Der Bundesrat hat in seiner 899. Sitzung am 6. Juli 2012 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
- 1. Zum Gesetzentwurf insgesamt
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich im Rahmen ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates unter Berücksichtigung der nachfolgenden Aspekte wegen des Erfüllungsaufwands für Länder und Kommunen durch die Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EG über Industrieemissionen erneut zu äußern und bittet, diese Informationen im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen.
Auch wenn die Bundesregierung durch den vorgelegten Gesetzentwurf mit dem Konzept der "1:1-Umsetzung" nicht über die Standards des europäischen Rechts bei der Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EG über Industrieemissionen hinausgeht, so ist die Anwendung der neuen Vorgaben doch mit erheblichen, im Einzelnen in der Begründung des Gesetzentwurfs nicht vollständig dargelegten Kostenfolgen für Länder und Kommunen verbunden. Dies rührt zum einen aus der Tatsache, dass deutlich mehr Anlagen als bisher unter die Pflichten der neuen Richtlinie 2010/75/EG über Industrieemissionen fallen. Zum anderen werden daneben auch für die vorhandenen Anlagen vor allem durch folgende neuen Regelungen die Anforderungen deutlich erhöht (nachfolgend werden vor allem die Immissionsschutz-Regelungen zitiert, die Anforderungen gelten gleichermaßen für die Bereiche Wasser und Abfall, sie werden dort allerdings schwerpunktmäßig auf dem Verordnungswege umgesetzt (vgl. BR-Drs. 319/12 (PDF) vom 25. Mai 2012).
- - Das neue Verständnis zur Emissionsbegrenzung und die stärkere Bindung an die BVT-Schlussfolgerungen bei der Festlegung von Emissionsgrenzwerten führen zu erheblich mehr Aufwand in den Landes- und Kommunalverwaltungen sowohl bei Genehmigungsverfahren (neue Anlagen und wesentliche Änderungen) als auch in der Überwachung bei bestehenden Anlagen (insgesamt Änderungen v.a. zu §§ 7, 12, 17 und 48 Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG-E). Vor allem ergibt sich durch die Fristenbindung zur Überprüfung von Anlagengenehmigungen nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen ein zeitlicher Druck (§ 52 Absatz 1 BImSchG-E), der die Verwaltung vor neue Herausforderungen stellt. Speziell für Großfeuerungsanlagen dürfte mit hohem Aufwand wegen der neuen Anforderungen im unteren und mittleren Bereich (50 bis 300 Megawatt) zu rechnen sein. - Im Bereich der Umweltinspektionen und Auflagenkontrolle bedarf es nunmehr der Überwachungspläne und -programme, die bereits durch das Europarecht äußerst anspruchsvoll definiert sind und beispielsweise zwingend ein gewisses Maß an Vor-Ort-Besichtigungen einschließen (§ 52a BImSchG-E). Die Auflagenkontrolle bindet weiter erhebliche Verwaltungskapazitäten - bis hin zu neuen Untersagungspflichten (§ 20 Absatz 1 BImSchG-E). Entsprechendes gilt auch für die Mitteilungspflichten von Betreibern über die Nichteinhaltung von Auflagen (§ 31 BImSchG-E), die nicht nur für Aufwand beim Betreiber sorgen, sondern auch bei Entgegennahme, Prüfung und üblicherweise notwendigen Reaktionen (bis zur Wiederherstellung des auflagenkonformen Zustands) zu erheblichem Verwaltungsaufwand führen.
- - Neue Anforderungen existieren auch im Zusammenhang mit den Rückführungspflichten des Betreibers in den Ausgangszustand (§ 5 Absatz 4 BImSchG-E). Die Prüfung von Ausgangs- und Endzustand durch die Immissionsschutzbehörde - im Genehmigungsverfahren und bei Entgegennahme der Stilllegungsanzeige - schließt nach der Gesetzesbegründung auch die Vorgaben des Boden- und Grundwasserschutzrechts ein. Die Prüfung des Konzepts zur Erfüllung der Rückführungspflichten beinhaltet erwartungsgemäß auch, dass weitere Anordnungen getroffen werden müssen.
- - Zu verstärktem Aufwand für Länder und Kommunen führen auch vermehrte Berichtspflichten. Dies gilt beispielsweise für die Entgegennahme und Prüfung der jährlichen Berichte des Betreibers (§§ 31, 52 Absatz 1a BImSchG-E), für die Erstellung von Berichten durch die Verwaltung zu den durchgeführten Umweltinspektionen (§ 52a BImSchG-E), aber auch für die Berichterstattung gegenüber der Europäischen Kommission (§ 61 BImSchG-E).
- - Entsprechend den neuen Anforderungen sind im Übrigen Informationen verstärkt der Öffentlichkeit zugänglich zu machen (z.B. § 10 Absatz 8a, § 52a Absatz 5 BImSchG-E).
Zu erhöhtem Verwaltungsaufwand führt dies nicht nur, weil bestimmte Informationen vorgehalten und ggf. übermittelt werden müssen, sondern weil üblicherweise auch verstärkte Nachfragen damit in Zusammenhang stehen - bis hin zu gerichtlichen Auseinandersetzungen, die regelmäßig erhebliche Teile der Verwaltung binden.
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a (§ 3 Absatz 6c1 - neu - BImSchG)*
In Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a ist in § 3 nach Absatz 6c folgender Absatz 6c1 einzufügen:
(6c1) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen."
- *. Sachzusammenhang mit Ziffer 19
Begründung:
Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs bedarf der Begriff "mit den besten verfügbaren Techniken assoziierte Emissionswerte", der wesentlicher Bestandteil der BVT-Schlussfolgerungen ist, einer Legaldefinition. Dabei ist nicht ausreichend, wie in Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzentwurfs vorgesehen, in § 3 Absatz 6c BImSchG lediglich einen neuen Begriff "Emissionsbandbreiten" einzuführen. Vielmehr soll zur Erläuterung des Begriffes und zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EG die Begriffsbestimmung des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2010/75/EG wörtlich übernommen werden.
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b ( § 3 Absatz 10 BImSchG)
In Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b ist § 3 Absatz 10 wie folgt zu fassen:
(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in nicht nur unerheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können."
Begründung:
Nach der Gesetzesbegründung soll eine Definition für die "Relevanz" gefährlicher Stoffe, die in einer Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, dazu dienen, diesen unbestimmten Rechtsbegriff aus der Richtlinie 2010/75/EG zu konkretisieren. Die "relevanten gefährlichen Stoffe" sind insbesondere für die Frage bedeutsam, ob ein Bericht über den Ausgangszustand gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Richtlinie 2010/75/EG zu erstellen ist und welchen Gegenstand er besitzt.
Wie die Gesetzesbegründung zu § 3 Absatz 10 darstellt, geht es dabei eher um eine Prüfung der "Irrelevanz" im Einzelfall. Ein Ausgangszustandsbericht soll also nicht gefordert werden, wenn die Stoffe nur in irrelevanten Kleinstmengen vorkommen oder ihrer Art nach prinzipiell nicht in Boden und Grundwasser eindringen können.
Dies kommt im bisherigen Wortlaut jedoch nur unzureichend zum Ausdruck. Mit dem Änderungsvorschlag wird das vom Gesetzgeber Gewollte verdeutlicht.
4. Zu Artikel 1 Nummer 6 (§ 7 Absatz 1a BImSchG)*
In Artikel 1 Nummer 6 ist § 7 Absatz 1a wie folgt zu fassen:
- (1a) Sofern mit den Emissionsgrenzwerten einer Verordnung nach Absatz 1 nicht gewährleistet ist, dass bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den jeweiligen BVT-Schlussfolgerungen zur Hauptanlage genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten, ist die Bundesregierung verpflichtet, von der Ermächtigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 innerhalb eines Jahres nach der Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung Gebrauch zu machen. Für bestehende Anlagen ist eine Sanierungsfrist von mindestens drei Jahren ab Inkrafttreten der Verordnung vorzusehen, bis zu deren Ablauf sie die Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung einzuhalten haben."
Begründung:
Der Änderungsvorschlag zielt darauf ab, dem Verordnungsgeber anstelle einer zeitlich unkonkreten Vorgabe zur "unverzüglichen" Anpassung einschlägiger Bestimmungen eine konkrete Frist vorzugeben. Dies ist erforderlich, weil entsprechend Artikel 21 Absatz 3 der Industrieemissions-Richtlinie ab Veröffentlichung der jeweiligen BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit innerhalb von vier Jahren sicherzustellen ist, dass die einzelne Anlage angepasst ist. Hierzu muss der Vollzugsbehörde und dem Betreiber hinreichend Zeit eingeräumt werden, das ihrerseits Erforderliche zu veranlassen.
Die zuständigen Behörden müssen auch nach einer den Betreiber unmittelbar bindenden Verordnungsregelung die geltenden Genehmigungen auf Anpassungserfordernisse prüfen und ggf. die erforderlichen Verwaltungsentscheidungen treffen. Die betroffenen Betreiber haben ggf. Änderungen an der Anlage zu planen, bei der zuständigen Behörde anzuzeigen, u.U. ein Änderungsgenehmigungsverfahren vorzubereiten und i.d.R. dessen Abschluss abzuwarten, bevor die erforderlichen Änderungen in die Praxis umzusetzen sind. Erst dann ist dem Artikel 21 Absatz 3 der Industrieemissions-Richtlinie genüge getan.
In Anbetracht dieser Erfordernisse ist eine längere als einjährige Frist für die erforderlichen Anpassungen normativ verbindlicher Vorgaben weder für die Betreiber noch die Vollzugsbehörden auskömmlich.
- *. Sachzusammenhang mit Ziffern 12, 14, 21, 23
5. Zu Artikel 1 Nummer 7 (§ 10 Absatz 7 Satz 2, 3 - neu - bis 5 - neu - und Absatz 8a BImSchG)
Artikel 1 Nummer 7 ist wie folgt zu fassen:
- '7. In § 10 Absatz 7 werden die Sätze 2 und 3 durch folgende Sätze ersetzt:
"Der Genehmigungsbescheid ist mit Ausnahme in Bezug genommener Antragsunterlagen und eines Berichts über den Ausgangszustandsbericht öffentlich bekanntzumachen. Die öffentliche Bekanntmachung muss die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblatts enthalten. Die öffentliche Bekanntmachung hat im Internet sowie im Übrigen nach Maßgabe des Absatzes 8 zu erfolgen. Soweit der Genehmigungsbescheid Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthält, sind die entsprechenden Stellen unkenntlich zu machen." '
Folgeänderung:
Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a ist wie folgt zu fassen:
- 'a) In Absatz 1a Satz 1 werden ... weiter wie Vorlage (Doppelbuchstabe aa) ... '
Begründung:
Bereits die bestehenden Regelungen des § 10 Absatz 7 und 8 BImSchG sehen für Spalte 1 - Anlagen eine öffentliche Bekanntmachung des Genehmigungsbescheides vor. Es ist sinnvoll, für alle Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung einheitliche Regelungen zur Veröffentlichung des Genehmigungsbescheides zu schaffen. Sonderregelungen allein für Industrieemissions-Anlagen sind nicht sachgerecht und würden im Vollzug zu Unklarheiten führen.
Die Regelung sieht vor, dass für alle Genehmigungsbescheide mit Öffentlichkeitsbeteiligung der gesamte Genehmigungsbescheid (ohne die geregelten Ausnahmen) im Internet zu veröffentlichen ist. Im Übrigen ist wie bisher im amtlichen Veröffentlichungsblatt bzw. in Tageszeitungen gem. § 10 Absatz 8 i.V.m. Absatz 3 nur der verfügende Teil des Bescheides zu veröffentlichen.
6. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 12 Absatz 1 Satz 3 - neu - BImSchG)*
Artikel 1 Nummer 8 ist wie folgt zu fassen:
'8. § 12 wird wie folgt geändert:
Begründung:
Um die tatsächliche Durchführung der Rückführungspflicht nach § 5 Absatz 4 durch den Betreiber zu gewährleisten, ist es erforderlich, die Behörden zur Anordnung von Sicherheitsleistungen im Genehmigungsbescheid zu ermächtigen. Mit der Möglichkeit zur Anordnung einer Sicherheitsleistung soll verhindert werden, dass in Fällen, in denen dem Anlagenbetreiber die tatsächlichen oder die finanziellen Mittel zur Erfüllung der Rückführungspflicht fehlen, die Allgemeinheit die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen tragen muss. Die Regelung dient damit der verursachergerechten Verteilung des Kostenrisikos.
7. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 12 Absatz 1b Satz 1 BImSchG)
In Artikel 1 Nummer 8 sind in § 12 Absatz 1b Satz 1 nach den Wörtern "zuständige Behörde" die Wörter "für bestehende Anlagen" einzufügen.
Begründung:
Die Möglichkeit der Ausnahme soll auf bestehende Anlagen begrenzt werden. Bei Neuanlagen kann erwartet werden, dass die Emissionsgrenzwerte eingehalten werden. Eine Ausdehnung der Ausnahmeregelungen auf Neuanlagen würde in der Verwaltungspraxis jedes Einzelverfahren mit zeitaufwändigen Diskussionen belasten.
- *. Sachzusammenhang mit Ziffer 8
8. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe c - neu - (§ 17 Absatz 4a1 - neu - BImSchG)*
Dem Artikel 1 Nummer 10 ist folgender Buchstabe c anzufügen:
Begründung:
Um die tatsächliche Durchführung der Rückführungspflicht nach § 5 Absatz 4 durch den Betreiber zu gewährleisten, ist es erforderlich, die Behörden zur Anordnung von Sicherheitsleistungen zu ermächtigen. Mit der Möglichkeit zur Anordnung einer Sicherheitsleistung soll verhindert werden, dass in Fällen, in denen dem Anlagenbetreiber die tatsächlichen oder die finanziellen Mittel zur Erfüllung der Nachsorge- oder Rückführungspflichten fehlen, die Allgemeinheit die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen tragen muss. Die Regelung dient damit der verursachergerechten Verteilung des Kostenrisikos.
9. Zu Artikel 1 Nummer 12a - neu - (§ 28 Satz 3 - neu - BImSchG)
In Artikel 1 ist nach Nummer 12 folgende Nummer 12a einzufügen:
- '12a. Dem § 28 wird folgender Satz angefügt:
"Für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie ist abweichend von Satz 1 Nummer 2 der Zeitraum, nach dem jeweils wiederkehrende Messungen durchzuführen sind, unter Berücksichtigung der BVT-Schlussfolgerungen als Referenzdokument zu bestimmen und anzuordnen." '
Begründung:
Nach Artikel 14 der Industrieemissions-Richtlinie sind die Mitgliedstaaten verpflichtet dafür zu sorgen, dass die Genehmigung u.a. angemessene Anforderungen an die Messhäufigkeit der Überwachung (siehe Artikel 14 Nummer 1 Buchstabe c Unterbuchstabe i) umfasst. Gemäß Absatz 3 dienen die BVT-Schlussfolgerungen als Referenzdokument für diese Genehmigungsauflagen. Im einschlägigen BREF "Referenzdokument über Allgemeine Überwachungsgrundsätze, Juli 2003" sind die besten verfügbaren Techniken nach dem derzeitigen Stand beschrieben. Im Abschnitt 2.3 ist die Häufigkeit der Überwachung (durch Emissionsmessungen) abgeleitet von einer risikobasierten Bewertung angegeben. Entscheidend ist, dass die geringste vorgesehene Häufigkeit der Überwachung "einmal pro Monat bis einmal pro Jahr" beträgt. Die Spanne insgesamt zwischen kontinuierlicher und jährlicher Messung alle drei Jahre ist also nicht vorgesehen.
§ 28 Satz 2 BImSchG ist die Rechtsgrundlage im deutschen Recht dafür, dass die Behörde wegen der Art, Menge und Gefährlichkeit der Emissionen Messungen auch in kürzeren Abständen als nach jeweils drei Jahren anordnet. Dies ist unabhängig von der im Weiteren genannten Option der Durchführung durch einen Immissionsschutzbeauftragten. Die TA Luft sieht Einzelmessungen alle drei Jahre vor und gibt darüber hinaus keine Vorgaben für häufigere Messungen.
Insofern sind in der Praxis Einzelmessungen alle drei Jahre (bei Massenstrombegrenzungen sogar alle fünf Jahre gemäß TA Luft 5.3.2.1 (5)) dort vorherrschend, wo die TA Luft keine kontinuierlichen Messung vorschreibt. Andere Mitgliedstaaten schreiben durchaus bei IVU-Anlagen jährliche Messungen bzw. jährliche Messungen mit der Möglichkeit zur Verringerung der Häufigkeit bei deutlicher Unterschreitung des Emissionsgrenzwertes vor (Beispiel: Rumänien, Vereinigtes Königreich).
Der neue Satz 3 soll die vorhandene Rechtsgrundlage aus Satz 2 dahingehend konkretisieren, dass bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie die Kriterien der BREF berücksichtigt werden. Es soll darauf hingewirkt werden, dass die notwendige Überprüfung der bestehenden Praxis stattfindet und dass ein auf der Hand liegendes Defizit der Vollzugsbehörden bei der Umsetzung der Industrieemissions-Richtlinie vermieden wird.
- *. Sachzusammenhang mit Ziffer 6
10. Zu Artikel 1 Nummer 15 (§ 31 Absatz 1 Satz 1 BImSchG)
In Artikel 1 Nummer 15 sind in § 31 Absatz 1 Satz 1 die Wörter "oder Verwaltungsvorschriften" zu streichen.
Begründung:
Verwaltungsvorschriften entfalten in rechtlicher Hinsicht grundsätzlich keine Außenwirkung und haben daher auch keine unmittelbar bindende Wirkung gegenüber dem Anlagenbetreiber. Etwaige materielle Vorgaben aus Verwaltungsvorschriften müssen daher durch die Behörde auf genehmigungsrechtlicher Basis (z.B. als Nebenbestimmung) umgesetzt werden. Eine gesonderte Nennung im Rahmen des § 31 ist daher weder zulässig noch erforderlich.
11. Zu Artikel 1 Nummer 15 (§ 31 Absatz 1 Satz 2 - neu - BImSchG)
In Artikel 1 Nummer 15 ist in § 31 Absatz 1 nach Satz 1 folgender Satz einzufügen:
"Die zuständige Behörde wird ermächtigt, den Umfang der zur Erfüllung der Verpflichtung nach Satz 1 Nummer 2 vorzulegenden Daten verbindlich vorzugeben."
Begründung:
Bei Bestandsanlagen mit komplexer Genehmigungshistorie führt die Erfüllung der Pflicht nach Satz 1 zu einem erheblichem Arbeitsaufwand für den Betreiber, weil die Daten aus einer Vielzahl von Verwaltungsakten - Genehmigungsbescheid(en), Änderungsgenehmigungen, nachträglichen Anordnungen und Unterlagen zu Änderungsanzeigen - zusammenzutragen und materiell abzugleichen sind. Mit der einzuräumenden Ermächtigung zur verbindlichen Konkretisierung des Umfangs der Auskunftspflicht des Betreibers besteht die Möglichkeit, Unklarheiten über den Umfang fortgeltender Nebenbestimmungen auszuräumen und im Interesse von Anlagenbetreiber und Behörde Rechtsklarheit zu schaffen.
12. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b (§ 48 Absatz 1a Satz 2 - neu - und 3 - neu - BImSchG)*
In Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b sind dem § 48 Absatz 1a folgende Sätze anzufügen:
"Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Bekanntgabe im Bundesanzeiger die Verbindlichkeit von Emissionswerten in einer Verwaltungsvorschrift nach Absatz 1 nach der Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung aufzuheben, wenn mit den betreffenden Emissionswerten der Verwaltungsvorschrift die in der jeweiligen BVTSchlussfolgerung genannte Emissionsbandbreite nicht eingehalten werden kann; ist dies der Fall, hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit von der Ermächtigung binnen Jahresfrist Gebrauch zu machen. Enthält die betreffende Verwaltungsvorschrift nach Absatz 1 Bestimmungen über die Mitwirkung der beteiligten Kreise nach § 51, bleiben diese unberührt."
- *. Sachzusammenhang mit Ziffern 4, 14, 21, 23
Begründung:
Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Industrieemissions-Richtlinie müssen Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung von Entscheidungen über BVT-Schlussfolgerungen nach Artikel 13 Absatz 5 der Industrieemissions-Richtlinie die neu festzulegenden Emissionswerte einhalten. Da in Deutschland weiterhin die Möglichkeit nach Artikel 17 der Industrieemissions-Richtlinie genutzt wird, mittels allgemeiner bindender Vorschriften die einschlägigen Emissionswerte vorzugeben, ist der Anpassung der Genehmigungsauflagen an neue BVT-Schlussfolgerungen eine Phase der Anpassung der einschlägigen nationalen Normen - Änderungen an betroffenen Verordnungen nach § 7 oder der TA Luft im Verfahren nach deren Nummer 5. 1.1 vorgeschaltet. Dies verkürzt die dem Vollzug zur Verfügung stehende Zeit für die Prüfung der Anpassungserfordernisse und den Erlass ggf. erforderlicher Verwaltungsentscheidungen. Insgesamt dürfen nämlich zwischen der Veröffentlichung der BVT-Schlussfolgerung und der Nachrüstung der entsprechenden Anlage nicht mehr als vier Jahre vergehen (Artikel 21 Absatz 3 der Industrieemissions-Richtlinie).
Die betroffenen Betreiber haben aber ggf. Änderungen an der Anlage zu planen, bei der zuständigen Behörde anzuzeigen, u.U. ein Änderungsgenehmigungsverfahren vorzubereiten und i.d.R. dessen Abschluss abzuwarten, bevor die erforderlichen Änderungen in der Praxis umgesetzt sind. Jedoch ist erst dann dem Artikel 21 Absatz 3 genüge getan.
In Anbetracht dieser Erfordernisse ist eine längere als einjährige Frist für die erforderlichen Anpassungen normativ verbindlicher Vorgaben weder für die Betreiber noch die Vollzugsbehörden auskömmlich.
13. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa - neu - (§ 52 Absatz 1 Satz 1 BImSchG)
In Artikel 1 Nummer 19 ist Buchstabe a wie folgt zu fassen:
'a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Die zuständigen Behörden haben die Durchführung dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen selbst oder durch Beauftragte zu überwachen und können die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen."
- bb) Folgende Sätze werden angefügt:
"Bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie ... weiter wie Vorlage ..." '
Begründung:
Es wird gesetzlich geregelt, dass sich die zuständige Behörde bei der Überwachung Beauftragter wie z.B. privater Sachverständiger bedienen darf (Beleihungsregelung), ohne im Einzelfall den Nachweis der Erforderlichkeit i.S.v. § 26 VwVfG führen zu müssen.
Damit steht den zuständigen Behörden eine zusätzliche und kostengünstige Option zur Bewältigung der Überwachungsaufgaben nach der IE-Richtlinie zur Verfügung. Durch eine entsprechende Regelung werden sowohl der Erfüllungsaufwand als auch ein etwaiger Stellenmehrbedarf für die Länder auf das notwendige Maß reduziert. Dadurch wird die Belastung der Länderhaushalte verringert.
14. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe a (§ 52 Absatz 1 Satz 4 BImSchG)*
In Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe a ist § 52 Absatz 1 Satz 4 wie folgt zu fassen:
"Bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie ist innerhalb von drei Jahren nach Erlass einer Rechtsverordnung, auf die die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1a zutreffen, oder nachdem das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit eine Bekanntgabe nach § 48 Absatz 1a Satz 2 vorgenommen hat, sonst innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung der BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit
- 1. eine Überprüfung und gegebenenfalls Aktualisierung der Genehmigung im Sinne von Satz 2 vorzunehmen und
- 2. sicherzustellen, dass die betreffende Anlage die Genehmigungsanforderungen einhält."
- *. Sachzusammenhang mit Ziffern 4, 12, 21, 23
Begründung:
Mit dem Änderungsvorschlag wird klargestellt, dass die Nichteinhaltung der Frist des § 7 Absatz 1a bei der Anpassung einer Verordnung nach § 7 oder der Frist nach § 48 Absatz 1a Satz 2 bei der Aufhebung der Bindungswirkung von Emissionsgrenzwerten einer Verwaltungsvorschrift nicht zu Lasten des nachfolgenden Vollzugs gehen soll.
15. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe b (§ 52 Absatz 1b Satz 2 BImSchG)
In Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe b sind in § 52 Absatz 1b Satz 2 die Wörter "und der Eignung des Umweltmanagements" zu streichen.
Begründung:
Es ist nicht Aufgabe der Überwachungsbehörde, das Umweltmanagement der Unternehmen oder gar die Umweltmanagementsysteme zu überprüfen.
16. Zu Artikel 1 Nummer 20 (§ 52a Absatz 5 Satz 1 BImSchG)
In Artikel 1 Nummer 20 sind in § 52a Absatz 5 Satz 1 die Wörter "Einhaltung der Genehmigungsanforderungen und mit Schlussfolgerungen, ob weitere Maßnahmen notwendig sind" durch die Wörter "Konformität der bestehenden Anlage mit der Genehmigung im Sinne des § 52 Absatz 1 Satz 1 und 2, über die Erfüllung der Betreiberpflichten gemäß § 5 sowie über Schlussfolgerungen zur Notwendigkeit weiterer Maßnahmen" zu ersetzen.
Begründung:
Der im Gesetzentwurf verwendete Begriff "Einhaltung der Genehmigungsanforderungen" ist zu unbestimmt.
Die Genehmigung enthält nicht nur Auflagen zur Industrieemissions-Richtlinie, sondern auch Auflagen z.B. zum Baurecht, Arbeitsschutz oder Veterinärrecht. Es sollte daher klargestellt werden, dass die Überwachung nach § 52 BImSchG sich nur auf diejenigen Auflagen im Genehmigungsbescheid bezieht, die der Umsetzung des Immissionsschutzes (bzw. der Industrieemissions-Richtlinie) dienen; d.h. also nicht die Auflagen im Genehmigungsbescheid, die z.B. das Baurecht, den Arbeitsschutz, das Veterinärrecht etc. betreffen.
17. Zu Artikel 1 Nummer 20 (§ 52a Absatz 5 Satz 3 BImSchG)
In Artikel 1 Nummer 20 sind in § 52a Absatz 5 Satz 3 die Wörter "des Bundes und der Länder" zu streichen.
Begründung:
Es ist selbstverständlich, dass die Länder die Aufgabe der Überwachung nach den für sie geltenden Vorschriften erfüllen. Der Bund führt keine Überwachungen durch.
18. Zu Artikel 1 Nummer 25 (§ 67 Absatz 5 Satz 3 - neu - BImSchG)
In Artikel 1 Nummer 25 ist dem § 67 Absatz 5 folgender Satz anzufügen:
"Eine nach § 52 Absatz 1 zu berechnende Frist beginnt frühestens mit dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt zu laufen."
Begründung:
Da einige BVT-Schlussfolgerungen bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes veröffentlicht werden, ist eine Regelung erforderlich, um die in § 52 festgelegte Frist zu eröffnen. Artikel 82 Absatz 1 der Industrieemissions-Richtlinie sieht einen entsprechenden Spielraum vor.
19. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b (§ 54 Absatz 5 Satz 2 - neu -WHG)* In Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b ist dem § 54 Absatz 5 folgender Satz anzufügen:
"Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierte Emissionswerte sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen."
- *. Sachzusammenhang mit Ziffer 2
Begründung:
Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs bedarf der Begriff "mit den besten verfügbaren Techniken assoziierte Emissionswerte", der wesentlicher Bestandteil der BVT-Schlussfolgerungen ist und mit den Festlegungen in der Abwasserverordnung umgesetzt werden muss, einer Legaldefinition. Dabei ist nicht ausreichend, wie in Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzentwurfs vorgesehen, in § 54 Absatz 5 WHG lediglich einen neuen Begriff "Emissionsbandbreiten" einzuführen. Vielmehr soll zur Erläuterung des Begriffes und zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EG die Begriffsbestimmung des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2010/75/EG wörtlich übernommen werden.
20. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a (§ 57 Absatz 2 Satz 3 WHG)
Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a ist wie folgt zu fassen:
"a) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben."
Begründung:
Die in § 57 Absatz 2 Satz 3 WHG-E vorgesehene Regelung ist bereits in § 6 Absatz 1 Satz 2 WHG enthalten und hat auch bisher schon die Umsetzung der entsprechenden Anforderung der IVU-Richtlinie im WHG sichergestellt. Einer Doppelregelung in Bezug auf Abwasserbehandlungsanlagen bedarf es nicht.
Der bisherige Inhalt des § 57 Absatz 2 Satz 3 WHG findet sich im Übrigen nunmehr in § 57 Absatz 5 WHG-E.
21. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe b (§ 57 Absatz 3 Satz 1 und 2 - neu - WHG)*
In Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe b ist § 57 Absatz 3 Satz 1 durch folgende Sätze zu ersetzen:
"Sofern mit der Festlegung von Anforderungen in der Verordnung nach Absatz 2 Satz 1 nicht gewährleistet ist, dass bei Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 die Einleitungen unter normalen Betriebsbedingungen die in den jeweiligen BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten, ist die Bundesregierung verpflichtet, von der Ermächtigung nach Absatz 2 Satz 1 innerhalb eines Jahres nach der Veröffentlichung einer BVTSchlussfolgerung Gebrauch zu machen. Für bestehende Einleitungen ist eine Sanierungsfrist von mindestens drei Jahren ab Inkrafttreten der geänderten Verordnung vorzusehen, bis zu deren Ablauf sie die Anforderungen der Rechtsverordnung einzuhalten haben."
- * Sachzusammenhang mit Ziffern 4, 12, 14, 23
Folgeänderung:
In Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe b ist in § 57 Absatz 3 im bisherigen Satz 3 die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 3" zu ersetzen.
Begründung:
Der Änderungsvorschlag zielt darauf ab, dem Verordnungsgeber anstelle einer zeitlich unkonkreten Vorgabe zur "unverzüglichen" Anpassung einschlägiger Bestimmungen eine konkrete Frist vorzugeben. Dies ist erforderlich, weil entsprechend Artikel 21 Absatz 3 der Industrieemissions-Richtlinie ab Veröffentlichung der jeweiligen BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit innerhalb von vier Jahren sicherzustellen ist, dass die einzelne Anlage angepasst ist. Hierzu muss der Vollzugsbehörde und dem Betreiber hinreichend Zeit eingeräumt werden, das ihrerseits Erforderliche zu veranlassen.
Die zuständigen Behörden müssen auch nach einer den Betreiber unmittelbar bindenden Verordnungsregelung die geltenden Erlaubnisse auf Anpassungserfordernisse prüfen und ggf. die erforderlichen Verwaltungsentscheidungen treffen. Die betroffenen Betreiber haben ggf. Änderungen an der Anlage zu planen, bei der zuständigen Behörde anzuzeigen, u.U. ein Verfahren zur Änderung der Erlaubnis vorzubereiten und i.d.R. dessen Abschluss abzuwarten, bevor die erforderlichen Änderungen in die Praxis umzusetzen sind. Erst dann ist dem Artikel 21 Absatz 3 der Industrieemissions-Richtlinie genüge getan.
In Anbetracht dieser Erfordernisse ist eine längere als einjährige Frist für die erforderlichen Anpassungen normativ verbindlicher Vorgaben weder für die Betreiber noch die Vollzugsbehörden auskömmlich.
22. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe b (§ 57 Absatz 3 Satz 3 WHG)
In Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe b ist in § 57 Absatz 3 Satz 3 die Angabe "Anhängen V bis VIII" durch die Angabe "Anhängen VI und VIII" zu ersetzen.
Begründung:
In den Anhängen V und VII der Richtlinie 2010/75/EG sind weder Emissionsgrenzwerte für Ableitungen von Abwasser noch Emissionsgrenzwerte für Emissionen ins Wasser enthalten.
23. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe c (§ 57 Absatz 4 Satz 1 WHG)*
In Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe c ist § 57 Absatz 4 Satz 1 wie folgt zu fassen:
"Für vorhandene Abwassereinleitungen aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen oder bei Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ist
- 1. innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Rechtsverordnung vorzunehmen und
- 2. innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit durch den Anlagenbetreiber sicherzustellen, dass die betreffenden Einleitungen oder Anlagen die Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung einhalten."
Begründung:
Eine Sicherstellung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen ist nur möglich, wenn rechtzeitig vorher die Rechtsverordnung die Emissionsgrenzwerte und sonstigen Anforderungen der BVT-Schlussfolgerungen in nationales Recht umsetzt. Eine Selbstverpflichtung des Bundes, die Rechtsverordnung rechtzeitig anzupassen, wurde bereits frühzeitig seitens der Länder gefordert.
Außerdem wird klargestellt, dass die Sicherstellung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte durch den Anlagenbetreiber zu erfolgen hat.
- *. Sachzusammenhang mit Ziffern 4, 12, 14, 21
24. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe c (§ 57 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 WHG)
In Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe c sind in § 57 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 nach dem Wort "einhalten" die Wörter "; dabei gelten die Emissionsgrenzwerte als im Einleitungsbescheid festgesetzt, sofern nicht eine Festsetzung im Einzelfall erfolgt" einzufügen.
Begründung:
In der Begründung zu Artikel 2 Nummer 3 (§ 57) wird zum neuen Absatz 4 der Hinweis auf die beabsichtigte Änderung der Abwasserverordnung gegeben. Danach müssen die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen bei vorhandenen Einleitungen nicht mehr erst durch einen Bescheid der zuständigen Behörde festgesetzt werden, sondern die Anforderungen aus der Abwasserverordnung wirken direkt gegenüber dem Einleiter. Dies hat beim Vollzug des Abwasserabgabengesetzes, das ohne eine entsprechende Änderung auf die im Einleitungsbescheid festgelegten Überwachungswerte abstellt, weitreichende Auswirkungen. Nach einer Änderung der Anforderungswerte in der Abwasserverordnung bemisst sich die Abwasserabgabe weiterhin nach den Bescheidswerten, während der Einleiter die strengeren Werte aus dem Ordnungsrecht einhalten muss. Zudem erfüllt der Einleiter in diesem Fall nicht die Voraussetzungen nach § 9 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 AbwAG mit der Folge, dass die Ermäßigung des Abgabesatzes nicht gewährt werden kann. Durch den angefügten Halbsatz wird sichergestellt, dass diese Folgen nicht eintreten.
25. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe c ( § 57 Absatz 5 WHG)
In Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe c ist § 57 Absatz 5 wie folgt zu fassen:
(5) Entsprechen vorhandene Einleitungen, die nicht unter die Absätze 3 bis 4 fallen, nicht den Anforderungen nach Absatz 2, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entsprechenden Anforderungen der Abwasserverordnung in ihrer am 28. Februar 2010 geltenden Fassung, so hat der Betreiber die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen; Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.* Für Einleitungen nach Satz 1 sind in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 abweichende Anforderungen festzulegen, soweit die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen unverhältnismäßig wären."
Begründung:
Die derzeit in § 57 Absatz 3 WHG g.F. geregelte Anpassungspflicht für alle vorhandenen Abwassereinleitungen wird durch die vorgesehene Regelung für die Einleitungen, die nicht unter die neu vorgesehenen Absätze 3 und 4 der Regelung fallen, nicht mehr ausdrücklich statuiert. Insofern ist die laut Gesetzesbegründung - die sich i.Ü. auch auf eine andere Fassung des Entwurfs bezieht - gewollte klarere Formulierung des bisher Geltenden nicht erfolgt. Satz 1 der vorgesehenen Regelung bezieht sich auf "die nach Absatz 2 erforderlichen Anpassungsmaßnahmen". Absatz 2 erwähnt jedoch Anpassungsmaßnahmen nicht (mehr), vgl. Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a (Wegfall des bisherigen § 57 Absatz 3 WHG durch Neufassung). Um bei dieser für den Gewässerschutz zentralen Pflicht des Gewässerbenutzers keine Rechtsunsicherheiten entstehen zu lassen, sollte eine an den bisherigen Wortlaut eng angelehnte Änderung des Entwurfs erfolgen.
Zu Satz 1 zweiter Halbsatz:
Die beabsichtigte Änderung der Abwasserverordnung, wonach die Anforderungen aus der Abwasserverordnung direkt gegenüber dem Einleiter wirken und nicht mehr erst durch Bescheid der zuständigen Behörde festgesetzt werden müssen, wirkt sich in Folge von Anpassungsmaßnahmen nicht nur bei vorhandenen Einleitungen i.S.d. § 57 Absatz 4 Satz 1 und 2 WHG aus, sondern auch auf vorhandene Einleitungen, die nicht unter § 57 Absatz 3 und 4 WHG fallen.
Zu den Auswirkungen auf den Vollzug des Abwasserabgabengesetzes vgl. Begründung zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe c (§ 57 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 WHG).
26. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe a, b, c (§ 60 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b WHG)
In Artikel 2 Nummer 4 ist § 60 wie folgt zu ändern:
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Die Aufnahme einer Verpflichtung der Vollzugsbehörde, Anforderungen an den Stand der Technik für Abwasseranlagen festzulegen, ist zu streichen. Die erforderliche und vollständige Umsetzung der BVT-Schlussfolgerungen muss über die Festlegung der Anforderungen in der Abwasserverordnung erfolgen. Diese Anforderungen sind auch im Genehmigungsverfahren nach § 60 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1, § 57 Absatz 1 bis 3 WHG zu prüfen und durchzusetzen. Eine darüber hinausgehende Festlegung von zusätzlichen Anforderungen durch jede einzelne Vollzugsbehörde ist weder erforderlich noch praktikabel. Wird seitens des Bundesgesetzgebers eine über § 57 Absatz 3 hinausgehende Umsetzung der BVT-Schlussfolgerungen für erforderlich erachtet, so muss er diese selbst vornehmen, ggf. durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 5 WHG.
Zu Buchstabe b:
Die Regelung ist überflüssig, da die Regelungen, auf die verwiesen werden soll, bereits über § 60 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, die auf die Anforderungen nach § 57 verweisen, gelten.
Zu Buchstabe c:
Der Änderungsvorschlag dient der 1:1-Umsetzung der Nummer 6.11 des Anhangs I der Richtlinie 2010/75/EG.
Bei der Bestimmung der Anlage nach Anhang I Nummer 6.11 wird das Tatbestandsmerkmal "Abwasser, das nicht unter die Richtlinie 91/271/EWG fällt" mit der Formulierung in § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b nur eingeschränkt umgesetzt. Es wurde - ausweislich der Gesetzesbegründung - nur die Begriffsbestimmung für "häusliches Abwasser" (Artikel 2 Nummer 2 Richtlinie 91/271/EWG) übernommen.
Die Richtlinie 091/27 1/EWG erstreckt sich gemäß Artikel 1 darüber hinaus aber auch auf "kommunales Abwasser" (Artikel 2 Nummer 1) und auf Abwasser aus bestimmten Industriebranchen (Anhang III).
27. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe c (§ 60 Absatz 3 Satz 4 WHG)
In Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe c ist § 60 Absatz 3 Satz 4 wie folgt zu fassen:
"Für Anlagen, die die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 2 erfüllen, gelten auch die Anforderungen nach § 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend."
Begründung:
Der Hinweis auf die Anforderungen nach § 5 BImSchG ist sachlich begründbar.
Ein darüber hinaus weitreichender Verweis auf die Verfahrensregelungen der §§ 15, 16, 20 und 21 BImSchG, wie ihn der Gesetzentwurf vorsieht, würde dagegen grundsätzliche systematische Fragen zum Verhältnis der Vorschriften des Wasserrechts zum BImSchG aufwerfen und eine Fehlerquelle im Verwaltungsvollzug darstellen.
Falls die Bundesregierung insoweit bundeseinheitliche Verfahrensregelungen für erforderlich halten sollte, müssten diese (ohne Verweis auf das BImSchG) inhaltlich eigenständig im WHG oder in einer auf der Grundlage des WHG erlassenen Verordnung geregelt werden.
28. Zu Artikel 3 Nummer 2 (§ 47 Absatz 7 Satz 2 - neu - KrWG)
In Artikel 3 Nummer 2 ist nach § 47 Absatz 7 Satz 1 folgender Satz einzufügen:
"Satz 1 gilt nicht für Deponien für Inertabfälle und Deponien, die eine Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder weniger je Tag und eine Gesamtkapazität von 25 000 Tonnen oder weniger haben."
Begründung:
Die Regelung in § 47 Absatz 7 Satz 1 KrWG-E zu den Überwachungsplänen und Überwachungsprogrammen dient der Umsetzung des Artikels 23 der Richtlinie 2010/75/EG (Umweltinspektionen). Gemäß Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I Nummer 5.4 der Richtlinie 2010/75/EG gelten die Vorgaben für Umweltinspektionen unmittelbar nur für Deponien im Sinne der Deponierichtlinie mit einer Aufnahmekapazität von über 10 Tonnen pro Tag oder einer Gesamtkapazität von über 25 000 Tonnen, mit Ausnahme der Deponien für Inertabfälle. Für Deponien mit einer geringeren Leistungskapazität und Inertdeponien verlangt die Richtlinie 2010/75/EG demnach keine besonderen Anforderungen im Sinne des Artikels 23. Das nationale Recht sollte insoweit keine strengeren Anforderungen an die Erstellung von Überwachungsplänen und Überwachungsprogrammen stellen. Die besonderen Instrumentarien der Überwachungspläne und Überwachungsprogramme würden bei Inertdeponien und den sogenannten unbedeutenden Deponien zu einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand führen.
Auch nach Einfügen der Ausnahmeregelung unterlägen diese Deponien weiterhin der allgemeinen abfallrechtlichen Überwachung nach § 47 Absatz 2 KrWG, die in regelmäßigen Abständen und im angemessenen Umfang zu erfolgen hat. Lücken im Überwachungssystem wären damit nicht zu befürchten.
Entsprechende Anpassungen wären im Weiteren auch in der Änderungsverordnung zur Deponieverordnung zu übernehmen.
29. Zu Artikel 3 Nummer 2 (§ 47 Absatz 7 Satz 2 KrWG)
In Artikel 3 Nummer 2 ist § 47 Absatz 7 Satz 2 wie folgt zu ändern:
- a) Nach den Wörtern "Überwachung der Emissionen" sind die Wörter ", Überwachung während der Bauausführung als Teil des Qualitätsmanagements" einzufügen.
- b) Das Wort "Eigenkontrolle" ist durch die Wörter "Messungen und Kontrollen" zu ersetzen.
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Nach der Deponieverordnung (DepV) ist die Überwachung während des Deponiebaus ein zentrales Element der Deponieüberwachung. Anhang 1 Nummer 2.1 DepV verlangt die Überwachung in der Bauphase durch die zuständige Behörde als Teil des Qualitätsmanagements, um die ordnungsgemäße Herstellung der Sicherungselemente sicherzustellen.
Diese Anforderung ist den nach Fertigstellung kaum noch bestehenden Kontroll- und Reparaturmöglichkeiten bei diesen zentralen Sicherungselementen geschuldet. Die Bauüberwachung, insbesondere bei den Abdichtungssystemen als maßgebliches Element der Deponieüberwachung zur Sicherstellung des sicheren Deponiebetriebes, ist in die Aufzählung der Schwerpunktinhalte der Deponieüberwachung aufzunehmen.
Zu Buchstabe b:
Der Passus "Überprüfung der Eigenkontrolle" weicht von der Begrifflichkeit in der Deponieverordnung (DepV) ab und beinhaltet eine ungewollte Einschränkung. Es ist aus der DepV der Begriff "Messungen und Kontrollen" zu übernehmen. Dadurch werden - im Sinne des Gewollten - die Fremdkontrollen ausdrücklich in die Überprüfung einbezogen.
30. Zu Artikel 3 Nummer 2a - neu - ( § 49 Absatz 2 KrWG)
In Artikel 3 ist nach Nummer 2 folgende Nummer 2a einzufügen:
- '2a. In § 49 Absatz 2 werden die Wörter ", soweit dies erforderlich ist, um auf Grund der Zweckbestimmung der Abfallentsorgungsanlage eine ordnungsgemäße Entsorgung zu gewährleisten" gestrichen.'
Begründung:
Eine Reihe von fragwürdigen und zum Teil illegalen Entsorgungsvorgängen in den letzten Jahren hat aufgezeigt, dass eine Nachverfolgung von Strömen nicht gefährlicher Abfälle notwendig werden kann. Dies betrifft insbesondere Anlagen, in denen Abfälle im Rahmen einer "Kaskadenentsorgung" lediglich gelagert oder behandelt, aber nicht endgültig entsorgt werden. Mit der gestrichenen Formulierung wäre es Aufgabe der Überwachungsbehörde, im Einzelfall eine entsprechende Registerpflicht zu begründen. Dies ist nicht zweckmäßig, da dafür im Vorfeld bereits eine Veranlassung vorliegen müsste.
31. Zu Artikel 3 Nummer 2a - neu - (§ 49 Absatz 7 - neu - KrWG)
In Artikel 3 ist nach Nummer 2 folgende Nummer 2a einzufügen:
'2a. Dem § 49 wird folgender Absatz 7 angefügt:
(7) Zur Dokumentation der ordnungsgemäßen Betriebsführung und der Einhaltung der Anforderungen nach den §§ 7 bis 9, 11, 13, 14 und 15 sowie nach den zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen haben die Betreiber von Anlagen oder Unternehmen, in denen Tätigkeiten nach Anlage 1 oder Anlage 2 durchgeführt werden, ein Betriebstagebuch zu führen. In dem Betriebstagebuch werden dokumentiert
- 1. besondere Vorkommnisse, insbesondere Betriebsstörungen, die Auswirkungen auf die ordnungsgemäße Entsorgung haben können, einschließlich der möglichen Ursachen und erfolgter Abhilfemaßnahmen,
- 2. die fehlende Übereinstimmung des übernommenen Abfalls mit den Angaben des Abfallerzeugers sowie die Angabe der getroffenen Maßnahmen,
- 3. die Ergebnisse von anlagen- und stoffbezogenen Kontrolluntersuchungen einschließlich Funktionskontrollen (Eigen- und Fremdkontrollen),
- 4. der Lagerbestand von Abfällen am Jahresanfang und Jahresende differenziert nach Abfallarten,
- 5. Art und Umfang von Bau- und Instandhaltungsmaßnahmen,
- 6. Betriebs- und Stillstandzeiten der Anlage.
Das Betriebstagebuch muss jederzeit der Behörde vorgelegt werden können. Auf Verlangen ist der Behörde eine Zusammenstellung der Inhalte des Betriebstagebuchs und des Registers in Form einer Jahresübersicht zu übermitteln. Auf Verlangen der Behörde hat die Übermittlung der Dokumentation auf elektronischem Weg zu erfolgen." '
Folgeänderungen:
Artikel 3 ist wie folgt zu ändern:
Begründung:
Nach dem Erwägungsgrund 26 der Industrieemissions-Richtlinie sollen die Betreiber zur wirksamen Durchführung und Durchsetzung dieser Richtlinie regelmäßig der zuständigen Behörde über die Einhaltung der Genehmigungsauflagen berichten müssen. Diesem Ziel dient für den Regelungsbereich der Abfallwirtschaft die vorgeschlagene Ergänzung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes mit der (Wiedereinführung der) Pflicht zur Führung von Betriebstagebüchern und zur Übermittlung von Jahresübersichten. Eine solche Regelung ermöglicht eine effektive Stoffstromverfolgung sowie eine angemessene Überwachung und Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Entsorgung.
Im Ergebnis wird hierdurch auch eine Entscheidung des OVG Schleswig vom 26.05.2009 (Az.: 1 LB 037/08 (PDF) ) korrigiert, wonach behördliche Anordnungen im Bereich nicht gefährlicher Abfälle über Betriebstagebücher und Jahresübersichten für rechtswidrig erklärt worden sind, nachdem die Technischen Anleitungen durch die Deponieverordnung abgelöst worden sind. Wie anlässlich der Beratungen in den Gremien der LAGA festgestellt wurde, ist jedoch für alle Arten von Abfallentsorgungsanlagen ein Bedarf an einheitlichen und über die Nachweis- und Registerpflichten hinausgehenden Vorgaben für Dokumentations- und Informationspflichten gegeben. Die für die Registerführung erforderlichen Daten werden - auch für nicht gefährliche Abfälle - in der Regel ohnehin schon elektronisch erfasst (allein schon zur Fakturierung) und können somit auch in dieser Form in das Register aufgenommen und der zuständigen Behörde übermittelt werden. Die vollständige elektronische Erfassung und Übermittlung verbessert gleichzeitig die Datenqualität, steigert die Vollzugseffizienz und mindert den Verwaltungsaufwand bei Wirtschaft und Behörden.
32. Zu Artikel 3 Nummer 2b - neu - (§ 56 Absatz 6 Satz 2 KrWG)
In Artikel 3 ist nach Nummer 2a - neu - folgende Nummer 2b einzufügen:
- '2b. In § 56 Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter "für die Abfallwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten" durch das Wort "zuständigen" ersetzt.'
Begründung:
Der Änderungsvorschlag beseitigt ein Redaktionsversehen. Bei der Neuordnung des Kreislaufwirtschaftsrechts durch das Gesetz vom 24. Februar 2012 war auf Betreiben des Bundesrates die im damaligen Regierungsentwurf vorgesehene Zuständigkeit der "obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde" durchgängig im Sinne dieses Vorschlags geändert worden, u.a. auch in § 56 Absatz 5 Satz 3 KrWG. In § 56 Absatz 6 Satz 2 KrWG war dies jedoch versehentlich unterblieben; dies soll jetzt korrigiert werden. Die damals gegebene Begründung gilt unverändert fort: Bei der fraglichen Aufgabe, die derzeit den für die Abfallwirtschaft zuständigen Ministerien zugeordnet ist, handelt es sich nicht um Regierungstätigkeit, sondern um schlichten Vollzug einer abfallrechtlichen Bestimmung. Der Vollzug kann deshalb auch durch einen Verweis auf die (nach Landesrecht) zuständige Behörde sichergestellt werden.
33. Zu Artikel 3 Nummer 2b - neu - (§ 56 Absatz 8 Satz 3 - neu - KrWG)
In Artikel 3 ist nach Nummer 2a - neu - folgende Nummer 2b einzufügen:
- '2b. Dem § 56 Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:
"Satz 2 gilt auch, wenn die technische Überwachungsorganisation oder die Entsorgergemeinschaft von der für sie oder den Entsorgungsfachbetrieb zuständigen Behörde auf den Entfall der Voraussetzungen für die Erteilung des Zertifikates ausdrücklich hingewiesen wird und nicht innerhalb einer ihr gesetzten Frist die Maßnahmen nach Satz 1 anordnet." '
Folgeänderung:
In Artikel 3 ist nach Nummer 2b - neu - folgende Nummer 2c einzufügen:
- '2c. In § 57 Nummer 8 wird nach der Angabe " § 56 Absatz 8 Satz 2" die Angabe "und 3" eingefügt.'
Begründung:
Die vergleichbare Regelung war bereits im Referentenentwurf des Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts vom 6. August 2010 enthalten und dann durch die nunmehr normierten Regelungen in § 56 und § 57 Nummer 8 ersetzt worden.
Der neue Satz 3 enthält eine Neuerung gegenüber dem bisherigen Recht, indem eine Regelung eines subsidiären Durchgriffsrechts der zuständigen Behörde unmittelbar gegenüber dem Entsorgungsfachbetrieb normiert wird. Die Befugnis betrifft den Erlass im Einzelfall erforderlicher Anordnungen durch die für den Entsorgungsfachbetrieb zuständige Behörde. Dabei handelt es sich nicht um Anordnungen, die die Behörde nach § 51 oder § 62 ohnehin treffen kann, sondern um solche, die eigentlich dem Träger der Zertifizierung vorbehalten sind, also insbesondere der Entzug des Gütezeichens. Dass es nicht zu einer doppelten Zuständigkeit und damit zu Kompetenzstreitigkeiten zwischen Behörde und dem jeweiligen Träger der Zertifizierung kommt, wird durch die verfahrensrechtlichen Anforderungen an den behördlichen Durchgriff sichergestellt. Nur wenn die Behörde der technischen Überwachungsorganisation oder der Entsorgergemeinschaft zuvor erfolglos eine Frist gesetzt hat, soll sie in Bezug auf das Zertifikat unmittelbar an den Entsorgungsfachbetrieb herantreten dürfen.
Dieser Fall unterscheidet sich maßgeblich von der Regelung in § 56 Absatz 8 Satz 2, der die vorliegende Problematik nicht löst. Eine Aberkennung des Zertifikates und der damit verbundenen Privilegien ist nach geltendem Recht nur möglich, wenn die technische Überwachungsorganisation oder die Entsorgergemeinschaft zwar ihrer Pflicht nach § 56 Absatz 8 Satz 1 nachkommt, der Entsorgungsfachbetrieb deren Aufforderungen jedoch nicht folgt. Insoweit wird die für den Entsorgungsfachbetrieb zuständige Behörde für den Vollzug der von der technische Überwachungsorganisation oder der Entsorgergemeinschaft angeordneten Maßnahmen ergänzend tätig.
Anders ist der Fall gelagert, wenn die technische Überwachungsorganisation oder die Entsorgergemeinschaft die nach § 56 Absatz 8 Satz 1 gebotenen Maßnahmen zur Aberkennung des Zertifikates nicht vornimmt. Nach derzeitiger Regelung beschränkt sich die Tätigkeit der für den Sitz der technischen Überwachungsorganisation oder die Entsorgergemeinschaft zuständigen Behörden auf die Zustimmung zum Überwachungsvertrag der technischen Überwachungsorganisation oder auf die Anerkennung der Entsorgergemeinschaft sowie auf deren Widerruf. Anordnungen gegenüber der technischen Überwachungsorganisation oder der Entsorgergemeinschaft zur Durchsetzung der Pflichten nach § 56 Absatz 8 Satz 1 stehen im pflichtgemäßen Ermessen; allerdings liegen dieser Behörde oft keine eigenen Erkenntnisse hinsichtlich des betroffenen Entsorgungsfachbetriebs vor, noch besitzt sie Befugnisse, gegen diesen vorzugehen.
In der Regel sind für die technische Überwachungsorganisation oder die Entsorgergemeinschaft einerseits und für den Entsorgungsfachbetrieb anderseits unterschiedliche Behörden, z.T. auch unterschiedlicher Länder zuständig. Dies bedeutet, dass eine Durchsetzung der Pflichten der technischen Überwachungsorganisation oder der Entsorgergemeinschaft nach § 56 Absatz 8 Satz 1(Aberkennung des Zertifikates) nicht oder nur unter Bewältigung erheblicher Kompetenzprobleme und umfangreicher ggfs. vorgreiflicher Verwaltungsverfahren gegenüber der technischen Überwachungsorganisation oder der Entsorgergemeinschaft zu lösen ist. Wird die technische Überwachungsorganisation oder die Entsorgergemeinschaft weder von sich aus noch auf Anforderung der für sie zuständigen Behörde tätig, könnte ein Entzug des Zertifikates unmittelbar weder durch die für sie noch durch die für den Entsorgungsfachbetrieb zuständigen Behörde erfolgen. Diese hat hinzunehmen, dass das Zertifikat trotz festgestellter Missstände weiterhin geführt werden darf. Daher ist ein Verfahren zu regeln, bei dem die für den Entsorgungsfachbetrieb oder technischen Überwachungsorganisation oder die Entsorgergemeinschaft zuständige Behörde bei Rechtswidrigkeit des Zertifikats unmittelbar gegen den Betrieb einschreiten kann, aber zum anderen auch, dass die technische Überwachungsorganisation oder Entsorgergemeinschaft zunächst zum Handeln innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern ist. Dies Verfahren erlaubt auch eine Prüfung und Beachtung von Einwendungen der technischen Überwachungsorganisation oder der Entsorgergemeinschaft. Die für den Entsorgungsfachbetrieb zuständige Behörde benötigt dieses Instrument insbesondere auch bei der Überwachung von Industrieemissions-Anlagen.
34. Zu Artikel 6 Nummern 22, 26, 28, 30, 32 und 34 (Anlage 1 Nummern 7.17.1 und 7.17.2, 7.22.1 und 7.22.2, 7.23.1 und 7.23.2, 7.24.1 und 7.24.2, 7.26.1 und 7.26.2 sowie 7.28.1 UVPG)
In Artikel 6 sind die Nummern 22, 26, 28, 30, 32 und 34 so anzupassen, dass die Nummern 7.17, 7.22, 7.23, 7.24, 7.26 und 7.28 der Anlage 1 zum UVPG in Übereinstimmung mit Nummer 6.4 Buchstabe b Doppelbuchstabe ii des Anhangs I der Industrieemissions-Richtlinie die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls entsprechend § 3c Satz 1 UVPG erst ab 600 t pro Tag vorschreiben, wenn die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist.
Begründung:
Die Genehmigungspflicht nach Nummer 6.4 Buchstabe b Doppelbuchstabe ii des Anhangs I der Industrieemissions-Richtlinie für die Behandlung und Verarbeitung von ausschließlich pflanzlichen Rohstoffen zur Herstellung von Nahrungsmitteln oder Futtermittelerzeugnissen ist bei saisonal arbeitenden Betrieben (Anlage ist an nicht mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb) erst bei einer Verarbeitungskapazität von 600 t pro Tag gegeben. Dieses Ausnahmekriterium der Richtlinie für saisonal arbeitende Betriebe ist in Anlage 1 des UVPG sowie im Anhang zur 4. BImSchV nicht umgesetzt worden und sollte deshalb bei den betroffenen Anlagen aufgenommen werden.
Hierdurch wird sowohl der Erfüllungsaufwand als auch ein etwaiger Stellenmehrbedarf für die Länder auf das europarechtlich tatsächlich Erforderliche reduziert. Eine Absenkung des Schutzniveaus ist damit nicht verbunden. Eine überobligatorische Belastung der Länderhaushalte wird vermieden.
35. Zu Artikel 6 Nummer 35 (Anlage 1 Nummer 7.29 UVPG)
In Artikel 6 ist Nummer 35 so anzupassen, dass die Nummer 7.29 der Anlage 1 zum UVPG in Übereinstimmung mit Nummer 6.4 Buchstabe c des Anhangs I der Industrieemissions-Richtlinie die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls entsprechend § 3c Satz 1 UVPG erst ab einer eingehenden Milchmenge von mehr als 200 t pro Tag vorschreibt und nicht bei einer entsprechenden Produktionskapazität.
Begründung:
Die Genehmigungspflicht nach Nummer 6.4 Buchstabe c des Anhangs I der Industrieemissions-Richtlinie für die ausschließliche Behandlung und Verarbeitung von Milch bezieht sich auf die eingehende Milchmenge von mehr als 200 t pro Tag als Jahresdurchschnittswert. Der Bezug in Nummer 7.29 der Anlage 1 des UVPG auf die Produktionskapazität setzt die Industrieemissions-Richtlinie nicht korrekt um. So kann beispielsweise in einem Sprühtrockner deutlich mehr Milch eingesetzt werden als Milchpulver produziert wird. Nummer 7.32 des Anhangs zur 4. BImSchV sollte deshalb ebenfalls angepasst werden.
36. Zu Artikel 6 Nummer 37, 39, 40, 41 und 43 (Anlage 1 Nummer 8.3, 8.4.1, 8.5, 8.6 und 8.9 UVPG)
Artikel 6 ist wie folgt zu ändern:
- a) Nummer 37 ist wie folgt zu fassen:
- '37. In Nummer 8.3 wird in der Spalte "Vorhaben" das Wort "Durchsatzleistung" durch die Wörter "Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen" ersetzt. '
- b) In Nummer 39 Nummer 8.4.1 sind in der Spalte "Vorhaben" nach dem Wort "Abfällen" die Wörter ", auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung finden" einzufügen.
- c) Nummer 40 ist zu streichen.
- d) Nummer 41 ist wie folgt zu fassen:
- '41. In Nummer 8.6 wird in der Spalte "Vorhaben" das Wort "Durchsatzleistung" durch die Wörter "Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen" ersetzt.'
- e) In Nummer 43 Nummer 8.9 sind in der Spalte "Vorhaben" nach dem Wort "Abfällen" die Wörter ", auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung finden," einzufügen.
Begründung:
In der jetzigen Fassung von Anlage 1 Nummer 8.3 bis 8.6 sowie in Nummer 8.9 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung werden die dort aufgeführten Anlagen zur Behandlung sowie zur Langzeitlagerung von Abfällen nur dann einer Umweltverträglichkeitsprüfung, einer allgemeinen Vorprüfung oder einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalles unterworfen, wenn auf die in diesen Anlagen behandelten oder gelagerten Abfälle die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung finden. Diese Einschränkung sollte auch weiterhin beibehalten werden. Andernfalls würde der Kreis der zulassungsbedürftigen Abfallanlagen, die einer solchen zusätzlichen Prüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen, nicht unerheblich erweitert werden, ohne dass dies wohl beabsichtigt ist.
Denn § 2 Absatz 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz (in der Fassung von Artikel 1 des Gesetzes des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts vom 24.02.2012, BGBl I S. 212) zählt unter 15 Nummern eine ganze Reihe von Stoffen auf, die nach den einschlägigen Definitionen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zum Abfallbegriff Abfälle sind, auf die aber die deutschen abfallrechtlichen Vorschriften keine Anwendung finden. Eine ganze Reihe von Anlagen, in denen solche Abfälle, für die die abfallrechtlichen Vorschriften nach § 2 Absatz 2 KrWG nicht gelten, chemisch oder biologisch behandelt oder längerfristig gelagert werden, bedürfen einer behördlichen Zulassung und würden somit ohne die vorgeschlagene Änderung einer solchen zusätzlichen Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. Vorprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen.
Dazu gehören Anlagen, in denen folgende, nicht unter die abfallrechtlichen Vorschriften fallenden und nachfolgend nur beispielhaft aufgezählten Abfälle chemisch oder biologisch behandelt oder längerfristig gelagert werden: Abfälle, die unmittelbar beim Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten sowie der damit zusammenhängenden Lagerung von Bodenschätzen in der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben anfallen und die auf der Grundlage bergrechtlicher Vorschriften zu entsorgen sind, ferner Körper von Tieren, die nicht durch Schlachtung zu Tode gekommen sind, tierische Nebenprodukte (sofern nicht für die Verbrennung oder biologische Behandlung vorgesehen). Ferner gehört dazu beispielsweise die Lagerung und Behandlung von Kampfmitteln, gespeichertes Kohlendioxid, radioaktive Abfälle.
37. Zu Artikel 6 Nummer 39 (Anlage 1 Nummer 8.4.2.1 und 8.4.2.2 Spalte "Vorhaben" UVPG)
In Artikel 6 Nummer 39 ist in Anlage 1 in Nummer 8.4.2.1 und 8.4.2.2 in der Spalte "Vorhaben" jeweils die Angabe "50 t" durch die Angabe "100 t" zu ersetzen.
Begründung:
Die Genehmigungspflicht nach Nummer 5.3 Buchstabe b letzter Satz des Anhangs I der IE-Richtlinie für die einzige Abfallbehandlungstätigkeit der anaeroben Vergärung bezieht sich auf eine Kapazitätsschwelle von 100 t pro Tag. Dies trifft auf Biogasanlagen, die nur Gülle als einzigen nicht gefährlichen Abfall einsetzen, zu. Die IE-Richtlinie ist bei diesen Biogasanlagen in Nummer 8.4.2 der Anlage 1 des UVPG nicht korrekt umgesetzt worden. Die Nummern 8.6.3.1 und 8.6.3.2 des Anhangs zur 4. BImSchV sollten deshalb ebenfalls angepasst werden.
Die vorgeschlagene Änderung sorgt dafür, dass sowohl der Erfüllungsaufwand als auch ein etwaiger Stellenmehrbedarf für die Länder auf das europarechtlich tatsächlich Erforderliche reduziert wird. Eine überobligatorische Belastung der Länderhaushalte wird somit vermieden.
38. Zu Artikel 6 Nummer 43 (Anlage 1 Nummer 8.7.2 Spalte "Vorhaben" UVPG)
In Artikel 6 Nummer 43 ist in Anlage 1 Nummer 8.7.2 die Spalte "Vorhaben" wie folgt zu fassen:
"gefährlichen Schlämmen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung finden, mit einer Gesamtlagerkapazität von"
Begründung:
Die redaktionelle Änderung dient der Abgrenzung zu den Regelungen der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau) vom 13. Juli 1990 (BGBl. I S. 1420), die zuletzt durch die Verordnung vom 3. September 2010 (BGBl. I S. 1261) geändert worden ist.
Der Begriff "Abfälle" wird sowohl für Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes verwendet als auch für die sogenannten bergbaulichen Abfälle, für die gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 7 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes die Vorschriften dieses Gesetzes nicht gelten.
Die UVP-V Bergbau regelt, welche Vorhaben des Bergbaus einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen. Dazu gehören auch Anlagen im Zusammenhang mit bergbaulichen Abfällen.
Die in Nummer 8.7.2 genannten Anlagenarten können auch im Bergbau vorkommen. Um Abgrenzungsprobleme zu vermeiden, ist es daher notwendig, in der Nummer 8.7.2 die Wörter "auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung finden" einzufügen.
39. Zu Artikel 6 Nummer 44 (Anlage 1 Nummer 9.2 Spalte "Vorhaben" UVPG)
In Artikel 6 Nummer 44 ist in Anlage 1 Nummer 9.2 die Spalte "Vorhaben" wie folgt zu fassen:
"Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von Flüssigkeiten in Behältern dient, ausgenommen Anlagen, die von Nummer 9.3 erfasst werden, soweit"
Begründung:
Die redaktionelle Änderung dient der Abgrenzung zu den Regelungen über die unterirdische behälterlose Speicherung von Gasen, Flüssigkeiten und festen Stoffen der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben vom 13. Juli 1990 (BGBl. I S. 1420), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 3. September 2010 (BGBl. I S. 1261) geändert worden ist.
40. Zu Artikel 6 Nummer 44 (Anlage 1 Nummer 9.3 UVPG)
In Artikel 6 Nummer 44 ist Anlage 1 Nummer 9.3 wie folgt zu fassen:
Nr. | Vorhaben | Sp. 1 | Sp. 2 |
9.3 | Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von im Anhang 2 (Stoffliste zu Nummer 9.3 Anhang 1) der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der jeweils geltenden Fassung genannten Stoffen dient, mit einer Lagerkapazität von | | |
9.3.1 | 200 000 t oder mehr, | X | |
9.3.2 | den in Spalte 4 des Anhangs 2 (Stoffliste zu Nummer 9.3 Anhang 1) der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der jeweils geltenden Fassung ausgewiesenen Mengen bis weniger als 200 000 t, | | A |
9.3.3 | den in Spalte 3 bis weniger als den in Spalte 4 des Anhangs 2 (Stoffliste zu Nummer 9.3 Anhang 1) der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der jeweils geltenden Fassung ausgewiesenen Mengen; | | S |
Begründung:
Die vorgesehene UVP-Pflicht für Anlagen der Spalte 3 und 4 der Stoffliste zu Nummer 9.3 des Anhangs 1 der 4. BImSchV hat eine deutliche Absenkung der Mengenschwellen für die generelle UVP-Pflicht gegenüber der jetzigen Schwelle in Nummer 9.8 mit 200 000 t in Spalte 1 und 25 000 t in Spalte 2 für Anlagen dieser Art zur Folge und würde zur Erhöhung des Verwaltungsaufwandes führen, ohne dass hierfür ein rechtliches oder fachliches Erfordernis ersichtlich ist. Mit der vorgeschlagenen Änderung wird zum einen für die Nummer 9.3 bis 9.7 UVPG der Status quo erhalten (z.B. Chlor, Schwefeldioxid, Ammoniak) und zum anderen eine Abstufung der Schwellenwerte, nicht jedoch die vollständige Aufhebung der mit dem Gesetzentwurf vorgesehenen Verschärfung für die übrigen Stoffe erreicht. Bislang griff hier die Auffangvorschrift in Nummer 9.8 mit einem Schwellenwert von 200 000 t für die UVP-Pflicht bzw. 25 000 t bis 200 000 t für eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls. An die Stelle der 25 000 t tritt nunmehr die jeweilige Mengenschwelle aus Spalte 4 des Anhangs 2 der 4. BImSchV (Stoffliste zu Nummer 9.3 des Anhangs 1). Diese Mengenschwelle beträgt beispielsweise 200 t für Brom, 30 t für Wasserstoff oder 0,75 t für Phosgen. Im Vorschlag der Bundesregierung hat diese Mengenschwelle bereits eine obligatorische UVP-Pflicht ausgelöst.
41. Zu Artikel 6 Nummer 44 (Anlage 1 Nummer 9.4 Spalte "Vorhaben" UVPG)
In Artikel 6 Nummer 44 ist in Anlage 1 Nummer 9.4 die Spalte "Vorhaben" wie folgt zu fassen:
"Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von Erdöl, petrochemischen oder chemischen Stoffen oder Erzeugnissen in Behältern dient, ausgenommen Anlagen, die von den Nummern 9.1, 9.2 oder 9.3 erfasst werden, mit einem Fassungsvermögen von"
Begründung:
Die redaktionelle Änderung dient der Abgrenzung zu den Regelungen über die unterirdische behälterlose Speicherung von Gasen, Flüssigkeiten und festen Stoffen der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben vom 13. Juli 1990 (BGBl. I S. 1420), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 3. September 2010 (BGBl. I S. 1261) geändert worden ist.
42. Zum Gesetzentwurf insgesamt
Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, die Umsetzung der Anforderungen der BVT-Schlussfolgerungen in das nationale Recht soweit möglich über eine Rechtsverordnung vorzunehmen.
Begründung:
Die Umsetzung der europäischen Anforderungen durch eine Rechtsverordnung würde zu einer Vollzugserleichterung führen. Sie ist erforderlich, um die Fristanforderungen der Richtlinie zu erfüllen.
Nach der Richtlinie müssen Anforderungen aus den BVT-Merkblättern innerhalb von vier Jahren eingehalten werden. Hierzu ist ein nationales Rechtsetzungsverfahren sowie eine verhältnismäßige Fristsetzung zur Umsetzung gegenüber dem Anlagenbetreiber erforderlich. Bei einer Umsetzung durch Rechtsverordnung würden die neuen Anforderungen unmittelbar gelten, ohne dass wie bei einer Verwaltungsvorschrift zusätzlich ein zeitaufwändiges Verfahren zum Erlass nachträglicher Anordnungen erforderlich wird. Die ursprünglich der TA Luft zugrunde liegende Annahme, dass eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift zügiger erlassen und novelliert werden kann als eine Rechtsverordnung, hat sich als unzutreffend erwiesen.