlage zu stellen sind; sie sollen ferner die notwendigen Vorschriften zum Schutz der Anlage und ihres Betriebs gegen Störungen und Schäden enthalten. Eine Regelung über staatliche Überwachungspflichten und -rechte sieht das Gesetz nicht vor.
Die Transrapid Versuchsanlage Emsland (TVE) wurde als "Andere Versuchsanlage" gemäß § 12 SpurVerkErprG von der Magnetbahnsystemindustrie errichtet.
Die Anlage wird zurzeit von einer Privatfirma betrieben. In der Praxis hat die zuständige Genehmigungsbehörde in Ermangelung einer gesetzlichen Aufsichtsregelung dem Betreiber der Versuchsanlage im Rahmen der Genehmigung der Betriebsvorschriften Nebenbestimmungen zur Gestaltung und Ausübung seiner Unternehmerverantwortung im Hinblick auf die Überwachung der Einhaltung der Betriebsvorschriften auferlegt. Andere Gesetze, die sicherheitsrelevante Anlagen betreffen enthalten sowohl Genehmigungs- als auch Aufsichtsregelungen. Um auch für die "Anderen Versuchsanlagen" Rechtsklarheit zu schaffen, sind in das Gesetz über den Bau und den Betrieb von Versuchsanlagen zur Erprobung von Techniken für den spurgeführten Verkehr Regelungen zur staatlichen Aufsicht über Errichtung, Änderung und Betrieb aufzunehmen.
Zu den Zuständigkeitsregelungen ist zu beachten, dass nach den magnetschwebebahnrechtlichen Vorschriften bei Anwenderstrecken das Eisenbahn-Bundesamt Genehmigungs-, Aufsichts- und Planfeststellungsbehörde ist. Beim Eisenbahn-Bundesamt sind Zuständigkeiten und Fachkompetenz bezüglich der Technik für den spurgeführten Verkehr konzentriert. Aus Gründen der Effizienz und der Harmonisierung der materiellen Anforderungen an Anwenderstrecken und Versuchsanlagen ist daher das Eisenbahn-Bundesamt als Aufsichtsbehörde und künftig auch - anstelle der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle - als Genehmigungsbehörde für die Betriebsvorschriften sowie als Planfeststellungsbehörde für "Andere Versuchsanlagen" festzulegen.
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1 (§ 12)
Zu Absatz 1
Mit dieser Regelung wird anstelle der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle das Eisenbahn-Bundesamt als Planfeststellungsbehörde für Versuchsanlagen zur Erprobung von Techniken für den öffentlichen Verkehr, die von anderen Stellen als dem Bund im öffentlichen Interesse errichtet und betrieben werden sollen, festgelegt. Anhörungsbehörde im Planfeststellungsverfahren bleibt die nach Landesrecht zuständige Behörde des Landes, in dem die Versuchsanlage liegt. Dies entspricht der Regelung im Magnetschwebebahnrecht.
Zu Absatz 4
Mit diesen Regelungen wird entsprechend dem Magnetschwebebahnrecht das Eisenbahn-Bundesamt als zuständige Behörde für die Genehmigung der Betriebsvorschriften für Versuchsanlagen zur Erprobung von Techniken für den öffentlichen Verkehr, die von anderen Stellen als dem Bund im öffentlichen Interesse betrieben werden sollen, festgelegt.
Zu Absatz 5
Diese neue Vorschrift regelt die allgemeine Aufsicht über Versuchsanlagen zur Erprobung von Techniken für den öffentlichen Verkehr, die von anderen Stellen als dem Bund im öffentlichen Interesse errichtet und betrieben werden und legt das Eisenbahn-Bundesamt als Aufsichtsbehörde für die Überwachung der Beachtung der Vorschriften des Gesetzes über den Bau und den Betrieb von Versuchsanlagen zur Erprobung von Techniken für den spurgeführten Verkehr entsprechend dem Magnetschwebebahnrecht fest. Daneben wird dem Eisenbahn-Bundesamt die Befugnis zur Untersuchung von gefährlichen Ereignissen im Betrieb dieser Versuchsanlagen übertragen. Dies entspricht der Regelung im Allgemeinen Eisenbahngesetz sowie dem Magnetschwebebahnrecht. Diese Untersuchungen dienen ausschließlich dem Ziel, die Ursachen von gefährlichen Ereignissen aufzuklären und daraus Hinweise auf Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit abzuleiten.
Zu Absatz 6
Diese neue Vorschrift regelt die allgemeinen Aufsichtsbefugnisse der Aufsichtsbehörde sowie die Befugnis zur amtlichen Verwahrung im Rahmen der Untersuchung gefährlicher Ereignisse. Sie entspricht den Regelungen im Magnetschwebebahnrecht und Eisenbahnrecht.
Zu Absatz 7
Ebenfalls entsprechend den Regelungen im Magnetschwebebahnrecht und Eisenbahnrecht regelt diese neue Vorschrift die Auskunfts- und Duldungspflichten des Betreibers einer Versuchsanlage.
Zu Absatz 8
Diese neue Vorschrift regelt das Verwaltungsverfahren sowie die Auskunfts- und Duldungspflichten des Betreibers einer Versuchsanlage bezüglich der Untersuchung gefährlicher Ereignisse.
Zu Absatz 9
Diese neue Vorschrift regelt die allgemeinen Anordnungsbefugnisse der Aufsichtsbehörde entsprechend den Regelungen im Magnetschwebebahnrecht und Eisenbahnrecht.
Zu Absatz 10
Diese neue Vorschrift regelt die Befugnisse der Aufsichtsbehörde zur Verhinderung unerlaubter Tätigkeiten des Betreibers einer Versuchsanlage.
Zu Absatz 11
Diese neue Vorschrift regelt die Befugnis der Aufsichtsbehörde zur Durchsetzung seiner Anordnungen entsprechend den Regelungen im Eisenbahnrecht.
Zu Absatz 12
Für Eisenbahnen nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz bestehen sowohl für den Bund als auch für die Länder Kompetenzen. Für Bahnen nach dem Personenbeförderungsgesetz nimmt der Bund keine Aufsichts- oder Genehmigungsfunktionen wahr. Eine Zuständigkeit des Eisenbahn-Bundesamtes für Versuchsanlagen zur Erprobung von Techniken für Bahnen nach diesen Gesetzen ist somit nicht zweckmäßig.
Daher sollen diese Anlagen weiterhin von den nach Landesrecht zuständigen Stellen genehmigt und künftig auch überwacht werden. Im Übrigen klarstellende Regelung hinsichtlich der Aufsichtsbefugnisse nach anderen Rechtsvorschriften.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.