Der Bundesrat hat in seiner 845. Sitzung am 13. Juni 2008 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu Artikel 1 Nr. 2a - neu - (§ 3 Abs. 1 Satz 2 - neu - und Satz 3 - neu - FeV)
In Artikel 1 ist nach Nummer 2 folgende Nummer einzufügen:
- "2a. Dem § 3 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 und 3 angefügt:
"Nach der Untersagung, auf öffentlichen Straßen ein Mofa zu führen, ist die Prüfbescheinigung nach § 5 Abs. 4 Satz 1 unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage der Prüfbescheinigung besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.".
Begründung
Die Untersagung, auf öffentlichen Straßen ein Mofa zu führen, wird gemäß § 28 Abs. 3 Nr. 4 StVG im Verkehrszentralregister (VZR) gespeichert, so dass die Polizei bei Kontrollen die Fahrberechtigung überprüfen kann. Ein Problem besteht jedoch darin, dass die Fahrerlaubnisbehörde rechtlich keine Möglichkeit hat - entsprechend § 47 FeV - die Untersagung durch Einziehung der Mofa-Prüfbescheinigung zu vollstrecken. Die Prüfbescheinigung ist zwar keine Fahrerlaubnis und dient nur zum Nachweis, dass die Prüfung bestanden wurde.
Nach § 5 Abs. 4 Satz 2 FeV ist sie aber beim Führen des Mofas mitzuführen und zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen. Durch das Vorweisen der Prüfbescheinigung erwecken die Betreffenden bei Kontrollen den Eindruck, sie seien (noch) fahrberechtigt. Durch die Ergänzung kann dies weitgehend unterbunden werden.
Um zu verhindern, dass eine Ersatz-Prüfbescheinigung für Personen ausgestellt wird denen das Führen von Mofas untersagt wurde, holt die prüfende Stelle nach § 5 Abs. 1 Satz 3, Abs. 4 Satz 1 FeV auf Kosten des Betreffenden eine Auskunft aus dem VZR ein oder lässt sich einen VZR-Auszug vorlegen, der nicht älter ist als zwei Wochen.
2. Zu Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe b (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe e FeV)
In Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe b ist in § 13 die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 1 Nr. 2" zu ersetzen.
Begründung
Redaktionelle Anpassung.
3. Zu Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (§ 24 Abs. 1 Satz 2 FeV)
In Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb sind in § 24 Abs. 1 Satz 2 die Wörter "für die" durch das Wort "der" zu ersetzen und die Wörter "der auf den Tag folgt," zu streichen.
Begründung
Die bisherige Formulierung würde in Anwendung der Vorschriften über die Fristberechnung nach § 31 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz, §§ 187 bis 193, insbesondere § 188 Abs. 2, Bürgerliches Gesetzbuch zu einer Verlängerung der Fahrerlaubnis um fünf Jahre plus ein Tag führen. Die Korrektur führt zu einer Verlängerung um fünf Jahre.
4. Zu Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe b ( § 24 Abs. 2 FeV)
In Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe b ist in § 24 Abs. 2 die Angabe "Absatz 1 Satz 1 und 2" durch die Angabe "Absatz 1 Satz 1 und 3 und § 23 Abs. 1 Satz 3" zu ersetzen.
Begründung
Durch die Verweisung auf den § 24 Abs. 1 Satz 2 n. F. würde die Geltungsdauer einer neu zu erteilenden Fahrerlaubnis an dem Tag beginnen, der auf den Tag folgt, an dem die zu Grunde liegende Fahrerlaubnis durch Fristablauf erloschen ist. Dies würde eine Verkürzung der in § 23 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Geltungsdauer bedeuten. Durch die geänderte Formulierung kann die längst mögliche Geltungsdauer erreicht werden.
Mit der Bezugnahme in § 24 Abs. 2 auf Absatz 1 Satz 1 und 3 und § 23 Abs. 1 Satz 3 wird klargestellt, dass auch für die Fälle der Erteilung einer Fahrerlaubnis nach abgelaufener Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE und D1E der Antragsteller erst dann seine Eignung nach Maßgabe der Anlage 5 Nr. 2 FeV (leistungspsychologische Untersuchung) nachweisen muss, wenn die Erteilung der Fahrerlaubnis über die Vollendung des 50. Lebensjahres hinaus erfolgen soll. Somit wird der Bewerber bei der Erteilung einer bereits abgelaufenen Fahrerlaubnis dem Bewerber der Verlängerung einer noch nicht abgelaufenen Fahrerlaubnis bei der gesundheitlichen Eignung gleichgestellt, da im Regelfall nicht davon auszugehen ist, dass, wie im Falle der Verlängerung der Fahrerlaubnis, die Eignung verloren gegangen ist. Dieses war bisher zwar im Verordnungstext nicht geregelt, ergibt sich aber aus der Begründung zu § 24 Abs. 2 i. V. m. § 11 FeV (Verkehrsblatt Heft 020/1998 S. 1069) und dient der Klarstellung.
5. Zu Artikel 1 Nr. 15 Buchstabe c (§ 25 Abs. 5 Satz 4 FeV)
In Artikel 1 ist die Nummer 15 Buchstabe c zu streichen.
Folgeänderung:
Die Einzelbegründung zu Artikel 1 Nr. 15 Buchstabe b ist zu streichen.
Begründung
Es handelt sich um ein redaktionelles Versehen. Eine solche Regelung wäre im Übrigen überzogen und die Begründung ist unzutreffend. Es ist nicht ersichtlich, warum bei der schlichten Aushändigung eines Ersatzdokuments eine Identitätsprüfung stattfinden sollte, wie es gemäß § 22 Abs. 4 Satz 4 FeV nur bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis vorgeschrieben ist.
6. Zu Artikel 1 Nr. 24 Buchstabe a ( § 48 Abs. 1 FeV)
In Artikel 1 Nr. 24 Buchstabe a ist in § 48 Abs. 1 das Wort "Krankenwagen" durch das Wort "Krankenkraftwagen" zu ersetzen.
Begründung
Redaktionelle Änderung zur Anpassung an die Formulierungen in den Absätzen 2, 4 und 6.
7. Zu Artikel 1 Nr. 24 Buchstabe c und d (§ 48 Abs. 4 Nr. 7 und Abs. 6 Satz 2 FeV)
Artikel 1 Nr. 24 Buchstabe c und d sind zu streichen.
Begründung
Die in § 48 Abs. 4 Nr. 7 und Abs. 6 Satz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung auch für Mietwagen vorgesehene Ortskundeprüfung wird weiterhin für erforderlich gehalten und muss daher beibehalten werden. Die Ortskundeprüfung für Mietwagen gilt danach nur, wenn der Ort des Betriebssitzes mehr als 50.000 Einwohner hat.
Dies ist sachgerecht, da die ganz überwiegende Zahl der Mietwagen in städtischen Gebieten eingesetzt wird und eine Verkehrsdienstleistung ausgeführt wird die auch bei Beachtung der Abgrenzungspflichten zum Taxiverkehr doch eine gewisse Ähnlichkeit mit dem Taxiverkehr hat. Die Ortskundigkeit auch der Mietwagenfahrer ist aus Gründen des Kundenschutzes weiterhin notwendig.
Darüber hinaus würde der Wegfall der Ortskundeprüfung bei Mietwagenfahrern zu einem Wettbewerbsnachteil beim Taxiverkehr führen, da dort weiterhin die Ortskundeprüfung abzulegen ist.
8. Zu Artikel 1 Nr. 25 und 40 (§ 48a Abs. 5 Nr. 2 und Anlage 9 (zu § 25 Abs. 3)
Abschnitt II
Buchstabe b Schlüsselzahl 184 Nr. 2 Buchstabe a FeV)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) Nummer 25 ist wie folgt zu fassen:
- "25. § 48a Abs. 5 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
"2. muss mindestens seit fünf Jahren Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer entsprechenden deutschen, einer EU/EWR- oder schweizerischen Fahrerlaubnis sein; die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während des Begleitens mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen ist," ".
- b) In Nummer 40 ist in der Anlage 9 Abschnitt II Buchstabe b in der Schlüsselzahl 184 Nr. 2 der Buchstabe a wie folgt zu fassen:
a) Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer entsprechenden deutschen einer EU/EWR- oder schweizerischen Fahrerlaubnis ist die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen der während des Begleitens mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen ist,
Begründung
Die Neufassung dient der Berichtigung eines Formulierungsfehlers, da eine Fahrerlaubnis begrifflich nicht "besessen" wird und auch nicht mitgeführt werden kann.
9. Zu Artikel 1 Nr. 26 und 27 (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 5 Nr. 3 FeV)
Artikel 1 Nr. 26 und 27 sind zu streichen.
Begründung
Mit Beschluss vom 25. April 2008 (BR-Drucksache 172/08(B) ) hat der Bundesrat eine Erweiterung der Kontrollbefugnisse des Bundesamts für Güterverkehr um die Überprüfung der Einhaltung der Rechtsvorschriften des Fahrerlaubnisrechts beim Führen von Kraftfahrzeugen zur Straßengüterbeförderung abgelehnt. In der Folge davon bedarf es der Übermittlung von Daten aus dem Fahrerlaubnisregister an das Bundesamt für Güterverkehr nicht. Die Vorschriften sind daher zu streichen.
10. Zu Artikel 1 Nr. 37 (Anlage 6 (zu den §§ 12, 48 Abs. 4 und 5) Gliederungsnummer 2.2.3 FeV)
In Artikel 1 Nr. 37 ist der Änderungsbefehl wie folgt zu fassen:
- "37. In der Anlage 6 und den Mustern "Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung (Anlage 6 Nr. 2.1 der Fahrerlaubnis-Verordnung)" und "Zeugnis über die ärztliche Untersuchung (Anlage 6 Nr. 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung)" wird Gliederungsnummer 2.2.3 wie folgt neu gefasst:"
Begründung
Die Anforderungen an das Sehvermögen werden auf der Rückseite der Bescheinigung bzw. des Zeugnisses wortgleich abgebildet. Änderungen der Anlage erfordern daher auch eine Anpassung in den Mustern.
11. Zu Artikel 1 Nr. 37 (Anlage 6 (zu den §§ 12, 48 Abs. 4 und 5) Gliederungsnummer 2.2.3 Einleitungssatz FeV)
In Artikel 1 Nr. 37 ist in Anlage 6 Gliederungsnummer 2.2.3 in dem Einleitungssatz nach den Wörtern "Fahrerlaubnis folgende Anforderungen" der Klammerzusatz "(in dieser Gliederungsnummer sind alle Paragraphen ohne Gesetzesangaben solche der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung)" einzufügen.
Begründung
Die Ergänzung dient der Rechtsklarheit, da sich ansonsten die Verweisungen auf die FeV beziehen würden.
12. Zu Artikel 1 Nr. 43 Buchstabe b (Anlage 14 (zu § 66 Abs. 2) FeV)
In Artikel 1 Nr. 43 Buchstabe b sind in Anlage 14 die Wörter "in der Psychologie" zu streichen.
Begründung
Redaktionelle Änderung.
13. Zu Artikel 3 Nr. 1 (§ 7 Abs. 1 Nr. 4, 6 und 7 FahrschAusbO)
Artikel 3 Nr. 1 ist wie folgt zu fassen:
"1. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 4 wird die Angabe "§ 30 Abs. 1 oder 2 oder" gestrichen.
- b) Nummer 6 und 7 werden aufgehoben."
Begründung
Die beabsichtigte Streichung der Ausnahmeregelungen in der Fahrschüler-Ausbildungsordnung führt dazu, dass bei einer erforderlichen erneuten Fahrerlaubnisprüfung - z.B. auf Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde nach § 20 Abs. 2 FeV - zukünftig automatisch auch eine komplette Ausbildung erforderlich wäre. Dies erscheint unverhältnismäßig, da der Betroffene bereits durch Prüfung seine Fahrfähigkeit nachgewiesen hat und für eine erneute Ausbildung deshalb eine nachvollziehbare Begründung fehlt.
14. Zu Artikel 5 Nr. 3 (Gebühren-Nummer 254 GebOSt)
In Artikel 5 Nr. 3 ist am Ende des Satzes der Punkt zu streichen und folgender Satz anzufügen:
Begründung
Gebühren-Nummer 254 wurde durch Verordnung vom 6. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1683) als Nachfolgeregelung der Gebühren-Nummer 245 eingefügt und sollte bestimmte frühere Gebühren-Nummern abdecken, so unter anderem auch die Gebühren-Nummer 245.2 (zwangsweise Einziehung des Fahrzeugbriefs, des Fahrzeugscheins und Entstempelung des amtlichen Kennzeichens).
Die Frage, ob die im Rahmen der zwangsweisen Stilllegung entstehenden Kosten für die verschiedenen Zwangsmaßnahmen nach Gebühren-Nummer 254 GebOSt oder nach den landesrechtlichen Vollstreckungsregelungen zu erfolgen hat, wird in der verwaltungsgerichtlichen Rechtssprechung zwischenzeitlich unterschiedlich beurteilt. Es gibt inzwischen eine Tendenz dazu, Gebühren-Nummer 254 eng auszulegen mit der Folge, dass insoweit auf das Vollstreckungsrecht des jeweiligen Landes zurückzugreifen ist.
Die Thematik ist in der Vergangenheit bereits wiederholt auf Bund-Länder-Ebene angesprochen worden. Dabei hat die Mehrheit der Länder die Auffassung vertreten Gebühren-Nummer 254 umfassend anzuwenden. Bei Gelegenheit sollte eine entsprechende Ergänzung der Gebühren-Nummer 254 vorgenommen werden.
15. Zu Artikel 6 (§ 5 Abs. 3 Satz 1 und 2, Anlage 1.1 (zu § 2 Abs. 1) DV-FahrlG)
Artikel 6 ist wie folgt zu fassen:
"Artikel 6
Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
Die Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2307), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
- 1. § 5 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 wird die Angabe "der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. EG (Nr. ) L 370 S. 8)" durch die Angabe "Anhang I oder I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. EG (Nr. ) L 370 S. 8) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85/EWG und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. EG (Nr. ) L 102 S.1)" ersetzt.
- b) Satz 2 wird gestrichen.
- 2. Die Anlage 1.1 zu § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a) Im Muster Fahrlehrerschein wird das Wort "Fahrerlaubnisklassen" durch das Wort "Fahrlehrerlaubnisklassen" ersetzt.
- b) Unter dem Siegel der Erlaubnisbehörde wird das Wort "Registriernummer" durch das Wort "Registernummer" ersetzt.
- c) In der Fußnote wird zwischen dem Wort "zutreffend" und dem Wort "bitte" ein Komma eingefügt."
Begründung
Zu 1. Buchstabe a:
Da Fahrschulfahrzeuge nicht der Ausstattungspflicht mit einem EG-Kontrollgerät nach EG-Recht unterliegen, enthält § 5 Abs. 3 DV-FahrlG für Ausbildungszwecke eine Ausstattungspflicht mit einem EG-Kontrollgerät. Nach der mit der 4. Änderungsverordnung vorgesehenen Regelung müssten seit dem 1. Mai 2006 erstmals zum Verkehr zugelassene neue Ausbildungsfahrzeuge zur Güterbeförderung über 3,5 t zGM und seit dem 1. Mai 2006 erstmals zum Verkehr zugelassene neue Ausbildungsfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Fahrgastsitzplätzen mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet sein.
Es sollte aber wahlweise auch weiterhin, insbesondere für die bereits zugelassenen Ausbildungsfahrzeuge die Ausstattung mit einem analogen Kontrollgerät ermöglicht werden. Durch die Änderung wird sichergestellt, dass künftig alle Ausbildungsfahrzeuge, in den Lkw- und Busklassen wahlweise mit einem Kontrollgerät nach Anhang I (analoges Kontrollgerät) oder Anhang I B (digitales Kontrollgerät) der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85/EWG auszustatten sind.
Zu 1. Buchstabe b:
§ 5 Abs. 1 der DV-FahrlG ermöglicht auch den Einsatz von digitalen Kontrollgeräten.
Mit diesen Geräten sind zwar Ausdrucke grundsätzlich möglich, allerdings sind diese nicht vergleichbar mit den Informationswerten von anlogen Schaublättern. Die für die Überwachung der Fahrschulen wichtigen Informationen, wie z.B. die Dauer und Umstände einer Autobahn- oder einer Belastungsfahrt, sind daraus nicht erkennbar. Materiell macht es keinen Sinn, diese Ausdrucke über vier Jahre aufzubewahren, zumal die Erfahrung zeigt, dass die Dauerhalt- und Lesbarkeit der Thermo-Ausdrucke zeitlich begrenzt ist.
Aus diesen Gründen und aus Gründen der Gleichbehandlung innerhalb der Aufzeichnungspflichten für Lkw- und Busausbildung sollten daher auch die Pflichten für die Erstellung und Aufbewahrung von Schaublättern entfallen.
Vergleichbare Überprüfungsmöglichkeiten sind bei der Pkw- und Motorradausbildung ebenfalls nicht vorgesehen, so dass die Streichung auch ein Beitrag zum Bürokratieabbau darstellt.
Zu 2.:
Berichtigung von Schreibfehlern.
16. Zu Artikel 8 Satz 3 (Inkrafttreten)
Artikel 8 Satz 3 ist wie folgt zu fassen:
- Artikel 1 Nr. 43 Buchstabe a und Nr. 44 treten am 1. Juli 2009 in Kraft.
Begründung
Der tragende Grund für das spätere Inkrafttreten, nämlich den Trägern von Begutachtungsstellen eine angemessene Übergangszeit für die erforderlichen Umstrukturierungen einzuräumen, betrifft die Änderungen gemäß Artikel 1 Nr. 43 Buchstabe a und Nr. 44 in gleicher Weise. Der innere Zusammenhang der dortigen Neufassung der Anlagen 14 und 15 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ergibt sich aus der bisherigen gemeinsamen Begründung. Die Änderung gemäß Artikel 1 Nr. 43 Buchstabe b ist hiervon nicht betroffen (vgl. Artikel 1 Nr. 22 Buchstabe b, Nr. 30 und Nr. 31).