Der Deutsche Bundestag hat in seiner 173. Sitzung am 2. Juni 2016 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Ernährung und Landwirtschaft - Drucksache 18/8646 - den von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD eingebrachten Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes - Drucksache 18/8235 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 24.06.16
Initiativgesetz des Bundestages
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
1. Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:
,1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
" § 6a Gestaltung von Vertragsbeziehungen zwischen Erzeugern und Verarbeitern"."
2. Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2 und wie folgt gefasst:
"2. § 1 wird wie folgt geändert:
3. Nach der neuen Nummer 2 werden die folgenden Nummern 3 und 4 eingefügt:
,3. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "mit Absatz 3" durch die Wörter "mit den Absätzen 3 und 4" ersetzt.
4. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
" § 4a Allgemeinverbindlichkeit
- (1) Soweit das Unionsrecht den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eröffnet, dass Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen einer anerkannten Agrarorganisation (Vorschriften) für dieser Agrarorganisation nicht angehörende Einzelunternehmen oder Gruppierungen (Nichtmitglieder) für verbindlich erklärt werden können (Allgemeinverbindlichkeit), wird das Bundesministerium ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 und einer Rechtsverordnung auf Grund des Absatzes 4 die Allgemeinverbindlichkeit ganz oder teilweise anzuordnen.
- (2) Eine Rechtsverordnung darf nur ergehen, um negativen Folgen für den betreffenden Erzeugnisbereich zu begegnen,
- 1. die Nichtmitglieder verursachen und
- 2. die durch deren Erfassung vermindert werden können.
- (3) Die Rechtsverordnung
- 1. ist nur auf Grund eines schriftlichen oder elektronischen Antrages der Agrarorganisation beim Bundesministerium und nach Anhörung der betroffenen Nichtmitglieder zulässig,
- 2. ist auf höchstens zehn Jahre zu befristen,
- 3. hat die Agrarorganisation einschließlich des von der Allgemeinverbindlichkeit erfassten räumlichen Bereichs anzuführen und die jeweilige Vorschrift im Wortlaut zu enthalten.
Der Antrag kann wiederholt gestellt werden.
- (4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die mit Ausnahme der Regelung zu Nummer 1 der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln
- 1. nach Maßgabe des Satzes 2 die Erzeugnisbereiche, für die eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 erlassen werden kann,
- 2. das Antrags- und Anhörungsverfahren,
- 3. die Voraussetzungen und das Verfahren für die vorzeitige Aufhebung einer Rechtsverordnung nach Absatz 1, einschließlich von Mitteilungspflichten,
- 4. die Voraussetzungen für die Bestimmung des Repräsentativitätsgrads eines Branchenverbands nach Maßgabe des Unionsrechts, soweit das Unionsrecht den Repräsentativitätsgrad nicht abschließend regelt.
Die Einbeziehung eines Erzeugnisbereichs nach Satz 1 Nummer 1 darf nur erfolgen, soweit dies zur Verhinderung oder Beseitigung von Nachteilen für die Entwicklung des jeweils betroffenen Erzeugnisbereichs zweckmäßig ist.
- (5) Für die vorzeitige Aufhebung einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 sind das Einvernehmen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und die Zustimmung des Bundesrates nicht erforderlich.
- (6) Bezieht sich eine nach dem Unionsrecht ermöglichte Erklärung der Allgemeinverbindlichkeit auf einen räumlichen Bereich in dem Gebiet nur eines Landes, ist anstelle des Bundesministeriums die Landesregierung zuständig, eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 zu erlassen, wobei in Absatz 3 Nummer 1 anstelle des Bundesministeriums die nach Landesrecht zuständige Stelle tritt. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen." "
4. Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 5.
5. Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:,6. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
" § 6a Gestaltung von Vertragsbeziehungen zwischen Erzeugern und Verarbeitern
- (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Durchführung unionsrechtlicher Bestimmungen über die Gestaltung von Vertragsbeziehungen zwischen Erzeugern und Verarbeitern Vorschriften über
- 1. die Gestaltung der Vertragsbeziehungen, soweit sie nach dem Unionsrecht bestimmt oder bestimmbar ist, und
- 2. das Verfahren zu erlassen.
- (2) Soweit das Unionsrecht den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eröffnet, das in Absatz 1 bezeichnete Unionsrecht anzuwenden, kann in einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 die Anwendung ganz oder teilweise nach Maßgabe des Satzes 2 angeordnet werden. Eine Rechtsverordnung darf nur ergehen, soweit dies zur Verhinderung oder Beseitigung von Nachteilen für die Entwicklung des jeweils betroffenen Erzeugnissektors sachgerecht ist.
- (3) Soweit das in Absatz 1 bezeichnete Unionsrecht für die Mitgliedstaaten einen Gestaltungsspielraum enthält, ist die Rechtsverordnung nach Absatz 1
- 1. an einer Verbesserung der Strukturen des jeweils betroffenen Erzeugnissektors und
- 2. den Erfordernissen eines möglichst geringen Verfahrens- und Überwachungsaufwandes auszurichten." "
6. Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:
,7. § 8 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Buchstabe a werden die Wörter " § 5 Absatz 2 Nummer 3" durch die Wörter " § 4a Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, § 5 Absatz 2 Nummer 3, § 6a Absatz 1 Nummer 2" ersetzt.
- b) Dem Buchstaben b werden die Wörter "oder § 6a Absatz 1 Nummer 1" angefügt."
7. Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 8.