Übermittelt vom Bundesministerium der Finanzen am 25. April 2005 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).
Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 15. April 2005 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Das Europäische Parlament wird an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 472/99 = AE-Nr. 992401,
Drucksache 649/99 = AE-Nr. 993251,
Drucksache 172/01 = AE-Nr. 010717,
Drucksache 596/02 = AE-Nr. 022101,
Drucksache 924/03 (PDF) = AE-Nr. 034127,
Drucksache 130/04 (PDF) = AE-Nr. 040559 und
Drucksache 570/04 (PDF) = AE-Nr. 042563
Begründung
Bei der Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) besteht ein grundlegendes Ziel darin, die finanziellen Interventionen wirksamer zu gestalten. Eine stärkere Komplementarität und straffere, einheitliche und koordinierte Verfahren sowohl innerhalb der Europäischen Union als auch in ihren Beziehungen zu Drittländern und internationalen Organisationen sind von wesentlicher Bedeutung für die Kohärenz und die Zweckmäßigkeit der finanziellen Interventionen.
- 1. Gegenstand und Geltungsbereich (Kapitel I)
Mit der jetzt vorgeschlagenen Verordnung wird in Ergänzung zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Europäischen Fischereifonds der Rahmen für die finanziellen Interventionen zur Durchführung der GFP festgelegt. Interventionen sind insbesondere in folgenden Bereichen geplant: Kontrolle und Durchsetzung der Vorschriften, Bestandserhaltungsmaßnahmen, Datenerhebung und Verbesserung der wissenschaftlichen Gutachten, moderne Entscheidungsfindung sowie internationale Beziehungen und Seerecht.
- 2. Ziele (Kapitel II)
Die geplante Verordnung soll durch die Formulierung spezifischer Ziele zur Verbesserung der Durchführungsbedingungen für die finanziellen Interventionen in den einzelnen Bereichen beitragen. Die Ziele lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Bei der Kontrolle und Durchsetzung der Vorschriften liegt das Ziel in einer verbesserten Überwachung der Fischereitätigkeit, um Fangtätigkeiten zu bekämpfen, die für die Ressourcenerhaltung innerhalb und außerhalb der Gemeinschaftsgewässer schädlich sind. Zu diesem Zweck wird von der Gemeinschaft eine finanzielle Unterstützung an die Mitgliedstaaten gewährt, damit Schwachstellen in deren Fischereiüberwachungsprogrammen behoben werden können; außerdem wird die Anwendung der GFP-Vorschriften durch die Mitgliedstaaten einer Bewertung und Kontrolle unterzogen, und die Koordinierung der Überwachungsmaßnahmen wird insbesondere über den gemeinsamen Einsatz der nationalen Überwachungs- und Kontrollmittel durch die EU-Fischereiaufsichtsbehörde (EUFA) unterstützt.
Bei der Datenerhebung und den wissenschaftlichen Gutachten will die Gemeinschaft die Gewinnung und Verwaltung der Daten zu unterstützen, die zur Bewertung des Zustands der Fischereiressourcen und der Situation der Fangwirtschaft innerhalb und außerhalb der Gemeinschaftsgewässer unentbehrlich sind. Zu diesem Zweck wird von der Gemeinschaft eine finanzielle Unterstützung an die Mitgliedstaaten gewährt, damit mehrjährige Reihen aggregierter und wissenschaftlich fundierter Daten erstellt werden, die biologische, ökologische und wirtschaftliche Informationen umfassen.
Im Bereich der modernen Entscheidungsfindung sollen die finanziellen Interventionen gewährleisten, dass Informationsarbeit geleistet wird und die betroffenen Interessengruppen auf allen Stufen von der Konzipierung der Politik bis hin zu ihrer Umsetzung einbezogen werden.
Im Bereich der internationalen Beziehungen will die Gemeinschaft durch die finanziellen Interventionen den Abschluss von Fischereiabkommen mit Drittländern, einschließlich Partnerschaftsabkommen, sowie die Mitarbeit in internationalen Organisationen unterstützen, die für Fischerei oder Seerecht zuständig sind und zu mehr Nachhaltigkeit der Fischerei und zur Erhaltung der Bestände in Drittlandsgewässern und auf der Hohen See beitragen.
- 3. FINANZIERUNGSMASSNAHMEN der Gemeinschaft (Kapitel III)
Zur Erreichung der in der Verordnung formulierten Ziele sind in den vorgenannten Bereichen insbesondere folgende spezifische Maßnahmen geplant:
- - Auf dem Gebiet der Kontrolle und Durchsetzung der Vorschriften erstrecken sich die Maßnahmen auf die Förderung von Investitionen für Kontrolltätigkeiten, von Analysen der Kontrollausgaben sowie von Initiativen zur Verbesserung der Kommunikation und des Dialogs zwischen dem Sektor und der breiten Öffentlichkeit. Eine Finanzierung im Rahmen der Verordnung wird ferner gewährt für die Ausgaben für Kontrollen durch Fischereiinspektoren der Kommission und für die Verwaltungs- und Betriebsausgaben der EU-Fischereiaufsichtsbehörde (EUFA).
- - Auf dem Gebiet der Datenerhebung und der wissenschaftlichen Gutachten kann eine Finanzierung gewährt werden als Unterstützungsmaßnahmen der Gemeinschaft für Programme zur Erhebung der notwendigen Daten im Hinblick auf die Durchführung der GFP sowie für Partnerschaftsverträge mit nationalen Forschungsinstituten oder für Beiträge zu den einschlägigen internationalen Einrichtungen. Finanziell von der Gemeinschaft unterstützt werden auch Vereinbarungen mit beratenden Gremien der Gemeinschaft über die Sekretariatsführung des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (STECF) und die Voranalyse und Aufbereitung der Daten für die Bewertungszwecke.
- - Im Bereich moderner Entscheidungsfindung bei der GFP sieht die Verordnung die Übernahme von Ausgaben im Zusammenhang mit dem Beratenden Ausschuss für Fischerei und Aquakultur (BAFA) und den Regionalbeiräten sowie die Finanzierung der laufenden Kosten der Regionalbeiräte in ihrer Startphase und von deren Dolmetsch- und Übersetzungskosten vor. Finanziert werden des Weiteren die Kosten für die Weiterleitung von GFP-Informationen an die betroffenen Interessengruppen.
- - Im Bereich der internationalen Zusammenarbeit kann die Gemeinschaft die Ausgaben für Fischereiabkommen mit Drittländern sowie für obligatorische oder freiwillige Beiträge an internationale Organisationen, einschließlich Einrichtungen der Vereinten Nationen, kofinanzieren. Finanziell von der Gemeinschaft unterstützt werden können auch die Vorarbeiten für die Schaffung neuer Organisationen oder den Abschluss neuer Verträge, die Bezug zur Fischerei oder zum Seerecht haben und für die Gemeinschaft von besonderem Interesse sind.
Angesichts der Komplexität der verschiedenen Einsatzbereiche der GFP erfordern die Ausarbeitung der GFP-Rechtsvorschriften und ihre Umsetzung häufig ein hohes Maß an Fachwissen, das Sachverständige am besten beisteuern können. Daher enthält die geplante Verordnung eine Bestimmung, die Einzelheiten der Maßnahmen technischer Hilfe nennt, für die eine Gemeinschaftsfinanzierung gewährt werden kann. Zu diesen Maßnahmen gehören die finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft für Studien, Sitzungen, die Hinzuziehung von Sachverständigen, die Verbreitung von Informationen, Aktivitäten zur Sensibilisierung, Schulung und Veröffentlichung sowie Ausgaben für Informationstechnologie einschließlich Computernetzwerken für den Informationsaustausch. Übernommen werden können ferner Ausgaben für Zeitbedienstete und andere der Kommission gegebenenfalls entstehende Ausgaben für Verwaltung und technische Hilfe.
- 4. KofinanzierungssÄtze und Antragsverfahren (Kapitel IV und V)
In der geplanten Verordnung sind die Verfahren für die Festlegung des Inhalts der gemeinschaftlichen und nationalen Programme bezeichnet. Die Anforderungen an die gemeinschaftlichen und nationalen Programme umfassen gleichfalls Bestimmungen über die Mitteilung der jährlichen Programme der Mitgliedstaaten an die Kommission. Geregelt sind ferner die Antragstellung und die Bewilligung der Finanzierung durch die Kommission, einschließlich der Finanzierungssätze und -bedingungen, sowie die Verfahren für den Erlass von Durchführungsbestimmungen und deren Inhalt.
Bei den von den Mitgliedstaaten vorgelegten Programmen zur Umsetzung der Überwachungs- und Kontrollregelungen räumt die Kommission den Maßnahmen Vorrang ein, die sie am geeignetsten zur Verbesserung der Effizienz in diesem Bereich erachtet, wobei sie auch die von den Mitgliedstaaten erzielten Ergebnisse bei der Durchführung der bereits genehmigten Programme berücksichtigt.
- 5. allgemeine und Schlussbestimmungen (Kapitel VI BIS VIII)
Die im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen dürfen keine Finanzhilfe aus anderen Gemeinschaftsinstrumenten erhalten. Zu diesem Zweck haben die Begünstigten der Kommission alle einschlägigen Informationen zu übermitteln.
Es sind Vorkehrungen zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft geplant, um zu gewährleisten, dass die Gemeinschaftsmittel gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen verwendet und Betrug, Korruption oder andere rechtswidrige Handlungen verhindert werden. In diesem Zusammenhang kann die Kommission erforderlichenfalls die für eine Maßnahme gewährte Finanzhilfe kürzen, aussetzen oder wiedereinziehen. Zur Sicherstellung der Vorschrifteneinhaltung ermächtigt die Verordnung ferner die Bediensteten der Kommission und des Rechungshofes, Vor-Ort-Kontrollen der im Rahmen der Verordnung finanzierten Maßnahmen vorzunehmen. Die Schutzmaßnahmen werden gemäß den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften beschlossen.
Die im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen müssen, damit die Wirksamkeit der Gemeinschaftsfinanzierung gesichert ist, evaluiert werden, wobei die Kommission verpflichtet ist, für eine regelmäßige unabhängige und externe Evaluierung der betreffenden Maßnahmen zu sorgen und dem Europäischen Parlament und dem Rat geeignete Zwischen - und Expost-Evaluierungsberichte zu übermitteln.
Der mit Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates eingesetzte Ausschuss für Fischerei und Aquakultur unterstützt die Kommission bei ihren aus dieser Verordnung erwachsenden Aufgaben.
Vorschlag für eine Verordnung des Rates
über finanzielle Maßnahmen der Gemeinschaft zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts
Der Rat der Europäischen Union -
- - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,
- - auf Vorschlag der Kommission1,
- - nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments2, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik3 (GFP) gewährleistet diese Politik die Nutzung lebender aquatischer Ressourcen unter nachhaltigen wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Bedingungen.
(2) Grundlegendes Ziel bei der Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik im Sinne der genannten Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 und ihrer Durchführungsbestimmungen ist es, die finanziellen Interventionen der Gemeinschaft im Fischereisektor wirksamer zu gestalten. Eine stärkere Komplementarität und straffere, einheitliche und koordinierte Verfahren sowohl innerhalb der Europäischen Gemeinschaft als auch in ihren Beziehungen zu Drittländern und internationalen Organisationen sind von wesentlicher Bedeutung für die Kohärenz und die Zweckmäßigkeit der finanziellen Interventionen.
(3) Es ist erforderlich, die im Rahmen der GFP-Reform von 2002 festgelegten Ziele zu berücksichtigen, die durch sektorale Rechts- und Politikinstrumente ergänzt worden sind.
(4) Ferner müssen die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften an diese Ziele sowie an die Eckpunkte des Finanzrahmens der Gemeinschaft für den Zeitraum 2007-2013 angepasst werden, und gleichzeitig ist für die Einhaltung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften4 und ihrer Durchführungsbestimmungen in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 20025 zu sorgen und den Erfordernissen von Vereinfachung und besserer Rechtsetzung Rechnung zu tragen.
(5) Die Zielsetzungen, Einsatzfelder und erwarteten Ergebnisse der Gemeinschaftsfinanzierung müssen eindeutig definiert werden.
(6) Es müssen Regeln über die Förderfähigkeit von Ausgaben, die Höhe der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft und die Bedingungen für ihre Gewährung festgelegt werden.
(7) Es liegt im gemeinsamen Interesse, dass die Mitgliedstaaten Kontrollmittel besitzen, die eine Fischereiüberwachung auf hohem Standard ermöglichen. Damit die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen nach den GFP-Vorschriften nachkommen können, ist es angezeigt, dass die Gemeinschaft die Investitionen der Mitgliedstaaten im Kontrollbereich unterstützt.
(8) Es sind die erforderlichen Finanzmittel bereitzustellen, damit die Kommission die Durchführung der GFP vor Ort kontrollieren kann.
(9) Die Gemeinschaft sollte ferner einen Beitrag zum Haushalt der EU-Fischereiaufsichtsbehörde (EUFA) für die Durchführung des jährlichen Arbeitsprogramms leisten, einschließlich der Ausrüstungs- und Betriebskosten und anderer für die Wahrnehmung der Aufgaben der Behörde notwendigen Ausgaben.
(10) Eine effiziente Bestandsbewirtschaftung setzt voraus, dass verlässliche Daten über den biologischen Zustand der Fischbestände und die Fangtätigkeit der Fischereiflotten vorliegen. Daher müssen die für die Durchführung der GFP unerlässliche Datenerhebung der Mitgliedstaaten sowie zusätzliche Studien und Pilotvorhaben der Kommission mittels einer finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft unterstützt werden.
(11) Es sind Finanzmittel bereitzustellen, um von den internationalen wissenschaftlichen Organisationen, die für die Koordinierung der Fischereiforschung in den von den Gemeinschaftsflotten befischten Gewässern zuständig sind, regelmäßig wissenschaftliche Gutachten einzuholen.
(12) Die Reform der GFP hat einen neuen Bedarf an wissenschaftlichen Gutachten entstehen lassen, insbesondere hinsichtlich der Anwendung eines Ökosystemansatzes und der Bewirtschaftung der gemischten Fischereien. Es ist daher eine finanzielle Vergütung vorzusehen, damit anerkannte Sachverständige auf diesen Gebieten oder die Einrichtungen, für die sie arbeiten, diesem Zusatzbedarf nachkommen können.
(13) Zur Förderung von Dialog und Kommunikation mit dem Fischereisektor und anderen Interessengruppen ist es wichtig, dass die Fischereiwirtschaft und die anderen Beteiligten bereits in einem sehr frühen Stadium über geplante Initiativen informiert und die Ziele und Maßnahmen der GFP klar dargelegt und erläutert werden.
(14) Angesichts der Aufgaben des mit dem Beschluss 1999/478/EG der Kommission6 reformierten Beratenden Ausschusses für Fischerei und Aquakultur (BAFA) sollten die in diesem Ausschuss vertretenen europäischen Berufsverbände eine finanzielle Unterstützung für die Vorbereitung der BAFA-Sitzungen erhalten, um die Koordinierung der nationalen Verbände auf europäischer Ebene zu verbessern und eine größere Kohärenz des Wirtschaftszweigs bei Themen von Gemeinschaftsinteresse zu erreichen.
(15) Damit die moderne Entscheidungsfindung im Rahmen der GFP noch gestärkt wird und die im Beschluss 2004/585/EG des Rates7 vorgesehenen Regionalbeiräte auch tatsächlich eingesetzt werden, ist es unerlässlich, diese Beiräte in ihrer Startphase finanziell zu unterstützen und sich an ihren Dolmetsch- und Übersetzungskosten zu beteiligen.
(16) Zwecks Koordinierung der Arbeiten der Regionalbeiräte und der Arbeiten des BAFA ist es notwendig, die Teilnahme eines BAFA-Vertreters an den Sitzungen der Regionalbeiräte zu ermöglichen.
(17) Zur Verwirklichung der Ziele der GFP nimmt die Gemeinschaft aktiv an den Arbeiten internationaler Organisationen teil und schließt Fischereiabkommen einschließlich Partnerschaftsabkommen.
(18) Es ist wichtig, dass sich die Gemeinschaft an der Finanzierung von Maßnahmen zur langfristigen Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der Fischereiressourcen auf Hoher See und in den Gewässern von Drittländern beteiligt.
(19) Ausgaben im Zusammenhang mit Tätigkeiten für Vorbereitung, Follow-up, Begleitung, Audit und Evaluierung, die zur Durchführung und Bewertung der Maßnahmen im Geltungsbereich dieser Verordnung und zur Erreichung ihrer Ziele notwendig sind, sollten in die finanzielle Unterstützung für die technische Hilfe einbezogen sein.
(20) Mittelverwaltung und Interventionen müssen verschiedene Formen annehmen können, um in den verschiedenen GFP-Bereichen flexibel agieren und den besonderen Merkmalen der einzelnen Bereiche Rechnung tragen zu können.
(21) Für die verschiedenen Maßnahmen in den einzelnen GFP-Bereichen sind Verfahren in Bezug auf den Inhalt der gemeinschaftlichen und nationalen Programme festzulegen.
(22) Die Sätze der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an den Ausgaben der Mitgliedstaaten sind festzulegen.
(23) Im Einklang mit der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament "Unsere gemeinsame Zukunft aufbauen: Politische Herausforderungen und Haushaltsmittel der erweiterten Union - 2007-2013"8 sollte ein finanzieller Bezugsrahmen für den Zeitraum 2007-2013 festgesetzt werden.
(24) Im Zusammenhang mit den nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen ist es erforderlich, die finanziellen Interessen der Gemeinschaft durch eine ordnungsgemäße Anwendung der einschlägigen Rechtsvorschriften und durch geeignete Kontrollen der Mitgliedstaaten und der Kommission wirksam zu schützen.
(25) Damit die Effizienz der Gemeinschaftsfinanzierung gewährleistet ist, müssen die im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen regelmäßig evaluiert werden.
(26) Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse9 erlassen werden.
(27) Die Verordnung (EG) Nr. 657/2000 des Rates10, die Entscheidung 2000/439/EG des Rates11 und die Entscheidung 2004/465/EG des Rates12 sind zum 1. Januar 2007
aufzuheben -
HAT folgende Verordnung erlassen:
Kapitel I
Gegenstand und Geltungsbereich
Artikel 1
Gegenstand
Diese Verordnung enthält Rahmenbestimmungen für die Finanzierungsmaßnahmen der Gemeinschaft zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) und zur Umsetzung des Seerechts (nachfolgend "Finanzierungsmaßnahmen der Gemeinschaft" genannt).
Artikel 2
Geltungsbereich
Diese Verordnung erstreckt sich auf die Finanzierungsmaßnahmen der Gemeinschaft in folgenden Einzelbereichen:
- (a) Kontrolle und Durchsetzung der Vorschriften der GFP;
- (b) Bestandserhaltungsmaßnahmen, Datenerhebung und Verbesserung der wissenschaftlichen Gutachten für eine nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Geltungsbereich der GFP;
- (c) moderne Entscheidungsfindung im Rahmen der GFP;
- (d) internationale Beziehungen im Bereich der GFP und des Seerechts.
Kapitel II
Ziele
Artikel 3
Allgemeine Ziele
Die in Kapitel III aufgeführten Finanzierungsmaßnahmen der Gemeinschaft leisten einen unmittelbaren Beitrag zur Erreichung der folgenden allgemeinen Ziele:
- (a) Stärkung der Verwaltungskapazitäten sowie Verbesserung der Mittel zur Kontrolle und Durchsetzung der GFP-Vorschriften;
- (b) Verbesserung der Erhebung der für die Durchführung der GFP erforderlichen Daten;
- (c) Verbesserung der Qualität der wissenschaftlichen Gutachten für die Zwecke der GFP;
- (d) verbessertes Management der gemeinschaftlichen Fischereiflotte im Rahmen der GFP;
- (e) verstärkte Einbeziehung des Fischereisektors und anderer Interessengruppen bei der GFP-Gestaltung sowie Förderung des Dialogs und der Kommunikation mit der Kommission;
- (f) Durchführung von Maßnahmen aufgrund von bilateralen und multilateralen Abkommen im Rahmen der GFP und insbesondere optimale Erhaltung der Fischereiressourcen in Drittlandsgewässern und auf Hoher See;
- (g) Umsetzung von Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Seerecht.
Artikel 4
Konkrete Ziele im Bereich der Kontrolle und Durchsetzung der Vorschriften
Die Finanzierungsmaßnahmen der Gemeinschaft gemäß Artikel 8 leisten einen Beitrag zum Ziel der Verbesserung der Fischereiüberwachung, um Fangtätigkeiten zu bekämpfen, die für die
Ressourcenerhaltung innerhalb und außerhalb der Gemeinschaftsgewässer schädlich sind; zu diesem Zweck wird Folgendes finanziert:
- (a) Maßnahmen der Mitgliedstaaten, um ihre Kontrollkapazitäten erhöhen und festgestellte Schwachstellen in ihrer Fischereiüberwachung zu beheben;
- (b) Bewertung und Kontrolle der Kommissionsdienststellen, ob die GFP-Vorschriften durch die Mitgliedstaaten angewendet werden;
- (c) Koordinierung der Kontrollmaßnahmen, insbesondere über gemeinsame Einsatzpläne für die nationalen Überwachungs- und Kontrollmittel durch die EU-Fischereiaufsichtsbehörde (EUFA).
Artikel 5
Konkrete Ziele im Bereich der Datenerhebung und der wissenschaftlichen Gutachten
Die Finanzierungsmaßnahmen der Gemeinschaft gemäß den Artikeln 9, 10 und 11 leisten einen Beitrag zu dem Ziel, die Gewinnung und Verwaltung der Daten und die wissenschaftlichen Gutachten zu verbessern, die zur Bewertung des Zustands der Fischbestände, der Fischereiintensität und der Auswirkungen der Fangtätigkeit auf die Ressourcen und die marinen Ökosysteme sowie der Leistungsfähigkeit der Fischereiwirtschaft innerhalb und außerhalb der Gemeinschaftsgewässer unentbehrlich sind; zu diesem Zweck wird eine finanzielle Unterstützung an die Mitgliedstaaten gewährt, damit mehrjährige Reihen aggregierter und wissenschaftlich fundierter Daten erstellt werden, die biologische, technische, ökologische und wirtschaftliche Informationen umfassen.
Artikel 6
Konkrete Ziele im Bereich der modernen Entscheidungsfindung
Die Finanzierungsmaßnahmen der Gemeinschaft gemäß Artikel 12 leisten einen Beitrag zu dem Ziel, die Interessengruppen auf allen Stufen der GFP-Gestaltung von der Konzipierung bis hin zur Umsetzung einzubeziehen und über die Ziele und Maßnahmen der GFP und deren etwaige sozioökonomische Auswirkungen zu informieren.
Artikel 7
Konkrete Ziele im Bereich der internationalen Beziehungen
1. Im Bereich der Aushandlung und des Abschlusses von Fischereiabkommen einschließlich Partnerschaftsabkommen leisten die Finanzierungsmaßnahmen der Gemeinschaft gemäß Artikel 13 einen Beitrag zu den folgenden Zielen:
- (a) Entwicklung der Kapazitäten der Drittländer zur Bewirtschaftung und Überwachung der Fischereiressourcen im Wege einer Partnerschaft, um auf diese Weise für eine nachhaltige Fischerei zu sorgen und die wirtschaftliche Entwicklung des Fischereisektors dieser Länder zu fördern durch Verbesserungen der wissenschaftlichen und technischen Bewertung der betreffenden Fischereien, der Überwachung der Fangtätigkeit, der hygienischen Bedingungen und des Geschäftsumfeldes im Fischereisektor;
- (b) Sicherung der Beschäftigung in den von der Fischerei abhängigen Regionen der Gemeinschaft;
- (c) Weiterbestehen und Wettbewerbsfähigkeit des gemeinschaftlichen Fischereisektors;
- (d) angemessene Versorgung des Gemeinschaftsmarktes.
2. Im Bereich der Mitarbeit der Europäischen Gemeinschaft in internationalen Organisationen leisten die Finanzierungsmaßnahmen der Gemeinschaft gemäß Artikel 13 einen Beitrag zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der Fischereiressourcen durch Verabschiedung von geeigneten Bewirtschaftungsmaßnahmen auf internationaler Ebene.
Kapitel III
FINANZIERUNGSMASSNAHMEN der Gemeinschaft
Artikel 8
Maßnahmen im Bereich der Kontrolle und Durchsetzung der Vorschriften
Im Bereich der Kontrolle und Durchsetzung der GFP-Vorschriften kommen für Finanzierungsmaßnahmen der Gemeinschaft die folgenden Ausgaben in Betracht:
- (a) Ausgaben, die den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Überwachungs- und Kontrollregelungen der GFP für nachstehende Zwecke entstehen:
(I) Investitionen im Zusammenhang mit der Kontrolltätigkeit, die von Verwaltungsdienststellen oder dem Privatsektor vorgenommen werden, einschließlich der Einführung neuer Überwachungstechnologien und der Anschaffung von Kontrollmitteln und hier besonders der Modernisierung von Schiffen und Luftfahrzeugen;
(II) Schulungs- und Austauschprogramme für Beamte, denen Überwachungs- und Kontrollfunktionen in der Fischerei obliegen;
(III) Durchführung von Pilotinspektions- und -beobachterprogrammen;
(IV) Kosten-Nutzen-Analyse sowie Bewertung und Audit der Ausgaben, die bei der Durchführung der Überwachung und Kontrolle durch die zuständigen Behörden anfallen;
(V) Initiativen, auch in Form von Seminaren und mit Hilfe von Multimedia-Instrumenten, zur Sensibilisierung sowohl von Fischern als auch anderen Akteuren, wie Inspektoren, Staatsanwälten und Richtern, ebenso wie der breiten Öffentlichkeit für die Notwendigkeit, unverantwortlichen und illegalen Fischfang zu bekämpfen und die GFP-Vorschriften durchzusetzen;
- (b) Ausgaben für Verwaltungsvereinbarungen mit der Gemeinsamen Forschungsstelle oder mit anderen beratenden Gremien der Gemeinschaft zur Prüfung der Einführung neuer Technologien;
- (c) alle operativen Ausgaben für Einsätze von Fischereiinspektoren der Kommission zur Kontrolle der Durchführung der GFP durch die Mitgliedstaaten, insbesondere für Inspektionsreisen, Sicherheitsausrüstung, Schulung der Inspektoren, Sitzungen sowie Charterung oder Erwerb von Kontrollmitteln durch die Kommission.
- (d) Beitrag zum Haushalt der EU-Fischereiaufsichtsbehörde (EUFA) zur Bestreitung der Personal- und Verwaltungskosten sowie der operativen Ausgaben im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm, einschließlich Kommunikationskosten und Ausgaben für Satellitentechnologie.
Artikel 9
Maßnahmen im Bereich der Erhebung von Basisdaten
1. Im Bereich der Erhebung von Basisdaten kommen für Finanzierungsmaßnahmen der Gemeinschaft die Ausgaben in Betracht, die den Mitgliedstaaten bei der Gewinnung und Verwaltung von Basisdaten über den Fischereisektor für folgende Zwecke entstehen:
- (I) Bewertung der Fangtätigkeiten der einzelnen Fischereiflotten und der Entwicklung ihrer Fangkapazitäten;
- (II) zusammenfassende Auswertung der gemäß den anderen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für die GFP erhobenen Daten sowie Sammlung zusätzlicher Daten, um
- - Datenerhebungsprogramme, gegebenenfalls auf der Grundlage von Stichprobenverfahren, zu erstellen, die die genannten Verpflichtungen aus den anderen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften ergänzen oder aber Tätigkeitsfelder betreffen, die durch diese Verpflichtungen nicht abgedeckt sind;
- - die Datenverarbeitungsverfahren zur Erzeugung der aggregierten Daten zu bestimmen;
- - sicherzustellen, dass die für die aggregierten Daten verwendeten Ausgangsdaten für etwaige neue Berechnungen weiter zur Verfügung stehen, wenn dies erforderlich sein sollte;
- (III) Schätzung der Gesamtfänge je Bestand und Schiffsgruppe einschließlich etwaiger Rückwürfe sowie gegebenenfalls Aufschlüsselung dieser Fänge nach geographischen Gebieten und Zeiträumen;
- (IV) Schätzung der Bestandsgröße und -verteilung. Grundlage hierfür sind Daten, die sowohl aus der kommerziellen Fischerei als auch aus wissenschaftlichen Untersuchungen auf See stammen können;
- (V) Bewertung der Auswirkungen der Fischereitätigkeit auf die Umwelt;
- (VI) Bewertung der sozioökonomischen Situation des Fischereisektors;
- (VII) Beobachtung der Preise für die verschiedenen Anlandungen unter Erfassung aller Anlandungen in den Häfen der Gemeinschaft und anderswo sowie der Einfuhren;
- (VIII) Bewertung der wirtschaftlichen und sozialen Lage des Fischereisektors anhand von Untersuchungen und Stichproben, die umfassend genug sein müssen, damit die Zuverlässigkeit der Schätzungen gewährleistet ist.
2. Die von den Mitgliedstaaten zu erhebenden Basisdaten gemäß Absatz 1 Unterabsatz (viii) sind folgender Art:
- (a) für die Fischereiflotten:
(I) Verkaufserlöse und sonstige Einnahmen;
(II) Produktionskosten;
(III) Daten, die eine Zählung und Klassifizierung der Arbeitsplätze auf See ermöglichen;
- (b) für die Verarbeitungsindustrie:
(I) erzeugte Mengen und ihr Wert nach Erzeugnisgruppen, die gemäß Artikel 31 Absatz 2 festzulegen sind;
(II) Anzahl Unternehmen und Anzahl Arbeitsplätze;
(III) Entwicklung und Aufgliederung der Produktionskosten.
Artikel 10
Maßnahmen im Bereich der Erhebung von zusätzlichen Daten
1. Im Bereich der Erhebung von zusätzlichen Daten kann die Kommission Studien und Pilotvorhaben durchführen. Für Finanzierungsmaßnahmen der Gemeinschaft kommen dabei die folgenden Tätigkeitsfelder in Betracht:
- (a) methodologische Studien und Vorhaben zur Optimierung und Standardisierung der Erhebungsmethoden für die in Artikel 9 genannten Daten;
- (b) Versuchsvorhaben zur Datenerhebung, insbesondere in den Bereichen Aquakultur, Beziehung von Fischerei und Aquakultur zur Umwelt sowie Bedeutung des Sektors Fischerei und Aquakultur für die Schaffung von Arbeitsplätzen;
- (c) wirtschaftliche und bioökonomische Analysen und Simulationen in Verbindung mit den geplanten Entscheidungen im Rahmen der GFP und zur Abschätzung ihrer Folgen;
- (d) Selektivität der Fischereitätigkeit, auch infolge der Art des Fanggeräts und der Fangtechniken, sowie Untersuchung der Beziehung zwischen Fangkapazitäten, Fischereiaufwand und fischereilicher Sterblichkeit;
- (e) bessere Umsetzung der GFP, insbesondere im Hinblick auf das Kosten-Nutzen-Verhältnis;
- (f) Bewertungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen hinsichtlich der Beziehungen zwischen Fischfang und Aquakultur und den aquatischen Ökosystemen.
2. Die Finanzierung aller gemäß Absatz 1 durchgeführten Studien und Pilotvorhaben darf 15% der jährlich bewilligten Gesamtmittel für die im Rahmen des Artikels 9 und des vorliegenden Artikels finanzierten Maßnahmen nicht übersteigen.
Artikel 11
Maßnahmen im Bereich der wissenschaftlichen Gutachten
Im Bereich der wissenschaftlichen Gutachten kommen für Finanzierungsmaßnahmen der Gemeinschaft die folgenden Ausgaben in Betracht:
- (a) Partnerschaftsverträge mit nationalen Forschungsinstituten über die Erstellung von wissenschaftlichen Gutachten;
- (b) Verwaltungsvereinbarungen mit der Gemeinsamen Forschungsstelle oder mit anderen beratenden Gremien der Gemeinschaft über die Sekretariatsführung des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (STECF) und die Voranalyse und Aufbereitung der Daten für die Bewertung des Zustands der Fischereiressourcen;
- (c) Vergütungen an die Mitglieder des STECF und/oder die von diesem Ausschuss geladenen Sachverständigen für ihre Teilnahme und Arbeit in den Arbeitsgruppen und Plenarsitzungen;
- (d) Vergütungen an unabhängige Sachverständige, die für die Kommission wissenschaftliche Gutachten erstellen, oder für die Schulung von Verwaltungsbeamten oder Interessenvertretern in Bezug auf die Auslegung der wissenschaftlichen Gutachten;
- (e) Beiträge zu internationalen Einrichtungen, die für die Bewertung der Fischbestände zuständig sind.
Artikel 12
Maßnahmen im Bereich der modernen Entscheidungsfindung
Im Bereich der modernen Entscheidungsfindung kommen für Finanzierungsmaßnahmen der Gemeinschaft die folgenden Ausgaben in Betracht:
- (a) Reise- und Hotelkosten von Mitgliedern der europäischen Berufsverbände, die zwecks Vorbereitung der Sitzungen des Beratenden Ausschusses für Fischerei und Aquakultur (BAFA) Dienstreisen unternehmen müssen;
- (b) Kosten für die Teilnahme der jeweiligen BAFA-Vertreter an den Sitzungen der Regionalbeiräte;
- (c) laufende Kosten in der Startphase (5 Jahre) sowie Dolmetsch- und Übersetzungskosten der Regionalbeiräte, finanziert gemäß dem Beschluss 585/2004/EG des Rates;
- (d) Kosten für die Erläuterung der Ziele und Maßnahmen der GFP, insbesondere der Vorschläge der Kommission, und für die Weiterleitung einschlägiger Informationen auf diesem Gebiet an die Fischereiwirtschaft und andere beteiligte Gruppen; auf Initiative der Kommission umfasst dies folgende Aktionen:
- (I) Herstellung und Verbreitung von Dokumentationsmaterial, das auf die spezifischen Bedürfnisse der einzelnen Gruppen zugeschnitten ist (Druckwerke, audiovisuelles Material, elektronische Träger);
- (II) möglichst umfangreicher Zugang zu unterstützendem Daten- und Erläuterungsmaterial, vor allem über die Vorschläge der Kommission, durch den Ausbau der Website der Generaldirektion Fischerei und die Herausgabe einer periodischen Veröffentlichung sowie Informations- und Schulungsseminare für Meinungsmultiplikatoren.
Artikel 13
Maßnahmen im Bereich der internationalen Beziehungen
1. Im Bereich der internationalen Beziehungen kommen für Finanzierungsmaßnahmen der Gemeinschaft die folgenden Ausgaben in Betracht:
- (a) Ausgaben für Fischereiabkommen und fischereiliche Partnerschaftsabkommen, die die Gemeinschaft mit Drittländern ausgehandelt hat oder auszuhandeln oder zu erneuern beabsichtigt;
- (b) Pflichtbeiträge der Europäischen Gemeinschaft zu den Haushaltsmitteln internationaler Organisationen;
- (c) Ausgaben aufgrund der Mitgliedschaft der Europäischen Gemeinschaft in der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) und freiwillige Beiträge im Bereich Fischerei, einschließlich Globefish, sowie Ausgaben aufgrund der Mitgliedschaft der Europäischen Gemeinschaft in und freiwillige Beiträge zu internationalen Organisationen, die auf dem Gebiet des Seerechts tätig sind;
- (d) freiwillige Finanzbeiträge zu den Vorarbeiten für neue internationale Organisationen oder Verträge, die für die Gemeinschaft von Interesse sind;
- (e) freiwillige finanzielle Beteiligung an den wissenschaftlichen Arbeiten oder Programmen internationaler Organisationen, die für die Gemeinschaft von besonderem Interesse sind;
- (f) finanzielle Beteiligung an Maßnahmen (Arbeitssitzungen, informelle Sitzungen oder außerordentliche Sitzungen der Vertragsparteien), die der Förderung der Interessen der Gemeinschaft in den internationalen Organisationen dienen oder durch die die Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und ihren Partnern in diesen Organisationen intensiviert wird. Hierbei können auch die Kosten für die Teilnahme der Vertreter von Drittländern an den Verhandlungen und Sitzungen im Rahmen der internationalen Gremien und Einrichtungen übernommen werden, sofern ihre Anwesenheit im Interesse der Gemeinschaft notwendig erscheint.
2. Die gemäß Absatz 1 Buchstaben a) und b) finanzierten Maßnahmen werden insbesondere auf der Grundlage der Verordnungen und Beschlüsse über den Abschluss der Fischereiabkommen und/oder -protokolle zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Drittländern sowie auf der Grundlage der Verordnungen und Beschlüsse über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu den Übereinkommen über die internationalen Fischereiorganisationen durchgeführt.
Artikel 14
Technische Hilfe
Die Finanzierungsmaßnahmen der Gemeinschaft können sich gleichfalls erstrecken auf Ausgaben im Zusammenhang mit Tätigkeiten für Vorbereitung, Follow-up, Begleitung, Audit und Evaluierung, die zur Durchführung und Bewertung der Maßnahmen im Geltungsbereich dieser Verordnung und zur Erreichung ihrer Ziele notwendig sind, z.B. Studien, Sitzungen, die Hinzuziehung von Sachverständigen, die Verbreitung von Informationen, Aktivitäten zur Sensibilisierung, Schulung und Veröffentlichung sowie Ausgaben für Informationstechnologie einschließlich Computernetzwerken für den Informationsaustausch; übernommen werden können ferner Ausgaben für Zeitbedienstete und andere der Kommission gegebenenfalls entstehende Ausgaben für administrative oder technische Hilfe.
Kapitel IV
Kofinanzierungssätze
Artikel 15
Kofinanzierungssätze im Bereich der Überwachungs- und Kontrollregelungen
Bei den Finanzierungsmaßnahmen der Gemeinschaft gemäß Artikel 8 Buchstabe a) beträgt der Kofinanzierungssatz höchstens 50% der erstattungsfähigen Ausgaben. Jedoch kann die Kommission für die Maßnahmen gemäß Artikel 8 Buchstabe a) Unterabsatz (i), mit Ausnahme der Anschaffung von Schiffen und Luftfahrzeugen, sowie Unterabsätze (iii) und (v) einen höheren Beteiligungssatz als 50% der erstattungsfähigen Ausgaben beschließen.
Artikel 16
Kofinanzierungssätze im Bereich der Erhebung von Basisdaten
Bei den Finanzierungsmaßnahmen der Gemeinschaft gemäß Artikel 9 beträgt der Kofinanzierungssatz höchstens
- (a) 50% der erstattungsfähigen öffentlichen Ausgaben für die Durchführung des gemeinschaftlichen Mindestprogramms gemäß Artikel 23 Absatz 1;
- (b) 35% der zusätzlichen erstattungsfähigen öffentlichen Ausgaben für die Durchführung des erweiterten Gemeinschaftsprogramms gemäß Artikel 23 Absatz 1. Eine finanzielle Beteiligung an Maßnahmen des erweiterten Gemeinschaftsprogramms kann nur gewährt werden, sofern der betreffende Mitgliedstaat die Anforderungen aus dem gemeinschaftlichen Mindestprogramm vollständig erfüllt hat und die jährlichen Gemeinschaftsmittel durch die finanzielle Beteiligung an dem Mindestprogramm noch nicht ausgeschöpft sind.
Artikel 17
Kofinanzierungssätze im Bereich der Erhebung von zusätzlichen Daten
Bei den Finanzierungsmaßnahmen der Gemeinschaft gemäß Artikel 10 beträgt der Kofinanzierungssatz höchstens 50% der erstattungsfähigen Ausgaben bei Maßnahmen, die auf eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen hin durchgeführt werden; Hochschulen und öffentliche Forschungseinrichtungen, deren nationale Buchungsvorschriften eine Erfassung nach Grenzkosten vorsehen, können Vorschläge unterbreiten, bei denen die Beteiligung bis zu 100% der für das jeweilige Vorhaben veranschlagten Grenzkosten abdeckt.
Artikel 18
Finanzierungssätze für die Reise- und Hotelkosten von BAFA-Mitgliedern
1. Bei den Finanzierungsmaßnahmen der Gemeinschaft gemäß Artikel 12 Buchstaben a) und b) ermittelt sich der Finanzierungssatz nach den Bestimmungen der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels.
2. Jedem Berufsverband, der Mitglied der BAFA-Plenarsitzung ist, wird im Rahmen einer Finanzierungsvereinbarung mit der Kommission anteilig zur Zahl der Anspruchsberechtigten in der BAFA-Plenarsitzung und nach Maßgabe der verfügbaren Finanzmittel ein Ziehungsrecht zugeteilt.
3. Das bereitgestellte Ziehungsrecht sowie die durchschnittlichen Reisekosten je Mitglied des betreffenden Berufsverbands bestimmen die Anzahl Dienstreisen, deren Kosten jeder Verband im Hinblick auf vorbereitende Sitzungen eigenverantwortlich übernehmen kann. Ein Betrag von 20% des zugestandenen Ziehungsrechts wird von jedem Verband als Entschädigung für seine Logistik- und Verwaltungskosten ausschließlich im Zusammenhang mit der Organisation dieser vorbereitenden Sitzungen pauschal einbehalten.
Kapitel V
Antragsverfahren
Abschnitt 1
Verfahren IM Bereich der Überwachungs- und Kontrollregelungen
Artikel 19
Einleitende Bestimmung
Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den nationalen Programmen, die von den Mitgliedstaaten zur Durchführung der Überwachungs- und Kontrollregelungen für die GFP beschlossen werden, wird nach dem in diesem Abschnitt festgelegten Verfahren gewährt.
Artikel 20
Programmplanung
1. Die Anträge der Mitgliedstaaten für die Inanspruchnahme der Finanzierungsmaßnahmen der Gemeinschaft sind bei der Kommission bis zum 31. Januar jeden Jahres zu stellen.
Diesen Anträgen ist ein jährliches Fischereiüberwachungsprogramm mit folgenden Angaben beizufügen:
- (a) Ziele des jährlichen Fischereiüberwachungsprogramms;
- (b) verfügbare Personalmittel;
- (c) verfügbare Finanzmittel;
- (d) Anzahl verfügbarer Schiffe und Luftfahrzeuge;
- (e) Liste der Vorhaben, für die eine finanzielle Beteiligung beantragt wird;
- (f) veranschlagte Gesamtausgaben für die Verwirklichung dieser Vorhaben;
- (g) Zeitplan für jedes in dem jährlichen Fischereiüberwachungsprogramm genannte Vorhaben;
- (h) Liste der Indikatoren, die für die Bewertung der Wirksamkeit des Programms herangezogen werden.
2. Im Fischereiüberwachungsprogramm muss für jedes Vorhaben eine der in Artikel 8 Buchstabe a) genannten Maßnahmen einschließlich Zielsetzung, Beschreibung, Eigner, Standort, geschätzte Kosten, Verwaltungsverfahren und Zeitplan aufgeführt sein.
3. Für Schiffe und Luftfahrzeuge muss im Fischereiüberwachungsprogramm außerdem Folgendes angegeben sein:
- (a) der Umfang, in dem sie von den zuständigen Behörden für Kontrollzwecke eingesetzt werden, ausgedrückt als prozentualer Anteil an ihrem jährlichen Gesamteinsatz;
- (b) die Anzahl Stunden oder Tage, die sie pro Jahr für Fischereikontrollen eingesetzt werden;
- (c) bei Modernisierungsarbeiten die Lebensdauer.
Artikel 21
Entscheidung der Kommission
1. Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Fischereiüberwachungsprogramme ergehen jährlich Entscheidungen über die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den nationalen Programmen nach dem Verfahren des Artikels 31 Absatz 2.
2. Bei den in Absatz 1 genannten Entscheidungen wird den Maßnahmen Priorität eingeräumt, die am besten geeignet sind, die Effizienz der Fischereiüberwachung zu steigern; in diesem Zusammenhang werden auch die Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Durchführung bereits genehmigter Programme berücksichtigt.
3. In den Entscheidungen nach Absatz 1 wird Folgendes festgesetzt:
- (a) der Gesamtbetrag der jedem Mitgliedstaat für die Maßnahmen gemäß Artikel 8 Buchstabe a) zu gewährenden finanziellen Beteiligung;
- (b) der Beteiligungssatz;
- (c) etwaige Bedingungen für die Gewährung der finanziellen Beteiligung.
Abschnitt 2
Verfahren IM Bereich der Datenerhebung
Artikel 22
Einleitende Bestimmung
Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Ausgaben, die den Mitgliedstaaten bei der Gewinnung und Verwaltung der Basisdaten über den Fischereisektor gemäß Artikel 9 entstehen, wird nach dem in diesem Abschnitt festgelegten Verfahren gewährt.
Artikel 23
Programmplanung
1. Es wird ein gemeinschaftliches Mindestprogramm und erweitertes Gemeinschaftsprogramm nach dem Verfahren des Artikels 31 Absatz 2 erstellt, wobei das gemeinschaftliche Mindestprogramm die für die wissenschaftlichen Bewertungen unentbehrlichen Angaben abdeckt. Das erweiterte Gemeinschaftsprogramm bezieht neben den Informationen des Mindestprogramms auch solche Angaben ein, mit denen sich die wissenschaftlichen Bewertungen voraussichtlich noch entscheidend verbessern lassen.
2. Jeder Mitgliedstaat erstellt ein nationales Programm zur Datenerhebung und -verwaltung. Das Programm beschreibt zum einen die Erfassung der Einzeldaten und zum anderen die notwendigen Verarbeitungsschritte zur Erzeugung der aggregierten Daten im Einklang mit den in Artikel 5 genannten Zielen.
3. Jeder Mitgliedstaat deckt in seinem nationalen Programm, soweit möglich, die ihn betreffenden Teile des gemeinschaftlichen Mindestprogramms nach Absatz 1 ab.
4. Jeder Mitgliedstaat kann bei der Gemeinschaft eine finanzielle Unterstützung für die Teilbereiche seines nationalen Programms beantragen, die den ihn betreffenden Teilen des gemeinschaftlichen Mindestprogramms entsprechen.
Sofern die Anforderungen aus dem Mindestprogramm vollständig erfüllt sind, kann der Mitgliedstaat bei der Gemeinschaft auch für zusätzliche Teilbereiche des nationalen Programms, die dem erweiterten Gemeinschaftsprogramm entsprechen, eine finanzielle Unterstützung beantragen.
5. Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die unter die Gemeinschaftsprogramme fallenden aggregierten Daten in Datenbanken eingegeben werden.
Artikel 24
Programmabwicklung
1. Die Kommission überträgt die Durchführung der in den genehmigten nationalen Programmen vorgesehenen Tätigkeiten an zuständige Stellen.
2. Die in Absatz 1 genannten Stellen müssen mindestens die nachstehenden Kriterien erfüllen, d.h. sie müssen
- (a) innerstaatliche öffentliche Einrichtungen oder privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sein und den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten unterliegen;
- (b) hinlängliche finanzielle Sicherheiten, die vorzugsweise von einer Behörde gestellt werden, insbesondere für die vollständige Wiedererlangung von der Kommission zustehenden Beträgen bieten;
- (c) entsprechend den Erfordernissen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung tätig sein;
- (d) die Transparenz der durchgeführten Tätigkeiten im Sinne von Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben a) bis e) der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 gewährleisten.
3. Privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, werden von der Kommission zugelassen, wenn sie den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 genügen. Privatrechtliche Einrichtungen werden darüber hinaus anhand der folgenden Auswahlkriterien beurteilt:
- (a) technische und berufliche Leistungsfähigkeit;
- (b) wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit;
- (c) Nachweis der Eintragung in das jeweilige Berufs- oder Handelsregister;
- (d) Beachtung der Kriterien der Artikel 93 und 94 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 1605/2002.
Artikel 25
Übermittlung von Daten
1. Die Mitgliedstaaten können die unter diese Verordnung fallenden Daten nach Maßgabe der einschlägigen Regelungen an die zuständigen internationalen Organisationen weiterleiten.
2. Die Kommission wird über jede Übermittlung von Daten unterrichtet; sie erhält auf Anfrage eine elektronische Kopie der Daten.
3. Die Kommission hat elektronischen Zugriff auf alle unter die Gemeinschaftsprogramme fallenden aggregierten Daten und kann diese dem Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für Fischerei (STECF) zur Verfügung stellen.
4. Alle nach dieser Verordnung übermittelten oder gesammelten Daten in jedweder Form unterliegen dem Berufsgeheimnis und genießen denselben Schutz, wie ihn die nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, die die Daten entgegennehmen, sowie die entsprechenden Vorschriften, die für die Organe der Gemeinschaft gelten, für vergleichbare Daten gewähren.
Kapitel VI
Mittelzuweisung
Artikel 26
Haushaltsmittel
Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der in der Finanziellen Vorausschau gesetzten Grenzen bewilligt.
Artikel 27
Kumulierung der finanziellen Unterstützung der Gemeinschaft
Maßnahmen, die im Rahmen dieser Verordnung finanziell gefördert werden, können keine Unterstützung von anderen Finanzierungsinstrumenten der Gemeinschaft erhalten. Die durch diese Verordnung begünstigten Mittelempfänger unterrichten die Kommission über jeden Erhalt anderer finanzieller Mittel und über laufende Finanzierungsanträge.
Kapitel VII
Kontrolle und Evaluierung
Artikel 28
Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft
1. Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft durch Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und die Wiedereinziehung unrechtmäßig gezahlter Beträge sowie - bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten - durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates, der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates.
2. Bei den im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Gemeinschaftsmaßnahmen finden die Vorschriften der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 und der Verordnung (Euratom,EG) Nr. 2185/96 Anwendung auf jeden Verstoß gegen eine gemeinschaftsrechtliche Bestimmung, einschließlich Missachtung einer im Zuge des jeweiligen Programms eingegangenen vertraglichen Verpflichtung, infolge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers, die durch eine ungerechtfertigte Ausgabe einen Schaden für den Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften oder die von ihnen verwalteten Haushalte bewirkt bzw. bewirken würde.
3. Die Kommission kann die für eine Maßnahme gewährte finanzielle Unterstützung kürzen, aussetzen oder zurückfordern, wenn sie Unregelmäßigkeiten - z.B. die Nichteinhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung oder der Einzelentscheidung, des Vertrags bzw. der Vereinbarung über die betreffende finanzielle Unterstützung - feststellt oder wenn ohne ihre Zustimmung eine Änderung an der Maßnahme vorgenommen wurde, die mit deren Art oder Durchführungsbedingungen nicht vereinbar ist.
Artikel 29
Kontrollen und finanzielle Berichtigungen
- 1. Unbeschadet der Kontrollen, die die Mitgliedstaaten gemäß den nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften durchführen, können Beamte der Kommission und des Rechnungshofes oder ihre Vertreter die im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen jederzeit während eines Zeitraums von maximal drei Jahren nach der Abschlusszahlung durch die Kommission einer Überprüfung vor Ort unterziehen.
Wird eine im Rahmen dieser Verordnung gewährte finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft anschließend einem Dritten als Endbegünstigtem zugewiesen, so hat der ursprüngliche Begünstigte als Empfänger der finanziellen Unterstützung der Gemeinschaft der Kommission alle einschlägigen Angaben über die Identität des Endbegünstigten zukommen zu lassen.
Zu diesem Zweck haben die Begünstigten während des genannten Zeitraums alle einschlägigen Unterlagen verfügbar zu halten.
Die Kommission kann ferner von dem betreffenden Mitgliedstaat verlangen, Vor-Ort-Kontrollen der in den Artikeln 8 und 9 bezeichneten Maßnahmen, die aufgrund dieser Verordnung finanziert werden, durchzuführen. Beamte der Kommission und des Rechnungshofes oder ihre Vertreter können an solchen Kontrollen teilnehmen.
- 2. Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass die Gemeinschaftsmittel nicht gemäß den Anforderungen dieser Verordnung oder eines anderen geltenden Rechtsaktes der Gemeinschaft verwendet wurden, so setzt sie die Begünstigten, einschließlich etwaiger Endbegünstigter im Sinne von Absatz 1, hiervon in Kenntnis; diese verfügen ab dem Zeitpunkt der Unterrichtung über einen Monat, um ihre Äußerung an die Kommission zu übermitteln.
Anworten die Begünstigten innerhalb dieser Frist nicht oder kann ihre Äußerung die Kommission nicht zur Änderung ihrer Auffassung veranlassen, so kürzt oder streicht sie die gewährte finanzielle Beteiligung oder setzt die Zahlungen aus.
Jeder zu Unrecht ausgezahlte Betrag muss an die Kommission zurückerstattet werden. Auf nicht rechtzeitig zurückgezahlte Beträge werden Verzugszinsen nach den Bestimmungen der Haushaltsordnung erhoben.
- 3. Die Kommission vergewissert sich, dass geeignete Systeme für Kontrolle und Audit der gemäß Artikel 53 Absatz 7 und Artikel 165 der Verordnung (EG,EURATOM) Nr. 1605/2002 des Rates finanzierten Maßnahmen vorhanden sind.
- 4. Aufgrund des Prinzips der nationalen Souveränität kann die Kommission Finanzaudits der an Drittländer gezahlten Mittel für die gemäß Artikel 13 Buchstabe a) finanzierten Maßnahmen nur mit Zustimmung dieser Drittländer durchführen bzw. durchführen lassen.
Artikel 30
Evaluierung und Berichterstattung
1. Die nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen unterliegen einer regelmäßigen Begleitung, um ihre Durchführung laufend zu überwachen.
2. Die Kommission sorgt für eine regelmäßige, unabhängige und externe Evaluierung der finanzierten Maßnahmen.
3. Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat
- (a) einen Bericht über die Zwischenevaluierung der erzielten Ergebnisse und der qualitativen und quantitativen Aspekte der Durchführung der gemäß dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen bis spätestens 31. März 2011;
- (b) eine Mitteilung über die Fortsetzung der gemäß dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen bis spätestens 30. August 2012;
- (c) einen Bericht über die Expost-Evaluierung bis spätestens 31. Dezember 2014.
Kapitel VIII
Schlussbestimmungen
Artikel 31
Ausschuss
- 1. Die Kommission wird von dem mit Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 eingesetzten Ausschuss für Fischerei und Aquakultur unterstützt.
- 2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.
Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf 20 Arbeitstage festgesetzt.
Artikel 32
Durchführungsbestimmungen
Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung können für die in Artikel 8 Buchstabe a) und Artikel 9 genannten Maßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 31 Absatz 2 erlassen werden.
Artikel 33
Aufhebung überholter Rechtsakte
Die Verordnung (EG) Nr. 657/2000, die Entscheidung 2000/439/EG und die Entscheidung 2004/465/EG werden zum 1. Januar 2007 aufgehoben.
Artikel 34
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident
Legislativfinanzbogen
1. Bezeichnung des vorgeschlagenen Rechtsakts:
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über finanzielle Maßnahmen der Gemeinschaft zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts
2. ABM / ABB - Rahmen
Politikbereich(e) und Tätigkeit(en):
- 11: Fischerei
- 11 03: Internationale Fischerei
- 11 04: Entscheidungsfindung im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik 11 07: Bestandserhaltung und Fischereiüberwachung
3. HAUSHALTSLINIEN
3.1. Haushaltslinien (operative Linien sowie Linien für entsprechende technische und administrative Unterstützung (vormalige BA-Linien)), mit Bezeichnung:
Verwaltungsausgaben:
- 11 01 04 02: Verbesserung des Dialogs mit den Unternehmen und den Beteiligten der Gemeinsamen Fischereipolitik - Verwaltungsausgaben
- 11 01 04 03: Unterstützung für die Bewirtschaftung der Fischbestände (systematische Sammlung der Grunddaten und Verbesserung der wissenschaftlichen Gutachten) - Verwaltungsausgaben
- 11 01 04 04: Internationale Fischereiabkommen - Verwaltungsausgaben
- 11 01 04 05: Beiträge zu internationalen Organisationen - Verwaltungsausgaben
- 11 01 04 06: Fischereikontrolle und -aufsicht in- und außerhalb der EU-Gewässer - Verwaltungsausgaben
Internationale Fischerei
- 11 03 01: Internationale Fischereiabkommen
- 11 03 02: Beiträge zu internationalen Organisationen
- 11 03 03: Vorbereitungsarbeiten für die neuen internationalen Fischereiorganisationen und sonstige nicht obligatorische Beiträge zu internationalen Organisationen
- 11 03 04: EU-Finanzbeitrag für Einrichtungen im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, 1982
Entscheidungsfindung im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik
- 11 04 01: Verbesserung des Dialogs mit den Unternehmen und den Beteiligten der Gemeinsamen Fischereipolitik
Bestandserhaltung, Kontrolle und Durchsetzung
- 11 07 01: Unterstützung für die Bewirtschaftung der Fischbestände (systematische Sammlung der Grunddaten, Studien und Pilotvorhaben)
- 11 07 02: Finanzielle Beteiligung an Ausgaben der Mitgliedstaaten für Fischereiüberwachung
- 11 07 03: Inspektion und Überwachung der Fischereiaktivitäten in- und außerhalb der EU-Gewässer
- 11 07 04: EU-Fischereiaufsichtsbehörde (EUFA)
3.2. Dauer der geplanten Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen: 2007 - 2013
3.3. Haushaltstechnische Merkmale (erforderlichenfalls sind weitere Zeilen anzufügen) :
Haushaltslinie |
Art der Ausgaben |
Neu |
EFTA - Beitrag |
Beiträge von Bewerberländern |
Rubrik der Finanziellen Vorausschau |
11010401 |
NOA |
NGM |
Nein |
Nein |
Nein |
Nr. 2 |
11010402 |
NOA |
NGM |
Nein |
Nein |
Nein |
Nr. 3 |
11010403 |
NOA |
NGM |
Nein |
Nein |
Nein |
Nr. 3 |
11010404 |
OA |
NGM |
Nein |
Nein |
Nein |
Nr. 4 |
11010405 |
OA |
NGM |
Nein |
Nein |
Nein |
Nr. 4 |
11010406 |
NOA |
NGM |
Nein |
Nein |
Nein |
Nr. 3 |
110301 |
OA |
GM |
Nein |
Nein |
Nein |
Nr. 4 |
110302 |
OA |
GM |
Nein |
Nein |
Nein |
Nr. 4 |
110303 |
NOA |
GM |
Nein |
Nein |
Nein |
Nr. 4 |
110304 |
OA |
GM |
Nein |
Nein |
Nein |
Nr. 4 |
4. Ressourcen IM Überblick
4.1. Finanzielle Ressourcen
4.1.1. Überblick über die erforderlichen Verpflichtungsermächtigungen (VE) und Zahlungsermächtigungen (ZE)
in Mio. € (gerundet auf 3 Dezimalstellen)
Art der Ausgaben |
Abschnitt |
|
2007 |
2008 |
2009 |
2010 |
2011 |
2012 und 2013 |
Insgesamt |
Operative Ausgaben13 |
Verpflichtungsermächtigungen (VE) |
8.1 |
a |
368,5 |
368,5 |
368,5 |
368,5 |
368,5 |
737 |
2579,5 |
Zahlungsermächtigungen(ZE) |
|
b |
368,5 |
368,5 |
368,5 |
368,5 |
368,5 |
737 |
2579,5 |
Im Referenzbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben 14 |
administrative Unterstützung (NGM) |
8.2.4 |
c |
6,5 |
6,5 |
6,5 |
6,5 |
6,5 |
13 |
45,5 |
REFERENZBETRAG insgesamt |
Verpflichtungsermächtigungen |
|
a+c |
375 |
375 |
375 |
375 |
375 |
750 |
2625 |
Zahlungsermächtigungen |
|
b+c |
375 |
375 |
375 |
375 |
375 |
750 |
2625 |
Im Referenzbetrag nicht enthaltene Verwaltungsausgaben 15 |
Personalausgaben und Nebenkosten (NGM) |
8.2.5 |
d |
|
|
|
|
|
|
|
Sonstige im Referenzbetrag nicht enthaltene Verwaltungskosten, außer Personalausgaben und Nebenkosten (NGM) |
8.2.6 |
e |
|
|
|
|
|
|
|
Geschätzte Gesamtkosten für die Finanzierung der Maßnahme |
VE insgesamt, einschließlich Personalkosten |
|
a+c+d+e |
375 |
375 |
375 |
375 |
375 |
750 |
2625 |
ZE insgesamt, einschließlich Personalkosten |
|
b+c+d+e |
375 |
375 |
375 |
375 |
375 |
750 |
2625 |
Sieht der Vorschlag eine Kofinanzierung seitens der Mitgliedstaaten oder sonstiger Organisationen/Einrichtungen vor (bitte angeben, um welche es sich dabei handelt), so ist in der nachstehenden Tabelle die voraussichtliche Höhe der entsprechenden Finanzierungsbeiträge anzugeben (beteiligen sich mehrere Instanzen an der Kofinanzierung, so können zusätzliche Zeilen in die Tabelle eingefügt werden):
in Mio. € (gerundet auf 3 Dezimalstellen)
Kofinanzierende Instanzen |
|
Jahr n |
n + 1 |
n + 2 |
N + 3 |
n + 4 |
n + 5 und Folgejahre |
Insgesamt |
.................... |
f |
|
|
|
|
|
|
|
ZE insgesamt, einschließlich Kofinanzierung |
a+c +d+ e+f |
|
|
|
|
|
|
|
4.1.2. Vereinbarkeit mit der Finanzplanung
- Der Vorschlag ist mit der derzeitigen Finanzplanung vereinbar.
Der Vorschlag ist vereinbar mit der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament: "Unsere gemeinsame Zukunft aufbauen - Politische Herausforderungen und Haushaltsmittel der erweiterten Union" 2007-2013 (KOM (2004) 101 endg. vom 10.2.2004), insbesondere der Rubrik 2 "Nachhaltige Bewirtschaftung und Schutz der natürlichen Ressourcen: Landwirtschaft, Fischerei und Umwelt".
- - Der Vorschlag macht eine Anpassung der betreffenden Rubrik der Finanziellen Vorausschau erforderlich.
- - Der Vorschlag erfordert möglicherweise eine Anwendung der Interinstitutionellen Vereinbarung16 (z.B. Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder Änderung der Finanziellen Vorausschau).
4.1.3. Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen
- Der Vorschlag zeitigt keine finanziellen Auswirkungen auf die Einnahmen.
- - Folgende finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen sind zu erwarten:
|
|
Stand vor der Maßnahme |
Stand nach der Maßnahme |
Haushaltslinie
|
Einnahmen |
Jahr n-1
|
Jahr n |
n+1 |
n+2 |
n+3 |
n+4 |
n+5 17 |
|
a) Einnahmen nominal
|
|
|
|
|
|
|
|
|
b) Veränderung |
|
|
|
|
|
|
|
(Beschreibung für jede einzelne Einnahmenlinie; falls die Auswirkungen sich auf mehrere Linien erstrecken, ist die Tabelle um die entsprechende Zeilenzahl zu verlängern).
4.2. Humanressourcen - Vollzeitäquivalent (Beamte, Zeitbedienstete und externes Personal) - Einzelheiten hierzu siehe Ziffer 8.2.1.
Jährlicher Bedarf
|
Jahr n
|
n + 1
|
n + 2
|
n + 3
|
n + 4
|
n + 5 und Folge
jahre
|
Erforderliche
Humanressourcen
insgesamt
|
|
|
|
|
|
|
5. Merkmale und Ziele
5.1. Kurz- oder längerfristig zu deckender Bedarf:
Der Vorschlag fasst bestehende Rechtsinstrumente mit dem Ziel zusammen, die finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft zur Durchführung der GFP effizienter, transparenter und leichter verwaltbar zu machen, sowohl für die Kommission wie für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und andere Begünstigte, wobei der Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung, die Bestimmungen der Haushaltsordnung und die Anforderungen im Hinblick auf eine bessere Rechtsetzung und Vereinfachung der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft berücksichtigt werden. Die finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft für die GFP muss mit Hilfe von einheitlichen und abgestimmten Verfahren wirksamer und straffer gestaltet werden, wann immer dies möglich ist. Außerdem muss die Planung vereinfacht werden; hierfür ist eine klare Definition der Ziele, Aktionsbereiche und voraussichtlichen Ergebnisse erforderlich. Für die Zuschussfähigkeit, den Umfang der Gemeinschaftsbeteiligung und die entsprechenden Bedingungen müssen objektive Regeln festgelegt werden.
Bei der Ausarbeitung dieses Vorschlags wurden die früheren Zielsetzungen berücksichtigt. Es handelt sich um die Ziele für die GFP-Reform 2002, ergänzt durch die sektoralen, rechtlichen und politischen Instrumente, die seither erlassen wurden18.
5.2. Durch die Gemeinschaftsintervention bedingter Mehrwert, Kohärenz des Vorschlags mit anderen Finanzinstrumenten sowie mögliche Synergien:
Die Vorschläge zur besseren Überwachung der Fangtätigkeiten, Datensammlung, Verbesserung der wissenschaftlichen Gutachten, Entscheidungsfindung und den internationalen Beziehungen sind Teil der Gemeinsamen Fischereipolitik und fallen somit unter Rubrik 2 der neuen Finanziellen Vorausschau. Sie sind für die Anwendung einer Politik der wirksamen und nachhaltigen Bestandsbewirtschaftung unerlässlich, die unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt. Sie ergeben sich aus den Beschlüssen, die vom Rat im Rahmen der Reform der GFP im Dezember 2002 erlassen wurden.
Die Wahl einer einzigen Verordnung ermöglicht mehr Transparenz bei den Zielsetzungen und Mitteln sowie bessere und einfachere Verfahren, einschließlich Vereinfachung der Planung und Verbesserung der Durchführung, ohne dass die spezifischen Bedürfnisse und Merkmale der einzelnen unter die Verordnung fallenden Bereiche übersehen würden.
5.3. Ziele, erwartete Ergebnisse und entsprechende Indikatoren im Rahmen der ABM-Methodik:
Der Vorschlag sieht keine Änderungen bei den Zielen, Grundsätzen und Entscheidungsfindungsregeln der unterschiedlichen Bereiche vor, für die eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft vorgesehen ist. Sie sind im EG-Vertrag und den Vorschriften der GFP nach deren Reform vom Dezember 2002 geregelt19.
Bereits im Rahmen der Reform der GFP wurden Überlegungen über verschiedene Optionen angestellt.
In verschiedenen Bereichen muss die finanzielle Unterstützung jedoch erweitert werden, damit eine nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen weltweit möglich ist, wie dies im Rahmen der GFP-Reform angestrebt wird.
Im Bereich der Überwachung und Durchsetzung:
- Die neuen Mitgliedstaaten (auch die künftigen) müssen sich an die Bestimmungen der GFP anpassen und den Normen entsprechen, die in den alten Mitgliedstaaten bereits eingeführt sind. Hierfür sind Großinvestitionen in Ausrüstung (für Schiffe, Flugzeuge usw.) sowie der Aufbau von Netzwerken in den neuen Mitgliedstaaten erforderlich. Die Programme werden in den neuen Mitgliedstaaten erst ab 2006 durchgeführt. In diesen Ländern sind gewaltige Investitionen für Großgerät notwendig, um den Ausrüstungsstand der anderen Mitgliedstaaten zu erreichen. Darüber hinaus haben Zypern und Malta eine ausgedehnte Schutzzone (50 Seemeilen vor ihrer Küste) zu überwachen, was die Aufstockung des dort vorhandenen Bestands an schwerer Ausrüstung erfordert. Mit dem bevorstehenden Beitritt Bulgariens und Rumäniens wird sich der Geltungsbereich der Gemeinsamen Fischereipolitik bis zum Schwarzen Meer erstrecken, wodurch Kontrollmaßnahmen und entsprechende Investitionen auch in dieser Region nötig werden.
In den kommenden Jahren wird sich auch in den alten Mitgliedstaaten die Notwendigkeit ergeben, die derzeitige Ausrüstung durch Modernisierung und Neuanschaffung an die neuen Technologien im Bereich der Kontrolle und Durchsetzung anzupassen.
Durch die Schaffung der Behörde und die geplante verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in Form des gemeinsamen Einsatzes der nationalen Kontrollmittel in den Gemeinschaftsgewässern, ebenso wie zur Überwachung der Befischung von Wanderfischarten, die sich in den Gemeinschaftsgewässern und den angrenzenden Gewässern (NEAFC-Gebiet, Mittelmeer usw.) aufhalten, als auch aufgrund unserer Kontrollverpflichtungen im Rahmen der regionalen Fischereiorganisationen (NAFO, ICCAT, CCAMLR usw.) wird es gleichfalls unerlässlich sein, die Ausrüstung der Mitgliedstaaten mit Großgerät auszubauen, um all diesen Verpflichtungen nachkommen zu können.
Darüber hinaus möchte die Kommission erreichen, dass Audit und Bewertung durch die Mitgliedstaaten innerhalb der nationalen Programme einen Schwerpunkt bilden.
Zur Finanzierung dieser Maßnahmen plant die Kommission einen stufenweisen Anstieg der an die Mitgliedstaaten gewährten Gemeinschaftsbeteiligung (2006: 35 Mio. EUR; 2013: 40 Mio. EUR).
- - Die Einführung elektronischer Aufzeichnungen und Meldungen (e-Logbücher) macht eine Modernisierung der bestehenden Netzwerke sowie Investitionen in die Software an Bord von über 12.000 Schiffen erforderlich. Elektronische Ausrüstungen sind außerdem für sämtliche Schiffe (< 15 m) vorgesehen, das bedeutet über 50.000 Schiffe.
Erhebliche Investitionen müssen ferner für die nationalen Überwachungszentren in den Mitgliedstaaten getätigt werden, um die elektronischen Daten auswerten und als wirksames Kontrollinstrument nutzen zu können.
Erfahrungsgemäß sind die Mitgliedstaaten gelegentlich recht zurückhaltend beim Einsatz neuer Technologien im Kontrollbereich, so dass ein finanzieller Anreiz geboten erscheint, um durch die Technologieanwendung eine verbesserte Kontrolle der Fangmethoden der Fischer zu ermöglichen.
Ab 2007 soll eine Gemeinschaftsbeteiligung von 5 Mio.EUR zur Verfügung stehen.
- - Eine stufenweise Anhebung der Gemeinschaftsmittel ist auch für Vereinbarungen mit der GFS über die Entwicklung und Weiterbetreuung von neuen Technologien vorgesehen (2007: 2 Mio. EUR; 2013: 5 Mio. EUR). Zur Erhaltung der Fischbestände wird es erforderlich sein, zusätzlich zum Schiffsüberwachungssystem durch die Heranziehung von Satellitenbildern die Überwachungstechnologien noch zu verbessern. Notwendig ist ferner die Entwicklung von Systemen, die es ermöglichen, Art und Herkunft von Fängen zu kontrollieren (Rückverfolgbarkeit). Der Mehrwert der verwendeten Satellitenbilder besteht darin, dass sie in ihrer Aussagefähigkeit unabhängig von den durch die Fischer selbst gelieferten Daten sind und ein nützliches Abgleichs- und Kontrollinstrument für die Verlässlichkeit dieser Daten bilden.
- - Für die Inspektionstätigkeit ist keine Aufstockung der Haushaltsmittel (5 Mio. EUR) geplant. Infolge der Schaffung der Behörde wird sich jedoch die jetzige Rolle der Fischereiinspektoren der Kommission verändern. Die Aufgabe der direkten Überwachung wird von der Behörde (durch den gemeinsamen Einsatz der Kontrollmittel der Mitgliedstaaten) übernommen, doch muss ein Schwerpunkt künftig auf der Kontrolle der Kontrolle liegen. Zu diesem Zweck bedarf es einer Investition in die Schulung der Fischereiinspektoren der Kommission ebenso wie in die Netzwerke zur Kommunikation mit der Behörde.
- - Damit die Behörde voll einsatzfähig ist, braucht sie Einrichtungen zur Fernüberwachung, um Daten über Fischereitätigkeiten in großer Entfernung analysieren zu können. Hierfür muss ein besonderes Überwachungszentrum mit sicheren Verbindungen und erweiterten Datenbanken errichtet werden. Auch hinsichtlich Telekommunikation und Satellitenbilder stehen erhebliche Ausgaben an.
Die Behörde wird vermutlich Kontrollmittel chartern müssen, um ihren Aufgaben im Bereich der Kontrolle und Durchsetzung nachzukommen. Zur Finanzierung ist eine stufenweise Anhebung der bereitgestellten Haushaltsmittel (von 5 auf 10 Mio. EUR) vorgesehen. Die Mittelaufstockung entspricht den Schlussfolgerungen der Machbarkeitsstudie über die Behörde, die einen höheren Mittelbedarf erkennen ließen.
- - Weitere Mittel sind außerdem für zusätzliche Audits und, wie schon gesagt, für Vereinbarungen mit der GFS im Technologiebereich vorgesehen.
Im Bereich der Datenerhebung ist die Aufstockung der Mittel auf die notwendige Ausweitung der derzeitigen Programme mit Umweltdaten über die Folgen der Fischerei für die marinen Ökosysteme und zur Berücksichtigung zweier neuer Mitgliedstaaten im Jahr 2007 (und womöglich weiterer Mitgliedstaaten vor Ablauf des Planungszeitraums 2013) zurückzuführen. Mit der anstehenden Erweiterung wird die GFP auch für das Schwarze Meer gelten. Hierfür muss die Gemeinschaft zusätzliche Unterstützung gewähren (geplante Anhebung um 4 Mio.EUR bis 2013).
Außerdem müssen noch mehr Umwelt- und Wirtschaftsdaten zu dem Zweck zusammengestellt werden, dass die sozioökonomischen Auswirkungen der Managemententscheidungen voll und ganz berücksichtigt werden können. Für diese Ausgaben ist eine stufenweise Mittelanhebung vorgesehen (2007: 5 Mio. EUR; 2013: 10 Mio. EUR).
Die stärkere Berücksichtigung von Umweltbelangen und die Anwendung des Ökosystemansatzes macht die Zusammenstellung neuer Daten erforderlich (z.B. Probenahmeprogramme über Beifang und Rückwurf). Hierfür werden weitere sehr kostspielige Probenahmeprogramme und der Einsatz von Beobachtern an Bord notwendig sein (geplante Anhebung auf 5 Mio. EUR).
Mit der Reform der GFP wird nunmehr der Ansatz der Mehrartenfischerei bevorzugt. Dies hat den Bedarf an Gutachten erhöht.
Diese Maßnahme wird erst ab 2007 voll und ganz umgesetzt, was die Stärkung des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei, die Befragung unabhängiger Sachverständiger zu bestimmten Themen, Verträge mit einzelstaatlichen Forschungsinstituten usw. bedeutet.
Die Einbeziehung aller Beteiligten auf allen Stufen der Politikgestaltung ist eines der Schlüsselelemente der GFP-Reform. Deshalb müssen die Beteiligten durch Information und Anhörung zunehmend in den Entscheidungsfindungsprozess einbezogen werden. Außerdem fordern die Mitgliedstaaten bereits eine Fortsetzung der Unterstützung für die Regionalbeiräte auch über den Fünfjahreszeitraum hinaus, der zur Zeit im Ratsbeschluss 585/2004/EG vorgesehen ist. Ohne einem entsprechenden Beschluss vorgreifen zu wollen, wird es voraussichtlich notwendig sein, die Finanzierung der Regionalbeiräte fortzusetzen.
Im Bereich der internationalen Beziehungen finden bereits jetzt Verhandlungen über neue partnerschaftliche Fischereiabkommen statt. Außerdem spielen die internationalen Organisationen eine immer größere Rolle für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen, was einen Anstieg der Pflichtbeiträge wie auch der freiwilligen Beiträge nach sich ziehen wird.
5.4. Durchführungsmodalitäten (indikative Angaben):
Nachstehend ist darzulegen, welche Methode(n)20 für die praktische Durchführung der Maßnahme gewählt wurde(n):
Zentrale Verwaltung
- direkt durch die Kommission
- indirekt im Wege der Befugnisübertragung an:
- - Exekutivagenturen
- - die in Artikel 185 der Haushaltsordnung bezeichneten von den Gemeinschaften geschaffenen Einrichtungen
- innerstaatliche öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden
- - Geteilte oder dezentrale Verwaltung
- - auf Ebene der Mitgliedstaaten
- - auf Ebene von Drittländern
Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (Angabe von Einzelheiten)
Ergänzende Bemerkungen:
Die Verfahren für die Zuweisung der im Rahmen der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Haushaltsmittel entsprechen der Haushaltsordnung der Europäischen Gemeinschaften und ihren Durchführungsbestimmungen.
Die Haushaltsmittel werden wie folgt ausgeführt:
- a) in zentraler direkter Mittelverwaltung der Kommission (Kontrolle und Durchsetzung, wissenschaftliche Gutachten, Entscheidungsfindung, internationale Beziehungen);
- b) in zentraler indirekter Mittelverwaltung über die Mitgliedstaaten (Datenerhebung); im Einzelnen zu erläutern.
- c) in gemeinsamer Mittelverwaltung (nicht obligatorische Beiträge zu internationalen Organisationen).
6. Überwachung und Bewertung
6.1. Überwachungssystem
Die im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen werden regelmäßig verfolgt und überwacht. Die Kommission stellt sicher, dass eine regelmäßige, unabhängige und externe Prüfung der Finanzierungen stattfindet.
6.2. Bewertung
6.2.1. Folgenabschätzung:
Dieser Vorschlag wird von einer Folgenabschätzung begleitet, die Teil der neuen Finanziellen Vorausschau für den Zeitraum 2007-2013 ist. Ziel dieses Vorschlags ist es, eine Rechtsgrundlage für die Fortsetzung der finanziellen Unterstützung der Gemeinschaft für die Zielsetzungen der Gemeinsamen Fischereipolitik (nachstehend GFP) über den 31.12.2006 hinaus zu gewährleisten; hierbei geht es um die Bereiche Überwachung und Durchsetzung der GFP-Bestimmungen, Bestandserhaltung, Datenerhebung, wissenschaftliche Gutachten, Entscheidungen in der Fischerei und internationale Fischereibeziehungen sowie internationales Seerecht. Außerdem soll ein transparenter, klarer und vereinfachter Rahmen für die finanzielle Unterstützung durch die Gemeinschaft geschaffen werden.
Der Vorschlag sieht keine Änderungen bei den Zielsetzungen, Grundsätzen und Entscheidungsfindungsregeln der unterschiedlichen Bereiche vor, für welche die Gemeinschaft finanzielle Unterstützungen gewährt. Sie werden durch den EG-Vertrag und die Vorschriften der GFP im Anschluss an deren Reform vom Dezember 2002 geregelt21. Deshalb konzentriert sich die Folgenabschätzung nicht hauptsächlich auf die wirtschaftlichen, sozialen und umweltrelevanten Folgen der Maßnahmen, die im Rahmen der Umsetzung der GFP finanziert werden müssen. In der Tat wurden die wirtschaftlichen, sozialen und umweltbezogenen Folgen dieser Maßnahmen bereits zum Zeitpunkt der Annahme der GFP-Reform geprüft und berücksichtigt.
Die Überlegungen zu möglichen Optionen waren bereits abgeschlossen, als diese Folgenabschätzung anlief. Die Kommission hat bereits 2004 beschlossen, die Vereinfachung der Rechtsgrundlagen für eine finanzielle Unterstützung durch die Gemeinschaft im Bereich der GFP namentlich über eine Verringerung der entsprechenden Rechtsinstrumente voranzubringen.
6.2.2. Modalitäten und Periodizität der vorgesehenen Bewertungen:
Die Kommission wird dem Europäischen Parlament und dem Rat Folgendes vorlegen:
(1) Einen Zwischenbericht über die Ergebnisse sowie die qualitativen und quantitativen Aspekte der im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen: bis zum 31. März 2011;
(2) eine Mitteilung über die Fortsetzung der im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen: spätestens am 30. August 2012;
(3) eine Expost-Bewertung: spätestens am 31. Dezember 2014.
7. Betrugsbekämpfungsmassnahmen
Die Kommission trägt durch vorbeugende Maßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen, durch die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge und - bei Unregelmäßigkeiten - durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen gemäß den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95 und (EG, Euratom) Nr. 2185/96 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates dafür Sorge, dass bei der Durchführung der im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft geschützt werden.
Bei den im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen ist gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 der Tatbestand der Unregelmäßigkeit bei jedem Verstoß gegen eine Gemeinschaftsbestimmung und/oder eine vertragliche Verpflichtung als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers gegeben, die durch eine ungerechtfertigte Ausgabe einen Schaden für den Gesamthaushaltsplans der Gemeinschaften oder die Haushalte, die von den Gemeinschaften verwaltet werden, bewirkt hat bzw. bewirken würde.
Die Kommission kann die für eine Maßnahme gewährte finanzielle Unterstützung kürzen, aussetzen oder zurückfordern, wenn sie Unregelmäßigkeiten - z.B. Nichteinhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung, der Einzelentscheidung oder des Vertrags bzw. der Vereinbarung über die betreffende Unterstützung - feststellt oder wenn ohne ihre Zustimmung eine Änderung an der Maßnahme vorgenommen wurde, die mit der Art der finanzierten Maßnahmen oder deren Durchführungsbedingungen nicht vereinbar ist.
Unbeschadet der von den Mitgliedstaaten nach den nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften durchgeführten Kontrollen können Bedienstete der Kommission und des Rechnungshofes oder deren Vertreter Überprüfungen vor Ort der im Rahmen der vorliegenden Verordnung finanzierten Maßnahmen vornehmen, und zwar zu jedem Zeitpunkt innerhalb von drei Jahren nach der Abschlusszahlung durch die Kommission. Zu diesem Zweck sind alle einschlägigen Dokumente während jenes Zeitraums von den Begünstigten aufzubewahren.
Die Kommission kann auch vom betreffenden Mitgliedstaat verlangen, Vor-Ort-Kontrollen durchzuführen. Bedienstete der Kommission und des Rechnungshofes oder deren Vertreter können daran teilnehmen.
Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass die Gemeinschaftsmittel nicht nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung oder anderer geltender Rechtsvorschriften verwendet wurden, so setzt sie den betreffenden Begünstigten hiervon in Kenntnis. Dieser kann binnen einem Monat Stellung nehmen.
Falls der Begünstigte nicht antwortet oder seine Stellungnahme die Kommission nicht zur Änderung ihrer Auffassung veranlasst, kürzt oder streicht die Kommission die finanzielle Beteiligung oder setzt die Zahlungen aus.
Alle unrechtmäßig gezahlten Beträge müssen an die Kommission zurückgezahlt werden. Bei nicht fristgerechter Rückzahlung werden Verzugszinsen nach den Bestimmungen der Haushaltsordnung erhoben.
Die Kommission stellt sicher, dass geeignete Systeme für Kontrolle und Audit der gemäß Artikel 53 Absatz 7 und Artikel 165 der Verordnung (EG) Nr. 1605/2002 des Rates finanzierten Maßnahmen vorhanden sind.
Dem Grundsatz der nationalen Souveränität zufolge kann die Kommission an Drittländer gezahlte Mittel jedoch nur mit Zustimmung des betreffenden Drittlands kontrollieren.
8. EINZELHEITEN der erforderlichen Ressourcen
8.1. Finanzkosten der Umsetzung des Vorschlags - aufgeschlüsselt nach Zielen
Verpflichtungsermächtigungen, in Mio. E (gerundet auf 3 Dezimalstellen)
(Ziele, Maßnahmen und Modalit äten der Umsetzung ("Outputs")) |
2007 |
2008 |
2009 |
2010 |
2011 | 2013 |
Total |
Art der Outputs |
Gesamtkosten |
Art der Outputs |
Gesamtkosten |
Art der Outputs |
Gesamtkosten |
Art der Outputs |
Gesamtkosten |
Art der Outputs |
Gesamtkosten |
Art der Outputs |
Gesamtkosten |
Art der Outputs |
Gesamtkosten |
OPERATIVES ZIEL Nr. 1 Kontrolle und Durchsetzung |
Finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an die Mitgliedstaaten |
|
45 |
|
45 |
|
46 |
|
46 |
|
50 |
|
100 |
|
332 |
Kontrolle |
|
5 |
|
5 |
|
5 |
|
5 |
|
5 |
|
10 |
|
35 |
Behörde |
|
5 |
|
8 |
|
8 |
|
10 |
|
10 |
|
20 |
|
61 |
Reserve |
|
12,50 |
|
9,50 |
|
8,50 |
|
6,50 |
|
2,50 |
|
5 |
|
44,5 |
Ziel 1 insgesamt |
|
67,5 |
|
67,5 |
|
67,5 |
|
67,5 |
|
67,5 |
|
136 |
|
472,5 |
OPERATIVES ZIEL Nr. 2 Datenerheb.u. wissen.Gutachten |
Datenerhebung |
|
48 |
|
49 |
|
53 |
|
55 |
|
59 |
|
118 |
|
382 |
Reserve |
|
11 |
|
10 |
|
6 |
|
4 |
|
0 |
|
0 |
|
31 |
Wissenschaftliche Gutachten |
|
6 |
|
8 |
|
8 |
|
8 |
|
10 |
|
20 |
|
60 |
Reserve |
|
4 |
|
2 |
|
2 |
|
2 |
|
0 |
|
0 |
|
10 |
Ziel 2 insgesamt |
|
69 |
|
69 |
|
69 |
|
69 |
|
69 |
|
138 |
|
483 |
OPERATIVES ZIEL Nr. 3 Entscheidungsfindung |
Entscheidungsfmdung |
|
3,9 |
|
3,75 |
|
3,5 |
|
3,3 |
|
3,3 |
|
6,6 |
|
24,35 |
Reserve |
|
0,6 |
|
0,75 |
|
1 |
|
1,2 |
|
1,2 |
|
2,4 |
|
7,15 |
Ziel 3 insgesamt |
|
4,5 |
|
4,5 |
|
4,5 |
|
4,5 |
|
4,5 |
|
4,5 |
|
31,5 |
OPERATIVES ZIEL Nr. 4 Internationale Beziehungen |
Fischereiabkommen |
|
200 |
|
210 |
|
222,5 |
|
222,5 |
|
222,5 |
|
445 |
|
1522,5 |
Internationale Organisationen |
|
5 |
|
5 |
|
5 |
|
5 |
|
5 |
|
10 |
|
35 |
Reserve |
|
22,5 |
|
12,5 |
|
0 |
|
0 |
|
0 |
|
0 |
|
35 |
Ziel 4 insgesamt |
|
227,5 |
|
227,5 |
|
227,5 |
|
227,5 |
|
227,5 |
|
455 |
|
1592,5 |
Gesamtkosten |
|
369 |
|
369 |
|
369 |
|
369 |
|
369 |
|
738 |
|
2583 |
8.2. Verwaltungskosten
Der Bedarf an Personal- und Verwaltungsressourcen ist innerhalb der Mittelzuweisung abgedeckt, die die verwaltende Generaldirektion im Rahmen des jährlichen Verfahrens der Mittelbewilligung erhält.
8.2.1. Anzahl und Art der erforderlichen Humanressourcen
Art der Stellen |
|
Zur Durchführung der Maßnahme
einzusetzende Humanressourcen - vorhandenes und/oder
zusätzliches Personal
(Stellenzahl/Vollzeit äquivalent) |
|
|
Jahr n |
Jahr n+l |
Jahr n+2 |
Jahr n+3 |
Jahr n+4 |
Jahr n+5 |
Beamte oder Bedienstete auf Zeit22 (XX 01 01) |
A*/AD
|
|
|
|
|
|
|
B*, C*/AST |
|
|
|
|
|
|
Aus Artikel XX 01 02 finanziertes Personal23 |
|
|
|
|
|
|
Sonstiges, aus Artikel |
|
|
|
|
|
|
XX 01 004/05 (PDF) |
finanziertes Personal24 |
insgesamt |
|
|
|
|
|
|
8.2.2. Beschreibung der Aufgaben, die im Zuge der vorgeschlagenen Maßnahme auszuführen sind
8.2.3. Herkunft der damit betrauten Humanressourcen (Statutspersonal)
Die zur Durchführung der vorliegenden Verordnung zugewiesenen Stellen werden jährlich im Rahmen des APS/HVE-Verfahrens geprüft.
- - Derzeit für die Durchführung des Programms, das ersetzt oder verlängert werden soll, zugewiesene Stellen
- - im Rahmen des APS/HVE-Verfahrens für das Jahr n vorab zugewiesene Stellen
- - im Rahmen des anstehenden neuen APS/HVE-Verfahrens anzufordernde Stellen
- - innerhalb des für die Verwaltung zuständigen Dienstes neu zu verteilende vorhandene Stellen (interne Personalumsetzung)
- - für das Jahr n erforderliche, jedoch im Rahmen des APS/HVE-Verfahrens für dieses Jahr nicht vorgesehene neue Stellen
8.2.4. Sonstige im Referenzbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben (XX 01 004/05 (PDF) - Verwaltungsausgaben)
in Mio. € (gerundet auf 3 Dezimalstellen)
Haushaltslinie (Nummer und Bezeichnung) |
2007 |
2008 |
2009 |
2010 |
2011 | 2013 |
INS- Gesamt |
1 Technische und administrative Unterstützung (einschließlich Personalkosten) |
|
Kontrolle und Durchsetzung |
2,5 |
2,5 |
2,5 |
2,5 |
2,5 |
5 |
17,5 |
Daten und wiss. Gutachten |
1 |
1 |
1 |
1 |
1 |
2 |
7 |
Entscheidungsfindung |
0,5 |
0,5 |
0,5 |
0,5 |
0,5 |
1 |
3,5 |
Internationale Beziehungen |
2,5 |
2,5 |
2,5 |
2,5 |
2,5 |
5 |
17,5 |
Ausgaben für technische und administrative Unterstützung insgesamt |
6,5 |
6,5 |
6,5 |
6,5 |
6,5 |
13 |
45,5 |
8.2.5. Im Referenzbetrag nicht enthaltene Personalausgaben und Nebenkosten
in Mio. € (gerundet auf 3 Dezimalstellen)
Art der Humanressourcen |
Jahr n |
Jahr n+l |
Jahr n+2 |
Jahr n+3 |
Jahr n+4 |
Jahr n+5 und Folgejahre |
Beamte und Bedienstete auf Zeit (XX 01
01) |
|
|
|
|
|
|
Aus Artikel XX 01 02 finanziertes Personal (Hilfs-
kräfte, ANS, Vertragspersonal, usw.) (Angabe der
Haushaltslinie) |
|
|
|
|
|
|
Personalausgaben und Nebenkosten insgesamt
(nicht im Referenzbetrag enthalten) |
|
|
|
|
|
|
1 Berechnung - Beamte und Bedienstete auf Zeit 1
Hierbei sollte - soweit zutreffend - auf Ziffer 8.2.1 Bezug genommen werden.
Berechnung - Aus Artikel XX 01 02 finanziertes Personal
Hierbei sollte - soweit zutreffend - auf Ziffer 8.2.1 Bezug genommen werden.
8.2.6 Sonstige nicht im Referenzbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben
|
Jahr n |
Jahr n+l |
Jahr n+2 |
Jahr n+3 |
Jahr n+4 |
Jahr n+5 und Folge jahre |
INS- Gesamt |
XX 01 02 11 01 - Dienstreisen |
|
|
|
|
|
|
|
Konferenzen |
|
|
|
|
|
|
|
XX 01 02 11 03 - Ausschüsse25 |
|
|
|
|
|
|
|
Konsultationen |
|
|
|
|
|
|
|
XX 01 02 11 05 - Informationssysteme |
|
|
|
|
|
|
|
2 Gesamtbetrag der sonstigen Ausgaben
für den Dienstbetrieb (XX 01 02 11) |
|
|
|
|
|
|
|
3 Sonstige Ausgaben administrativer Art (Angabe mit Hinweis auf die betreffende Haushaltslinie) | | | | | | | |
Gesamtbetrag der Verwaltungsausgaben ausgenommen Personalausgaben und Nebenkosten (nicht im Referenzbetrag enthalten) | | | | | | | |
1 ABl. C vom , S. .
2 ABl. C vom , S. .
3 ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.
4 ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. l.
5 ABl. L 357 vom 31.12.2002.
6 ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 70.
7 ABl. L 256 vom 3.8.2004, S. 17.
8 KOM (2004) 101 vom 10.2.2004.
9 ABl. 184 vom 17.7.1999, S. 23.
10 ABl. L 80 vom 31.3.2000, S. 7.
11 ABl. L 176 vom 15.7.2000, S. 42.
12 ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 117.
13 Ausgaben, die nicht unter Kapitel xx 01 des betreffenden Titels xx fallen.
14 Ausgaben, die unter Artikel xx 01 04 des Titels xx fallen.
15 Ausgaben, die unter Kapitel xx 01 fallen, außer solche bei Artikel xx 01 04 oder xx 01 05.
16 Siehe Nummer 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung.
17 Erforderlichenfalls, d.h. wenn die Dauer der Maßnahme mehr als 6 Jahre beträgt, sind weitere Spalten anzufügen.
18 Fahrplan für die Reform der GFP - KOM (2002) 181; Mitteilung zur Verbesserung der wissenschaftlichen und technischen Gutachten - KOM (2003) 625; Mitteilung über einen integrierten Rahmen für partnerschaftliche Fischereiabkommen mit Drittländern - KOM (2002) 637; Mitteilung über die Einhaltung der Vorschriften der GFP - KOM (2003) 344.
19 Ratsverordnung (EG) Nr. 2371/2002.
20 Bei Angabe mehrerer Methoden ist dies unter dem Punkt "Ergänzende Bemerkungen" dieses Abschnitts
21 Ratsverordnung (EG) Nr. 2371/2002.
22 Die Kosten hierfür sind nicht im Referenzbetrag enthalten.
23 Die Kosten hierfür sind nicht im Referenzbetrag enthalten.
24 Die Kosten hierfür sind im Referenzbetrag enthalten.
25 Angabe des jeweiligen Ausschusses sowie der Gruppe, der dieser angehört.
Berechnung - Sonstige nicht im Referenzbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben