A. Problem und Ziel
Für die Haltung von Mastputen gelten derzeit die Vorschriften des Tierschutzgesetzes sowie die allgemeinen Vorschriften der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung. Spezifische Vorschriften für die Putenhaltung existieren nicht. Durch die allgemeinen tierschutzrechtlichen Anforderungen kann der Tierschutz bei der Mastputenhaltung jedoch nicht ausreichend gewährleistet werden.
B. Lösung
Festlegung von spezifischen Mindestanforderungen an die Haltung von Mastputen, die detaillierte Anforderungen an eine verhaltensgerechte Unterbringung und Pflege von Mastputen umfassen und das Ausüben arteigener Bedürfnisse ermöglichen.
C. Alternativen
Keine
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
0 Euro
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
In Deutschland sind nach der Landwirtschaftszählung 2010 1 925 Mastputen haltende Betriebe erfasst, die insgesamt etwa 11 Mio. Puten halten. Die gesamte inländische Erzeugung von Puten beträgt 458 000 Tonnen Schlachtgewicht pro Jahr.
Es werden neue Informationspflichten für Mastputen haltende Betriebe eingeführt. Nach § 47 Absatz 2 und § 51 Absatz 4 TierSchNutztV-E muss der Halter bestimmte Aufzeichnungen für jede Haltungseinrichtung seines Betriebes führen. Zusätzlich muss der Halter Aufzeichnungen über die Erfassung der Mortalitätsrate und über die Durchführung des Gesundheitskontrollprogramms nach § 53 TierSchNutztV-E anfertigen. Für das Fertigen dieser verpflichtenden Aufzeichnungen muss jeder Tierhalter etwa 10 Stunden im Jahr bei einem Stundensatz von 14,80 Euro aufwenden. Im Rahmen der Exante-Schätzung ist somit eine Nettobelastung in Höhe von insgesamt etwa 150 Euro pro Tierhalter und Jahr für die Erfüllung der Dokumentationspflichten zu erwarten.
Über diese Dokumentationskosten hinaus entstehen für die betroffenen Mastputenhalter weitere Kosten im Hinblick auf die erweiterten Anforderungen im Vergleich zur derzeit üblichen Praxis. Dies betrifft hauptsächlich die durch Bereitstellung von Beschäftigungsmaterial sowie die durch gegenüber der derzeit üblichen Praxis reduzierten Besatzdichte entstehenden relativen Mehrkosten je Tier. Demgegenüber ist zu erwarten, dass die Einhaltung dieser Vorgaben zu einer Verbesserung der Tiergesundheit und Stabilität in der Putenmast beiträgt, was sich dementsprechend positiv auf die Rentabilität der Putenmast auswirkt. Eine belastbare Summe des zu erwartenden Mehraufwandes lässt sich auch deshalb nicht ableiten, da die Anzahl der Mastputen pro Haltungseinheit variiert und weil es derzeit keine rechtsverbindliche Vorgabe zur Besatzdichte gibt, die als belastbarer Vergleichswert zugrunde gelegt werden könnte. Generell sind die Kosten auch abhängig von der jeweiligen Bestandsgröße. Die Mehrkosten für die Bereitstellung von Beschäftigungsmaterial sind vom Marktgeschehen abhängig und können somit ebenfalls kaum konkret abgeschätzt werden.
Bei überschlägiger Bewertung der vorgenannten Rahmenbedingungen dürfte der wirtschaftliche Mehraufwand nicht über etwa 10 Prozent liegen, was überwiegend in der Festlegung der Besatzdichte begründet ist.
Den durch die Neuregelungen entstehenden Mehrkosten und Änderungen des Managements wird durch Übergangsregelungen von überwiegend bis zu 12 Monaten Rechnung getragen.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Durch die Überprüfung und Kontrolle der Aufzeichnungen der neu eingeführten Informationspflichten könnte der Vollzug mit geringem Mehraufwand belastet sein, der jedoch angesichts der ohnehin vorzunehmenden Kontrolltätigkeit gering sein dürfte. Durch die neuen Regelungen des Verordnungsentwurfs wird außerdem zusätzliche Rechtssicherheit für den Vollzug geschaffen.
F. Weitere Kosten
Inwieweit der für die Betriebe prognostizierte Mehraufwand von etwa 10 Prozent an die Verbraucher weitergegeben wird, hängt im Wesentlichen davon ab, inwieweit die Brancheninitiative "Tierwohl" des Lebensmitteleinzelhandels nachhaltig greift. Danach soll dem Geflügelhalter, der bestimmte höherwertige Tierschutzstandards einhält, über einen Fonds ein zusätzlicher Mehrbetrag für das vermarktete Geflügelfleisch vergütet werden.
Verordnungsentwurf des Bundesrates
Entwurf einer ... Verordnung zur Änderung der TierschutzNutztierhaltungsverordnung
Der Bundesrat hat in seiner 938. Sitzung am 6. November 2015 beschlossen, die beigefügte Vorlage für den Erlass einer Rechtsverordnung gemäß Artikel 80 Absatz 3 des Grundgesetzes der Bundesregierung zuzuleiten.
Anlage
Entwurf einer ... Verordnung zur Änderung der TierschutzNutztierhaltungsverordnung
Vom ...
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund
- - des § 2a Absatz 1 in Verbindung mit § 16b Absatz 1 Satz 2 und § 21a des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), von denen § 2a Absatz 1 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 28. Juli 2014 (BGBl. I S. 1308) und § 21a durch Artikel 20 Nummer 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden sind, nach Anhörung der Tierschutzkommission und
- - des Artikels 2 des Gesetzes zu dem Europäischen Übereinkommen vom 10. März 1976 zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen vom 25. Januar 1978 (BGBl. 1978 II S. 113), der zuletzt durch Artikel 597 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist:
Artikel 1
Die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2043), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Februar 2014 (BGBl. I S. 94) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu Abschnitt 8 durch folgende Angaben ersetzt:
"Abschnitt 8
Anforderungen an das Halten von Mastputen
§ 44 Anwendungsbereich
§ 45 Sachkunde
§ 46 Fortbildung
§ 47 Anforderungen an die betriebliche Eigenüberwachung
§ 48 Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Mastputen
§ 49 Anforderungen an das Halten von Mastputen
§ 50 Anforderungen an die Beschaffenheit der Luftzirkulation
§ 51 Anforderungen an die Beleuchtung
§ 52 Besatzdichte
§ 53 Gesundheitskontrollprogramm
§ 54 Umgang mit kranken Mastputen
Abschnitt 9
Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmungen
§ 55 Ordnungswidrigkeiten
§ 56 Übergangsregelungen
§ 57 Inkrafttreten, Außerkrafttreten"
2. In § 2 wird nach Nummer 27 der Punkt durch ein Komma ersetzt und es werden folgende Nummern 28 bis 33 angefügt:
- "28. Mastpute: ein zum Zweck der Fleischerzeugung gehaltenes Tier der Art Meleagris gallopavo;
- 29. Mastputenbesatzdichte: das Gesamtlebendgewicht der sich gleichzeitig in einem Mastputenstall befindenden Mastputen je Quadratmeter nutzbarer Stallgrundfläche;
- 30. Mastputenhenne: weibliche Mastpute;
- 31. Mastputenhahn: männliche Mastpute;
- 32. Aufzucht von Mastputen: Haltung einer Mastpute bis zur sechsten Lebenswoche;
- 33. Mast von Mastputen: Haltung einer Mastpute ab der siebten Lebenswoche bis zur Schlachtung."
3. In § 3 Absatz 1 und in § 4 Absatz 1 Satz 1 im einleitenden Satzteil werden jeweils die Wörter "der Abschnitte 2 bis 7" durch die Wörter "der Abschnitte 2 bis 8" ersetzt.
4. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 werden nach Nummer 5 folgende Nummern 5a und 5b angefügt:
"5a. vorhandene Wasserleitungen einschließlich Tränkevorrichtungen nach jedem Mastdurchgang, mindestens aber einmal jährlich gereinigt werden und auf einen ausreichenden Wasserdurchfluss überprüft werden;
5b. das Wasser für die jeweils gehaltenen Tiere geeignet ist; hierzu ist durch den Tierhalter mindestens alle drei Jahre eine mikrobiologische und physikalischchemische Wasseranalyse durchführen zu lassen;"
- b) Folgender Satz wird angefügt:
"Auf eine mikrobiologische und physikalischchemische Wasseranalyse gemäß Satz 1 Nummer 5b kann verzichtet werden, wenn das Wasser aus einem Versorgungsnetz eines öffentlichrechtlichen Wasserversorgungsunternehmens stammt."
5. Nach § 43 wird folgender Abschnitt 8 eingefügt:
"Abschnitt 8
Anforderungen an das Halten von Puten
§ 44 Anwendungsbereich
- (1) Mastputen dürfen, unbeschadet der Anforderungen der §§ 3 und 4, in Betrieben mit 100 oder mehr Mastputen nur nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts gehalten werden.
- (2) Die Vorschriften dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden für Mastputen, die sich in tierärztlicher Behandlung befinden und bei denen auf Grund einer tierärztlichen Indikation für die Dauer der tierärztlichen Behandlung abweichende Haltungsbedingungen erforderlich sind.
§ 45 Sachkunde
- (1) Mastputen darf nach dem ... (einsetzen: Datum des letzten Tages des zwölften auf das Inkrafttreten folgenden Kalendermonats) nur halten oder betreuen, wer im Besitz einer gültigen Sachkundebescheinigung ist. § 17 Absatz 2 bis 7 gilt entsprechend.
- (2) § 17 Absatz 5 Nummer 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass sich der in Nummer 4 genannte Nachweis der unbeanstandeten Tierhaltung auf einen Bestand von nicht weniger als 100 Mastputen bezieht.
§ 46 Fortbildung
Wer Mastputen hält oder betreut, muss über die Anforderungen des § 45 hinaus gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen, dass er mindestens einmal jährlich für mindestens drei Stunden an fachbezogenen Fortbildungsmaßnahmen teilgenommen hat. Die Teilnahme ist zu dokumentieren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
§ 47 Anforderungen an die betriebliche Eigenüberwachung
- (1) Wer Mastputen hält oder betreut, hat über die Anforderungen der §§ 3 und 4 hinaus sicherzustellen, dass mindestens zweimal täglich
- 1. das Befinden der Mastputen durch direkte Inaugenscheinnahme von einer sachkundigen Person überprüft wird und dabei vorgefundene tote Tiere unverzüglich entfernt werden;
- 2. die Beschaffenheit der Einstreu nach § 49 Absatz 1 überprüft wird.
- (2) Der Tierhalter hat den täglichen Wasser- und Futterverbrauch zu kontrollieren und Abweichungen im Wasserverbrauch zu dokumentieren. Die Aufzeichnungen sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. § 4 Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 48 Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Mastputen
- (1) Wer Mastputen hält, hat sicherzustellen, dass die Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen so angebracht, betrieben und gewartet werden, dass
- 1. die Tiere jederzeit Zugang zu Futter und Tränkwasser haben;
- 2. eine Be- und Durchfeuchtung der Einstreu im Bereich der Tränken weitgehend vermieden wird;
- 3. sie witterungsunabhängig funktionsfähig sind.
- (2) Bei Rohrfütterungsanlagen mit einem Durchmesser der Schalen von 30 bis 50 cm muss bis zur 6. Lebenswoche pro 250 kg Lebendgewicht und ab der 7. Lebenswoche pro 1 000 kg Lebendgewicht mindestens eine Schale zur Verfügung stehen. Bei Einzelfutterautomaten mit einem Durchmesser von bis zu 60 cm muss ab der 7. Lebenswoche pro 1 500 kg Lebendgewicht mindestens ein Automat zur Verfügung stehen.
- (3) Bei Strangtränkeanlagen mit Nippeln und Trinkschalen unter den Nippeln muss bis zur 6. Lebenswoche pro 150 kg Lebendgewicht und ab der 7. Lebenswoche pro 500 kg Lebendgewicht mindestens ein Nippel zur Verfügung stehen. Bei Einzeltränken mit einem Durchmesser von 25 bis 50 cm muss bis zur 6. Lebenswoche je 350 kg Lebendgewicht und ab der 7. Lebenswoche je 2 000 kg Lebendgewicht jeweils mindestens eine Tränke zur Verfügung stehen.
- (4) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall auf Antrag Abweichungen von den Absätzen 2 bis 3 zulassen, soweit die Anforderungen nachweislich durch andere Haltungseinrichtungen erfüllt werden.
§ 49 Anforderungen an das Halten von Mastputen
- (1) Der Halter von Mastputen hat sicherzustellen, dass die Einstreu stets so beschaffen ist, dass den Mastputen ihr artgemäßes Verhalten, insbesondere Staubbaden und Picken, ermöglicht wird und Gesundheitsprobleme, insbesondere Fußballen- und Brusthautveränderungen, auf ein Mindestmaß reduziert werden. Die Einstreuschicht, mit der die Mastputen unmittelbar in Berührung kommen, ist bis zum Ausstallungstag locker und trocken zu halten.
- (2) Der Halter von Mastputen hat sicherzustellen, dass den Puten zusätzlich zur Einstreu jederzeit geeignetes, veränderbares organisches Beschäftigungsmaterial zur Verfügung steht.
- (3) Der Halter von Mastputen hat eine ausreichende Strukturierung des Stalles sicherzustellen, die den Tieren Rückzugsmöglichkeiten gewährt und die Ausübung ihres artgemäßen Erkundungsverhaltens und Ruheverhaltens ermöglicht.
- (4) Die Fütterung darf frühestens 12 Stunden vor dem voraussichtlichen Schlachttermin eingestellt werden.
§ 50 Anforderungen an die Beschaffenheit der Luftzirkulation
- (1) Der Halter von Puten hat zu gewährleisten, dass
- (2) Reicht die technische Lüftungskapazität nicht aus, um die Anforderung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zu erfüllen, hat der Tierhalter zusätzlich geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Belastung der Tiere so weit wie möglich zu reduzieren.
- (3) Eine Überprüfung der Funktionsfähigkeit der Lüftungsanlage ist mindestens einmal jährlich von einer sachkundigen Person durchführen zu lassen. Die entsprechenden Nachweise hierüber sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
- (4) Offenställe, die mit mechanischen Ablüftern versehen sind und somit einen Unterdruck im Stall erzeugen können, müssen entweder
- 1. wie geschlossene Ställe die Anforderungen an die DIN 18910, Anlage Tabelle A.2 erfüllen, oder
- 2. mit zusätzlichen geeigneten mechanischen Lüftungseinrichtungen ausgerüstet sein.
- (5) In mechanisch gelüfteten Ställen erfolgt die Luftvolumenstromberechnung nach den Kriterien der DIN 18910:2004.
§ 51 Anforderungen an die Beleuchtung
- (1) Mastputenställe müssen mit Lichtöffnungen für den Einfall natürlichen Lichtes versehen sein, deren Gesamtfläche mindestens 3 Prozent der Stallgrundfläche entspricht und die so angeordnet sind, dass eine möglichst gleichmäßige Verteilung des Lichts über die gesamte Stallgrundfläche gewährleistet ist. Satz 1 gilt nicht für bestehende Gebäude, die vor dem ... (einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung dieser Verordnung) genehmigt oder in Betrieb genommen worden sind und die über keine oder keine ausreichenden Lichtöffnungen verfügen und bei denen auf Grund fehlender technischer oder sonstiger Möglichkeiten nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand der Einfall von natürlichem Tageslicht erreicht werden kann, soweit eine Ausleuchtung des Einstreu- und Versorgungsbereiches in der Haltungseinrichtung durch eine dem natürlichen Licht so weit wie möglich entsprechende künstliche Beleuchtung sichergestellt ist.
- (2) Die Beleuchtung muss im Aufenthaltsbereich der Puten eine Stärke von mindestens 20 Lux haben und dem Tagesrhythmus angeglichen sein. Jede Pute soll von ungefähr der gleichen Lichtmenge erreicht werden.
- (3) Bei Verwendung künstlicher Beleuchtung muss die künstliche Beleuchtung für mindestens acht Stunden ununterbrochen während der Nacht zurückgeschaltet werden, wobei während der Dunkelphase die Beleuchtungsstärke weniger als 0,5 Lux betragen soll, sofern dies die natürliche Beleuchtung zulässt. Darüber hinaus ist eine ausreichende Dämmerphase vorzusehen, die den Puten die Einnahme ihrer Ruhestellung ohne Verletzungsgefahr ermöglicht.
- (4) Eine zeitweise Einschränkung der Lichtintensität oder die vorübergehende wesentliche Einschränkung des Einfalls von natürlichem Licht ist nur beim Auftreten von Federpicken oder Kannibalismus und nur nach tierärztlicher Indikation zulässig. Der Tierhalter hat die Zeiten der Verdunkelung aufzuzeichnen.
§ 52 Besatzdichte
- (1) Der Halter von Mastputen hat sicherzustellen, dass die Mastputenbesatzdichte im Durchschnitt dreier aufeinander folgender Mastdurchgänge bei Mastputenhennen 47 kg Lebendgewicht pro m2 nutzbarer Stallgrundfläche und bei Mastputenhähnen 52 kg Lebendgewicht pro m2 nutzbarer Stallgrundfläche nicht überschreitet.
- (2) Als nutzbare Stallgrundfläche gilt die Bodenfläche, die den Tieren uneingeschränkt zur Verfügung steht. Die Fläche unter den Trögen und Tränken kann der nutzbaren Stallgrundfläche dann zugerechnet werden, wenn diese höhenverstellbar sind und durch technische Vorkehrungen sichergestellt ist, dass ab dem 21. Lebenstag die Futtereinrichtungen sich stets in Rückenhöhe der Tiere befinden und diese ungehindert Futter aufnehmen können. Sitzstangen oder andere erhöhte Sitzmöglichkeiten nach § 48 Absatz 4 können der nutzbaren Fläche nicht zugerechnet werden.
- (3) Steht den Tieren ab der 7. Lebenswoche ein Außenklimabereich ständig zur Verfügung, kann die nutzbare Fläche des Außenklimabereichs mit 50 Prozent der zulässigen Besatzdichte belegt werden, soweit diese uneingeschränkt zur Verfügung steht. Die anrechenbare Fläche des Außenklimabereichs wird auf bis zu 25 Prozent der Stallgrundfläche begrenzt.
§ 53 Gesundheitskontrollprogramm
- (1) Jeder Halter von Mastputen hat im Rahmen der betriebseigenen Kontrollen seinen Bestand monatlich durch einen Tierarzt betreuen zu lassen. Die monatliche Bestandsbetreuung umfasst zumindest
- 1. die Beratung des Tierhalters mit dem Ziel, den Gesundheitsstatus des Bestandes aufrechtzuerhalten und, sofern erforderlich, zu verbessern und
- 2. die klinische Untersuchung des Mastputenbestandes. Hierbei ist betriebsindividuell ein Untersuchungsschlüssel zu erstellen und schriftlich zu dokumentieren, mit dem gewährleistet wird, dass der zeitliche Umfang der klinischen Untersuchung für die Untersuchung jedes einzelnen untersuchten Tieres ausreichend bemessen ist. Dabei muss die für die klinische Untersuchung aufgewendete Zeit in Relation zu der Größe des Betriebes stehen.
- (2) Über die Bestandsbesuche ist jeweils ein Protokoll mit einer tierärztlichen Beurteilung des Gesundheits- und Pflegezustandes des Mastputenbestandes unter besonderer Berücksichtigung der Fußballengesundheit sowie des Einsatzes von Antibiotika und Schmerzmitteln anzufertigen. In dem Protokoll sind außerdem die vom betreuenden Tierarzt abgegebenen Empfehlungen sowie die vom Tierhalter veranlassten Maßnahmen zur inhaltlichen und zeitlichen Umsetzung dieser Empfehlungen aufzuführen. Auf Verlangen ist das Protokoll der zuständigen Behörde vorzulegen.
- (3) Der Halter von Mastputen berechnet je Stalleinheit die tägliche Mortalitätsrate jedes Masttages. Die tägliche Mortalitätsrate ist die Zahl der an einem Tag in einer Stalleinheit verendeten sowie der an diesem Tag auf Grund von Krankheiten oder aus anderen Gründen getöteten Mastputen, geteilt durch die Zahl der eingestallten Mastputen, multipliziert mit 100. Die zum Zweck der Schlachtung ausgestallten Mastputen werden bei der Berechnung der täglichen Mortalitätsrate nicht berücksichtigt. Der Mastputenhalter berechnet am Ende der Mastperiode die Summe der täglichen Mortalitätsraten während eines Mastdurchgangs.
- (4) Die für den Schlachthof zuständige Behörde erhebt nach dem ... (einsetzen: Datum des letzten Tages des zwölften auf das Inkrafttreten folgenden Kalendermonats) im Rahmen der Schlachttieruntersuchung tierschutzrelevante Befunde (Tierschutz-Indikatoren) und zeichnet diese unter Angabe des jeweiligen Herkunftsbetriebes auf. Zusätzlich stellt die für die amtliche Schlachttier- und Fleischuntersuchung zuständige Behörde des Schlachtbetriebes den Anteil von Fußballenentzündungen fest.
- (5) Der Halter von Mastputen fertigt für seinen Betrieb Aufzeichnungen über die am Schlachthof festgestellten Fußballenentzündungen an. Die Aufzeichnungen nach Satz 1 sind nach ihrer Fertigung drei Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
- (6) Ergibt die Prüfung des Tierhalters, dass die Befunderhebung nach Satz 1 oder die Summe der täglichen Mortalitätsrate nach Absatz 3 einen Verstoß gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen vermuten lassen, hat der Tierhalter Schritte zu ergreifen, die zu einer Verbesserung führen können.
- (7) Die zuständige Behörde kann die zur Beseitigung festgestellter tierschutzrechtlicher Verstöße notwendigen Anordnungen treffen. Sie kann insbesondere
- 1. eine Überprüfung der Stalleinrichtungen,
- 2. weitere Aufzeichnungen, insbesondere der Stallklimadaten und tierärztlichen Behandlungen oder
- 3. eine Reduzierung der Mastputenbesatzdichte anordnen. Sie kann ferner bei Verdacht auf unzulängliche Haltungsbedingungen, unzureichende Pflege oder unsachgemäßen Umgang mit den Tieren oder auf Grund einer Mitteilung nach Absatz 4, insbesondere bezüglich Fußballen- und Brusthautveränderungen sowie Anzeichen von Kannibalismus und Federpicken gegenüber dem Halter weitergehende Untersuchungen anordnen. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen sind der anordnenden Behörde unverzüglich vorzulegen.
§ 54 Umgang mit kranken Mastputen
- (1) Unbeschadet der Vorgaben des § 4 Absatz 1 Nummer 3 hat der Halter von Mastputen sicherzustellen, dass Maßnahmen für die Behandlung und Absonderung von Mastputen ergriffen werden, die Schwierigkeiten beim Laufen oder Verhaltensauffälligkeiten wie Federpicken, übermäßige Aggressivität oder Kannibalismus zeigen.
- (2) Verletzte, kranke oder leidende Mastputen oder Mastputen, die Verhaltensauffälligkeiten gemäß Absatz 1 zeigen, müssen umgehend vom übrigen Bestand getrennt und gesondert untergebracht werden (Krankenabteil). Die Krankenabteile müssen gut belüftet sowie mit gut erreichbaren Futterschalen und Tränken ausgestattet sein, sodass den Tieren jederzeit ungehinderter Zugang zu adäquatem Futter und Tränkwasser möglich ist. Die Besatzdichten in den Krankenabteilen dürfen 30 kg Lebendgewicht pro m2 nutzbarer Stallgrundfläche nicht überschreiten.
- (3) Jede Mastpute, die nach Einschätzung des Tierhalters wahrscheinlich nicht überleben wird, einschließlich derjenigen Tiere, die nicht eigenständig stehen, ausreichend Nahrung aufnehmen oder trinken können und dadurch Schmerzen, Leiden oder Schäden erlangen, muss unverzüglich getötet werden und darf nicht in ein Krankenabteil eingestallt werden. Bei jeder Mastpute in einem Krankenabteil, die bei einer Kontrolle in angemessener Frist keine Besserung erkennen lässt, ergreift der Halter der betroffenen Tiere alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um das Tier so bald wie möglich zu töten."
6. Der bisherige Abschnitt 8 wird Abschnitt 9.
7. Die bisherigen §§ 44 bis 46 werden die neuen §§ 55 bis 57.
8. Der neue § 55 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 4 wird nach der Angabe "Nr. 5" die Angabe "oder Nummer 5a" angefügt und nach der Angabe "überprüft wird," die Angabe "oder entgegen Nummer 5b nicht die Eignung des Wassers entsprechend den dort genannten Forderungen sicherstellt" angefügt.
- b) In Nummer 53 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
- c) In Nummer 54 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und es werden die folgenden Nummern 55 bis 63 angefügt:
- 55. entgegen § 45 Absatz 1 Mastputen ohne die erforderliche Sachkunde hält oder betreut,
- 56. entgegen § 47 die betriebliche Eigenüberwachung nicht oder nur unzureichend vornimmt,
- 57. entgegen § 48 Absatz 1 bis 3 Mastputen ohne ausreichende Beachtung der Anforderungen an die Haltungseinrichtungen hält,
- 58. entgegen § 49 die Einstreu nicht durchgängig locker und trocken hält, den Mastputen kein geeignetes Beschäftigungsmaterial zur Verfügung stellt, eine ausreichende Strukturierung des Stalls nicht sicherstellt oder die Fütterung länger als 12 Stunden vor dem voraussichtlichen Schlachttermin einstellt,
- 59. entgegen § 50 Mastputen ohne ausreichende Beachtung der Anforderungen an die Beschaffenheit der Luftzirkulation hält oder eine Überprüfung der Funktionsfähigkeit der Lüftungsanlage nicht mindestens einmal jährlich von einer sachkundigen Person durchführen lässt,
- 60. entgegen § 51 Absatz 1 bis 3 Mastputen ohne ausreichende Beachtung der Anforderungen an die Beleuchtung hält oder die Zeiten der Verdunkelung nach § 51 Absatz 4 Satz 2 nicht aufzeichnet,
- 61. entgegen § 52 nicht sicherstellt, dass die Besatzdichte bei Mastputen die genannten Höchstmaße nicht überschreitet,
- 62. entgegen § 53 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass der Mastputenbestand monatlich tierärztlich kontrolliert wird, nicht die kumulative tägliche Mortalitätsrate berechnet, oder keine oder unzureichende Aufzeichnungen nach den Absätzen 2, 3 und 5 anfertigt oder
- 63. entgegen § 54 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass verletzte, kranke oder leidende Mastputen umgehend vom übrigen Bestand getrennt und gesondert untergebracht werden."
9. Der neue § 56 wird wie folgt geändert:
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
1. Allgemeines
Für die Haltung von Mastputen gelten derzeit die Vorschriften des Tierschutzgesetzes sowie die allgemeinen Vorschriften der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung. Spezifische Vorschriften für die Mastputenhaltung existieren nicht. Bislang gibt es lediglich eine Selbstverpflichtung der Geflügelbranche "Bundeseinheitliche Eckwerte für eine freiwillige Vereinbarung zur Haltung von Mastputen" von 1999 sowie eine Aktualisierung vom 7. April 2013. Die Einhaltung dieser Vereinbarung ist jedoch freiwillig und zudem werden die dort vereinbarten Standards häufig als unzureichend bewertet. Es ist daher das Ziel der vorliegenden Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung, Mindestanforderungen an die Haltung von Mastputen festzulegen, die detaillierte Anforderungen an eine verhaltensgerechte Unterbringung und Pflege von Mastputen umfassen und das Ausüben arteigener Bedürfnisse ermöglichen. Die Verordnung orientiert sich vornehmlich an den biologischen Bedürfnissen wachsender und ausgewachsener Mastputen und umfasst entsprechende Regelungen für die Mindestgröße, die Bodengestaltung und die Strukturierung von Haltungseinrichtungen sowie für die Fütterung, das Stallklima und die Betreuung von Mastputen.
2. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind nicht zu erwarten, da die Verordnung keine Regelungen enthält, die auf die spezifische Lebenssituation von Frauen und Männern Einfluss nimmt.
3. Nachhaltigkeit
Die Regelungen sind im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie dauerhaft tragfähig.
Die spezifischen Vorschriften für die Mastputenhaltung haben den Zweck, den Schutz dieser Tiere nachhaltig zu verbessern und eine verhaltensgerechte Haltung und Pflege der Mastputen zu regeln. Die besondere Bedeutung, die Verbesserung der Haltung von Mastputen durch die Regelungen zu erreichen, soll langfristig und nachhaltig für die fortschreitende Verbesserung des Tierschutzes sorgen.
4. Haushaltsaufgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine
5. Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Bürgerinnen und Bürger werden durch die neuen Vorschriften nicht belastet.
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Verbrauch von Putenfleisch in Deutschland ist in den letzten Jahrzehnten stetig gestiegen. 1970 gab es in Deutschland einen Putenbestand von rund 850 000 Tieren. Heute werden rund 11 Mio. Puten erfasst - davon knapp 1,6 Mio. allein in Nordrhein-Westfalen. In dieser Zeit hat sich in Deutschland der Jahres-Prokopfverbrauch von 0,6 Kilogramm auf 6,0 Kilogramm erhöht. Mit dieser Entwicklung ging eine Spezialisierung und Intensivierung der Putenmast einher, die vergleichbar mit der Entwicklung im Hühnerbereich ist. Allerdings gibt es für die Haltung der Mastputen in Deutschland bislang keine artspezifischen Vorschriften in der TierschutzNutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV), wie sie beispielsweise für Hühner, Schweine und Rinder gelten.
Die Puten-Intensivtierhaltung steht deshalb immer wieder in der Kritik. Die Debatte wird nicht nur in Tierschutzorganisationen geführt, sondern zugleich auch in der Wissenschaft und in Verbraucherorganisationen. Dabei wird insbesondere kritisiert, dass es bei der Intensivtierhaltung von Mastputen zu Schmerzen, Leiden und Schäden für die Tiere kommt, die durch eine Kombination aus Überzüchtung und mangelhaften Haltungsbedingungen entstehen. Daraus resultieren für die Tiere eine Vielzahl von Belastungen wie Erkrankungen des Herz-Kreislauf-Systems, Erkrankungen des Skelettsystems und Atemwegserkrankungen. Zudem ist das Ausblenden vieler artenspezifischer Bedürfnisse unter den Bedingungen der Intensivmast kaum möglich. Dazu gehören die Nahrungssuche, die Körperpflege, das Ruhe- und Sozialverhalten der Tiere. Hinzu kommt haltungsbedingt der starke Einsatz von Antibiotika, der zur Bildung von Resistenzen führen kann. Die Mastputenhaltung und deren Kontrolle muss rechtlich reguliert werden. Eine Selbstverpflichtung ist letztlich keine dauerhafte Lösung, da sich zum einen ein Teil der Mäster nicht verpflichtet sieht und diese zugleich keine bindende Wirkung für die Branche hat.
Mit der Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung werden geringfügige Bürokratiekosten verursacht. Für Halter von Mastputen werden neue Informationspflichten eingeführt.
Es werden neue Informationspflichten für Mastputen haltende Betriebe eingeführt. Nach § 47 Absatz 2 muss der Halter bestimmte Aufzeichnungen für jede Haltungseinrichtung seines Betriebes führen. Zusätzlich muss der Halter Aufzeichnungen über die Erfassung der Mortalitätsrate und über die Durchführung des Gesundheitskontrollprogramms nach § 53 anfertigen. Für das Fertigen dieser verpflichtenden Aufzeichnungen muss jeder Tierhalter etwa zehn Stunden im Jahr aufwenden.
Im Rahmen der Exante-Schätzung ist somit eine Nettobelastung in Höhe von insgesamt etwa 150 Euro pro Tierhalter und Jahr zu erwarten. Über diese Bürokratiekosten hinaus können für die betroffenen Mastputenhalter durch die erweiterten Anforderungen im Vergleich zur derzeit üblichen Praxis teilweise finanzielle Aufwendungen entstehen.
Über diese Dokumentationskosten hinaus entstehen für die betroffenen Mastputenhalter weitere Kosten im Hinblick auf die erweiterten Anforderungen im Vergleich zur derzeit üblichen Praxis. Dies betrifft hauptsächlich die Bereitstellung von Beschäftigungsmaterial sowie die gegenüber der derzeit üblichen Praxis reduzierten Besatzdichte entstehenden relativen Mehrkosten je Tier. Diese Kosten sind abhängig von der jeweiligen Bestandsgröße. Insgesamt dürfte der wirtschaftliche Mehraufwand bei etwa 10 Prozent liegen, was überwiegend in der Reduzierung der Besatzdichte begründet ist. Eine belastbare Summe des zu erwartenden Mehraufwandes lässt sich nicht ableiten, da die Anzahl der Mastputen pro Haltungseinheit variiert und die Mehrkosten für die Bereitstellung von Beschäftigungsmaterial vom Marktgeschehen abhängig ist und somit kaum konkret abgeschätzt werden kann.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Redaktionelle Anpassung.
Zu Nummer 2 (Änderung § 2)
Ergänzung von Begriffsbestimmungen.
Zu Nummer 3 (Änderung § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1)
Redaktionelle Anpassung.
Zu Nummer 4 (Änderung § 4, Allgemeine Anforderungen an Überwachung, Fütterung und Pflege)
Eine - auch in qualitativer Hinsicht - ausreichende Wasserversorgung ist für die Gesundheit und das Wohlbefinden der Tiere von entscheidender Bedeutung. Untersuchungen unter Praxisbedingungen haben gezeigt, dass sich in unzureichend gereinigten Wasserleitungen so genannte Biofilme anlagern, die das Tränkewasser nachteilig beeinflussen und die geschmacklichen Eigenschaften beeinträchtigen können. Ebenso wird die geschmackliche Akzeptanz von Wasser beeinträchtigt, wenn dieses erhöhte Mineralgehalte wie z.B. Eisen oder Mangan aufweist. Trinken die Tiere zu wenig, wirkt sich dieses nachteilig auf deren Wohlbefinden aus.
Des Weiteren belegen aktuelle wissenschaftliche Studien, dass Biofilme, wie sie in der Tierhaltung vor allem in Tränkesystemen vorkommen, für die Resistenzbildung bei Bakterien zumindest mitverantwortlich zu sein scheinen.
Zusätzlich zur regelmäßigen Reinigung der Wasserleitungen, die nach jedem Mastdurchgang, mindestens aber einmal jährlich durchgeführt werden muss, hat sich der Tierhalter mindestens alle drei Jahre durch eine mikrobiologische und physikalischchemische Wasseranalyse zu vergewissern, dass das Wasser für die jeweils gehaltenen Tiere geeignet ist. Auf eine solche Analyse kann verzichtet werden, wenn das Wasser aus einem Versorgungsnetz eines öffentlichrechtlichen Wasserversorgungsunternehmens stammt, da in diesem Fall davon auszugehen ist, dass das Wasser den Anforderungen genügt.
Die Empfehlungen des zuständigen Bundesministeriums zur Beschaffenheit des Tränkewassers und die Kriterien des Anhang III der EU-Futtermittelhygieneverordnung beziehen sich nur auf die Qualität von Tränkewasser in lebensmittel- und futtermittelrechtlicher Hinsicht. Insofern bedarf es auch in tierschutzrechtlicher Hinsicht einer entsprechenden Klarstellung.
Zu Nummer 5 (Einfügung §§ 44 - neu - bis 54 - neu -)
(§ 44 - neu - Anwendungsbereich)
Im neuen § 44 wird der Anwendungsbereich des neuen Abschnitts 8 festgelegt.
Diese Regelung lehnt sich an die Bestimmungen bei Masthühnern in § 16 an. Die Erfahrungen aus der Praxis haben gezeigt, dass die Haltung nur einzelner Tiere sich weniger an Standards ausrichtet. Vielmehr werden hier individuelle Haltungsformen verwendet, die jedoch das gleiche Tierschutzniveau wie bei standardisierten Haltungsformen gewährleisten.
Da sich die folgenden Vorschriften überwiegend auf standardisierte Haltungsformen beziehen, ist eine Begrenzung des Geltungsbereichs auf Haltungen mit mehr als 100 Puten notwendig und gerechtfertigt.
Die Eingriffsbefugnis nach § 16a Tierschutzgesetz im Falle von Beanstandungen bleibt hiervon unberührt.
(§ 45 - neu - Sachkunde)
Es ist wichtig, dass der Mastputenhalter und andere Personen, die Mastputen betreuen, die hierfür notwendige Sachkunde besitzen und in diesem Zusammenhang auch mit den einschlägigen Tierschutzvorschriften vertraut sind. Voraussetzung für eine Haltung von Mastputen muss daher sein, dass die betreffenden Personen entsprechend ausgebildet bzw. geschult sind oder zumindest eine gleichwertige Berufserfahrung besitzen. In Anbetracht der gestiegenen Anforderungen an die Haltung von Mastputen ist es erforderlich, die bisherigen, eher allgemein gehaltenen Anforderungen an die Sachkunde, zu konkretisieren.
Die Anforderungen an die Sachkunde für das Halten von und den Umgang mit Mastputen orientieren sich fachlich und verfahrensmäßig an den Vorgaben für die Sachkunde für das Halten von Mastgeflügel (Hühnervögel), die bereits an anderer Stelle detailliert geregelt sind ( § 17 TierSchNutztV). Eine entsprechende Bezugnahme auf diese Vorschrift ist daher vorzusehen. Abweichende Anforderungen in Bezug auf den Bereich der Putenhaltung sind entsprechend anzupassen.
(§ 46 - neu - Fortbildung)
Eine regelmäßige Fortbildungsverpflichtung ist angesichts des hohen Spezialisierungsgrades in der Putenhaltung und des ständigen Zuchtfortschritts bei Mastputen notwendig, um tierschutzrelevante Zustände auf Grund fachlich überholter Einschätzungen von Tierhaltern vorzubeugen.
(§ 47 - neu - Anforderungen an die betriebliche Eigenüberwachung)
Eine intensive Kontrolle der Tiere mindestens zweimal täglich ist erforderlich, um der besonderen Stoffwechsellage von Puten gerecht zu werden. Unter den üblichen Bedingungen der konventionellen Putenhaltung können sich Unzulänglichkeiten im technischen System und beginnende Störungen des Wohlbefindens einzelner Tiere schnell zu Problemen auf der Ebene des Gesamtbestands entwickeln. Nur bei intensiver Kontrolle kann hier entsprechend unverzüglich gehandelt werden.
Eine engmaschige Betreuung bietet dem Tierhalter die Möglichkeit, das Befinden der Tiere zu zwei unterschiedlichen Zeitpunkten durch Inaugenscheinnahme zu beurteilen, gegebenenfalls auftretende Beeinträchtigungen des Wohlbefindens festzustellen und entsprechende Prophylaxe- oder Therapiemaßnahmen einzuleiten.
Der tägliche Futter- und Wasserverbrauch sind wichtige Indikatoren für das Wohlbefinden und für den Gesundheitsstatus der Puten. Beeinträchtigungen sind bei Veränderungen des üblichen Wasser- und Futterverbrauchs erkennbar; dies sind insofern wichtige Tierschutzindikatoren in der Putenhaltung.
Die Aufzeichnungen dienen der Verifizierung dieser Eigenkontrollmaßnahmen und sind auch für die behördliche Überwachung dieser Maßnahmen unverzichtbar.
(§ 48 - neu - Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Mastputen)
Über die allgemeinen Anforderungen an die Haltungseinrichtungen nach § 3 hinaus sind bei der Haltung von Mastputen spezifische Vorkehrungen zu treffen, die insbesondere die witterungsunabhängige Funktionsbereitschaft sowie die Vermeidung einer nachteiligen Beeinflussung der Einstreu im Bereich der Tränken betreffen. Kommt es zu einer starken Vernässung der Einstreu, verändert diese ihre Eigenschaft und begünstigt so das Auftreten von pathologischen Veränderungen, vor allem von Fußballennekrosen und Brusthautentzündungen.
Die spezifischen Anforderungen an die Fütterungs- und Tränketechnik sollen gewährleisten, dass den Tieren stets jederzeit ausreichend Futter und Wasser zur freien Aufnahme zur Verfügung steht und innerartliche Rangkämpfe dadurch vermieden werden.
Um die notwendige Flexibilität für den Betrieb auch anderer Haltungsformen zu ermöglichen, wird der zuständigen Behörde das Recht eingeräumt, im Einzelfall auch Abweichungen zu genehmigen.
(§ 49 - neu - Anforderungen an das Halten von Mastputen)
Die Beschaffenheit der Einstreu ist für das Wohlbefinden von Puten essenziell. Die Einstreuart hat einen signifikanten Effekt auf das Auftreten von Dermatitis. Die Einstreu sollte stets trocken und nicht zu hart sein, da es sonst zu Entzündungen der Fußballen und als Folgeerscheinung zu Beinschäden, pathologischanatomischen Veränderungen der Gelenke und Atemwegserkrankungen kommen kann. Starke Verschmutzungen oder Vernässen führen zu Verklebungen und Eintrocknungen, so dass die Einstreu ihre weiche Eigenschaft verliert und das Entstehen von Fußballennekrosen und Brusthautentzündungen begünstigt wird. Deshalb ist es wichtig, dass die Einstreuschicht vom Beginn der Einstallung bis zum Ende der Ausstallung stets locker und trocken gehalten wird und den Puten das Ausleben ihres artgemäßen Verhaltens ermöglicht. In Abhängigkeit von der Qualität der Einstreu, die unter anderem von der Witterung, dem Tieralter und dem Gesundheitszustand der Herde beeinflusst wird, ist entsprechend nachzustreuen. Die wirtschaftsseitig ausgearbeiteten Managementempfehlungen zur Fußballengesundheit sowie die Empfehlungen des Kuratoriums für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft können zur Beurteilung herangezogen werden.
Puten sind sozial ausgerichtete und neugierige Tiere, die geeignetes Beschäftigungsmaterial zum Ausleben ihres Erkundungsdrangs benötigen. Insbesondere Heu oder auch Strohballen, sowie Langstroh können als Beschäftigungsmaterial geeignet sein. Langstroh hat zusätzlich einen günstigen Effekt im Hinblick auf die Ammoniak- und Staubentwicklung im Stall. Fehlendes oder unzureichendes Beschäftigungsmaterial kann ein wichtiger Faktor beim Auftreten von Kannibalismus und Federpicken im Putenbestand sein.
Eine ausreichende Strukturierung des Stalles ist erforderlich, um den Mastputen Rückzugsmöglichkeiten in der Gruppe zu gewähren. Vor allem bei aggressiven Handlungen ist es wichtig, dass das unterlegene Tier sich zurückziehen und somit dem Sichtkontakt anderer Gruppenmitglieder entziehen kann. Eine Strukturierung ist insbesondere durch das Einbringen von Strohballen, erhöhten Sitzgelegenheiten, Unterschlupfmöglichkeiten oder durch einen Außenklimabereich gegeben.
Auf Grund des hohen Stoffwechsels bei Mastputen dürfen diese nur für einen begrenzten Zeitraum "nüchtern" sein. Wird die Fütterung frühzeitiger als 12 Stunden vor dem erwarteten Schlachttermin eingestellt, kommt es zu Unruhe im Putenbestand, was aus Gründen des Tierschutzes zu vermeiden ist.
(§ 50 - neu - Anforderungen an die Beschaffenheit der Luftzirkulation)
Puten sind sehr stoffwechselaktive Tiere, die dementsprechend hohe Anforderungen an die Beschaffenheit der Luftqualität und -zirkulation stellen. Dies gilt vor allem in Ställen mit hohen Besatzdichten. Eine unzureichende Lüftung sowie eine zu hohe Schadgaskonzentration können zu Kreislaufstörungen und Atemwegserkrankungen bis hin zum Tod der Tiere führen.
Die Fähigkeiten von Puten zu einer Thermoregulation sind physiologisch nur begrenzt. Deshalb müssen Vorkehrungen getroffen werden, die vor allem in den Sommermonaten einen Hitzestress vermeiden. Folglich sind Vorgaben für geschlossene Ställe und auch für natürlich gelüftete Ställe (Offenställe) erforderlich.
Ist auf Grund der Witterungsverhältnisse damit zu rechnen, dass eine Außentemperatur von über 30 Grad Celsius im Schatten erreicht wird oder sonst 67 kJ pro kg trockener Luft überschritten werden, hat der Tierhalter besondere Vorkehrungen zu treffen, um die Wärmebelastung der Tiere auf ein Mindestmaß zu beschränken. Er hat insbesondere dafür zu sorgen, dass die Raumtemperatur nicht mehr als 3 Grad Celsius über der Außentemperatur liegt. Reicht die technische Lüftungskapazität nicht aus, um die Anforderung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zu erfüllen, hat der Tierhalter zusätzlich geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Belastung der Tiere so weit wie möglich zu reduzieren. Geeignete Maßnahmen können insbesondere sein:
- 1. Einschränkung der Futterzuteilung in Phasen;
- 2. Reduzierung der Besatzdichte durch vorzeitiges Schlachten eines Teils der Tiere.
In natürlich gelüfteten Ställen (Offenställen) müssen im Falle erwarteter erhöhter Enthalpiewerte zusätzliche Maßnahmen getroffen werden, um die körpereigene Wärme der Tiere abzuführen. Die hierzu erforderliche Luftbewegung kann bei natürlich gelüfteten Ställen insbesondere durch folgende zusätzliche mechanische Lüftungseinrichtungen erreicht werden:
- 1. Mit Deckenumluftventilatoren, wobei ein Deckenumluftventilator mit einer Förderleistung von 35 000 cbm/Std. für 200 qm Stallfläche reicht;
- 2. mit Stützluftventilatoren (Durchtriebslüfter) mit einer Leistung von mindestens 40 000 cbm/Std., die so im Stall angeordnet sind, dass der erzeugte Luftstrom in Längsrichtung verläuft und vom nächsten Ventilator angesaugt und weitertransportiert wird. Der Abstand zwischen den Ventilatoren darf nicht mehr als 30 m und zu den Seitenwänden jeweils nicht mehr als 9 m betragen;
- 3. mit Schwenkventilatoren mit einer Mindestleistung von 22 000 cbm/Std., die in einem Abstand von bis zu 30 m an einer Längsseite des Stalles angebracht werden.
(§ 51 - neu - Anforderungen an die Beleuchtung)
Diese Vorschrift korrespondiert mit § 18 Absatz 5 Satz 2, der bereits bei Masthühnern Übergangsvorschriften für bereits bestehende Anlagen vorsieht. Auch für Puten soll in Stallgebäuden die gleichmäßige Versorgung der Tiere mit natürlichem Tageslicht gewährleistet werden. Eine ausreichende Beleuchtung ist notwendig, um den Puten die visuelle Erkundung ihrer Umgebung sowie ein normales Maß an Aktivität zu gestatten. Eine Mindestdauer der Dunkelperiode ist nach gegenwärtigem Erkenntnisstand notwendig, um den Puten ein artgemäßes Verhalten mit Ruhephasen im diurnalen Rhythmus zu ermöglichen.
Die rechtlich bindende Vorgabe, den Stall gleichmäßig auszuleuchten sowie die Vorschriften an das Beleuchtungsregime geben den gegenwärtigen Stand der Wissenschaft wieder. Sie korrespondieren insofern mit den Regelungen des § 14 Absatz 1 Nummer 2. Hierzu laufen jedoch noch einige neuere wissenschaftliche Forschungsprojekte, so dass sich perspektivisch Änderungsbedarf ergeben könnte. Dies gilt auch für die Messung der Beleuchtungsstärke in der Maßeinheit "Lux".
Beim Auftreten von Federpicken und oder Kannibalismus ist ein sofortiges Eingreifen des Tierhalters geboten. Eine zweckmäßige Abhilfemaßnahme kann dabei insbesondere eine kurzzeitige Verdunkelung des Stalles sein. Die Aufzeichnung dieser Maßnahme dient der Eigenkontrolle des Tierhalters und ist auch für die zuständige Überwachungsbehörde ein wichtiges Kriterium für die Beurteilung des jeweiligen Tierbestandes. Diese Vorschrift korrespondiert insofern mit den Regelungen des § 19 Absatz 5.
(§ 52 - neu - Besatzdichte)
Puten sind bewegungsaktiv und zeigen eine ausgeprägte innerartliche Kommunikation. Eine Begrenzung der Besatzdichten für Mastputenhennen und Mastputenhähne ist erforderlich, um den Tieren den notwendigen Raum zu geben, um tiergerechtes Bewegungs- und Ruheverhalten zu ermöglichen. Die Besatzdichte und damit die jedem einzelnen Tier zur Verfügung stehende Fläche ist für das Wohlbefinden der Tiere von zentraler Bedeutung. Mit zunehmender Gewichtsentwicklung ist nicht nur eine Umfangsvermehrung in die Breite, sondern auch in die Höhe gegeben, wobei die Mastputenhähne insgesamt schwerer werden und in Relation mehr in die Höhe wachsen. Deswegen ist eine gestaffelte Vorgabe hinsichtlich der Besatzdichten zwischen Putenhennen und Putenhähnen fachlich geboten.
Die Regelungen zur anrechenbaren Fläche unter Tränken und Futtertrögen in Absatz 2 dienen der Klarstellung.
Soweit ein Außenklimabereich zur Verfügung steht, wird dieser von den Tieren zeitweise mitgenutzt. Insofern ist es gerechtfertigt, die Fläche des Außenklimabereichs anteilig der nutzbaren Stallgrundfläche zuzurechnen. Da die räumliche Nutzung von Außenbereichen begrenzt ist - Außenbereiche werden auf Grund von verschiedenen Faktoren wie z.B. Kälte nicht so ausgeprägt genutzt wie Innenbereiche - ist es notwendig, die anrechenbare Fläche des Außenklimabereichs anteilig auf einen Höchstwert von 25 Prozent der Stallgrundfläche zu begrenzen.
(§ 53 - neu - Gesundheitskontrollprogramm)
Puten haben einen intensiven Stoffwechsel, sind aber andererseits empfindlich gegenüber nachteiligen Umwelteinwirkungen. Deshalb ist es für das Wohlbefinden der Tiere und zum Schutz vor vermeidbaren Schmerzen, Leiden oder Schäden notwendig, den Putenbestand mindestens einmal monatlich tierärztlich untersuchen zu lassen. Der dabei zugrunde zu legende Zeitrahmen für die klinischen Untersuchungen muss der Tierzahl angepasst und so bemessen sein, dass die klinische Untersuchung jedes einzelnen der auf Grund des Untersuchungsschlüssels zur Untersuchung ausgewählten Tiere möglich ist. Die Untersuchungszeit muss der Größe des Betriebes angepasst sein und folglich bei großen Betrieben deutlich länger ausfallen als bei kleinen Betrieben. Der Einsatz von Antibiotika und Schmerzmitteln ist ein wichtiger Indikator für schmerzhafte Entzündungen, vor allem im Gelenkbereich, und sollte deswegen mit erfasst werden.
Diese Maßnahmen dienen der Eigenkontrolle und sind auch für die zuständige Behörde ein wichtiges Kriterium für die Beurteilung der Tierschutzkonformität des jeweiligen Haltungsbetriebs.
Die regelmäßige Kontrolle und Beobachtung der Mastputen sowie die Berechnungen der täglichen Mortalitätsrate bieten dem Tierhalter überdies ein System, mit dem Erkrankungen und Störungen im Wohlbefinden jederzeit schnell erkannt und entsprechende Gegenmaßnahmen zeitnah eingeleitet werden können. Die Sterblichkeitsrate ermöglicht darüber hinaus eine Einschätzung der Schwere der Erkrankung und der damit verbundenen Verluste bei Mastputen. Mit einer derartigen Überwachung des Bestandes können auch chronisch verlaufende Erkrankungen frühzeitig erkannt und angemessen behandelt werden.
Durchschnittlich 98 Prozent aller Mastputen werden an Schlachthöfen geschlachtet; diese stellen insoweit ein "Nadelöhr" dar, das sich in besonderer Weise für die Erhebung von Befunden eignet. Tierschutzindikatoren wie z.B. Fußballenentzündungen, entzündliche Brusthautveränderungen oder auch Anzeichen von Federpicken und Kannibalismus, sind wichtige Indikatoren, die auf tierschutzrelevante Mängel in der Haltung und beim Transport schließen lassen.
Lässt die Auswertung von diesen Tierschutzindikatoren darauf schließen, dass bei der Haltung und beim Transport möglicherweise gegen Tierschutzvorschriften verstoßen worden ist, ergreift der Tierhalter die zur Abstellung notwendigen Maßnahmen. Die Befugnisse der zuständigen Behörde, weitergehende Anordnungen zu treffen, bleiben unberührt.
Tierschutzindikatoren liefern insofern wichtige Informationen über die Zustände in den Herkunftsbeständen bzw. über die Behandlung der Tiere beim Transport. Folglich sind sie für die behördliche Tierschutzüberwachung unverzichtbar.
Die am Schlachthof erhobenen Tierschutzindikatoren sind auch für die betrieblichen Eigenkontrollsysteme von großer Bedeutung; sie orientieren sich inhaltlich an der Vorschrift des § 11 Absatz 8 des Tierschutzgesetzes.
(§ 54 - neu - Umgang mit kranken Mastputen)
Kranke und schwache Mastputen sind in besonderer Weise aggressiven Verhaltensweisen ihrer Artgenossen ausgesetzt. Auch bedürfen diese Tiere einer intensiveren Kontrolle durch den Tierhalter, so dass im Bedarfsfall unverzüglich geeignete Maßnahmen getroffen werden müssen, um verletzte, kranke oder leidende Mastputen vom übrigen Bestand in so genannten Krankenabteilen abzusondern. Da diese Tiere empfindlicher sind als gesunde Tiere, darf die Besatzdichte hier nicht mehr als 30 kg Lebendgewicht pro Quadratmeter nutzbarer Stallfläche betragen.
Bei besonders schweren Erkrankungen oder Störungen im Wohlbefinden kann es angezeigt sein, die Tiere sofort und unter Vermeidung unnötiger Belastungen zu töten. Dies gilt auch, wenn sich nach Absonderung im Krankenstall innerhalb einer angemessenen Frist keine Besserung einstellt.
Zu Nummer 6
Redaktionelle Anpassung.
Zu Nummer 7
Redaktionelle Anpassung.
Zu Nummer 8 (§ 55 - neu - Ordnungswidrigkeiten)
Die Bußgeldvorschriften des neuen § 55 sind anzupassen. Die neue Regelung zu den allgemeinen Anforderungen an Überwachung, Fütterung und Pflege wird bußgeldbewehrt. Einige der Regelungen zur Haltung von Mastputen werden bußgeldbewehrt.
Zu Nummer 9 (§ 56 - neu - Übergangsregelungen)
Die Bestimmung zu den allgemeinen Anforderungen an Überwachung, Fütterung und Pflege ist mit einer entsprechenden Übergangsfrist zu versehen, damit die geforderte mikrobiologische und physikalischchemische Wasseranalyse erstellt werden kann.
Die heute üblichen Haltungseinrichtungen für die Haltungen von Mastputen zu Erwerbszwecken erfüllen teilweise die Anforderungen dieser Verordnung nicht. Es ist davon auszugehen, dass die Mastputenhalter ihre Anlagen teilweise mit Aufwand praxisgerecht umrüsten müssen, um diesen Anforderungen gerecht zu werden. Die neuen Vorschriften zu den höchstzulässigen Besatzdichten enthalten ebenso strengere Vorgaben als die derzeit übliche Praxis darstellt.
Daher sind einige der Bestimmungen für bestehende Anlagen mit entsprechenden Übergangsfristen zu versehen.
Zu Artikel 2
Artikel 2 enthält die erforderliche Vorschrift für das Inkrafttreten der Verordnung.