Der Bundesrat hat in seiner 885. Sitzung am 8. Juli 2011 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen.
Anlage
Änderungen zur Einundvierzigsten Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 3)
In Artikel 1 ist Nummer 2 wie folgt zu fassen:
'2. Nach § 1 wird folgender § 2 eingefügt:
" § 2 Probenahme
... weiter wie Vorlage ..." '
Folgeänderung:
In Artikel 1 ist Nummer 10 wie folgt zu fassen:
Begründung:
Mit dem neuen § 3 sollen zwei Informationspflichten für die Verwaltung (Absätze 1 und 3) und eine Informationspflicht für die Wirtschaft (Absatz 2) eingeführt werden, um das Recht des Herstellers nach Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 auf Einholung eines Gegengutachtens zu gewährleisten. Die Länder haben in der amtlichen Futtermittelüberwachung jedoch schon heute Verfahren etabliert, um dieses Recht sicherzustellen. Der § 3 kann deshalb entfallen.
Der in der Begründung zu dieser Änderungsverordnung aufgeführte Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes Münster rechtfertigt nicht die Einführung derartiger Informationsverpflichtungen. So bezieht sich das Urteil auf den Lebensmittelbereich. Anders als im Lebensmittelbereich ist die Futtermittelüberwachung nach der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 jedoch dazu verpflichtet, bei jeder Probenahme mindestens drei Endproben zu nehmen. Der Hersteller wird im Beanstandungsfall unterrichtet und erhält die Möglichkeit, ein Gegengutachten einzuholen. Bei nicht beanstandeten Proben wird der Hersteller in der Praxis kein Gegengutachten verlangen. Durch eine Pflicht zur Unterrichtung über jede Probenahme und die Pflicht, auf Nachfrage Auskunft über die Zielrichtung der Untersuchung zu erteilen, würde sich der Aufwand für die Verwaltung und Wirtschaftsbeteiligten unnötig erhöhen. Die in der Begründung zu dieser Änderungsverordnung aufgeführten Bürokratiekosten sind zudem deutlich zu gering angesetzt. Außerdem bleibt die Informationspflicht nach § 3 Absatz 3 unberücksichtigt. Da der § 3 auch keinen Beitrag zu einem Mehr an Verbraucherschutz und Futtermittelsicherheit leistet, sollte er ersatzlos gestrichen werden.
2. Zu Artikel 1 Nummer 7a - neu - (§ 33 Absatz 1 Satz 2)
In Artikel 1 ist nach Nummer 7 folgende Nummer 7a einzufügen:
- '7a. In § 33 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "im elektronischen Bundesanzeiger*)" einschließlich der entsprechenden Fußnote "*) Amtlicher Hinweis zu § 33: h t t p://www.ebundesanzeiger.de" gestrichen.'
Begründung:
Sämtliche Futtermittelunternehmen, für die eine Registrierungspflicht nach der europäischen Futtermittelhygiene-Verordnung (EG) Nr. 183/2005 besteht, sind in einem nationalen Verzeichnis im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht. Diese Bekanntmachung wird in § 33 der Futtermittelverordnung geregelt. Wie die Erfahrung der letzten Jahre gezeigt hat, ist diese Form der Veröffentlichung über den elektronischen Bundesanzeiger sowohl für die amtliche Überwachung als auch für die Wirtschaftsbeteiligten mit deutlichen Nachteilen verbunden. Im Sinne einer verbesserten Transparenz sollte es möglich sein, in diesem Verzeichnis mehrmals im Jahr Aktualisierungen vorzunehmen. Auch darf der Zugang über das Internet keine besonderen technischen Voraussetzungen erfordern und muss eine schnelle und einfache Suche für jeden Interessierten ermöglichen. Um hier eine andere Form der Veröffentlichung zu ermöglichen, bei der die genannten Anforderungen Berücksichtigung finden, ist der entsprechende Wortlaut aus dem Paragrafen zu streichen.
Mit diesem Verfahren wird auch dem Punkt 7 des Aktionsplans "Unbedenkliche Futtermittel, sichere Lebensmittel, Transparenz für den Verbraucher" vom 18. Januar 2011 Rechnung getragen, der die Prüfung und anschließende Verbesserung von Schwachstellen bei der Rückverfolgbarkeit von Futtermitteln fordert.