I
Der Bundesrat hat in seiner 982. Sitzung am 8. November 2019 beschlossen, der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes mit folgenden Maßgaben zuzustimmen:
1. Zu Artikel 1 (Nummer 4.1.1.5 PassVwV)
In Artikel 1 ist Nummer 4.1.1.5 wie folgt zu fassen:
"4.1.1.5 Steht der Familienname eines Kindes nach der Geburt noch nicht fest, kann kein Pass ausgestellt werden. Dies betrifft hauptsächlich Fallgestaltungen, in denen das Kind entweder noch keinen Geburtsnamen erhalten hat (vergleiche § 1617 Absatz 2 BGB; fehlende Namensbestimmung bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge) oder das Kind zwar bereits einen Geburtsnamen führt, aber eine Änderung des Namens erkennbar beabsichtigt bzw. bereits veranlasst ist (vergleiche § 1617a Absatz 2 BGB; Namenserteilung oder etwa § 1617b Absatz 1 BGB; Namensneubestimmung). Bei Passbeantragung im Ausland gilt Nummer 4.1.1.7.
Enthält ein beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister (anstelle einer Geburtsurkunde) des Kindes den Eintrag "Familiennamensführung nicht nachgewiesen", ist dem Kind in solchen Fällen grundsätzlich ein Pass auszustellen, um die grundrechtlich geschützte Reisefreiheit des Kindes zu gewährleisten. Unter "amtliche Vermerke" ist der einschränkende Eintrag in den Pass zu übernehmen. Ändert sich nach Klärung der Namensführung der Name, ist das Dokument ungültig. Ändert sich der Name nicht, entfällt die Notwendigkeit des Eintrags. Die Gültigkeit des Passes (mit Eintrag) bleibt unberührt.
Im Pass- bzw. Personalausweisregister sind ergänzende Angaben über die Nachweise zur Namensführung als verfahrensbedingte Bearbeitungsvermerke nach § 21 Absatz 2 PassG bzw. § 23 Absatz 3 PAuswG in Verbindung mit Nummer 21.2.1 PassVwV einzutragen."
Begründung:
Zur Klarstellung und Differenzierung der Anwendungsfälle sind die zugrundeliegenden personenstandsrechtlichen Fallgestaltungen darzustellen und die korrekten personenstandsrechtlichen Formulierungen zu verwenden.
Vor dem Hintergrund des Stellenwerts der Namensführung im Rahmen der Identitätsfeststellung und der Registermodernisierung sind im Pass- und Personalausweiswesen ergänzende Angaben über die Nachweise zur Namensführung nicht nur im Einzelfall, sondern generell zu hinterlegen. Insbesondere sind im Personalausweis selbst keine "amtlichen Vermerke" möglich. Vom Standesamt wird der Hinweis "Identität nicht nachgewiesen" an die Meldebehörde übermittelt. Die Meldebehörde speichert den Hinweis "Vorliegen eines Geburtseintrags ohne Geburtsurkunde" im Melderegisterdatensatz des betroffenen Kindes ab. Eine Abbildung sollte deshalb auch im Pass-/Personalausweisregister erfolgen.
2. Zu Artikel 1 (Nummer 4.1.6 PassVwV)
In Artikel 1 ist Nummer 4.1.6 wie folgt zu fassen:
"4.1.6 Transsexuelle Personen
Auf Antrag ist der antragstellenden Person ein Pass mit der Angabe eines anderen Geschlechts auszustellen, sofern vorab der Vorname der Person aufgrund gerichtlicher Entscheidung gemäß § 1 TSG geändert wurde (siehe Nummer 6.2a). Eine vorherige Änderung der Geschlechtszugehörigkeit nach § 8 TSG ist hierfür nicht erforderlich.
Intersexuelle Personen
Die Entscheidung einer betroffenen Person zur Eintragung "divers" oder zum Verzicht auf eine Geschlechtsangabe (Offenlassen = kein Eintrag) wird in einem deutschen Personenstandseintrag dokumentiert (Geburtenregister, Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregister) und setzt, sofern kein Fall eines neugeborenen Kindes vorliegt (vergleiche § 22 PStG), die Abgabe einer Erklärung beim zuständigen Standesamt nach § 45b PStG voraus. Im Melderegister wird im Feld "Geschlecht" nach dem DSMeld entweder ein "d" (für divers) oder der Schlüssel "1" (bei Verzicht auf eine Geschlechtsangabe) eingetragen.
Im Reisepass ist im Datenfeld "Geschlecht" stets die Eintragung "X" vorzunehmen, wenn im Melderegister im Feld "Geschlecht" entweder ein "d" oder der Schlüssel "1" eingetragen ist. In der maschinenlesbaren Zone (MRZ) wird das Zeichen "<" verwendet.
Im Passregister ist dementsprechend ein "X" vorzusehen."
Begründung:
Die Anwendungsfälle sind klarzustellen und zu differenzieren. Dabei sind die entsprechenden personenstands- und melderechtlichen Gegebenheiten darzustellen.
3. Zu Artikel 1 (Nummer 6.2.1.1.1 Absatz 1 Satz 3 PassVwV)
In Artikel 1 Nummer 6.2.1.1.1 Absatz 1 Satz 3 sind die Wörter "oder das vorgelegte Lichtbild bereits bei der Beantragung eines anderen hoheitlichen Dokuments verwendet wurde, dessen Ausstellungsdatum 6 Monate oder länger zurückliegt" zu streichen.
Begründung:
Nummer 6.2.1.1.1 Absatz 1 Satz 3 PassVwV sieht vor, dass ein Lichtbild bei der Antragstellung bereits dann als inaktuell anzusehen ist, wenn dieses bereits bei der Beantragung eines anderen hoheitlichen Dokuments verwendet wurde, dessen Ausstellungsdatum sechs Monate oder länger zurückliegt. Aus Sinn und Zweck der Aktualität eines Lichtbilds, eine einwandfreie Identifizierung zu gewährleisten, ergibt sich nicht, dass diese Funktion bei einem mehr als sechs Monate altem Lichtbild in jedem Fall nicht mehr gewährleistet werden kann. Erfüllt das Lichtbild alle übrigen Voraussetzungen, kann auch ein bereits verwendetes mehr als sechs Monate altes Lichtbild als ausreichend aktuell angesehen werden.
4. Zu Artikel 1 (Nummer 6.2.1.1.4 Absatz 4 PassVwV)
In Artikel 1 Nummer 6.2.1.1.4 ist Absatz 4 zu streichen.
Begründung:
Die Aussage, dass eine Kopfbedeckung bei Männern islamischen Glaubens nicht auf religiösen Gründen beruht, trifft in dieser Pauschalität nicht zu. Der Ausnahmetatbestand im Sinne des § 5 Satz 4 PassV kann insoweit nicht generell ausgeschlossen werden.
II.
Der Bundesrat hat ferner die folgende Entschließung gefasst:
1. Zur zeitnahen Überarbeitung
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die Passverwaltungsvorschrift erneut zeitnah zu überarbeiten und dem aktuellen Rechtsstand anzupassen.
Begründung:
Die Änderungsanträge sollen die Konformität der neuen PassVwV mit den derzeit geltenden Rechtsvorschriften gewährleisten. Gleichwohl lässt die jetzige Fassung gebotene Überarbeitungen und Klarstellungen (zum Beispiel aus Sicht der Praxis) sowie weiteren redaktionellen Änderungsbedarf vermissen. Aber auch weitere unerlässliche Planungen, insbesondere in Bezug auf die Digitalisierung im Bereich des Passwesens, erfordern zeitnah eine erneute Änderung der PassVwV.
2. Weitere Anregungen für eine neue Überarbeitung
Der Bundesrat bittet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, spätestens bei der neuen Überarbeitung der Passverwaltungsvorschrift
- a) in Nummer 4.1.4 PassVwV Ausführungen zur Verkehrsgeltung von Künstlernamen, insbesondere im Rahmen von Veröffentlichungen im Internet, aufzunehmen;
- b) in Nummer 4.4.0 PassVwV die neue Handlungsanweisung zur Fingerabdruckerfassung einzupflegen;
- c) die in Nummer 5.5 und 6.2.4.1 PassVwV enthaltenen Ausführungen zur Optionspflicht, insbesondere die Notwendigkeit der Vorlage eines Bescheids über das Fortbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit, zu überprüfen;
- d) die in Nummer 6.2.1.2 PassVwV enthaltenen Ausführungen zur Unterschrift in Bezug auf zusammengesetzte Familiennamen wie zum Beispiel "van der Vaart" sowie zu Namensveränderungen (zum Beispiel "Gerti" statt "Gertrud") zu ergänzen;
- e) die Konformität der Nummer 6.2.2.5 mit der Nummer 6.2.1.4 PassVwV in Bezug auf die Wohnortaktualisierung zu überprüfen;
- f) Nummer 15.0.2 PassVwV in Bezug auf die Information an den Passinhaber so zu konkretisieren, dass der Pass erst nach Anzeige des Wiederauffindens weiter genutzt werden kann sowie über grundsätzliche internationale Verwendungsbeschränkungen trotz Anzeige des Wiederauffindens. In einer Verlustbescheinigung, die in der Praxis wenig Verwendung findet, wird eine solche Dokumentation nicht ihren Zweck erreichen;
- g) den Durchführungshinweis zu Nummer 4.1.3 PassVwV (Eintragung von Doktorgraden; hier PhD) vom 24. Juni 2010, Az. IT 4 - 644 003/11 (PDF) ) aufzunehmen;
- h) Nummer II.32 der Vorläufigen Hinweise zur Durchführung des Personalausweis- und Passgesetzes vom 23. Mai 2016 (im Falle einer qualifizierten elektronischen Signatur aus beruflichen Gründen) aufzunehmen.
Begründung:
Die unter Buchstabe a bis d angeregten Änderungs-/Ergänzungswünsche resultieren aus Anfragen aus der Praxis.
Die unter Buchstabe e, g und h geäußerten Anregungen resultieren aus den bisherigen Vorgaben.
Die unter Buchstabe f erbetene Konkretisierung stellt auf die Verfahrensweise der Pass- und Personalausweisbehörden ab.