A. Problem und Zielsetzung
- Es soll die Möglichkeit geschaffen werden, bei der Prüfungskommission des Deutschen Patent- und Markenamts einen vierten und ggf. weitere Prüfungsausschüsse einzurichten, um angesichts der steigenden Zahl der Patentanwaltskandidaten und -kandidatinnen einen reibungslosen Ablauf der Prüfungen zu gewährleisten und die zeitliche Belastung der Prüferinnen und Prüfer in Grenzen zu halten.
B. Lösung
- Die Zahl der Stellvertreter des Vorsitzenden und der weiteren Mitglieder der Prüfungskommission soll erhöht werden.
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- Die Einrichtung eines weiteren Prüfungsausschusses führt zu höheren Reisekosten für die zusätzlichen Prüfer in Höhe von etwa 4.000 € jährlich. Diese Kosten werden im Rahmen der im Kapitel 0710 des Bundeshaushalts verfügbaren Haushaltsmittel finanziert. Für den Bundeshaushalt kommt es somit zu keiner Mehrbelastung.
E. Sonstige Kosten
- Kosten für die Wirtschaft werden durch die vorgeschlagenen Rechtsänderungen nicht verursacht. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Verordnung des Bundesministeriums der Justiz
Vierte Verordnung zur Änderung der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 2. Mai 2006
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium der Justiz zu erlassende
- Vierte Verordnung zur Änderung der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maiziäre
Vierte Verordnung zur Änderung der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung
Vom ...
Auf Grund des § 12 der Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl. 1 S. 557), der zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. 1 S. 3574) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz:
Artikel 1
Änderung der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung
Die Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1977 (BGBl. 1 S. 2491), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 28 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. 1 S. 3396), wird wie folgt geändert:
- 1. In § 26 Abs. 1 Satz 1 werden das Wort "beiden" durch die Wörter "mindestens drei", das Wort "fünfzehn" durch die Angabe "20" und die Angabe "30" durch die Angabe "40" ersetzt.
- 2. In § 30 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "die Zahlstelle des Deutschen Patent- und Markenamts" durch die Wörter "das Deutsche Patent- und Markenamt" ersetzt.
- 3. In § 43c Satz 1 Halbsatz 1 werden die Wörter "Grundbetrages und" durch die Wörter "Anwärtergrundbetrags für das Eingangsamt A 13 nach § 61 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie" ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung A. Allgemeiner Teil
Die Prüfung der Patentanwaltsbewerber wird von Prüfungsausschüssen abgenommen (§ 29 der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung, PatAnwAPO). Während in früheren Jahren in den drei Prüfungszeiträumen (Februar, Juni, Oktober) häufig nur zwei der drei bestehenden Ausschüsse beansprucht waren, ist es seit einiger Zeit erforderlich, dass sämtliche drei Prüfungsausschüsse parallel tagen. Dies führt für die Mitglieder der Ausschüsse zu erheblichen zeitlichen Belastungen durch Korrekturarbeiten und die bis zu fünftägigen mündlichen Prüfungen. Das betrifft insbesondere auch die ehrenamtlich tätigen freiberuflichen Patentanwälte. Aus diesem Grund soll, auch im Hinblick auf die absehbare Entwicklung der steigenden Zahl der Patentanwaltskandidaten, die im Anschluss an die Ausbildung beim Deutschen Patent- und Markenamt und dem Bundespatentgericht die Prüfung ablegen, die Möglichkeit geschaffen werden, einen vierten sowie ggf. weitere Prüfungsausschüsse einzurichten. Auch die Zahi der weiteren Mitglieder der Prüfungskommission soll angehoben werden. Dadurch kann die Belastung durch die Prüfungen auf weitere Personen verteilt und die zeitliche Beanspruchung des einzelnen Mitglieds reduziert werden.
Außerdem sollen bei dieser Gelegenheit in §§ 30, 43c PatAnwAPO Änderungen mit vorwiegend redaktionellem Charakter vorgenommen werden.
Die Einrichtung eines weiteren Prüfungsausschusses führt zu höheren Reisekosten für die zusätzlichen Prüfer in Höhe von etwa 4.000 € jährlich. Die Kosten für die Vergütung der Prüfer ändern sich auf Grund der Rechtsänderung dagegen nicht, weil die Vergütung sich allein nach der Zahl der Kandidaten richtet. Diese Kosten werden im Rahmen der im Kapitel 0710 des Bundeshaushalts verfügbaren Haushaltsmittel finanziert. Für den Bundeshaushalt kommt es somit zu keiner Mehrbelastung. Kosten für die Wirtschaft werden durch die vorgeschlagenen Rechtsänderungen nicht verursacht.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung)
Zu Nummer 1 (§ 26 PatAnwAPO)
§ 26 PatAnwAPO regelt die Zusammensetzung der Prüfungskommission. Diese setzt sich derzeit nach Absatz 1 Satz 1 aus dem Vorsitzenden und seinen beiden Stellvertretern sowie weiteren Mitgliedern zusammen. Durch die Beschränkung der Stellvertreter des Vorsitzenden der Prüfungskommission auf zwei Personen ist die Möglichkeit zur Bildung von Prüfungsausschüssen auf drei Ausschüsse begrenzt. Denn gemäß § 29 Abs. 2 PatAnwAPO ist es erforderlich, dass der Vorsitz eines Prüfungsausschusses vom Vorsitzenden der Prüfungskommission oder einem seiner (beiden) Stellvertreter übernommen wird.
Die steigende Zahl der Patentanwaltskandidaten in den letzten Jahren macht es erforderlich, die Zahl der Prüfungsausschüsse zu erhöhen. Um künftig vier Prüfungsausschüsse einrichten zu können, soll die Zahl der Stellvertreter von zwei auf mindestens drei erhöht werden. Indem "mindestens" drei Stellvertreter ernannt werden, wird die Möglichkeit eröffnet, dass nach Bedarf auch weitere Stellvertreter berufen werden können.
Darüber hinaus setzt die Einrichtung eines oder mehrerer weiterer Ausschüsse auch voraus, dass genügend weitere Mitglieder der Prüfungskommission gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 PatAnwAPO zur Verfügung stehen. Prüfungen finden derzeit dreimal jährlich statt. Um dafür auf einen zahlenmäßig angemessenen Kreis von Mitgliedern der Prüfungskommission zurückgreifen zu können, ist es erforderlich, die Zahl der Mitglieder der Prüfungskommission zu erhöhen. Daher sollen künftig 20 statt 15 Richter des Patentgerichts und Mitglieder des Deutschen Patent- und Markenamts der Prüfungskommission angehören. Die Zahl der zur Ausbildung befugten Patentanwälte und Patentassessoren, die Mitglied der Prüfungskommission sind, soll von 30 auf 40 erhöht werden. Die Belastung durch Korrekturarbeiten und die mehrtägigen mündlichen Prüfungen kann dann auf mehr Personen verteilt werden. Dies ist insbesondere auch im Hinblick auf die freiberuflich tätigen Patentanwälte angezeigt.
Zu Nummer 2 (§ 30 PatAnwAPO)
Gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 PatAnwAPO ist die Prüfungsgebühr an die "Zahlstelle" des Deutschen Patent- und Markenamts zu zahlen. Im Rahmen der Neufassung der Verordnung über die Zahlung der Kosten des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts (Patentkostenzahlungsverordnung) vom 15. Oktober 2003 (BGBl. 1 S. 2083) wurde die Zahlstelle in eine Geldstelle umgewandelt. Im Gegensatz zur früheren Zahlstelle führt die Geldstelle kein eigenes Konto. Überweisungen oder Bareinzahlungen sind seit 1. Januar 2004 auf das Konto der Bundeskasse Weiden bei der Bundesbank München 700 010 54 (BLZ 700 000 00) zu zahlen. In der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung genügt nunmehr die Angabe, dass die Prüfungsgebühr an das Deutsche Patent- und Markenamt zu zahlen ist. Die näheren Angaben sind den Hinweisen auf Merkblättern und Informationen im Internet zu entnehmen.
Zu Nummer 3 (§ 43c PatAnwAPO)
Nach § 43c Satz 1 Halbsatz 1 PatAnwAPO setzt sich die Unterhaltsbeihilfe, die ein Patentanwaltskandidat während der Ausbildung beim Deutschen Patent- und Markenamt und beim Bundespatentgericht beantragen kann, aus 80 v. H. "des Grundbetrages" und des Familienzuschlags nach den §§ 39 bis 41 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) sowie einem pauschalierten Betrag als Arbeitgeberbeitrag für die gesetzliche Krankenversicherung zusammen. Die Regelung soll dahin gehend klarer gefasst werden, dass es sich bei dem Grundbetrag um den Anwärtergrundbetrag für das Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 13 nach § 61 BBesG (Anlage VIII) handelt. Der Hinweis auf § 61 BBesG ist versehentlich bei der Änderung des § 43c PatAnwAPO durch Artikel 3 § 30 Nr. 1 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. 1 S. 266) entfallen. Es handelt sich daher um eine lediglich redaktionelle Klarstellung.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Die Amtszeit der derzeitigen Prüfungskommission endet am 31. Dezember 2006. Die Neuregelung soll für die ab 1. Januar 2007 zu berufende Prüfungskommission gelten. Vorbereitungshandlungen im Hinblick auf die Neuberufung sind bereits vor Inkrafttreten der Neuregelung möglich.