Der Deutsche Bundestag hat in seiner 111. Sitzung am 26. Mai 2011 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - Drucksache 17/5953(neu) - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften- Drucksachen 17/4984, 17/5392 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 17.06.11
Erster Durchgang: Drucksache. 052/11 (PDF)
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
1. Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d eingefügt:
"d) In der Inhaltsübersicht wird die § 24 betreffende Zeile wie folgt gefasst:
" § 24 Gewähr für bestimmte Anforderungen"."
- b) Die bisherigen Buchstaben d und e werden die Buchstaben e und f.
- c) Nach Buchstabe f wird folgender Buchstabe g eingefügt:
"g) Nach der § 74 betreffenden Zeile wird folgende § 75 betreffende Zeile angefügt:
" § 75 Übergangsregelungen"."
2. Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. § 1 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. beim Verkehr mit Lebensmitteln, Futtermitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen vor Täuschung zu schützen,".
- b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a angefügt:
- (1a) Absatz 1 Nummer 2 erfasst auch den Schutz
- 1. vor Täuschung im Falle zum Verzehr ungeeigneter Lebensmitteln im Sinne des Artikels 14 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S.1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14) geändert worden ist, oder
- 2. vor Verwendung ungeeigneter Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1."
- c) In Absatz 3 werden die Wörter "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S.1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 202/2008 (ABl. L 60 vom 5.3.2008, S. 17)" gestrichen."
3. Nummer 18 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb wird wie folgt gefasst:
"bbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. die einer durch
- a) eine Rechtsverordnung nach § 23 Nummer 1,
- b) eine Rechtsverordnung nach § 23a Nummer 1,
- c) eine Rechtsverordnung nach § 23a Nummer 3,
- d) eine Rechtsverordnung nach § 23a Nummer 11 festgesetzten Anforderung nicht entsprechen, oder"."
4. Nach Nummer 19 wird folgende Nummer 19a eingefügt:
"19a. § 24 wird wie folgt gefasst:
" § 24 Gewähr für bestimmte Anforderungen
Der Verkäufer eines Futtermittels übernimmt die Gewähr dafür, dass das Futtermittel die in Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 bezeichneten Anforderungen erfüllt." "
5. Nach Nummer 24 wird folgende Nummer 24a eingefügt:
"24a. § 40 wird wie folgt geändert:
- a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die Behörde kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch auf eine Information der Öffentlichkeit einer anderen Behörde hinweisen, soweit berechtigte Interessen der Verbraucherinnen und Verbraucher in ihrem eigenen Zuständigkeitsbereich berührt sind."
- b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Satz 1 gilt nicht in einem Fall des Absatzes 2 Satz 2 oder 3."
- c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz angefügt:
- (5) Abweichend von Absatz 1 ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zuständige Behörde, soweit ein nicht im Inland hergestelltes Erzeugnis erkenntlich nicht im Inland in den Verkehr gebracht worden ist und
- 1. ein Fall des Absatzes 1 Satz 1 auf Grund einer Meldung nach Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eines anderen Mitgliedstaates oder
- 2. ein Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 auf Grund einer sonstigen Mitteilung eines anderen Mitgliedstaates vorliegt." "
6. Nummer 26 wird wie folgt geändert:
7. Nummer 28 wird wie folgt geändert:
- a) In Buchstabe c wird in Absatz 4a das Wort "unterliegt" durch die Wörter "unterliegen würde" ersetzt.
- b) In Buchstabe e wird Absatz 5a wie folgt geändert:
- aa) Die Wörter "einem Verkehrsverbot nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 unterliegt" werden durch die Wörter "einem Verbot nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 unterliegen würde" ersetzt.
- bb) Die Wörter "für die" werden gestrichen.
- c) Buchstabe f Doppelbuchstabe bb wird wie folgt gefasst:
"bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Die durch eine Unterrichtung nach Artikel 19 Absatz 1 oder 3 Satz 1 oder Artikel 20 Absatz 1 oder 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, auch in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, erlangten Informationen dürfen von der für die Überwachung zuständigen Behörde nur für Maßnahmen zur Erfüllung der in
- 1. § 1 Absatz 1 Nummer 1,
- 2. § 1 Absatz 1 Nummer 2, soweit ein Fall des § 1 Absatz 1a Nummer 1 vorliegt,
- 3. § 1 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa oder
- 4. § 1 Absatz 2
genannten Zwecke verwendet werden." "
8. Nummer 35 wird wie folgt geändert:
9. Nummer 36 wird wie folgt geändert:
10. In Nummer 42 wird § 75 Absatz 4 Nummer 1 wie folgt gefasst:
"1. Die Pflicht zur Mitteilung nach § 44a Absatz 1 Satz 1 besteht für die Kongenere von Dioxinen und dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen nach Maßgabe der Fußnote 31 des Anhanges der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 165/2010 (ABl. L 50 vom 27.2.2010, S. 8) geändert worden ist, und für die Kongenere von nicht dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen hinsichtlich der in Abschnitt 4 der Kontaminanten-Verordnung genannten Kongenere,".