947. Sitzung des Bundesrates am 8. Juli 2016
A
Der federführende Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Bundesrat,
der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe d (§ 6 Absatz 3 Satz 4 ARegV) Nummer 30 (Anlage 2a (zu § 6) Absatz 4 Nummer 3a - neu -, Nummer 4 ARegV)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Nummer 4 Buchstabe d sind in § 6 Absatz 3 Satz 4 nach den Wörtern " § 6 Absatz 1 und 2" die Wörter "sowie der im Zeitablauf sinkenden Werte der hierauf entfallenden Netzanschlusskostenbeiträge und Baukostenzuschüsse" einzufügen.
- b) In Nummer 30 ist die Anlage 2a (zu § 6) Absatz 4 wie folgt zu ändern:
- aa) Nach Nummer 3 ist folgende Nummer 3a einzufügen:
"3a. Die Werte der erhaltenen Baukostenzuschüsse einschließlich passivierter Leistungen der Anschlussnehmer zur Erstattung von Netzanschlusskosten eines Jahres der jeweiligen Regulierungsperiode sind nach § 7 Absatz 2 Nummer 4 der Stromnetzentgeltverordnung oder § 7 Absatz 2 Nummer 4 der Gasnetzentgeltverordnung zu ermitteln."
- bb) Nummer 4 ist wie folgt zu fassen:
"4. Das übrige Abzugskapital eines Jahres der jeweiligen Regulierungsperiode ist im Verhältnis des Abzugskapitals nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und Nummer 5 der Stromnetzentgeltverordnung oder § 7 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und Nummer 5 der Gasnetzentgeltverordnung zum betriebsnotwendigen Vermögen nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 der Stromnetzentgeltverordnung oder § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 der Gasnetzentgeltverordnung des Ausgangsniveaus im Basisjahr anzuwenden."
Begründung:
In die Ermittlung des Kapitalkostenabzuges müssen neben den Veränderungen der Vermögenswerte auch die sich gleichermaßen ändernden Verbindlichkeiten eingehen. Mit der Erweiterung von § 6 Absatz 3 Satz 4 ARegV soll insbesondere eine Grundlage dafür geschaffen werden, dass insoweit Baukostenzuschüsse Berücksichtigung finden. Diese werden über 20 Jahre ertragswirksam aufgelöst und entsprechend kostenmindernd in der Erlösobergrenze berücksichtigt. Würden also die Rückgänge der Baukostenzuschüsse für den Anlagenbestand aus dem letzten Basisjahr nicht im Rahmen des Kapitalkostenabzuges berücksichtigt, würden die Erlöse zu stark abgesenkt.
Die Berücksichtigung des jährlichen Rückgangs der Baukostenzuschüsse im Kapitalkostenabzug wäre auch konsistent zu der Ermittlung des Kapitalkostenaufschlags. Nach § 10a Absatz 6 ARegV sind beim Kapitalkostenzuschlag die jährlichen Restwerte der Baukostenzuschüsse als Abzugskapital anzusetzen.
2. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuch- stabe aaa (§ 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 ARegV)
Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa ist wie folgt zu fassen:
- 'aaa) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
"betrieblichen und tarifvertraglichen Vereinbarungen zu Lohnzusatz- und Versorgungsleistungen, soweit diese in der Zeit vor dem 31. Dezember 2015 abgeschlossen worden sind und soweit diese Kosten des Netzbetreibers in der dritten Regulierungsperiode 35 Prozent und ab der vierten Regulierungsperiode 30 Prozent seiner im Ausgangsniveau nach § 6 Absatz 1 enthaltenen Personalkosten nicht übersteigen," '
Begründung:
Im Regierungsentwurf ist lediglich eine Änderung des in § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 ARegV enthaltenen Stichtags vorgesehen, wodurch die von der Bundesnetzagentur im Evaluierungsbericht nach § 33 ARegV (S. 325 ff., 422 f.) beschriebenen Probleme der bestehenden Regelung nicht dauerhaft gelöst werden. Da bei manchen Unternehmen teils erhebliche Anteile ihrer Personalkosten als sogenannte Personalzusatzkosten im Sinne von § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 ARegV dem Effizienzvergleich entzogen sind und bei anderen, insbesondere bei nach dem Stichtag gegründeten Unternehmen hingegen gar keine oder nur geringe Beträge als dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten (dnbK) im Sinne des § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 ARegV gelten, kommt es zu einer ungleichen Ausgangssituation und damit zu Verzerrungen im Effizienzvergleich. Dem Evaluierungsbericht zufolge machen etwa ein Zehntel der Verteilnetzbetreiber im Regelverfahren überhaupt keine Personalzusatzkosten als dnbK geltend. Bei jenen Unternehmen, die solche dnbK geltend machen, gibt es erhebliche Unterschiede im Niveau. Beim Verhältnis von dnbK-Anteilen für Lohnzusatz- und Versorgungsleistungen zu den Gesamtkosten im Effizienzvergleich ("TOTEX") hat die Bundesnetzagentur im Evaluierungsbericht eine Spreizung von weniger als 1 Prozent bis zu 26 Prozent ermittelt.
Die im Regierungsentwurf vorgesehene Verschiebung des Stichtages wirkt nicht auf eine Lösung dieser Problematik hin, sondern verlagert sie allenfalls in die Zukunft. Mit der Wahl eines noch nicht abgelaufenen Stichtages führt sie zudem zu dem bedenklichen Anreiz, durch rasche neue Vereinbarungen möglichst hohe Anteile der Personalkosten in die Kategorie der Personalzusatzkosten zu verschieben und damit künftigen Effizienzvergleichen zu entziehen.
Die vorgeschlagene Regelung zielt darauf ab, den vorgenannten Effekt durch die Bestimmung des Stichtages auf den 31. Dezember 2015 zu vermeiden und die aus der Vorschrift resultierenden Ungleichgewichte ab der dritten Regulierungsperiode zumindest schrittweise einzudämmen. Es wird davon ausgegangen, dass die derzeit bestehende Regelung den Zweck hatte, in der Anfangsphase der Anreizregulierung einen unmittelbaren Druck auf bestimmte kollektivarbeitsvertragliche Vereinbarungen zu vermeiden und damit die Zumutbarkeit und Erreichbarkeit der Effizienzvorgaben sicherzustellen. Solche Überlegungen sind nach Ablauf von zwei Regulierungsperioden nicht mehr in gleichem Maße tragfähig. Durch eine Begrenzung des Anteils der Personalzusatzkosten, die als dauerhaft nicht beeinflussbar gelten können, sollen die durch die Bestandsschutzregel entstehenden Unterschiede zwischen den Unternehmen begrenzt werden und zumindest bei Unternehmen mit sehr hohem Anteil dieser privilegierten Personalzusatzkosten ein Teil dieser Kosten dem Effizienzvergleich zugeführt werden. Gegenüber einer grundsätzlich ebenso in Betracht kommenden Zuordnung sämtlicher Personalzusatzkosten zu den beeinflussbaren Kosten stellt sich dies als mildere Regelung dar. Soweit Unternehmen nach der bisherigen Regelung höhere Anteile ihrer Personalkosten als dnbK geltend machen konnten, ist die Begrenzung zumutbar und unter dem Gesichtspunkt der Effizienz auch geboten. Eine mitunter auch geforderte unbeschränkte Zuordnung aller Personalzusatzkosten zu den dnbK kommt hingegen nicht in Betracht, weil dies zu Lasten der Letztverbraucher einen deutlichen Zuwachs dieser dnbK zur Folge hätte.
Die Obergrenze von 35 Prozent (in der dritten Regulierungsperiode) bzw. 30 Prozent (ab der vierten Regulierungsperiode) berechnet sich nach den Personalkosten des Netzbetreibers, wobei einheitlich für die gesamte Regulierungsperiode die Personalkosten maßgebend sind, die in dem von der Regulierungsbehörde jeweils für diese Regulierungsperiode ermittelten Ausgangsniveau enthalten sind. Wenn bei Anpassungen nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ARegV das für die ansatzfähigen Personalzusatzkosten maßgebliche vorletzte Kalenderjahr noch zu der vorangegangenen Regulierungsperiode gehört, sind für die Berechnung der Obergrenze gleichwohl die Personalkosten im Ausgangsniveau der jeweils laufenden Regulierungsperiode heranzuziehen. Soweit die Personalzusatzkosten des Netzbetreibers die Obergrenze übersteigen, gehören sie nicht zu den dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten und sind auch bei der Anpassung der Erlösobergrenze nicht einzubeziehen. Personalzusatzkosten von Dienstleistern des Netzbetreibers sind von der Regelung weiterhin nicht erfasst.
In der zweiten Regulierungsperiode findet noch keine Obergrenze Anwendung. Praktisch relevant wird die Obergrenze damit erstmals im Rahmen des Effizienzvergleichs und der Erlösobergrenzenfestlegung für die dritte Regulierungsperiode und für Anpassungen der Erlösobergrenzen in der dritten Regulierungsperiode.
3. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuch- stabe aaa (§ 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 ARegV) - Hilfsempfehlung zu Ziffer 2
Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa ist wie folgt zu fassen:
- 'aaa) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
"betrieblichen und tarifvertraglichen Vereinbarungen zu Lohnzusatz- und Versorgungsleistungen, soweit diese in der Zeit vor dem 31. Dezember 2016 abgeschlossen worden sind und soweit diese Kosten des Netzbetreibers in der dritten Regulierungsperiode 35 Prozent und ab der vierten Regulierungsperiode 30 Prozent seiner im Ausgangsniveau nach § 6 Absatz 1 enthaltenen Personalkosten nicht übersteigen," '
Begründung:
Im Regierungsentwurf ist lediglich eine Änderung des in § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 ARegV enthaltenen Stichtags vorgesehen, wodurch die von der Bundesnetzagentur im Evaluierungsbericht nach § 33 ARegV (S. 325 ff., 422 f.) beschriebenen Probleme der bestehenden Regelung nicht dauerhaft gelöst werden. Da bei manchen Unternehmen teils erhebliche Anteile ihrer Personalkosten als sogenannte Personalzusatzkosten im Sinne von § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 ARegV dem Effizienzvergleich entzogen sind und bei anderen, insbesondere bei nach dem Stichtag gegründeten Unternehmen hingegen gar keine oder nur geringe Beträge als dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten (dnbK) im Sinne des § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 ARegV gelten, kommt es zu einer ungleichen Ausgangssituation und damit zu Verzerrungen im Effizienzvergleich. Dem Evaluierungsbericht zufolge machen etwa ein Zehntel der Verteilnetzbetreiber im Regelverfahren überhaupt keine Personalzusatzkosten als dnbK geltend. Bei jenen Unternehmen, die solche dnbK geltend machen, gibt es erhebliche Unterschiede im Niveau. Beim Verhältnis von dnbK-Anteilen für Lohnzusatz- und Versorgungsleistungen zu den Gesamtkosten im Effizienzvergleich ("TOTEX") hat die Bundesnetzagentur im Evaluierungsbericht eine Spreizung von weniger als 1 Prozent bis zu 26 Prozent ermittelt.
Die im Regierungsentwurf vorgesehene Verschiebung des Stichtages wirkt nicht auf eine Lösung dieser Problematik hin, sondern verlagert sie allenfalls in die Zukunft.
Die vorgeschlagene Regelung zielt darauf ab, die aus der Vorschrift resultierenden Ungleichgewichte, die durch den Regierungsentwurf nicht beseitigt werden, ab der dritten Regulierungsperiode zumindest schrittweise einzudämmen. Es wird davon ausgegangen, dass die derzeit bestehende Regelung den Zweck hatte, in der Anfangsphase der Anreizregulierung einen unmittelbaren Druck auf bestimmte kollektivarbeitsvertragliche Vereinbarungen zu vermeiden und damit die Zumutbarkeit und Erreichbarkeit der Effizienzvorgaben sicherzustellen. Solche Überlegungen sind nach Ablauf von zwei Regulierungsperioden nicht mehr in gleichem Maße tragfähig. Durch eine Begrenzung des Anteils der Personalzusatzkosten, die als dauerhaft nicht beeinflussbar gelten können, sollen die durch die Bestandsschutzregel entstehenden Unterschiede zwischen den Unternehmen begrenzt werden und zumindest bei Unternehmen mit sehr hohem Anteil dieser privilegierten Personalzusatzkosten ein Teil dieser Kosten dem Effizienzvergleich zugeführt werden. Gegenüber einer grundsätzlich ebenso in Betracht kommenden Zuordnung sämtlicher Personalzusatzkosten zu den beeinflussbaren Kosten stellt sich dies als mildere Regelung dar. Soweit Unternehmen nach der bisherigen Regelung höhere Anteile ihrer Personalkosten als dnbK geltend machen konnten, ist die Begrenzung zumutbar und unter dem Gesichtspunkt der Effizienz auch geboten. Eine mitunter auch geforderte unbeschränkte Zuordnung aller Personalzusatzkosten zu den dnbK kommt hingegen nicht in Betracht, weil dies zu Lasten der Letztverbraucher einen deutlichen Zuwachs dieser dnbK zur Folge hätte.
Die Obergrenze von 35 Prozent (in der dritten Regulierungsperiode) bzw. 30 Prozent (ab der vierten Regulierungsperiode) berechnet sich nach den Personalkosten des Netzbetreibers, wobei einheitlich für die gesamte Regulierungsperiode die Personalkosten maßgebend sind, die in dem von der Regulierungsbehörde jeweils für diese Regulierungsperiode ermittelten Ausgangsniveau enthalten sind. Wenn bei Anpassungen nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ARegV das für die ansatzfähigen Personalzusatzkosten maßgebliche vorletzte Kalenderjahr noch zu der vorangegangenen Regulierungsperiode gehört, sind für die Berechnung der Obergrenze gleichwohl die Personalkosten im Ausgangsniveau der jeweils laufenden Regulierungsperiode heranzuziehen. Soweit die Personalzusatzkosten des Netzbetreibers die Obergrenze übersteigen, gehören sie nicht zu den dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten und sind auch bei der Anpassung der Erlösobergrenze nicht einzubeziehen. Personalzusatzkosten von Dienstleistern des Netzbetreibers sind von der Regelung weiterhin nicht erfasst.
In der zweiten Regulierungsperiode findet noch keine Obergrenze Anwendung. Praktisch relevant wird die Obergrenze damit erstmals im Rahmen des Effizienzvergleichs und der Erlösobergrenzenfestlegung für die dritte Regulierungsperiode und für Anpassungen der Erlösobergrenzen in der dritten Regulierungsperiode.
4. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ccc - neu - und Buchstabe c (§ 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 15a - neu -, Absatz 5 Satz 1 ARegV)
Artikel 1 Nummer 8 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Buchstabe a ist dem Doppelbuchstaben aa folgender Dreifachbuchstabe ccc anzufügen:
- b) Buchstabe c ist zu streichen.
Folgeänderungen:
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- 1. In Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa ist in § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 die Angabe "13 und 15" durch die Angabe "13, 15 und 15a" zu ersetzen.
- 2. In Nummer 3 Buchstabe a ist nach Doppelbuchstabe aa folgender Doppelbuchstaben aa1 einzufügen:
- 'aa1. Im Satz 2 ist die Angabe "8 und 15" durch die Angabe "8, 15 und 15a" zu ersetzen.'
- 3. In Nummer 17 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ist die Angabe "8a bis 16" durch die Angabe "8a bis 15a" zu ersetzen.
Begründung:
Die im Entwurf vorgesehene Einordnung von Kosten des Verteilernetzbetreibers nach § 15 EEG als volatile Kosten im Sinne des § 11 Absatz 5 ARegV ist zu streichen, da sie mit § 15 Absatz 2 EEG 2014 nicht vereinbar ist und insoweit gegen höherrangiges Recht verstößt. Der Gesetzgeber des EEG 2014 bzw. der Vorgängernorm (§ 12 EEG 2012) wollte mit der Regelung eine vollständige Berücksichtigung der Kosten in den Netzentgelten erreichen. Eine Regelung in der ARegV, die diese Kosten nunmehr dem Effizienzvergleich unterwirft (und damit eine vollständige Anerkennung in den meisten Fällen ausschließen würde), würde diesen (höherrangigen) gesetzgeberischen Zweck und Willen konterkarieren.
Kosten des Netzbetreibers nach § 15 Absatz 1 EEG wegen eines Netzengpasses im Sinne von § 14 Absatz 1 EEG unterliegen im Rahmen der Bestimmung der Erlösobergrenzen der Kostenprüfung durch die Regulierungsbehörden und sind bereits nach § 15 Absatz 2 EEG 2014 nur soweit in den Erlösobergrenzen bzw. in den Netzentgelten zu berücksichtigen, als die Abregelungsmaßnahme erforderlich war und der Netzbetreiber diese nicht zu vertreten hat. Berücksichtigungsfähig sind daher per se schon nur Kosten einer rechtmäßigen Abregelung. Der Netzbetreiber darf weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt haben, indem er sein Netz an der konkreten Engpassstelle nicht ausreichend optimiert, verstärkt oder ausgebaut hat. Bereits aufgrund dieser kumulativen Voraussetzungen ist nach der geltenden Rechtslage anerkannt, dass die Entschädigungskosten nach § 15 Absatz 1 EEG als dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ARegV einzuordnen sind. Es fehlt nicht nur an einer Beeinflussungsmöglichkeit durch die Netzbetreiber, sondern die entstehenden Kosten sind auch ein Surrogat für die Vergütungspflichten nach dem KWKG und dem EEG.
Nicht nachvollziehbar ist vor diesem Hintergrund die Begründung des Verordnungsentwurfs, wonach die Einstufung als volatile Kosten "zugunsten" der Netzbetreiber erfolgen soll (wegen der Abschaffung des Zeitverzuges) und die Anwendung des Effizienzvergleichs auf diese Kosten "folgerichtig" sei, da die Entscheidung, ob eine Abregelung oder der Netzausbau das "geeignetere und bessere Mittel" sei, "im Ermessen" des Verteilernetzbetreibers stehe. Der Verordnungsentwurf verkennt, dass es auf diese Frage für die Anwendung des § 15 Absatz 2 EEG überhaupt nicht ankommt. Hat sich nämlich der Verteilernetzbetreiber nach den im Entwurf des Strommarktgesetzes vorgesehenen Maßgaben gegen einen bedarfsgerechten Netzausbau entschieden und kommt es dann aufgrund der sogenannten Spitzenkappung zu Netzengpässen, sind unverändert die Regelungen der §§ 11, 14 und 15 EEG anzuwenden und somit nur die danach rechtmäßigen Abregelungen bzw. Entschädigungszahlungen anzuerkennen. Die Regulierungsbehörden des Bundes und der Länder haben die Ermessensentscheidung des Verteilnetzbetreibers zugunsten einer sogenannten Spitzenkappung vielmehr anhand der vorzulegenden Netzplanung zu überprüfen.
Wünschenswert ist jedoch eine Beseitigung des bestehenden Zeitverzuges. Die Behebung der bestehenden Problematik des Zeitverzuges kann nach der in diesem Fall nach wie vor gebotenen Einordnung als dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten über eine Änderung von § 11 Absatz 2 Satz 1 und 4, Absatz 3 Satz 1 ARegV erfolgen. Danach können die Kostenansätze als Planwerte ermittelt und jährlich ohne weiteren Verzug in den Erlösobergrenzen berücksichtigt bzw. angepasst werden.
Insofern ist wie vorgeschlagen in § 11 Absatz 2 Satz 1 ARegV eine Nummer 15a anzufügen und § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Halbsatz 1 sowie § 5 Absatz 1 Satz 2 ARegV unter Bezug auf Nummer 15a entsprechend neu zu fassen. Somit können die nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ARegV auf Planbasis ansatzfähigen Kosten gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 ARegV über das Regulierungskonto mit den Istkosten abgeglichen werden.
Im Übrigen betreffen die vorgeschlagenen Folgeänderungen redaktionelle Änderungen.
5. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe b (§ 13 Absatz 4 ARegV)
Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe b ist wie folgt zu fassen:
'b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(4) Die Regulierungsbehörde hat die Vergleichsparameter
- 1. Anzahl der Anschlusspunkte oder der Zählpunkte in Stromversorgungsnetzen und der Ausspeisepunkte oder der Messstellen in Gasversorgungsnetzen,
- 2. Fläche des versorgten Gebietes,
- 2a. Leitungslänge (Systemlänge) oder das Rohrvolumen und
- 3. zeitgleiche Jahreshöchstlast zu verwenden. Darüber hinaus können weitere Parameter nach Maßgabe des Absatzes 3 verwendet werden." '
Begründung:
Heutige Investitionen fließen über einen Zeitraum von bis zu 70 Jahren über die in den Netzentgelten zugestandenen Kapitalkosten zurück. Hierzu muss mit Blick auf die Kapitaldienstfähigkeit der Netzbetreiber ein Mindestmaß an Planbarkeit und Verlässlichkeit der Kapitalrückflüsse gewährleistet sein. Durch eine Mindestanzahl von Pflichtparametern wird verhindert, dass die Parameter für die Netzbetreiber unvorhersehbar sind. Hierdurch werden Unsicherheiten in Bezug auf die Ausgestaltung des Effizienzvergleiches und die Höhe der zukünftigen Kapitalrückflüsse vermieden. Weiterhin wird sichergestellt, dass die Erkenntnisse aus vorherigen Effizienzvergleichen auch in künftige Vergleiche einfließen, wodurch die Konstanz bei der Durchführung der Effizienzvergleiche erhöht wird. Dies beschneidet die Bundesnetzagentur nicht bei der Auswahl der Vergleichsparameter aufgrund qualitativer, analytischer oder statistischer Methoden und vermindert gleichzeitig die Unsicherheit über künftige Vergleichsmaßstäbe auf Seiten der Netzbetreiber (vgl. § 13 Absatz 3 ARegV).
Ein Wegfall der Pflichtparameter ab der 3. Regulierungsperiode im Rahmen der ARegV-Novelle würde hingegen in der Ausgestaltung des Effizienzvergleiches zu einer völligen Intransparenz und Unvorhersehbarkeit für die Netzbetreiber führen.
Der Verzicht auf Pflichtparameter beim Effizienzvergleich würde bedeuten, dass die Regulierungsbehörde bei der Auswahl geeigneter Vergleichsparameter im Rahmen des § 13 ARegV zusätzlich einen erheblichen Spielraum erhält. Die Regulierungsbehörde steht hierbei in einem Zielkonflikt. Zum einen sollen Effizienzanreize verstärkt werden, was beispielsweise durch einen partialen Gruppenbenchmark erfolgen könnte, zum anderen müssen die Parameter geeignet sein, die Belastbarkeit des Effizienzvergleichs zu stützen.
Auf Grund der enormen Komplexität des Effizienzvergleichs ist anzunehmen, dass die Auswahl von Vergleichsparametern in einem Festlegungsverfahren der Regulierungsbehörde zu rechtlichen Beschwerden der Netzbetreiber führen wird. Eine Festlegung von wesentlichen Pflichtparametern durch den Gesetzgeber würr Regulierungsbehörde einen klaren rechtlichen Rahmen bieten und den Netzbetreibern ein Mindestmaß an Transparenz, Stabilität und Belastbarkeit.
6. Zu Artikel 1 Nummer 13 (§ 16 Absatz 1 ARegV)
In Artikel 1 Nummer 13 sind in § 16 Absatz 1 die Wörter "innerhalb von drei Jahren bis zum dritten Jahr" durch die Wörter "bis zum Ende" zu ersetzen.
Begründung:
Durch die vorgeschlagene Änderung wird der Abbau der Ineffizienzen der Netzbetreiber wie bisher auf die gesamte Regulierungsperiode erstreckt. Die mit dem Regierungsentwurf vorgesehene Verkürzung des Senkungspfades auf die ersten drei Jahre einer Regulierungsperiode verschärft den Kostensenkungsdruck der Netzbetreiber erheblich, die gesetzlich vorgegebene Erreichbarkeit und Übertreffbarkeit der Effizienzvorgaben ( § 21a Absatz 5 EnWG) erscheint gefährdet.
Zu Beginn der ersten Regulierungsperiode wurde für den Abbau der Ineffizienzen noch ein Zeitraum von zehn Jahren angesetzt, der erst mit dem Ablauf der aktuellen zweiten Regulierungsperiode ausgeschöpft sein wird. Während dessen trat der Senkungspfad der zweiten Regulierungsperiode hinzu, mit dem der Abbau der Ineffizienzen an die Dauer der Regulierungsperiode angeglichen wurde. Damit wurn Netzbetreibern ausreichende zeitliche Möglichkeit gegeben, um die geforderten Kostenreduzierungen realisieren zu können. Es ist kein überzeugender Grund ersichtlich, warum von diesem Gleichlauf von Regulierungsperiode und Senkungspfad nun zugunsten weiterer Verschärfungen abgerückt werden müsste.
7. Zu Artikel 1 Nummer 16 (§ 23 Absatz 2b Satz 9 - neu - ARegV)
In Artikel 1 Nummer 16 ist dem § 23 Absatz 2b folgender Satz anzufügen:
"Im Fall von Änderungsanträgen zu Erweiterungs- und Umstrukturierungsinvestitionen, für die eine Investitionsmaßnahme bereits vor dem [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] durch die Regulierungsbehörde genehmigt worden ist, bleibt der in dieser Genehmigung festgesetzte Ersatzanteil unverändert und findet auf die beantragten Änderungen Anwendung."
Begründung:
Durch die klarstellende Ergänzung soll eine Fortsetzung der bisherigen Verwaltungspraxis für die bis zum Inkrafttreten der Verordnung genehmigten Projekte ermöglicht werden.
Änderungsanträge für beantragte Investitionsvorhaben werden aufgrund von Projektänderungen für technische Neuerungen, Gründen der Raumordnung oder anderen Maßnahmen zur Steigerung der Akzeptanz vor Ort bislang vergleichsweise häufig gestellt. Bleibt es bei der jetzigen Formulierung des neu hinzugefügten § 23 Absatz 2b ARegV, müssten in solchen Fällen die kompletten Anträge umgeschrieben und die Projekte neu kalkuliert werden. Ein solcher Eingriff in den Rahmen laufender Verwaltungspraxis würm Ziel eines zügigen und bürgerfreundlichen Netzausbaus entgegenwirken, denn er würde nicht nur zu hoher Unsicherheit führen sondern auch Flexibilität beim Einsatz von Maßnahmen und Betriebsmitteln in späteren Planungsphasen nehmen. Entsprechende Rückschläge für den Dialogprozess mit den Bürgern vor Ort wären die Folge. Insofern gilt diese Ergänzung dem Vertrauensschutz für bereits durch die Netzbetreiber getroffene Investitionsentscheidungen und dient dem weiteren zügigen Netzausbau.
8. Zu Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe a (§ 26 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 ARegV)
In Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe a ist § 26 wie folgt zu ändern:
- a) In Absatz 2 Satz 1 sind die Wörter "das übergehende Netzteil" durch die Wörter "den übergehenden Netzteil" zu ersetzen.
- b) In Absatz 3 Satz 1 sind die Wörter "das übergehende Netzteil" durch die Wörter "den übergehenden Netzteil" zu ersetzen.
Begründung:
Es handelt sich hierbei um redaktionelle Änderungen.
9. Zu Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe a (§ 26 Absatz 2 Satz 6 - neu - ARegV)
In Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe a ist dem § 26 Absatz 2 folgender Satz 6 anzufügen:
"Der aufnehmende Netzbetreiber ist berechtigt, bis zur Festlegung des Anteils der Erlösobergrenze für den übergehenden Netzteil vorübergehend angemessene Netzentgelte zu erheben."
Begründung:
Die Festlegung der Erlösobergrenzen für den übergehenden Netzteil erfolgt vielfach nach dem Übergang des Netzbetriebs auf den neuen Netzbetreiber. Bis zur behördlichen Festlegung über den Erlösobergrenzenanteil kann ein halbes Jahr oder mehr vergehen, insbesondere wenn zwischen den Netzbetreibern keine Einigung erfolgt. Daher bedarf es einer klaren rechtlichen Grundlage für die Erhebung von Netzentgelten bei den Netzkunden im übergehenden Netzteil. Das gilt insbesondere, wenn der Netzbetrieb auf einen Netzbetreiber übergeht, für den bislang überhaupt keine Erlösobergrenzen festgelegt waren. Ohne Berechtigungsnorm wäre zumindest unklar, ob der neue Netzbetreiber im übergehenden Netzgebiet vorläufig Netzentgelte erheben darf.
10. Zu Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe a (§ 26 Absatz 3 Satz 5 - neu - ARegV)
In Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe a ist dem § 26 Absatz 3 folgender Satz 5 anzufügen:
"Machen der aufnehmende oder der abgebende Netzbetreiber besondere Gründe geltend, kann die Regulierungsbehörn übergehenden Anteil der Erlösobergrenze auf Antrag eines beteiligten Netzbetreibers oder von Amts wegen vor Ablauf der Frist und der Entscheidung nach Satz 1 vorläufig festlegen."
Begründung:
Im Einzelfall können insbesondere besonders schützenswerte wirtschaftliche oder andere Belange bestehen, die eine vorläufige Regelung durch die Regulierungsbehörde vor Ablauf von sechs Monaten bzw. vor der Entscheidung nach Satz 1 zweckmäßig erscheinen lassen.
11. Zu Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe d (§ 34 Absatz 5 Satz 1 ARegV)
In Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe d sind in § 34 Absatz 5 Satz 1 nach dem Wort "dritten" die Wörter "und vierten" einzufügen.
Begründung:
Gemäß der ARegV-Novelle werden zukünftige positive Sockeleffekte aus der Bewertung des Anlagevermögens ohne einen Ausgleich vollständig beseitigt. Dies bedeutet, dass in der Vergangenheit getätigte Investitionen zukünftig geringer verzinst werden und durch den Wegfall von Abschreibungsscheiben Eigenkapital vernichtet wird. Netzbetreiber, deren Gesellschafter und Kapitalgeber werden somit rückwirkend für bereits getätigte Investitionen bestraft. Das Vertrauen in die Stabilität und Verlässlichkeit des Regulierungsrahmens wird nachhaltig beschädigt. Um die beschriebenen negativen Effekte zumindest etwas abzumildern, sollte die Übergangsregelung in § 34 Absatz 5 Satz 1 der ARegV-Novelle mindestens auf die vierte Regulierungsperiode ausgedehnt werden.
Bei den in den letzten Jahren vollzogenen Übernahmen von Netzen oder Netzbetreibern erfolgte die Netzbewertung in der Regel auf Grundlage des Ertragswertverfahrens. Dabei wurden auch die aus dem geltenden Recht resultierenden Sockeleffekte berücksichtigt. Eine zukünftige Beseitigung dieser Sockeleffekte hätte zur Folge, dass die Netze im Nachgang entwertet und die Käufer und deren Anteilseigner benachteiligt würden. Unsicherheiten für Investoren, die aus solchen einschneidenden Änderungen des Regulierungsregimes herrühren, wirken sich nachteilig für zukünftige Investitionsvorhaben aus. Dieser Sachverhalt ist auch bei Finanzierungen von Netzinvestitionen über Darlehensaufnahmen zu beachten, da auch hier die Ertragslage der Gesellschaft insgesamt für die Bewertung der Bonität der Netzgesellschaften herangezogen wird.
Eine systematische Differenzierung je nach Investitionszeitpunkt wäre ein Systembruch und würde verdeutlichen, dass langfristige Investitionsentscheidungen neben dem regulatorischen Risiko von Effizienzbewertungen auch dem Risiko politischer Neubewertungen unterliegen.
12. Zu Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe d (§ 34 Absatz 5 Satz 2, 3 - neu - und Absatz 7 Satz 7 ARegV)
Artikel 1 Nummer 28 ist wie folgt zu ändern:
- a) Absatz 5 ist wie folgt zu ändern:
- b) In Absatz 7 ist Satz 7 zu streichen.
Begründung:
Die Regelungen bewirken, dass der Abzugsbetrag für Investitionsmaßnahmen nach § 23 Absatz 2a für in den letzten drei Jahren der Genehmigungsdauer entstandene Betriebs- und Kapitalkosten nicht mehr in der Erlösobergrenze berücksichtigt wird. Der Abzugsbetrag hat in dem nunmehr abzulösenden Regulierungsrahmen sichergestellt, dass die Kosten vom Netzbetreiber nicht doppelt verdient werden können. Aufgrund des jetzt eingeführten Instrumentes des Kapitalkostenabschlages nach § 6 Absatz 3 würde eine Fortgeltung des Abzugsbetrages eine ungerechtfertigte Schlechterstellung der nach § 23 Absatz 6 und 7 ARegV genehmigten Investitionen bewirken. Im Gegenzug wird für genehmigte Investitionsmaßnahmen nach § 23 Absatz 6 und 7 kein sogenannter Übergangssockel nach § 34 Absatz 5 Satz 1 berücksichtigt.
13. Zu Artikel 1 Nummer 30 (Anlage 2a (zu § 6) Absatz 4 Nummer 8 und 9 ARegV)
In Artikel 1 Nummer 30 ist die Anlage 2a (zu § 6) Absatz 4 wie folgt zu ändern:
- a) In Nummer 8 sind die Wörter "des letzten Basisjahres" durch die Wörter "des Ausgangsniveaus im Basisjahr" zu ersetzen.
- b) In Nummer 9 sind die Wörter "im Ausgangsniveaus des Basisjahres" durch die Wörter "des Ausgangsniveaus im Basisjahr" zu ersetzen.
Begründung:
Es handelt sich hierbei um redaktionelle Änderungen.
14. Zu Artikel 2a - neu - (§ 4 Absatz 5a GasNEV), Artikel 2b - neu - (§ 4 Absatz 5a StromNEV)
Nach Artikel 2 sind folgende Artikel 2a und 2b einzufügen:
§ 4 Absatz 5a der Gasnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2197), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 28. Juli 2015 (BGBl. I S. 1400) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- (5a) Erbringen Unternehmen gegenüber einem Betreiber eines Gasversorgungsnetzes Dienstleistungen, so sind die diesbezüglichen Kosten oder Kostenbestandteile nach Maßgabe dieses Absatzes bei der Netzkostenermittlung zu berücksichtigen. Gehören das die Dienstleistung erbringende Unternehmen und der Betreiber des Gasversorgungsnetzes oder ein Gesellschafter des Betreibers des Gasversorgungsnetzes zu einer Gruppe miteinander verbundener Gasunternehmen, so darf der Betreiber des Gasversorgungsnetzes die aus der Erbringung der Dienstleistung entstehenden Kosten oder Kostenbestandteile maximal in der Höhe ansetzen, wie sie bei dem die Dienstleistung erbringenden Unternehmen unter Anwendung der Grundsätze der Entgeltbestimmung im Sinne dieser Verordnung und gegebenenfalls unter Anwendung des § 6 Absatz 2 der Anreizregulierungsverordnung tatsächlich angefallen sind. Beinhalten die nach Satz 2 für die Erbringung von Dienstleistungen angefallenen Kosten oder Kostenbestandteile Vorleistungen von Unternehmen, die ebenfalls zu der Gruppe miteinander verbundener Gasunternehmen gehören, der das die Dienstleistung erbringende Unternehmen und der Betreiber des Gasversorgungsnetzes oder dessen Gesellschafter angehören, können diese nur maximal in der Höhe einbezogen werden, wie sie jeweils bei dem die Vorleistung erbringenden Unternehmen unter Anwendung der Grundsätze der Entgeltbestimmung im Sinne dieser Verordnung und gegebenenfalls unter Anwendung des § 6 Absatz 2 der Anreizregulierungsverordnung tatsächlich angefallen sind. Gehören das die Dienstleistung erbringende Unternehmen und der Betreiber des Gasversorgungsnetzes oder dessen Gesellschafter nicht zu einer Gruppe miteinander verbundener Gasunternehmen, so darf der Betreiber des Gasversorgungsnetzes die aus der Erbringung der Dienstleistung entstehenden Kosten oder Kostenbestandteile maximal in der Höhe ansetzen, wie sie anfallen würden, wenn der Betreiber des Gasversorgungsnetzes die jeweiligen Leistungen selbst erbringen würde. Der Betreiber des Gasversorgungsnetzes hat die erforderlichen Nachweise zu führen."
§ 4 Absatz 5a der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- (5a) Erbringen Unternehmen gegenüber einem Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes Dienstleistungen, so sind die diesbezüglichen Kosten oder Kostenbestandteile nach Maßgabe dieses Absatzes bei der Netzkostenermittlung zu berücksichtigen. Gehören das die Dienstleistung erbringende Unternehmen und der Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes oder ein Gesellschafter des Betreibers des Elektrizitätsversorgungsnetzes zu einer Gruppe miteinander verbundener Elektrizitätsunternehmen, so darf der Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes die aus der Erbringung der Dienstleistung entstehenden Kosten oder Kostenbestandteile maximal in der Höhe ansetzen, wie sie bei dem die Dienstleistung erbringenden Unternehmen unter Anwendung der Grundsätze der Entgeltbestimmung im Sinne dieser Verordnung und gegebenenfalls unter Anwendung des § 6 Absatz 2 der Anreizregulierungsverordnung tatsächlich angefallen sind. Beinhalten die nach Satz 2 für die Erbringung von Dienstleistungen angefallenen Kosten oder Kostenbestandteile Vorleistungen von Unternehmen, die ebenfalls zu der Gruppe miteinander verbundener Elektrizitätsunternehmen gehören, der das die Dienstleistung erbringende Unternehmen und der Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes oder dessen Gesellschafter angehören, können diese nur maximal in der Höhe einbezogen werden, wie sie jeweils bei dem die Vorleistung erbringenden Unternehmen unter Anwendung der Grundsätze der Entgeltbestimmung im Sinne dieser Verordnung und gegebenenfalls unter Anwendung des § 6 Absatz 2 der Anreizregulierungsverordnung tatsächlich angefallen sind. Gehören das die Dienstleistung erbringende Unternehmen und der Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes oder dessen Gesellschafter nicht zu einer Gruppe miteinander verbundener Elektrizitätsunternehmen, so darf der Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes die aus der Erbringung der Dienstleistung entstehenden Kosten oder Kostenbestandteile maximal in der Höhe ansetzen, wie sie anfallen würden, wenn der Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes die jeweiligen Leistungen selbst erbringen würde. Der Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes hat die erforderlichen Nachweise zu führen." '
Folgeänderung:
In der Einleitungsformel ist im ersten Spiegelstrich nach der Angabe " § 21a Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 und 3 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 bis 7, 9 und 10" die Angabe "sowie des § 24 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummern 1, 2, 4, 6 und 7 sowie Satz 3 und 5 und des § 29 Absatz 3 Satz 1" einzufügen.
Begründung:
Zu Artikel 2a:
Die Neufassung des § 4 Absatz 5a der Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV) hat zum Ziel, eine in der Regulierungspraxis wirksame Regelung für die häufig anzutreffenden Fallkonstellationen zu schaffen, in denen der Betreiber eines Gasversorgungsnetzes die mit dem Netzbetrieb verbundenen Aufgaben ganz oder teilweise an einen Dienstleister ausgelagert hat. Die Neufassung ist daher so auszugestalten, dass die Regelung nicht durch die Auslagerung an einen mit dem Betreiber des Gasversorgungsnetzes verbundenen Dienstleister "ausgehebelt" werden kann. Sie dient im Ergebnis der Gewährleistung der Angemessenheit und Kostenverursachungsgerechtigkeit der Netzentgelte im Sinne des § 21 Absätze 1 und 2 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG). Ferner wird gemäß § 21 Absatz 2 Satz 2 EnWG sichergestellt, dass Kosten und Kostenbestandteile, die sich ihrem Umfang nach im Wettbewerb nicht einstellen würden, nicht berücksichtigt werden. Die bisherige Fassung hat sich in der Regulierungspraxis in den vorgenannten Fällen von mit dem Betreiber des Gasversorgungsnetzes verbundenen Dienstleistern als nicht in jeder Fallkonstellation zielführend erwiesen und bedarf einer Überarbeitung; die Regelung ist daher entsprechend dem vorliegenden Vorschlag neu zu fassen.
Nach der bisherigen Fassung des § 4 Absatz 5a Satz 1 GasNEV können Kosten oder Kostenbestandteile, die auf Grund der Einbindung von Dienstleistern im Rahmen des Netzbetriebs anfallen, maximal in der Höhe im Rahmen einer Kostenprüfung angesetzt werden, in der sie anfielen, wenn der Betreiber des jeweiligen Gasversorgungsnetzes diese selbst erbringen würde. Ausweislich der amtlichen Begründung dient die Einführung dieser kalkulatorischen Alsob-Berechnung als "Obergrenze" dazu, auch Kosten oder Kostenbestandteile, die durch die Einbindung eines Dienstleisters entstehen, regulierungsbehördlich auf ihre Angemessenheit prüfen zu können (siehe BR-Drucksache 312/10(B) , Seite 9 f.). Im Ergebnis bedeutet die bisherige Fassung, dass der von dem Dienstleister dem Betreiber des Gasversorgungsnetzes für die Erbringung der Dienstleistung auf der Grundlage der jeweiligen vertraglichen Regelung in Rechnung gestellte Betrag im Rahmen der Kostenprüfung "nach oben" durch eine kalkulatorische Alsob-Berechnung der fiktiven Kosten des Betreibers des Gasversorgungsnetzes begrenzt wird.
Die bisherige Fassung des § 4 Absatz 5a Satz 1 GasNEV weist in solchen Fallkonstellationen Schwächen auf, in denen der Betreiber eines Gasversorgungsnetzes mit dem Netzbetrieb verbundenen Aufgaben ganz oder teilweise an einen Dienstleister ausgelagert hat, der mit ihm mittelbar oder unmittelbar gesellschaftsrechtlich verbunden ist (beispielsweise im Rahmen eines Konzerns als Mutter-, Tochter- oder Schwestergesellschaft). Gerade in diesen Fällen hat der Betreiber des Gasversorgungsnetzes nicht notwendigerweise ein Interesse daran, die mit dem Netzbetrieb verbundenen und auszulagernden Aufgaben zu angemessenen Rechnungsbeträgen auf den Dienstleister zu übertragen. Es besteht daher das Risiko des Abschlusses von Dienstleistungsverträgen zu überteuerten Preisen, um dem mit dem Betreiber des Gasversorgungsnetzes gesellschaftsrechtlich verbundenen Dienstleister die Zahlung überhöhter Rechnungsbeträge auf Kosten der Netznutzer zukommen zu lassen. In der bisherigen Fassung des § 4 Absatz 5a Satz 1 GasNEV findet sich für die vorgenannten Fallkonstellationen keine ausdrückliche Regelung; dies führt in der Regulierungspraxis zu teilweise erheblichen Schwierigkeiten bei der Durchsetzung von Prüfungshandlungen durch die Regulierungsbehörden. Daher wird vorgeschlagen, eine ausdrückliche Regelung dahingehend zu schaffen, dass die zuständige Regulierungsbehörde in solchen Fallkonstellationen im Rahmen der Kostenprüfung auf die bei dem Gasversorgungsnetzes gesellschaftsrechtlich verbundenen Dienstleister tatsächlich anfallenden Kosten oder Kostenbestandteile abstellen muss, um eine sachgerechte Überprüfung der Angemessenheit der verrechneten Dienstleistung vornehmen zu können.
Vor diesem Hintergrund ist die vorgeschlagene Neufassung zu sehen, die sich aus folgenden Komponenten zusammensetzt:
§ 4 Absatz 5a Satz 1 GasNEV - neu - legt den Anwendungsbereich der Vorschriften des Absatzes 5a - neu - fest. Demnach sind Kosten oder Kostenbestandteile, die aus der Erbringung von Dienstleistungen durch Unternehmen gegenüber dem Betreiber eines Gasversorgungsnetzes folgen, nach Maßgabe von Absatz 5a - neu - im Rahmen einer Kostenprüfung zu berücksichtigen. Die Begrifflichkeit der Dienstleistung beschränkt sich dabei nicht auf die mittelbaren oder unmittelbaren energiespezifischen Dienstleistungen im Sinne des § 6b Absatz 1 Satz 1 EnWG (siehe näher BT-Drucksache 17/10754, Seite 21), sondern erfasst auch - gerade im sogenannten SharedServices-Bereich häufig anzutreffende - nicht energiespezifische Dienstleistungen (etwa Geschäftsführung, Rechnungswesen, Personalwesen, Rechtsberatung).
§ 4 Absatz 5a Satz 2 GasNEV - neu - regelt den vorstehend problematisierten Fall, in dem das die Dienstleistung erbringende Unternehmen und der Betreiber des Gasversorgungsnetzes oder ein Gesellschafter des Betreibers des Gasversorgungsnetzes zu einer Gruppe miteinander verbundener Gasunternehmen gehören und somit das Risiko des Abschlusses von Dienstleistungsverträgen zu überteuerten Preisen besteht. Die Begrifflichkeit der Zugehörigkeit zu einer Gruppe miteinander verbundener Gasunternehmen orientiert sich an der Regelung des § 6b Absatz 1 Satz 1 EnWG in Verbindung mit der Legaldefinition des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens in § 3 Nummer 38 EnWG.
Den typischen Anwendungsfall des § 4 Absatz 5a Satz 2 GasNEV - neu - bildet ein Stadtwerk, das in einer Holdinggesellschaft und verschiedenen nachgeordneten Tochtergesellschaften organisiert ist, von denen eine den Betrieb des Gasversorgungsnetzes wahrnimmt und eine als zentrale Dienstleistungsgesellschaft (etwa für Technik und IT) für die anderen Tochtergesellschaften fungiert. In den durch § 4 Absatz 5a Satz 2 GasNEV - neu - erfassten Fallkonstellationen darf der Betreiber des Gasversorgungsnetzes die aus der Erbringung der Dienstleistung entstehenden Kosten oder Kostenbestandteile maximal in der Höhe ansetzen, wie sie bei dem die Dienstleistung erbringenden Unternehmen unter Anwendung der Grundsätze der Entgeltbestimmung im Sinne der §§ 3 ff. GasNEV und gegebenenfalls unter Anwendung von § 6 Absatz 2 ARegV-E tatsächlich angefallen sind. Dies bedeutet, dass die im Rahmen der Kostenprüfung geltende "Obergrenze" nicht mehr durch eine kalkulatorische Alsob-Berechnung der fiktiven Kosten des Betreibers des Gasversorgungsnetzes zu ermitteln ist. Vielmehr ist nach der ausdrücklichen Neuregelung auf die bei dem gesellschaftsrechtlich verbundenen Dienstleister tatsächlich angefallenen Kosten oder Kostenbestandteile abzustellen. Die durch den gesellschaftsrechtlich verbundenen Dienstleister gegenüber dem Betreiber des Gasversorgungsnetzes für die Erbringung der Dienstleistung geltend gemachten Rechnungsbeträge werden also nach der vorgeschlagenen Neufassung im Ergebnis "nach oben" durch die tatsächlich bei dem Dienstleister angefallenen Kosten oder Kostenbestandteile begrenzt. Hierdurch wird die Angemessenheit und Kostenverursachungsgerechtigkeit der Netzentgelte im Sinne des § 21 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 EnWG gewährleistet. Durch die Verweisung auf § 6 Absatz 2 ARegV-E wird klargestellt, dass etwaige im Basisjahr aufgetretene Besonderheiten des Geschäftsjahres auch im Rahmen der Prüfung des § 4 Absatz 5a Satz 2 GasNEV - neu - unberücksichtigt bleiben müssen.
Mit § 4 Absatz 5a Satz 3 GasNEV - neu - wird eine Regelung für solche Fallkonstellationen geschaffen, in denen Vorleistungen in die nach § 4 Absatz 5a Satz 2 GasNEV - neu - für die Erbringung von Dienstleistungen angefallenen Kosten oder Kostenbestandteile einfließen, die von Unternehmen erbracht werden, die ebenfalls zu der Gruppe miteinander verbundener Gasunternehmen gehören, der das die Dienstleistung erbringende Unternehmen und der Betreiber des Gasversorgungsnetzes oder dessen Gesellschafter angehören. Die auf diese Vorleistungen entfallenden Kosten oder Kostenbestandteile können nur maximal in der Höhe anerkannt werden, wie sie bei dem die Vorleistung erbringenden Unternehmen unter Anwendung der Grundsätze der Entgeltbestimmung im Sinne der §§ 3 ff. GasNEV und gegebenenfalls unter Anwendung von § 6 Absatz 2 ARegV-E tatsächlich angefallen sind. Damit wird unabhängig von der gesellschaftsrechtlichen Organisationsstruktur einer Gruppe verbundener Unternehmen gewährleistet, dass nicht nur die verbundenen Unternehmen, die in direkter Leistungsbeziehung zu dem Betreiber des Gasversorgungsnetzes stehen, sondern auch die verbundenen Unternehmen, die mittelbar Leistungen für den Betreiber des Gasversorgungsnetzes erbringen, keine überhöhten Preise verrechnen können, die sich unter normalen Wettbewerbsbedingungen nicht einstellen würden.
Die bei dem gesellschaftsrechtlich verbundenen Dienstleister tatsächlich angefallenen Kosten oder Kostenbestandteile, auf die nach § 4 Absatz 5a Sätze 2 und 3 GasNEV - neu - abzustellen ist, ergeben sich aus dem sogenannten Dienstleisterbogen, der den Unternehmen schon bisher durch die Regulierungsbehörden des Bundes und der Länder zur Verfügung gestellt wurde und auch künftig zur Verfügung gestellt werden wird. Eine zusätzliche Datenerhebung bei dem gesellschaftsrechtlich verbundenen Dienstleister ist daher grundsätzlich nicht erforderlich.
§ 4 Absatz 5a Satz 4 GasNEV - neu - enthält in leicht umformulierter Form die bisherige Regelung des § 4 Absatz 5a Satz 1 GasNEV, die allerdings nur noch auf solche Fallgestaltungen Anwendung findet, in denen das die Dienstleistung erbringende Unternehmen und der Betreiber des Gasversorgungsnetzes nicht zu einer Gruppe miteinander verbundener Gasunternehmen gehören. In diesen Fällen besteht regelmäßig kein Risiko des Abschlusses von Dienstleistungsverträgen zu überteuerten Preisen, da der Betreiber des Gasversorgungsnetzes kein Interesse daran haben dürfte, einem gesellschaftsrechtlich nicht mit ihm verbundenen Dienstleister die Zahlung überhöhter Rechnungsbeträge auf Kosten der Netznutzer zukommen zu lassen. Vielmehr wird der Betreiber eines Gasversorgungsnetzes darum bemüht sein, mit dem Dienstleister einen angemessenen Preis zu vereinbaren. Es kann daher für diese Fallkonstellationen unter dem Gesichtspunkt des § 21 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 EnWG bei der Regelung verbleiben, wonach grundsätzlich der von dem Dienstleister dem Betreiber des Gasversorgungsnetzes für die Erbringung der Dienstleistung auf der Grundlage der jeweiligen vertraglichen Regelung in Rechnung gestellte Betrag im Rahmen der Kostenprüfung berücksichtigt werden kann, dieser jedoch "nach oben" durch eine kalkulatorische Alsob-Berechnung der fiktiven Kosten des Betreibers des Gasversorgungsnetzes begrenzt wird.
Nach § 4 Absatz 5a Satz 5 GasNEV - neu - trifft die Nachweispflicht für die infolge der Erbringung von Dienstleistungen entstandenen Kosten oder Kostenbestandteile den jeweiligen Betreiber des Gasversorgungsnetzes. In den Fällen des § 4 Absatz 5a Sätze 2 und 3 GasNEV - neu - hat der Betreiber des Gasversorgungsnetzes also dafür Sorge zu tragen, dass der gesellschaftsrechtlich mit ihm verbundene Dienstleister seine tatsächlich angefallenen Kosten unter Anwendung der Grundsätze der Entgeltbestimmung im Sinne der §§ 3 ff. GasNEV und gegebenenfalls unter Anwendung von § 6 Absatz 2 ARegV-E ermittelt. Die durch den gesellschaftsrechtlich verbundenen Dienstleister ordnungsgemäß ermittelten Kosten hat der Betreiber des Gasversorgungsnetzes an die zuständige Regulierungsbehörde zu übermitteln.
Zu Artikel 2b:
Die Neufassung des § 4 Absatz 5a der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) hat zum Ziel, eine in der Regulierungspraxis wirksame Regelung für die häufig anzutreffenden Fallkonstellationen zu schaffen, in denen der Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes die mit dem Netzbetrieb verbundenen Aufgaben ganz oder teilweise an einen Dienstleister ausgelagert hat. Die Neufassung ist daher so auszugestalten, dass die Regelung nicht durch die Auslagerung an einen mit dem Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes verbundenen Dienstleister "ausgehebelt" werden kann. Sie dient im Ergebnis der Gewährleistung der Angemessenheit und Kostenverursachungsgerechtigkeit der Netzentgelte im Sinne des § 21 Absätze 1 und 2 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG). Ferner wird gemäß § 21 Absatz 2 Satz 2 EnWG sichergestellt, dass Kosten und Kostenbestandteile, die sich ihrem Umfang nach im Wettbewerb nicht einstellen würden, nicht berücksichtigt werden. Die bisherige Fassung hat sich in der Regulierungspraxis in den vorgenannten Fällen von mit dem Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes verbundenen Dienstleistern als nicht in jeder Fallkonstellation zielführend erwiesen und bedarf einer Überarbeitung; die Regelung ist daher entsprechend dem vorliegenden Vorschlag neu zu fassen.
Nach der bisherigen Fassung des § 4 Absatz 5a Satz 1 StromNEV können Kosten oder Kostenbestandteile, die auf Grund der Einbindung von Dienstleistern im Rahmen des Netzbetriebs anfallen, maximal in der Höhe im Rahmen einer Kostenprüfung angesetzt werden, in der sie anfielen, wenn der Betreiber des jeweiligen Elektrizitätsversorgungsnetzes diese selbst erbringen würde. Ausweislich der amtlichen Begründung dient die Einführung dieser kalkulatorischen Alsob-Berechnung als "Obergrenze" dazu, auch Kosten oder Kostenbestandteile, die durch die Einbindung eines Dienstleisters entstehen, regulierungsbehördlich auf ihre Angemessenheit prüfen zu können (siehe BR-Drucksache 312/10(B) , Seite 12). Im Ergebnis bedeutet die bisherige Fassung, dass der von dem Dienstleister dem Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes für die Erbringung der Dienstleistung auf der Grundlage der jeweiligen vertraglichen Regelung in Rechnung gestellte Betrag im Rahmen der Kostenprüfung "nach oben" durch eine kalkulatorische Alsob-Berechnung der fiktiven Kosten des Betreibers des Elektrizitätsversorgungsnetzes begrenzt wird.
Die bisherige Fassung des § 4 Absatz 5a Satz 1 StromNEV weist in solchen Fallkonstellationen Schwächen auf, in denen der Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes mit dem Netzbetrieb verbundene Aufgaben ganz oder teilweise an einen Dienstleister ausgelagert hat, der mit ihm mittelbar oder unmittelbar gesellschaftsrechtlich verbunden ist (beispielsweise im Rahmen eines Konzerns als Mutter-, Tochter- oder Schwestergesellschaft). Gerade in diesen Fällen hat der Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes nicht notwendigerweise ein Interesse daran, die mit dem Netzbetrieb verbundenen und auszulagernden Aufgaben zu angemessenen Rechnungsbeträgen auf den Dienstleister zu übertragen. Es besteht daher das Risiko des Abschlusses von Dienstleistungsverträgen zu überteuerten Preisen, um dem mit dem Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes gesellschaftsrechtlich verbundenen Dienstleister die Zahlung überhöhter Rechnungsbeträge auf Kosten der Netznutzer zukommen zu lassen. In der bisherigen Fassung des § 4 Absatz 5a Satz 1 StromNEV findet sich für die vorgenannten Fallkonstellationen keine ausdrückliche Regelung; dies führt in der Regulierungspraxis zu teilweise erheblichen Schwierigkeiten bei der Durchsetzung von Prüfungshandlungen durch die Regulierungsbehörden. Daher wird vorgeschlagen, eine ausdrückliche Regelung dahingehend zu schaffen, dass die zuständige Regulierungsbehörde in solchen Fallkonstellationen im Rahmen der Kostenprüfung auf die bei dem Elektrizitätsversorgungsnetzes gesellschaftsrechtlich verbundenen Dienstleister tatsächlich anfallenden Kosten oder Kostenbestandteile abstellen muss, um eine sachgerechte Überprüfung der Angemessenheit der verrechneten Dienstleistung vornehmen zu können.
Vor diesem Hintergrund ist die vorgeschlagene Neufassung zu sehen, die sich aus folgenden Komponenten zusammensetzt:
§ 4 Absatz 5a Satz 1 StromNEV - neu - legt den Anwendungsbereich der Vorschriften des Absatzes 5a - neu - fest. Demnach sind Kosten oder Kostenbestandteile, die aus der Erbringung von Dienstleistungen durch Unternehmen gegenüber dem Betreiber eines Energieversorgungsnetzes folgen, nach Maßgabe von Absatz 5a - neu - im Rahmen einer Kostenprüfung zu berücksichtigen. Die Begrifflichkeit der Dienstleistung beschränkt sich dabei nicht auf die mittelbaren oder unmittelbaren energiespezifischen Dienstleistungen im Sinne des § 6b Absatz 1 Satz 1 EnWG an (siehe näher BT-Drucksache 17/10754, Seite 21), sondern erfasst auch - gerade im sogenannten Shared-ServicesBereich häufig anzutreffende - nicht energiespezifische Dienstleistungen (etwa Geschäftsführung, Rechnungswesen, Personalwesen, Rechtsberatung).
§ 4 Absatz 5a Satz 2 StromNEV - neu - regelt den vorstehend problematisierten Fall, in dem das die Dienstleistung erbringende Unternehmen und der Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes oder ein Gesellschafter des Betreibers des Elektrizitätsversorgungsnetzes zu einer Gruppe miteinander verbundener Elektrizitätsunternehmen gehören und somit das Risiko des Abschlusses von Dienstleistungsverträgen zu überteuerten Preisen besteht. Die Begrifflichkeit der Zugehörigkeit zu einer Gruppe miteinander verbundener Elektrizitätsunternehmen orientiert sich an der Regelung des § 6b Absatz 1 Satz 1 EnWG in Verbindung mit der Legaldefinition des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens in § 3 Nummer 38 EnWG.
Den typischen Anwendungsfall des § 4 Absatz 5a Satz 2 StromNEV - neu - bildet ein Stadtwerk, das in einer Holdinggesellschaft und verschiedenen nachgeordneten Tochtergesellschaften organisiert ist, von denen eine den Betrieb des Elektrizitätsversorgungsnetzes wahrnimmt und eine als zentrale Dienstleistungsgesellschaft (etwa für Technik und IT) für die anderen Tochtergesellschaften fungiert. In den durch § 4 Absatz 5a Satz 2 StromNEV - neu - erfassten Fallkonstellationen darf der Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes die aus der Erbringung der Dienstleistung entstehenden Kosten oder Kostenbestandteile maximal in der Höhe ansetzen, wie sie bei dem die Dienstleistung erbringenden Unternehmen unter Anwendung der Grundsätze der Entgeltbestimmung im Sinne der §§ 3 ff. StromNEV und gegebenenfalls unter Anwendung von § 6 Absatz 2 ARegV-E tatsächlich angefallen sind. Dies bedeutet, dass die im Rahmen der Kostenprüfung geltende "Obergrenze" nicht mehr durch eine kalkulatorische Alsob-Berechnung der fiktiven Kosten des Betreibers des Elektrizitätsversorgungsnetzes zu ermitteln ist. Vielmehr ist nach der ausdrücklichen Neuregelung auf die bei dem gesellschaftsrechtlich verbundenen Dienstleister tatsächlich angefallenen Kosten oder Kostenbestandteile abzustellen. Die durch den gesellschaftsrechtlich verbundenen Dienstleister gegenüber dem Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes für die Erbringung der Dienstleistung geltend gemachten Rechnungsbeträge werden also nach der vorgeschlagenen Neufassung im Ergebnis "nach oben" durch die tatsächlich bei dem Dienstleister angefallenen Kosten oder Kostenbestandteile begrenzt. Hierdurch wird die Angemessenheit und Kostenverursachungsgerechtigkeit der Netzentgelte im Sinne des § 21 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 EnWG gewährleistet. Durch die Verweisung auf § 6 Absatz 2 ARegV-E wird klargestellt, dass etwaige im Basisjahr aufgetretene Besonderheiten des Geschäftsjahres auch im Rahmen der Prüfung des § 4 Absatz 5a Satz 2 StromNEV - neu - unberücksichtigt bleiben müssen.
Mit § 4 Absatz 5a Satz 3 StromNEV - neu - wird eine Regelung für solche Fallkonstellationen geschaffen, in denen Vorleistungen in die nach § 4 Absatz 5a Satz 2 Strom-NEV - neu - für die Erbringung von Dienstleistungen angefallenen Kosten oder Kostenbestandteile einfließen, die von Unternehmen erbracht werden, die ebenfalls zu der Gruppe miteinander verbundener Elektrizitätsunternehmen gehören, der das die Dienstleistung erbringende Unternehmen und der Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes oder dessen Gesellschafter angehören. Die auf diese Vorleistungen entfallenden Kosten oder Kostenbestandteile können nur maximal in der Höhe anerkannt werden, wie sie bei dem die Vorleistung erbringenden Unternehmen unter Anwendung der Grundsätze der Entgeltbestimmung im Sinne der §§ 3 ff. StromNEV und gegebenenfalls unter Anwendung von § 6 Absatz 2 ARegV-E tatsächlich angefallen sind. Damit wird unabhängig von der gesellschaftsrechtlichen Organisationsstruktur einer Gruppe verbundener Unternehmen gewährleistet, dass nicht nur die verbundenen Unternehmen, die in direkter Leistungsbeziehung zu dem Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes stehen, sondern auch die verbundenen Unternehmen, die mittelbar Leistungen für den Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes erbringen, keine überhöhten Preise verrechnen können, die sich unter normalen Wettbewerbsbedingungen nicht einstellen würden.
Die bei dem gesellschaftsrechtlich verbundenen Dienstleister tatsächlich angefallenen Kosten oder Kostenbestandteile, auf die nach § 4 Absatz 5a Sätze 2 und 3 StromNEV - neu - abzustellen ist, ergeben sich aus dem sogenannten Dienstleisterbogen, der den Unternehmen schon bisher durch die Regulierungsbehörden des Bundes und der Länder zur Verfügung gestellt wurde und auch künftig zur Verfügung gestellt werden wird. Eine zusätzliche Datenerhebung bei dem gesellschaftsrechtlich verbundenen Dienstleister ist daher grundsätzlich nicht erforderlich.
§ 4 Absatz 5a Satz 4 StromNEV - neu - enthält in leicht umformulierter Form die bisherige Regelung des § 4 Absatz 5a Satz 1 StromNEV, die allerdings nur noch auf solche Fallgestaltungen Anwendung findet, in denen das die Dienstleistung erbringende Unternehmen und der Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes nicht zu einer Gruppe miteinander verbundener Elektrizitätsunternehmen gehören. In diesen Fällen besteht regelmäßig kein Risiko des Abschlusses von Dienstleistungsverträgen zu überteuerten Preisen, da der Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes kein Interesse daran haben dürfte, einem gesellschaftsrechtlich nicht mit ihm verbundenen Dienstleister die Zahlung überhöhter Rechnungsbeträge auf Kosten der Netznutzer zukommen zu lassen. Vielmehr wird der Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes darum bemüht sein, mit dem Dienstleister einen angemessenen Preis zu vereinbaren. Es kann daher für diese Fallkonstellationen unter dem Gesichtspunkt des § 21 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 EnWG bei der Regelung verbleiben, wonach grundsätzlich der von dem Dienstleister dem Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes für die Erbringung der Dienstleistung auf der Grundlage der jeweiligen vertraglichen Regelung in Rechnung gestellte Betrag im Rahmen der Kostenprüfung berücksichtigt werden kann, dieser jedoch "nach oben" durch eine kalkulatorische Alsob-Berechnung der fiktiven Kosten des Betreibers des Elektrizitätsversorgungsnetzes begrenzt wird.
Nach § 4 Absatz 5a Satz 5 StromNEV - neu - trifft die Nachweispflicht für die infolge der Erbringung von Dienstleistungen entstandenen Kosten oder Kostenbestandteile den jeweiligen Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes. In den Fällen des § 4 Absatz 5a Satz 2 und 3 StromNEV - neu - hat der Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes also dafür Sorge zu tragen, dass der gesellschaftsrechtlich mit ihm verbundene Dienstleister seine tatsächlich angefallenen Kosten unter Anwendung der Grundsätze der Entgeltbestimmung im Sinne der §§ 3 ff. StromNEV und gegebenenfalls unter Anwendung von § 6 Absatz 2 ARegV-E ermittelt. Die durch den gesellschaftsrechtlich verbundenen Dienstleister ordnungsgemäß ermittelten Kosten hat der Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes an die zuständige Regulierungsbehörde zu übermitteln.
B
- 15. Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.