Der Deutsche Bundestag hat in seiner 176. Sitzung am 9. Juni 2016 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit - Drucksache 18/8734 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes und des Hochbaustatistikgesetzes - Drucksache 18/8341 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
"Gesetz zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes, des Hochbaustatistikgesetzes sowie bestimmter immissionsschutz- und wasserrechtlicher Vorschriften".
2. Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
,a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
(3) Die Angaben zu Investitionen, zu tätigen Personen und zum Umsatz in Unternehmen und Betrieben nach § 2 Satz 2 Buchstabe A Ziffer I Nummer 1 und 4 und Ziffer II, Buchstabe B Ziffer II Nummer 1, 3 und 4, § 3 Buchstabe A Ziffer I Nummer 1 und 3, Ziffer II Nummer 1 und Ziffer III Nummer 1 und 2, § 6 Buchstabe A Nummer 1, Buchstabe B Ziffer I Nummer 1 und Ziffer II Nummer 1 Buchstabe a und d sowie § 6a Buchstabe A Nummer 1, Buchstabe B Ziffer I Nummer 1 und 3 und Ziffer II Nummer 1 Buchstabe a und d des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe dürfen, zusammen mit den Hilfsmerkmalen nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe, für den Abgleich des Kreises der zu Befragenden und für die Plausibilisierung der erhobenen Daten über Investitionen für den Umweltschutz nach § 11 verwendet werden." "
3. Nach Artikel 2 werden die folgenden Artikel 3 und 4 eingefügt:
"Artikel 3
Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 76 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 37a Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
"Andere Kraftstoffe und Upstream-Emissionsminderungen können zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 angerechnet werden, sofern eine Rechtsverordnung der Bundesregierung nach § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 dies zulässt."
2. § 37d wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Innerhalb der Bundesverwaltung werden eine oder mehrere Stellen errichtet, denen die Aufgaben übertragen werden, die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 37a zu überwachen, die in § 37c geregelten Aufgaben zu erfüllen und die Berichte nach § 37f zu überprüfen."
- bb) Satz 2 wird aufgehoben.
- b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 8 werden nach dem Wort "Biokraftstoffe" die Wörter "oder anderer erneuerbarer Kraftstoffe" eingefügt.
- bb) In Nummer 17 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- cc) Folgende Nummer 18 wird angefügt:
"18. Ausnahmen von der in § 37a Absatz 6 Satz 5 und Absatz 8 Satz 1 vorgesehenen Möglichkeit der Anrechnung von Übererfüllungen auf den Mindestanteil des Folgejahres festzulegen, sofern dies zur Einhaltung von Zielvorgaben aus bindenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union erforderlich ist."
3. § 37e wird wie folgt gefasst:
" § 37e Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung
Dem § 6a des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217) geändert worden ist, wird folgender Absatz 5 angefügt:
(5) Weitergehende Regelungen des Bundes und der Länder zur Erhebung von Kosten und Entgelten im Bereich der Bewirtschaftung von Gewässern bleiben unberührt." "
4. Der bisherige Artikel 3 wird Artikel 5 und wie folgt gefasst:
"Artikel 5
Inkrafttreten
- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Aussetzung der Erhebung nach § 9 Absatz 4 des Umweltstatistikgesetzes vom 26. März 2015 (BGBl. I S. 364) außer Kraft.
- (2) Artikel 4 tritt am ... [einsetzen: Datum desjenigen Tages des sechsten auf den Monat der Verkündung folgenden Kalendermonats, dessen Zahl mit der des Tages der Verkündung übereinstimmt, oder, wenn es einen solchen Kalendertag nicht gibt, Datum des ersten Tages des darauffolgenden Kalendermonats] in Kraft."
Fristablauf: 08.07.16
Erster Durchgang: Drucksache. 124/16 (PDF)