Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie hat mit Schreiben vom 7. Mai 2007 zu der o.g. Entschließung des Bundesrates (siehe Drucksache. 325/06(B) ) wie folgt Stellung genommen:
Unter Ziff. 6 der o.g. Entschließung nahm der Bundesrat zum Entwurf einer europäischen Dienstleistungsrichtlinie mittels Informations- und Kommunikationstechnik Stellung. Der dabei zugrunde gelegte Richtlinienentwurf wurde im weiteren Rechtssetzungsverfahren noch in vielen Punkten geändert. Er trat am 28. Dezember 2006 als Richtlinie 2006/123/EG in Kraft.
Im letzten, mit Anstrichen gekennzeichneten Absatz von Ziff. 6 forderte der Bundesrat zur Konkretisierung der IuK-Anforderungen einen Regelungsausschuss und die laufende Mitwirkung der Länder über den Bund. Die Bundesregierung hat sich in den Verhandlungen erfolgreich dafür eingesetzt, dass die Richtlinie heute einen entsprechenden Regelungsausschuss vorsieht (siehe der heutige Art. 40 DL-RL). Die Kommission will diesen Ausschuss aber vorläufig nicht einberufen. Sie begründet dies damit, dass die entsprechenden Themen bereits Diskussionsgegenstand auf unterschiedlichen Niveaus im Rahmen einer Reihe von EU-Initiativen seien. Deshalb solle ein Regelungsausschussverfahren erst später für den Fall in Erwägung gezogen werden, dass die derzeitigen Initiativen nicht ausreichen (siehe dazu das als Anlage beigefügte Papier der Dienststellen der Kommission zur Vorbereitung einer entsprechenden Expertengruppe am 22. März 2007).
Darüber hinaus bat der Bundesrat die Bundesregierung, die Länder bei den entsprechenden Arbeiten, insbesondere auch bei den Verhandlungen zur Einführung eines Binnenmarktinformationssystems intensiv zu beteiligen. Die Bundesregierung ist dieser Bitte nachgekommen. So soll in Kürze im Rahmen des Aktionsplans Deutschland-Online ein prioritäres Vorhaben "IT-Umsetzung EU-DLRL" unter Federführung der Länder Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein beschlossen werden. Auch bei der von der Kommission einberufenen Expertengruppe zur IT-Umsetzung am 22. März 2007 hat bereits ein Ländervertreter teilgenommen. Bei den Gesprächen zur Einführung des Binnenmarktinformationssystems IMI sind die Länder über den KoopADV sowie eine in regelmäßigen Abständen tagende Bund-Länder-Arbeitsgruppe unter Federführung des BMWi ebenfalls eingebunden. In der IMI-Arbeitsgruppe des Beratenden Binnenmarktausschusses unter Vorsitz der Kommission sind die Länder durch einen Beauftragten des Bundesrates vertreten und stehen in enger Abstimmung mit dem federführenden BMWi.
Sitzung am 22.März 2007
Umsetzung der elektronischen Verfahren im Sinne von Artikel 8 der Dienstleistungsrichtlinie
I. Einleitung
Ziel dieses Arbeitspapiers ist es, den Mitgliedstaaten (MS) bei der Vorbereitung der nächsten Sitzung der Expertengruppe am 22. März zu helfen. In dieser Sitzung soll die Umsetzung der elektronischen Verfahren geprüft werden, die Gegenstand von Artikel 8 der Dienstleistungsrichtlinie sind.
In der Sitzung soll ein erster Informationsaustausch über die wichtigsten Themen / Herausforderungen für die Mitgliedstaaten vorgenommen werden, mit denen sie bei der Gewährleistung der Verfügbarkeit elektronischer Verfahren konfrontiert sind. Insofern, als bereits verschiedene Lösungen auf nationaler Ebene bestehen und auch auf EU-Ebene die Arbeiten fortgesetzt werden, wäre es nützlich, einige praktische Beispiele zu erörtern und einen Meinungsaustausch unter den MS durchzuführen.
Im vorliegenden Arbeitspapier wird eine Reihe von Fragen im Zusammenhang mit den elektronischen Verfahren angesprochen und auf die wichtigsten derzeit auf EU-Ebene diesbezüglich laufenden Initiativen eingegangen. Angesichts des sehr breiten Spektrums an Themen, die mit den elektronischen Verfahren im Zusammenhang stehen und von rechtlichen und organisatorischen Überlegungen bis hin zu technischen Aspekten reichen, ist dieses Arbeitspapier nicht als erschöpfend anzusehen. Den Mitgliedstaaten steht es frei, Fragen auszuarbeiten die ihrer Meinung nach in der Expertengruppe behandelt werden sollten, und mögliche Lösungen - vor allem unter grenzüberschreitenden Aspekten - zu prüfen.
An dieser Stelle sei hervorgehoben, dass das Ziel, bis Ende 2009 elektronische Verfahren einzuführen zum einen den Zielsetzungen der allgemeinen administrativen Vereinfachung für Unternehmen entspricht, die auf dem Frühjahrsgipfel 2006 des Europäischen Rates unterstrichen wurden, und zum anderen konkreter noch den "i2010 e-Government"-Zielen, deren Zeitrahmen mit dem der Dienstleistungsrichtlinie übereinstimmt. Die Mitgliedstaaten sind somit aufgefordert, sich auf die bestehenden Initiativen zu stützen, die durch die rechtlichen Verpflichtungen der Dienstleistungsrichtlinie weiteren Schwung erhalten dürften.
II. Allgemeine Grundsätze und Anwendungsbereich der Verpflichtung von Artikel 8
Artikel 8 ist Teil des Ziels der Verwaltungsvereinfachung der Dienstleistungsrichtlinie und verpflichtet die Mitgliedstaaten, "sicher zu stellen, dass alle Verfahren und Formalitäten, die die Aufnahme oder die Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit betreffen, problemlos aus der Ferne und elektronisch über den betreffenden einheitlichen Ansprechpartner oder bei der betreffenden zuständigen Behörde abgewickelt werden können."
Die Verpflichtung, der zufolge es allen Dienstleistungserbringern möglich sein soll, sämtliche Verfahren und Formalitäten auf elektronischem Wege abzuwickeln, deckt alle Verfahren und Formalitäten ab, die für eine Niederlassung erforderlich sind, sowie alle Verfahren und Formalitäten, die im Falle einer vorübergehenden grenzübergreifenden Dienstleistungserbringung nötig sind (d.h. wenn die Anwendung der zusätzlichen Anforderungen durch das Land, in dem die Dienstleistung erbracht wird, gemäß Artikel 16 und 17 gerechtfertigt werden kann.).
Auch deckt die Verpflichtung, es allen Dienstleistungserbringern zu ermöglichen, sämtliche Verfahren und Modalitäten elektronisch abzuwickeln, sowohl nationale Dienstleistungserbringern als auch Dienstleistungserbringern aus anderen Mitgliedstaaten ab, die in der Lage sein sollten, Verfahren und Formalitäten grenzüberschreitend abzuwickeln (s. Erwägungsgrund 52 der Dienstleistungsrichtlinie).
Der Anwendungsbereich der Verpflichtung in Artikel 8 ist weit. Allerdings sieht Artikel 8 Absatz 2 drei Ausnahmen vor, die
- i) die Kontrolle des Ortes der Dienstleistungserbringung,
- ii) die Überprüfung der vom Dienstleistungserbringer verwendeten Ausrüstungsgegenstände und
- iii) die physische Untersuchung der Eignung oder persönlichen Zuverlässigkeit des Dienstleistungserbringers oder seiner zuständigen Mitarbeiter betreffen.
"Abwicklung" bedeutet grundsätzlich, dass der gesamte Prozess der Erfüllung der erforderlichen Formalitäten und Verfahren auf elektronischem Wege möglich sein muss, und zwar ab der Erstanwendung bzw. der Erstvorlage der Unterlagen des Dienstleistungserbringers bis hin zur endgültigen Antwort der jeweils zuständigen Behörde, soweit ein solche erforderlich ist.
Die Verfahren und Formalitäten beinhalten Erklärungen und Mitteilungen sowie Anträge auf Registrierung und Anträge, die für den Erhalt einer Zulassung erforderlich sind.
Der Begriff "elektronische Dienste" sollte im Sinne der anderen Binnenmarktinstrumente1 und vor dem Hintergrund der Vereinfachungsziele der Dienstleistungsrichtlinie verstanden werden. Im Zusammenhang mit der Dienstleistungsrichtlinie sollte dieser Begriff folglich als elektronisches Kommunikationsmittel über interaktive Netze wie das Internet verstanden werden. Dies ist im Lichte der modernen Technologien und der bestehenden Praktiken sowie der breiter angelegten Initiativen auf dem Gebiet der Erbringung von "E-government"-Dienstleistungen eine logische Konsequenz.
Den Mitgliedstaaten steht es selbstverständlich frei, elektronische Verfahren für ein breiteres Spektrum an Wirtschaftstätigkeiten vorzusehen, als diejenigen, die unter die Dienstleistungsrichtlinie fallen, um mehr oder alle Unternehmen die Vorteile der Verwaltungsvereinfachung zukommen zu lassen. Dies entspräche auch den Schlussfolgerungen des Frühjahrsgipfels 2006 des Europäischen Rates und wäre mit den "E-Government"-Initiativen für Bürger und Unternehmen konsistent.
Die Einführung elektronischer Verfahren zur Erfüllung der erforderlichen Verfahren und Formalitäten bedeutet nicht, dass die Mitgliedstaaten nicht auch andere Mittel zur Erfüllung dieser Verfahren und Formalitäten zur Verfügung stellen können (s. Erwägungsgrund 52 der Dienstleistungsrichtlinie). Verschiedene Mittel können durchaus nebeneinander existieren.
Allerdings muss den Dienstleistungserbringern, die auf elektronische Verfahren zurückgreifen möchten auch dazu Gelegenheit gegeben werden.
Schließlich sollte daran erinnert werden, dass Artikel 8 zusammen mit Artikel 6 ("Einheitliche Ansprechpartner") gesehen werden sollte, um die Lage des Dienstleistungserbringers in ihrem vollen Umfang erfassen zu können. Diese beiden Artikel zusammen genommen beinhalten nämlich dass die Mitgliedstaaten sicher stellen sollten, dass der Dienstleistungserbringer in der Lage ist, auf elektronischen Wege und über den einheitlichen Ansprechpartner alle Formalitäten und Verfahren abzuwickeln, die er benötigt, um sowohl im Mitgliedstaat seiner Niederlassung als auch in anderen Mitgliedstaaten Zugang zu seinen Tätigkeiten zu erlangen und diese ausüben zu können.
III. Einige spezifische Diskussionsthemen
In diesem Abschnitt sollen einige wichtige Punkte behandelt werden, vor allem aber die Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen. Sie sind indikativer und nicht erschöpfender Natur und greifen - wie zuvor erwähnt - etwaigen Lösungen der Mitgliedstaaten nicht vor, die diese u.U. bevorzugen, sofern die Erfüllung der Ziele von Artikel 8 gewährleistet ist.
Diskussionspunkte
Angesichts der Tatsache, dass auf nationaler Ebene unterschiedliche legislative, organisatorische und technische Lösungen hinsichtlich der bestehenden oder geplanten elektronischen Verfahren existieren, können aus der Sicht des Dienstleistungserbringers verschiedene Fragestellungen auftauchen, wie z.B.:
- Identifizierung und Authentifizierung des Dienstleistungserbringers in einer grenzüberschreitenden Situation
Zunächst einmal muss der Dienstleistungserbringer, der mit einer öffentlichen Behörde kommunizieren will, identifiziert werden (entweder mittels seines Namens oder einer Nummer, die für den Dienstleistungserbringer einmalig ist und ihn in die Lage versetzt, von anderen Nutzern unterschieden zu werden). Anschließend müsste er seine angebliche Identität validieren, d.h. er muss authentifiziert werden. In den Mitgliedstaaten können u.U. unterschiedliche Mittel und Wege und Niveaus an Komplexität für die Identifizierung und die Authentifizierung bestehen (vom einfachen Passwort hin zu einschlägigen Lösungen der öffentlichen Infrastruktur). Die wichtigste Frage für einen Dienstleistungserbringer ist indes, ob er seine nationalen Mittel für den Beweis seiner Identität ebenfalls gegenüber den öffentlichen Behörden in anderen Mitgliedstaaten nutzen kann. "Interoperabilität" in diesem Zusammenhang der Verwendung elektronischer Verfahren sollte beinhalten, dass ein Dienstleistungserbringer mit seiner nationalen Identität und seinen Authentifizierungsmitteln sowohl Zugang zu den elektronischen Verfahren im In- als auch im Ausland hat. Die Verwendung seiner nationalen Identifizierungs- und Authentifizierungsmethode für den grenzüberschreitenden Zugang zu den elektronischen Diensten in einem anderen Mitgliedstaat und deren Nutzung würde für den Dienstleistungserbringer bedeuten, dass er keine Vielzahl von Identitäten und Authentifizierungen benötigt, d.h. eine oder mehrere pro Mitgliedstaat. Eines der wichtigsten Themen ist in diesem Zusammenhang das gegenseitige Vertrauen der öffentlichen Behörden in die jeweiligen Identifizierungs- und Authentifizierungsmethode der anderen, d.h. wie kann eine nationale Behörde sicher sein, dass die in einem anderen Mitgliedstaat verwendeten Identifizierungs- und Authentifizierungsmethoden den eigenen Anforderungen entsprechen oder gleichwertig sind. Diesbezüglich bedarf es einer Lösung, die den Mitgliedstaaten gestattet, eine gegenseitige Anerkennung der Identitäten und der Authentifizierungsmethoden auf unterschiedlichen Niveaus vorzunehmen.
- Bedingungen für den Erhalt von Authentifizierungsmitteln in einem anderen Mitgliedstaat
Wie bereits im vorherigen Abschnitt erwähnt, sollte das endgültige Ziel in der Bewerkstelligung einer Situation bestehen, in der der Dienstleistungserbringer seine nationalen Identifizierungs- und Authentifizierungsmittel für die Verwendung elektronischer Verfahren in einem anderen Mitgliedstaat nutzen kann. Eine Zwischenlösung für den Zugang zu "E-Government"-Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat bestünde in der Verwendung von Authentifizierungsmitteln, die in dem Mitgliedstaat genutzt werden, in dem der Dienstleistungserbringer seine Dienstleistungen erbringen möchte (z.B. lokale Zertifikate, E-ID-Karten, Passwörter). Der Erhalt dieser Authentifizierungsmittel für die Nutzung elektronischer Verfahren in einem anderen Mitgliedstaat kann mehr oder weniger kompliziert sein, je nachdem, um welches Land es sich handelt und welches Sicherheitsniveau gefordert wird. Diesbezüglich sei daran erinnert dass diese Lösung vielleicht im Falle der Niederlassung funktioniert; im Falle einer vorübergehenden grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen (d.h. für den Fall, dass der Dienstleistungserbringer nicht in dem Land niedergelassen ist, in dem seinen Dienst vorübergehend erbringt) könnte sie schwieriger anwendbar sein.
- Ein oder mehrere Authentifizierungsmittel für unterschiedliche öffentliche Dienste
Eine weitere Frage für den Dienstleistungserbringer und die einfache Möglichkeit der Verwendung elektronischer Verfahren besteht darin, ob er ein und dasselbe Mittel (Benutzer-Zertifikat, E-ID-Karte, einmaliges Passwort) für eine Reihe von Verfahren verwenden kann oder ob für verschiedene Verfahren und Formalitäten unterschiedliche Mittel erforderlich sind, d.h. ein einheitlicher Ansatz versus ein anwendungsbasierter Ansatz. Für den Dienstleistungserbringer wäre es natürlich einfacher, wenn er mit einem einzigen Mittel Zugang zu sämtlichen elektronischen Verfahren hätte, vor allem dann, wenn für die Erstidentifizierung und den Erhalt der erforderlichen Mittel eine direkte Präsenz erforderlich wäre (was die Last für den Dienstleistungserbringer erheblich erhöhen könnte).
- Validierung der zu übermittelnden Daten
Auch diesbezüglich tauchen die Hauptfragen im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen auf, wenn der Dienstleistungserbringer die Daten validieren muss, die er einer öffentlichen Behörde in einem anderen Mitgliedstaat zu übermitteln hat. Verschiedene Anforderungen und Lösungen können angewandt werden und es stellt sich die Frage der Interoperabilität. So können beispielsweise im Falle der elektronischen Unterschriften (im Sinne der Definition in der Richtlinie 1999/93/EG über elektronische Unterschriften) je nach Mitgliedstaat unterschiedliche Sicherheitsniveaus gefordert werden. Unterschiede können auch bezüglich der Akzeptanz der verschiedenen elektronischen Unterschriften als rechtlich verbindlicher Nachweis durch die nationalen Gerichte bestehen (z.B. unterschiedliche Auslegungen der nationalen Gerichte der rechtlichen Auswirkungen der per E-Mail übermittelten Daten). Darüber hinaus können innerhalb eines Mitgliedstaats verschiedene Sicherheitsniveaus für verschiedene Verfahren erforderlich sein. Viele Mitgliedstaaten verlangen in den meisten Fällen eine qualifizierte Unterschrift (fortgeschrittene elektronische Signatur mit einem qualifizierten Benutzer-Zertifikat), die als vertrauenswürdigste Unterschrift angesehen und mit einer handschriftlichen Signatur gleichgestellt wird. Die Frage der unterschiedlichen Anforderungen an das geforderte Sicherheitsniveau und die gegenseitige Anerkennung von elektronischen Unterschriften in grenzüberschreitenden Fällen bleibt für die Unternehmen ein mögliches Hindernis, das zusammen mit allen zugrunde liegenden Fragen, einschließlich der Anerkennung von Benutzer-Zertifikaten durch ausländische Zertifikaten-Dienstleistungserbringer, Validierungsprüfungen von Zertifikaten usw. angegangen werden muss.
- Mögliche legislative Hindernisse für die Verwendung elektronischer Verfahren
Bei der Prüfung dieser Frage müssen die Mitgliedstaaten das weiter gehende Ziel der Verwaltungsvereinfachung im Sinne der Dienstleistungsrichtlinie im Auge behalten (insbesondere aber Artikel 5 Absatz 1, der den Mitgliedstaaten die Vereinfachung der Verfahren und Formalitäten für den Zugang der Tätigkeit der Dienstleistungserbringung und deren Ausübung vorschreibt). Wenn die Mitgliedstaaten sicher stellen wollen, dass elektronische Verfahren auch tatsächlich verfügbar sind, werden sie prüfen müssen, ob für die interoperablen Dienste rechtliche Hindernisse bestehen, die beseitigt werden müssen, und ob einige Verfahren und Formalitäten vereinfacht werden können, z.B. hinsichtlich der Zahl der erforderlichen Unterlagen oder des für die Identifizierung und Authentifizierung geforderten Sicherheitsniveaus. Probleme können für die Dienstleistungserbringer beispielsweise bei der Anerkennung bestimmter Arten von Zertifikaten oder elektronischer Unterschriften oder sogar aufgrund unterschiedlicher Anforderungen für eine gleiche Formalität oder ein gleiches Verfahren entstehen, je nachdem ob diese auf elektronischem Wege oder in Papierform erfüllt werden. Normalerweise sollten die Mitgliedstaaten ihr Rechtssystem vor dem Hintergrund der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr oder der Richtlinie über die elektronischen Unterschriften oder als eine weiter gehende Reform zur Ermöglichung der digitalen Kommunikation analysiert haben.
- Sprache der elektronischen Verfahren
Die Sprachenfrage ist allgemeinerer Natur und steht auch mit der Funktionsweise der einheitlichen Ansprechpartner in Verbindung. Die Dienstleistungsrichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht, ihre Verfahren in einer anderen Gemeinschaftssprache zur Verfügung zu stellen. Allerdings wird dies von der Kommission sowohl in der Dienstleistungsrichtlinie als auch durch andere Initiativen auf Gemeinschaftsebene, einschließlich der allgemeinen Grundsätze des Europäischen Interoperabilitätsrahmens (siehe nachfolgend Abschnitt IV), stark befürwortet.
Fragen für die Diskussion
- 1) Gibt es Formalitäten und Verfahren, die derzeit durch Dienstleistungserbringer elektronisch abgewickelt werden können?
- 2) Welche Art von Authentifizierungsmitteln sind in Ihrem derzeitigen nationalen System für den Zugang zu elektronischen Verfahren am weitesten verbreitet (E-ID-Karte, einfacher Benutzername/ Passwort; Benutzer-Zertifikat)?
- 3) Besteht bereits eine gewisse Interoperabilität mit einigen Ländern/ in Bezug auf spezifische Verfahren? Wenn ja, mit welchen Ländern und für welche Verfahren? Gründen sie sich auf spezifische Authentifizierungsmittel (E-ID)? Wie gehen Sie die Frage des gegenseitigen Vertrauens an?
- 4) Können Dienstleistungserbringer aus anderen Mitgliedstaaten Authentifizierungsmittel erhalten, die für den Zugang zu elektronischen Verfahren in Ihrem Land erforderlich sind? Wenn ja, besteht eine Bedingung darin, in Ihrem Land ansässig oder auf irgendeine Art und Weise registriert zu sein?
- 5) Haben Sie einen gemeinsamen Ansatz hinsichtlich der Mittel und des Niveaus der Authentifizierung im Falle unterschiedlicher Verfahren (z.B. Verwendung derselben Authentifizierungsmittel für mehrere Dienstleistungen) oder müssen die Dienstleistungserbringer unterschiedliche Mittel für unterschiedliche Verfahren verwenden?
- 6) Besteht in Ihrem Mitgliedstaat eine gemeinsame Datenbank oder ein Datenaustausch zwischen den öffentlichen Behörden, der zur Vermeidung von Doppelarbeiten beiträgt, so dass die Dienstleistungserbringer nicht immer die gleichen Informationen beibringen müssen, wenn sie mit einer neuen Behörde Kontakt aufnehmen, oder müssen die Informationen jedes Mal neu vorgelegt werden?
- 7) Haben Sie bereits (z.B. im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr oder der Richtlinie über die elektronischen Unterschriften) mögliche rechtliche Hindernisse bei der Erbringung von E-Government-Dienstleistungen ausgemacht (einschließlich in grenzüberschreitenden Fällen)? Sehen Sie einen Bedarf an Änderungen Ihrer Rechtsvorschriften oder denken Sie, der derzeitige Rechtsrahmen reicht für die Erbringung von elektronischen Verfahren im Sinne von Artikel 8 der Dienstleistungsrichtlinie aus?
- 8) Sehen Sie für die bestehenden elektronischen Verfahren mehrere Sprachen vor?
- 9) Wo liegen Ihrer Ansicht nach die größten Schwierigkeiten bei der Erbringung elektronischer Verfahren?
IV. Rolle der Kommission und laufende Arbeiten auf EU-Ebene
Angesichts der Drei-Jahres-Frist für die Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie und der bereits vom Europäischen Rat eingegangenen Verpflichtungen bezüglich der Verwaltungsvereinfachung und insbesondere im Hinblick auf "E-Government" im Rahmen der i2010-Initiative sollten die Mitgliedstaaten ihre Arbeiten zu den elektronischen Verfahren so schnell wie möglich aufnehmen.
Auf politischer Ebene wurde in der Ministererklärung von Manchester2 zum Thema "E-Government" anerkannt, dass "die wirksame Nutzung von IKT eine positive Auswirkung auf die vier Binnenmarktfreiheiten im EG-Vertrag (freier Personen-, Waren-, Kapital- und Dienstleistungsverkehr) zeitigen dürfte ..." Gleichzeitig wurde das Jahr 2010 als Ziel für die Gewährleistung eines breiten und verlässlichen Zugangs zu öffentlichen Dienstleistungen in der EU mittels gegenseitig anerkannter elektronischer Identifizierungen festgelegt. ("Bis 2010 werden die europäischen Bürger und Unternehmen von sicheren Mitteln der elektronischen Identifizierung profitieren können, die unter Wahrung der Datenschutzbestimmungen die Vorteile für die Benutzer maximieren werden. Derartige Mittel sind unter der Verantwortung der Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellen, aber in der gesamten EU anzuerkennen").
Rolle der Kommission
Die oben genannten Themen sind bereits Diskussionsgegenstand auf unterschiedlichen Niveaus im Rahmen einer Reihe von EU-Initiativen. Derzeit ist nicht klar, ob auf Artikel 8 Absatz 3 der Dienstleistungsrichtlinie zurückgegriffen werden muss. Dieser Artikel bietet erforderlichenfalls die Möglichkeit, detaillierte Vorschriften für die Erleichterung der Interoperabilität3 auszuarbeiten. Dies setzt allerdings voraus, sich ein gutes Bild der derzeitigen Lage in den Mitgliedstaaten zu verschaffen und für den Fall, dass die derzeitigen Initiativen nicht ausreichen sollten, nach Lösungen für die Interoperabilitätsfragen zu suchen.
Sobald sich ein klareres Bild abzeichnet, könnten später zusätzliche Vorschriften im Rahmen von Artikel 8 Absatz 3 in Erwägung gezogen werden, wobei jedoch nicht vergessen werden sollte, dass sich die Mitgliedstaaten auf politischer Ebene darauf geeinigt haben, die Verantwortung für die Erstellung sicherer Identifizierungsmittel zu übernehmen, die auf EUEbene gegenseitig anerkannt würden, und dass auf EU-Ebene bereits wichtige Arbeiten laufen, auf die man sich stützen sollte.
Laufende Arbeiten auf EU-Ebene
Wie bereits oben erwähnt legt die Ministererklärung von Manchester das Jahr 2010 als Ziel fest, bis zu dem in der gesamten EU interoperable öffentliche Dienstleistungen bestehen müssen. Wesentliche Voraussetzungen für öffentliche Dienstleistungen in der gesamten EU wurden bereits im E-Government-Aktionsplan (KOM 2006/173 endg.4) im Rahmen der i2010-Initiative für Wachstum und Beschäftigung in der Informationsgesellschaft ausgemacht. Einige dieser Voraussetzungen müssen kurzum in die Tat umgesetzt werden, um weitere Fortschritte bei den E-Government-Dienstleistungen zu erzielen. Dazu zählen u.a. ein interoperables elektronisches Identifizierungsmanagement ("interoperable electronic identity management" (eIDM)) für den Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen, eine elektronische Dokumentenauthentifizierung und ein elektronisches Archivwesen.
In Bezug auf eIDM haben die Mitgliedstaaten seinen Stellenwert mittels der Festlegung des Termins 2010 als Zieldatum für Unternehmen anerkannt, ab dem sie in den Genuss der elektronischen Mittel zwecks Zugangs zu ihrer nationalen öffentlichen Verwaltung sowie der anderer Mitgliedstaaten kommen. Diesbezüglich hat man sich auf einen Fahrplan zur Erreichung dieses Ziels geeinigt ("A Roadmap for eID for the Implementation of the e-Government Action Plan"/ "Fahrplan für eID zwecks Umsetzung des E-Government-Aktionsplans") (beide Dokumente sind auf der Website der GD INFSO abrufbar unter: http://europa.eu.int/information_society/activities/egovernment_research/index_en.htm ..
Zur Unterstützung des eIDM-Fahrplans wird eine große Pilotinitiative innerhalb des "Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation"/ " IKT-Förderprogramms" lanciert werden, die aus mehreren Anwendungen bestehen wird, anhand deren die wichtigsten e-ID-Funktionalitäten dargestellt werden.
Hinsichtlich der Interoperabilität im Allgemeinen, liegt eine gesonderte Mitteilung zur Interoperabilität vor (KOM 2006 (45) endg.5), die die Hauptaspekte der Interoperabilität definiert (S.6). In dieser Mitteilung wird unterstrichen, dass zwar bereits Vieles auf dem Gebiet von E-Govnerment auf nationaler Ebene unternommen wurde, nun aber mehr Augenmerk auf die grenzüberschreitenden Situationen gelegt werden sollte.
Über die politischen Dokumente (im Rahmen der i2010-Initiative) und die F+E-Tätigkeiten hinaus, laufen die praktischen Arbeiten weiter und die bewährten Praktiken werden geteilt.
Als Beispiel sei hier angeführt, dass das IDABC-Programm ("Interoperabilität europaweiter elektronischer Behördendienste für öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger") E-Government-Projekte in der Europäischen Gemeinschaft finanziert. Zu den Tätigkeiten zählen:
- - Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Interoperabilität, bei denen Leitlinien zur Interoperabilitätsfragen im Rahmen des Europäischen Interoperabilitätsrahmens für europaweite E-Government-Dienste und der entsprechenden "Architektur"-Leitlinien ausgearbeitet wurden. In diesem Zusammenhang wurden den Mitgliedstaaten Strategien, Standards und Spezifikationen zwecks Bewerkstelligung von interoperablen E-Government-Dienstleistungen vorgeschlagen. Diese werden derzeit überprüft und eine vorbereitende Studie ist in Arbeit (http://ec.europa.eu/idabc/en/chapter/5883).
- - Identifizierungs-und Authentifizierungstätigkeiten, zu denen die e-ID-Interoperabilität für "PEGS (Pan European eGovernment services)" zählt, deren Beschreibung im IDABC-Arbeitsprogramm gefunden werden kann (s.178, http://ec.europa.eu/idabc/servlets/Doc?id=25302e). Eine vorläufige Studie wird derzeit zum Thema der gegenseitigen Anerkennung von e-Unterschriften für e-Government-Anwendungen erstellt und auch die Arbeiten auf dem Gebiet der Zertifizierungsdienstleistungen werden fortgesetzt (s. IDABC-Arbeitsprogramm, S. 171). Ein weiteres Thema sind die Sicherheitsinstrumente (IDABC-Arbeitsprogramm, S. 184).
- - Tätigkeiten auf dem Gebiet der Interoperabilität elektronischer Dokumente; diesbezüglich werden die Arbeiten zur Förderung des Austauschformats von Dokumenten fortgesetzt. Das IDABC-Arbeitsprogramm funktioniert mit zwei Plattformen, die zusammen arbeiten: die eine auf der Grundlage von XML und die andere auf der Grundlage einer freien Software. Diese dürfte Ende 2007 (XML im Jahr 2008) operationell sein.
Ohne die bereits bestehenden Initiativen, Dokumente und Projekte noch in weiteren Einzelheiten beleuchten zu wollen, scheint doch außer Frage zu stehen, dass bestimmte Verpflichtungen auf politischer Ebene eingegangen wurden und dass in der Praxis bereits einige Fortschritte erzielt wurden, auf die sich die Mitgliedstaaten stützen könnten. Viele Fragen müssen aber noch gelöst werden.
Fragen für die Mitgliedstaaten
Welche Rolle kommt Ihrer Meinung nach der Kommission zu, wenn es um Lösungen für grenzüberschreitende Situationen geht? Sind die derzeit laufenden Arbeiten und verfügbaren Mittel im Rahmen der bestehenden Initiativen und Programme (GD INFSO, DIGIT und ENTR) für eine Lösung bis Ende 2009 ausreichend?
- 1 Elektronische Dienste wurden beispielsweise in der Richtlinie 98/48/EG (der sogenannten "Transparenz-Richtlinie") und in den Richtlinien 2004/18/EG und 2004/17/EG (den neuen Richtlinien auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesens) definiert. Im Falle des öffentlichen Auftragswesens wird z.B. die Auffassung vertreten, dass das Netz für das elektronische Beschaffungswesen offen und für jedermann zugänglich sein muss und dass zu diesen allgemein verfügbaren Mitteln das Internet und E-Mail gehören. In Richtlinie 98/48/EG wird in Artikel 1 Absatz 2 eine "elektronisch erbrachte Dienstleistung" als "eine Dienstleistung" definiert, "die mittels Geräten für die elektronische Verarbeitung (einschließlich digitaler Kompression) und Speicherung von Daten am Ausgangspunkt gesendet und am Endpunkt empfangen wird und die vollständig über Draht, über Funk, auf optischem oder anderem elektromagnetischem Wege gesendet, weitergeleitet und empfangen wird". In der gleichen Richtlinie wird in Anhang V (Ziffer 2) ausdrücklich darauf verwiesen, dass über Sprachtelefon oder Telefax erbrachte Dienste nicht als Dienste angesehen werden, die auf elektronischem Wege erbracht werden.
- 2 http://www.egov2005conference.gov.uk/documents/proceedings/pdf/051124declaration.pdf 3 Artikel 8 Absatz 3 der Dienstleistungsrichtlinie sieht die Möglichkeit vor, mittels des Komitologieverfahrens detaillierte Vorschriften auszuarbeiten, um die Interoperabilität der Informationssysteme und die Nutzung der elektronischen Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern. Die Interoperabilität sollte nicht so verstanden werden, als dass die Mitgliedstaaten verpflichtet wären, einen Standardisierungsprozess einzuleiten. Der Verweis auf die Interoperabilität betrifft eher die Tatsache, dass es für eine in einem Mitgliedstaat niedergelassene Person möglich sein sollte, das System eines anderen Mitgliedstaats vom Ort seiner Niederlassung/ seines Wohnsitzes aufzurufen und zu nutzen.
- 4 http://ec.europa.eu/information_society/activities/egovernment_research/doc/highlights/comm_pdf_com_2006_0173_f_en_acte.pdf 5 http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/en/oj/2006/l_181/l_181040518en00250035.pdf