Der Deutsche Bundestag hat in seiner 237. Sitzung am 25. April 2013 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung - Drucksache 17/13272 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts - Drucksache 17/11468 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 17.05.13
Erster Durchgang: Drucksache. 474/12 (PDF)
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
"4. § 3 wird wie folgt geändert:
- c) Nummer 9 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
"a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- d) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12 eingefügt:
"12. Dem § 15 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen." "
- e) Die bisherigen Nummern 12 bis 15 werden die Nummern 13 bis 16.
- f) Nummer 16 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
"a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 4 wird nach dem Wort "soll" ein Komma und werden die Wörter "es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind" eingefügt.
- bb) Nummer 6 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
"d) die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,"."
- g) Die bisherigen Nummern 16 bis 21 werden die Nummern 17 bis 22.
- h) Nach Nummer 22 wird folgende Nummer 23 eingefügt:
"23. Nach § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
"1a. die Änderung einer baulichen Anlage der Anpassung an die baulichen oder anlagentechnischen Mindestanforderungen der Energieeinsparverordnung dient,"."
- i) Die bisherige Nummer 22 wird Nummer 24 und wie folgt gefasst:
"24. § 179 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "im Geltungsbereich eines Bebauungsplans" gestrichen.
- bb) In Nummer 1 werden die Wörter "des Bebauungsplans" durch die Wörter "eines Bebauungsplans" ersetzt.
- b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
(4) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 sind die Beseitigungskosten vom Eigentümer bis zur Höhe der ihm durch die Beseitigung entstehenden Vermögensvorteile zu tragen. Der Kostenerstattungsbetrag kann durch Bescheid geltend gemacht werden, sobald die bauliche Anlage ganz oder teilweise beseitigt ist. Der Betrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück." "
- j) Die bisherige Nummer 23 wird Nummer 25 und wie folgt gefasst:
"25. § 192 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Zur Ermittlung der Bodenrichtwerte sowie der in § 193 Absatz 5 Satz 2 genannten sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten ist ein Bediensteter der zuständigen Finanzbehörde mit Erfahrung in der steuerlichen Bewertung von Grundstücken als Gutachter hinzuzuziehen." "
- k) Die bisherigen Nummern 24 und 25 werden die Nummern 26 und 27.
- l) Nach Nummer 27 wird folgende Nummer 28 eingefügt:
"28. § 198 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- m) Die bisherige Nummer 26 wird Nummer 29.
- n) Nach Nummer 29 werden die folgenden Nummern 30 bis 32 eingefügt:
- "30. § 214 Absatz 2a Nummer 1 wird aufgehoben.
- 31. In § 217 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter " §§ 18, 28 Abs. 3, 4 und 6, den §§ 39 bis 44, § 126 Abs. 2, § 150 Abs. 2, § 181, § 209 Abs. 2 oder § 210 Abs. 2" durch die Wörter " §§ 18, 28 Absatz 3, 4 und 6, den §§ 39 bis 44, 126 Absatz 2, § 150 Absatz 2, § 179 Absatz 4, den 181, 209 Absatz 210 Absatz 2" ersetzt.
§§ 2 oder § 32.
§ 224 wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
" § 224 Entfall der aufschiebenden Wirkung bei Antrag auf gerichtliche Entscheidung".
- b) Satz 1 wird wie folgt geändert:
- o) Die bisherige Nummer 27 wird Nummer 33 und die Wörter "Artikel 3 Absatz 1" werden durch die Wörter "Artikel 3 Absatz 2 Satz 1" ersetzt.
- p) Die bisherige Nummer 28 wird Nummer 34 und wie folgt geändert:
- aa) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "unter Anwendung des § 1 Absatz 5, 8 und 9 oder des § 14 Absatz 1 Satz 2 der Baunutzungsverordnung" durch die Wörter "nach Maßgabe der Vorschriften der Baunutzungsverordnung" ersetzt.
- bb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
(4) Soweit für Zulassungsentscheidungen über Anlagen zur Tierhaltung, die dem § 35 Absatz 1 Nummer 4 unterfallen, vor Ablauf des 4. Juli 2012 bei der zuständigen Behörde ein Antrag eingegangen ist, ist § 35 Absatz 1 Nummer 4 in seiner bis zum ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 3 Absatz 1 dieses Gesetzes] geltenden Fassung anzuwenden."
- q) Die bisherige Nummer 29 wird Nummer 35.
2. Artikel 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Artikel 1 Nummer 9, 18 und 33 sowie in Nummer 34 § 245a Absatz 2 des Baugesetzbuchs tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Artikel 1 Nummer 25 und 28 tritt am ... [einsetzen: Datum desjenigen Tages des sechsten auf den Monat der Verkündung folgenden Kalendermonats, dessen Zahl mit der des Tages der Verkündung übereinstimmt, oder, wenn es einen solchen Kalendertag nicht gibt, Datum des ersten Tages des darauf folgenden Monats] in Kraft."