Der Bundesrat hat in seiner 835. Sitzung am 6. Juli 2007 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen.
Anlage
Änderungen zur Verordnung zur Änderung von Verordnungen zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit
1. Zu Artikel 1 (Artikel 2 Abs. 2 Zwölfte Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit), Artikel 1a - neu - (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit)
- a) In Artikel 1 ist nach Nummer 3 folgende Nummer 4 einzufügen:
4. Zwölften Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit vom 11. Mai 2007 (eBAnz AT17 2007 V1, AT18 2007 V1)
- b) Nach Artikel 1 ist folgender Artikel 1a einzufügen:
Artikel 1a
Änderung der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit
Die Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit vom 31. August 2006 (eBAnz AT46 2006 V1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Mai 2007 (eBAnz AT17 2007 V1, eBAnz AT18 2007 V1), wird wie folgt geändert:
- 1. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
- 2. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt geändert:
Begründung
Zu Buchstabe a:
Redaktionelle Anpassung
Zu Buchstabe b:
Zu Nummer 1 Buchstabe a:
Unter Berücksichtigung des Protokolls Nr. 5 und der Überlegung, innerstaatlich nicht über die Anforderungen auf innergemeinschaftlicher Ebene hinaus-zugehen, sollte für die Verbringung empfänglicher Tiere aus der 20 km-Zone in Betriebe in die 150 km-Zone auf die klinische Untersuchung verzichtet werden.
Auch Artikel 5 des Protokolls Nr. 5 stellt auf Behandlung und Untersuchung nach Anhang II der Entscheidung 2005/393/EG ab.
Zu Nummer 1 Buchstabe b:
Anpassung an das Protokoll Nr. 5, in dem auch Frankreich sich den Verbringungsregelungen für Kälber angeschlossen hat und Regelungen für den Bestimmungsbetrieb getroffen wurden.
Zu Nummer 1 Buchstabe c:
Unter Berücksichtigung des Protokolls Nr. 5 und der Überlegung, innerstaatlich nicht über die Anforderungen auf innergemeinschaftlicher Ebene hinaus-zugehen, sollte für die Verbringung empfänglicher Tiere aus der 20 km-Zone in Betriebe in eine 20 km-Zone auf die klinische Untersuchung verzichtet werden.
Zu Nummer 1 Buchstabe d:
Unter Berücksichtigung des Protokolls Nr. 5 und der Überlegung, innerstaatlich nicht über die Anforderungen auf innergemeinschaftlicher Ebene hinaus-zugehen, sollte für die Verbringung empfänglicher Tiere aus der 20 km-Zone in Betriebe in die 150 km-Zone auf die klinische Untersuchung verzichtet werden. Zudem muß sichergestellt werden, dass diese Tiere nicht innergemeinschaftlich verbracht werden (Artikel 3 Abs. 4 der Entscheidung 2005/393/EG).
Zu Nummer 2:
Anpassung an das Protokoll Nr. 5, in dem auch Frankreich sich den Verbringungsregelungen für Kälber angeschlossen hat und Regelungen für den Bestimmungsbetrieb getroffen wurden.
2. Zu Artikel 1b - neu - (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2, § 6a - neu - BlauzungenV)
Nach Artikel 1a - neu - ist folgender Artikel 1b einzufügen:
Artikel 1b
Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit
Die Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit vom 22. März 2002 (BGBl. I S. 1241), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. August 2006 (eBAnz AT43 2006 V1), wird wie folgt geändert:
- 1. § 1 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
1. Blauzungenkrankheit, wenn diese durch a) virologische Untersuchung (Virus- oder Genomnachweis) oder b) serologische Untersuchung in Verbindung mit klinischen oder epi-zootiologischen Befunden festgestellt ist;
- 2. In § 2 Abs. 2 werden die Wörter "Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" durch die Wörter "Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" ersetzt.
- 3. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
§ 6a Seuchenausbruch in einem benachbarten Mitgliedstaat
- Wird auf dem Gebiet eines benachbarten Mitgliedstaates oder eines Drittlandes der Ausbruch der Blauzungenkrankheit innerhalb einer Entfernung von weniger als 150 Kilometern von der deutschen Grenze durch die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaates amtlich festgestellt und der für das angrenzende Gebiet im Inland zuständigen Behörde amtlich zur Kenntnis gebracht, so ordnet diese die Maßnahmen entsprechend § 5 Abs. 3 und 4 an. § 5 Abs. 5, §§ 6 und 7 gelten entsprechend."
Folgeänderung:
Die Überschrift der Verordnung ist wie folgt zu fassen:
- Verordnung zur Änderung von Verordnungen zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit sowie zur Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit
Begründung
Zu Nummer 1:
Die Richtlinie 2000/75/EG stellt bei der Feststellung der Blauzungenkrankheit (BT) darauf ab, dass das Virus der BT zirkuliert. Durch die Neufassung der Ausbruchsdefinition wird einerseits neuen diagnostischen Methoden Rechnung getragen (Genomnachweis mittels PCR) und andererseits bei serologischen Befunden darauf abgestellt, dass gleichzeitig auch klinische Erscheinungen und epidemiologische Anhaltspunkte (z.B. Vektoraktivität) vorhanden sein müssen. Insoweit entspricht die geänderte Definition der Richtlinie.
Zu Nummer 2:
Redaktionelle Anpassung
Zu Nummer 3:
Da die BT an nationalen Grenzen nicht Halt macht, müssen auch in den nicht unmittelbar von der Seuche betroffene Mitgliedstaaten/Drittländern entsprechende Schutzmaßnahmen ergriffen werden, soweit der nur mittelbar betroffene Mitgliedstaat von den in dem unmittelbar betroffenen Mitgliedstaat einzurichtenden Restriktionszonen betroffen ist.