858. Sitzung des Bundesrates am 15. Mai 2009
Der federführende Wirtschaftsausschuss, der Ausschuss für Innere Angelegenheiten, der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu Nummer 1 der Eingangsformel
Nummer 1 der Eingangsformel ist wie folgt zu fassen:
- "1. § 24 Absatz 1 des Schornsteinfegergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2071), der zuletzt durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 643) geändert worden ist, ".
Begründung
§ 24 des Schornsteinfegergesetzes ist durch Artikel 2 Nummer 3 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes erneut geändert worden. Die Eingangsformel ist daher entsprechend zu aktualisieren.
2. Zu § 1 Absatz 2 Satz 1
In § 1 Absatz 2 ist Satz 1 wie folgt zu fassen:
- Bei Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe, Blockheizkraftwerken, Wärmepumpen und ortsfesten Verbrennungsmotoren darf der Kohlenmonoxidanteil im Rahmen der Abgaswegeüberprüfung in Räumen, die für den Aufenthalt von Menschen vorgesehen oder geeignet sind, bezogen auf unverdünntes, trockenes Abgas, nicht mehr als 1000 ppm betragen.
Begründung
Die Begrenzung des Kohlenmonoxid-Anteils im Abgas dient dem Schutz der Menschen vor Gesundheitsschäden und vor Unfällen. Die physiologische Wirkung des Kohlenmonoxids in der Atemluft ab einem Gehalt von 1000 ppm (0,1 Vol.%) reicht von schweren Gesundheitsschäden bis zum Tod. Im Falle von unerkannten Undichtigkeiten im Abgasweg besteht bei dieser Konzentration eine konkrete Gefahr für die Menschen, die sich in der Nähe der Anlage aufhalten.
Die technische Entwicklung macht die Installation kleiner Blockheizkraftwerke, Verbrennungsmotoren oder Wärmepumpen in Räumen von Privathäusern und Gewerbebetrieben möglich, die vergleichbar genutzt werden, wie z.B. Aufstellungsräume von zentralen Gasfeuerstätten in Privathäusern. D. h., die übliche Nutzung dieser Räume beinhaltet ähnliche Gefährdungsrisiken. Die Festlegung unterschiedlicher Kohlenmonoxid-Grenzwerte in Abhängigkeit vom Anlagentyp ist deshalb nicht sachgerecht.
Der neu aufgenommene Hinweis auf die Abgaswegeüberprüfung und der Bezug auf Räume, die für den Aufenthalt von Menschen vorgesehen oder geeignet sind dienen der Klarstellung des Regelungsziels.
3. Zu § 1 Absatz 2 Satz 6 und 7
Bei Annahme entfällt Ziffer 4
In § 1 Absatz 2 sind die Sätze 6 und 7 durch folgenden Satz zu ersetzen: "Die eingesetzten Messeinrichtungen sind halbjährlich einmal in einer der Stellen zu überprüfen, die in § 13 Absatz 2 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 490), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 14. August 2003 (BGBl. I S. 1614), in der jeweils geltenden Fassung bezeichnet
Begründung
Die in § 1 Absatz 2 KÜO vorgeschriebene Messung des Kohlenmonoxidanteils wird mit den Geräten durchgeführt, die auch für die Messung nach der 1. BImSchV benutzt werden. Da in § 13 der 1. BImSchV die Stelle zur Überprüfung der Messgeräte genau bezeichnet ist, erübrigt sich durch die o. a.
Änderung eine zusätzliche Zuständigkeitsregelung auf Landesebene.
4. Zu § 1 Absatz 2 Satz 6 und 7
Entfällt bei Annahme von Ziffer 3
In § 1 Absatz 2 sind die Sätze 6 und 7 durch folgenden Satz zu ersetzen: "Die eingesetzten Messeinrichtungen sind halbjährlich einmal in der Stelle zu überprüfen in der auch die Messgeräte für die Messung nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen überprüft werden."
Begründung
Die in § 1 Absatz 2 KÜO vorgeschriebene Messung des Kohlenmonoxidanteils wird mit den Geräten durchgeführt, die auch für die Messung nach der 1. BImSchV benutzt werden. Da in § 13 der 1. BImSchV die Stelle zur Überprüfung der Messgeräte genau bezeichnet ist, erübrigt sich durch die o. a. Änderung eine zusätzliche Zuständigkeitsregelung auf Landesebene.
5. Zu § 1 Absatz 5
Entfällt bei Annahme von Ziffer 8
In § 1 Absatz 5 sind nach den Wörtern "Im Einzelfall kann die" die Wörter "nach Landesrecht für § 25 Absatz 2 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz bestimmte" einzufügen.
Begründung
Die für § 25 Absatz 2 SchfHwG zuständige Behörde ist für die Durchsetzung von verweigerten oder nicht durchgeführten Kehrungen oder Überprüfungen zuständig. Sie ist auch die Behörde, die für eine Erhöhung der Anzahl von Kehrungen oder Überprüfungen zuständig ist. Durch die o. a. Änderung erübrigt sich eine zusätzliche Zuständigkeitsregelung auf Landesebene.
6. Zu § 1 Absatz 6
Entfällt bei Annahme von Ziffer 8
§ 1 Absatz 6 ist wie folgt zu ändern:
- a) Nach den Wörtern "Im Einzelfall kann die" sind die Wörter "nach Landesrecht für § 25 Absatz 2 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz bestimmte" einzufügen.
- b) Die Wörter "kehr- oder überprüfungspflichtige" sind durch die Wörter "kehr- und überprüfungspflichtige" zu ersetzen.
Begründung
Die für § 25 Absatz 2 SchfHwG zuständige Behörde ist für die Durchsetzung von verweigerten oder nicht durchgeführten Kehrungen oder Überprüfungen zuständig. Sie ist auch die Behörde, die für die genannten abweichenden Regelungen zuständig ist. Durch die o. a. Änderung erübrigt sich eine zusätzliche Zuständigkeitsregelung auf Landesebene.
7. Zu § 1 Absatz 6
In § 1 Absatz 6 sind die Wörter "die Bestandteil einer genehmigten Anlage nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind" durch die Wörter "die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigt wurden" zu ersetzen.
Begründung
Durch § 1 Absatz 6 wird es den zuständigen Behörden ermöglicht, im Einzelfall Ausnahmen für kehr- oder überprüfungspflichtige Anlagen zu erteilen, die Bestandteil einer genehmigungspflichtigen Anlage nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz sind wenn die Betriebs- und Brandsicherheit durch besondere brandschutztechnische Einrichtungen oder andere Maßnahmen sichergestellt ist.
Die Formulierung "Bestandteil einer genehmigten Anlage nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes" würde z.B. Betreiber von Strohfeuerungsanlagen mit einer FWL ab 100 kW oder Betreiber vergleichbarer Anlagen, die selbständig genehmigungsbedürftig und nicht Bestandteil einer genehmigten Anlage sind, von der Möglichkeit ausschließen, einen Antrag auf Festlegung abweichender Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 6 zu stellen.
8. Zu § 1 Absatz 7 - neu -*
Bei Annahme entfallen die Ziffern 5 und 6
Dem § 1 ist folgender Absatz 7 anzufügen:
- (7) Zuständig für die Aufgaben nach den Absätzen 5 und 6 ist die Behörde, die gemäß § 23 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) in der jeweils geltenden Fassung für die in § 25 Absatz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes genannten Aufgaben durch Landesrecht bestimmt ist.
Begründung
Die für § 25 Absatz 2 SchfHwG zuständige Behörde ist für die Durchsetzung von verweigerten oder nicht durchgeführten Kehrungen oder Überprüfungen zuständig. Sie ist auch die Behörde, die für eine Erhöhung der Anzahl von Kehrungen oder Überprüfungen zuständig ist. Durch die o. a. Änderung erübrigt sich eine zusätzliche Zuständigkeitsregelung auf Landesebene.
9. Zu § 1 Absatz 7 - neu -*
Dem § 1 ist folgender Absatz 7 anzufügen:
- (7) Werden bauliche Maßnahmen, insbesondere der Einbau von fugendichten Fenstern oder Außentüren oder das Abdichten von Fenstern oder Außentüren durchgeführt die eine Änderung der bisherigen Versorgung der Feuerstätten mit Verbrennungsluft oder der Abgasführung erwarten lassen, so hat die unmittelbar veranlassende Person unverzüglich nach Abschluss der Maßnahmen prüfen zu lassen, ob die öffentlichrechtlichen Bestimmungen für die Versorgung der Feuerstätte mit Verbrennungsluft und für die Abführung der Rauch- oder Abgase eingehalten sind.
- * Ziffern 8 und 9 werden bei Annahme redaktionell angepasst.
Begründung
Durch Energieeinsparmaßnahmen wird die Gebäudehülle häufig stärker abgedichtet so dass nicht mehr die notwendige Verbrennungsluftzufuhr durch natürliche (Rest-)Undichtigkeiten (Fenster- und Türspalte) sichergestellt bleibt.
Daher ist zur Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit der Feuerungsanlagen eine Aufnahme der Vorschriften, wie sie bisher, z.B. in § 4 Absatz 1 KÜO NRW enthalten war, erforderlich.
10. Zu § 2 Absatz 1 Satz 4
In § 2 Absatz 1 Satz 4 sind die Wörter "der Feuerwehr" durch die Wörter "dem Aufgabenträger für den örtlichen Brandschutz" zu ersetzen.
Begründung
Aufgabenträger für den örtlichen Brandschutzes und die örtliche Hilfeleistung sind z.B. nach § 2 Absatz 1 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes die amtsfreien Gemeinden, Ämter und kreisfreien Städte. Eine freiwillige Feuerwehr ist nach dem Gesetz keine juristische Person, sondern ausschließlich der Aufgabenträger.
Im Land Brandenburg sind weit über 90 Prozent der öffentlichen Feuerwehren ehrenamtlich tätig. Für die Aufgabenzuweisung der öffentlichen Feuerwehren ist die Kommune zuständige Stelle. Somit haben sich die Schornsteinfegerinnen und Schornsteinfeger bei Ausbrennarbeiten, bei denen zum Teil ein besonderer Schutz durch die öffentliche Feuerwehr erforderlich ist, an die Kommune zu wenden.
11. Zu § 6 Satz 1
In § 6 Satz 1 ist die Angabe "und 12" durch die Angabe ",12 und 13" zu ersetzen.
Begründung
§ 6 Satz 1 verweist auf die gebührenpflichtigen Tatbestände des § 13 Absatz 1 Schornsteinfegergesetz. Diese Vorschrift ist durch Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc des Dritten Gesetzes zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes um eine neue Nummer 13 ergänzt worden. § 6 Satz 1 ist daher entsprechend zu ergänzen.
12. Zu § 6 Satz 2
In § 6 Satz 2 ist die Angabe "0,90 Euro" durch die Angabe "0,92 Euro" zu ersetzen."
Begründung
Da eine freie Kalkulation noch nicht möglich ist und eine Erweiterung des Tätigkeitsfeldes mit längeren Vorbereitungsarbeiten und Kosten verbunden ist, muss die Wirtschaftlichkeit der Betriebe in der Übergangszeit und der Erhalt von Arbeitsplätzen sichergestellt werden. Die Gebührenhöhe ist dafür entscheidend.
Geschäftskostenberechnungen belegen, dass bei Geschäftskosten von ca. 124 600 Euro und 134 900 Jahresarbeitsminuten erst bei 0,92 Euro das gegenwärtige Einkommensniveau erreicht werden kann. Damit würde sich auch der erhebliche Unterschied zum Betrag von 1,01 Euro in den alten Ländern geringfügig ändern.
20 Jahre nach der Deutschen Einheit sind derartige Unterschiede zwischen Ost und West nicht mehr vermittelbar und sollten weiter abgebaut werden.
Eine Erhöhung des Betrags auf 0,92 Euro erscheint deshalb angemessen.
13. Zu Anlage 1 Nummer 2.6
In Anlage 1 Nummer 2.6 sind in der Spalte "Anlagen und deren Benutzung" die Wörter "oder Anlage, bei denen eine Emissionsmessung nach § 15 1. BImSchV ohne Rechtsverpflichtung durchgeführt wurde (freiwillige Emissionsmessung)" zu streichen.
Begründung
Eine "freiwillige Emissionsmessung" erfordert eine privatrechtliche Beauftragung des Bezirksschornsteinfegermeisters, die gewünschten Messungen durchzuführen.
Ein solcher privatrechtlicher Vertrag kann allerdings keine rechtliche Verpflichtung zur jährlichen Überprüfung der Anlage nach sich ziehen.
14. Zu Anlage 2 (Bescheinigung für gasförmige Brennstoffe und Bescheinigung für flüssige Brennstoffe)
In Anlage 2 ist in der Bescheinigung für gasförmige Brennstoffe und in der Bescheinigung für flüssige Brennstoffe jeweils in der Zeile "Bescheinigung" das Wort "Feuerungsanlage" durch das Wort "Feuerstätte" zu ersetzen.
Begründung
Mit den vorgeschlagenen Änderungen erfolgt eine Anpassung an die Formulierungen des § 3 Absatz 3 Nummer 1, 2 und 3.
15. Zu Anlage 3 Nummer 2.2
In der Anlage 3 ist in der Nummer 2.2 des Gebührenverzeichnisses der Text in der Spalte "Bezeichnung" wie folgt zu fassen:
- bei innenbesteigbaren Schornsteinen von mehr als 1 600 cm2 Querschnitt, abweichend von Nummer 2.1 je Arbeitsminute
Begründung
Die Änderung soll deutlich machen, dass der erhöhte Reinigungsaufwand nicht nur durch die tatsächliche Innenbesteigung eines Schornsteins, sondern durch die Tatsache begründet wird, dass der Schornstein von innen besteigbar ist. Mit der neuen Formulierung wird der Gebührentatbestand für den Gebührenpflichtigen nachvollziehbarer und für den Bezirksschornsteinfegermeister rechtssicherer.
16. Zu Anlage 3 Nummer 4.1, 4.2 und 4.3
Anlage 3 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Nummer 4.1 sind die Wörter "Feuerungsanlagen für flüssige" durch die Wörter "Anlagen zur Verbrennung flüssiger" zu ersetzen.
- b) In Nummer 4.2 sind die Wörter "Feuerungsanlagen für gasförmige" durch die Wörter "Anlagen zur Verbrennung gasförmiger" zu ersetzen.
- c) In Nummer 4.3 sind die Wörter "Feuerungsanlagen für feste" durch die Wörter "Anlagen zur Verbrennung fester" zu ersetzen.
Begründung
Mit den vorgeschlagenen Änderungen erfolgt eine Anpassung an die Formulierungen des § 3 Absatz 3 Nummer 1, 2 und 3.
17. Zu Anlage 3 Nummer 5.4.3 - neu -In der Anlage 3 ist nach Nummer 5.4.2 des Gebührenverzeichnisses folgende
Nummer 5.4.3 einzufügen:
Nr. | Bezeichnung | Anzahl der Arbeitswerte |
"5.4.3 | - auf den Inseln und Halligen, mit Ausnahme der Inseln, die mit einer festen Straßenverbindung mit dem Festland verbunden sind, und der Hamburger Hallig, erhöhen sich die Gebühren nach Nummer 1 bis Nummer 5.3 1. für Kehrbezirke auf einer Insel oder Hallig und für Kehrbezirke, die sich auf das Festland und Teile von einer Insel erstrecken, um 10 Prozent und 2. für Kehrbezirke, die sich auf mehrere Inseln oder Halligen oder das Festland und andere als die unter Nummer 1 fallenden Inseln und Halligen erstrecken, um 25 Prozent. Bei Bauzustandsbesichtigungen an Feuerungsanlagen nach den jeweiligen Landesbauordnungen auf Inseln oder Halligen, die nicht im Zusammenhang mit regelmäßig wiederkehrenden Schornsteinfegerarbeiten durchgeführt werden können kann die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder der Bezirksschornsteinfegermeister die Erstattung notwendiger Übernachtungskosten bis zu einem Betrag von 20,00 Euro verlangen." | |
Begründung
Mit der Einführung des Gebührentatbestands Nummer 5.4.3 wird der Tatsache Rechnung getragen, dass die Bezirksschornsteinfegermeister für die Kehrungen und Überprüfungen von Anlagen auf den Inseln und Halligen in Bezug auf den Zeitaufwand und die zusätzlichen Kosten den erforderlichen Ausgleich erhalten.
18. Zu Anlage 4 Nummer 1 und 23
In Anlage 4 Nummer 1 und 23 ist jeweils das Wort "Bauliche" zu streichen.
Begründung
Bauliche Anlagen sind gemäß der Begriffserläuterungen des Bauordnungsrechts "fest mit dem Erdboden verbunden", dies muss bei den in Nummer 1 genannten Teilen, z.B. den Verbindungsstücken, nicht immer zutreffen. In Nummer 23 wird durch das Streichen des Wortes "Bauliche" eine Fehlinterpretation bzgl. einer besonders handwerklich "baulich" zu errichtenden Vorrichtung vermieden, denn Verbindungsstücke sind i. d. R. Metallrohrleitungen.
19. Zu Anlage 4 Nummer 7
In Anlage 4 ist Nummer 7 wie folgt zu fassen:
- "7. "Blockheizkraftwerk": Stationärer Motor oder Gasturbine, der oder die nach dem Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung sowohl elektrischen Strom als auch Wärme produziert;"
Begründung
Bisher werden Gasturbinen vor allem im industriellen Bereich (Kraftwerke) eingesetzt. Neue Entwicklungen ermöglichen den Einsatz von Gasturbinen z.B. als Gasturbinen-Blockheizkraftwerke im Raumwärmesektor (Mikrogasturbinen).
Mikrogasturbinen eignen sich zum Einsatz in der dezentralen Stromversorgung und der Kraft-Wärme-Kopplung und sind im Leistungsbereich unterhalb von 500 kWel angesiedelt.
20. Zu Anlage 4 Nummer 11
In Anlage 4 Nummer 11 ist das Wort "Feuerungsanlage": " durch die Wörter
- "Feuerungsanlage" (abweichend von der bauordnungsrechtlichen Begriffsbestimmung): " zu ersetzen.
Begründung
Durch die Einfügung wird auf die andere Begriffsbestimmung gemäß § 42 Absatz 1 MBO-Musterbauordnung hingewiesen.
21. Zu Anlage 4 Nummer 12
Anlage 4 Nummer 12 ist wie folgt zu fassen:
- "12. "Gebäude": Selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen; "
Begründung
Analog (wie in Nummer 10 erkennbar) wird vorgeschlagen, den Text der Musterbauordnung zu übernehmen.
22. Zu Anlage 4 Nummer 15 Buchstabe a
In Anlage 4 Nummer 15 Buchstabe a sind die Wörter "ist oder deren Betrieb" durch die Wörter "ist und deren Betrieb" zu ersetzen.
Begründung
Lüftungsanlagen können grundsätzlich immer den Betrieb von Feuerstätten beeinflussen. Kehr- und überprüfungspflichtig durch Bezirksschornsteinfegermeister können allerdings nur die Lüftungsanlagen sein, die, um den Betrieb einer Feuerstätte zu ermöglichen, in Gebäude eingebaut wurden. Andere Lüftungsanlagen sind nicht zu den "notwendigen Lüftungsanlagen" zu zählen.
Soweit allerdings auf Grund der Feuerungsverordnungen der Länder Anforderungen an Lüftungsanlagen gestellt werden, sind diese von den Betreibern oder Bauherren zu erfüllen.
23. Zu Anlage 4 Nummer 24
In Anlage 4 Nummer 24 sind die Wörter "elektrisch oder" zu streichen.
Begründung
In Sinne der Vorschriften des § 1 Absatz 1 und 2 können nur Wärmepumpen unter den Anwendungsbereich der KÜO fallen, die nicht elektrisch angetrieben sind. Daher sind zur Klarstellung die Wörter "elektrisch oder " entbehrlich und hier im Sinne der Verordnung nur der relevante Teil der Wärmepumpen zu erfassen.