Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 01. April 2009 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 25. März 2009 dem Bundesrat zugeleitet.
Die Vorlage ist von der Kommission am 26. März 2009 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Das Europäische Parlament wird an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 384/01 = AE-Nr.
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
1.1. Gründe für den Vorschlag und Zielsetzung
Der Menschenhandel gilt als eine der schwersten Straftaten weltweit, als schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte, moderne Form der Sklaverei und äußerst gewinnbringendes Geschäft der organisierten Kriminalität. Er umfasst die Anwerbung, Verbringung oder Aufnahme von Personen durch Nötigung, Täuschung oder Missbrauch von Macht zum Zwecke der Ausbeutung, einschließlich sexueller Ausbeutung und Ausbeutung der Arbeitskraft, zum Zwecke der Zwangsarbeit, der Leibeigenschaft oder anderer Formen der Ausbeutung wie der Entnahme von Organen.
Daher erfordert der Menschenhandel eine entschlossene Reaktion, deren Ziel es sein muss, die Straftaten zu verhindern und zu verfolgen sowie deren Opfer zu schützen.
1.2. Allgemeiner Kontext
Mehrere EU-Mitgliedstaaten sind wichtige Zielländer eines von Drittländern ausgehenden Menschenhandels. Außerdem gibt es Anhaltspunkte, dass auch innerhalb der EU Menschenhandel betrieben wird. Die vorliegenden Zahlenangaben lassen darauf schließen, dass jährlich Hunderttausende von Personen durch Menschenhandel in die EU verbracht oder innerhalb der EU verschleppt werden.
Die Verletzbarkeit der Opfer ist wohl die Hauptursache des Menschenhandels. Sie hat ihren Ursprung in wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Faktoren wie Armut, geschlechtsbedingter Diskriminierung, bewaffneten Konflikten, häuslicher Gewalt, familiären Problemen und in persönlichen Faktoren wie Alter, Gesundheitszustand oder Behinderungen.
Diese Verletzbarkeit machen sich Netze der internationalen organisierten Kriminalität zunutze, um die Migration zu erleichtern und anschließend die betreffenden Personen durch Anwendung oder Androhung von Gewalt, Nötigung oder verschiedene Formen des Missbrauchs wie Schuldknechtschaft stark auszubeuten. Der enorme Profit, der erzielt wird, ist dabei eine wichtige treibende Kraft. Die Nachfrage nach sexuellen Dienstleistungen und billigen Arbeitskräften begünstigt den Menschenhandel ebenfalls.
1.3. Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
Ziel des 1989 angenommenen UN-Übereinkommens über die Rechte des Kindes ist der Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch jeglicher Form.
Diese Verpflichtung gilt auch für sexuelle Ausbeutung und sexuellen Missbrauch von Kindern im Kontext des Menschenhandels.
Im Jahr 2000 verabschiedeten die UN ein Protokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, in Ergänzung des UN-Übereinkommens gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität. Das Protokoll war das erste umfassende internationale Instrument, das sich mit dem Menschenhandel befasst. Im März 2009 hatten 23 EU-Mitgliedstaaten das Protokoll ratifiziert, die restlichen 4 Mitgliedstaaten hatten es unterzeichnet. Die Europäische Gemeinschaft hat das Protokoll unterzeichnet und genehmigt.
Das Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels sieht einen umfassenden und kohärenten Rahmen für folgende Aspekte vor: Prävention, Zusammenarbeit verschiedener Akteure, Schutz und Unterstützung von Opfern und Verpflichtung zur Kriminalisierung des Menschenhandels. Die Umsetzung solcher Maßnahmen hätte erhebliche positive Auswirkungen. Das Übereinkommen wurde bislang von 12 EU-Mitgliedstaaten ratifiziert; 13 Mitgliedstaaten haben es unterzeichnet und befinden sich im Ratifizierungsprozess.
Der Rahmenbeschluss zur Bekämpfung des Menschenhandels wurde am 19. Juli 2002 als Reaktion auf das allseits empfundene Erfordernis, dem schweren Straftatbestand Menschenhandel auf EU-Ebene zu begegnen, erlassen. Im Mai 2006 nahm die Kommission einen Bericht über die Durchführung des Rahmenbeschlusses an.
Die Richtlinie 2004/81/EG sieht die Unterstützung von Drittstaatsangehörigen, die Opfer von Menschenhandel sind, und die Erteilung von Aufenthaltstiteln für diese Personen vor. Im Herbst 2009 wird die Kommission über die Durchführung der Richtlinie 2004/81/EG Bericht erstatten und prüfen, welche Maßnahmen im Hinblick auf einen weiteren Ausbau des Schutzes, den die Mitgliedstaaten den Opfern gewähren, angemessen sind.
1.4. Vereinbarkeit mit den anderen Politikbereichen und Zielen der Union
Der Kampf gegen geschlechtsbezogene Gewalt jeglicher Form, einschließlich des Menschenhandels, ist fester Bestandteil der Verpflichtung, die die Kommission im "Fahrplan für die Gleichstellung von Frauen und Männern"1 eingegangen ist. Die Bekämpfung des Kinderhandels ist auch in der EU-Kinderrechtsstrategie2 erfasst. Das Ziel der Bekämpfung des Menschenhandels und der Unterstützung der Opfer steht im Einklang mit der Regelung im Rahmenbeschluss 2001/220/JI des Rates über die Stellung des Opfers im Strafverfahren3 und in der Richtlinie 2004/81/EG des Rates über die Erteilung von Aufenthaltstiteln4, die sich mit Einwanderungsfragen befasst und ausschließlich auf Drittstaatsangehörige Anwendung findet. Alle Bestimmungen des vorliegenden Rahmenbeschlusses finden insoweit Anwendung, als die Aspekte, die sie betreffen, nicht unter die erwähnte Richtlinie fallen. Das Ziel der Bekämpfung des Menschenhandels steht auch im Einklang mit der Richtlinie 2004/80/EG des Rates zur Entschädigung der Opfer von Straftaten5, der zufolge solche Opfer in grenzüberschreitenden Fällen leichter Zugang zur Entschädigung erhalten sollen, und mit dem Rahmenbeschluss 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität6. Der Menschenhandel wurde außerdem in die Liste der Straftaten aufgenommen, bei denen im Einklang mit dem Rahmenbefehl 2002/584/JI des Rates über den Europäischen Haftbefehl7 eine Übergabe aufgrund eines Europäischen Haftbefehls erfolgt.
Die oben genannten Ziele sind in vollem Umfang vereinbar mit diesen Rechtsakten sowie mit dem Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels und mit den Mandaten von Europol und Eurojust.
Jede Maßnahme der Union in diesem Bereich muss im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen stehen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Charta) und der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) anerkannt wurden. Bei der Durchführung des Rechts der Union müssen die Mitgliedstaaten diese Rechte achten und sich an diese Grundsätze halten.
Dieser Vorschlag ist gründlich daraufhin geprüft worden, dass seine Bestimmungen mit den Grundrechten und insbesondere der Würde des Menschen, dem Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, dem Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit, den Rechten des Kindes, dem Recht auf Freiheit und Sicherheit, der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit, dem Schutz personenbezogener Daten, dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht sowie den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen in vollem Einklang stehen.
Besondere Aufmerksamkeit galt Artikel 5 Absatz 3 der EU-Charta, der den Menschenhandel ausdrücklich verbietet. Außerdem ist Artikel 24 der EU-Charta von Belang, da viele Opfer von Menschenhandel Kinder sind. Die Bestimmungen zum Schutz und zur Unterstützung von Opfern wirken sich positiv auf die Grundrechte aus. Das Recht auf Schutz vor Sklaverei, Zwangsarbeit und Leibeigenschaft ist vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anerkannt worden. Das Recht des Opfers auf eine sorgfältige, unparteiische, wirksame und rasche Untersuchung ist in diesem Zusammenhang ebenfalls von Bedeutung; diesem Recht würde durch eine bessere Anerkennung der Rolle des Opfers im Strafverfahren Wirkung verschafft.
Negativ auswirken könnte sich eine Stärkung der Rolle des Opfers im Strafverfahren, wenn dadurch die Verfahrensrechte des Beklagten in Mitleidenschaft gezogen würden, insbesondere das Recht auf ein unparteiisches Gericht (Artikel 47 der EU-Charta) und die Verteidigungsrechte (Artikel 48 der EU-Charta). Allerdings hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eindeutige Grundsätze festgelegt, um sowohl den Rechten des Beklagten als auch denen des Opfers gerecht zu werden. Die uneingeschränkte Vereinbarkeit mit den Verteidigungsrechten gewährleistet ein sorgfältig ausgearbeiteter Rechtstext, der die Grundlage für eine ordnungsgemäße Umsetzung durch die Mitgliedstaaten darstellt.
2. Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung
2.1. Anhörung von interessierten Kreisen
2.1.1. Anhörungsmethoden und allgemeines Profil der Befragten
Nachdem der Rat um eine Evaluierung der Umsetzung des EU-Plans ersucht hatte, übermittelte die Kommission im Dezember 2007 den Mitgliedstaaten einen Fragebogen.
23 Mitgliedstaaten und Norwegen beantworteten den Fragebogen. Die Ergebnisse flossen in die Arbeitsunterlage der Kommission vom 17. Oktober 2008 ein.
Im Hinblick auf die Ausarbeitung der Folgenabschätzung fanden drei Konsultationstreffen statt. Die Sachverständigengruppe für Menschenhandel kam am 2. und 3. Oktober 2008 zusammen und gab nach eingehenden Diskussionen eine schriftliche Stellungnahme ab. Ein Konsultationstreffen mit Sachverständigen unterschiedlicher Provenienz, einschließlich Vertretern der Regierungen, von Strafverfolgungsbehörden, Nichtregierungsorganisationen, internationalen Organisationen und Hochschulen, fand am 7. Oktober 2008 statt. Nachdem die Teilnehmer anschließend gebeten worden waren, sich schriftlich zu äußern, gaben mehrere Sachverständige eine schriftliche Stellungnahme ab. Am 17. Oktober 2008 fand ein Treffen mit Vertretern der Mitgliedstaaten statt.
2.1.2. Zusammenfassung der Beiträge
- - Die Sachverständigengruppe der Europäischen Kommission für Menschenhandel hob in ihrer schriftlichen Stellungnahme folgende Erfordernisse als grundlegende Prinzipien hervor: Jedes Land müsse über einen angemessenen Rechtsrahmen verfügen, die Menschenrechte müssten zu einem vorrangigen Anliegen gemacht werden, und es bedürfe eines ganzheitlichen, koordinierten und integrierten Vorgehens, damit die staatlichen Maßnahmen zur Bekämpfung des Menschenhandels mit der Migrationspolitik verknüpft, die Rechte des Kindes gewahrt, einschlägige Forschungsmaßnahmen gefördert und die Auswirkungen der Maßnahmen zur Bekämpfung des Menschenhandels überwacht werden.
- - Viele Akteure stimmten darin überein, dass besondere Bestimmungen zur Stärkung von Ermittlung und Strafverfolgung vonnöten seien. Außerdem wurde allgemein hervorgehoben, dass Unterstützungsmaßnahmen von entscheidender Bedeutung sind.
- - Hinsichtlich der Einführung einer speziellen Verpflichtung zur strafrechtlichen Verfolgung von Kunden, die wissentlich sexuelle Dienstleistungen von Opfern von Menschenhandel in Anspruch nehmen, waren die Akteure unterschiedlicher Auffassung. Mehrere Mitgliedstaaten betonten, dass eine solche Bestimmung auf keinen Fall verbindlich sein sollte.
2.2. Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Externes Expertenwissen war nicht erforderlich.
2.3. Folgenabschätzung
Verschiedene Optionen zur Verwirklichung der Ziele einer wirksameren Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und eines besseren Schutzes der Opfer wurden geprüft.
- Option 1:
Keine neuen Maßnahmen auf EU-Ebene
Die EU würde keine Maßnahmen zur Bekämpfung des Menschenhandels ergreifen, und die Mitgliedstaaten könnten den Prozess der Unterzeichnung und Ratifizierung des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels fortsetzen.
- Option 2:
Nichtlegislative Maßnahmen
Der RB 2004/629/JI würde nicht geändert. In Bezug auf Opferunterstützungsregelungen, Kontrolle, Präventivmaßnahmen in Ziel- und Herkunftsländern, Schulungen und die Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden könnten nichtlegislative Maßnahmen getroffen werden.
- Option 3:
Neue Rechtsvorschriften betreffend die Strafverfolgung, die Unterstützung der Opfer, die Prävention und die Kontrolle Ein neuer Rahmenbeschluss (RB) würde erlassen, der die Bestimmungen des bestehenden RB sowie einige Bestimmungen des Übereinkommens des Europarats und weitere Elemente enthält. Insbesondere würde der neue RB Bestimmungen zu folgenden Aspekten enthalten: materielles Strafrecht, gerichtliche Zuständigkeit und Strafverfolgung, Opferrechte im Strafverfahren, Unterstützung der Opfer, besondere Schutzmaßnahmen für Kinder, Prävention und Kontrolle.
- Option 4:
Neue Rechtsvorschriften (wie in Option 3) plus nichtlegislative Maßnahmen (wie in Option 2)
3. Rechtliche Aspekte
3.1. Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme
Der neue RB würde zusätzlich zu den Bestimmungen des derzeitigen RB folgende neue Elemente enthalten:
A Bestimmungen des materiellen Strafrechts
- - Definition des Straftatbestands;
- - Erschwerende Umstände und Strafen;
- - Keine Verhängung von Sanktionen gegen Opfer.
B Gerichtliche Zuständigkeit und Strafverfolgung
- - Umfassendere und verbindlichere Regelung der extraterritorialen gerichtlichen Zuständigkeit;
- - Koordinierung der Strafverfolgung; eine solche Bestimmung könnte nach Annahme des Vorschlags für einen Rahmenbeschluss zur Vermeidung und Beilegung von Kompetenzkonflikten in Strafverfahren8 hinfällig werden.
- - Ermittlungsinstrumente.
C Opferrechte im Strafverfahren
- - Besondere Behandlung zur Verhinderung sekundärer Viktimisierung;
- - Schutz auf der Grundlage einer Risikoabschätzung;
- - Entschädigung, einschließlich der Inanspruchnahme zu diesem Zweck vorgesehener Mittel
D Unterstützung der Opfer
- - Einführung von Verfahren zur frühzeitigen Identifizierung und Unterstützung von Opfern;
- - Unterstützungsmaßnahmen, einschließlich des Zugangs zu notwendigen medizinischen Behandlungen, zu Beratung oder psychologischer Hilfe;
- - besondere Maßnahmen für Kinder.
E Prävention
- - Maßnahmen, die der Nachfrage nach sexuellen Dienstleistungen und billigen Arbeitskräften entgegenwirken sollen;
- - Schulungen;
- - strafrechtliche Verfolgung von Personen, die unter Zwang erbrachte Dienste nutzen, obwohl sie wissen, dass der Betreffende Opfer von Menschenhandel ist.
F Kontrolle
- - Einsetzung nationaler Berichterstatter oder Einführung gleichwertiger Mechanismen.
3.2. Mehrwert des Vorschlags gegenüber dem Übereinkommen des Europarats zur
Bekämpfung des Menschenhandels aus dem Jahr 2005
Der Vorschlag stützt sich auf das Übereinkommen des Europarats und übernimmt denselben ganzheitlichen Ansatz, einschließlich der Aspekte Prävention, Strafverfolgung, Opferschutz und Kontrolle. Außerdem enthält er die folgenden Hauptkomponenten, die einen Mehrwert bewirken:
- - Neue Bestimmungen, die eine spezielle Behandlung besonders gefährdeter Opfer in Strafverfahren vorsehen und eine sekundäre Viktimisierung verhindern sollen (Artikel 9).
- - Weiter gefasster Anwendungsbereich der Bestimmung, wonach keine Sanktionen gegen Opfer wegen deren Beteiligung an rechtswidrigen Handlungen zu verhängen sind, ganz gleich auf welche illegalen Maßnahmen die Menschenhändler zurückgegriffen haben (Artikel 6).
- - Höherer Standard der Opferunterstützung, insbesondere was medizinische Behandlungen anbelangt (Artikel 10).
- - Umfassendere und verbindlichere Regelung der extraterritorialen gerichtlichen Zuständigkeit, die die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, eigene Staatsangehörige und Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in dem betreffenden Mitgliedstaat, die eine mit dem Menschenhandel in Zusammenhang stehende Straftat außerhalb des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats begangen haben (Artikel 8).
- - Genau festgelegtes, der Schwere der Straftaten angemessenes Strafmaß (Artikel 3).
- - Darüber hinaus ist die Einbeziehung inhaltlich ähnlicher Bestimmungen in den Besitzstand der EU insofern von Vorteil, als diese Bestimmungen, sobald sie Teil der EU-Rechtsordnung sind, unmittelbar in Kraft treten können und ihre Umsetzung kontrolliert werden kann.
3.3. Rechtsgrundlage
Artikel 29, Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b EUV.
4. Subsidiaritätsprinzip
Die Ziele des Vorschlags können aus folgenden Gründen nicht von den Mitgliedstaaten allein ausreichend verwirklicht werden:
Der Kampf gegen den Menschenhandel erfordert ein abgestimmtes Vorgehen der Mitgliedstaaten sowie eine Zusammenarbeit auf internationaler Ebene, damit die angestrebten Ziele erreicht werden können. Unterschiede in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten erschweren sowohl ein abgestimmtes Vorgehen als auch die internationale Zusammenarbeit der Strafverfolgungs- und Justizbehörden.
Die Ziele des Vorschlags können aus folgendem Grund besser durch Maßnahmen der Europäischen Union erreicht werden:
Durch den Vorschlag werden das materielle Strafrecht und die Verfahrensvorschriften der Mitgliedstaaten stärker als durch den derzeitigen Rahmenbeschluss einander angenähert. Dies wird sich positiv auf die internationale Zusammenarbeit der Strafverfolgungs- und Justizbehörden auswirken und zu einem größeren Schutzniveau und besserer Unterstützung der Opfer beitragen. Der Vorschlag steht daher mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang.
5. Grundsatz der Verhältnismässigkeit
Der Vorschlag steht im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, denn er beschränkt sich auf das zur Erreichung der genannten Ziele auf europäischer Ebene erforderliche Minimum und geht nicht über das dazu erforderliche Maß hinaus.
6. Wahl des Instruments
Vorgeschlagenes Instrument: Rahmenbeschluss.
Andere Instrumente wären nicht angemessen. Im Bereich der Bekämpfung des Menschenhandels ermöglicht ausschließlich ein Rahmenbeschluss die Annäherung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, die für eine bessere internationale Zusammenarbeit der Strafverfolgungs- und Justizbehörden erforderlich ist.
7. Auswirkungen auf den Haushalt
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt.
8. Weitere Angaben
Aufhebung geltender Rechtsvorschriften
Durch die Annahme des Vorschlags werden bestehende Rechtsvorschriften aufgehoben. 2009/0050 (CNS)
Vorschlag für einen Rahmen-Beschluss des Rates zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz von Opfern sowie zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI
Der Rat der europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29, Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments9, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Menschenhandel ist eine schwere Straftat, die häufig im Kontext der organisierten Kriminalität begangen wird und bei der es sich um eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte handelt.
- (2) Die Europäische Union hat sich der Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels sowie dem Schutz der Opfer von Menschenhandel verpflichtet.
Daher wurden der Beschluss 2002/629/JI des Rates vom 19. Juli 2002 zur Bekämpfung des Menschenhandels10 und ein EU-Plan über bewährte Vorgehensweisen, Normen und Verfahren zur Bekämpfung und Verhütung des Menschenhandels (2005/C 311/01)11 angenommen.
- (3) Der vorliegende Rahmenbeschluss sieht ein integriertes ganzheitliches Vorgehen bei der Bekämpfung des Menschenhandels vor. Eine rigorosere Prävention und Strafverfolgung sowie der Schutz der Rechte der Opfer sind vorrangige Ziele des vorliegenden Rahmenbeschlusses. Kinder sind aufgrund ihrer größeren Schutzbedürftigkeit stärker gefährdet, Opfer von Menschenhandel zu werden. Alle Bestimmungen des Rahmenbeschlusses sollten dem Wohle des Kindes entsprechend im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1989 über die Rechte des Kindes12 angewandt werden.
- (4) Das Protokoll der Vereinten Nationen von 2000 zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität13 und das Übereinkommen des Europarats von 2005 zur Bekämpfung des Menschenhandels14 haben die internationale Zusammenarbeit im Kampf gegen den Menschenhandel entscheidend vorangebracht. Damit eine weitere Annäherung der Rechtsvorschriften möglich ist, übernimmt dieser Rahmenbeschluss die in den genannten Übereinkommen der Vereinten Nationen und des Europarats verwendete umfassende Definition des Straftatbestands. Die Definition umfasst auch den Menschenhandel zum Zwecke der Entnahme von Organen, die mit dem Organhandel in Zusammenhang steht und eine schwere Verletzung der Menschenwürde und körperlichen Unversehrtheit darstellt.
- (5) Die Strafen sollten auch im Hinblick auf eine effizientere Ermittlung und Strafverfolgung sowie eine bessere internationale Zusammenarbeit der Strafverfolgungs- und Justizbehörden wirksam, abschreckend und der Schwere der Straftat angemessen sein. Bei den erschwerenden Umständen sollte berücksichtigt werden, dass besonders gefährdete Opfer, einschließlich aller Opfer im Kindes- oder Erwachsenenalter, die aufgrund persönlicher Umstände oder der physischen oder psychischen Folgen der Straftat besonders hilfsbedürftig sind, geschützt werden müssen.
- (6) Die Opfer sollten nach einer Entscheidung der zuständigen Behörde über rechtswidrige Handlungen, an denen sie als unmittelbare Folge ihrer Wehrlosigkeit angesichts der illegalen Maßnahmen von Menschenhändlern beteiligt waren, - wie Verstöße gegen die Einwanderungsgesetze, Verwendung falscher Dokumente oder Straftaten im Sinne der Prostitutionsgesetze - vor strafrechtlicher Verfolgung und Bestrafung geschützt werden. Ein solcher Schutz sollte zudem darauf abzielen, die Opfer zu ermutigen, in Strafverfahren als Zeugen auszusagen.
- (7) Mit dem Rahmenbeschluss des Rates vom 15. März 2001 über die Stellung des Opfers im Strafverfahren (2001/220/JI)15 wurden zwar eine Reihe von Opferrechten im Strafverfahren, einschließlich des Rechtes auf Schutz und Entschädigung, festgelegt, aber die Opfer des Menschenhandels sehen sich besonderen Gefahren gegenüber und bedürfen daher spezifischer Maßnahmen. Solche Opfer, die die Folgen krimineller Handlungen im Zusammenhang mit dem Menschenhandel, einschließlich der Entnahme von Organen, zu tragen haben, sollten vor Einschüchterung und sekundärer Viktimisierung, also einer weiteren Viktimisierung oder einem Trauma infolge der Art der Durchführung des Verfahrens, geschützt werden. Außerdem sollten ein wirksamer Schutz und eine wirksame Entschädigung durch spezielle Mittel sichergestellt werden.
- (8) Die Opfer müssen in der Lage sein, ihre Rechte tatsächlich in Anspruch zu nehmen.
Daher sollte den Opfern vor, während und nach Strafverfahren eine angemessene Unterstützung zuteil werden. Dieser Rahmenbeschluss erlegt den Mitgliedstaaten die Verpflichtung auf, jedem Opfer die Unterstützung zu gewähren, die ausreichend sein dürfte, damit es sich erholen kann.
- (9) Während die Richtlinie 2004/81/EG die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind, vorsieht und die Richtlinie 2004/38/EG die Ausübung des Rechts der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, einschließlich des Schutzes vor Ausweisung, regelt, sind in diesem Rahmenbeschluss spezifische Schutzmaßnahmen für Opfer von Menschenhandel festgelegt; nicht erfasst sind dagegen die Bedingungen für ihren Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder andere unter die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallende Aspekte.
- (10) Jeder Mitgliedstaat sollte dafür Sorge tragen, dass neben den für Erwachsene vorgesehenen Maßnahmen besondere Schutzmaßnahmen für Opfer im Kindesalter verfügbar sind.
- (11) Jeder Mitgliedstaat sollte Verfahren zur Verhütung des Menschenhandels einführen und/oder stärken, einschließlich Forschungs-, Aufklärungs-, Sensibilisierungs- und Schulungsmaßnahmen, um der Nachfrage, die jegliche Form von Ausbeutung begünstigt, entgegenzuwirken. Bei solchen Initiativen sollte jeder Mitgliedstaat der Geschlechterproblematik und den Rechten des Kindes Rechnung tragen.
- (12) [Die Richtlinie 2009/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... über Mindeststandards für Sanktionen gegen Personen, die Drittstaatsangehörige ohne legalen Aufenthalt beschäftigen,] sieht Strafen für Personen vor, die Drittstaatsangehörige ohne legalen Aufenthalt beschäftigen, die zwar nicht des Menschenhandels beschuldigt und nicht dafür verurteilt wurden, die aber erbrachte Arbeiten oder Dienste nutzen, obwohl sie wissen, dass der Betreffende Opfer von Menschenhandel ist. Auch die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit in Betracht ziehen, Sanktionen gegen Personen, die erbrachte Dienste nutzen, obwohl sie wissen, dass der Betreffende Opfer von Menschenhandel ist, zu verhängen. Diese weitergehende Kriminalisierung könnte sich auch erstrecken auf Personen, die Drittstaatsangehörige mit legalem Aufenthalt und EU-Bürger beschäftigen, sowie auf Personen, die sexuelle Dienstleistungen von einem Opfer von Menschenhandel, ungeachtet dessen Staatsangehörigkeit, erwerben.
- (13) Nationale Kontrollsysteme wie nationale Berichterstatter oder gleichwertige Mechanismen sollten eingeführt werden, um Daten zu erheben und Tendenzen im Menschenhandel zu bewerten, die Ergebnisse der Politik zur Bekämpfung des Menschenhandels zu beurteilen sowie Regierungen und Parlamente bei der Entwicklung von Maßnahmen gegen den Menschenhandel zu beraten. Solche Mechanismen und Maßnahmen tragen entscheidend zu einer wirksamen Politik zur Bekämpfung des Menschenhandels bei.
- (14) Da das Ziel dieses Rahmenbeschlusses, nämlich die Bekämpfung des Menschenhandels, von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen seines Umfangs und seiner Wirkungen besser auf Unionsebene zu erreichen ist, kann die Union gemäß dem Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union und Artikel 5 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft tätig werden. Entsprechend dem Verhältnismäßigkeitsprinzip nach dem letztgenannten Artikel geht der vorliegende Rahmenbeschluss nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
- (15) Dieser Rahmenbeschluss steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden; dazu gehören vor allem die Achtung der Würde des Menschen, das Verbot der Sklaverei, der Zwangsarbeit und des Menschenhandels, das Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, die Rechte des Kindes, das Recht auf Freiheit und Sicherheit, die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit, der Schutz personenbezogener Daten, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht sowie die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen. Dieser Rahmenbeschluss zielt insbesondere darauf ab, die uneingeschränkte Wahrung dieser Rechte und Grundsätze zu gewährleisten -
Hat folgenden Rahmenbeschluss erlassen:
Artikel 1
Straftaten im Zusammenhang mit Menschenhandel
- 1. Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass folgende Handlungen unter Strafe gestellt werden:
Die Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung und Aufnahme von Personen durch die Androhung oder Anwendung von Gewalt oder anderen Formen der Nötigung, durch Entführung, Betrug, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnutzung besonderer Hilflosigkeit oder durch Gewährung oder Entgegennahme von Zahlungen oder Vorteilen zur Erlangung des Einverständnisses einer Person, die Gewalt über eine andere Person hat, zum Zwecke der Ausbeutung.
- 2. Eine besondere Hilflosigkeit liegt vor, wenn die Person keine wirkliche oder für sie annehmbare andere Möglichkeit hat, als sich dem Missbrauch zu beugen.
- 3. Ausbeutung umfasst mindestens die Ausnutzung der Prostitution anderer oder andere Formen sexueller Ausbeutung, Zwangsarbeit oder Zwangsdienstbarkeit, Sklaverei oder sklavereiähnliche Praktiken, Leibeigenschaft, die Ausnutzung von Betteltätigkeiten oder rechtswidrigen Handlungen oder die Entnahme von Organen.
- 4. Das Einverständnis eines Opfers von Menschenhandel zur beabsichtigten oder tatsächlich vorliegenden Ausbeutung ist unerheblich, wenn eine der in Absatz 1 aufgeführten Voraussetzungen gegeben ist.
- 5. Betrifft die Handlung nach Absatz 1 ein Kind, so ist sie auch dann als Menschenhandel unter Strafe zu stellen, wenn keine der in Absatz 1 aufgeführten Voraussetzungen gegeben ist.
- 6. Im Sinne dieses Rahmenbeschlusses bezeichnet der Ausdruck "Kind" Personen im Alter von unter 18 Jahren.
Artikel 2
Anstiftung, Beihilfe und Versuch
- Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Anstiftung oder Beihilfe zur Begehung einer Straftat nach Artikel 1 sowie die versuchte Begehung einer Straftat nach Artikel 1 unter Strafe gestellt werden.
Artikel 3
Strafen und erschwerende Umstände
- 1. Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Straftaten nach den Artikeln 1 und 2 mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens sechs Jahren geahndet werden.
- 2. Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Straftaten nach Artikel 1 mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens zehn Jahren geahndet werden, wenn sie unter einem der folgenden Umstände begangen wurden:
- (a) Die Straftat wurde von einem Beamten in Ausübung seines Amtes begangen.
- (b) Opfer der Straftat wurde eine Person, die besonders gefährdet war.
- (c) Die Straftat wurde im Rahmen einer kriminellen Vereinigung im Sinne des Rahmenbeschlusses 2008/841/J116 begangen.
- 3. Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Straftaten nach Artikel 1 mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens zwölf Jahren geahndet werden, wenn sie unter einem der folgenden Umstände begangen wurden:
- (a) Durch die Straftat wurde das Leben des Opfers gefährdet.
- (b) Die Straftat wurde unter Anwendung schwerer Gewalt begangen oder dem Opfer wurde durch die Straftat ein besonders schwerer Schaden zugefügt.
Artikel 4
Verantwortlichkeit juristischer Personen
- 1. Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine juristische Person für eine Straftat nach den Artikeln 1 und 2 verantwortlich gemacht werden kann, die zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat aufgrund 16 ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42.
- (a) der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person oder
- (b) der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
- (c) einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person innehat.
- 2. Die Mitgliedstaaten stellen außerdem sicher, dass eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle seitens einer Person gemäß Absatz 1 die Begehung von Straftaten nach den Artikeln 1 und 2 zugunsten der juristischen Person durch eine ihr unterstellte Person ermöglicht hat.
- 3. Die Verantwortlichkeit einer juristischen Person nach den Absätzen 1 und 2 schließt die strafrechtliche Verfolgung natürlicher Personen als Täter, Anstifter oder Gehilfen bei Straftaten nach den Artikeln 1 und 2 nicht aus.
- 4. Für die Zwecke dieses Rahmenbeschlusses bezeichnet der Begriff "juristische Person" jedes Rechtssubjekt, das diesen Status nach dem jeweils geltenden Recht besitzt, mit Ausnahme von Staaten oder sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts in der Ausübung ihrer hoheitlichen Rechte und von öffentlichrechtlichen internationalen Organisationen.
Artikel 5
Sanktionen gegen juristische Personen
- 1. Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen eine im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 verantwortliche juristische Person wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen verhängt werden können, zu denen Geldbußen oder Geldstrafen gehören und zu denen andere Sanktionen gehören können, beispielsweise:
- (a) Ausschluss von öffentlichen Zuwendungen oder Hilfen,
- (b) vorübergehendes oder ständiges Verbot der Ausübung einer Handelstätigkeit,
- (c) richterliche Aufsicht,
- (d) richterlich angeordnete Auflösung,
- (e) vorübergehende oder endgültige Schließung von Einrichtungen, die zur Begehung der Straftat genutzt wurden.
Artikel 6
Keine Verhängung von Sanktionen gegen Opfer
- Jeder Mitgliedstaat sieht die Möglichkeit vor, Opfer von Menschenhandel wegen ihrer Beteiligung an rechtswidrigen Handlungen als unmittelbare Folge davon, dass sie illegalen Maßnahmen nach den Artikeln 1 und 2 ausgesetzt waren, nicht strafrechtlich zu verfolgen oder zu bestrafen.
Artikel 7
Ermittlung und Strafverfolgung
- 1. Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass strafrechtliche Ermittlungen oder die Strafverfolgung in Bezug auf Straftaten nach den Artikeln 1 und 2 nicht von der Anzeige oder Anklage durch das Opfer abhängig sind und dass das Strafverfahren auch dann fortgesetzt werden kann, wenn das Opfer seine Aussage zurückgezogen hat.
- 2. Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit Straftaten nach den Artikeln 1 und 2 während eines hinlänglich langen Zeitraums nach Erreichen der Volljährigkeit durch das Opfer entsprechend der Schwere der betreffenden Straftat strafrechtlich verfolgt werden können.
- 3. Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Personen, Stellen oder Dienste, die für strafrechtliche Ermittlungen oder die Strafverfolgung in Bezug auf Straftaten nach den Artikeln 1 und 2 zuständig sind, entsprechend geschult werden.
- 4. Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Ermittlungsinstrumente, die in Fällen organisierter Kriminalität verwendet werden, wie das Abhören von Telefonen, die elektronische Überwachung und Finanzermittlungen den Personen, Stellen oder Diensten, die für strafrechtliche Ermittlungen oder die Strafverfolgung in Bezug auf Straftaten nach den Artikeln 1 und 2 zuständig sind, zur Verfügung stehen.
Artikel 8
Gerichtliche Zuständigkeit und Koordinierung der Strafverfolgung
- 1. Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um seine gerichtliche Zuständigkeit in Bezug auf eine Straftat nach den Artikeln 1 und 2 in den Fällen zu begründen, in denen
- (a) die Straftat ganz oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet begangen wurde, oder
- (b) es sich bei dem Täter um einen seiner Staatsangehörigen handelt oder der Täter seinen gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet hat oder
- (c) einer seiner Staatsangehörigen oder eine Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet hat, Opfer der Straftat wurde oder
- (d) die Straftat zugunsten einer im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats niedergelassenen juristischen Person begangen wurde.
- 2. Für die Strafverfolgung im Falle einer Straftat nach den Artikeln 1 und 2, die außerhalb des Hoheitsgebiets des betreffenden Mitgliedstaats begangen wurde, trifft jeder Mitgliedstaat in Bezug auf Absatz 1 Buchstabe b die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Begründung seiner gerichtlichen Zuständigkeit nicht an die Bedingung geknüpft wird, dass die Straftat an dem Ort, an dem sie begangen wurde, eine strafbare Handlung darstellt.
- 3. Für die Strafverfolgung im Falle einer Straftat nach den Artikeln 1 und 2, die außerhalb des Hoheitsgebiets des betreffenden Mitgliedstaats begangen wurde, trifft jeder Mitgliedstaat in Bezug auf Absatz 1 Buchstabe b die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Begründung seiner gerichtlichen Zuständigkeit nicht an die Bedingung geknüpft wird, dass die Strafverfolgung nur nach einer Anzeige des Opfers an dem Ort, an dem die Straftat begangen wurde, oder einer Verurteilung durch den Staat, in dem sich der Ort der Begehung der Straftat befindet, eingeleitet werden kann.
- 4. Fällt eine Straftat in die gerichtliche Zuständigkeit von mehreren Mitgliedstaaten und kann jeder dieser Staaten auf der Grundlage desselben Sachverhalts die Strafverfolgung übernehmen, so entscheiden diese Mitgliedstaaten gemeinsam, welcher von ihnen die Strafverfolgung gegen den Täter vornimmt, um das Verfahren nach Möglichkeit auf einen Mitgliedstaat zu konzentrieren. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten auf Eurojust oder ein anderes Gremium oder einen Mechanismus auf Ebene der Europäischen Union zurückgreifen, um die Zusammenarbeit zwischen ihren Justizbehörden und die Koordinierung ihrer Maßnahmen zu erleichtern. Bei der Entscheidung darüber, welcher Mitgliedstaat den Straftäter verfolgen wird, werden die folgenden Faktoren besonders berücksichtigt:
- - Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Straftat begangen wurde;
- - der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Täter besitzt oder in dem er gebietsansässig ist;
- - der Mitgliedstaat, aus dem das Opfer stammt;
- - der Mitgliedstaat, in dem der Täter ergriffen wurde.
Artikel 9
Schutz besonders gefährdeter Opfer von Menschenhandel in Strafverfahren
- 1. Kinder, die Opfer einer Straftat nach den Artikeln 1 und 2 sind, werden als besonders gefährdete Opfer im Sinne von Artikel 2 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI betrachtet.
- 2. Erwachsene, die Opfer einer Straftat nach den Artikeln 1 und 2 sind, werden nach einer Einzelbewertung der zuständigen Behörden unter Berücksichtigung des Alters der Betreffenden, ihrer Reife, ihres Gesundheitszustands, einer etwaigen Schwangerschaft, einer etwaigen Behinderung, sonstiger persönlicher oder sozialer Umstände und der physischen oder psychischen Folgen der kriminellen Handlung, der sie ausgesetzt waren, als besonders gefährdete Opfer im Sinne von Artikel 2 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI des Rates betrachtet.
- 3. Unbeschadet der Verteidigungsrechte stellt jeder Mitgliedstaat sicher, dass besonders gefährdete Opfer neben den im Rahmenbeschlusses 2001/220/JI festgelegten Rechten Anspruch auf eine spezielle Behandlung zur Verhinderung sekundärer Viktimisierung haben, wobei im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften Folgendes so weit wie möglich zu vermeiden ist:
- (a) Blickkontakt zwischen Opfer und Täter, auch während der Beweisaufnahme, zum Beispiel bei Gesprächen und kontradiktorischen Befragungen, durch geeignete Mittel einschließlich Audio- und Videovorrichtungen,
- (b) Fragen zum Privatleben, die zum Nachweis der Sachverhalte, die Kern der Anklage sind, nicht unbedingt notwendig sind;
- (c) Zeugenaussagen in öffentlichen Gerichtsverhandlungen,
- (d) unnötige Wiederholungen von Befragungen während der Ermittlungen, der Strafverfolgung und des Gerichtsverfahrens.
- 4. Jeder Mitgliedstaat gestattet gegebenenfalls, dass die Identität eines besonders gefährdeten Opfers, das als Zeuge aussagt, nicht preisgegeben wird.
- 5. Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass Opfer von Menschenhandel im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften einer Risikoabschätzung unterzogen werden und in der Folge einen angemessenen Schutz und gegebenenfalls Zugang zu Zeugenschutzprogrammen erhalten.
- 6. Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass besonders gefährdete Opfer im Verlauf der Strafverfahren unter denselben Bedingungen, wie in den nationalen Rechtsvorschriften für Beklagte vorgesehen, Zugang zu unentgeltlicher Rechtsberatung und zu rechtlicher Vertretung, einschließlich zur Beantragung einer Entschädigung, haben. Handelt es sich bei dem Opfer um einen Minderjährigen, so lässt dieser Absatz Artikel 11 unberührt.
Artikel 10
Unterstützung der Opfer
- 1. Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass Opfern vor, während und nach Strafverfahren Unterstützung zuteil wird, damit sie in der Lage sind, die Rechte, die in dem Rahmenbeschluss 2001/220/JI des Rates vom 15. März 2001 über die Stellung des Opfers im Strafverfahren und in dem vorliegenden Rahmenbeschluss festgelegt sind, in Anspruch zu nehmen.
- 2. Eine Person ist als Opfer einzustufen, sobald den zuständigen Behörden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie von einer Straftat nach den Artikeln 1 und 2 betroffen sein könnte.
- 3. Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um in Zusammenarbeit mit den einschlägigen Opferbetreuungsorganisationen geeignete Verfahren zur frühzeitigen Identifizierung und Unterstützung von Opfern auf nationaler und lokaler Ebene festzulegen.
- 4. Im Rahmen von Strafverfahren gewähren die Mitgliedstaaten Opfern die erforderliche Hilfe und Unterstützung, damit sie sich erholen und dem Einfluss der Täter entziehen können; dazu gehören eine sichere Unterbringung und materielle Unterstützung, die notwendigen medizinischen Behandlungen, einschließlich psychologischer Hilfe, Beratung und Information in Bezug auf die Geltendmachung ihrer Rechte und Interessen in Strafverfahren sowie bei Bedarf Übersetzungs- und Dolmetschleistungen. Die Mitgliedstaaten tragen den speziellen Bedürfnissen besonders gefährdeter Personen Rechnung.
Artikel 11
Besondere Schutzmaßnahmen für Kinder
- Jeder Mitgliedstaat wendet die Artikel 14 und 15 des Rahmenbeschlusses zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI an.
Artikel 12
Prävention
- 1. Jeder Mitgliedstaat unternimmt Anstrengungen, um der Nachfrage, die jegliche Form von Ausbeutung begünstigt, entgegenzuwirken.
- 2. Jeder Mitgliedstaat fördert regelmäßige Schulungen für Beamte, bei denen die Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie mit Opfern und potenziellen Opfern in Kontakt kommen werden, einschließlich der an vorderster Front tätigen Polizeibeamten, um sie in die Lage zu versetzen, Opfer und potenzielle Opfer zu identifizieren und besonders gefährdeten Opfern die Unterstützung gemäß Artikel 9 Absätze 1 und 2 dieses Rahmenbeschlusses zuteil werden zu lassen.
- 3. Unbeschadet des Gemeinschaftsrechts erwägt jeder Mitgliedstaat die Einleitung von Maßnahmen, um die Inanspruchnahme von eine Ausbeutung im Sinne der Artikel 1 und 2 darstellenden Diensten trotz des Wissens, dass der Betreffende Opfer einer Straftat nach den Artikeln 1 und 2 ist, als strafbare Handlung einzustufen.
Artikel 13
Kontrolle
- Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um nationale Berichterstatter einzusetzen oder gleichwertige Mechanismen einzuführen. Solche Mechanismen umfassen zumindest die Kontrolle der Umsetzung der in diesem Rahmenbeschluss vorgesehenen Maßnahmen
Artikel 14
Geografischer Anwendungsbereich
- Dieser Rahmenbeschluss findet auch auf Gibraltar Anwendung.
Artikel 15
Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI
- Der Rahmenbeschluss 2002/629/JI des Rates zur Bekämpfung des Menschenhandels wird aufgehoben.
Artikel 16
Umsetzung
- 1. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um diesem Rahmenbeschluss bis [zwei Jahre nach seiner Annahme] nachzukommen.
- 2. Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Generalsekretariat des Rates und der Kommission bis [zwei Jahre nach Annahme des Rahmenbeschlusses] den Wortlaut der Vorschriften, mit denen ihre Verpflichtungen aus diesem Rahmenbeschluss in innerstaatliches Recht umgesetzt werden. Der Rat prüft bis spätestens [vier Jahre nach Annahme des Rahmenbeschlusses] anhand eines diese Informationen enthaltenden Berichts und eines schriftlichen Berichts der Kommission, inwieweit die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, um diesem Rahmenbeschluss nachzukommen.
Artikel 17
Inkrafttreten
- Dieser Rahmenbeschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident
- 1 Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen - Ein Fahrplan für die Gleichstellung von Frauen und Männern 2006-2010, {SEK(2006)275}, KOM (2006) 92 endg.
- 2 Mitteilung der Kommission im Hinblick auf eine EU-Kinderrechtsstrategie {SEK(2006) 888}, {SEK(2006) 889}, KOM (2006) 367 endg.
- 3 Rahmenbeschluss des Rates vom 15. März 2001 über die Stellung des Opfers im Strafverfahren (2001/220/JI), ABl. L 82 vom 22.3.2001, S. 1.
- 4 Richtlinie 2004/81/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren, ABl. L 261 vom 6.8.2004, S. 85.
- 5 Richtlinie 2004/80/EG des Rates vom 29. April 2004 zur Entschädigung der Opfer von Straftaten, ABl. L 261 vom 6.8.2004, S. 15.
- 6 ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42.
- 7 Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten, ABl. L 190 vom 18.7.2002.
- 8 Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates zur Vermeidung und Beilegung von Kompetenzkonflikten in Strafverfahren, am 20. Januar 2009 von der Tschechischen Republik, Polen, Slowenien, der Slowakei und Schweden vorgelegt. Ratsdokument Nr. 5208/09.
- 9 ABl. C vom , S. .
- 10 ABl. L 203 vom 1.8.2002, S. 1.
- 11 ABl. C 311 vom 9.12.2005, S. 1.
- 12 Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes, mit der Resolution Nr. 044/25 der Generalversammlung vom 20. November 1989 angenommen und zur Unterzeichnung, zur Ratifizierung und zum Beitritt aufgelegt.
- 13 Protokoll der Vereinten Nationalen zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, geschlossen im Jahr 2000 in Palermo.
- 14 Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels, geschlossen am 16.5.2005 in Warschau, Sammlung der Europaratsverträge Nr. 197.
- 15 ABl. L 82 vom 22.3.2001, S. 1.