A. Problem und Ziel
- Anpassung der Versorgungsbezüge nach dem Bundesversorgungsgesetz für die Versorgungsberechtigten in den Ländern, in denen das Bundesversorgungsgesetz bereits vor dem 1. Januar 1991 galt, sowie der Beschädigtengrundrenten der Kriegsopfer und Opfer des SED-Regimes in den neuen Ländern nach Maßgabe des § 56 BVG entsprechend dem Vomhundertsatz, um den sich die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändern.
B. Lösung
- Anhebung der in § 56 des Bundesversorgungsgesetzes näher bestimmten Leistungen um 0,54 v. H. und des Bemessungsbetrags um 0,98 v. H.
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Durch die Anpassung der Versorgungsbezüge ergeben sich im Haushaltsjahr 2007 Mehraufwendungen zu Lasten des Bundes in Höhe von rund 4,9 Millionen Euro. Die Auswirkungen dieses Entwurfs auf die Folgejahre 2008 bis 2010 betragen (in Millionen Euro):
2008 | 2009 | 2010 |
8,7 | 7,9 | 7,1 |
- 2. Vollzugsaufwand
Da die Länder für die Durchführung des sozialen Entschädigungsrechts zuständig sind, entstehen ihnen Kosten beim Vollzug der Anpassung. Nach Berechnungen eines Landes ist erfahrungsgemäß die Anpassung mit etwa 2,50 Euro pro Anpassungsfall zu veranschlagen. Es kann davon ausgegangen werden, dass auch bei den übrigen Ländern Kosten in vergleichbarer Größenordnung angefallen sind. Demzufolge dürfte bei der jetzigen Anpassung mit etwa 400 000 Versorgungsberechtigten mit rund einer Million Euro Vollzugsaufwand (alle Länder insgesamt) zu rechnen sein.
E. Sonstige Kosten
Von der im Verhältnis zum Gesamtvolumen der Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz geringen Steigerung der Leistungsausgaben sind Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, nicht zu erwarten, da das zusätzlich erzeugte Nachfragepotenzial im Verhältnis zur gesamtwirtschaftlichen Nachfrage nicht ins Gewicht fällt. Belange der Wirtschaft werden durch die Anpassungsverordnung nicht berührt.
F. Informationspflichten
- Neue Informationspflichten werden durch diese Verordnung nicht eingeführt.
G. Geschlechterdifferenzierte Abschätzung der Folgen des Gesetzes
- Der Entwurf hat nach dem Ergebnis der Relevanzprüfung keine erkennbaren gleichstellungspolitischen Auswirkungen. Frauen und Männer sind in gleicher Weise betroffen. Eine mittelbare geschlechterbezogene Benachteiligung liegt ebenfalls nicht vor.
Verordnung der Bundesregierung
Vierzehnte Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (Vierzehnte KOV-Anpassungsverordnung 2007 - 14. KOV-AnpV 2007)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 27. April 2007
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
- Vierzehnte Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (Vierzehnte KOV-Anpassungsverordnung 2007 - 14. KOV-AnpV 2007)
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Vierzehnten Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (Vierzehnte KOV-Anpassungsverordnung 2007 - 14. KOV-AnpV 2007)
Vom ...
Auf Grund des § 56 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), dessen Absätze 1 und 2 zuletzt durch Artikel 11 Nr. 2 Buchstabe a und b des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1791) geändert worden sind, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 14 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), wird wie folgt geändert:
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Anpassung der Versorgungsbezüge
- 1. Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) sind in den alten Ländern die laufenden Rentenleistungen zum 1. Juli 2007 durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates entsprechend dem Vomhundertsatz anzupassen um den sich die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändern.
Die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung sollen nach dem Entwurf der Rentenwertanpassungsverordnung 2007 zum 1. Juli 2007 um 0,54 v. H. angepasst werden.
Die jetzt vorzunehmende Anpassung hat Auswirkungen auch auf die Leistungen der Kriegsopferversorgung in den neuen Ländern. Dort erfolgt nach dem Einigungsvertrag die Anpassung jeweils automatisch mit der Anhebung des dortigen Rentenniveaus; die KOV-Leistungen orientieren sich sodann an den angepassten höheren KOV-Leistungen im alten Bundesgebiet. Abweichend von diesem Grundsatz hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 14. März 2000 entschieden, dass lediglich die Grundrenten der Kriegsbeschädigten nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG mit Wirkung vom 1. Januar 1999 auf 100 v. H. der entsprechenden Grundrente im alten Bundesgebiet anzuheben sind. Durch die Änderungen des § 84a BVG ist diese Regelung auch auf die Beschädigtengrundrenten der Opfer des SED-Regimes ausgedehnt worden.
Insoweit wirkt sich die jeweilige Anpassung zum 1. Juli in den alten Ländern auch unmittelbar auf die Beschädigtengrundrenten der Kriegsopfer und der Opfer des SED-Regimes in den neuen Ländern aus. Dies ist im finanziellen Teil berücksichtigt.
- 2. Der Anpassung unterliegen
- die Leistungen für Blinde (§ 14 BVG),
- die Pauschbeträge als Ersatz für Kleider- und Wäscheverschleiß (§ 15 BVG),
- die Grundrenten der Beschädigten, Witwen und Waisen (§ 31 Abs. 1, §§ 40 und 46 BVG),
- die Schwerstbeschädigtenzulagen (§ 31 Abs. 5 BVG),
- die Ausgleichsrenten der Beschädigten, Witwen und Waisen (§§ 32, 41, 47 BVG),
- der Ehegattenzuschlag für Schwerbeschädigte (§ 33a BVG),
- die Elternrenten (§ 51 BVG),
- die Pflegezulagen (§ 35 BVG),
- das Bestattungsgeld (§§ 36 und 53 BVG).
Der Entwurf sieht eine Erhöhung dieser Leistungen um 0,54 v. H. vor.
Der Bemessungsbetrag nach § 33 Abs. 1 Buchstabe a BVG wird gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 BVG um 0,98 v. H. erhöht.
- 3. Aufgrund des § 56 Abs. 2 Satz 3 sind die sich bei der Festsetzung nach Anwendung des Steigerungssatzes (0,54 v. H.) ergebenden neuen Beträge unter 0,50 Euro auf volle Euro nach unten und von 0,50 Euro an auf volle Euro nach oben zu runden; für die in § 15 Satz 1 BVG genannten Rahmenbeträge (Kostenersatz bei außergewöhnlichem Kleider- und Wäscheverschleiß) sind dabei Ausgangspunkt die Beträge, die sich bei Multiplikation der zugrunde liegenden Bewertungszahl mit dem in § 15 Satz 2 BVG genannten neuen Multiplikator ergeben. Dieser seit Jahren anzuwendende Berechnungsmodus gewährleistet dass auf längere Sicht Abrundungen nach unten und Aufrundungen nach oben einander ausgleichen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1, Nr. 1 bis 13:
Anpassung.
Zu Artikel 2: Inkrafttreten
C. Finanzielle Auswirkungen
D. Auswirkungen auf das Preisgefüge
Von der im Verhältnis zum Gesamtvolumen der Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz geringen Steigerung der Leistungsausgaben sind Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, nicht zu erwarten, da das zusätzlich erzeugte Nachfragepotential im Verhältnis zur gesamtwirtschaftlichen Nachfrage nicht ins Gewicht fällt. Belange der Wirtschaft werden durch die Anpassungsverordnung nicht berührt.
E. Relevanzprüfung
Aus der Anpassung der Rentenleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz sind Auswirkungen von frauenpolitischer Bedeutung nicht zu erwarten. Nach dem Ergebnis der Relevanzprüfung ergeben sich keine gleichstellungspolitischen Auswirkungen.
Anlage
Der Nationale Normenkontrollrat hat zum Entwurf einer Vierzehnten Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz am 5. April 2007 wie folgt Stellung genommen:
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der Vierzehnten Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrags und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem vorliegenden Entwurf werden keine Informationspflichten für Unternehmen, Bürger und Verwaltung eingeführt.
Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig
Vorsitzender
Kreibohm
Berichterstatter