A. Problem und Ziel
- Die Artikel 6 und 12 des Kyoto-Protokolls sehen so genannte "Projektbezogene Mechanismen" zur kosteneffizienten Erfüllung der für die Vertragsstaaten vorgesehenen Verpflichtungen zur Reduzierung von Treibhausgasen vor, die im Hinblick auf notwendige Mitwirkungshandlungen der Bundesrepublik Deutschland eine innerstaatliche Rechtgrundlage benötigen. Zudem ist die Richtlinie 2004/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgas-Emissionszertifikaten in der Gemeinschaft im Sinne der projektbezogenen Mechanismen des Kyoto-Protokolls (ABl. EG (Nr. ) L 338 S. 18) bis zum 13. November 2005 umzusetzen. Ziel der Richtlinie ist die Verknüpfung der projektbezogenen Mechanismen im Sinne des Kyoto-Protokolls mit dem gemeinschaftsweiten Emissionshandelssystem, welches auf der Grundlage der Richtlinie 2003/87/EG errichtet wurde.
B. Lösung
- Mit dem Gesetz zur Einführung projektbezogener Mechanismen werden in Deutschland die Rechtsgrundlagen für die Durchführung dieser Mechanismen zur Erzeugung von Emissionsgutschriften und für deren Nutzung im gemeinschaftsweiten Emissionshandel geschaffen. Damit werden die einschlägigen Beschlüsse der Vertragsstaatenkonferenz nach der Klimarahmenkonvention sowie die Richtlinie 2004/101/EG umgesetzt
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- Für den Bundeshaushalt entstehen voraussichtlich keine Belastungen. Entstehende Verwaltungskosten auf Seiten der zuständigen Bundesbehörde sollen durch Gebühren gedeckt werden. Eine entsprechende Kostenverordnung soll rechtzeitig vor Inkrafttreten des Gesetzes vorgelegt werden. Für die Länder entstehen keine Kosten, da sie nicht am Vollzug beteiligt sind.
E. Sonstige Kosten
- Für Unternehmen, die von den projektbezogenen Mechanismen Gebrauch machen, fallen Verwaltungsgebühren an. Dem stehen jedoch erhebliche Kostenentlastungen gegenüber, die sich aus der zu erwartenden Differenz zwischen dem Zertifikatspreis auf dem EU-Emissionshandelsmarkt bzw. den Kosten für die Durchführung von CO₂ -Minderungsmaßnahmen an eigenen Anlagen und den Preisen für Emissionsgutschriften aus internationalen Klimaschutzprojekten ergeben. Bei Auswahl geeigneter Projekte wird der Wirtschaft durch das Gesetz eine Möglichkeit zur Kostensenkung eröffnet.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der projektbezogenen Mechanismen nach dem Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vom 11. Dezember 1997 und zur Umsetzung der Richtlinie 2004/101/EG
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 6. Mai 2005
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck
Sehr geehrter Herr Präsident, hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der projektbezogenen Mechanismen nach dem Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vom 11. Dezember 1997 und zur Umsetzung der Richtlinie 2004/101/EG mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
Mit freundlichen Grüßen
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Joseph Fischer
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der projektbezogenen Mechanismen nach dem Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vom 11. Dezember 1997 und zur Umsetzung der Richtlinie 20W101/EG'
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz über projektbezogene Mechanismen nach dem Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vom 11. Dezember 1997(Projekt- Mechanismen-Gesetz - ProMechG)
Anhang
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Erzeugung von Emissionsreduktionseinheiten und zertifizierten Emissionsreduktionen aus der Durchführung von Projekttätigkeiten im Sinne der Artikel 6 und 12 des Protokolls, an denen die Bundesrepublik Deutschland als Investor- oder Gastgeberstaat beteiligt werden soll.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die Erzeugung von Emissionsreduktionseinheiten und zertifizierten Emissionsreduktionen aus der Durchführung von Projekttätigkeiten, die Nuklearanlagen zum Gegenstand haben.
§ 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1. Übereinkommen: das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vom 9. Mai 1992 (BGBl. 1993 II S. 1784),
- 2. Protokoll: das Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vom 11. Dezember 1997 (BGBl. 2002 II S. 967),
- 3. Emissionshandelsrichtlinie: die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgas-Emissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates, geändert durch Richtlinie 2004/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 (ABl. EU (Nr. ) L 338 S. 18),
- 4. Emission: die Freisetzung von in Anlage A des Protokolls aufgeführten Treibhausgasen,
- 5. Emissionsminderung: die Minderung der Emission aus Quellen, nicht hingegen die Verstärkung des Abbaus von Treibhausgasen durch Senken in den Bereichen Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft,
- 6. Zusätzliche Emissionsminderung: eine Emissionsminderung, soweit sie diejenige Menge an Emissionen unterschreitet, die ohne die Durchführung der Projekttätigkeit entstanden wäre (Referenzfallemissionen),
- 7. Gemeinsame Projektumsetzung: ein projektbezogener Mechanismus im Sinne des Artikel 6 des Protokolls,
- 8. Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung: ein projektbezogener Mechanismus im Sinne des Artikel 12 des Protokolls,
- 9. Gastgeberstaat: der Staat, auf dessen Staatsgebiet oder in dessen ausschließlicher Wirtschaftszone die Projekttätigkeit durchgeführt werden soll,
- 10. Investorstaat: Der Staat, der ohne Gastgeberstaat zu sein, die Billigung im Sinne des Artikel 6 Abs. 1 Buchst. a und des Artikel 12 Abs. 5 Buchst. a des Protokolls erteilt,
- 11. Projektträger: die natürliche oder juristische Person, die die Entscheidungsgewalt über eine Projekttätigkeit innehat; Projektträger können auch mehrere Personen gemeinschaftlich sein,
- 12. Projekttätigkeit: die Entwicklung und Durchführung eines Projektes entsprechend den Voraussetzungen von Artikel 6 oder Artikel 12 des Protokolls und den Beschlüssen 16/CP.7oder 17/CP.7 der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens,
- 13. Projektdokumentation: die Dokumentation des Projektträgers zur Beschreibung der geplanten Durchführung der Projekttätigkeit,
- 14. Überwachungsplan: der Teil der Projektdokumentation, der Art und Umfang der während des Projektverlaufs, insbesondere zur Ermittlung der Emissionen der Projekttätigkeit, zu erhebenden Daten festlegt,
- 15. Überwachungsbericht: der Bericht des Projektträgers über die nach den Vorgaben des Überwachungsplans ermittelten Daten,
- 16. Zustimmung: die Anerkennung der nach diesem Gesetz zuständigen Behörde, dass für eine Emissionsminderung durch eine validierte Projekttätigkeit auf der Grundlage der in der Projektdokumentation getroffenen Festlegungen, insbesondere von bestimmten Referenzfallemissionen, Emissionsreduktionseinheiten oder zertifizierte Emissionsreduktionen ausgestellt werden können; sie umfasst die Billigung im Sinne des Artikel 6 Abs.1 Buchst. a und des Artikel 12 Abs. 5 Buchst. a des Protokolls sowie die Ermächtigung des Projektträgers im Sinne der Artikel 6 Abs. 3 und Artikel 12 Abs. 9 des Protokolls,
- 17. Registrierung: die Eintragung einer Projekttätigkeit, die im Bundesgebiet durchgeführt wird, in ein nationales Verzeichnis,
- 18. Validierungsbericht: der Bericht einer sachverständigen Stelle darüber, ob ein Projekt die im Einzelfall für die Zustimmung maßgeblichen Voraussetzungen dieses Gesetzes erfüllt,
- 19. Verifizierungsbericht: der Bericht und die Zertifizierung einer sachverständigen Stelle darüber, in welchem Umfang die im Überwachungsbericht angegebene Emissionsminderung aus der Projekttätigkeit im Prüfungszeitraum eingetreten ist,
- 20. Emissionsreduktionseinheit: eine nach Artikel 6 des Protokolls und dem Beschluss 16/CP.7 der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens ausgestellte Einheit, die einer Tonne Kohlendioxidäquivalent entspricht,
- 21. zertifizierte Emissionsreduktion: eine nach Artikel 12 des Protokolls und dem Beschluss 17/CP.7 der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens ausgestellte Einheit, die einer Tonne Kohlendioxidäquivalent entspricht,
- 22. Exekutivrat: das von der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens eingesetzte Aufsichtsgremium im Sinne des Artikel 12 Abs. 4 des Protokolls.
- 23. Verzeichnis über den Teilnahmestatus: das Verzeichnis, das von dem gemäß Art. 8 des Übereinkommens eingesetzten Sekretariat über den Teilnahmestatus der Vertragsparteien des Protokolls nach Nummer 27 des Abschnitts D der Anlage des Beschlusses 16/CP. 7 und nach Nummer 34 des Abschnitts F der Anlage des Beschlusses 17/CP.7 der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens geführt wird.
Teil 2
Gemeinsame Projektumsetzung
Abschnitt 1
Projekttätigkeiten außerhalb des Bundesgebiets
§ 3 Zustimmung
(1) Im Rahmen der Gemeinsamen Projektumsetzung außerhalb des Bundesgebiets hat die zuständige Behörde die Zustimmung zu erteilen, wenn
- 1. die den Anforderungen des Absatzes 4 entsprechende Projektdokumentation und der sach- und fachgerecht erstellte Validierungsbericht ergeben, dass die Projekttätigkeit eine zusätzliche Emissionsminderung erwarten lässt und
- 2. die Projekttätigkeit keine schwerwiegenden nachteiligen Umweltauswirkungen verursacht.
Für Projekttätigkeiten zur Erzeugung von Elektrizität aus Wasserkraft mit einer Erzeugungskapazität über 20 MW ist zusätzlich erforderlich, dass die geltenden internationalen Kriterien und Leitlinien eingehalten werden, einschließlich derjenigen, die von der Weltkommission für Staudämme in ihrem Abschlussbericht 2000, Staudämme und Entwicklung: ein neuer Rahmen zur Entscheidungsfindung" der Weltkommission für Staudämme3 niedergelegt worden sind. Wird eine Projekttätigkeit in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchgeführt, so ist bei der Berechnung der zu erwartenden zusätzlichen Emissionsminderung im Sinne der Nummer 1 zu gewährleisten, dass die festgelegten Referenzfallemissionen mindestens den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts unbeschadet der Ausnahmevorschriften in den Beitrittsverträgen entsprechen.
(2) Die Zustimmung ist zu versagen, wenn
- 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Projektträger nicht die notwendige Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Projekttätigkeit, insbesondere die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz bietet oder
- 2. eine Projekttätigkeit zu einer unmittelbaren oder mittelbaren Verminderung von Treibhausgas-Emissionen aus einer Anlage führt, die der Emissionshandelsrichtlinie unterliegt, und der Gastgeberstaat keine § 5 Abs. 1 Satz 3 entsprechende Regelung oder vergleichbare Maßnahme zum Ausgleich der Doppelzählung einer Emissionsminderung vorsieht.
(3) Die Zustimmung wird entsprechend der vom Projektträger beantragten Laufzeit befristet. Die einmalige Laufzeit darf den Zeitraum von zehn Jahren nicht überschreiten. Beträgt die Erstlaufzeit höchstens sieben Jahre, kann für dieselbe Projekttätigkeit auf Antrag zweimal erneut eine Zustimmung mit einer jeweiligen Befristung auf höchstens sieben Jahre erteilt werden. Soweit die Laufzeit über den 31. Dezember 2012 hinausgeht, wird die Zustimmung unter der Bedingung erteilt, dass die Gemeinsame Projektumsetzung nach Ablauf der Verpflichtungsperiode aus Artikel 3 Abs. 1 des Protokolls auf der Grundlage eines von der Konferenz der Vertragsparteien des Protokolls getroffenen Beschlusses fortgeführt wird.
(4) Die Zustimmung erfolgt auf schriftlichen Antrag des Projektträgers bei der zuständigen Behörde. Dem Antrag hat der Projektträger folgende Dokumente beizufügen:
- 1. die Projektdokumentation,
- 2. den Validierungsbericht und
- 3. ein Befürwortungsschreiben des Gastgeberstaates, falls ein solches ausgestellt worden ist.
Die Projektdokumentation einschließlich des Überwachungsplans ist nach den formalen und inhaltlichen Anforderungen des Anhangs B zur Anlage des Beschlusses 16/ CP. 7 der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens zu erstellen. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit die formalen und inhaltlichen Anforderungen an die Projektdokumentation einschließlich derer für den Überwachungsplan unter Beachtung der Anhänge B und C zur Anlage des Beschlusses 17/ CP. 7 sowie des Anhangs B zur Anlage des Beschlusses 16/ CP. 7 der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, regeln. In der Rechtsverordnung können für kleine und mittlere Projekttätigkeiten vereinfachte Anforderungen an die Antragsunterlagen und den Nachweis der zu erwartenden zusätzlichen Emissionsminderung festgelegt werden. Die zuständige Behörde hat dem Projektträger den Eingang des Antrags und der beigefügten Unterlagen unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Sie teilt dem Projektträger innerhalb von zwei Wochen mit, welche zusätzlichen Unterlagen und Angaben sie für ihre Entscheidung benötigt.
(5) Die zuständige Behörde soll innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen abschließend über den Antrag entscheiden.
(6) Die zuständige Behörde soll auf Antrag des Projektträgers mit einem Befürwortungsschreiben die Entwicklung einer Projekttätigkeit unterstützen, wenn die Zustimmung zu der Projekttätigkeit wahrscheinlich ist. Dieses Befürwortungsschreiben erlangt keine rechtliche Verbindlichkeit; es beinhaltet insbesondere keine Zusicherung einer Zustimmung nach Absatz 1.
(7) Die Absätze 1-5 finden keine Anwendung, wenn sich aus dem Verzeichnis über den Teilnahmestatus ergibt, dass die Bundesrepublik Deutschland als möglicher Investorstaat und der mögliche Gastgeberstaat die Teilnahmevoraussetzungen der Nummer 21 des Abschnitts D der Anlage des Beschlusses 16/CP.7 der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens nicht erfüllt.
§ 4 Überprüfung der Verifizierung
Die zuständige Behörde soll, soweit nach Bekanntgabe des Verifizierungsberichts begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieses Berichts bestehen, die durch den Projektträger nicht ausgeräumt werden können, unverzüglich ein Überprüfungsgesuch bei der zuständigen Behörde des Gaststaates einreichen. Der Projektträger ist hiervon unverzüglich zu unterrichten.
Abschnitt 2
Projekttätigkeiten im Bundesgebiet
§ 5 Zustimmung und Registrierung
(1) Im Rahmen einer Gemeinsamen Projektumsetzung im Bundesgebiet hat die zuständige Behörde die Zustimmung zu erteilen, wenn
- 1. die den Anforderungen des Absatzes 4 entsprechende Projektdokumentation und der sach- und fachgerecht erstellte Validierungsbericht ergeben, dass die Projekttätigkeit eine zusätzliche Emissionsminderung erwarten lässt und
- 2. die Projekttätigkeit keine schwerwiegenden nachteiligen Umweltauswirkungen verursacht.
§ 3 Abs.1 Satz 2 gilt entsprechend. Führt eine Projekttätigkeit zu einer unmittelbaren oder mittelbaren Verminderung von Emissionen aus einer Anlage, die der Emissionshandelsrichtlinie unterliegt, so ist diese Emissionsminderung bei der Berechnung der im Sinne der Nummer 1 zu erwartenden zusätzlichen Emissionsminderung Bestandteil der Referenzfallemissionen.
Wird eine Projekttätigkeit durch öffentliche Fördermittel der Bundesrepublik Deutschland finanziert, ist der Anteil derjenigen Emissionsminderung der Projekttätigkeit, der durch öffentliche Fördermittel finanziert wird, Bestandteil der Referenzfallemissionen; dies gilt nicht, wenn die öffentlichen Fördermittel der Absicherung von Investitionen dienen. Die Vergütung von Strom aus Anlagen nach § 3
Abs. 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und der Zuschlag für KWK-Strom aus Anlagen nach § 5 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes stehen einer Finanzierung durch öffentliche Fördermittel gleich.
(2) Die Zustimmung ist zu versagen, wenn
- 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Projektträger nicht die notwendige Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Projekttätigkeit, insbesondere die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz bietet oder
- 2. keine Bereitschaft des Investorstaates besteht, unter vergleichbaren Bedingungen Projekttätigkeiten auf seinem Staatsgebiet zuzulassen.
(3) Die Zustimmung wird entsprechend der vom Projektträger beantragten Laufzeit befristet. Die Laufzeit darf nicht über den 31. Dezember 2012 hinausgehen.
(4) Die Zustimmung erfolgt auf schriftlichen Antrag des Projektträgers bei der zuständigen Behörde. Dem Antrag hat der Projektträger folgende Dokumente beizufügen:
- 1. die Projektdokumentation und
- 2. den Validierungsbericht.
§ 3 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit die formalen und inhaltlichen Anforderungen an die Projektdokumentation einschließlich derer für den Überwachungsplan unter Beachtung der Anhänge B und C zur Anlage des Beschlusses 17/ CP. 7 sowie des Anhangs B zur Anlage des Beschlusses 16/ CP. 7 der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, regeln. In der Rechtsverordnung können für kleine und mittlere Projekttätigkeiten vereinfachte Anforderungen an die Antragsunterlagen und den Nachweis der zu erwartenden zusätzlichen Emissionsminderung festgelegt werden.
§ 3 Abs. 4 Satz 6 und 7gilt entsprechend.
(5) Der Antragsteller hat die Projektdokumentation und die Adresse der von ihm mit der Validierung beauftragten Stelle unverzüglich nach Erstellung der zuständigen Behörde zuzuleiten. Die zugeleiteten Informationen sind nach § 10 des Umweltinformationsgesetzes zu veröffentlichen.
(6) Die Zustimmung nach Absatz 1 umfasst nicht die sonstigen behördlichen Entscheidungen, die nach anderen öffentlichrechtlichen Vorschriften zur Durchführung der Projekttätigkeit erforderlich sind.
(7) Die Zustimmung enthält die Festlegung, dass Emissionsreduktionseinheiten nur für ab 1. Januar 2008 erzielte Emissionsminderungen ausgestellt werden können.
(8) Die zuständige Behörde führt nach Maßgabe des Artikel 24 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 der Kommission vom 21. Dezember 2004 über ein standardisiertes und sicheres Registrierungssystem gemäß der Richtlinie 2003/87/EG sowie der Entscheidung 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EU (Nr. ) L 386 S. 1) ein nationales Verzeichnis über Projekttätigkeiten im Rahmen der Gemeinsamen Projektumsetzung im Bundesgebiet. Die zuständige Behörde nimmt die Registrierung der Projekttätigkeit vor, sobald die Zustimmung nach Absatz 1 erteilt wurde und ihr die Billigung des Investorstaats vorliegt.
(9) § 3 Abs. 5 gilt entsprechend.
(10) Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn sich aus dem Verzeichnis über den Teilnahmestatus ergibt, dass der mögliche Investorstaat oder die Bundesrepublik als möglicher Gastgeberstaat die Teilnahmevoraussetzungen der Nummer 21 des Abschnitts D der Anlage des Beschlusses 16/CP.7 der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens nicht erfüllt.
§ 6 Bestätigung des Verifizierungsberichts
(1) Die zuständige Behörde hat den Verifizierungsbericht zu bestätigen, wenn
- 1. die Projekttätigkeit entsprechend der Projektdokumentation, die der Zustimmung zu Grunde lag, durchgeführt wurde, insbesondere der Überwachungsbericht den Vorgaben des validierten Überwachungsplans entspricht,
- 2. der Verifizierungsbericht sach- und fachgerecht erstellt wurde und
- 3. der Verfizierungsbericht ergibt, dass Doppelzählungen auf Grund unmittelbarer oder mittelbarer Emissionsminderungen oder Doppelbegünstigungen auf Grund einer Finanzierung durch öffentliche Fördermittel im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 4 und 5 ausgeschlossen sind. Bevor die zuständige Behörde die Bestätigung des Verifizierungsberichts ablehnt, ist dem Projektträger und der mit der Verifizierung beauftragten sachverständigen Stelle Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Die Bestätigung erfolgt auf schriftlichen Antrag des Projektträgers bei der zuständigen Behörde. Dem Antrag hat der Projektträger folgende Dokumente beizufügen:
- 1. der Überwachungsbericht und
- 2. der Verifizierungsbericht.
Der Projektträger ist verpflichtet, im Überwachungsbericht richtige und vollständige Angaben zu machen. § 3 Abs. 4 Satz 6 und 7 gilt entsprechend.
(3) Die zuständige Behörde unterrichtet unverzüglich nach der Bestätigung des Verifizierungsberichts den Registerführer im Sinne des Artikel 2 Buchstabe q der Verordnung (EG) Nr. 2216/2004. Der Registerführer überträgt die Anzahl von Emissionsreduktionseinheiten, die der verifizierten Menge an Emissionsminderungen in Tonnen Kohlendioxidäquivalent entspricht, auf das vom Projektträger benannte Konto.
Abschnitt 3
Sachverständige Stellen
§ 7 Sachverständige Stellen
(1) Zur Validierung und Verifizierung sind nur solche sachverständigen Stellen befugt, die durch den Exekutivrat akkreditiert und bekannt gegeben worden sind. Die sachverständigen Stellen werden vom Projektträger beauftragt. Sie sind verpflichtet, die Angaben des Projektträgers auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen sowie richtige und vollständige Angaben im Validierungs- und Verifizierungsbericht zu machen.
(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festlegen, dass auch andere als die in Absatz 1 genannten Stellen zur Validierung und Verifizierung befugt sind.
(3) Bei der sach- und fachgerechten Erstellung des Validierungs- und Verifizierungsberichtes sind die Vorgaben des Abschnittes E der Anlage des Beschlusses 16/CP.7 und die Abschnitte E, G und I der Anlage des Beschlusses 17/CP.7 der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens zu beachten. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit die Voraussetzungen und das Verfahren durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, regeln. Dabei ist sicherzustellen, dass bei der Verifizierung Doppelzählungen auf Grund unmittelbarer oder mittelbarer Emissionsminderungen und Doppelbegünstigungen auf Grund einer Finanzierung durch öffentliche Fördermittel im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 4 und 5 ausgeschlossen werden.
Teil 3
Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung
§ 8 Zustimmung
(1) Im Rahmen des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung hat die zuständige Behörde die Zustimmung zu erteilen, wenn
- 1. die den Anforderungen des Absatz 3 entsprechende Projektdokumentation und der sach- und fachgerecht erstellte Validierungsbericht ergeben, dass die Projekttätigkeit eine zusätzliche Emissionsminderung erwarten lässt, und die Projekttätigkeit
- 2. keine schwerwiegenden nachteiligen Umweltauswirkungen verursacht und
- 3. der nachhaltigen Entwicklung des Gastgeberstaates in wirtschaftlicher, sozialer und ökologischer Hinsicht, insbesondere vorhandenen nationalen Nachhaltigkeitsstrategien, nicht zuwiderläuft. § 3 Abs.1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Zustimmung ist zu versagen, wenn
- 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Projektträger nicht die notwendige Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Projekttätigkeit, insbesondere die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz bietet oder
- 2. sich aus dem Verzeichnis über den Teilnahmestatus ergibt, dass die Bundesrepublik als möglicher Investorstaat die Teilnahmevoraussetzung der Nummer 31oder der mögliche Gastgeberstaat die Teilnahmevoraussetzung der Nummer 30 des Abschnitts F der Anlage des Beschlusses 17/CP. 7 der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens nicht erfüllt.
(3) Die Zustimmung erfolgt auf schriftlichen Antrag des Projektträgers bei der zuständigen Behörde. Dem Antrag hat der Projektträger folgende Dokumente beizufügen:
- 1. die Projektdokumentation,
- 2. den Validierungsbericht und
- 3. ein Befürwortungsschreiben des Gastgeberstaates, falls ein solches ausgestellt worden ist.
Die Projektdokumentation einschließlich des Überwachungsplans ist nach den formalen und inhaltlichen Anforderungen des Anhangs B sowie dem Abschnitt H zur Anlage des Beschlusses 17/ CP. 7 der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens zu erstellen. Aus der Projektdokumentation muss sich ergeben, dass eine Öffentlichkeitsbeteiligung entsprechend den Anforderungen nach Nummer 40 der Anlage G des Beschlusses 17/ CP.7 der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens stattgefunden hat.
(4) Die zuständige Behörde kann den Projektträger zum Nachweis, dass die Anforderung der Nummer 2 des Absatzes 1 erfüllt ist, zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung verpflichten, wenn sie insbesondere aufgrund der in der validierten Projektdokumentation beschriebenen Projekttätigkeit und der dort dargestellten Umweltauswirkungen, zu der Einschätzung gelangt, dass nach Umfang, Standort und Folgen der Projekttätigkeit erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen wahrscheinlich sind. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festlegen, welche Anforderungen im Einzelnen an die Umweltverträglichkeitsprüfung nach Satz 1 zu stellen sind. Dabei sind vorhandene internationale Standards, die ökologische und gesellschaftliche Belange aufnehmen, zu berücksichtigen.
(5) § 3 Abs. 4 Satz 6 und 7, Abs. 5 und 6 gelten entsprechend.
(6) Die zuständige Behörde hat auf Antrag des Projektträgers eine natürliche oder juristische Person im Sinne des Artikel 12 Abs. 9 des Protokolls zu ermächtigen, sich an der Projekttätigkeit zu beteiligen, der nach Absatz 1 zugestimmt wurde.
§ 9 Überprüfungsgesuch
Die zuständige Behörde kann, soweit die Voraussetzungen der Nummer 41 des Abschnitts G oder der Nummer 65 des Abschnitts J der Anlage des Beschlusses 17/CP.7 der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens vorliegen, ein Überprüfungsgesuch beim Exekutivrat einreichen. Der Projektträger ist hiervon unverzüglich zu unterrichten.
Teil 4
Gemeinsame Vorschriften
§ 10 Zuständige Behörde; Aufgabenübertragung
(1) Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist das Umweltbundesamt.
(2) Die nach Absatz 1 zuständige Behörde kann die Aufgaben und Befugnisse mit Ausnahme der Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 15 ganz oder teilweise auf eine juristische Person übertragen, wenn diese die Gewähr dafür bietet, dass die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß und zentral für das Bundesgebiet erfüllt werden.
Die Beliehene untersteht der Aufsicht der nach Absatz 1 zuständigen Behörde.
Bei einer Aufgabenübertragung auf eine juristische Person des öffentlichen Rechts gilt Satz 2 entsprechend.
§ 11 Benennung eines Bevollmächtigten
Besteht der Projektträger aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen, ist der zuständigen Behörde eine natürliche Person als gemeinsamer Bevollmächtigter mit Zustelladresse im Inland zu benennen.
Hat der Projektträger seinen Firmensitz im Ausland und keine Zweigniederlassung in der Bundesrepublik Deutschland, hat er eine im Inland ansässige Person als Empfangsberechtigten für Zustellungen zu benennen.
§ 12 Mengenbeobachtung
(1) Die zuständige Behörde hat der Bundesregierung erstmals zum 31. Dezember 2006 und danach jährlich über die Anzahl der tatsächlichen und für den folgenden Berichtszeitraum absehbaren Registrierungen im Sinne des § 5 Abs. 8 dieses Gesetzes zu berichten.
(2) Ist nach dem Bericht der zuständigen Behörde nach Absatz 1 eine Gefährdung der Einhaltung der Reserve für den Verpflichtungszeitraum im Sinne der Nummer 6 der Anlage des Beschlusses 18 /CP. 7 der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens zu besorgen, kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, eine Begrenzung der Menge von Emissionsreduktionseinheiten, die durch Projekttätigkeiten im Bundesgebiet erzeugt werden, beschließen. Die Bundesregierung legt zugleich den Umfang und Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Mengenbegrenzung fest und gibt dies im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger bekannt.
(3) Ab dem Zeitpunkt, zu dem die Bundesregierung nach Absatz 2 die Einführung einer Mengenbegrenzung beschlossen hat, bedarf die Registrierung gemäß § 5 Abs. 8 einer Vorregistrierung. Die Vorregistrierung einer Projekttätigkeit im Rahmen einer Gemeinsamen Projektumsetzung im Bundesgebiet erfolgt durch die zuständige Behörde.
(4) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Verfahren der Vorregistrierung nach Absatz 3 und die Maßnahmen zu regeln, die die Einhaltung der Mengenbegrenzung gewährleisten. Dabei ist sicherzustellen, dass eine Vorregistrierung gelöscht wird, soweit die betreffende Projekttätigkeit nicht innerhalb von zwei Jahren ab Vorregistrierung nach § 5 Abs. 8 registriert wird.
§ 13 Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung unter Beachtung der Beschlüsse 16/CP.7 und 17/CP.7 der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, regeln, welche Anforderungen an das Vorliegen der einzelnen Zustimmungsvoraussetzungen der §§ 3 Abs.1, 5 Abs. 1 und 8 Abs.1 und Versagungsgründe der §§ 3 Abs. 2, 5 Abs. 2 und 8 Abs. 2 dieses Gesetzes zu stellen sind.
§ 14 Kosten
Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erhebt die zuständige Behörde Gebühren und Auslagen. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Höhe der Gebühren und die zu erstattenden Auslagen für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass zumindest der Verwaltungsaufwand abgedeckt wird.
§ 15 Bußgeldvorschriften
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 6 Abs. 2 Satz 3 oder § 7 Abs.1 Satz 3
- 1. im Überwachungsbericht oder im Validierungsbericht oder
- 2. im Verifizierungsbericht eine Angabe nicht richtig oder nicht vollständig macht.
Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Konferenz der Vertragsparteien
Bericht der Konferenz der Vertragsparteien über IHRE siebte Tagung IN
Marrakesch VOM 29. OKTOBER BIS 10. NOVEMBER 2001
Addendum
Teil ZWEI:
VON der Konferenz der Vertragsparteien ergriffene
Massnahmen
Band II
Inhalt
II. Die Vereinbarungen von Marrakesch (Fortsetzung)
15/CP.7. Grundsätze, Merkmale und Geltungsbereich der Mechanismen nach den Artikeln 6, 12 und 17 des Protokolls von Kyoto
16/CP.7. Leitlinien für die Durchführung des Artikels 6 des Protokolls von Kyoto
17/CP.7. Modalitäten und Verfahren für einen Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung im Sinne des Artikels 12 des Protokolls von Kyoto
18/CP.7. Modalitäten, Regeln und Leitlinien für den Emissionshandel nach Artikel 17 des Protokolls von Kyoto
19/CP.7. Modalitäten für die Abrechnung über die zugeteilten Mengen nach Artikel 7 Absatz 4 des Protokolls von Kyoto
Beschluss 15/CP.7
Grundsätze, Merkmale und Geltungsbereich der Mechanismen nach den Artikeln 6, 12 und 17 des Protokolls von Kyoto
Die Konferenz der Vertragsparteien - unter Hinweis auf ihren Beschluss 1/CP.3, insbesondere Nummer 5 Buchstaben b, c und e, ferner unter Hinweis auf ihre Beschlüsse 7/CP.4, 8/CP.4, 9/CP.4, 14/CP.5 und gegebenenfalls 5/CP.6 mit den Bonner Vereinbarungen über die Durchführung des Aktionsplans von Buenos Aires, sowie unter Hinweis auf die Präambel des Übereinkommens,
- in Anerkennung dessen, dass die Vertragsparteien bei der Nutzung der Mechanismen von dem Ziel und den Grundsätzen geleitet werden, die in den Artikeln 2 und 3 sowie in Artikel 4 Absatz 7 des Übereinkommens enthalten sind, ferner in Anerkennung dessen, dass das Protokoll von Kyoto den in Anlage I aufgeführten Vertragsparteien keine Rechte, Titel oder Ansprüche auf Emissionen irgendeiner Art verschafft oder erteilt, unter Betonung dessen, dass die in Anlage I aufgeführten Vertragsparteien im eigenen Land ergriffene Maßnahmen im Einklang mit den nationalen Gegebenheiten und im Hinblick auf die Reduktion der Emissionen auf eine Weise durchführen, dass sie der Verringerung der Pro-Kopf-Unterschiede zwischen den Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, und den Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, dienen, wobei das Endziel des Übereinkommens angestrebt wird,
- in Bestätigung dessen, dass die Mechanismen ergänzend zu den im eigenen Land ergriffenen Maßnahmen genutzt werden und dass die im eigenen Land ergriffenen Maßnahmen somit ein bedeutender Bestandteil der Bemühungen jeder in Anlage I aufgeführten Vertragspartei sind, die quantifizierten Emissionsbegrenzungs- und - reduktionsverpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 1 zu erfüllen, ferner unter Betonung dessen, dass Umweltintegrität durch fundierte Modalitäten, Regeln und Leitlinien für die Mechanismen und durch fundierte und starke Grundsätze und Regeln in den Bereichen Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft und ein starkes Einhaltungssystem zu erreichen ist, eingedenk ihrer Beschlüsse 11/CP.7, 16/CP.7, 17/CP.7, 18/CP.7, 19/CP.7, 20/CP.7, 21/CP.7, 22/CP.7, 23/CP.7 und 24/CP.7 - empfiehlt, dass die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto dienende Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer ersten Tagung den nachstehenden Beschlussentwurf annimmt.
8. Plenarsitzung, 10. November 2001
Beschlussentwurf -/CMP.1 (Mechanismen)
Grundsätze, Merkmale und Geltungsbereich der Mechanismen nach den Artikeln 6, 12 und 17 des Protokolls von Kyoto
Die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto dienende Konferenz der Vertragsparteien - unter Hinweis auf den Beschluss 1/CP.3, insbesondere Nummer 5 Buchstaben b, c und e, ferner unter Hinweis auf die Beschlüsse 7/CP.4, 8/CP.4, 9/CP.4, 14/CP.5, 5/CP.6 mit den Bonner Vereinbarungen über die Durchführung des Aktionsplans von Buenos Aires, 11/CP.7, 16/CP.7, 17/CP.7, 18/CP.7, 19/CP.7, 20/CP.7, 21/CP.7, 22/CP.7, 23/CP.7 und gegebenenfalls 24/CP.7, sowie unter Hinweis auf die Präambel des Übereinkommens,
in Anerkennung dessen, dass die Vertragsparteien bei der Nutzung der Mechanismen von dem Ziel und den Grundsätzen geleitet werden, die in den Artikeln 2 und 3 sowie in Artikel 4 Absatz 7 des Übereinkommens enthalten sind, ferner in Anerkennung dessen, dass das Protokoll von Kyoto den in Anlage I aufgeführten Vertragsparteien keine Rechte, Titel oder Ansprüche auf Emissionen irgendeiner Art verschafft oder erteilt, unter Betonung dessen, dass die in Anlage I aufgeführten Vertragsparteien im eigenen Land ergriffene Maßnahmen im Einklang mit den nationalen Gegebenheiten und im Hinblick auf die Reduktion der Emissionen auf eine Weise durchführen, dass sie der Verringerung der Pro-Kopf-Unterschiede zwischen den Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, und den Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, dienen, wobei das Endziel des Übereinkommens angestrebt wird, ferner unter Betonung dessen, dass Umweltintegrität durch fundierte Modalitäten, Regeln und Leitlinien für die Mechanismen und durch fundierte und starke Grundsätze und Regeln in den Bereichen Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft und ein starkes Einhaltungssystem zu erreichen ist, angesichts ihrer Beschlüsse -/CMP.1 (Artikel 6), -/CMP.1 (Artikel 12), -/CMP.1 (Artikel 17), -/CMP.1 (Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft), -/CMP.1 (Modalitäten für die Abrechnung über die zugeteilten Mengen), -/CMP.1 (Artikel 5.1), -/CMP.1 (Artikel 5.2), -/CMP.1 (Artikel 7) und -/CMP.1 (Artikel 8) sowie Beschluss 24/CP.7 -
- 1. beschließt, dass die Mechanismen ergänzend zu den im eigenen Land ergriffenen Maßnahmen genutzt werden und dass die im eigenen Land ergriffenen Maßnahmen somit ein bedeutender Bestandteil der Bemühungen jeder in Anlage I aufgeführten Vertragspartei sind, die quantifizierten Emissionsbegrenzungs- und -reduktionsverpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 1 zu erfüllen;
- 2. fordert die in Anlage I aufgeführten Vertragsparteien auf, in Bezug auf Nummer 1 nach Artikel 7 des Protokolls von Kyoto einschlägige Informationen für die Überprüfung nach dessen Artikel 8 zur Verfügung zu stellen;
- 3. beschließt, dass bei den zu übermittelnden Informationen die Berichterstattung über nachweisbaren Fortschritt im Sinne des Beschlusses -/CMP.1 (Artikel 7) berücksichtigt wird;
- 4. fordert die Unterstützungsabteilung des Einhaltungsausschusses auf, sich mit Fragen der Durchführung der maßgeblichen Nummern 2 und 3 zu befassen;
- 5. beschließt, dass die Zulassung zur Teilnahme einer in Anlage I aufgeführten Vertragspartei an den Mechanismen davon abhängt, wie sie die Anforderungen bezüglich der Methoden und Berichterstattung nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 7 Absätze 1 und 4 des Protokolls von Kyoto erfüllt. Aufsicht über diese Bestimmung führt die Durchsetzungsabteilung des Einhaltungsausschusses nach den Verfahren und Mechanismen für die Einhaltung im Sinne des Beschlusses 24/CP.7 ausgehend davon, dass diese Verfahren und Mechanismen von der als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto dienenden Konferenz der Vertragsparteien in Beschlussform zusätzlich zu jeder Änderung mit rechtsverbindlichen Folgen angenommen werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass es der als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto dienenden Konferenz der Vertragsparteien obliegt, über die rechtliche Form der die Einhaltung betreffenden Verfahren und Mechanismen zu entscheiden;
- 6. beschließt, dass zertifizierte Emissionsreduktionen, Emissionsreduktionseinheiten und zugeteilte Mengen im Sinne der Artikel 6, 12 und 17 sowie Gutschriften aus Senken aufgrund von Maßnahmen nach Artikel 3 Absätze 3 und 4 dazu genutzt werden können, den Verpflichtungen der in Anlage I aufgeführten Vertragsparteien nach Artikel 3 Absatz 1 nachzukommen, und dass diese nach Artikel 3 Absätze 10, 11 und 12 des Protokolls von Kyoto und nach Maßgabe der Bestimmungen des Beschlusses -/CMP.1 (Modalitäten für die Abrechnung über die zugeteilten Mengen) hinzugerechnet werden können, ebenso wie Emissionsreduktionseinheiten, zugeteilte Mengen und Gutschriften aus Senken nach Artikel 3 Absätze 10 und 11 und nach Maßgabe der Bestimmungen des Beschlusses -/CMP.1 (Modalitäten für die Abrechnung über die zugeteilten Mengen) abgezogen werden können, ohne dass dadurch die quantifizierten Emissionsbegrenzungs- und -reduktionsverpflichtungen nach Anlage B des Protokolls von Kyoto verändert werden.
Beschluss 16/CP.7
Leitlinien für die Durchführung des Artikels 6 des Protokolls von Kyoto Die Konferenz der Vertragsparteien - unter Hinweis auf ihren Beschluss 5/CP.6 mit den Bonner Vereinbarungen über die Durchführung des Aktionsplans von Buenos Aires, eingedenk ihrer Beschlüsse 3/CP.7, 11/CP.7, 15/CP.7, 17/CP.7, 18/CP.7, 19/CP.7, 20/CP.7, 21/CP.7, 22/CP.7, 23/CP.7 und 24/CP.7,
in Bestätigung dessen, dass es der Vertragspartei, die Gastland ist, obliegt zu bestätigen, ob ihr eine Projektmaßnahme nach Artikel 6 hilft, eine nachhaltige Entwicklung zu erreichen,
in Anerkennung dessen, dass in Anlage I aufgeführte Vertragsparteien davon Abstand zu nehmen haben, zertifizierte Emissionsreduktionen aus Kernanlagen zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 1 zu nutzen -
- 1. fordert die in Anlage II des Übereinkommens aufgeführten Vertragsparteien nachdrücklich auf, für in Anlage I aufgeführte Vertragsparteien mit in Anlage B niedergelegten Verpflichtungen, die sich im Übergang zur Marktwirtschaft befinden, die Teilnahme an Projekten nach Artikel 6 zu erleichtern;
- 2. fordert die in Anlage I aufgeführten Vertragsparteien auf, die Verwaltungskosten für die Realisierung der gemeinsamen Durchführung nach Artikel 6 durch Leistung von Beiträgen zum UNFCCC-Treuhandfonds für Zusatzmaßnahmen zu finanzieren, um erforderlichenfalls die vorbereitenden Arbeiten des Sekretariats zu erleichtern;
- 3. empfiehlt, dass die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto dienende Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer ersten Tagung den nachstehenden Beschlussentwurf annimmt.
8. Plenarsitzung 10. November 2001 Beschlussentwurf -/CMP.1 (Artikel 6)
Leitlinien für die Durchführung des Artikels 6 des Protokolls von Kyoto
Die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto dienende Konferenz der Vertragsparteien - angesichts ihrer Beschlüsse -/CMP.1 (Mechanismen), -/CMP.1 (Artikel 12), -/CMP.1 (Artikel 17), -/CMP.1 (Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft), -/CMP.1 (Modalitäten für die Abrechnung über die zugeteilten Mengen), -/CMP.1 (Artikel 5.1), -/CMP.1 (Artikel 5.2), -/CMP.1 (Artikel 7), -/CMP.1 (Artikel 8) sowie der Beschlüsse 3/CP.7 und 24/CP.7 -
- 1. beschließt, alle ergriffenen Maßnahmen aufgrund des Beschlusses 16/CP.7 und anderer einschlägiger Beschlüsse der Konferenz der Vertragsparteien zu bestätigen und ihnen gegebenenfalls volle Wirksamkeit zu verleihen;
- 2. beschließt, die in der Anlage enthaltenen Leitlinien zur Durchführung des Artikels 6 des Protokolls von Kyoto anzunehmen;
- 3. beschließt, auf ihrer ersten Tagung den Aufsichtsausschuss nach Artikel 6 einzurichten, der unter anderem die Verifizierung der durch Projektmaßnahmen nach Artikel 6 geschaffenen Emissionsreduktionseinheiten beaufsichtigen soll;
- 4. beschließt, dass Projekte nach Artikel 6, die die Verstärkung des anthropogenen Abbaus durch Senken zum Ziel haben, den Definitionen, Anrechnungsregeln, Modalitäten und Leitlinien nach Artikel 3 Absätze 3 und 4 des Protokolls von Kyoto zu entsprechen haben;
- 5. beschließt, dass ab dem Jahr 2000 beginnende Projekte als Projekte nach Artikel 6 zugelassen sind, wenn sie die Anforderungen der in der Anlage aufgeführten Leitlinien für die Durchführung des Artikels 6 des Protokolls von Kyoto erfüllen, und dass ERU nur für einen Anrechnungszeitraum ab Beginn des Jahres 2008 ausgestellt werden;
- 6. fordert die in Anlage II des Übereinkommens aufgeführten Vertragsparteien nachdrücklich auf, für in Anlage I aufgeführte Vertragsparteien mit in Anlage B niedergelegten Verpflichtungen, die sich im Übergang zur Marktwirtschaft befinden, die Teilnahme an Projekten nach Artikel 6 zu erleichtern;
- 7. beschließt, dass alle aufgrund der Verfahren in der Anlage entstehenden Verwaltungskosten im Hinblick auf die Aufgaben des Aufsichtsausschusses nach Artikel 6 von den in Anlage I aufgeführten Vertragsparteien und den Projektteilnehmern nach den Festlegungen eines von der als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto dienenden Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer ersten Tagung angenommenen Beschlusses gemeinsam getragen werden;
- 8. beschließt außerdem, dass jede künftige Überarbeitung der Leitlinien für die Durchführung des Artikels 6 im Einklang mit der jeweils geltenden Geschäftsordnung der als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto dienenden Konferenz der Vertragsparteien beschlossen wird. Die erste Überprüfung findet spätestens ein Jahr nach Ablauf des ersten Verpflichtungszeitraums auf der Grundlage von Empfehlungen des Aufsichtsausschusses nach Artikel 6 und des Nebenorgans für die Durchführung statt, erforderlichenfalls unter Heranziehung technischer Gutachten des Nebenorgans für wissenschaftliche und technologische Beratung. Weitere Überprüfungen werden anschließend in regelmäßigen Abständen durchgeführt. Eine Überarbeitung des Beschlusses lässt bereits laufende Projekte nach Artikel 6 unberührt.
Anlage
Leitlinien für die Durchführung des Artikels 6 des Protokolls von Kyoto
A. Begriffsbestimmungen
1. Für die Zwecke der vorliegenden Anlage finden die in Artikel 14 enthaltenen Begriffsbestimmungen und die Bestimmungen des Artikels 14 Anwendung. Außerdem
- a) ist eine "Emissionsreduktionseinheit" oder "ERU" eine nach den einschlägigen Bestimmungen der Anlage des Beschlusses -/CMP.1 (Modalitäten für die Abrechnung über die zugeteilten Mengen) ausgestellte Einheit und entspricht einer metrischen Tonne Kohlendioxidäquivalent, berechnet auf der Grundlage der globalen Treibhauspotenziale im Sinne des Beschlusses 2/CP.3 oder einer späteren Überarbeitung gemäß Artikel 5;
- b) ist eine "zertifizierte Emissionsreduktion" oder "CER" eine nach Artikel 12 und den diesbezüglichen Vorschriften sowie den einschlägigen Bestimmungen der Anlage des Beschlusses -/CMP.1 (Artikel 12) ausgestellte Einheit und entspricht einer metrischen Tonne Kohlendioxidäquivalent, berechnet auf der Grundlage der globalen Treibhauspotenziale im Sinne des Beschlusses 2/CP.3 oder einer späteren Überarbeitung gemäß Artikel 5;
- c) ist eine "zugeteilte Menge" oder "AAU" eine nach den einschlägigen Bestimmungen der Anlage des Beschlusses -/CMP.1 (Modalitäten für die Abrechnung über die zugeteilten Mengen) ausgestellte Einheit und entspricht einer metrischen Tonne Kohlendioxidäquivalent, berechnet auf der Grundlage der globalen Treibhauspotenziale im Sinne des Beschlusses 2/CP.3 oder einer späteren Überarbeitung gemäß Artikel 5;
- d) ist eine "Gutschrift aus Senken" oder "RMU" eine nach den einschlägigen Bestimmungen der Anlage des Beschlusses -/CMP.1 (Modalitäten für die Abrechnung über die zugeteilten Mengen) ausgestellte Einheit und entspricht einer metrischen Tonne Kohlendioxidäquivalent, berechnet auf der Grundlage der globalen Treibhauspotenziale im Sinne des Beschlusses 2/CP.3 oder einer späteren Überarbeitung gemäß Artikel 5;
- e) bedeutet "Beteiligte" die von dem Projekt betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit einschließlich Einzelpersonen, Gruppen oder Gemeinschaften.
B. Rolle der als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto dienenden Konferenz der Vertragsparteien
2. Die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto dienende Konferenz der Vertragsparteien (CoP/moP) erteilt Maßgaben für die Durchführung des Artikels 6 und hat die Weisungsbefugnis über dem Aufsichtsausschuss nach Artikel 6.
C. Aufsichtsausschuss nach Artikel 6
3. Der Aufsichtsausschuss nach Artikel 6 beaufsichtigt unter anderem die in Abschnitt E beschriebene Verifizierung der durch Projektmaßnahmen nach Artikel 6 geschaffenen ERU und ist verantwortlich für
- a) die Berichterstattung über seine Tätigkeit auf jeder Tagung der CoP/moP;
- b) die Akkreditierung von unabhängigen Prüforganisationen gemäß den Normen und Verfahren in Anhang A;
- c) die Überprüfung der in Anhang Aaufgeführten Normen und Verfahren für die Akkreditierung von unabhängigen Prüforganisationen unter Berücksichtigung der einschlägigen Arbeit des Exekutivrats des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung (CDM) und gegebenenfalls die Abgabe von Empfehlungen an die CoP/moP zu Überarbeitungen dieser Normen und Verfahren;
- d) die Überprüfung und Überarbeitung der Leitlinien für die Berichterstattung und der Kriterien für Referenzszenarien und für das Monitoring in Anhang B zur Prüfung durch die CoP/moP, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der einschlägigen Arbeit des Exekutivrats des CDM;
- e) die Ausarbeitung der Projektdokumentation für Projekte nach Artikel 6 zur Prüfung durch die CoP/moP unter Berücksichtigung von Anhang B der Anlage über Modalitäten und Verfahren für einen Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung und gegebenenfalls unter Heranziehung der einschlägigen Arbeit des Exekutivrats des CDM;
- f) die unter Nummer 35 und 39 beschriebenen Überprüfungsverfahren;
- g) die Erarbeitung von Verfahrensregeln zusätzlich zu den in der vorliegenden Anlage enthaltenen zur Prüfung durch die CoP/moP.
4. Der Aufsichtsausschuss nach Artikel 6 besteht aus zehn Mitgliedern aus den Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto, und zwar wie folgt:
- a) drei Mitgliedern aus in Anlage I aufgeführten Vertragsparteien5, die sich im Übergang zur Marktwirtschaft befinden;
- b) drei Mitgliedern aus in Anlage I aufgeführten Vertragsparteien, die nicht unter Buchstabe a genannt sind;
- c) drei Mitgliedern aus nicht in Anlage I aufgeführten Vertragsparteien;
- d) einem Mitglied aus den kleinen Inselstaaten unter den Entwicklungsländern.
5. Die Mitglieder sowie die stellvertretenden Mitglieder des Aufsichtsausschusses nach Artikel 6 werden von den unter Nummer 4 genannten Gruppen nominiert und von der CoP/moP gewählt. Die CoP/moP wählt in den Aufsichtsausschuss nach Artikel 6 fünf Mitglieder und fünf stellvertretende Mitglieder für einen Zeitraum von zwei Jahren und fünf Mitglieder und fünf stellvertretende Mitglieder für einen Zeitraum von drei Jahren. Danach wählt die CoP/moP jedes Jahr fünf neue Mitglieder und fünf neue stellvertretende Mitglieder für einen Zeitraum von zwei Jahren. Eine Nominierung nach Nummer 12 zählt als eine Amtszeit. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder bleiben so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
6. Die Mitglieder des Aufsichtsausschusses nach Artikel 6 können für höchstens zwei aufeinander folgende Amtszeiten gewählt werden. Amtszeiten als stellvertretende Mitglied zählen nicht.
7. Der Aufsichtsausschuss nach Artikel 6 wählt jedes Jahr einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden aus den Reihen seiner Mitglieder, wobei eine Person aus einer in Anlage I aufgeführten Vertragspartei und die andere Person aus einer nicht in Anlage I aufgeführten Vertragspartei sein muss. Der Vorsitz und der stellvertretende Vorsitz wechseln jährlich zwischen einem Mitglied aus einer in Anlage I aufgeführten Vertragspartei und einem Mitglied aus einer nicht in Anlage I aufgeführten Vertragspartei.
8. Die CoP/moP wählt für jedes Mitglied des Aufsichtsausschusses nach Artikel 6 auf der Grundlage der Kriterien unter Nummer 4, 5 und 6 einen Stellvertreter. Die Nominierung eines Kandidaten für das Amt eines Mitglieds durch eine Gruppe erfolgt gemeinsam mit der Nominierung eines Kandidaten für das Amt des stellvertretenden Mitglieds aus derselben Gruppe.
9. Der Aufsichtsausschuss nach Artikel 6 tritt, sofern nicht etwas anderes beschlossen wird, mindestens zweimal pro Jahr zusammen, wenn möglich in Verbindung mit den Sitzungen der Nebenorgane. Die gesamten Unterlagen für Sitzungen des Aufsichtsausschusses nach Artikel 6 werden auch den stellvertretenden Mitgliedern zur Verfügung gestellt.
10. Die Mitglieder sowie die stellvertretenden Mitglieder des Aufsichtsausschusses nach Artikel 6
- a) handeln in persönlicher Eigenschaft und verfügen über anerkannte Sachkunde in Fragen des Klimaschutzes und auf einschlägigem technischem und politischem Gebiet. Die Kosten der Beteiligung von Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern von Vertragsparteien, die Entwicklungsland sind, und von anderen nach der UNFCCC-Praxis dafür in Frage kommenden Vertragsparteien werden durch den Haushalt des Aufsichtsausschusses nach Artikel 6 gedeckt;
- b) haben keinerlei geldliches oder finanzielles Interesse an irgendeinem Teil eines Projekts nach Artikel 6;
- c) dürfen vorbehaltlich ihrer Verantwortlichkeit gegenüber dem Aufsichtsausschuss nach Artikel 6 keine ihnen aufgrund ihrer Tätigkeit für diesen Ausschuss zur Kenntnis kommenden vertraulichen oder rechtlich geschützten Informationen offen legen. Diese Geheimhaltungspflicht des Mitglieds beziehungsweise des stellvertretenden Mitglieds ist eine Verpflichtung des betreffenden Mitglieds beziehungsweise stellvertretenden Mitglieds, die auch nach Ablauf oder Beendigung seiner Tätigkeit für den Aufsichtsausschuss nach Artikel 6 fortbesteht;
- d) sind durch die Geschäftsordnung des Aufsichtsausschusses nach Artikel 6 gebunden;
- e) leisten vor Übernahme ihrer Amtspflichten einen schriftlichen Diensteid, der vom Exekutivsekretär des UNFCCC und/oder seinem Bevollmächtigten bestätigt wird.
11. Der Aufsichtsausschuss nach Artikel 6 kann ein bestimmtes Mitglied einschließlich eines stellvertretenden Mitglieds suspendieren und der CoP/moP die Beendigung seiner Mitgliedschaft empfehlen, wenn ein triftiger Grund vorliegt, wozu unter anderem auch ein Verstoß gegen die Bestimmungen hinsichtlich Interessenkonflikten, ein Verstoß gegen die Vertraulichkeitsbestimmungen oder die Nichtteilnahme an zwei aufeinander folgenden Sitzungen des Aufsichtsausschusses nach Artikel 6 ohne eine angemessene Begründung gehören.
12. Wenn ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied des Aufsichtsausschusses nach Artikel 6 zurücktritt oder aus anderen Gründen außerstande ist, die festgesetzte Amtszeit zu beenden oder die Aufgaben dieses Amtes wahrzunehmen, kann der Aufsichtsausschuss nach Artikel 6 unter Berücksichtigung der zeitlichen Nähe der nächsten Tagung der CoP/moP beschließen, für die restliche Mandatszeit dieses Mitglieds ersatzweise ein anderes Mitglied oder stellvertretendes Mitglied aus derselben Gruppe zu nominieren. In diesem Fall hat der Aufsichtsausschuss nach Artikel 6 Meinungsäußerungen der Gruppe, die das Mitglied nominiert hatte, zu berücksichtigen.
13. Der Aufsichtsausschuss nach Artikel 6 nimmt die erforderliche fachliche Hilfe zur Wahrnehmung seiner Aufgaben in Anspruch, wobei er insbesondere die nationalen Akkreditierungsverfahren berücksichtigt.
14. Der Aufsichtsausschuss nach Artikel 6 ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder, die eine Mehrheit der Mitglieder aus in Anlage I aufgeführten Vertragsparteien und eine Mehrheit der Mitglieder aus nicht in Anlage I aufgeführten Vertragsparteien darstellen, anwesend sind.
15. Entscheidungen des Aufsichtsausschusses nach Artikel 6 werden nach Möglichkeit im Konsens getroffen. Sind alle Bemühungen um einen Konsens erschöpft und wird keine Einigung erzielt, so werden Entscheidungen mit Dreiviertelmehrheit der auf der Sitzung anwesenden und abstimmenden Mitglieder getroffen. Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.
16. Der vollständige Wortlaut aller Entscheidungen des Aufsichtsschusses nach Artikel 6 wird öffentlich verfügbar gemacht. Entscheidungen werden in allen sechs Amtssprachen der Vereinten Nationen zur Verfügung gestellt.
17. Die Arbeitssprache des Aufsichtsschusses nach Artikel 6 ist Englisch.
18. Die Sitzungen des Aufsichtsschusses nach Artikel 6 stehen allen Vertragsparteien und allen bei der UNFCCC akkreditierten Beobachtern und den Betroffenen zur Teilnahme als Beobachter offen, sofern vom Aufsichtsausschuss nicht etwas anderes beschlossen wird.
19. Das Sekretariat betreut den Aufsichtsausschuss nach Artikel 6. D. Voraussetzungen für die Teilnahme
20. An einem Projekt nach Artikel 6 beteiligte Vertragsparteien haben dem Sekretariat Folgendes mitzuteilen:
- a) die von ihnen benannte Anlaufstelle für die Genehmigung von Projekten gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a;
- b) ihre nationalen Leitlinien und Verfahren für die Genehmigung von Projekten nach Artikel 6 einschließlich Berücksichtigung von Stellungnahmen der Beteiligten, sowie für das Monitoring und die Verifizierung.
21. Vorbehaltlich der Bestimmungen unter Nummer 22 dürfen in Anlage I aufgeführte Vertragsparteien mit einer in Anlage B niedergelegten Verpflichtung nach den einschlägigen Bestimmungen ausgestellte ERU übertragen und/oder erwerben, wenn sie die folgenden Zulassungsvoraussetzungen erfüllen:
- a) Sie sind Vertragspartei des Protokolls von Kyoto;
- b) die ihnen zugeteilte Menge nach Artikel 3 Absätze 7 und 8 ist im Einklang mit dem Beschluss -/CMP.1 (Modalitäten für die Abrechnung über die zugeteilten Mengen) berechnet und erfasst worden;
- c) sie verfügen über ein nationales System zur Schätzung der anthropogenen Emissionen aller nicht durch das Montrealer Protokoll geregelten Treibhausgase aus Quellen und des anthropogenen Abbaus solcher Gase durch Senken in Übereinstimmung mit Artikel 5 Absatz 1 und mit den Anforderungen der in diesem Rahmen beschlossenen Leitlinien;
- d) sie verfügen über ein nationales Register in Übereinstimmung mit Artikel 7 Absatz 4 und mit den Anforderungen der in diesem Rahmen beschlossenen Leitlinien;
- e) sie haben das vorgeschriebene neueste Inventar in Übereinstimmung mit Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 1 und mit den Anforderungen der in diesem Rahmen beschlossenen Leitlinien, einschließlich des nationalen Inventarberichts und des gemeinsamen Berichtsformats, jährlich vorgelegt. Während des ersten Verpflichtungszeitraums wird die erforderliche Qualitätsbeurteilung zur Feststellung der Zulassung zur Nutzung der Mechanismen auf die Teile des Inventars beschränkt, die Treibhausgas-Emissionen aus Sektoren/Gruppen von Quellen nach Anlage A des Protokolls von Kyoto betreffen, sowie auf die Vorlage des jährlichen Senkeninventars;
- f) sie legen die Zusatzinformationen über die ihnen zugeteilte Menge in Übereinstimmung mit Artikel 7 Absatz 1 und mit den Anforderungen der in diesem Rahmen beschlossenen Leitlinien vor und nehmen Additionen zu und Abzüge von der ihnen zugeteilten Menge gemäß Artikel 3 Absätze 7 und 8, einschließlich der in Artikel 3 Absätze 3 und 4 vorgesehenen Maßnahmen, in Übereinstimmung mit Artikel 7 Absatz 4 und mit den Anforderungen der in diesem Rahmen beschlossenen Leitlinien vor.
22. Für eine in Anlage I aufgeführte Vertragspartei mit einer in Anlage B niedergelegten Verpflichtung gilt Folgendes:
- a) dass sie 16 Monate nach Vorlage ihres Berichts zur Erleichterung der Berechnung der ihr zugeteilten Menge gemäß Artikel 3 Absätze 7 und 8 und zum Nachweis ihrer Fähigkeit, Rechenschaft über ihre Emissionen und die ihr zugeteilte Menge im Einklang mit den beschlossenen Modalitäten für die Abrechnung über die zugeteilte Menge nach Artikel 7 Absatz 4 abzulegen, die Zulassungsvoraussetzungen unter Nummer 21 erfüllt, sofern nicht die Durchsetzungsabteilung des Einhaltungsausschusses in Übereinstimmung mit Beschluss 24 /CP.7 feststellt, dass die Vertragspartei diese Voraussetzungen nicht erfüllt, oder wenn zu einem früheren Zeitpunkt die Durchsetzungsabteilung des Einhaltungsausschusses entschieden hat, dass sie keine in Berichten der sachkundigen Überprüfungsgruppen nach Artikel 8 des Protokolls von Kyoto aufgeführten Fragen der Erfüllung in Bezug auf diese Voraussetzungen behandelt und diese Information an das Sekretariat weitergeleitet hat.
- b) dass sie weiterhin die unter Nummer 21 genannten Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, sofern und solange die Durchsetzungsabteilung des Einhaltungsausschusses nicht entscheidet, dass die Vertragspartei eine oder mehrere der Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt und ihre Zulassung ausgesetzt und diese Information an das Sekretariat weitergeleitet hat.
23. Eine Vertragspartei, die Gastland ist, kann, wenn die Zulassungsvoraussetzungen unter Nummer 21 als erfüllt gelten, die sich aus einem Projekt nach Artikel 6 ergebenden Minderungen der anthropogenen Emissionen aus Quellen oder Verstärkungen des anthropogenen Abbaus durch Senken als zu den ohne das Projekt entstehenden hinzukommende Minderungen beziehungsweise Verstärkungen im Einklang mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b verifizieren. Nach erfolgter Verifizierung kann die Vertragspartei, die Gastland ist, die entsprechende Anzahl von ERU gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Beschlusses -/CMP.1 (Modalitäten für die Abrechnung über die zugeteilten Mengen) ausstellen.
24. Wenn eine Vertragspartei, die Gastland ist, die Zulassungsvoraussetzungen unter Nummer 21 nicht erfüllt, erfolgt die Verifizierung der sich aus einem Projekt nach Artikel 6 ergebenden Minderungen der anthropogenen Emissionen aus Quellen oder Verstärkungen des anthropogenen Abbaus durch Senken als zu den ohne das Projekt entstehenden hinzukommende Minderungen beziehungsweise Verstärkungen im Einklang mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b anhand des in Abschnitt E beschriebenen Verifizierungsverfahrens unter dem Aufsichtsausschuss nach Artikel 6. Die Vertragspartei, die Gastland ist, kann ERU jedoch nur vorbehaltlich der Erfüllung der Voraussetzungen unter Nummer 21 Buchstaben a, b und d ausstellen und übertragen.
25. Eine Vertragspartei, die Gastland ist, kann sich, wenn die Voraussetzungen unter Nummer 21 erfüllt sind, zu jeder Zeit für die Anwendung des Verifizierungsverfahrens unter dem Aufsichtsausschuss nach Artikel 6 entscheiden.
26. Die Bestimmungen des Artikels 6 Absatz 4 gelten unter anderem auch für die unter Nummer 21 genannten Voraussetzungen.
27. Das Sekretariat führt eine öffentlich zugängliche Liste der Vertragsparteien, die die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, und der Vertragsparteien, die nach den einschlägigen Bestimmungen des Beschlusses 24/CP.7 ausgeschlossen worden sind.
28. Eine Vertragspartei, in deren Land ein Projekt nach Artikel 6 durchgeführt wird, macht Informationen über das Projekt im Einklang mit den Leitlinien für die Berichterstattung in Anhang B und den Anforderungen in dem Beschluss -/CMP.1 (Modalitäten für die Abrechnung über die zugeteilten Mengen) entweder direkt oder über das Sekretariat öffentlich verfügbar.
29. Ermächtigt eine Vertragspartei Rechtsträger, an Projekten nach Artikel 6 teilzunehmen, so ist sie weiterhin für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Protokoll von Kyoto verantwortlich, und sie hat dafür zu sorgen, dass diese Teilnahme in Übereinstimmung mit der vorliegenden Anlage erfolgt. Rechtsträger dürfen ERU nur dann übertragen und erwerben, wenn die ermächtigende Vertragspartei zu dem betreffenden Zeitpunkt dazu berechtigt ist.
E. Verifizierungsverfahren unter dem Aufsichtsausschuss nach Artikel 6
30. Das Verifizierungsverfahren unter dem Aufsichtsausschuss nach Artikel 6 ist die Feststellung durch eine nach Anhang A akkreditierte unabhängige Prüforganisation, ob ein Projekt und die sich daraus ergebenden Minderungen der anthropogenen Emissionen aus Quellen oder Verstärkungen des anthropogenen Abbaus durch Senken die einschlägigen Anforderungen des Artikels 6 und dieser Leitlinien erfüllen.
31. Die Projektteilnehmer legen einer akkreditierten unabhängigen Prüforganisation eine Projektdokumentation vor, die alle erforderlichen Informationen enthält, um festzustellen, ob das Projekt
- a) von den beteiligten Vertragsparteien genehmigt worden ist;
- b) zu einer Minderung der anthropogenen Emissionen aus Quellen oder einer Verstärkung des anthropogenen Abbaus durch Senken führt, die/der zu den ohne das Projekt entstehenden hinzukommt;
- c) über ein geeignetes Referenzszenarium und einen entsprechenden Monitoringplan im Einklang mit den Kriterien in Anhang B verfügt.
32. Die akkreditierte unabhängige Prüforganisation macht die Projektdokumentation vorbehaltlich der Vertraulichkeitsbestimmungen unter Nummer 40 über das Sekretariat öffentlich verfügbar und erhält von den Vertragsparteien, den Beteiligten und den bei der UNFCCC akkreditierten Beobachtern innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag, an dem die Projektdokumentation öffentlich verfügbar gemacht wird, Stellungnahmen zur Projektdokumentation und zu unterstützenden Informationen.
33. Die akkreditierte unabhängige Prüforganisation stellt fest,
- a) ob das Projekt von den beteiligten Vertragsparteien genehmigt worden ist;
- b) ob das Projekt zu einer Minderung der anthropogenen Emissionen aus Quellen oder einer Verstärkung des anthropogenen Abbaus durch Senken führt, die/der zu den ohne das Projekt entstehenden hinzukommt;
- c) ob das Projekt über ein geeignetes Referenzszenarium und einen entsprechenden Monitoringplan im Einklang mit den Kriterien in Anhang B verfügt;
- d) ob die Projektteilnehmer der akkreditierten unabhängigen Prüforganisation Unterlagen über die Prüfung der Umweltauswirkungen der Projektmaßnahme einschließlich ihrer grenzüberschreitenden Auswirkungen in Übereinstimmung mit Verfahren, die von der Vertragspartei, die Gastland ist, festgelegt worden sind, vorgelegt haben, und ob sie, falls diese Auswirkungen von ihnen oder der Vertragspartei, die Gastland ist, für erheblich erachtet werden, in Übereinstimmung mit den von dem Gastland vorgeschriebenen Verfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt haben.
34. Die akkreditierte unabhängige Prüforganisation macht ihre Feststellung zusammen mit einer Erläuterung ihrer Gründe sowie einer Zusammenfassung der erhaltenen Stellungnahmen und einem Bericht über deren gebührende Berücksichtigung über das Sekretariat öffentlich verfügbar.
35. Die Feststellung im Hinblick auf eine Projektdokumentation gilt 45 Tage nach ihrer Öffentlichmachung als rechtskräftig, sofern nicht eine an dem Projekt beteiligte Vertragspartei oder drei der Mitglieder des Aufsichtsausschusses nach Artikel 6 eine Überprüfung durch den Aufsichtsausschuss beantragen. Ist dies der Fall, hat der Aufsichtsausschuss nach Artikel 6 die Überprüfung so bald wie möglich, jedoch spätestens sechs Monate oder bis zur zweiten Sitzung nach der Beantragung abzuschließen. Er teilt seine Entscheidung über die Feststellung und die dazugehörigen Gründe den Projektteilnehmern und der Öffentlichkeit mit. Seine Entscheidung ist endgültig.
36. Die Projektteilnehmer legen einer akkreditierten unabhängigen Prüforganisation in Übereinstimmung mit dem Monitoringplan einen Bericht über die bereits entstandenen Minderungen der anthropogenen Emissionen aus Quellen oder Verstärkungen des anthropogenen Abbaus durch Senken vor. Der Bericht wird öffentlich verfügbar gemacht.
37. Die akkreditierte unabhängige Prüforganisation trifft nach Erhalt des unter Nummer 36 genannten Berichts eine Feststellung über die von den Projektteilnehmern in Übereinstimmung mit Anhang B gemeldeten Minderungen der anthropogenen Emissionen aus Quellen oder Verstärkungen des anthropogenen Abbaus durch Senken, sofern diese in Übereinstimmung mit Nummer 33 überwacht und berechnet worden sind.
38. Die akkreditierte unabhängige Prüforganisation macht ihre Feststellung nach Nummer 37 zusammen mit einer Erläuterung ihrer Gründe über das Sekretariat öffentlich verfügbar.
39. Die Feststellung hinsichtlich der gemeldeten Minderungen der anthropogenen Emissionen aus Quellen oder Verstärkungen des anthropogenen Abbaus durch Senken gilt 15 Tage nach ihrer Öffentlichmachung als rechtskräftig, sofern nicht eine an dem Projekt beteiligte Vertragspartei oder drei der Mitglieder des Aufsichtsausschusses nach Artikel 6 eine Überprüfung durch den Aufsichtsausschuss beantragen. Ist dies der Fall, hat der Aufsichtsausschuss nach Artikel 6
- a) auf seiner nächsten Sitzung oder spätestens 30 Tage nach der formellen Beantragung der Überprüfung über sein weiteres Vorgehen zu entscheiden. Sollte er zu dem Schluss kommen, dass der Antrag begründet ist, führt er eine Überprüfung durch;
- b) die Überprüfung innerhalb von 30 Tagen nach seiner Entscheidung über ihre Durchführung zu beenden;
- c) die Projektteilnehmer über das Ergebnis der Überprüfung zu informieren und seine Entscheidung und die dazugehörige Begründung zu veröffentlichen.
40. Von Projektteilnehmern erhaltene Informationen, die als rechtlich geschützt oder vertraulich gekennzeichnet sind, dürfen nicht ohne schriftliche Zustimmung des Bereitstellers der Informationen offen gelegt werden, sofern nicht das geltende innerstaatliche Recht der Vertragspartei, die Gastland ist, dies vorschreibt. Informationen, die zur Feststellung der Zusätzlichkeit von Minderungen der anthropogenen Emissionen aus Quellen oder Verstärkungen des anthropogenen Abbaus durch Senken, zur Beschreibung und Anwendung der Methode zur Bestimmung des Referenzszenariums und zur Unterstützung einer unter Nummer 33 Buchstabe d genannten Umweltverträglichkeitsprüfung dienen, gelten nicht als rechtlich geschützt oder vertraulich.
41. Bestimmungen im Hinblick auf die Reserve im Verpflichtungszeitraum oder andere Einschränkungen in Bezug auf Übertragungen nach Artikel 17 finden keine Anwendung auf von einer Vertragspartei vorgenommene Übertragungen von ausgestellten ERU in ihr nationales Register, die im Einklang mit dem Verifizierungsverfahren unter dem Aufsichtsausschuss nach Artikel 6 verifiziert wurden.
42. Der Aufsichtsausschuss nach Artikel 6 kann die Akkreditierung einer unabhängigen Prüforganisation aussetzen oder entziehen, wenn er eine Überprüfung durchgeführt und festgestellt hat, dass die Prüforganisation die Akkreditierungsnormen in Anhang A nicht mehr erfüllt. Er darf die Akkreditierung erst aussetzen oder entziehen, nachdem der akkreditierten unabhängigen Prüforganisation die Möglichkeit einer Anhörung gegeben worden ist, und nur nach Maßgabe des Ergebnisses der Anhörung. Die Aussetzung oder der Entzug erfolgt mit sofortiger Wirkung. Die betroffene Prüforganisation wird unverzüglich schriftlich informiert, sobald der Aufsichtsausschuss nach Artikel 6 über die Aussetzung oder den Entzug ihrer Akkreditierung entschieden hat. Die Entscheidung des Aufsichtsausschusses nach Artikel 6 in dieser Sache wird veröffentlicht.
43. Bereits verifizierte Projekte bleiben von der Aussetzung oder dem Entzug der Akkreditierung einer akkreditierten unabhängigen Prüforganisation unberührt, sofern nicht bei der unter Nummer 33 oder 37 genannten Feststellung, für die die Prüforganisation verantwortlich war, erhebliche Mängel festgestellt werden. In diesem Fall entscheidet der Aufsichtsausschuss nach Artikel 6, ob eine andere akkreditierte unabhängige Prüforganisation mit der Beurteilung und gegebenenfalls Behebung dieser Mängel beauftragt wird. Sollte diese Beurteilung zeigen, dass aufgrund der festgestellten Mängel bei der unter Nummer 33 oder 37 genannten Feststellung zu viele ERU übertragen worden sind, muss die unabhängige Prüforganisation, deren Akkreditierung ausgesetzt oder entzogen worden ist, eine entsprechende Anzahl von AAU und ERU erwerben und innerhalb von 30 Tagen nach der oben genannten Beurteilung auf dem Konto der Vertragspartei hinterlegen, in deren Land das Projekt durchgeführt wird.
44. Eine Aussetzung oder ein Entzug der Akkreditierung einer akkreditierten unabhängigen Prüforganisation, die/der nachteilige Auswirkungen auf bereits verifizierte Projekte hat, darf von dem Aufsichtsausschuss nach Artikel 6 erst beschlossen werden, nachdem den betroffenen Projektteilnehmern die Möglichkeit einer Anhörung gegeben worden ist.
45. Sämtliche Kosten in Verbindung mit der unter Nummer 22 genannten Beurteilung werden von der akkreditierten unabhängigen Prüforganisation getragen, deren Akkreditierung entzogen oder ausgesetzt worden ist.
Anhang A
Normen und Verfahren für die Akkreditierung von unabhängigen Prüforganisationen 1. Eine unabhängige Prüforganisation
- a) muss ein Rechtsträger (entweder ein innerstaatlicher Rechtsträger oder eine internationale Organisation) sein und diesen Status durch entsprechende Unterlagen belegen;
- b) muss eine ausreichende Zahl von Personen beschäftigen, die über die erforderliche Kompetenz zur Wahrnehmung aller erforderlichen Aufgaben in Zusammenhang mit der Verifizierung der durch Projekte nach Artikel 6 geschaffenen ERU je nach Art, Bereich und Umfang der durchgeführten Arbeiten unter der Leitung einer verantwortlichen Führungskraft verfügen;
- c) muss über das für ihre Tätigkeit erforderliche Maß an finanzieller Stabilität, Versicherungsschutz und Mitteln verfügen;
- d) muss ausreichende Vorkehrungen für die Erfüllung der sich aus ihrer Tätigkeit ergebenden rechtlichen und finanziellen Verpflichtungen getroffen haben;
- e) muss über schriftlich belegte interne Verfahren zur Durchführung ihrer Aufgaben verfügen, wozu unter anderem auch Verfahren für die Verteilung der Verantwortung innerhalb der Organisation und für die Behandlung von Beschwerden gehören. Diese Verfahren sind öffentlich verfügbar zu machen;
- f) muss das erforderliche Fachwissen zur Durchführung der in diesem Beschluss und anderen einschlägigen Beschlüssen der CoP/moP beschriebenen Aufgaben besitzen und insbesondere über Kenntnisse und Erfahrungen in folgenden Bereichen verfügen:
- i) den Leitlinien für die Durchführung des Artikels 6 des Protokolls von Kyoto sowie den einschlägigen Beschlüssen der CoP/moP und des Aufsichtsausschusses nach Artikel 6;
- ii) Fragen umweltbezogener Art, die für die Verifizierung von Projekten nach Artikel 6 relevant sind;
- iii) den umweltrelevanten technischen Aspekten von Projekten nach Artikel 6, einschließlich Fachkenntnissen in Bereichen wie der Bestimmung des Referenzszenariums und dem Monitoring von Emissionen und anderen Umweltauswirkungen;
- iv) den einschlägigen Anforderungen und Methoden für Umweltbetriebsprüfungen;
- v) den Methoden zur rechnerischen Erfassung der anthropogenen Emissionen aus Quellen und/oder des anthropogenen Abbaus durch Senken;
- g) muss über eine Leitungsstruktur verfügen, die die Gesamtverantwortung für die Wahrnehmung und Durchführung der Aufgaben der unabhängigen Prüforganisation einschließlich Qualitätssicherungsverfahren und für alle maßgeblichen Verifizierungsentscheidungen trägt. Eine potenzielle unabhängige Prüforganisation muss Folgendes offen legen:
- i) die Namen, Qualifikationen, Berufserfahrungen und Aufgabenbeschreibungen der Angehörigen der Leitungsspitze wie etwa Geschäftsführer/Vorstandsvorsitzender, Vorstandsmitglieder, Leitungskräfte und sonstige maßgebliche Mitarbeiter;
- ii) ein Organigramm, das Aufschluss über die Weisungslinien, die Verantwortlichkeiten und die Aufgabenverteilung ausgehend von der Leitungsspitze gibt;
- iii) ihre Qualitätssicherungspolitik und ihre Qualitätssicherungsverfahren;
- iv) ihre Verwaltungsverfahren einschließlich Dokumentenkontrolle;
- v) ihre Politik und ihre Verfahren für die Einstellung und Ausbildung von Personal für die Tätigkeit als unabhängige Prüforganisation, für die Sicherstellung ihrer Kompetenz bei der Erfüllung aller erforderlichen Aufgaben und für die Leistungskontrolle;
- vi) ihre Verfahren für die Behandlung von Beschwerden, Einsprüchen und Streitigkeiten;
- h) darf keinem Verfahren wegen Vernachlässigung der beruflichen Sorgfalt, wegen Betrugs und/oder wegen einer anderen ihren Aufgaben als akkreditierte unabhängige Prüforganisation entgegenstehenden Tätigkeit ausgesetzt sein.
2. Eine potenzielle unabhängige Prüforganisation muss folgende betriebliche Anforderungen erfüllen:
- a) Sie muss in glaubwürdiger, unabhängiger, diskriminierungsfreier und transparenter Weise und unter Beachtung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften tätig sein und insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllen:
- i) Sie muss über eine schriftlich belegte Struktur verfügen, die ihre Unparteilichkeit sichert, sowie über Vorschriften zur Gewährleistung der Unparteilichkeit ihrer betrieblichen Abläufe;
- ii) wenn sie Teil einer größeren Organisation ist und wenn Teile dieser Organisation an der Identifizierung, Entwicklung oder Finanzierung eines Projekts nach Artikel 6 beteiligt sind, muss sie
- - Auskunft über alle konkreten und potenziellen Maßnahmen nach Artikel 6 geben;
- - genaue Angaben zu den Verbindungen mit anderen Teilen der Organisation machen und nachweisen, dass kein Interessenkonflikt besteht;
- - nachweisen, dass kein tatsächlicher oder möglicher Interessenkonflikt zwischen ihren Aufgaben als akkreditierte unabhängige Prüforganisation und anderen ihr möglicherweise obliegenden Aufgaben besteht und dass der Geschäftsablauf so gestaltet sind, dass eine mögliche Gefährdung der Unparteilichkeit weitestgehend ausgeschlossen ist. Dieser Nachweis betrifft alle Ursachen von Interessenkonflikten, unabhängig davon, ob sie innerhalb der potenziellen unabhängigen Prüforganisation zu finden sind oder ob sie sich aus der Tätigkeit verbundener Organe ergeben;
- - nachweisen, dass sie mit ihrem Geschäftsleiter und ihren Mitarbeitern nicht an geschäftlichen, finanziellen oder sonstigen Transaktionen beteiligt ist, die ihr Urteil beeinflussen oder das Vertrauen in ihre Unabhängigkeit und Integrität bei ihrer Tätigkeit in Frage stellen könnten, und dass sie allen in diesem Zusammenhang anwendbaren Vorschriften gerecht wird;
- b) sie muss über geeignete Regelungen zur Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen verfügen, die sie von den Teilnehmern an Projekten nach
Zu Artikel 6
aufgrund der Bestimmungen der vorliegenden Anlage über Leitlinien für die Durchführung des Artikels 6 erhalten hat.
Anhang B
Kriterien für die Bestimmung des Referenzszenariums und das Monitoring Kriterien für die Bestimmung des Referenzszenariums
1. Das Referenzszenarium für ein Projekt nach Artikel 6 ist das Szenarium, das nach vernünftigem Ermessen die anthropogenen Emissionen von Treibgasen aus Quellen oder den anthropogenen Abbau solcher Gase durch Senken darstellt, die ohne das geplante Projekt entstehen würden. Ein Referenzszenarium umfasst Emissionen aller in Anlage A aufgeführten Gase, Sektoren und Gruppen von Quellen sowie den anthropogenen Abbau durch Senken innerhalb der Grenzen des Projekts.
2. Die Bestimmung eines Referenzszenariums erfolgt
- a) auf projektspezifischer Basis und/oder anhand eines Multi-Projekt-Emissionsfaktors
- b) in transparenter Weise hinsichtlich der gewählten Ansätze, Annahmen, Methoden, Parameter und Datenquellen sowie der wesentlichen Faktoren;
- c) unter Berücksichtigung der einschlägigen nationalen und/oder sektoralen Politiken und Gegebenheiten wie etwa sektoraler Reformbemühungen, der lokalen Verfügbarkeit von Brennstoffen, der Expansionspläne im Energiesektor und der wirtschaftlichen Lage im Projektsektor;
- d) in der Weise, dass für eine Verringerung des Aktivitätsniveaus außerhalb der Projektmaßnahme oder aufgrund von höherer Gewalt keine ERU angerechnet werden können;
- e) unter Berücksichtigung von Unsicherheiten- und unter Verwendung von konservativen Annahmen.
3. Die Projektteilnehmer begründen die von ihnen getroffene Wahl des Referenzszenariums.
Monitoring
4. Die Projektteilnehmer nehmen in die Projektdokumentation auch einen Monitoringplan auf, der Folgendes vorsieht:
- a) die Erfassung und Archivierung aller einschlägigen Daten, die zur Abschätzung oder Messung der anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und/oder des anthropogenen Abbaus solcher Gase durch Senken während des Anrechnungszeitraums innerhalb der Grenzen des Projekts benötigt werden;
- b) die Erfassung und Archivierung aller einschlägigen Daten, die zur Bestimmung des Referenzszenariums für die anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und/oder des anthropogenen Abbaus solcher Gase durch Senken während des Anrechnungszeitraums innerhalb der Grenzen des Projekts benötigt werden;
- c) die Identifizierung aller potenziellen Quellen von erhöhten anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und/oder eines verminderten anthropogenen Abbaus solcher Gase durch Senken außerhalb der Grenzen des Projekts, die als erheblich gelten und nach vernünftigem Ermessen innerhalb des Anrechnungszeitraums dem Projekt zuzurechnen sind, und die Erfassung und Archivierung von Daten über diese Emissionen und diesen Abbau. Die Grenzen des Projekts werden so gezogen, dass alle anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und/oder der gesamte anthropogene Abbau solcher Gase durch Senken unter der Kontrolle der Projektteilnehmer erfasst werden, die erheblich sind und die nach vernünftigem Ermessen dem Projekt nach Artikel 6 zuzurechnen sind;
- d) gegebenenfalls die Erfassung und Archivierung von Informationen über die Umweltauswirkungen in Übereinstimmung mit den vorgeschriebenen Verfahren der Vertragspartei, die Gastland ist;
- e) Qualitätssicherungs- und Kontrollverfahren für den Monitoringprozess;
- f) Verfahren für die regelmäßige Berechnung der erzielten Minderungen der anthropogenen Emissionen aus Quellen und/oder des anthropogenen Abbaus durch Senken aufgrund des geplanten Projekts nach Artikel 6 und gegebenenfalls für Verlagerungseffekte. Als Verlagerungseffekte werden die außerhalb der Grenzen des Projekts entstehenden Nettoänderungen der anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und/oder des anthropogenen Abbaus solcher Gase durch Senken bezeichnet, die messbar und dem Projekt nach Artikel 6 zurechenbar sind;
- g) die Dokumentation aller mit den Berechnungen nach Buchstaben b und f zusammenhängenden Schritte.
5. Eventuelle Überarbeitungen des Monitoringplans zur Verbesserung seiner Genauigkeit und/oder der Vollständigkeit der Informationen sind von den Projektteilnehmern zu begründen und der akkreditierten unabhängigen Prüforganisation zur Feststellung nach Nummer 37 der Anlage über Leitlinien für die Durchführung des Artikels 6 des Protokolls von Kyoto vorzulegen.
6. Die Umsetzung des Monitoringplans und eventueller Überarbeitungen ist eine Voraussetzung für die Verifizierung.
Beschluss 17/CP.7
Modalitäten und Verfahren für einen Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung im Sinne des Artikels 12 des Protokolls von Kyoto
Die Konferenz der Vertragsparteien - unter Hinweis auf Artikel 12 des Protokolls von Kyoto, dem zufolge es Zweck des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung ist, die nicht in Anlage I aufgeführten Vertragsparteien dabei zu unterstützen, eine nachhaltige Entwicklung zu erreichen und zum Endziel des Übereinkommens beizutragen, und die in Anlage I aufgeführten Vertragsparteien dabei zu unterstützen, die Erfüllung ihrer quantifizierten Emissionsbegrenzungs- und -reduktionsverpflichtungen aus Artikel 3 des Protokolls von Kyoto zu erreichen, sowie unter Hinweis auf ihren Beschluss 5/CP.6 mit den Bonner Vereinbarungen über die Durchführung des Aktionsplans von Buenos Aires, eingedenk ihrer Beschlüsse 2/CP.7, 11/CP.7, 15/CP.7, 16/CP.7, 18/CP.7, 19/CP.7, 20/CP.7, 21/CP.7, 22/CP.7, 23/CP.7, 24/CP.7 und 38/CP.7,
- in Bestätigung dessen, dass es der Vertragspartei, die Gastland ist, obliegt zu bestätigen, ob ihr eine Projektmaßnahme im Rahmen des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung hilft, eine nachhaltige Entwicklung zu erreichen,
- in Anerkennung dessen, dass in Anlage I aufgeführte Vertragsparteien davon Abstand zu nehmen haben, zertifizierte Emissionsreduktionen aus Kernanlagen zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 1 zu nutzen, eingedenk der Notwendigkeit, eine gerechte geografische Verteilung von Projektmaßnahmen im Rahmen des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung auf regionaler und subregionaler Ebene zu fördern, unter Betonung dessen, dass die öffentliche Finanzierung von Projekten im Rahmen des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung durch in Anlage I aufgeführte Vertragsparteien nicht zu einem Umleiten der offiziellen Entwicklungsunterstützung führen darf und getrennt von sowie nicht verrechenbar mit den finanziellen Verpflichtungen der in Anlage I aufgeführten Vertragsparteien zu sein hat, ferner unter Betonung dessen, dass Projektmaßnahmen im Rahmen des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung zur Weitergabe von umweltschonender und umweltverträglicher Technologie und Knowhow zusätzlich zu dem führen sollten, was nach Artikel 4 Absatz 5 des Übereinkommens und Artikel 10 des Protokolls von Kyoto gefordert wird,
- in Anerkennung der Notwendigkeit der Erteilung von Maßgaben an Projektteilnehmer und benannte begutachtende Einrichtungen, insbesondere für die Bestimmung von verlässlichen, transparenten und konservativen Referenzszenarien, um zu prüfen, ob Projektmaßnahmen im Rahmen des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung dem Zusätzlichkeitskriterium in Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe c des Protokolls von Kyoto entsprechen -
1. beschließt, den sofortigen Beginn des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung durch Annahme der in der Anlage enthaltenen Modalitäten und Verfahren zu ermöglichen;
2. beschließt, dass im Hinblick auf den vorliegenden Beschluss die Konferenz der Vertragsparteien die in der Anlage über Modalitäten und Verfahren genannten Aufgaben der als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto dienenden Konferenz der Vertragsparteien wahrnimmt;
3. holt Nominierungen für den Exekutivrat ein:
- a) bei den Vertragsparteien des Übereinkommens, um den sofortigen Beginn des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung zu ermöglichen; die Nominierungen sind dem Präsidenten der Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer aktuellen Tagung vorzulegen, um die Wahl der Mitglieder des Exekutivrats durch die Konferenz der Vertragsparteien während dieser Tagung zu ermöglichen;
- b) um nach In-Kraft-Treten des Protokolls von Kyoto diejenigen Mitglieder des Exekutivrats des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung zu ersetzen, deren Länder das Protokoll weder ratifiziert haben noch ihm beigetreten sind. Diese neuen Mitglieder werden von denselben Gruppen nominiert und auf der ersten Tagung der als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto dienenden Konferenz der Vertragsparteien gewählt;
4. beschließt, dass vor der ersten als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto dienenden Tagung der Konferenz der Vertragsparteien der Exekutivrat und benannte begutachtende Stellen ihre Aufgaben in derselben Art und Weise wahrnehmen wie der Exekutivrat und die benannten begutachtenden Stellen des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung, die in der Anlage beschrieben sind;
5. beschließt, dass der Exekutivrat seine erste Sitzung direkt nach der Wahl seiner Mitglieder einberuft;
6. beschließt, dass der Exekutivrat bis zur achten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien in seinen Arbeitsplan unter anderem folgende Aufgaben aufnimmt:
- a) dass er eine eigene Geschäftsordnung ausarbeitet und verabschiedet und sie der Konferenz der Vertragsparteien zur Annahme empfiehlt und bis dahin den Geschäftsordnungsentwurf verwendet;
- b) dass er begutachtende Stellen akkreditiert und sie bis zur Benennung durch die Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer achten Tagung auf vorläufiger Basis benennt;
- c) dass er für die folgenden kleineren Projektmaßnahmen im Rahmen des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung vereinfachte Modalitäten und Verfahren entwickelt und diese der Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer achten Tagung empfiehlt:
- i) Projektmaßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energie mit einer Maximalleistung von bis zu 15 Megawatt (oder einem geeigneten Äquivalent);
- ii) Projektmaßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz, die den Energieverbrauch auf der Angebots- und/oder Nachfrageseite um bis zu einem Äquivalent von 15 Gigawattstunden pro Jahr reduzieren;
- iii) sonstige Projektmaßnahmen, die sowohl anthropogene Emissionen aus Quellen reduzieren als auch direkt weniger als 15 Kilotonnen Kohlendioxidäquivalenten pro Jahr ausstoßen;
- d) dass er zu allen einschlägigen Angelegenheiten einschließlich Anhang C der Anlage Empfehlungen erarbeitet, die der Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer achten Tagung zur Prüfung vorgelegt werden;
- e) dass er die Modalitäten für Bemühungen um eine Zusammenarbeit mit dem Nebenorgan für wissenschaftliche und technologische Beratung in methodologischen und wissenschaftlichen Fragen bestimmt;
7. beschließt,
- a) dass die Zulässigkeit von Projektmaßnahmen im Bereich Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft im Rahmen des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung auf Aufforstung und Wiederaufforstung begrenzt ist;
- b) dass für den ersten Verpflichtungszeitraum die Summe der Additionen zu der einer Vertragspartei zugeteilten Menge, die sich aus den zulässigen Projektmaßnahmen im Bereich Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft im Rahmen des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung ergibt, 1 v. H. der Emissionen dieser Vertragspartei im Basisjahr, multipliziert mit 5, nicht übersteigen darf;
- c) dass die Behandlung von Projektmaßnahmen im Bereich Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft im Rahmen des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung in zukünftigen Verpflichtungszeiträumen als Teil der Verhandlungen über den zweiten Verpflichtungszeitraum beschlossen wird;
8. ersucht das Sekretariat, vor der sechzehnten Tagung des Nebenorgans für wissenschaftliche und technologische Beratung ein Seminar abzuhalten, mit dem Ziel, unter anderem auf der Grundlage der unter Nummer 9 genannten Vorschläge der Vertragsparteien Aufgabenbeschreibungen und ein Programm für die nach Nummer 10 Buchstabe b durchzuführenden Arbeiten zu empfehlen;
9. bittet die Vertragsparteien, dem Sekretariat bis zum 1. Februar 2002 Vorschläge für die Abhaltung des unter Nummer 8 genannten Seminars zu unterbreiten und ihre Ansichten über die Aufgabenbeschreibung und das Programm der nach Nummer 10 Buchstabe b durchzuführenden Arbeiten darzulegen;
10. fordert das Nebenorgan für wissenschaftliche und technologische Beratung auf,
- a) auf seiner sechzehnten Tagung Aufgabenbeschreibungen und ein Programm der nach Buchstabe b durchzuführenden Arbeiten zu entwickeln, wobei unter anderem die Ergebnisse des unter Nummer 8 genannten Seminars berücksichtigt werden sollen;
- b) Definitionen und Modalitäten zu entwickeln, damit Projektmaßnahmen zur Aufforstung und Wiederaufforstung im Rahmen des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung im ersten Verpflichtungszeitraum mit eingeschlossen werden können; hierbei sind die Themen fehlende Dauerhaftigkeit, Zusätzlichkeit, Verlagerungseffekte, Unsicherheiten sowie sozioökonomische Auswirkungen und Umweltauswirkungen zu berücksichtigen, einschließlich der Auswirkungen auf die biologische Vielfalt und die natürlichen Ökosysteme, und die in der Präambel zu dem Beschluss - /CMP.1 (Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft) festgelegten Grundsätze sowie die unter Buchstabe a genannten Aufgabenbeschreibungen zu beachten, mit dem Ziel, einen Beschluss über diese Definitionen und Modalitäten auf der neunten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien zu fassen, welcher der als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto dienenden Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer ersten Tagung vorgelegt werden soll;
11. beschließt, dass der Beschluss der neunten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien über die unter Nummer 10 Buchstabe b genannten Definitionen und Modalitäten für die Einbeziehung von Projektmaßnahmen zur Aufforstung und Wiederaufforstung im Rahmen des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung für den ersten Verpflichtungszeitraum in Form einer Anlage über Modalitäten und Verfahren für im Rahmen des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung durchgeführte Projektmaßnahmen im Bereich Aufforstung und Wiederaufforstung verabschiedet wird, welche die Anlage zu dem vorliegenden Beschluss über Modalitäten und Verfahren für einen Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung sinngemäß wiedergibt;
12. beschließt, dass zertifizierte Emissionsreduktionen nur für einen nach dem Tag der Registrierung einer Projektmaßnahme im Rahmen des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung beginnenden Anrechnungszeitraum ausgestellt werden;
13. beschließt außerdem, dass eine im Jahr 2000 und vor der Annahme dieses Beschlusses beginnende Projektmaßnahme als Projektmaßnahme im Rahmen des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung validiert und registriert werden kann, wenn sie vor dem 31. Dezember 2005 zur Registrierung vorgelegt wird. Im Falle der Registrierung kann der Anrechnungszeitraum für solche Projektmaßnahmen vor dem Stichtag ihrer Registrierung beginnen, jedoch frühestens am 1. Januar 2000;
14. ersucht die in Anlage I aufgeführten Vertragsparteien, mit der Durchführung von Maßnahmen zur Unterstützung von nicht in Anlage I aufgeführten Vertragsparteien, insbesondere der am wenigsten entwickelten Staaten und kleinen Inselentwicklungsstaaten unter ihnen, beim Aufbau von Kapazitäten zu beginnen, um ihre Beteiligung an dem Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung zu erleichtern, wobei die einschlägigen Beschlüsse der Konferenz der Vertragsparteien über den Aufbau von Kapazitäten und über die Finanzierungsmechanismen des Übereinkommens zu berücksichtigen sind;
15. beschließt,
- a) dass der in Artikel 12 Absatz 8 des Protokolls von Kyoto genannte Teil der Erlöse, der dazu verwendet wird, die für die nachteiligen Auswirkungen der Klimaänderungen besonders anfälligen Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, dabei zu unterstützen, die Anpassungskosten zu tragen, zwei v. H. der zertifizierten Emissionsreduktionen beträgt, die für eine Projektmaßnahme im Rahmen des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung erteilt werden;
- b) dass Projektmaßnahmen im Rahmen des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung in Vertragsparteien, die zu den wenigsten entwickelten Ländern zählen, von dem Teil der Erlöse, der dazu verwendet wird, Vertragsparteien dabei zu unterstützen, die Anpassungskosten zu tragen, befreit sind;
16. beschließt, dass die Höhe des Teils der Erlöse, der dazu verwendet wird, die Verwaltungskosten des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung zu decken, von der Konferenz der Vertragsparteien auf Empfehlung des Exekutivrats festgelegt wird;
17. fordert die Vertragsparteien auf, die Verwaltungskosten für die Erfüllung der Aufgaben des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung durch Leistung von Beiträgen zum UNFCCC-Treuhandfonds für Zusatzmaßnahmen zu finanzieren. Diese Beiträge werden auf Verlangen in Übereinstimmung mit Verfahren und einem Zeitplan erstattet, die von der Konferenz der Vertragsparteien auf Empfehlung des Exekutivrats festzulegen sind. Bis die Konferenz der Vertragsparteien für den zur Deckung der Verwaltungskosten bestimmten Teil der Erlöse einen Prozentsatz festgelegt hat, wird vom Exekutivrat ein fester Betrag zur Deckung der projektbezogenen Kosten erhoben;
18. ersucht das Sekretariat, alle ihm in dem vorliegenden Beschluss und in der Anlage zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen;
19. beschließt, die erzielten Fortschritte im Hinblick auf den Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung zu bewerten und bei Bedarf entsprechende Schritte zu unternehmen. Eine Änderung des Beschlusses lässt bereits registrierte Projektmaßnahmen im Rahmen des umweltverträglichen Mechanismus unberührt;
20. empfiehlt, dass die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto dienende Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer ersten Tagung den nachstehenden Beschlussentwurf annimmt.
8. Plenarsitzung 10. November 2001
Beschlussentwurf -/CMP.1 (Artikel 12)
Modalitäten und Verfahren für einen Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung im Sinne des Artikels 12 des Protokolls von Kyoto
Die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto dienende Konferenz der Vertragsparteien - unter Hinweis auf die Bestimmungen der Artikel 3 und 12 des Protokolls von Kyoto, eingedenk dessen, dass es nach Artikel 12 Zweck des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung ist, die nicht in Anlage I des Übereinkommens aufgeführten Vertragsparteien dabei zu unterstützen, eine nachhaltige Entwicklung zu erreichen und zum Endziel des Übereinkommens beizutragen, und die in Anlage I aufgeführten Vertragsparteien dabei zu unterstützen, die Erfüllung ihrer quantifizierten Emissionsbegrenzungs- und -reduktionsverpflichtungen aus Artikel 3 des Protokolls von Kyoto zu erreichen, angesichts ihrer Beschlüsse -/CMP.1 (Mechanismen), -/CMP.1 (Artikel 6), -/CMP.1 (Artikel 17), -/CMP.1 (Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft), -/CMP.1 (Modalitäten für die Abrechnung über die zugeteilten Mengen), -/CMP.1 (Artikel 5.1), - /CMP.1 (Artikel 5.2), -/CMP.1 (Artikel 7) und -/CMP.1 (Artikel 8) sowie der Beschlüsse 2/CP.7 und 24/CP.7,
in Kenntnis des Beschlusses 17/CP.7 über Modalitäten und Verfahren für einen Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung im Sinne des Artikels 12 des Protokolls von Kyoto -
1. beschließt, alle ergriffenen Maßnahmen aufgrund des Beschlusses 17/CP.7 und gegebenenfalls anderer einschlägiger Beschlüsse der Konferenz der Vertragsparteien zu bestätigen und ihnen volle Wirksamkeit zu verleihen;
2. nimmt die in der Anlage enthaltenen Modalitäten und Verfahren für einen Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung an;
3. fordert den Exekutivrat auf, die vereinfachten Modalitäten und Verfahren sowie die Definitionen von kleineren Projektmaßnahmen nach Nummer 6 Buchstabe c des Beschlusses 17/CP.7 zu überprüfen und gegebenenfalls entsprechende Empfehlungen an die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto dienende Konferenz der Vertragsparteien abzugeben;
4. beschließt außerdem, dass jede künftige Überarbeitung der Modalitäten und Verfahren für einen Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung im Einklang mit der jeweils geltenden Geschäftsordnung der als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienenden Konferenz der Vertragsparteien beschlossen wird. Die erste Überprüfung findet spätestens ein Jahr nach Ablauf des ersten Verpflichtungszeitraums auf der Grundlage von Empfehlungen des Exekutivrats und des Nebenorgans für die Durchführung statt, erforderlichenfalls unter Heranziehung technischer Gutachten des Nebenorgans für wissenschaftliche und technologische Beratung. Weitere Überprüfungen werden anschließend in regelmäßigen Abständen durchgeführt. Eine Überarbeitung des Beschlusses lässt bereits registrierte Projektmaßnahmen im Rahmen des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung unberührt.
Anlage
Modalitäten und Verfahren für einen Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung
A. Begriffsbestimmungen
1. Für die Zwecke der vorliegenden Anlage finden die in Artikel 16 enthaltenen Begriffsbestimmungen und die Bestimmungen des Artikels 14 Anwendung. Außerdem
- a) ist eine "Emissionsreduktionseinheit" oder "ERU" eine nach den einschlägigen Bestimmungen der Anlage des Beschlusses -/CMP.1 (Modalitäten für die Abrechnung über die zugeteilten Mengen) ausgestellte Einheit und entspricht einer metrischen Tonne Kohlendioxidäquivalent, berechnet auf der Grundlage der globalen Treibhauspotenziale im Sinne des Beschlusses 2/CP.3 oder einer späteren Überarbeitung gemäß Artikel 5;
- b) ist eine "zertifizierte Emissionsreduktion" oder "CER" eine nach Artikel 12 und den diesbezüglichen Vorschriften sowie den einschlägigen Bestimmungen dieser Modalitäten und Verfahren ausgestellte Einheit und entspricht einer metrischen Tonne Kohlendioxidäquivalent, berechnet auf der Grundlage der globalen Treibhauspotenziale im Sinne des Beschlusses 2/CP.3 oder einer späteren Überarbeitung gemäß Artikel 5;
- c) ist eine "zugeteilte Menge" oder "AAU" eine nach den einschlägigen Bestimmungen der Anlage des Beschlusses -/CMP.1 (Modalitäten für die Abrechnung über die zugeteilten Mengen) ausgestellte Einheit und entspricht einer metrischen Tonne Kohlendioxidäquivalent, berechnet auf der Grundlage der globalen Treibhauspotenziale im Sinne des Beschlusses 2/CP.3 oder einer späteren Überarbeitung gemäß Artikel 5;
- d) ist eine "Gutschrift aus Senken" oder "RMU" eine nach den einschlägigen Bestimmungen der Anlage des Beschlusses -/CMP.1 (Modalitäten für die Abrechnung über die zugeteilten Mengen) ausgestellte Einheit und entspricht einer metrischen Tonne Kohlendioxidäquivalent, berechnet auf der Grundlage der globalen Treibhauspotenziale im Sinne des Beschlusses 2/CP.3 oder einer späteren Überarbeitung gemäß Artikel 5;
- e) bedeutet "Beteiligte" die von der geplanten Projektmaßnahme im Rahmen des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit einschließlich Einzelpersonen, Gruppen oder Gemeinschaften.
B. Rolle der als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto dienenden Konferenz der Vertragsparteien
2. Die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto dienende Konferenz der Vertragsparteien (CoP/moP) hat die Weisungsbefugnis und Leitung über den Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung (CDM).
3. Die CoP/moP erteilt dem Exekutivrat Maßgaben durch Beschlussfassung über
- a) die Empfehlungen des Exekutivrats zu ihrer Geschäftsordnung;
- b) die Empfehlungen des Exekutivrats in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Beschlusses 17/CP.7, der vorliegenden Anlage und der einschlägigen Beschlüsse der CoP/moP;
- c) die Benennung der vom Exekutivrat akkreditierten begutachtenden Stellen in Übereinstimmung mit Artikel 12 Absatz 5 und den in Anhang A enthaltenen Akkreditierungsnormen.
4. Die CoP/moP wird außerdem wie folgt tätig:
- a) Sie überprüft die Jahresberichte des Exekutivrats;
- b) sie überprüft die regionale und subregionale Verteilung der benannten begutachtenden Stellen und fasst entsprechende Beschlüsse, um die Akkreditierung solcher begutachtender Stellen durch Vertragsparteien7, die Entwicklungsland sind, zu fördern;
- c) sie überprüft die regionale und subregionale Verteilung von CDM-Projektmaßnahmen, um systematische oder systemische Hindernisse im Hinblick auf ihre gerechte Verteilung aufzuzeigen und unter anderem auf der Grundlage eines Berichts des Exekutivrats entsprechende Beschlüsse zu fassen;
- d) sie hilft bei Bedarf bei der Beschaffung von Finanzierungsmitteln für CDM-Projektmaßnahmen.
C. Exekutivrat
5. Der Exekutivrat beaufsichtigt den CDM unter Aufsicht und Leitung der CoP/moP und ist dieser gegenüber voll verantwortlich. In diesem Zusammenhang wird der Exekutivrat wie folgt tätig:
- a) Er gibt gegebenenfalls Empfehlungen zu weiteren Modalitäten und Verfahren für den CDM an die CoP/moP ab;
- b) er gibt gegebenenfalls Empfehlungen zu Änderungen oder Ergänzungen seiner in der vorliegenden Anlage enthaltenen Geschäftsordnung an die CoP/moP ab;
- c) er berichtet auf jeder Tagung der CoP/moP über seine Tätigkeit;
- d) er genehmigt neue Methoden unter anderem in Bezug auf Referenzszenarien, Monitoringpläne und die Grenzen von Projekten nach den Bestimmungen des Anhangs C;
- e) er überprüft die Bestimmungen im Hinblick auf vereinfachte Modalitäten, Verfahren und die Definitionen kleinerer Projektmaßnahmen und gibt Empfehlungen an die CoP/moP ab;
- f) er ist für die Akkreditierung von begutachtenden Stellen in Übereinstimmung mit den in Anhang A enthaltenen Akkreditierungsnormen verantwortlich und gibt Empfehlungen für die Benennung von begutachtenden Stellen nach Artikel 12 Absatz 5 an die CoP/moP ab. Diese Verantwortlichkeit schließt Folgendes ein:
- i) Entscheidungen über die Erneuerung, die Aussetzung und den Entzug der Akkreditierung;
- ii) die Einführung der Akkreditierungsverfahren und -normen;
- g) er überprüft die Akkreditierungsnormen in Anhang A und gibt an die CoP/moP gegebenenfalls entsprechende Empfehlungen zur Prüfung ab;
- h) er erstattet der CoP/moP Bericht über die regionale und subregionale Verteilung der CDM-Projektmaßnahmen mit dem Ziel, systematische oder systemische Hindernisse im Hinblick auf ihre gerechte Verteilung aufzuzeigen;
- i) er macht ihm zu diesem Zweck vorgelegte einschlägige Informationen über geplante CDM-Projektmaßnahmen, für die eine Finanzierung benötigt wird, und über Investoren, die auf der Suche nach Investitionsmöglichkeiten sind, öffentlich verfügbar, um bei Bedarf bei der Beschaffung von Finanzierungsmitteln für CDM-Projektmaßnahmen zu helfen;
- j) er stellt der Öffentlichkeit alle in Auftrag gegebenen technischen Berichte zur Verfügung und räumt eine Frist von mindestens acht Wochen für öffentliche Stellungnahmen zu den in Entwurfsform vorliegenden Methoden und Maßgaben ein, bevor die Dokumente in die endgültige Form gebracht werden und bevor der CoP/moP entsprechende Empfehlungen zur Prüfung vorgelegt werden;
- k) er errichtet und unterhält eine Sammlung anerkannter Regeln, Verfahren, Methoden und Normen und macht sie öffentlich verfügbar;
- l) er errichtet und führt das in Anhang D beschriebene CDM-Register;
- m) er errichtet und unterhält eine öffentlich verfügbare Datenbank für CDM-Projektmaßnahmen, die Informationen über die registrierte Projektdokumentation, eingegangene Stellungnahmen, Verifizierungsberichte und seine Beschlüsse sowie Informationen über alle ausgestellten CER enthält;
- n) er befasst sich mit Fragen der Einhaltung der Modalitäten und Verfahren für den CDM durch die Projektteilnehmer und/oder begutachtenden Stellen und berichtet der CoP/moP darüber;
- o) er erarbeitet Verfahren für die Durchführung der unter Nummer 41 und 65 genannten Überprüfungen, unter anderem einschließlich Verfahren zur Erleichterung der Berücksichtigung von Informationen der Vertragsparteien, der Beteiligten und der bei der UNFCCC akkreditierten Beobachter, und empfiehlt sie der CoP/moP zur Annahme auf ihrer nächsten Tagung. Bis zur Annahme durch die CoP/moP werden die Verfahren auf vorläufiger Basis angewendet;
- p) er nimmt alle sonstigen ihm in dem Beschluss 17/CP.7, in der vorliegenden Anlage und in den einschlägigen Beschlüssen der CoP/moP zugewiesenen Aufgaben wahr.
6. Von CDM-Projektteilnehmern erhaltene Informationen, die als rechtlich geschützt oder vertraulich gekennzeichnet sind, dürfen nicht ohne schriftliche Zustimmung des Bereitstellers der Informationen offen gelegt werden, sofern nicht innerstaatliches Recht dies vorschreibt. Informationen, die zur Feststellung der Zusätzlichkeit im Sinne von Nummer 43, zur Beschreibung und Anwendung der Methode zur Bestimmung des Referenzszenariums und zur Unterstützung einer unter Nummer 37 Buchstabe c genannten Umweltverträglichkeitsprüfung dienen, gelten nicht als rechtlich geschützt oder vertraulich.
7. Der Exekutivrat besteht aus zehn Mitgliedern aus den Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto, und zwar wie folgt: a) einem Mitglied aus jeder der fünf Regionalgruppen der Vereinten Nationen, zwei weiteren Mitgliedern aus in Anlage I aufgeführten Vertragsparteien, zwei weiteren Mitgliedern aus nicht in Anlage I aufgeführten Vertragsparteien sowie einem Vertreter der kleinen Inselstaaten unter den Entwicklungsländern, wobei die gegenwärtige Übung im Büro der Konferenz der Vertragsparteien berücksichtigt wird.
8. Die Mitglieder des Exekutivrats sowie die stellvertretenden Mitglieder
- a) werden von den unter Nummer 7 genannten Gruppen nominiert und von der CoP/moP gewählt. Frei gewordene Sitze werden in derselben Weise besetzt;
- b) werden für einen Zeitraum von zwei Jahren gewählt und können für höchstens zwei aufeinander folgende Amtszeiten berufen werden. Amtszeiten als stellvertretendes Mitglied zählen nicht. Fünf Mitglieder und fünf stellvertretende Mitglieder werden zunächst für drei Jahre gewählt und fünf Mitglieder und fünf stellvertretende Mitglieder für zwei Jahre. Danach wählt die CoP/moP jedes Jahr fünf neue Mitglieder und fünf neue stellvertretende Mitglieder für einen Zeitraum von zwei Jahren. Eine Ernennung nach Nummer 11 zählt als eine Amtszeit. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder bleiben so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind;
- c) verfügen über entsprechenden technischen und/oder politischen Sachverstand und handeln in persönlicher Eigenschaft. Die Kosten der Beteiligung von Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern von Vertragsparteien, die Entwicklungsland sind, und von anderen nach der UNFCCC-Praxis dafür in Frage kommenden Vertragsparteien werden über den Haushalt des Exekutivrats gedeckt;
- d) sind durch die Geschäftsordnung des Exekutivrats gebunden;
- e) leisten vor Übernahme ihrer Amtspflichten einen schriftlichen Diensteid, der vom Exekutivsekretär des UNFCCC oder seinem Bevollmächtigten bestätigt wird;
- f) haben keinerlei geldliches oder finanzielles Interesse an irgendeinem Teil einer CDM-Projektmaßnahme oder an einer benannten begutachtenden Stelle;
- g) dürfen vorbehaltlich ihrer Verantwortlichkeiten gegenüber dem Exekutivrat keine ihnen aufgrund ihrer Tätigkeit für den Exekutivrat zur Kenntnis kommenden vertraulichen oder rechtlich geschützten Informationen offen legen. Diese Geheimhaltungspflicht des Mitglieds/stellvertretenden Mitglieds ist eine Verpflichtung des betreffenden Mitglieds/stellvertretenden Mitglieds, die auch nach Ablauf oder Beendigung seiner Tätigkeit für den Exekutivrat fortbesteht.
9. Die CoP/moP wählt für jedes Mitglied des Exekutivrats auf der Grundlage der Kriterien unter Nummer 7 und 8 einen Stellvertreter. Die Nominierung eines Kandidaten für das Amt eines Mitglieds durch eine Gruppe erfolgt gemeinsam mit der Nominierung eines Kandidaten für das Amt des stellvertretenden Mitglieds aus derselben Gruppe.
10. Der Exekutivrat kann ein bestimmtes Mitglied oder stellvertretendes Mitglied suspendieren und der CoP/moP die Beendigung der Mitgliedschaft empfehlen, wenn ein triftiger Grund vorliegt, wozu unter anderem auch ein Verstoß gegen die Bestimmungen in Bezug auf Interessenkonflikte, ein Verstoß gegen die Vertraulichkeitsbestimmungen oder die Nichtteilnahme an zwei aufeinander folgenden Sitzungen des Exekutivrats ohne eine angemessene Begründung gehören.
11. Wenn ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied des Exekutivrats zurücktritt oder aus anderen Gründen außerstande ist, die festgesetzte Amtszeit zu beenden oder seine Amtspflichten wahrzunehmen, kann der Exekutivrat unter Berücksichtigung der zeitlichen Nähe der nächsten Tagung der CoP/moP beschließen, für die restliche Mandatszeit des betreffenden Mitglieds ersatzweise ein anderes Mitglied oder stellvertretendes Mitglied aus derselben Gruppe zu ernennen.
12. Der Exekutivrat wählt seinen eigenen Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden, wobei eine Person ein Mitglied aus einer in Anlage I aufgeführten Vertragspartei und die andere Person ein Mitglied aus einer nicht in Anlage I aufgeführten Vertragspartei sein muss. Der Vorsitz und der stellvertretende Vorsitz wechseln jährlich zwischen einem Mitglied aus einer in Anlage I aufgeführten Vertragspartei und einem Mitglied aus einer nicht in Anlage I aufgeführten Vertragspartei.
13. Der Exekutivrat tritt nach Bedarf, jedoch mindestens dreimal pro Jahr unter Berücksichtigung der Bestimmungen unter Nummer 41 zusammen. Die gesamten Unterlagen für Sitzungen des Exekutivrats werden auch den stellvertretenden Mitgliedern zur Verfügung gestellt.
14. Der Exekutivrat ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder, die eine Mehrheit der Mitglieder aus in Anlage I aufgeführten Vertragsparteien und eine Mehrheit der Mitglieder aus nicht in Anlage I aufgeführten Vertragsparteien darstellen, anwesend sind.
15. Entscheidungen des Exekutivrats werden nach Möglichkeit im Konsens getroffen. Sind alle Bemühungen um einen Konsens erschöpft und wird keine Einigung erzielt, werden Entscheidungen mit Dreiviertelmehrheit der auf der Sitzung anwesenden und abstimmenden Mitglieder getroffen. Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.
16. Die Sitzungen des Exekutivrats stehen allen Vertragsparteien und allen bei der UNFCCC akkreditierten Beobachtern und den Beteiligten zur Teilnahme als Beobachter offen, sofern vom Exekutivrat nicht etwas anderes beschlossen wird.
17. Der vollständige Wortlaut aller Entscheidungen des Exekutivrats wird öffentlich verfügbar gemacht. Die Arbeitssprache des Exekutivrats ist Englisch. Entscheidungen werden in allen sechs Amtssprachen der Vereinten Nationen zur Verfügung gestellt.
18. Der Exekutivrat kann Ausschüsse, Expertengremien oder Arbeitsgruppen einrichten, die ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützen. Der Exekutivrat nimmt die erforderliche fachliche Hilfe zur Wahrnehmung seiner Aufgaben in Anspruch, auch über die Expertenliste des UNFCCC. In diesem Zusammenhang trägt er dem Aspekt der regionalen Ausgewogenheit in vollem Umfang Rechnung.
19. Das Sekretariat betreut den Exekutivrat.
D. Akkreditierung und Benennung von begutachtenden Stellen
20. Der Exekutivrat
- a) akkreditiert die begutachtenden Stellen, die die in Anhang A enthaltenen Akkreditierungsnormen erfüllen;
- b) empfiehlt der CoP/moP die Benennung von begutachtenden Stellen;
- c) führt eine öffentlich verfügbare Liste aller benannten begutachtenden Stellen;
- d) überprüft, ob jede benannte begutachtende Stelle weiterhin den in Anhang A enthaltenen Akkreditierungsnormen entspricht, und bestätigt auf dieser Grundlage, ob eine begutachtende Stelle alle drei Jahre erneut akkreditiert werden soll;
- e) führt zu jeder beliebigen Zeit Stichprobenprüfungen durch und entscheidet anhand der Ergebnisse, ob er die vorstehend genannte Überprüfung durchführt, falls diese gerechtfertigt ist.
21. Der Exekutivrat kann der CoP/moP die Aussetzung oder den Entzug der Benennung einer benannten begutachtenden Stelle empfehlen, wenn er eine Überprüfung durchgeführt und festgestellt hat, dass diese Stelle die Akkreditierungsnormen oder die einschlägigen Bestimmungen von Beschlüssen der CoP/moP nicht mehr erfüllt. Er darf die Aussetzung oder den Entzug der Benennung erst empfehlen, nachdem der benannten begutachtenden Stelle die Möglichkeit einer Anhörung gegeben worden ist. Die Aussetzung oder der Entzug erfolgt mit sofortiger Wirkung auf vorläufiger Basis, sobald der Exekutivrat eine entsprechende Empfehlung abgegeben hat, und bleibt bis zu einer endgültigen Entscheidung der CoP/moP in Kraft. Die betroffene Stelle wird unverzüglich schriftlich informiert, wenn der Exekutivrat die Aussetzung oder den Entzug ihrer Benennung empfohlen hat. Die Empfehlung des Exekutivrats und die Entscheidung der CoP/moP in dieser Sache werden veröffentlicht.
22. Bereits registrierte Projektmaßnahmen bleiben von der Aussetzung oder dem Entzug der Benennung einer benannten begutachtenden Stelle unberührt, sofern nicht in dem einschlägigen Validierungs-, Verifizierungs- oder Zertifizierungsbericht, für den die begutachtenden Stelle verantwortlich war, erhebliche Mängel festgestellt werden. In diesem Fall entscheidet der Exekutivrat, ob eine andere benannte begutachtende Stelle mit der Überprüfung und gegebenenfalls Behebung dieser Mängel beauftragt wird. Sollte diese Überprüfung zeigen, dass zu viele CER ausgestellt wurden, muss die benannte begutachtende Stelle, deren Akkreditierung ausgesetzt oder entzogen worden ist, innerhalb von 30 Tagen nach Beendigung der Überprüfung eine den zu viel ausgestellten CER entsprechende Menge reduzierter Tonnen Kohlendioxidäquivalent nach den Festlegungen des Exekutivrats erwerben und auf ein von diesem in dem CDM-Register geführtes Löschungskontoübertragen.
23. Eine Aussetzung oder ein Entzug der Benennung einer benannten begutachtenden Stelle mit nachteiligen Auswirkungen auf bereits registrierte Projektmaßnahmen darf vom Exekutivrat erst empfohlen werden, nachdem den betroffenen Projektteilnehmern die Möglichkeit einer Anhörung gegeben worden ist.
24. Sämtliche Kosten in Verbindung mit der Überprüfung unter Nummer 22 werden von der benannten begutachtenden Stelle getragen, deren Benennung entzogen oder ausgesetzt worden ist.
25. Der Exekutivrat kann bei der Wahrnehmung der unter Nummer 20 genannten Aufgaben nach den Bestimmungen von Nummer 18 um Hilfe nachsuchen.
E. Benannte begutachtende Stellen
26. Benannte begutachtende Stellen sind gegenüber der CoP/moP über den Exekutivrat verantwortlich und haben sich nach den Modalitäten und Verfahren in dem Beschluss 17/CP.7, der vorliegenden Anlage und den einschlägigen Beschlüssen der CoP/moP und des Exekutivrats zu richten.
27. Eine benannte begutachtende Stelle
- a) validiert geplante CDM-Projektmaßnahmen;
- b) verifiziert und zertifiziert Minderungen der anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen;
- c) befolgt bei der Wahrnehmung ihrer in Buchstabe e genannten Aufgaben die einschlägigen Gesetze der Vertragsparteien, bei denen CDM-Projektmaßnahmen durchgeführt werden;
- d) weist nach, dass sie und ihre Subunternehmen weder in einem tatsächlichen noch in einem potenziellen Interessenkonflikt mit den Teilnehmern der CDM-Projektmaßnahmen stehen, für die sie zur Wahrnehmung von Validierungs- oder Verifizierungs- und Zertifizierungsaufgaben ausgewählt worden sind;
- e) nimmt in Zusammenhang mit einer bestimmten CDM-Projektmaßnahme eine der folgenden Aufgaben wahr: die Validierung oder die Verifizierung und die Zertifizierung. Auf Verlangen kann der Exekutivrat jedoch einer einzigen benannten begutachtenden Stelle die Wahrnehmung aller dieser Aufgaben im Rahmen einer einzelnen CDM-Projektmaßnahme gestatten;
- f) führt eine öffentlich verfügbare Liste aller von ihr validierten, verifizierten und zertifizierten CDM-Projektmaßnahmen;
- g) legt dem Exekutivrat einen jährlichen Tätigkeitsbericht vor;
- h) macht auf Verlangen des Exekutivrats von CDM-Projektteilnehmern erhaltene Informationen öffentlich verfügbar. Als vertraulich oder rechtlich geschützt gekennzeichnete Informationen dürfen nicht ohne schriftliche Zustimmung des Bereitstellers der Informationen offen gelegt werden, sofern nicht innerstaatliches Recht dies vorschreibt. Informationen zur Feststellung der Zusätzlichkeit im Sinne von Nummer 43, zur Beschreibung und Anwendung der Methoden für die Bestimmung des Referenzszenariums und zur Unterstützung einer unter Nummer 37 Buchstabe c genannten Umweltverträglichkeitsprüfung gelten nicht als rechtlich geschützt oder vertraulich.
F. Voraussetzungen für die Teilnahme
28. Die Teilnahme an einer CDM-Projektmaßnahme ist freiwillig.
29. Die an dem CDM teilnehmenden Vertragsparteien benennen eine für den CDM zuständige nationale Behörde.
30. Nicht in Anlage I aufgeführte Vertragsparteien können an einer CDM-Projektmaßnahme teilnehmen, wenn sie Vertragspartei des Protokolls von Kyoto sind.
31. Vorbehaltlich Nummer 32 dürfen in Anlage I aufgeführte Vertragsparteien mit einer in Anlage B niedergelegten Verpflichtung nach den einschlägigen Bestimmungen ausgestellte CER zur Erfüllung eines Teils ihrer Verpflichtung nach Artikel 3 Absatz 1 nutzen, sofern sie die folgenden Zulassungsvoraussetzungen erfüllen:
- a) Sie sind Vertragspartei des Protokolls von Kyoto;
- b) die ihnen zugeteilte Menge nach Artikel 3 Absätze 7 und 8 ist im Einklang mit dem Beschluss -/CMP.1 (Modalitäten für die Abrechnung über die zugeteilten Mengen) berechnet und erfasst worden;
- c) sie verfügen über ein nationales System zur Schätzung der anthropogenen Emissionen aller nicht durch das Montrealer Protokoll geregelten Treibhausgase aus Quellen und des Abbaus solcher Gase durch Senken in Übereinstimmung mit Artikel 5 Absatz 1 und mit den Anforderungen der in diesem Rahmen beschlossenen Leitlinien;
- d) sie verfügen über ein nationales Register in Übereinstimmung mit Artikel 7 Absatz 4 und mit den Anforderungen der in diesem Rahmen beschlossenen Leitlinien;
- e) sie haben das vorgeschriebene neueste Inventar in Übereinstimmung mit Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 1 und mit den Anforderungen der in diesem Rahmen beschlossenen Leitlinien, einschließlich des nationalen Inventarberichts und des gemeinsamen Berichtsformats, jährlich vorgelegt. Während des ersten Verpflichtungszeitraums wird die erforderliche Qualitätsbeurteilung zur Feststellung der Zulassung zur Nutzung der Mechanismen auf die Teile des Verzeichnisses beschränkt, die Treibhausgas-Emissionen aus Sektoren/Gruppen von Quellen nach Anlage A des Protokolls von Kyoto betreffen, sowie auf die Vorlage des jährlichen Senkeninventars;
- f) sie legen die Zusatzinformationen über die ihnen zugeteilte Menge in Übereinstimmung mit Artikel 7 Absatz 1 und mit den Anforderungen der in diesem Rahmen beschlossenen Leitlinien vor und nehmen Additionen zu und Abzüge von der ihnen zugeteilten Menge gemäß Artikel 3 Absätze 7 und 8, einschließlich der in Artikel 3 Absätze 3 und 4 vorgesehenen Maßnahmen, in Übereinstimmung mit Artikel 7 Absatz 4 und mit den Anforderungen der in diesem Rahmen beschlossenen Leitlinien vor.
32. Für eine in Anlage I aufgeführte Vertragspartei mit einer in Anlage B niedergelegten Verpflichtung gilt Folgendes:
- a) dass sie 16 Monate nach Vorlage ihres Berichts zur Erleichterung der Berechnung der ihr zugeteilten Menge gemäß Artikel 3 Absätze 7 und 8 und zum Nachweis ihrer Fähigkeit, Rechenschaft über ihre Emissionen und die ihr zugeteilte Menge im Einklang mit den beschlossenen Modalitäten für die Abrechnung über die zugeteilte Menge nach Artikel 7 Absatz 4 abzulegen, die Zulassungsvoraussetzungen unter Nummer 31 erfüllt, sofern nicht die Durchsetzungsabteilung des Einhaltungsausschusses in Übereinstimmung mit Beschluss 24/CP.7 feststellt, dass die Vertragspartei diese Voraussetzungen nicht erfüllt, oder wenn zu einem früheren Zeitpunkt die Durchsetzungsabteilung des Einhaltungsausschusses entschieden hat, dass sie keine in Berichten der sachkundigen Überprüfungsgruppen nach Artikel 8 des Protokolls von Kyoto aufgeführten Fragen der Erfüllung in Bezug auf diese Voraussetzungen behandelt und diese Information an das Sekretariat weitergeleitet hat;
- b) dass sie weiterhin die unter Nummer 31 genannten Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, sofern und solange die Durchsetzungsabteilung des Einhaltungsausschusses nicht entscheidet, dass die Vertragspartei eine oder mehrere der Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt und ihre Zulassung ausgesetzt und diese Information an das Sekretariat weitergeleitet hat.
33. Ermächtigt eine Vertragspartei private und/oder öffentliche Einrichtungen, an Projektmaßnahmen nach Artikel 12 teilzunehmen, so ist sie weiterhin für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Protokoll von Kyoto verantwortlich, und sie hat dafür zu sorgen, dass diese Teilnahme in Übereinstimmung mit der vorliegenden Anlage erfolgt. Private und/oder öffentliche Einrichtungen dürfen CER nur dann übertragen und erwerben, wenn die ermächtigende Vertragspartei zu dem betreffenden Zeitpunkt dazu berechtigt ist.
34. Das Sekretariat führt öffentlich zugängliche Listen
- a) der nicht in Anlage I aufgeführten Vertragsparteien, die Vertragspartei des Protokolls von Kyoto sind;
- b) der in Anlage I aufgeführten Vertragsparteien, die die Voraussetzungen unter Nummer 31 nicht erfüllen oder die ausgeschlossen worden sind.
G. Validierung und Registrierung
35. Die Validierung ist die unabhängige Beurteilung einer Projektmaßnahme durch eine benannte begutachtende Stelle unter Berücksichtigung der Anforderungen des CDM gemäß Beschluss 17/CP.7, der vorliegenden Anlage und den einschlägigen Beschlüssen der CoP/moP auf der Grundlage der Projektdokumentation, die in Anhang B beschrieben ist.
36. Die Registrierung ist die formelle Annahme eines validierten Projekts als CDM-Projektmaßnahme durch den Exekutivrat. Die Registrierung ist die Voraussetzung für die Verifizierung, die Zertifizierung und die Ausstellung von CER in Bezug auf die betreffende Projektmaßnahme.
37. Die begutachtende Stelle, die von den Projektteilnehmern für die Validierung der betreffenden Projektmaßnahme auf der Grundlage einer mit ihnen getroffenen vertraglichen Vereinbarung ausgewählt worden ist, überprüft die Projektdokumentation und gegebenenfalls vorhandene Belegunterlagen, um zu bestätigen, dass folgende Voraussetzungen erfüllt worden sind:
- a) dass die Teilnahmevoraussetzungen gemäß Nummer 28 bis 30 erfüllt sind;
- b) dass die lokalen Beteiligten zur Stellungnahme aufgefordert worden sind, dass eine Zusammenfassung der eingegangenen Stellungnahmen vorliegt und dass ein Bericht der benannten begutachtenden Stelle über die gebührende Berücksichtigung aller Stellungnahmen eingegangen ist;
- c) dass die Projektteilnehmer der benannten begutachtenden Stelle Unterlagen über die Prüfung der Umweltauswirkungen der Projektmaßnahme einschließlich ihrer grenzüberschreitenden Auswirkungen vorgelegt haben, und dass sie, falls diese Auswirkungen von ihnen oder der Vertragspartei, die Gastland ist, für erheblich erachtet werden, in Übereinstimmung mit den von dem betreffenden Gastland vorgeschriebenen Verfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt haben;
- d) dass die Projektmaßnahme aller Voraussicht nach in Übereinstimmung mit Nummer 43 bis 52 zu einer Minderung der anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen führen wird, die zu den ohne die geplante Projektmaßnahme entstehenden hinzukommt;
- e) dass die Methoden zur Bestimmung des Referenzszenariums und für das Monitoring die Voraussetzungen in Bezug auf Folgendes erfüllen:
- i) zu einem früheren Zeitpunkt vom Exekutivrat genehmigte Methoden oder
- ii) Modalitäten und Verfahren für die Einführung einer neuen Methode gemäß Nummer 38;
- f) dass die Vorschriften hinsichtlich Monitoring, Verifizierung und Berichterstattung mit dem Beschluss 17/CP.7, mit der vorliegenden Anlage und mit den einschlägigen Beschlüssen der CoP/moP im Einklang stehen;
- g) dass die Projektmaßnahme alle anderen in dem Beschluss 17/CP.7, in der vorliegenden Anlage und in den einschlägigen Beschlüssen der CoP/moP und des Exekutivrats enthaltenen Voraussetzungen für CDM-Projektmaßnahmen erfüllt.
38. Sollte die benannte begutachtende Stelle zu dem Schluss gelangen, dass für die Projektmaßnahme die Verwendung einer neuen Methode zur Bestimmung des Referenzszenariums und für das Monitoring gemäß Nummer 37 Buchstabe e Ziffer ii vorgesehen ist, leitet sie vor Einreichung der Projektmaßnahme zur Registrierung die vorgesehene Methode zusammen mit dem Entwurf der Projektdokumentation einschließlich einer Projektbeschreibung und genauer Angaben über die Projektteilnehmer dem Exekutivrat zur Überprüfung zu. Der Exekutivrat überprüft die vorgesehene neue Methode im Einklang mit den Modalitäten und Verfahren der vorliegenden Anlage umgehend, nach Möglichkeit auf seiner nächsten Sitzung, jedoch spätestens innerhalb von vier Monaten. Sobald der Exekutivrat die Methode genehmigt hat, macht er sie zusammen mit entsprechenden Maßgaben öffentlich verfügbar, und die benannte begutachtende Stelle kann mit der Validierung der Projektmaßnahme beginnen und die Projektdokumentation zur Registrierung einreichen. Verlangt die CoP/moP die Überarbeitung einer genehmigten Methode, darf diese nicht für eine CDM-Projektmaßnahme verwendet werden. Die Projektteilnehmer überarbeiten die Methode gegebenenfalls unter Berücksichtigung aller erhaltenen Maßgaben.
39. Die Überarbeitung einer Methode erfolgt im Einklang mit den Modalitäten und Verfahren für die Festlegung neuer Methoden gemäß Nummer 38. Die Überarbeitung einer genehmigten Methode betrifft nur Projektmaßnahmen, die nach dem Zeitpunkt der Überarbeitung registriert werden, und lässt bereits bestehende registrierte Projektmaßnahmen während ihres Anrechnungszeitraums unberührt.
40. Die benannte begutachtende Stelle muss
- a) vor Einreichung des Validierungsberichts beim Exekutivrat von den Projektteilnehmern eine schriftliche Bestätigung der benannten nationalen Behörde jeder beteiligten Vertragspartei über die freiwillige Teilnahme erhalten haben, einschließlich einer Bestätigung der Vertragspartei, die Gastland ist, dass die Projektmaßnahme sie dabei unterstützt, eine nachhaltige Entwicklung zu erreichen;
- b) die Projektdokumentation im Einklang mit den Vertraulichkeitsbestimmungen unter Nummer 27 Buchstabe h öffentlich verfügbar machen;
- c) innerhalb von 30 Tagen Stellungnahmen der Vertragsparteien, der Beteiligten und der bei der UNFCCC akkreditierten Nichtregierungsorganisationen zu den Validierungsanforderungen erhalten und diese öffentlich verfügbar machen;
- d) nach Ablauf der Frist für die Abgabe der Stellungnahmen eine Entscheidung darüber treffen, ob ausgehend von den vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung der erhaltenen Stellungnahmen die Projektmaßnahme validiert werden soll;
- e) den Projektteilnehmern ihre Entscheidung über die Validierung der Projektmaßnahme mitteilen. Die Mitteilung an die Projektteilnehmer umfasst Folgendes:
- i) eine Bestätigung der Validierung und den Tag der Einreichung des Validierungsberichts beim Exekutivrat oder
- ii) eine Erläuterung der Gründe für die Ablehnung, falls die Projektmaßnahme, wie durch Unterlagen belegt, als nicht den Validierungsanforderungen entsprechend beurteilt wird;
- f) für den Fall, dass sie die geplante Projektmaßnahme für anforderungsgemäß befindet, dem Exekutivrat einen Antrag auf Registrierung in Form eines Validierungsberichts vorlegen, einschließlich der Projektdokumentation, der in Buchstabe a genannten schriftlichen Bestätigung der Vertragspartei, die Gastland ist, und einer Erklärung, aus der hervorgeht, dass sie die erhaltenen Stellungnahmen gebührend berücksichtigt hat;
- g) diesen Validierungsbericht nach der Übermittlung an den Exekutivrat öffentlich verfügbar machen.
41. Die Registrierung durch den Exekutivrat gilt acht Wochen nach Eingang des Registrierungsantrags beim Exekutivrat als rechtskräftig, sofern nicht eine an der Projektmaßnahme beteiligte Vertragspartei oder mindestens drei Mitglieder des Exekutivrats eine Überprüfung der geplanten CDM-Projektmaßnahme beantragen. Für diese Überprüfung durch den Exekutivrat gelten folgende Bedingungen:
- a) Sie muss auf mit den Validierungsanforderungen zusammenhängende Fragen Bezug nehmen;
- b) sie muss spätestens bis zur zweiten Sitzung nach Beantragung der Überprüfung abgeschlossen sein, und die Entscheidung und die dazugehörigen Gründe müssen den Projektteilnehmern und der Öffentlichkeit mitgeteilt werden.
42. Eine geplante Projektmaßnahme, die abgelehnt wird, kann nach einer entsprechenden Überarbeitung erneut zur Validierung und anschließenden Registrierung vorgelegt werden, sofern dies unter Beachtung der Verfahren und Anforderungen für die Validierung und Registrierung, auch im Hinblick auf die Stellungnahme der Öffentlichkeit, geschieht.
43. Eine CDM-Projektmaßnahme ist zusätzlich, wenn die anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen unter das Niveau gesenkt werden, das ohne die zertifizierte CDM-Projektmaßnahme erreicht worden wäre.
44. Das Referenzszenarium für eine CDM-Projektmaßnahme ist das Szenarium, das nach vernünftigem Ermessen die anthropogenen Emissionen von Treibgasen aus Quellen darstellt, die ohne die geplante Projektmaßnahme entstehen würden. Ein Referenzszenarium umfasst Emissionen aller in Anlage A aufgeführten Gase, Sektoren und Gruppen von Quellen innerhalb der Grenzen des Projekts. Ein Referenzszenarium gilt nach vernünftigem Ermessen als Abbild der anthropogenen Emissionen aus Quellen, die ohne die geplante Projektmaßnahme entstehen würden, sofern es anhand einer unter Nummer 37 und 38 beschriebenen Methode für die Bestimmung des Referenzszenariums hergeleitet wird.
45. Die Bestimmung eines Referenzszenariums erfolgt
- a) durch die Projektteilnehmer im Einklang mit den in dem Beschluss 17/CP.7, in der vorliegenden Anlage und in den einschlägigen Beschlüssen der CoP/moP enthaltenen Bestimmungen für die Verwendung von genehmigten und neuen Methoden;
- b) in transparenter und konservativer Weise hinsichtlich der gewählten Ansätze, Annahmen, Methoden, Parameter und Datenquellen sowie der wesentlichen Faktoren und der Zusätzlichkeit und unter Berücksichtigung von Unsicherheiten;
- c) auf projektspezifischer Basis;
- d) im Falle kleiner CDM-Projektmaßnahmen, die den in dem Beschluss 17/CP.7 und in den einschlägigen Beschlüssen der CoP/moP aufgeführten Kriterien entsprechen, in Übereinstimmung mit den für solche Maßnahmen entwickelten vereinfachten Verfahren;
- e) unter Berücksichtigung der einschlägigen nationalen und/oder sektoralen Politiken und Gegebenheiten wie etwa sektoraler Reformbemühungen, der lokalen Verfügbarkeit von Brennstoffen, der Expansionspläne im Energiesektor und der wirtschaftlichen Lage im Projektsektor.
46. Das Referenzszenarium kann auch ein Szenarium sein, in dem aufgrund der besonderen Gegebenheiten der Vertragspartei, die Gastland ist, mit einem Anstieg der künftigen anthropogenen Emissionen aus Quellen über das derzeitige Niveau hinaus gerechnet wird.
47. Das Referenzszenarium ist so festzulegen, dass für eine Verringerung des Aktivitätsniveaus außerhalb des Projekts oder aufgrund von höherer Gewalt keine CER angerechnet werden können.
48. Bei der Auswahl einer Methode zur Bestimmung des Referenzszenariums für eine Projektmaßnahme wählen die Projektteilnehmer aus den nachfolgenden Alternativen diejenige aus, die unter Berücksichtigung der Maßgaben des Exekutivrats für die Projektmaßnahme am zweckmäßigsten erscheint, und begründen die Zweckmäßigkeit ihrer Wahl:
- a) die tatsächlich vorhandenen oder gegebenenfalls die historischen Emissionen oder
- b) die Emissionen aufgrund einer Technologie, die unter Berücksichtigung von Investitionshemmnissen eine wirtschaftlich attraktive Handlungsweise darstellt, oder
- c) die durchschnittlichen Emissionen ähnlicher Projektmaßnahmen, die in den letzten fünf Jahren unter ähnlichen sozialen, wirtschaftlichen, ökologischen und technologischen Bedingungen durchgeführt wurden und hinsichtlich ihrer Effizienz zu den führenden 20 Prozent ihrer Gruppe zählen.
49. Die Projektteilnehmer wählen als Anrechnungszeitraum für eine geplante Projektmaßnahme einen der folgenden alternativen Ansätze:
- a) einen Zeitraum von maximal sieben Jahren, der höchstens zweimal verlängert werden kann, mit der Maßgabe, dass eine benannte begutachtende Stelle vor jeder Verlängerung feststellt, ob das ursprüngliche Referenzszenarium weiterhin den Anforderungen enspricht oder ob es gegebenenfalls unter Berücksichtigung neuer Daten aktualisiert worden ist, und den Exekutivrat davon in Kenntnis setzt, oder
- b) maximal zehn Jahre ohne Verlängerungsmöglichkeit.
50. Die Minderungen der anthropogenen Emissionen aus Quellen werden unter Berücksichtigung von Verlagerungseffekten in Übereinstimmung mit den Vorschriften für das Monitoring und die Verifizierung unter Nummer 59 beziehungsweise Nummer 62 Buchstabe f angepasst.
51. Als Verlagerungseffekte werden die außerhalb der Grenzen des Projekts entstehenden Nettoänderungen der anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen bezeichnet, die messbar und der CDM-Projektmaßnahme zurechenbar sind.
52. Die Grenzen des Projekts werden so gezogen, dass alle anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen unter der Kontrolle der Projektteilnehmer erfasst werden, die erheblich sind und die nach vernünftigem Ermessen der CDM-Projektmaßnahme zuzurechnen sind.
H. Monitoring
53. Die Projektteilnehmer nehmen in die Projektdokumentation auch einen Monitoringplan auf, der Folgendes vorsieht:
- a) die Erfassung und Archivierung aller einschlägigen Daten, die zur Abschätzung oder Messung der während des Anrechnungszeitraums innerhalb der Grenzen des Projekts entstehenden anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen benötigt werden;
- b) die Erfassung und Archivierung aller einschlägigen Daten, die zur Bestimmung des Referenzszenariums für die anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen während des Anrechnungszeitraums innerhalb der Grenzen des Projekts benötigt werden;
- c) die Identifizierung aller potenziellen Quellen von erhöhten anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen außerhalb der Grenzen des Projekts, die als erheblich gelten und nach vernünftigem Ermessen innerhalb des Anrechnungszeitraums der Projektmaßnahme zuzurechnen sind, und die Erfassung und Archivierung von Daten über diese Emissionen;
- d) die Erfassung und Archivierung von sachdienlichen Informationen zu Nummer 37 Buchstabe c;
- e) Qualitätssicherungs- und Kontrollverfahren für den Monitoringprozess;
- f) Verfahren für die regelmäßige Berechnung der Minderungen der anthropogenen Emissionen aus Quellen durch die geplante CDM-Projektmaßnahme und für Verlagerungseffekte;
- g) die Dokumentation aller mit den Berechnungen nach Nummer 53 Buchstaben c und f zusammenhängenden Schritte.
54. Ein Monitoringplan für eine geplante Projektmaßnahme wird im Einklang mit Nummer 37 und Nummer 38 anhand einer zu einem früheren Zeitpunkt genehmigten Monitoringmethode oder anhand einer neuen Methode erstellt, die
- a) von der benannten begutachtenden Stelle als für die Gegebenheiten der geplanten Projektmaßnahme geeignet betrachtet wird und bereits an anderer Stelle erfolgreich eingesetzt worden ist;
- b) der für die jeweilige Projektmaßnahme geeigneten bewährten Monitoringpraxis entspricht.
55. Für kleine CDM-Projektmaßnahmen, die die in dem Beschluss 17/CP.7 und in den einschlägigen Beschlüssen der CoP/moP genannten Kriterien erfüllen, können die Projektteilnehmer die vereinfachten Modalitäten und Verfahren für Kleinprojekte verwenden.
56. Die Projektteilnehmer setzen den in der registrierten Projektdokumentation enthaltenen Monitoringplan um.
57. Eventuelle Überarbeitungen des Monitoringplans zur Verbesserung seiner Genauigkeit und/oder der Vollständigkeit der Informationen sind von den Projektteilnehmern zu begründen und einer benannten begutachtenden Stelle zur Validierung vorzulegen.
58. Die Umsetzung des registrierten Monitoringplans und eventueller Überarbeitungen ist eine Voraussetzung für die Verifizierung, die Zertifizierung und die Ausstellung von CER.
59. Nach dem Monitoring und der Berichterstattung über die Minderungen der anthropogenen Emissionen werden die sich innerhalb eines bestimmten Zeitraums aus einer CDM-Projektmaßnahme ergebenden CER anhand der registrierten Methode durch Abziehen der tatsächlichen anthropogenen Emissionen aus Quellen von den Referenzfallemissionen und Einrechnen von Verlagerungseffekten bestimmt.
60. Die Projektteilnehmer stellen der benannten begutachtenden Stelle, die von ihnen mit der Durchführung der Verifizierung beauftragt worden ist, für Verifizierungs- und Zertifizierungszwecke einen Monitoringbericht in Übereinstimmung mit dem unter Nummer 53 genannten registrierten Monitoringplan zur Verfügung.
I .Verifizierung und Zertifizierung
61. Die Verifizierung ist die von der begutachtenden Stelle durchgeführte regelmäßige unabhängige Überprüfung und Ex-Post-Bestimmung der überwachten Minderungen der anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen, die innerhalb des Verifizierungszeitraums als Ergebnis einer registrierten CDM-Projektmaßnahme entstanden sind. Die Zertifizierung ist eine schriftliche Zusicherung der benannten begutachtenden Stelle, dass eine Projektmaßnahme innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu den verifizierten Minderungen der anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen geführt hat.
62. Die von den Projektteilnehmern mit der Durchführung der Verifizierung beauftragte begutachtende Stelle macht den Monitoringbericht im Einklang mit den Vertraulichkeitsbestimmungen unter Nummer 27 Buchstabe h öffentlich verfügbar und
- a) stellt fest, ob die bereitgestellten Projektunterlagen den Anforderungen der registrierten Projektdokumentation und den maßgeblichen Bestimmungen des Beschlusses 17/CP.7, der vorliegenden Anlage und der einschlägigen Beschlüsse der CoP/moP entsprechen;
- b) führt vor Ort gegebenenfalls Inspektionen durch, die unter anderem auch eine Überprüfung der Tätigkeitsnachweise, Befragungen von Projektteilnehmern und lokalen Beteiligten, die Erfassung von Messergebnissen, die Beobachtung eingeführter Praktiken und die Prüfung der Genauigkeit der Monitoringeinrichtungen einschließen;
- c) zieht gegebenenfalls zusätzliche Daten aus anderen Quellen heran;
- d) überprüft die Monitoringergebnisse und bestätigt, dass die verwendeten Monitoringmethoden zur Abschätzung der Minderungen der anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen korrekt angewendet worden sind und dass die dazugehörige Dokumentation vollständig und transparent ist;
- e) empfiehlt den Projektteilnehmern bei Bedarf entsprechende Änderungen der Monitoringmethode für künftige Anrechnungszeiträume;
- f) bestimmt anhand der gemäß Buchstabe a ermittelten beziehungsweise gemäß Buchstabe b und/oder c erlangten Daten und Informationen und unter Verwendung von Berechnungsverfahren, die mit den in der registrierten Projektdokumentation und im Monitoringplan enthaltenen Verfahren vereinbar sind, die Minderungen der anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen, die ohne die CDM-Projektmaßnahme nicht erreicht worden wären;
- g) identifiziert etwaige Probleme hinsichtlich der Übereinstimmung der konkreten Projektmaßnahme und ihrer praktischen Umsetzung mit der registrierten Projektdokumentation und teilt sie den Projektteilnehmern mit. Die Projektteilnehmer setzen sich mit den Problemen auseinander und stellen sachdienliche Zusatzinformationen bereit;
- h) legt den Projektteilnehmern, den beteiligten Vertragsparteien und dem Exekutivrat einen Verifizierungsbericht vor. Der Bericht wird öffentlich verfügbar gemacht.
63. Die benannte begutachtende Stelle bestätigt im Rahmen ihres Verifizierungsberichts schriftlich, dass die Projektmaßnahme innerhalb des angegebenen Zeitraums zu den verifizierten Minderungen der anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen geführt hat, die ohne die CDM-Projektmaßnahme nicht erreicht worden wären. Nach Beendigung der Zertifizierung informiert sie die Projektteilnehmer, die beteiligten Vertragsparteien und den Exekutivrat umgehend schriftlich über ihre Zertifizierungsentscheidung und macht den Zertifizierungsbericht öffentlich verfügbar.
J. Ausstellung von zertifizierten Emissionsreduktionen (CER)
64. Der Zertifizierungsbericht stellt einen an den Exekutivrat gerichteten Antrag auf Ausstellung von CER in Höhe der verifizierten Minderungen der anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen dar.
65. Die Ausstellung wird 15 Tage nach Erhalt des Antrags rechtskräftig, sofern nicht eine der an der Projektmaßnahme beteiligten Vertragsparteien oder mindestens drei Mitglieder des Exekutivrats eine Überprüfung der vorgesehenen Ausstellung von CER beantragen. Diese Überprüfung ist auf Tatbestände wie Betrug, rechtswidrige Handlungen oder Inkompetenz der benannten begutachtenden Stellen beschränkt und wird wie folgt durchgeführt:
- a) Nach Erhalt eines Überprüfungsantrags entscheidet der Exekutivrat auf seiner nächsten Sitzung über sein weiteres Vorgehen. Sollte er zu dem Schluss kommen, dass der Antrag begründet ist, führt er eine Überprüfung durch und entscheidet, ob die vorgesehene Ausstellung von CER genehmigt werden soll;
- b) der Exekutivrat beendet die Überprüfung innerhalb von 30 Tagen nach seiner Entscheidung über ihre Durchführung;
- c) der Exekutivrat informiert die Projektteilnehmer über das Ergebnis der Überprüfung und veröffentlicht seine Entscheidung über die Genehmigung der vorgesehenen Ausstellung von CER einschließlich der dazugehörigen Begründung.
66. Auf Anweisung des Exekutivrats, CER für eine CDM-Projektmaßnahme auszustellen, vergibt der unter der Aufsicht des Exekutivrats arbeitende Registerführer des CDM-Registers umgehend die festgesetzte Menge an CER an das Zwischenkonto des Exekutivrats im CDM-Register in Übereinstimmung mit Anhang D. Anschließend veranlasst der Registerführer des CDM-Registers Folgendes:
- a) Er leitet die Anzahl von CER, die dem Teil der Erlöse entspricht, der in Übereinstimmung mit Artikel 12 Absatz 8 dazu verwendet wird, die Verwaltungskosten zu decken oder Vertragsparteien dabei zu unterstützen, die Anpassungskosten zu tragen, an die für die Verwaltung des Teils der Erlöse bestimmten Konten im CDM-Register weiter;
- b) er leitet die übrigen CER der Anforderung entsprechend an die Registerkonten der Vertragsparteien und der beteiligten Projektteilnehmer weiter.
Anhang A
Normen für die Akkreditierung von begutachtenden Stellen 1. Eine begutachtende Stelle
- a) muss ein Rechtsträger (entweder ein innerstaatlicher Rechtsträger oder eine internationale Organisation) sein und diesen Status durch entsprechende Unterlagen belegen;
- b) muss eine ausreichende Zahl von Personen beschäftigen, die über die erforderliche Kompetenz zur Durchführung unterschiedlicher Validierungs-, Verifizierungs- und Zertifizierungsaufgaben je nach Art, Bereich und Umfang der durchgeführten Arbeiten unter der Leitung einer verantwortlichen Führungskraft verfügen;
- c) muss über das für ihre Tätigkeit erforderliche Maß an finanzieller Stabilität, Versicherungsschutz und Mitteln verfügen;
- d) muss ausreichende Vorkehrungen für die Erfüllung der sich aus ihrer Tätigkeit ergebenden rechtlichen und finanziellen Verpflichtungen getroffen haben;
- e) muss über schriftlich belegte interne Verfahren zur Durchführung ihrer Aufgaben verfügen, wozu unter anderem auch Verfahren für die Verteilung der Verantwortung innerhalb der Organisation und für die Behandlung von Beschwerden gehören. Diese Verfahren sind öffentlich verfügbar zu machen;
- f) muss das erforderliche Fachwissen zur Durchführung der in den Modalitäten und Verfahren für den CDM und in den einschlägigen Beschlüssen der CoP/moP beschriebenen Aufgaben besitzen oder Zugang dazu haben und insbesondere über Kenntnisse und Erfahrungen in folgenden Bereichen verfügen:
- i) den Modalitäten, Verfahren und Leitlinien für die Erfüllung der Aufgaben des CDM sowie den einschlägigen Beschlüssen der CoP/moP und des Exekutivrats;
- ii) insbesondere Fragen umweltbezogener Art, die für die Validierung, die Verifizierung und/oder die Zertifizierung von CDM-Projektmaßnahmen relevant sind;
- iii) den umweltrelevanten technischen Aspekten von CDM-Projektmaßnahmen, einschließlich Fachkenntnissen in Bereichen wie der Bestimmung des Referenzszenariums und dem Monitoring von Emissionen;
- iv) den einschlägigen Anforderungen und Methoden für Umweltbetriebsprüfungen;
- v) den Methoden zur rechnerischen Erfassung der anthropogenen Emissionen aus Quellen;
- vi) regionalen und sektoralen Fragen;
- g) muss über eine Leitungsstruktur verfügen, die die Gesamtverantwortung für die Wahrnehmung und Durchführung der Aufgaben der begutachtenden Stelle einschließlich Qualitätssicherungsverfahren und für alle maßgeblichen Validierungs-, Verifizierungs- und Zertifizierungsentscheidungen trägt. Eine potenzielle begutachtende Stelle muss Folgendes offen legen:
- i) die Namen, Qualifikationen, Berufserfahrungen und Aufgabenbeschreibungen der Angehörigen der Leitungsspitze wie etwa Geschäftsführer/Vorstandsvorsitzender, Vorstandsmitglieder, Leitungskräfte und sonstige maßgebliche Mitarbeiter;
- ii) ein Organigramm, das Aufschluss über die Weisungslinien, die Verantwortlichkeiten und die Aufgabenverteilung innerhalb der Leitungsspitze gibt;
- iii) ihre Qualitätssicherungspolitik und ihre Qualitätssicherungsverfahren;
- iv) ihre Verwaltungsverfahren einschließlich Dokumentenkontrolle;
- v) ihre Politik und ihre Verfahren für die Einstellung und Ausbildung von Personal für die Tätigkeit als begutachtende Stelle, für die Sicherstellung ihrer Kompetenz bei der Erfüllung aller erforderlichen Validierungs-, Verifizierungs- und Zertifizierungsaufgaben und für die Leistungskontrolle;
- vi) ihre Verfahren für die Behandlung von Beschwerden, Einsprüchen und Streitigkeiten;
- h) darf keinem Verfahren wegen Vernachlässigung der beruflichen Sorgfalt, wegen Betrugs und/oder wegen einer anderen ihren Aufgaben als benannte begutachtende Stelle entgegenstehenden Tätigkeit ausgesetzt sein.
2. Eine potenzielle begutachtende Stelle muss folgende betriebliche Anforderungen erfüllen:
- a) Sie muss in glaubwürdiger, unabhängiger, diskriminierungsfreier und transparenter Weise und unter Beachtung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften tätig sein und insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllen:
- i) Sie muss über eine schriftlich belegte Struktur verfügen, die ihre Unparteilichkeit sichert, sowie über Vorschriften zur Gewährleistung der Unparteilichkeit ihrer betrieblichen Abläufe;
- ii) wenn sie Teil einer größeren Organisation ist und wenn Teile dieser Organisation an der Identifizierung, Entwicklung oder Finanzierung einer CDM-Projektmaßnahme beteiligt sind, muss sie
- - Auskunft über alle gegebenenfalls bestehenden und geplanten Beteiligungen der Organisation an CDM-Projektmaßnahmen geben, mit Angaben darüber, welcher Teil der Organisation beteiligt ist und an welchen einzelnen Projektmaßnahmen;
- - genaue Angaben zu den Verbindungen mit anderen Teilen der Organisation machen und nachweisen, dass kein Interessenkonflikt besteht;
- - nachweisen, dass kein Interessenkonflikt zwischen ihren Aufgaben als begutachtende Stelle und anderen ihr möglicherweise obliegenden Aufgaben besteht und dass der Geschäftsablauf so gestaltet sind, dass eine mögliche Gefährdung der Unparteilichkeit weitestgehend ausgeschlossen ist. Dieser Nachweis betrifft alle Ursachen von Interessenkonflikten, unabhängig davon, ob sie innerhalb der potenziellen begutachtenden Stelle zu finden sind oder ob sie sich aus der Tätigkeit verbundener Organe ergeben;
- - nachweisen, dass sie mit ihrer Leitungsspitze und ihren Mitarbeiter nicht an geschäftlichen, finanziellen oder sonstigen Transaktionen beteiligt ist, die ihr Urteil beeinflussen oder das Vertrauen in ihre Unabhängigkeit und Integrität bei ihrer Tätigkeit in Frage stellen könnten, und dass sie allen in diesem Zusammenhang anwendbaren Vorschriften gerecht wird;
- b) sie muss über geeignete Regelungen zur Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen verfügen, die sie von CDM-Projektteilnehmern aufgrund der Bestimmungen der vorliegenden Anlage erhalten hat.
Anhang B
Projektdokumentation
1. Die Bestimmungen dieses Anhangs sind in Übereinstimmung mit der vorstehenden Anlage über Modalitäten und Verfahren für einen Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung (CDM) auszulegen.
2. Zweck dieses Anhangs ist es, einen Überblick über die vorgeschriebenen Angaben in der Projektdokumentation zu geben. Eine Projektmaßnahme ist in allen Einzelheiten unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Anlage über Modalitäten und Verfahren für einen CDM - insbesondere Abschnitt G über die Validierung und Registrierung und Abschnitt H über das Monitoring - in einer Projektdokumentation zu beschreiben, die Folgendes enthalten muss:
- a) eine Beschreibung des Projekts, bestehend aus dem Projektziel, einer technischen Projektbeschreibung, gegebenenfalls mit Angaben über die Art der Weitergabe von Technologie, sowie einer Beschreibung und Begründung der Grenzen des Projekts;
- b) die vorgesehene Methode zur Bestimmung des Referenzszenariums im Einklang mit der Anlage über Modalitäten und Verfahren für einen CDM, und zwar
- i) im Falle der Verwendung einer genehmigten Methode:
- - Angaben darüber, welche genehmigte Methode ausgewählt worden ist;
- - eine Beschreibung der Art und Weise, wie die genehmigte Methode im Rahmen des Projekts verwendet wird;
- ii) im Falle der Verwendung einer neuen Methode:
- - eine Beschreibung der gewählten Methode zur Bestimmung des Referenzszenariums und eine Begründung der getroffenen Wahl, einschließlich einer Analyse der Stärken und Schwächen dieser Methode;
- - eine Beschreibung der hauptsächlich verwendeten Parameter, Datenquellen und Annahmen bei der Einschätzung des Referenzszenariums und eine Bewertung der Unsicherheiten;
- - Vorausschätzungen der Referenzfallemissionen;
- - Angaben darüber, wie mit möglichen Verlagerungseffekten umgegangen wird;
- iii) andere Aspekte wie etwa die Art und Weise, wie nationale und/oder sektorale Politiken und Gegebenheiten berücksichtigt worden sind, und was getan wurde, um ein transparentes und konservatives Referenzszenarium zu errichten;
- c) Angaben über die geschätzte Lebensdauer des Projekts und den gewählten Anrechnungszeitraum;
- d) eine Beschreibung der Art und Weise, wie die anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen unter das Niveau gesenkt werden, das ohne die registrierte CDM-Projektmaßnahme erreicht worden wäre;
- e) die Umweltauswirkungen:
- i) Unterlagen über die Prüfung der Umweltauswirkungen einschließlich der grenzüberschreitenden Auswirkungen;
- ii) falls die Auswirkungen von den Projektteilnehmern oder der Vertragspartei, die Gastland ist, für erheblich erachtet werden: die Ergebnisse und sämtliche Verweise auf Belegunterlagen einer Umweltverträglichkeitsprüfung, die in Übereinstimmung mit den von dem betreffenden Gastland vorgeschriebenen Verfahren durchgeführt worden ist;
- f) Informationen über die öffentliche Finanzierung der Projektmaßnahme durch in Anlage I aufgeführte Vertragsparteien, die bestätigen müssen, dass diese Finanzierung nicht zu einem Umleiten der offiziellen Entwicklungsunterstützung führen darf und getrennt von sowie nicht verrechenbar mit den finanziellen Verpflichtungen dieser Vertragsparteien ist;
- g) die Stellungnahmen der Beteiligten mit einer Kurzbeschreibung des Verfahrens, einer Zusammenfassung der eingegangenen Stellungnahmen und einem Bericht über die gebührende Berücksichtigung aller eingegangenen Stellungnahmen;
- h) den Monitoringplan:
- i) Identifizierung der Datenanforderungen und der Datenqualität hinsichtlich Genauigkeit, Vergleichbarkeit, Vollständigkeit und Validität;
- ii) die anzuwendenden Methoden für die Datenerfassung und das Monitoring einschließlich Vorschriften bezüglich Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle im Rahmen von Monitoring, Erfassung und Berichterstattung;
- iii) im Falle der Verwendung einer neuen Monitoringmethode: Beschreibung der Methode, einschließlich einer Analyse ihrer Stärken und Schwächen, und Angaben darüber, ob sie bereits an anderer Stelle erfolgreich eingesetzt worden ist;
- i) Berechnungen:
- i) Beschreibung der verwendeten Formeln zur Berechnung und Abschätzung der anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen für die betreffende CDM-Projektmaßnahme innerhalb der Grenzen des Projekts;
- ii) Beschreibung der verwendeten Formeln zur Berechnung und Vorausschätzung von Verlagerungseffekten, d.h. der außerhalb der Grenzen der CDM-Projektmaßnahme entstehenden Nettoänderung der anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen, die messbar und der Projektmaßnahme zurechenbar ist;
- iii) die Summe der Ziffern i und ii, die die Emissionen der CDM-Projektmaßnahme darstellt;
- iv) Beschreibung der verwendeten Formeln zur Berechnung und Vorausschätzung der anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen des Referenzszenariums;
- v) Beschreibung der verwendeten Formeln zur Berechnung und Vorausschätzung der Verlagerungseffekte;
- vi) die Summe der Ziffern iv und v, die die Emissionen des Referenzszenariums darstellt;
- vii) die Differenz zwischen den Ziffern vi und iii, die die erzielten Emissionsreduktionen der CDM-Projektmaßnahme darstellt;
- j) gegebenenfalls Belegverweise zum Vorstehenden.
Anhang C
Mandat für die Festlegung von Leitlinien für Methoden bezüglich Referenzszenarien und Monitoring Der Exekutivrat hat die Aufgabe, unter Heranziehung von Sachverständigen und im Einklang mit den Modalitäten und Verfahren für einen CDM unter anderem Folgendes festzulegen und der CoP/moP zu empfehlen:
- a) allgemeine Maßgaben für Methoden bezüglich Referenzszenarien und Monitoring nach den in diesen Modalitäten und Verfahren erläuterten Grundsätzen,
- i) um die Bestimmungen für die in dem Beschluss 17/CP.7, in der vorstehenden Anlage und in den einschlägigen Beschlüssen der CoP/moP enthaltenen Methoden bezüglich Referenzszenarien und Monitoring zu erarbeiten;
- ii) um die Konsistenz, die Transparenz und die Berechenbarkeit zu verbessern;
- iii) um für ein hohes Maß an Genauigkeit zu sorgen und damit sicherzustellen, dass die Nettominderungen der anthropogenen Emissionen real und messbar und ein genaues Abbild dessen sind, was innerhalb der Grenzen des Projekts stattgefunden hat;
- iv) um die Anwendbarkeit in unterschiedlichen geografischen Regionen und auf die gemäß Beschluss 17/CP.7 und nach den einschlägigen Beschlüssen der CoP/moP zugelassenen Projektkategorien zu gewährleisten;
- v) um dem Zusätzlichkeitserfordernis nach Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe c und nach Nummer 43 der vorliegenden Anlage Rechnung zu tragen;
- b) spezielle Maßgaben für folgende Bereiche:
- i) die Festlegung von Projektkategorien (z.B. nach Sektoren oder Subsektoren, nach Projekttyp, nach Technologie oder nach geografischen Bereichen) mit gemeinsamen methodologischen Merkmalen für die Bestimmung des Referenzszenariums und/oder das Monitoring, einschließlich Maßgaben für die geografische Häufung, wobei auch die Datenverfügbarkeit zu berücksichtigen ist;
- ii) Methoden zur Bestimmung des Referenzszenariums, das nach vernünftigem Ermessen der Situation entspricht, die ohne eine Projektmaßnahme entstanden wäre;
- iii) Monitoringmethoden, mit denen sich unter Berücksichtigung des Gebots der Konsistenz und der Kostenwirksamkeit die tatsächlichen Minderungen der anthropogenen Emissionen als Folge der Projektmaßnahme genau beziffern lassen;
- iv) Entscheidungsbäume und gegebenenfalls andere methodologische Werkzeuge zur Erleichterung der Auswahl, um sicherzustellen, dass unter Berücksichtigung der jeweiligen Gegebenheiten die am besten geeigneten Methoden ausgewählt werden;
- v) das geeignete Maß an Standardisierung der Methoden, um soweit möglich und zweckdienlich eine vernünftige Abschätzung dessen zu ermöglichen, was sich ohne eine Projektmaßnahme ergeben hätte. Die Standardisierung sollte konservativ sein, um eine Überschätzung der Minderungen der anthropogenen Emissionen zu verhindern;
- vi) die Festlegung der Grenzen eines Projekts unter Einrechnung aller als Bestandteil des Referenzszenariums einzubeziehenden Treibhausgase sowie Monitoring. Die Bedeutung von Verlagerungseffekten und Empfehlungen für die Festlegung geeigneter Projektgrenzen sowie Methoden für die Ex-Post-Bewertung der Größenordnung der Verlagerungseffekte;
- vii) die Berücksichtigung der einschlägigen nationalen Politiken und der besonderen nationalen oder regionalen Gegebenheiten wie etwa sektorale Reformbemühungen, die lokale Verfügbarkeit von Brennstoffen, die Expansionspläne im Energiesektor und die wirtschaftliche Lage in dem für die Projektmaßnahme relevanten Sektor; viii) die Breite des Referenzszenariums, z.B. wie Vergleiche zwischen der Technologie/dem verwendeten Brennstoff und anderen Technologien/Brennstoffen in dem betreffenden Sektor gezogen werden;
- c) bei der Festlegung der unter Buchstabe a und Buchstabe b genannten Maßgaben hat der Exekutivrat Folgendes zu berücksichtigen:
- i) die gängige Praxis in dem jeweiligen Gastland oder in einer entsprechenden Region und die beobachteten Trends;
- ii) die kostenoptimale Technologie für die jeweilige Maßnahme oder Projektkategorie;
Anhang D
Anforderungen im Hinblick auf das Register des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung
1. Der Exekutivrat erstellt und führt ein CDM-Register, um die genaue Verbuchung von Ausstellung, Besitz, Übertragung und Erwerb von CER durch nicht in Anlage I aufgeführte Vertragsparteien zu gewährleisten. Er bestimmt einen Registerführer, der das Register unter seiner Aufsicht führt.
2. Das CDM-Register wird in Form einer standardisierten elektronischen Datenbank erstellt, die unter anderem maßgebliche gemeinsame Datenelemente für die Ausstellung, den Besitz, die Übertragung und den Erwerb von CER enthält. Struktur und Datenformate des CDM-Registers müssen den von der CoP/moP zu beschließenden technischen Normen entsprechen, damit der korrekte, transparente und effiziente Datenaustausch zwischen den nationalen Registern, dem CDM-Register und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung gewährleistet ist.
3. Das CDM-Register umfasst folgende Konten:
- a) ein Zwischenkonto des Exekutivrats, für das CER vor der Übertragung auf andere Konten ausgestellt werden;
- b) mindestens ein eingerichtetes Konto für jede nicht in Anlage I aufgeführte Vertragspartei, in deren Land eine CDM-Projektmaßnahme durchgeführt wird oder die ein Konto beantragt;
- c) mindestens ein Konto zur Löschung von ERU, CER, AAU und RMU in Höhe der zu viel ausgestellten CER nach den Feststellungen des Exekutivrats, wenn die Akkreditierung einer benannten begutachtenden Stelle entzogen oder ausgesetzt worden ist;
- d) mindestens ein Konto zur Aufnahme und Übertragung von CER entsprechend dem Teil der Erlöse, der gemäß Artikel 12 Absatz 8 dazu verwendet wird, die Verwaltungskosten zu decken und Vertragsparteien dabei zu unterstützen, die Anpassungskosten zu tragen. Für dieses Konto können ansonsten keine CER erworben werden.
4. Jede CER kann zu einem bestimmten Zeitpunkt nur in einem Konto in einem Register verbucht werden.
5. Jedes Konto innerhalb des CDM-Registers trägt eine eindeutige Kontonummer, die folgende Bestandteile umfasst:
- a) Kennung der Vertragspartei/Organisation: d.h. die der Vertragspartei, für die das Konto geführt wird, unter Verwendung des zweistelligen Länderkennzeichens der Internationalen Organisation für Normung (ISO 3166) oder im Fall des Zwischenkontos und eines Kontos zur Verwaltung der dem Teil der Erlöse entsprechenden CER die des Exekutivrats oder einer anderen einschlägigen Organisation;
- b) eine eindeutige Nummer: eine nur dieses Konto betreffende Nummer für die Vertragspartei oder die Organisation, für die das Konto geführt wird;
6. Nach Erhalt einer Anweisung des Exekutivrats, CER für eine CDM-Projektmaßnahme auszustellen, unternimmt der Registerführer in Übereinstimmung mit den Transaktionsverfahren gemäß dem Beschluss -/CMP.1 (Modalitäten für die Abrechnung über die zugeteilten Mengen) Folgendes:
- a) Er vergibt die angegebene Anzahl von CER an ein Zwischenkonto des Exekutivrats;
- b) er leitet die Anzahl von CER, die dem Teil der Erlöse entspricht, der dazu verwendet wird, die Verwaltungskosten zu decken und Vertragsparteien dabei zu unterstützen, die Anpassungskosten zu tragen, an die in dem CDM-Register geführten Konten zur Aufnahme und Übertragung dieser CER weiter;
- c) er leitet die übrigen CER der Anforderung entsprechend an die Registerkonten der Projektteilnehmer und der beteiligten Vertragsparteien weiter.
7. Jede CER trägt eine eindeutige Seriennummer, die folgende Bestandteile umfasst:
- a) Verpflichtungszeitraum: der Verpflichtungszeitraum, für den die CER ausgestellt wurde;
- b) Herkunftsland: die Vertragspartei, in deren Land die CDM-Projektmaßnahme durchgeführt wurde (unter Verwendung des zweistelligen Länderkennzeichens nach ISO 3166);
- c) Art: dient zur Identifizierung der Einheit als CER;
- d) Einheit: eine eindeutige CER-Nummer für den angegebenen Verpflichtungszeitraum und das angegebene Herkunftsland;
- e) Project Identifier: eine eindeutige Nummer der CDM-Projektmaßnahme für die Ursprungspartei.
8. Im Falle des Entzugs oder der Aussetzung der Akkreditierung einer benannten begutachtenden Stelle werden ERU, CER, AAU und/oder RMU in Höhe der zu viel ausgestellten CER nach den Feststellungen des Exekutivrats auf ein Löschungskonto in dem CDM-Register übertragen. Diese ERU, CER, AAU und RMU dürfen nicht weiterübertragen oder von einer Vertragspartei zum Nachweis der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus Artikel 3 Absatz 1 verwendet werden.
9. Das CDM-Register macht Informationen, die nicht vertraulich sind, öffentlich verfügbar und stellt eine öffentlich zugängliche Benutzerschnittstelle über das Internet bereit, die interessierten Personen die Möglichkeit zur Abfrage und Einsichtnahme gibt.
10. Zu den unter Nummer 9 genannten Informationen gehören auch aktuelle Informationen zu jeder Kontonummer in dem Register, und zwar wie folgt:
- a) Kontenbezeichnung: Name des Kontoinhabers;
- b) Kennung des Vertreters, d.h. des Vertreters des Kontoinhabers, unter Verwendung der Kennung der Vertragspartei/Organisation (das zweistellige Länderkennzeichen nach ISO 3166) und einer eindeutigen Nummer dieses Vertreters für die betreffende Vertragspartei oder Organisation.
- c) Name des Vertreters und Kontaktinformationen: vollständiger Name, Anschrift, Telefon- und Faxnummer sowie elektronische Anschrift des Vertreters des Kontoinhabers.
11. Zu den unter Nummer 9 genannten Informationen gehören auch die folgenden Angaben zu CDM-Projektmaßnahmen für jeden Project Identifier, für den die CER ausgestellt worden sind:
- a) Projektbezeichnung: eindeutiger Name für die CDM-Projektmaßnahme;
- b) Projektstandort: Vertragspartei und Stadt oder Region, in der die CDM-Projektmaßnahme beheimat ist;
- c) Jahre der Ausstellung von CER: Jahre, in denen als Ergebnis der CDM-Projektmaßnahme CER ausgestellt wurden;
- d) begutachtende Stellen: die an der Validierung, Verifizierung und Zertifizierung der CDM-Projektmaßnahme beteiligten begutachtenden Stellen;
- e) Berichte: herunterladbare elektronische Fassungen der nach der vorliegenden Anlage öffentlich verfügbar zu machenden Unterlagen.
12. Zu den unter Nummer 9 genannten Informationen gehören auch die folgenden Angaben über Konteninhalte und Transaktionen, die für das CDM-Register relevant sind, geordnet nach Seriennummer, für jedes Kalenderjahr (auf der Grundlage der Greenwich Mean Time):
- a) die Gesamtzahl der CER in jedem Konto zum Jahresbeginn;
- b) die Gesamtzahl der ausgestellten CER;
- c) die Gesamtzahl der übertragenen CER und die Identität der Empfängerkonten und -register;
- d) die Gesamtzahl der nach Nummer 8 gelöschten ERU, CER, AAU und RMU;
- e) die aktuelle Gesamtzahl der CER in jedem Konto.
Beschluss 18/CP.7
Modalitäten, Regeln und Leitlinien für den Handel mit Emissionen nach Artikel 17 des Protokolls von Kyoto
Die Konferenz der Vertragsparteien - unter Hinweis auf ihren Beschluss 5/CP.6 mit den Bonner Vereinbarungen über die Durchführung des Aktionsplans von Buenos Aires, eingedenk ihrer Beschlüsse 3/CP.7, 11/CP.7, 15/CP.7, 16/CP.7, 17/CP.7, 19/CP.7, 20/CP.7, 21/CP.7, 22/CP.7, 23/CP.7 und 24/CP.7 -
1. beschließt, die in der Anlage enthaltenen Modalitäten, Regeln und Leitlinien für den Handel mit Emissionen anzunehmen;
2. beschließt außerdem, dass jede künftige Überarbeitung der Modalitäten, Regeln und Leitlinien im Einklang mit der jeweils geltenden Geschäftsordnung der als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto dienenden Konferenz der Vertragsparteien beschlossen wird. Die erste Überprüfung findet spätestens ein Jahr nach Ablauf des ersten Verpflichtungszeitraums auf der Grundlage von Empfehlungen des Nebenorgans für die Durchführung statt, erforderlichenfalls unter Heranziehung technischer Gutachten des Nebenorgans für wissenschaftliche und technologische Beratung. Weitere Überprüfungen werden anschließend in regelmäßigen Abständen durchgeführt;
3. fordert die in Anlage II des Übereinkommens aufgeführten Vertragsparteien nachdrücklich auf, für in Anlage I aufgeführte Vertragsparteien mit in Anlage B niedergelegten Verpflichtungen, die sich im Übergang zur Marktwirtschaft befinden, die Teilnahme am Handel mit Emissionen nach Artikel 17 des Protokolls von Kyoto zu erleichtern;
4. empfiehlt, dass die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto dienende Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer ersten Tagung den nachstehenden Beschlussentwurf annimmt.
8. Plenarsitzung 10. November 2001
Beschlussentwurf -/CMP.1 (Artikel 17)
Modalitäten, Regeln und Leitlinien für den Handel mit Emissionen nach Artikel 17 des Protokolls von Kyoto
Die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto dienende Konferenz der Vertragsparteien - angesichts ihrer Beschlüsse -/CMP.1 (Mechanismen), -/CMP.1 (Artikel 6), -/CMP.1 (Artikel 12), -/CMP.1 (Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft), -/CMP.1 (Modalitäten für die Abrechnung über die zugeteilten Mengen), -/CMP.1 (Artikel 5.1), -/CMP.1 (Artikel 5.2), -/CMP.1 (Artikel 7) und -/CMP.1 (Artikel 8) sowie der Beschlüsse 3/CP.7 und 24/CP.7 -
1. beschließt, alle ergriffenen Maßnahmen aufgrund des Beschlusses 18/CP.7 und gegebenenfalls anderer einschlägiger Beschlüsse der Konferenz der Vertragsparteien zu bestätigen und ihnen volle Wirksamkeit zu verleihen;
2. fordert die in Anlage II des Übereinkommens aufgeführten Vertragsparteien nachdrücklich auf, für in Anlage I aufgeführte Vertragsparteien mit in Anlage B niedergelegten Verpflichtungen, die sich im Übergang zur Marktwirtschaft befinden, die Teilnahme am Handel mit Emissionen nach Artikel 17 des Protokolls von Kyoto zu erleichtern;
Anlage
Modalitäten, Regeln und Leitlinien für den Handel mit Emissionen nach Artikel 17 des Protokolls von Kyoto8
1. Für die Zwecke der vorliegenden Anlage finden die in Artikel 19 enthaltenen Begriffsbestimmungen und die Bestimmungen des Artikels 14 Anwendung. Außerdem
- a) ist eine "Emissionsreduktionseinheit" oder "ERU" eine nach den einschlägigen Bestimmungen der Anlage des Beschlusses -/CMP.1 (Modalitäten für die Abrechnung über die zugeteilten Mengen) ausgestellte Einheit und entspricht einer metrischen Tonne Kohlendioxidäquivalent, berechnet auf der Grundlage der globalen Treibhauspotenziale im Sinne des Beschlusses 2/CP.3 oder einer späteren Überarbeitung gemäß Artikel 5;
- b) ist eine "zertifizierte Emissionsreduktion" oder "CER" eine nach Artikel 12 und den diesbezüglichen Vorschriften sowie den einschlägigen Bestimmungen der Anlage des Beschlusses -/CMP.1 (Artikel 12) ausgestellte Einheit und entspricht einer metrischen Tonne Kohlendioxidäquivalent, berechnet auf der Grundlage der globalen Treibhauspotenziale im Sinne des Beschlusses 2/CP.3 oder einer späteren Überarbeitung gemäß Artikel 5;
- c) ist eine "zugeteilte Menge" oder "AAU" eine nach den einschlägigen Bestimmungen der Anlage des Beschlusses -/CMP.1 (Modalitäten für die Abrechnung über die zugeteilten Mengen) ausgestellte Einheit und entspricht einer metrischen Tonne Kohlendioxidäquivalent, berechnet auf der Grundlage der globalen Treibhauspotenziale im Sinne des Beschlusses 2/CP.3 oder einer späteren Überarbeitung gemäß Artikel 5;
- d) ist eine "Gutschrift aus Senken" oder "RMU" eine nach den einschlägigen Bestimmungen der Anlage des Beschlusses -/CMP.1 (Modalitäten für die Abrechnung über die zugeteilten Mengen) ausgestellte Einheit und entspricht einer metrischen Tonne Kohlendioxidäquivalent, berechnet auf der Grundlage der globalen Treibhauspotenziale im Sinne des Beschlusses 2/CP.3 oder einer späteren Überarbeitung gemäß Artikel 5.
2. Vorbehaltlich Nummer 3 dürfen in Anlage I aufgeführte Vertragsparteien10 mit einer in Anlage B niedergelegten Verpflichtung nach den einschlägigen Bestimmungen ausgestellte ERU, CER, AAU oder RMU übertragen und/oder erwerben, sofern sie die folgenden Zulassungsvoraussetzungen erfüllen:
- a) Sie sind Vertragspartei des Protokolls von Kyoto;
- b) die ihnen zugeteilte Menge nach Artikel 3 Absätze 7 und 8 ist im Einklang mit dem Beschluss -/CMP.1 (Modalitäten für die Abrechnung über die zugeteilten Mengen) berechnet und erfasst worden;
- c) sie verfügen über ein nationales System zur Schätzung der anthropogenen Emissionen aller nicht durch das Montrealer Protokoll geregelten Treibhausgase aus Quellen und des Abbaus solcher Gase durch Senken in Übereinstimmung mit Artikel 5 Absatz 1 und mit den Anforderungen der in diesem Rahmen beschlossenen Leitlinien;
- d) sie verfügen über ein nationales Register in Übereinstimmung mit Artikel 7 Absatz 4 und mit den Anforderungen der in diesem Rahmen beschlossenen Leitlinien;
- e) sie haben das vorgeschriebene neueste Inventar in Übereinstimmung mit Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 1 und mit den Anforderungen der in diesem Rahmen beschlossenen Leitlinien, einschließlich des nationalen Inventarberichts und des gemeinsamen Berichtsformats, jährlich vorgelegt. Während des ersten Verpflichtungszeitraums wird die erforderliche Qualitätsbeurteilung zur Feststellung der Zulassung zur Nutzung der Mechanismen auf die Teile des Verzeichnisses beschränkt, die Treibhausgas-Emissionen aus Sektoren/Gruppen von Quellen nach Anlage A des Protokolls von Kyoto betreffen, sowie auf die Vorlage des jährlichen Senkeninventars;
- f) sie legen die Zusatzinformationen über die ihnen zugeteilte Menge in Übereinstimmung mit Artikel 7 Absatz 1 und mit den Anforderungen der in diesem Rahmen beschlossenen Leitlinien vor und nehmen Additionen zu und Abzüge von der ihnen zugeteilten Menge gemäß Artikel 3 Absätze 7 und 8, einschließlich der in Artikel 3 Absätze 3 und 4 vorgesehenen Maßnahmen, in Übereinstimmung mit Artikel 7 Absatz 4 und mit den Anforderungen der in diesem Rahmen beschlossenen Leitlinien vor.
3. Für eine in Anlage I aufgeführte Vertragspartei mit einer in Anlage B niedergelegten Verpflichtung gilt Folgendes:
- a) dass sie 16 Monate nach Vorlage ihres Berichts zur Erleichterung der Berechnung der ihr zugeteilten Menge gemäß Artikel 3 Absätze 7 und 8 und zum Nachweis ihrer Fähigkeit, Rechenschaft über ihre Emissionen und die ihr zugeteilte Menge im Einklang mit den beschlossenen Modalitäten für die Abrechnung über die zugeteilte Menge nach Artikel 7 Absatz 4 abzulegen, die Zulassungsvoraussetzungen unter Nummer 2 erfüllt, sofern nicht die Durchsetzungsabteilung des Einhaltungsausschusses in Übereinstimmung mit Beschluss 24/CP.7 feststellt, dass die Vertragspartei diese Voraussetzungen nicht erfüllt, oder wenn zu einem früheren Zeitpunkt die Durchsetzungsabteilung des Einhaltungsausschusses entschieden hat, dass sie keine in Berichten der sachkundigen Überprüfungsgruppen nach Artikel 8 des Protokolls von Kyoto aufgeführten Fragen der Erfüllung in Bezug auf diese Voraussetzungen behandelt und diese Information an das Sekretariat weitergeleitet hat;
- b) dass sie weiterhin die unter Nummer 2 genannten Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, sofern und solange die Durchsetzungsabteilung des Einhaltungsausschusses nicht entscheidet, dass die Vertragspartei eine oder mehrere der Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt und ihre Zulassung ausgesetzt und diese Information an das Sekretariat weitergeleitet hat.
4. Das Sekretariat führt eine öffentlich zugängliche Liste der Vertragsparteien, die die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, sowie der Vertragsparteien, deren Zulassung ausgesetzt worden ist.
5. Eine Übertragung und ein Erwerb zwischen nationalen Registern erfolgt unter der Verantwortung der betreffenden Vertragsparteien im Einklang mit den Bestimmungen des Beschlusses -/CMP.1 (Modalitäten für die Abrechnung über die zugeteilten Mengen). Ermächtigt eine Vertragspartei Rechtsträger zum Übertragen und/oder Erwerben nach Artikel 17, so ist sie weiterhin für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Protokoll von Kyoto verantwortlich, und sie hat dafür zu sorgen, dass diese Teilnahme in Übereinstimmung mit der vorliegenden Anlage erfolgt. Die Vertragspartei führt eine auf dem neuesten Stand befindliche Liste dieser Rechtsträger und stellt sie dem Sekretariat und der Öffentlichkeit über ihr nationales Register zur Verfügung. Während der Zeit, in der die ermächtigende Vertragspartei die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt und von der Teilnahme ausgeschlossen worden ist, können die Rechtsträger keine Übertragung und/oder keinen Erwerb nach Artikel 17 vornehmen.
6. Jede in Anlage I aufgeführte Vertragspartei behält in ihrem nationalen Register eine Reserve im Verpflichtungszeitraum, die 90 v.H. der nach Artikel 3 Absätze 7 und 8 des Protokolls von Kyoto berechneten und der Vertragspartei zugeteilten Menge oder 100 v.H. der fünffachen Menge des zuletzt überprüften Verzeichnisses nicht unterschreiten soll, je nachdem, welches der niedrigste Wert ist.
7. Die Reserve im Verpflichtungszeitraum besteht aus ERU-, CER- und AAU- und/oder RMU-Beständen für den jeweiligen Verpflichtungszeitraum, die nicht gemäß dem Beschluss -/CMP.1 (Modalitäten für die Abrechnung über die zugeteilten Mengen) gelöscht worden sind.
8. Nach Festlegung der ihr zugeteilten Menge nach Artikel 3 Absätze 7 und 8 und bis zum Ablauf der Verlängerung für die Erfüllung der Verpflichtungen darf eine Vertragspartei keine Übertragung vornehmen, die dazu führen würde, dass diese Bestände unter der vorgeschriebenen Reserve im Verpflichtungszeitraum liegen.
9. Wenn sich aufgrund der Berechnungen unter Nummer 6 oder aufgrund von Löschungen von ERU, CER, AAU und/oder RMU die vorgeschriebene Reserve im Verpflichtungszeitraum erhöht und den Bestand der für den jeweiligen Verpflichtungszeitraum gültigen nicht gelöschten ERU, CER, AAU und/oder RMU der Vertragspartei überschreitet, wird die Vertragspartei vom Sekretariat benachrichtigt und bringt ihre Bestände innerhalb von dreißig Tagen nach dieser Benachrichtigung auf den vorgeschriebenen Stand.
10. Bestimmungen im Hinblick auf die Reserve im Verpflichtungszeitraum oder andere Einschränkungen in Bezug auf Übertragungen nach Artikel 17 finden keine Anwendung auf von einer Vertragspartei vorgenommene Übertragungen von ausgestellten ERU in ihr nationales Register, die im Einklang mit dem Verifizierungsverfahren unter dem Aufsichtsausschuss nach Artikel 6 verifiziert wurden.
11. Das Sekretariat erfüllt die an es herangetragenen Aufgaben.
Beschluss 19/CP.7
Modalitäten für die Abrechnung über die zugeteilten Mengen nach Artikel 7 Absatz 4 des Protokolls von Kyoto
Die Konferenz der Vertragsparteien - unter Hinweis auf ihre Beschlüsse 1/CP.3, 1/CP.4, 8/CP.4 sowie 5/CP.6 mit den Bonner Vereinbarungen über die Durchführung des Aktionsplans von Buenos Aires,
in Anbetracht der einschlägigen Bestimmungen des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, insbesondere seine Artikel 3, 4, 5, 6, 7, 8, 12, 17 und 18,
eingedenk ihrer Beschlüsse 11/CP.7, 15/CP.7, 16/CP.7, 17/CP.7, 18/CP.7, 20/CP.7, 21/CP.7, 22/CP.7, 23/CP.7 und 24/CP.7 -
1. fordert das Nebenorgan für wissenschaftliche und technologische Beratung auf, zur Gewährleistung des genauen, transparenten und effizienten Austauschs von Daten zwischen den nationalen Registern, dem Register des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung und der Transaktionsprotokolliereinrichtung auf der Grundlage der nachfolgenden Beschlussanlage technische Normen zu entwickeln, mit dem Ziel, der Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer achten Tagung einen diesbezüglichen Beschluss zur Annahme durch die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto dienende Konferenz der Vertragsparteien zu empfehlen, um die baldige Entwicklung und Einrichtung der nationalen Register sowie des Registers für umweltverträgliche Entwicklung und der Transaktionsprotokolliereinrichtung zu erleichtern;
2. fordert das Sekretariat auf, die in der Anlage des nachstehenden Beschlussentwurfs genannte Transaktionsprotokolliereinrichtung unter Berücksichtigung der technischen Normen unter Nummer 1 zu entwickeln, um sie spätestens auf der zweiten Tagung der als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto dienenden Konferenz der Vertragsparteien einzurichten;
3. fordert den Vorsitzenden des Nebenorgans für wissenschaftliche und technologische Beratung auf, mit Unterstützung des Sekretariats zwischen den Tagungen der Vertragsparteien Konsultationen mit den Vertragsparteien und mit Sachverständigen für folgende Zwecke einzuberufen:
- a) um einen Entwurf der unter Nummer 1 genannten technischen Normen zur Prüfung durch das Nebenorgan für wissenschaftliche und technologische Beratung auf seiner sechzehnten und siebzehnten Tagung auszuarbeiten;
- b) um Gelegenheit zu einem Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen den in Anlage I aufgeführten und den nicht in Anlage I aufgeführten Vertragsparteien sowie dem Sekretariat über die Entwicklung und Einrichtung der nationalen Register, des Registers für umweltverträgliche Entwicklung und der Transaktionsprotokolliereinrichtung zu geben;
4. empfiehlt, dass die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto dienende Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer ersten Tagung den nachstehenden Beschlussentwurf annimmt.
8. Plenarsitzung 10. November 2001
Beschlussentwurf -/CMP.1 (Modalitäten für die Abrechnung über die zugeteilten Mengen)
Modalitäten für die Abrechnung über die zugeteilten Mengen nach Artikel 7 Absatz 4 des Protokolls von Kyoto
Die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto dienende Konferenz der Vertragsparteien - unter Hinweis auf Artikel 7 Absatz 4 des Protokolls von Kyoto, unter Hinweis auf den Beschluss 19/CP.7, eingedenk ihrer Beschlüsse -/CMP.1 (Mechanismen), -/CMP.1 (Artikel 6), -/CMP.1 (Artikel 12), -/CMP.1 (Artikel 17), -/CMP.1 (Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft), -/CMP.1 (Artikel 5.1), -/CMP.1 (Artikel 5.2), -/CMP.1 (Artikel 7) und -/CMP.1 (Artikel 8) sowie des Beschlusses 24/CP.7 -
1. nimmt die in der Anlage des vorliegenden Beschlusses enthaltenen Modalitäten für die Abrechnung über die zugeteilten Mengen nach Artikel 7 Absatz 4 des Protokolls von Kyoto an;
2. beschließt, dass jede in Anlage I aufgeführte Vertragspartei mit einer in Anlage B niedergelegten Verpflichtung dem Sekretariat entweder bis zum 1. Januar 2007 oder ein Jahr nach In-Kraft-Treten des Protokolls von Kyoto für diese Vertragspartei den unter Nummer 6 der Anlage des vorliegenden Beschlusses genannten Bericht vorlegt, je nachdem, welches der spätere Zeitpunkt ist. Nach Beendigung der ersten Überprüfung gemäß Artikel 8 und nach Lösung etwaiger Fragen der Durchführung bezüglich Anpassungen nach Artikel 5 Absatz 2 oder der zugeteilten Menge nach Artikel 3 Absätze 7 und 8 wird die jeder Vertragspartei gemäß Artikel 3 Absätze 7 und 8 zugeteilte Menge in der unter Nummer 50 der Anlage des vorliegenden Beschlusses genannten Bilanzdatenbank für die Verbuchung der Emissionsrechte erfasst und bleibt während des gesamten Verpflichtungszeitraums unverändert;
3. beschließt, dass jede in Anlage I aufgeführte Vertragspartei mit einer in Anlage B niedergelegten Verpflichtung dem Sekretariat nach Ablauf der Verlängerung für die Erfüllung der Verpflichtungen den unter Nummer 49 der Anlage des vorliegenden Beschlusses genannten Bericht vorlegt;
4. fordert das Sekretariat auf, nach Beendigung der ersten Überprüfung nach Artikel 8 und nach Lösung etwaiger Fragen der Durchführung bezüglich Anpassungen nach Artikel 5 Absatz 2 oder der zugeteilten Menge nach Artikel 3 Absätze 7 und 8 mit der Veröffentlichung der unter Nummer 61 der Anlage des vorliegenden Beschlusses genannten jährlichen Berichte über die Verbuchung der Emissionsrechte zu beginnen und diese an die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto dienende Konferenz der Vertragsparteien, den Einhaltungsausschuss und jede betroffene Vertragspartei weiterzuleiten;
5. fordert das Sekretariat auf, nach der Verlängerung für die Erfüllung der Verpflichtungen die unter Nummer 62 der Anlage des vorliegenden Beschlusses genannten abschließenden Berichte über die Verbuchung der Emissionsrechte zu veröffentlichen und sie an die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto dienende Konferenz der Vertragsparteien, den Einhaltungsausschuss und jede betroffene Vertragspartei weiterzuleiten.
Anlage
Modalitäten für die Abrechnung über die zugeteilten Mengen nach Artikel 7 Absatz 4 des Protokolls von Kyoto11
I .Modalitäten
A. Begriffsbestimmungen
- 1) Eine "Emissionsreduktionseinheit" oder "ERU" ist eine nach den einschlägigen Bestimmungen dieser Modalitäten für die Abrechnung über die zugeteilten Mengen ausgestellte Einheit und entspricht einer metrischen Tonne Kohlendioxidäquivalent, berechnet auf der Grundlage der globalen Treibhauspotenziale im Sinne des Beschlusses 2/CP.3 oder einer späteren Überarbeitung gemäß Artikel 5;
- 2) eine "zertifizierte Emissionsreduktion" oder "CER" ist eine nach Artikel 12 und den diesbezüglichen Vorschriften sowie den einschlägigen Bestimmungen der Anlage des Beschlusses -/CMP.1 (Artikel 12) ausgestellte Einheit und entspricht einer metrischen Tonne Kohlendioxidäquivalent, berechnet auf der Grundlage der globalen Treibhauspotenziale im Sinne des Beschlusses 2/CP.3 oder einer späteren Überarbeitung gemäß Artikel 5;
- 3) eine "zugeteilte Menge" oder "AAU" ist eine nach den einschlägigen Bestimmungen dieser Modalitäten für die Abrechnung über die zugeteilten Mengen ausgestellte Einheit und entspricht einer metrischen Tonne Kohlendioxidäquivalent, berechnet auf der Grundlage der globalen Treibhauspotenziale im Sinne des Beschlusses 2/CP.3 oder einer späteren Überarbeitung gemäß Artikel 5;
- 4) eine "Gutschrift aus Senken" oder "RMU" ist eine nach den einschlägigen Bestimmungen dieser Modalitäten für die Abrechnung über die zugeteilten Mengen ausgestellte Einheit und entspricht einer metrischen Tonne Kohlendioxidäquivalent, berechnet auf der Grundlage der globalen Treibhauspotenziale im Sinne des Beschlusses 2/CP.3 oder einer späteren Überarbeitung gemäß Artikel 5.
B. Berechnung der zugeteilten Menge nach Artikel 3 Absätze 7 und 8
5. Die jeder in Anlage I aufgeführten Vertragspartei mit einer in Anlage B des Protokolls von Kyoto niedergelegten Verpflichtung12 nach Artikel 3 Absätze 7 und 8 zugeteilte Menge für den ersten Verpflichtungszeitraum von 2008 bis 2012 entspricht dem für sie in Anlage B niedergelegten Prozentanteil ihrer gesamten anthropogenen Emissionen in Kohlendioxidäquivalenten der Treibhausgase und aus den Quellen in Anlage A des Protokolls von Kyoto im Basisjahr, multipliziert mit fünf, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist:
- a) Basisjahr ist das Jahr 1990; dies gilt nicht für im Übergang zur Marktwirtschaft befindliche Vertragsparteien, die im Einklang mit Artikel 3 Absatz 5 ein anderes, früheres Basisjahr oder einen anderen, früheren Basiszeitraum als 1990 ausgewählt haben, und für Vertragsparteien, die in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 8 1995 als ihr Basisjahr für die Gesamtemissionen von wasserstoffhaltigen Fluorkohlenwasserstoffen, perfluorierten Kohlenwasserstoffen und Schwefelhexafluorid ausgewählt haben;
- b) die Vertragsparteien, für die Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (die gesamten Emissionen aus Quellen und der gesamte Abbau durch Senken in Kategorie 5 der von der Zwischenstaatlichen Sachverständigengruppe über Klimaänderungen erstellten Revidierten Leitlinien für Nationale Treibhausgasinventare von 1996) im Basisjahr oder im Basiszeitraum eine Nettoquelle von Treibhausgas-Emissionen darstellten, beziehen in ihre Emissionen während dieses Jahres oder dieses Zeitraums die gesamten anthropogenen Emissionen in Kohlendioxidäquivalenten aus Quellen abzüglich des Abbaus solcher Emissionen durch Senken in dem betreffenden Jahr oder Zeitraum durch Landnutzungsänderungen (alle Emissionen aus Quellen abzüglich des Abbaus durch Senken, die in Verbindung mit der Umwandlung von Wald (Entwaldung) gemeldet worden sind) ein;
- c) die Vertragsparteien, die gemäß Artikel 4 eine Vereinbarung getroffen haben, ihre Verpflichtungen nach Artikel 3 gemeinsam zu erfüllen, verwenden anstelle des in Anlage B für sie niedergelegten Prozentsatzes das jeder von ihnen im Rahmen dieser Vereinbarung zugewiesene Emissionsniveau.
6. Jede in Anlage I aufgeführte Vertragspartei erleichtert die Berechnung der ihr zugeteilten Menge nach Artikel 3 Absätze 7 und 8 für den Verpflichtungszeitraum und erbringt den Nachweis für ihre Fähigkeit, über ihre Emissionen und ihre zugeteilte Menge abzurechen. Zu diesem Zweck übermittelt jede Vertragspartei einen als zwei Teilen bestehenden Bericht, der die unter Nummer 7 und 8 angegebenen Informationen enthält.
7. Teil 1 des unter Nummer 6 genannten Berichts enthält die folgenden Informationen oder Verweise auf diese Informationen, falls sie dem Sekretariat zu einem früheren Zeitpunkt übermittelt worden sind:
- a) vollständige Inventare der anthropogenen Emissionen der nicht durch das Montrealer Protokoll geregelten Treibhausgase aus Quellen und des anthropogenen Abbaus solcher Gase durch Senken für sämtliche Jahre ab 1990 oder ab einem anderen genehmigten Basisjahr oder Basiszeitraum nach Artikel 3 Absatz 5 bis zu dem letzten verfügbaren Jahr, erstellt in Übereinstimmung mit Artikel 5 Absatz 2 und den einschlägigen Beschlüssen der als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto dienenden Konferenz der Vertragsparteien (CoP/moP) und unter Berücksichtigung aller einschlägigen Beschlüsse der Konferenz der Vertragsparteien (CoP);
- b) Angaben über das von ihr ausgewählte Basisjahr für wasserstoffhaltige Fluorkohlenwasserstoffe, perfluorierte Kohlenwasserstoffe und Schwefelhexafluorid gemäß Artikel 3 Absatz 8;
- c) die Vereinbarung nach Artikel 4, sofern die Vertragspartei eine solche Vereinbarung über die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß Artikel 3 gemeinsam mit anderen Vertragsparteien getroffen hat;
- d) die Berechnung der ihr zugeteilten Menge gemäß Artikel 3 Absätze 7 und 8 auf der Grundlage ihres Inventars der anthropogenen Emissionen der nicht durch das Montrealer Protokoll geregelten Treibhausgase aus Quellen und des anthropogenen Abbaus solcher Gase durch Senken.
8. Teil 2 des unter Nummer 6 genannten Berichts enthält die folgenden Informationen oder Verweise auf diese Informationen, falls sie dem Sekretariat zu einem früheren Zeitpunkt übermittelt worden sind:
- a) die Berechnung ihrer Reserve im Verpflichtungszeitraum nach dem Beschluss -/CMP.1 (Artikel 17);
- b) Angaben zu den von ihr ausgewählten einzelnen Mindestwerten für die Baumkronendeckung, die Landfläche und die Baumhöhe zur Verwendung bei der Abrechnung über ihre Maßnahmen nach Artikel 3 Absätze 3 und 4 zusammen mit einem Nachweis der Übereinstimmung dieser Werte mit den zu einem früheren Zeitpunkt der Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten Nationen oder anderen internationalen Organisationen mitgeteilten Informationen und im Fall von Abweichungen eine Erklärung dafür, weshalb und wie diese Werte ausgewählt worden sind, im Einklang mit dem Beschluss -/CMP.1 (Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft);
- c) Angaben über ihre unter Artikel 3 Absatz 4 ausgewählten Maßnahmen zur Einbeziehung in ihre Abrechnung für den ersten Verpflichtungszeitraum zusammen mit Informationen darüber, wie ihr nationales System nach Artikel 5 Absatz 1 die Landflächen in Zusammenhang mit den Maßnahmen bestimmt, im Einklang mit dem Beschluss -/CMP.1 (Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft);
- d) Angaben darüber, ob sie über jede Maßnahme nach Artikel 3 Absätze 3 und 4 jährlich oder für den gesamten Verpflichtungszeitraum abzurechnen gedenkt;
- e) eine Beschreibung ihres nationalen Systems nach Artikel 5 Absatz 1, das im Einklang mit den Leitlinien für die Erstellung der nach Artikel 7 des Protokolls von Kyoto vorgeschriebenen Informationen gemeldet ist;
- f) eine Beschreibung ihres nationalen Registers, das im Einklang mit den Leitlinien für die Erstellung der nach Artikel 7 des Protokolls von Kyoto vorgeschriebenen Informationen gemeldet ist.
C. Erfassung der zugeteilten Menge nach Artikel 3 Absätze 7 und 8
9. Nach der ersten Überprüfung aufgrund von Artikel 8 und nach Lösung etwaiger Fragen der Durchführung in Bezug auf Anpassungen oder die Berechnung ihrer zugeteilten Menge nach Artikel 3 Absätze 7 und 8 wird die jeder Vertragspartei gemäß Artikel 3 Absätze 7 und 8 zugeteilte Menge in der unter Nummer 50 genannten Bilanzdatenbank für die Verbuchung der Emissionsrechte erfasst.
10. Nach Erfassung in der unter Nummer 50 genannten Bilanzdatenbank für die Verbuchung der Emissionsrechte bleibt die zugeteilte Menge nach Artikel 3 Absätze 7 und 8 jeder Vertragspartei während des gesamten Verpflichtungszeitraums unverändert.
D. Zu- und Abflüsse bei der zugeteilten Menge nach Artikel 3 Absätze 7 und 8 für die Rechenschaftslegung über die Bewertung der Erfüllung der Verpflichtungen
11. Nach Ablauf der Verlängerung für die Erfüllung der Verpflichtungen werden im Einklang mit Artikel 3 Absätze 3, 4, 10, 12 und 13 für die Rechenschaftslegung über die Bewertung der Erfüllung der Verpflichtungen in dem Verpflichtungszeitraum die folgenden Additionen zu der einer Vertragspartei zugeteilten Menge gemäß Artikel 3 Absätze 7 und 8 vorgenommen:
- a) Erwerb von ERU durch die Vertragspartei gemäß den Artikeln 6 und 17;
- b) Nettoerwerb von CER durch die Vertragspartei, wenn sie mehr CER nach Artikel 12 und 17 erwirbt, als sie nach Artikel 17 überträgt;
- c) Erwerb von AAU durch die Vertragspartei gemäß Artikel 17;
- d) Erwerb von RMU durch die Vertragspartei gemäß Artikel 17;
- e) Ausstellung von RMU durch die Vertragspartei auf der Grundlage ihrer Maßnahmen nach Artikel 3 Absatz 3 und ihrer unter Artikel 3 Absatz 4 ausgewählten Maßnahmen, wenn diese Maßnahmen zu einem Nettoabbau von Treibhausgasen führen, wie gemäß Artikel 7 gemeldet, gemäß Artikel 8 überprüft, unter Berücksichtigung etwaiger nach Artikel 5 Absatz 2 angewendeter Anpassungen, gemäß dem Beschluss -/CMP.1 (Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft) abgerechnet und vorbehaltlich der Lösung etwaiger Fragen der Durchführung in Bezug auf diese Maßnahmen;
- f) Übertrag von ERU, CER und/oder AAU durch die Vertragspartei aus dem vorangegangenen Verpflichtungszeitraum gemäß Nummer 15.
12. Nach Ablauf der Verlängerung für die Erfüllung der Verpflichtungen werden im Einklang mit Artikel 3 Absätze 3, 4, 10, und 11 für die Rechenschaftslegung über die Bewertung der Erfüllung der Verpflichtungen in dem Verpflichtungszeitraum die folgenden Abzüge von der einer Vertragspartei zugeteilten Menge gemäß Artikel 3 Absätze 7 und 8 vorgenommen:
- a) Übertragung von ERU durch die Vertragspartei gemäß den Artikeln 6 und 17;
- b) Übertragung von AAU durch die Vertragspartei gemäß Artikel 17;
- c) Übertragung von RMU durch die Vertragspartei gemäß Artikel 17;
- d) Löschung von ERU, CER, AAU und/oder RMU durch die Vertragspartei auf der Grundlage ihrer Maßnahmen nach Artikel 3 Absatz 3 und ihrer unter Artikel 3 Absatz 4 ausgewählten Maßnahmen, wenn diese Maßnahmen zu einer Nettoquelle von Treibhausgas-Emissionen führen, wie gemäß Artikel 7 gemeldet, gemäß Artikel 8 überprüft, unter Berücksichtigung etwaiger nach Artikel 5 Absatz 2 angewendeter Anpassungen und gemäß dem Beschluss -/CMP.1 (Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft) abgerechnet;
- e) Löschung von ERU, CER, AAU und/oder RMU durch die Vertragspartei nach Feststellung durch den Einhaltungsausschuss, dass die Vertragspartei ihre Verpflichtung nach Artikel 3 Absatz 1 im vorangegangenen Verpflichtungszeitraum nicht erfüllt hat, im Einklang mit dem Beschluss 24/CP.7;
- f) andere Löschungen von ERU, CER, AAU und/oder RMU durch die Vertragspartei.
E. Grundlage für die Bewertung der Erfüllung der Verpflichtungen
13. Jede in Anlage I aufgeführte Vertragspartei bucht zum Nachweis der Erfüllung ihrer Verpflichtung nach Artikel 3 Absatz 1 ERU, CER, AAU und/oder RMU aus.
14. Die Bewertung der Erfüllung der Verpflichtung einer in Anlage I aufgeführten Vertragspartei gemäß Artikel 3 Absatz 1 nach Ablauf der Verlängerung für die Erfüllung der Verpflichtungen erfolgt auf der Grundlage eines Vergleichs der Gesamtmenge der für den fraglichen Verpflichtungszeitraum gültigen und von der Vertragspartei gemäß Nummer 13 ausgebuchten ERU, CER, AAU und/oder RMU mit ihren gesamten anthropogenen Emissionen in Kohlendioxidäquivalenten der Treibhausgase und aus den Quellen in Anlage A des Protokolls von Kyoto während des Verpflichtungszeitraums, wie gemäß Artikel 7 gemeldet und gemäß Artikel 8 überprüft, unter Berücksichtigung etwaiger Anpassungen nach Artikel 5 Absatz 2 und wie in der unter Nummer 50 genannten Bilanzdatenbank für die Verbuchung der Emissionsrechte erfasst.
F. Übertrag
15. Wenn die Verlängerung für die Erfüllung der Verpflichtungen abgelaufen ist und wenn der unter Nummer 62 genannte abschließende Bericht über die Verbuchung der Emissionsrechte zeigt, dass die von der Vertragspartei gemäß Nummer 13 ausgebuchte Menge an ERU, CER, AAU und/oder RMU mindestens der Gesamtmenge ihrer anthropogenen Emissionen in Kohlendioxidäquivalenten der Treibhausgase und aus den Quellen in Anlage A des Protokolls von Kyoto für den betreffenden Verpflichtungszeitraum entspricht, kann die Vertragspartei Folgendes auf den nachfolgenden Verpflichtungszeit übertragen:
- a) alle nicht aus RMU umgewandelten und nicht für den betreffenden Verpflichtungszeitraum ausgebuchten oder gelöschten ERU in ihrem nationalen Register bis maximal 2,5 v.H. der ihr zugeteilten Menge nach Artikel 3 Absätze 7 und 8;
- b) alle nicht für den betreffenden Verpflichtungszeitraum ausgebuchten oder gelöschten CER in ihrem nationalen Register bis maximal 2,5 v.H. der ihr zugeteilten Menge nach Artikel 3 Absätze 7 und 8;
- c) alle nicht für den betreffenden Verpflichtungszeitraum ausgebuchten oder gelöschten AAU in ihrem nationalen Register.
16. RMU können nicht auf den nachfolgenden Verpflichtungszeitraum übertragen werden.
II. Anforderungen IM Hinblick auf das Register
A. Nationale Register
17. Jede in Anlage I aufgeführte Vertragspartei erstellt und führt ein nationales Register, um die genaue Verbuchung von Ausstellung, Besitz, Übertragung, Löschung und Ausbuchung von ERU, CER, AAU und RMU und den Übertrag von ERU, CER und AAU zu gewährleisten.
18. Jede Vertragspartei benennt eine Organisation, die als ihr Registerführer ihr nationales Register führt. Zwei oder mehrere Vertragsparteien können ihre jeweiligen nationalen Register in einem konsolidierten System führen, sofern die jeweiligen Register klar unterscheidbar sind.
19. Ein nationales Register wird in Form einer standardisierten elektronischen Datenbank erstellt, die unter anderem maßgebliche gemeinsame Datenelemente für Ausstellung, Besitz, Übertragung, Erwerb, Löschung und Ausbuchung von ERU, CER, AAU und RMU und den Übertrag von ERU, CER und AAU enthält. Struktur und Datenformate von nationalen Registern müssen den von der CoP/moP zu beschließenden technischen Normen entsprechen, damit der korrekte, transparente und effiziente Datenaustausch zwischen den nationalen Registern, dem Register für umweltverträgliche Entwicklung (CDM) und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung gewährleistet ist.
20. Jede ERU, CER, AAU und RMU kann zu einem bestimmten Zeitpunkt nur in einem Konto in einem Register verbucht werden.
21. Jedes nationale Register umfasst folgende Konten:
- a) mindestens ein Konto für die Vertragspartei;
- b) mindestens ein Konto für jeden von der Vertragspartei ermächtigten Rechtsträger, unter ihrer Verantwortung ERU, CER, AAU und/oder RMU zu besitzen;
- c) mindestens ein Löschungskonto für jeden Verpflichtungszeitraum zwecks Löschung von ERU, CER, AAU und/oder RMU gemäß Nummer 12 Buchstabe d;
- d) ein Löschungskonto für jeden Verpflichtungszeitraum zwecks Löschung von ERU, CER, AAU und/oder RMU gemäß Nummer 12 Buchstabe e;
- e) mindestens ein Löschungskonto für jeden Verpflichtungszeitraum zwecks Löschung von ERU, CER, AAU und/oder RMU gemäß Nummer 12 Buchstabe f;
- f) ein Ausbuchungskonto für jeden Verpflichtungszeitraum.
22. Jedes Konto innerhalb eines nationalen Registers trägt eine eindeutige Kontonummer, die folgende Bestandteile umfasst:
- a) Kennung der Vertragspartei: d.h. der Vertragspartei, in deren nationalem Register das Konto geführt wird, unter Verwendung des zweistelligen Länderkennzeichens der Internationalen Organisation für Normung (ISO 3166);
- b) eine eindeutige Nummer: eine nur dieses Konto betreffende Nummer für die Vertragspartei, in deren nationalem Register das Konto geführt wird.
B. Ausstellung von ERU, AAU und RMU
23. Jede in Anlage I aufgeführte Vertragspartei stellt, bevor in einem bestimmten Verpflichtungszeitraum irgendwelche Transaktionen stattfinden, für ihr nationales Register eine ihrer zugeteilten Menge nach Artikel 3 Absätze 7 und 8 entsprechende Anzahl von gemäß Nummer 5 bis 10 berechneten und erfassten AAU aus.
24. Jede AAU trägt eine eindeutige Seriennummer, die folgende Bestandteile umfasst:
- a) Verpflichtungszeitraum: der Verpflichtungszeitraum, für den die AAU ausgestellt ist;
- b) Herkunftsland: die anhand des zweistelligen Länderkennzeichens nach ISO 3166 kenntlich gemachte Vertragspartei, die die AAU ausstellt;
- c) Art: ein zur Kennzeichnung der Einheit als AAU dienender Bestandteil;
- d) Einheit: eine eindeutige AAU-Nummer für den ausgewiesenen Verpflichtungszeitraum und das betreffende Herkunftsland.
25. Jede in Anlage I aufgeführte Vertragspartei stellt in ihrem nationalen Register RMU entsprechend dem Nettoabbau anthropogener Treibhausgase aufgrund ihrer Maßnahmen nach Artikel 3 Absatz 3 und ihrer unter Artikel 3 Absatz 4 ausgewählten Maßnahmen, die gemäß dem Beschluss -/CMP.1 (Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft) abgerechnet und nach Artikel 7 Absatz 1 gemeldet sind, nach Abschluss der Überprüfung gemäß Artikel 8, unter Berücksichtigung etwaiger nach Artikel 5 Absatz 2 angewendeter Anpassungen und nach Lösung etwaiger Fragen der Durchführung in Bezug auf den gemeldeten Nettoabbau anthropogener Treibhausgase aus. Jede Vertragspartei entscheidet vor Beginn des Verpflichtungszeitraums für jede Tätigkeit, ob sie diese RMU jährlich oder für den gesamten Verpflichtungszeitraum ausstellt. Die Entscheidung der Vertragspartei bleibt während des ersten Verpflichtungszeitraums unverändert.
26. Wenn von einer sachkundigen Überprüfungsgruppe nach Artikel 8 eine Frage der Durchführung im Hinblick auf die Berechnung des Nettoabbaus von Treibhausgasen aufgrund der von einer Vertragspartei nach Artikel 3 Absätze 3 und 4 durchgeführten Maßnahmen festgestellt wird oder wenn Anpassungen über die nach Absatz 2 des Beschlusses 22/CP.7 zu bestimmenden Grenzen hinausgehen, stellt die Vertragspartei die RMU für den gemeldeten Nettoabbau der anthropogenen Treibhausgase für jede Maßnahme nach Artikel 3 Absatz 3 und für jede unter Artikel 3 Absatz 4 ausgewählte Maßnahme erst dann aus, wenn diese Durchführungsfrage gelöst ist.
27. Jede RMU trägt eine eindeutige Seriennummer, die folgende Bestandteile umfasst:
- a) Verpflichtungszeitraum: der Verpflichtungszeitraum, für den die RMU ausgestellt ist;
- b) Herkunftsland: die anhand des zweistelligen Länderkennzeichens nach ISO 3166 kenntlich gemachte Vertragspartei, die die RMU ausstellt;
- c) Art: ein zur Kennzeichnung der Einheit als RMU dienender Bestandteil;
- d) Maßnahme: jeweilige Maßnahme, für die die RMU ausgestellt wurde;
- e) Einheit: eine eindeutige RMU-Nummer für den ausgewiesenen Verpflichtungszeitraum und das ausgewiesene Herkunftsland.
28. Jede in Anlage I aufgeführte Vertragspartei stellt sicher, dass die Gesamtzahl der gemäß Artikel 3 Absatz 4 für ihr Register ausgestellten RMU für den Verpflichtungszeitraum die für sie festgelegten Obergrenzen gemäß dem Beschluss -/CMP.1 (Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft) nicht überschreitet.
29. Jede Vertragspartei stellt vor der Übertragung ERU für ihr nationales Register durch Umwandlung von zu einem früheren Zeitpunkt von ihr ausgestellten und in ihrem nationalen Register gehaltenen AAU oder RMU aus. Die Umwandlung einer AAU oder RMU in eine ERU erfolgt durch Hinzufügung eines Project Identifier zu der Seriennummer und durch Änderung der Angabe über die Art der Einheit in der Seriennummer in "ERU". Die anderen Bestandteile der Seriennummer der AAU oder RMU bleiben unverändert. Der Project Identifier zeigt anhand einer eindeutigen Projektnummer für das Herkunftsland an, für welches spezielle Projekt nach Artikel 6 die ERU ausgestellt ist und ob die einschlägigen Minderungen der anthropogenen Emissionen aus Quellen oder Verstärkungen des anthropogenen Abbaus durch Senken vom Aufsichtsausschuss nach Artikel 6 verifiziert wurden.
C. Übertragung, Erwerb, Löschung, Ausbuchung und Übertrag
30. ERU, CER, AAU und RMU können in Übereinstimmung mit den Beschlüssen -/CMP.1 (Artikel 6), -/CMP.1 (Artikel 12), -/CMP.1 (Artikel 17) und -/CMP.1 (Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft) zwischen Registern und innerhalb von Registern übertragen werden.
31. Jede in Anlage I aufgeführte Vertragspartei stellt sicher, dass ihr Nettoerwerb von CER aufgrund von Aufforstungs- und Wiederaufforstungsmaßnahmen nach Artikel 12 für den ersten Verpflichtungszeitraum die für sie festgelegten Obergrenzen gemäß dem Beschluss -/CMP.1 (Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft) nicht überschreitet.
32. Jede in Anlage I aufgeführte Vertragspartei löscht CER, ERU, AAU und/oder RMU entsprechend den Nettoemissionen anthropogener Treibhausgase aufgrund ihrer Maßnahmen nach Artikel 3 Absatz 3 und ihrer unter Artikel 3 Absatz 4 ausgewählten Maßnahmen, die gemäß dem Beschluss -/CMP.1 (Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft) abgerechnet sind, wie nach Artikel 7 Absatz 1 gemeldet, nach Beendigung der Überprüfung gemäß Artikel 8, unter Berücksichtigung etwaiger nach Artikel 5 Absatz 2 angewendeter Anpassungen und nach Lösung etwaiger Fragen der Durchführung in Bezug auf die gemeldeten Nettoemissionen anthropogener Treibhausgase in Übereinstimmung mit Nummer 12 Buchstabe d durch Übertragung der ERU, CER, AAU und/oder RMU auf das entsprechende Löschungskonto in ihrem nationalen Register. Jede Vertragspartei löscht ERU, CER, AAU und/oder RMU für jede Maßnahme in demselben Zeitraum, für den sie die Ausstellung von RMU für die betreffende Maßnahme beschlossen hat.
33. Jede in Anlage I aufgeführte Vertragspartei kann CER, ERU, AAU und/oder RMU löschen, sodass sie nicht in Übereinstimmung mit Nummer 12 Buchstabe f zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 verwendet werden können, indem sie die ERU, CER, AAU und/oder RMU auf ein Löschungskonto in ihrem nationalen Register überträgt. Rechtsträger können, sofern sie von der Vertragspartei dazu ermächtigt worden sind, ebenfalls ERU, CER, AAU und RMU auf ein Löschungskonto übertragen.
34. Vor Ablauf der Verlängerung für die Erfüllung der Verpflichtungen bucht jede in Anlage I aufgeführte Vertragspartei für den betreffenden Verpflichtungszeitraum gültige CER, ERU, AAU und/oder RMU zur Verwendung für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 nach Maßgabe von Nummer 13 aus, indem sie die ERU, CER, AAU und/oder RMU auf das in ihrem nationalen Register befindliche Ausbuchungskonto für diesen Verpflichtungszeitraum überträgt.
35. Die auf Löschungskonten oder auf das Ausbuchungskonto für einen Verpflichtungszeitraum übertragenen CER, ERU, AAU und RMU können nicht weiterübertragen oder auf den nachfolgenden Verpflichtungszeitraum übertragen werden. Die auf Löschungskonten übertragenen CER, ERU, AAU und/oder RMU können nicht zum Nachweis der Erfüllung der Verpflichtung einer Vertragspartei aus Artikel 3 Absatz 1 verwendet werden.
36. Jede in Anlage I aufgeführte Vertragspartei kann in ihrem Register gehaltene ERU, CER und/oder AAU, die nicht gelöscht oder für einen Verpflichtungszeitraum ausgebucht worden sind, im Einklang mit Nummer 15 auf den nachfolgenden Verpflichtungszeitraum übertragen. Jede auf diese Weise übertragene ERU, CER und /oder AAU behält ihre ursprüngliche Seriennummer und ist in dem nachfolgenden Verpflichtungszeitraum gültig. In dem Register einer Vertragspartei gehaltene ERU, CER, AAU und RMU eines früheren Verpflichtungszeitraums, die nicht auf diese Weise übertragen worden sind, werden gemäß Nummer 12 Buchstabe f gelöscht, sobald die Verlängerung für die Erfüllung der Verpflichtungen abgelaufen ist.
37. Wenn der Einhaltungsausschuss feststellt, dass die Vertragspartei ihre Verpflichtung gemäß Artikel 3 Absatz 1 in einem Verpflichtungszeitraum nicht erfüllt hat, überträgt diese Vertragspartei die gemäß dem Beschluss 24/CP.7 berechnete Anzahl von ERU, CER, AAU und/oder RMU in Übereinstimmung mit Nummer 12 Buchstabe e auf das entsprechende Löschungskonto.
D. Transaktionsverfahren
38. Das Sekretariat errichtet und führt eine unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung, die die Gültigkeit der Transaktionen einschließlich Ausstellung, Übertragung und Erwerb zwischen Registern, Löschung und Ausbuchung von ERU, CER, AAU und RMU und Übertrag von ERU, CER und AAU nachprüft.
39. Eine in Anlage I aufgeführte Vertragspartei leitet die Ausstellung von AAU oder RMU durch Anweisung ihres nationalen Registers ein, AAU oder RMU auf ein bestimmtes Konto in dem Register auszustellen. Der Exekutivausschuss des CDM leitet die Ausstellung von CER durch Anweisung des CDM-Registers ein, CER nach den Anforderungen des Artikels 12 und den diesbezüglichen Vorschriften sowie nach den einschlägigen Bestimmungen der Anlage des Beschlusses -/CMP.1 (Artikel 12) auf sein Zwischenkonto auszustellen. Eine in Anlage I aufgeführte Vertragspartei leitet die Ausstellung von ERU durch Anweisung ihres nationalen Registers ein, bestimmte AAU oder RMU innerhalb eines Kontos dieses Registers in ERU umzuwandeln. Vorbehaltlich einer Mitteilung der Transaktionsprotokolliereinrichtung, dass in Zusammenhang mit der Ausstellung keine Anomalien festgestellt wurden, ist die Ausstellung beendet, wenn die angegebenen ERU, CER, AAU oder RMU auf dem angegebenen Konto verbucht sind und wenn im Fall von ERU die angegebenen AAU oder RMU dem übertragenden Konto entnommen sind.
40. Eine in Anlage I aufgeführte Vertragspartei leitet jede Übertragung von ERU, CER, AAU oder RMU, unter anderem auch auf Löschungs- und Ausbuchungskonten, durch Anweisung ihres nationalen Registers ein, bestimmte ERU, CER, AAU oder RMU auf ein bestimmtes Konto innerhalb dieses Registers oder eines anderen Registers zu übertragen. Der Exekutivausschuss des CDM leitet jede Übertragung von in dem CDM-Register gehaltenen CER durch Anweisung dieses Registers ein, bestimmte CER auf ein bestimmtes Konto innerhalb dieses Registers oder eines anderen Registers zu übertragen. Vorbehaltlich einer gegebenenfalls erfolgenden Mitteilung der Transaktionsprotokolliereinrichtung, dass in Zusammenhang mit der Ausstellung keine Anomalien festgestellt wurden, ist die Ausstellung beendet, wenn die angegebenen ERU, CER, AAU oder RMU dem übertragenden Konto entnommen und auf dem Empfängerkonto verbucht sind.
41. Nach Einleitung einer Ausstellung, Übertragung zwischen Registern, Löschung oder Ausbuchung von ERU, CER, AAU oder RMU und vor Beendigung dieser
Transaktionen
- a) generiert das Register, das die Transaktion eingeleitet hat, eine eindeutige Transaktionsnummer, die Folgendes umfasst: den Verpflichtungszeitraum, für den die Transaktion vorgesehen ist, die Kennung der Vertragspartei, die die Transaktion einleitet (unter Verwendung des zweistelligen Länderkennzeichens nach ISO 3166) und eine diese Transaktion betreffende eindeutige Nummer für den Verpflichtungszeitraum und die Vertragspartei, die die Transaktion eingeleitet hat;
- b) übermittelt das Register, das die Transaktion eingeleitet hat, der Transaktionsprotokolliereinrichtung und bei Übertragungen an ein anderes Register dem nationalen Empfängerregister Aufzeichnungen über die geplante Transaktion. Diese Aufzeichnungen beinhalten Folgendes: die Transaktionsnummer, die Transaktionsart (Ausstellung, Übertragung, Löschung oder Ausbuchung, weiter aufgeschlüsselt nach Kategorien gemäß Nummer 11 und 12), die Seriennummern der jeweiligen ERU, CER, AAU oder RMU und die entsprechenden Kontonummern.
42. Nach Erhalt der Aufzeichnungen führt die Transaktionsprotokolliereinrichtung eine automatisierte Kontrolle durch, um Anomalien auszuschließen, und zwar wie folgt:
- a) bei allen Transaktionen: früher ausgebuchte oder gelöschte Einheiten, in mehr als einem Register befindliche Einheiten, Einheiten, bei denen eine früher festgestellte Anomalie nicht beseitigt wurde, nicht vorschriftsmäßig übertragene Einheiten, darunter auch solche, die die in dem Beschluss -/CMP.1 (Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft) enthaltenen Obergrenzen überschreiten, und die Ermächtigung von beteiligten Rechtsträgern zur Teilnahme an der Transaktion;
- b) bei Übertragungen zwischen Registern: die Berechtigung der an der Transaktion beteiligten Vertragsparteien zur Teilnahme an den Mechanismen sowie Eingriffe in die Reserve im Verpflichtungszeitraum der übertragenden Vertragspartei;
- c) beim Erwerb von CER aus Projekten im Bereich Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft nach Artikel 12: Überschreitung der in dem Beschluss -/CMP.1 (Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft) enthaltenen Obergrenzen;
- d) bei der Ausbuchung von CER: die Berechtigung der beteiligten Vertragspartei zur Verwendung von CER als Beitrag zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß Artikel 3 Absatz 1.
43. Nach Beendigung der automatisierten Kontrolle unterrichtet die Transaktionsprotokolliereinrichtung das Register, das die Transaktion eingeleitet hat, und bei Übertragungen auf ein anderes Register das Empfängerregister über die Ergebnisse der automatisierten Kontrolle. Je nach Ergebnis der Kontrolle kommen folgende Verfahren zur Anwendung:
- a) Wird von der Transaktionsprotokolliereinrichtung eine Anomalie gemeldet, beendet das Register, das die Transaktion eingeleitet hat, die Transaktion und unterrichtet die Transaktionsprotokolliereinrichtung und bei einer Übertragung an ein anderes Register das Empfängerregister über diese Beendigung. Die Transaktionsprotokolliereinrichtung übermittelt dem Sekretariat Aufzeichnungen über die Anomalie zur Prüfung im Rahmen des Überprüfungsverfahrens der betreffenden Vertragspartei oder Vertragsparteien nach Artikel 8;
- b) versäumt es das Register, das die Transaktion eingeleitet hat, die Transaktion zu beenden, können die von der Transaktion betroffenen ERU, CER, AAU oder RMU so lange nicht zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 verwendet werden, bis das Problem beseitigt und etwaige Fragen der Durchführung im Hinblick auf die Transaktion gelöst worden sind. Sobald eine Durchführungsfrage im Hinblick auf Transaktionen einer Vertragspartei gelöst ist, nimmt die betreffende Vertragspartei innerhalb von 30 Tagen gegebenenfalls erforderliche Korrekturen vor;
- c) meldet die Transaktionsprotokolliereinrichtung keine Anomalie, wird die Transaktion von dem Register, das die Transaktion eingeleitet hat, und bei einer Übertragung an ein anderes Register vom Empfängerregister abgeschlossen oder beendet, und die Transaktionsprotokolliereinrichtung erhält die Aufzeichnungen und eine Mitteilung über den Abschluss oder die Beendigung der Transaktion. Bei Übertragungen auf ein anderes Register tauschen das Register, das die Transaktion eingeleitet hat, und das Empfängerregister auch untereinander ihre Aufzeichnungen und Mitteilungen aus;
- d) zur Erleichterung der automatisierten Kontrollen und der Überprüfung nach Artikel 8 erfasst die Transaktionsprotokolliereinrichtung sämtliche Transaktionsaufzeichnungen sowie Datum und Uhrzeit des Abschlusses jeder Transaktion und macht sie öffentlich verfügbar.
E. Öffentlich zugänglich Informationen
44. Jedes nationale Register macht Informationen, die nicht vertraulich sind, öffentlich verfügbar und stellt eine öffentlich zugängliche Benutzerschnittstelle über das Internet bereit, die interessierten Personen die Möglichkeit zur Abfrage und Einsichtnahme gibt.
45. Zu den unter Nummer 44 genannten Informationen gehören auch aktuelle Informationen zu jeder Kontonummer in dem Register, und zwar wie folgt:
- a) Kontenbezeichnung: Name des Kontoinhabers;
- b) Kontoart: Art des Kontos (Bestands-, Löschungs- oder Ausbuchungskonto);
- c) Verpflichtungszeitraum: der mit einem Löschungs- oder Ausbuchungskonto verbundene Verpflichtungszeitraum;
- d) Kennung des Bevollmächtigten, d.h. des Bevollmächtigten des Kontoinhabers, unter Verwendung der Kennung der Vertragspartei (das zweistellige Länderkennzeichen nach ISO 3166) und einer eindeutigen Nummer dieses Bevollmächtigten innerhalb des Registers der Vertragspartei;
- e) Name des Bevollmächtigten und Kontaktinformationen: vollständiger Name, Anschrift, Telefon- und Faxnummer sowie elektronische Anschrift des Bevollmächtigten des Kontoinhabers.
46. Zu den unter Nummer 44 genannten Informationen gehören auch die folgenden Angaben zu Projektmaßnahmen nach Artikel 6 für jeden Project Identifier, für den die Vertragspartei ERU ausgestellt hat:
- a) Projektbezeichnung: eindeutiger Name für das Projekt;
- b) Projektstandort: Vertragspartei und Stadt oder Region, in der das Projekt beheimat ist;
- c) Jahre der Ausstellung von ERU: Jahre, in denen als Ergebnis des Projekts nach Artikel 6 ERU ausgestellt wurden;
- d) Berichte: herunterladbare elektronische Fassungen aller öffentlich verfügbaren Unterlagen über das Projekt einschließlich Vorschlägen, Monitoring, Verifizierung und gegebenenfalls Ausstellung von ERU vorbehaltlich der Bestimmungen in Bezug auf die Vertraulichkeit in dem Beschluss -/CMP.1 (Artikel 6).
47. Zu den unter Nummer 44 genannten Informationen gehören auch die folgenden Angaben über Konteninhalte und Transaktionen, die für das nationale Register relevant sind, geordnet nach Seriennummer, für jedes Kalenderjahr (auf der Grundlage der Greenwich Mean Time):
- a) die Gesamtzahl der ERU, CER, AAU und RMU in jedem Konto zum Jahresbeginn;
- b) die Gesamtzahl der auf der Grundlage der zugeteilten Menge gemäß Artikel 3 Absätze 7 und 8 ausgestellten AAU;
- c) die Gesamtzahl der auf der Grundlage von Projekten nach Artikel 6 ausgestellten ERU;
- d) die Gesamtzahl der von anderen Registern erworbenen ERU, CER, AAU und RMU und die Identität der übertragenden Konten und Register;
- e) die Gesamtzahl der auf der Grundlage jeder Maßnahme nach Artikel 3 Absätze 3 und 4 ausgestellten RMU;
- f) die Gesamtzahl der an andere Register übertragenen ERU, CER, AAU und RMU und die Identität der Empfängerkonten und -register;
- g) die Gesamtzahl der auf der Grundlage von Maßnahmen nach Artikel 3 Absätze 3 und 4 gelöschten ERU, CER, AAU und RMU;
- h) die Gesamtzahl der gelöschten ERU, CER, AAU und RMU nach Feststellung durch den Einhaltungsausschuss, dass die Vertragspartei ihre Verpflichtungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 nicht erfüllt;
- i) die Gesamtzahl anderer gelöschter ERU, CER, AAU und RMU;
- j) die Gesamtzahl der ausgebuchten ERU, CER, AAU und RMU;
- k) die Gesamtzahl der aus dem vorangegangenen Verpflichtungszeitraum übertragenen ERU, CER, AAU und RMU;
- l) die Gesamtzahl der ERU, CER, AAU und RMU in jedem Konto.
48. Zu den unter Nummer 44 genannten Informationen gehört auch ein Verzeichnis der Rechtsträger, die von der Vertragspartei zur Bewahrung von ERU, CER, AAU und/oder RMU unter ihrer Verantwortung ermächtigt worden sind.
III. VERBUCHUNG der Emissionsrechte
A. Berichterstattung nach Ablauf der Verlängerung für die Erfüllung der Verpflichtungen
49. Nach Ablauf einer Verlängerung für die Erfüllung der Verpflichtungen erstattet jede in Anlage I aufgeführte Vertragspartei dem Sekretariat Bericht und stellt der Öffentlichkeit in einem standardisierten elektronischen Format folgende Informationen zur Verfügung. Diese Informationen betreffen nur für den fraglichen Verpflichtungszeitraum gültige ERU, CER, AAU und RMU:
- a) die Gesamtzahl der in den einzelnen Kategorien unter Nummer 47 Buchstabe a bis j aufgeführten ERU, CER, AAU und RMU im laufenden Kalenderjahr bis zum Ende der Verlängerung für die Erfüllung der Verpflichtungen (auf der Grundlage der Greenwich Mean Time);
- b) die Gesamtzahl und die Seriennummern der in ihrem Ausbuchungskonto befindlichen ERU, CER, AAU und RMU;
- c) die Gesamtzahl und die Seriennummern der ERU, CER und AAU, die auf Antrag der Vertragspartei auf den nachfolgenden Verpflichtungszeitraum übertragen werden sollen.
B. Bilanzdatenbank für die Verbuchung der Emissionsrechte
50. Im Rahmen der Rechenschaftslegung über die Bewertung der Erfüllung der Verpflichtungen im Einklang mit Nummer 11 und Nummer 12 richtet das Sekretariat eine Bilanzdatenbank für die Verbuchung der Emissionsrechte nach Artikel 3 Absätze 7 und 8 sowie der Zu- und Abflüsse bei den zugeteilten Mengen nach Artikel 3 Absätze 7 und 8 ein. Zweck dieser Datenbank ist es, den in Anlage I aufgeführten Vertragsparteien die Bewertung der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 1 zu erleichtern.
51. In der Datenbank werden für jede in Anlage I aufgeführte Vertragspartei getrennte Aufzeichnungen über den jeweiligen Verpflichtungszeitraum geführt. Die Informationen über ERU, CER, AAU und RMU betreffen nur die in dem fraglichen Verpflichtungszeitraum gültigen Einheiten und werden für die verschiedenen Einheiten getrennt erfasst.
52. Das Sekretariat erfasst in der Datenbank für jede in Anlage I aufgeführte Vertragspartei die folgenden Informationen:
- a) die zugeteilte Menge gemäß Artikel 3 Absätze 7 und 8;
- b) für den ersten Verpflichtungszeitraum die insgesamt zulässige Ausstellung von RMU , die sich aus Maßnahmen im Bereich Forstwirtschaft nach Artikel 3 Absatz 4 ergeben, und die Obergrenzen für den Nettoerwerb von CER aufgrund von Aufforstungs- und Wiederaufforstungsmaßnahmen nach Artikel 12 gemäß dem Beschluss -/CMP.1 (Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft).
53. Das Sekretariat erfasst in der Datenbank für jede in Anlage I aufgeführte Vertragspartei, ob diese zur Übertragung und/oder zum Erwerb von ERU, CER, AAU und RMU gemäß den Beschlüssen -/CMP.1 (Artikel 6) und -/CMP.1 (Artikel 17) sowie zur Verwendung von CER als Beitrag zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 nach dem Beschluss -/CMP.1 (Artikel 12) berechtigt ist.
54. Das Sekretariat erfasst jedes Jahr nach der jährlichen Überprüfung gemäß Artikel 8, der Anwendung etwaiger Anpassungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 und der Lösung etwaiger Fragen der Durchführung in Bezug auf Emissionsschätzungen für jede in Anlage I aufgeführte Vertragspartei die folgenden emissionsbezogenen Informationen:
- a) die gesamten jährlichen anthropogenen Emissionen in Kohlendioxidäquivalenten der Treibhausgase und aus den Quellen in Anlage A des Protokolls von Kyoto für jedes Jahr des Verpflichtungszeitraums, über das im Einklang mit Artikel 7 Bericht erstattet worden ist;
- b) etwaige Anpassungen nach Artikel 5 Absatz 2, ausgewiesen als Differenz in Kohlendioxidäquivalenten zwischen der angepassten Schätzung und der Schätzung in dem übermittelten Inventar nach Artikel 7;
- c) die gesamten anthropogenen Emissionen in Kohlendioxidäquivalenten innerhalb des Verpflichtungszeitraums, berechnet als Summe der Angaben unter Buchstabe a und b für alle bisherigen Jahre des Verpflichtungszeitraums.
55. Das Sekretariat erfasst jedes Jahr nach der jährlichen Überprüfung gemäß Artikel 8, der Anwendung etwaiger Anpassungen nach Artikel 5 Absatz 2 und der Lösung etwaiger einschlägiger Fragen der Durchführung in der Datenbank für jede in Anlage I aufgeführte Vertragspartei die folgenden Informationen in Bezug auf die Abrechnung über die Nettoemissionen und den Nettoabbau von Treibhausgasen, die sich aus ihren Maßnahmen nach Artikel 3 Absatz 3 und ihren unter Artikel 3 Absatz 4 ausgewählten Maßnahmen ergeben:
- a) die durchgeführte Berechnung, um festzustellen, ob die in Übereinstimmung mit Artikel 7 gemeldeten Maßnahmen nach Artikel 3 Absätze 3 und 4 zu anthropogenen Nettoemissionen oder einem anthropogenen Nettoabbau von Treibhausgasen gemäß dem Beschluss -/CMP.1 (Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft) geführt haben;
- b) bei Maßnahmen, in deren Fall sich die Vertragspartei für eine jährliche Abrechnung entschieden hat, die anthropogenen Nettoemissionen und der anthropogene Nettoabbau von Treibhausgasen gemäß dem Beschluss -/CMP.1 (Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft);
- c) bei Maßnahmen, in deren Fall sich die Vertragspartei für eine Abrechnung unter Berücksichtigung des gesamten Verpflichtungszeitraums entschieden hat, die anthropogenen Nettoemissionen und der anthropogene Nettoabbau von Treibhausgasen gemäß dem Beschluss -/CMP.1 (Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft) für das Kalenderjahr;
- d) etwaige Anpassungen nach Artikel 5 Absatz 2, ausgewiesen als Differenz in Kohlendioxidäquivalenten zwischen der angepassten Schätzung und der Schätzung in dem übermittelten Inventar nach Artikel 7;
- e) die gesamten anthropogenen Nettoemissionen und der gesamte anthropogene Nettoabbau von Treibhausgasen gemäß dem Beschluss - /CMP.1 (Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft), berechnet als Summe der Angaben unter Buchstabe b, c und d für alle bisherigen Jahre des Verpflichtungszeitraums.
56. Wenn eine Vertragspartei für ein Jahr des Verpflichtungszeitraums revidierte Schätzungen der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen unter dem Vorbehalt der Überprüfung nach Artikel 8 vorlegt, nimmt das Sekretariat entsprechende Änderungen an den in der Datenbank enthaltenen Informationen vor und beseitigt gegebenenfalls bereits angewendete Anpassungen.
57. Das Sekretariat erfasst und aktualisiert die vorgeschriebene Höhe der Reserve im Verpflichtungszeitraum für jede in Anlage I aufgeführte Vertragspartei in Übereinstimmung mit dem Beschluss -/CMP.1 (Artikel 17).
58. Das Sekretariat erfasst jedes Jahr in der Datenbank nach Beendigung der jährlichen Überprüfung gemäß Artikel 8 sowie der Vornahme eventueller Korrekturen und der Lösung etwaiger einschlägiger Fragen der Durchführung für jede in Anlage I aufgeführte Vertragspartei die folgenden transaktionsbezogenen Informationen für das vorangegangene Kalenderjahr und für den bisherigen Verpflichtungszeitraum:
- a) insgesamt übertragene ERU, CER, AAU und RMU;
- b) insgesamt erworbene ERU, CER, AAU und RMU;
- c) Nettoerwerb von CER aufgrund von Aufforstungs- und Wiederaufforstungsmaßnahmen nach Artikel 12;
- d) insgesamt ausgestellte RMU in Bezug auf jede Maßnahme nach Artikel 3 Absätze 3 und 4;
- e) insgesamt ausgestellte ERU auf der Grundlage von Projekten nach Artikel 6;
- f) insgesamt übertragene ERU, CER und AAU aus dem vorangegangenen Verpflichtungszeitraum;
- g) insgesamt gelöschte ERU, CER, AAU und RMU für jede Maßnahme nach Artikel 3 Absätze 3 und 4;
- h) insgesamt gelöschte ERU, CER, AAU und RMU nach Feststellung durch den Einhaltungsausschuss, dass die betreffende Vertragspartei ihre Verpflichtungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 nicht erfüllt;
- i) insgesamt vorgenommene andere Löschungen von ERU, CER, AAU und RMU;
- j) insgesamt ausgebuchte ERU, CER, AAU und RMU.
59. Nach Ablauf der Verlängerung für die Erfüllung der Verpflichtungen und nach Durchführung der nach Artikel 8 vorgeschriebenen Überprüfung des von der Vertragspartei gemäß Nummer 49 vorgelegten Berichts sowie der Vornahme eventueller Korrekturen und der Lösung etwaiger einschlägiger Fragen der Durchführung erfasst das Sekretariat in der Datenbank für jede in Anlage I aufgeführte Vertragspartei die folgenden Informationen:
- a) die gesamten Zu- und Abflüsse bei der zugeteilten Menge nach Artikel 3 Absätze 7 und 8 für die Rechenschaftslegung über die Bewertung der Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Nummer 11 und Nummer 12;
- b) die Gesamtzahl der in dem Ausbuchungskonto der Vertragspartei befindlichen ERU, CER, AAU und RMU für den betreffenden Verpflichtungszeitraum.
60. Nach Beendigung der nach Artikel 8 vorgeschriebenen Überprüfung des jährlichen Inventars für das letzte Jahr des Verpflichtungszeitraums und der Lösung etwaiger damit verbundener Fragen der Durchführung erfasst das Sekretariat in der Datenbank die gesamten anthropogenen Emissionen der Vertragspartei in Kohlendioxidäquivalenten der Treibhausgase und aus den Quellen in Anlage A des Protokolls von Kyoto für den Verpflichtungszeitraum.
C. Berichte über die Verbuchung der Emissionsrechte
61. Das Sekretariat veröffentlicht für jede in Anlage I aufgeführte Vertragspartei einen jährlichen Bericht über die Verbuchung der Emissionsrechte und leitet diesen an die COP/moP, den Einhaltungsausschuss und die betroffene Vertragspartei weiter.
62. Nach Ablauf des Verpflichtungszeitraums und der Verlängerung für die Erfüllung der Verpflichtungen veröffentlicht das Sekretariat für jede in Anlage I aufgeführte Vertragspartei einen abschließenden Bericht über die Verbuchung der Emissionsrechte und leitet diesen an die COP/moP, den Einhaltungsausschuss und die betroffene Vertragspartei weiter. Der Bericht enthält Folgendes:
- a) die gesamten gemäß Nummer 60 erfassten anthropogenen Emissionen der Vertragspartei in Kohlendioxidäquivalenten für den Verpflichtungszeitraum;
- b) die Gesamtzahl der gemäß Nummer 59 Buchstabe b erfassten ERU, CER, AAU und RMU auf dem Ausbuchungskonto der Vertragspartei für den Verpflichtungszeitraum;
- c) gegebenenfalls die in dem Register verfügbaren ERU, CER und AAU zur Übertragung auf den nachfolgenden Verpflichtungszeitraum;
- d) gegebenenfalls die Menge in Tonnen, um die die gesamten anthropogenen Emissionen in Kohlendioxidäquivalenten die Gesamtzahl der ERU, CER, AAU und RMU auf dem Ausbuchungskonto der Vertragspartei für den Verpflichtungszeitraum überschreiten.
Artikel 2
Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
Das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 wird folgender Satz angefügt:
- "Das Gesetz dient auch der Verknüpfung des gemeinschaftsweiten Emissionshandelssystems mit den projektbezogenen Mechanismen im Sinne der Artikel 6 und 12 des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vom 11. Dezember 1997."
2. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 und 6 eingefügt:
(5) Emissionsreduktionseinheit im Sinne dieses Gesetzes ist eine Einheit im Sinne des § 3 Nr. 20 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes."
"(6)Zertifizierte Emissionsreduktion im Sinne dieses Gesetzes ist eine Einheit im Sinne des § 3 Nr. 21 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes."
- b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7.
3. Nach § 6 Abs. 1 werden folgende Absätze 1a bis 1c eingefügt:
- (1a) Der Verantwortliche kann in der ersten Zuteilungsperiode die Abgabepflicht nach Absatz 1 auch durch die Abgabe von zertifizierten Emissionsreduktionen erfüllen."
(1b) In der zweiten und den darauffolgenden Zuteilungsperioden kann der Verantwortliche die Abgabepflicht nach Absatz 1 auch durch die Abgabe von Emissionsreduktionseinheiten oder zertifizierten Emissionsreduktionen bis zu der im jeweiligen Zuteilungsgesetz festzulegenden Höchstgrenze erfüllen."
- (1c) Die Abgabepflicht nach Absatz 1 kann nicht durch die Abgabe von Emissionsreduktionseinheiten oder zertifizierten Emissionsreduktionen erfüllt werden, die aus Nuklearanlagen oder Projekttätigkeiten, an denen keine Vertragspartei der Anlage I des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vom 9. Mai 1992 (BGBl. 1993 II S. 1784) teilgenommen hat, stammen. Die Abgabepflicht nach Absatz 1 kann auch nicht durch die Abgabe von Emissionsreduktionseinheiten oder zertifizierten Emissionsreduktionen erfüllt werden, die aus den Bereichen Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft stammen."
4. § 13 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
- "In den §§ 14, 16, 17, 18 und 24 Abs. 2 Satz 2 gelten Emissionsreduktionseinheiten und zertifizierte Emissionsreduktionen als Berechtigungen im Sinne des § 3 Abs. 4."
5. § 14 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Die zuständige Behörde führt nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 der Kommission vom 21. Dezember 2004 über ein standardisiertes und sicheres Registrierungssystem gemäß der Richtlinie 2003/87/EG sowie der Entscheidung 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EU (Nr. ) L 386 S. 1) ein Emissionshandelsregister in der Form einer standardisierten elektronischen Datenbank."
- b) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
"Der Inhaber eines Kontos kann nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 über sein Konto verfügen."
- c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
"Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Einzelheiten zur Einrichtung und Führung des Registers, insbesondere die in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 aufgeführten Fragen regeln."
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Mit dem Gesetz zur Einführung der projektbezogenen Mechanismen nach dem Protokoll von Kyoto werden die Rechtsgrundlagen dafür geschaffen, dass Unternehmen Projekttätigkeiten zur Erzeugung von Emissionsgutschriften durchführen und diese Gutschriften im gemeinschaftsweiten Emissionshandelssystem nutzen können. Damit wird zugleich die am 13. November 2004 in Kraft getretene Richtlinie 2004/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgas-Emissionszertifikaten in der Gemeinschaft im Sinne der projektbezogenen Mechanismen des Kyoto-Protokolls (ABl. EG (Nr. ) L 338 S. 18) umgesetzt. Ziel der Richtlinie 2004/101/EG ist die Verknüpfung des Systems projektbezogener Mechanismen im Sinne der Artikel 6 und 12 des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vom 11. Dezember 1997 (BGBl. 2002 II S. 966) (im Folgenden: Kyoto-Protokoll) mit dem gemeinschaftsweiten Emissionshandelssystem, welches auf der Grundlage der Richtlinie 2003/87/EG errichtet wurde. Durch diese Verknüpfung soll im Hinblick auf eine Erfüllung der im Kyoto-Protokoll für die Vertragsstaaten vorgesehenen Verpflichtungen ein kosteneffizienter Beitrag zur Reduzierung von Treibhausgasen geleistet werden.
- 1. Ziel und Wirkungsweise projektbezogener Mechanismen
Die projektbezogenen Mechanismen gemäß Artikel 6 und 12 Kyoto-Protokoll bilden zusammen mit dem internationalen Treibhausgas-Emissionshandel gemäß Artikel 17 Kyoto-Protokoll die flexiblen Mechanismen des Kyoto-Protokolls. Die flexiblen Mechanismen des Kyoto-Protokolls erleichtern den Anlage B -Parteien (die Anlage enthält im Wesentlichen westliche Industrieländer und östliche Länder im Übergang zur Marktwirtschaft) die Erfüllung ihrer quantifizierten Emissionsbegrenzungs- oder -reduktionsverpflichtung aus Artikel 3 Kyoto-Protokoll. Die Anlage B -Vertragsparteien können in Emissionsreduktionsmaßnahmen in Ländern investieren, in denen die Vermeidungskosten für Treibhausgas-Emissionen vergleichsweise geringer sind. Insofern sind die projektbezogene Mechanismen ein marktwirtschaftliches Instrument, das zur möglichst kosteneffizienten Erfüllung der Emissionsreduktionsverpflichtungen aus Artikel 3 Kyoto-Protokoll beitragen kann.
Bei den projektbezogenen Mechanismen ist zwischen der Gemeinsamen Projektumsetzung im Sinne von Artikel 6 Kyoto-Protokoll (joint implementation, JI) und dem Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung (clean development mechanism, CDM) im Sinne von Artikel 12 Kyoto-Protokoll zu unterscheiden.
- a) Gemeinsame Projektumsetzung
Der Gemeinsamen Projektumsetzung liegt, vergleichbar dem Treibhausgas-Emissionshandel, ein System der Mengenbegrenzung und des Handels (cap and trade system) zugrunde.
Die Summe der Minderungsverpflichtungen der Anlage B-Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls ergibt die durch das Kyoto-Protokoll geregelte Gesamtmenge der Treibhausgas-Emissionen. Die Berechnung der nationalen Reduktionsmenge erfolgt entsprechend der Zielsetzung des Art. 3 Kyoto-Protokoll, dass die in Anlage I des Übereinkommens aufgeführten Staaten insgesamt eine Reduktion ihrer Treibhausgas-Emissionen entsprechend Anlage A des Kyoto-Protokolls um mindestens 5 % während der 1. Verpflichtungsperiode des Kyoto-Protokolls (2008 - 2012) erzielen sollen. Auf der Grundlage der Berechnungsmethode des Art. 3 Kyoto-Protokoll wird reduktionsverpflichteten Vertragsparteien eine entsprechende Emissionsmenge ("assigned amount"; AAU) zugewiesen.
Die Anlage B-Vertragsparteien können mit einzelnen Einheiten ihrer zugewiesenen Emissionsmenge auf der Grundlage des Art. 17 Kyoto-Protokoll untereinander handeln. Der Handel auf der Grundlage des Art. 17 Kyoto-Protokoll ist allein den Anlage B-Vertragsparteien vorbehalten. Die Beteiligung privater Akteure findet jedoch bei der Gemeinsamen Projektumsetzung statt. Hier werden Emissionsreduktionseinheiten ("emission reduction units"; ERU) erzeugt, indem ein Projektträger aufgrund einer Ermächtigung durch eine Anlage B-Vertragspartei eine Projekttätigkeit auf dem Gebiet einer anderen Anlage B-Vertragspartei (sog. Gastgeberstaat) durchführt, die zu einer zusätzlichen Emissionsminderung führen muss. Der Gastgeberstaat überweist eine der erzielten Emissionsminderung entsprechende Anzahl an ERUs an den Investorstaat, welcher dem Projektträger in dieser Höhe die Emissionsreduktionseinheiten auf dessen Konto in der nationalen Registratur überträgt. Der Gastgeberstaat ist verpflichtet, für die transferierten ERUs unmittelbar und in gleichem Umfang staatliche AAUs stillzulegen. Entsprechend verfügt der Gastgeberstaat nach Abschluss des ERU-Transfers über eine geringere Anzahl an AAUs, um seine zugewiesene Emissionsmenge (assigned amount) einzuhalten.
- b) Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung
Der Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung unterscheidet sich von der Gemeinsamen Projektumsetzung deutlich. Der Exekutivrat (Executive Board), ein von den Vertragsparteien auf der Grundlage von Art. 12 Kyoto-Protokoll eingesetztes Aufsichtsgremium, stellt Projektträgern für Projekttätigkeiten im Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung zertifizierte Emissionsreduktionen ("certified emission reduction", CER) für zusätzlich erzielte Emissionsminderungen aus. Diese sind ebenfalls handelbar. Sie erhöhen die Gesamtemissionsmenge, wodurch sie sich von Emissionsreduktionseinheiten unterscheiden. Den nicht in Anlage B zum Kyoto-Protokoll aufgeführten Gastgeberstaaten (im Wesentlichen Schwellen- und Entwicklungsländer) wird keine Emissionsmenge zugewiesen, da sie nicht der Verpflichtung zur Emissionsreduktion gemäß Artikel 3 Kyoto-Protokoll unterliegen. Demnach erhöht sich durch die Erzeugung von zertifizierten Emissionsreduktionen die Gesamtemissionsmenge für Anlage B-Vertragsparteien. Im selben Maße reduzieren sich jedoch die Emissionen der nicht in Anlage B zum Kyoto-Protokoll aufgeführten Staaten. Deshalb ist der Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung in seiner tatsächlichen Wirkung mindestens klimaneutral.
Auch hier führt die Handelbarkeit der zertifizierten Emissionsreduktionen dazu, dass vergleichsweise kostengünstige Emissionsminderungspotenziale außerhalb des Gebiets der Anlage B -Vertragsparteien genutzt werden können. Darüber hinaus dient der Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung der Förderung der nachhaltigen Entwicklung in den nicht in Anlage I zum Übereinkommen aufgeführten Vertragsstaaten. Der Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung verfolgt mithin nicht nur klimaschutzpolitische Ziele.
- 2. Wesentlicher Inhalt der Artikel 6 und 12 Kyoto-Protokoll und der dazu ergangenen Beschlüsse der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens
Die Regelungen der Artikel 6 und 12 Kyoto-Protokoll beschreiben die grundsätzlichen Anforderungen der Gemeinsamen Projektumsetzung und des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung. Mit seinem Inkrafttreten am 16. Februar 2005 setzt das Kyoto-Protokoll einen rechtlich verbindlichen Rahmen zur Ausgestaltung der flexiblen Mechanismen.
Artikel 6 Kyoto-Protokoll sieht vor, dass eine Gemeinsame Projektumsetzung nur dann zulässig ist, wenn die teilnehmenden Anlage I-Vertragsparteien die Projekttätigkeit billigen und die Vorgaben der Artikel 5 und 7 Kyoto-Protokoll erfüllen. Hiernach müssen die Vertragsparteien jährlich ein Verzeichnis der anthropogenen Emissionen von nicht durch das Montrealer Protokoll geregelten Treibhausgasen aus Quellen und des Abbaus solcher Gase durch Senken in den Bereichen Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft vorlegen; dasselbe gilt für die gemäß Artikel 7 Abs. 4 Kyoto-Protokoll notwendigen Zusatzinformationen. Darüber hinaus stellt Artikel 6 Kyoto-Protokoll das Erfordernis der Zusätzlichkeit ("additionality") auf. Danach sind Emissionsminderungen zusätzlich, wenn die bei der Durchführung der Projekttätigkeit entstehenden Emissionen geringer sind als diejenigen Emissionen, die ohne die Durchführung dieser Projekttätigkeit eingetreten wären (Referenzfallemissionen). Schließlich darf der Erwerb von Emissionsreduktionseinheiten nationale Maßnahmen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Artikel 3 Kyoto-Protokoll nur ergänzen ("supplementarity").
Artikel 12 Kyoto-Protokoll verlangt neben den Anforderungen, die auch Artikel 6 Kyoto-Protokoll stellt, dass die Projekttätigkeit die Gastgeberstaaten darin unterstützen sollen, eine nachhaltige Entwicklung zu erreichen.
Die in Artikel 6 und 12 Kyoto-Protokoll bestimmten Grundsätze für die Nutzung projektbezogener Mechanismen bedürfen einer näheren Ausgestaltung. Diese Aufgabe ist grundsätzlich der als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls dienenden Konferenz der Vertragsparteien ("Conference of the Parties serving as the meeting of the Parties to the Protocol", COP/MOP) übertragen. Vor dem Inkrafttreten des Kyoto-Protokolls hat die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens (Conference of the Parties, COP) Beschlüsse zur Umsetzung und Ausgestaltung des Kyoto-Protokolls gefasst.
Von grundsätzlicher Bedeutung für die nähere Ausgestaltung der projektbezogenen Mechanismen des Kyoto-Protokolls sind die Beschlüsse 15/CP.7, 16/CP.7 und 17/CP.7 der siebten Konferenz der Vertragsparteien (COP 7) in Marrakesch (in der Folge allgemein auch als "Beschlüsse vom Marrakesch" bezeichnet). Diese enthalten Grundsätze, Leitlinien und konkrete Voraussetzungen für die Nutzung flexibler Mechanismen (Beschluss 15/CP.7), die Gemeinsame Projektumsetzung (Beschluss 16/CP.7) und den Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung (Beschluss 17/CP.7).
- 3. Wesentlicher Inhalt der Richtlinie 2004/101/EG
Die Richtlinie 2004/101/EG schafft die Verknüpfung der projektbezogenen Mechanismen des Kyoto-Protokolls mit dem gemeinschaftsweiten Treibhausgas-Emissionshandelssystem, welches nach Maßgabe der am 25. Oktober 2003 in Kraft getretenen Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union über ein System für den Handel mit Treibhausgas-Emissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. EG (Nr. ) L 275 S. 32), errichtet wurde. Damit leistet die Richtlinie 2004/101/EG einen Beitrag zur kosteneffizienten Erfüllung der von der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten mit dem Kyoto-Protokoll eingegangenen Verpflichtungen zur Reduzierung der anthropogenen Treibhausgas-Emissionen.
Die Richtlinie 2004/101/EG sieht vor, dass die Betreiber von Anlagen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG (in der Folge auch als Emissionshandelsrichtlinie bezeichnet) fallen, ihre Abgabepflicht, die ihnen gegenüber ihrem jeweiligen Mitgliedstaat nach dessen innerstaatlichen Recht obliegt, am Ende jeder Zuteilungsperiode auch durch Abgabe von Emissionsreduktionseinheiten oder zertifizierten Emissionsreduktionen erfüllen können. Damit ist die grundsätzliche Nutzungsmöglichkeit von Emissionsgutschriften im EU-Emissionshandelssystem an die Erfüllung der Abgabeverpflichtung durch den Anlagenbetreiber gekoppelt.Eine darüber hinausgehende unmittelbare Umwandlung von CER/ERU in Berechtigungen ist nicht möglich.
Dabei fordert die Richtlinie 2004/101/EG neben anderen einschränkenden Vorschriften, dass die Erfüllung der Abgabepflicht durch Emissionsgutschriften für jeden Anlagenbetreiber ab der Zuteilungsperiode 2008-2012 auf einen von jedem Mitgliedstaat festzulegenden Prozentanteil begrenzt ist. Diese Festlegung ist im Nationalen Allokationsplan für die jeweilige Zuteilungsperiode zu treffen. Eine entsprechende Festlegung im Zuteilungsgesetz (2008-2012) soll in Kenntnis bzw. Abstimmung mit den Entscheidungen der anderen Mitgliedstaaten erfolgen.
Darüber hinaus bestimmt die Richtlinie 2004/101/EG, dass bei Projekttätigkeiten in der Europäischen Union der gemeinschaftliche Besitzstand für die Berechnung des Referenzfalls, zu Grunde zu legen ist. Dabei sind die in den jeweiligen Beitrittsverträgen vorgesehenen Ausnahmen von diesem Standard zu berücksichtigen.
Die Richtlinie 2004/101/EG sieht Regelungen vor, um die sich aus der Verknüpfung des gemeinschaftsweiten Emissionshandels mit den projektbezogenen Mechanismen ergebende Gefahr der doppelten Erfassung einer Emissionsminderung für innerhalb des EU-Emissionshandelssystems durchgeführte Projekttätigkeiten zu verhindern. Andernfalls könnte eine Maßnahme, die zu einer unmittelbaren oder mittelbaren Emissionsminderung in einer Anlagen führt, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG unterliegt, gleichzeitig zu der Freisetzung einer Berechtigung und der Erzeugung einer ERU führen.
Daher können ERU und CER in diesen Fällen nur dann ausgestellt werden, wenn Zertifikate in gleicher Höhe vom Betreiber der dem Emissionshandel unterliegenden Anlage oder aus dem nationalen Register des Mitgliedstaates gelöscht werden , aus dem die ERU oder CER kommen.
Zudem ist in der Richtlinie 2004/101/EG eine Erweiterung des bereits in der Emissionshandelsrichtlinie angelegten Überprüfungsprozesses vorgesehen. Dieser beinhaltet die Vorlage eines Erfahrungsberichts der Kommission bis zum 30. Juni 2006 im Hinblick auf die Anwendung der Emissionshandelrichtlinie einschließlich gesondert aufgeführter Punkte.
Eine besondere Auseinandersetzung soll nach den Bestimmungen der Richtlinie 2004/101/EG zu der Frage der Ausgestaltung von innerstaatlichen Projektmaßnahmen (nationale Ausgleichsprojekte) sowie zu Projekten im Bereich Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft (Senkenprojekte) für den Zeitraum ab 2008 erfolgen. Gegenstand der Überprüfung sollen auch die Auswirkungen projektbezogener Mechanismen auf die Gastgeberländer, insbesondere ihre Entwicklungsziele sowie die Unterstützung des Kapazitätsaufbaus in Entwicklungs- und Transformationsländern sein.
- 4. Wesentlicher Inhalt des Gesetzes zur Einführung projektbezogener
Mechanismen
Das Gesetz zur Einführung der projektbezogenen Mechanismen schafft durch Artikel 1 das Projekt-Mechanismen-Gesetz (ProMechG) als Stammgesetz und ändert durch Artikel 2 das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG). Die Entwicklung und Durchführung von Projekttätigkeiten zur Erzeugung von Emissionsgutschriften sowie die dabei notwendigen
Mitwirkungsschritte seitens der Bundesrepublik Deutschland sind im ProMechG geregelt. Die Änderung des TEHG betrifft die Nutzung der aus Projekttätigkeiten erzeugten Emissionsgutschriften im gemeinschaftsweiten Treibhausgas-Emissionshandel.
- a) Struktur und wesentlicher Inhalt des Projekt-Mechanismen-Gesetzes
Das ProMechG gliedert sich in vier Teile. Der erste Teil regelt den Anwendungsbereich und die Begriffsbestimmungen des Gesetzes. Das Kernstück bilden die Teile zwei und drei, in denen die verschiedenen Verfahren für die Zustimmung zu Projekttätigkeiten sowie die Erzeugung von Emissionsgutschriften für die Gemeinsame Projektumsetzung und den Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung geregelt sind. Der vierte Teil enthält gemeinsame Vorschriften.
Im Wesentlichen regelt das ProMechG das Verfahren sowie die Voraussetzungen der Zustimmung zu Projekttätigkeiten, an denen die Bundesrepublik Deutschland als Investor- oder Gastgeberstaat beteiligt ist.
Zweck des Gesetzes ist es, die Rahmenbedingungen für die Durchführung von Projekttätigkeiten im Sinne von Artikel 6 und 12 des Kyoto-Protokoll zu schaffen und damit einen Beitrag zum weltweiten Klimaschutz zu leisten. Der Beitrag zum weltweiten Klimaschutz besteht darin, dass den Anlage I-Vertragsparteien neben dem Treibhausgas-Emissionshandel weitere Mechanismen zur kosteneffizienten Verringerung von Treibhausgas-Emissionen zur Verfügung stehen. Damit erhalten die Anlage I-Vertragsparteien zusätzliche Instrumente um ihre Verpflichtung aus Artikel 3 Kyoto-Protokoll zu erfüllen.
Zugleich sollen über den Mechanismus der umweltverträglichen Entwicklung die Gastgeberstaaten dabei unterstützt werden, eine nachhaltige Entwicklung zu erreichen und zum Endziel des Übereinkommens beizutragen. Dies entspricht der Zielsetzung von Artikel 12 Abs. 2 Kyoto-Protokoll.
Die nach den Artikeln 6 Abs. 1 Buchstabe a und Artikel 12 Abs. 5 Buchstabe a Kyoto-Protokoll erforderliche Billigung der Projekttätigkeit wird im ProMechG als vorab erfolgende Zustimmung ausgestaltet. Mit seiner Zustimmung erkennt ein beteiligter Staat an, dass für Emissionsminderungen aus einer validierten Projekttätigkeit auf der Grundlage der in der Projektdokumentation festgelegten Bedingungen, insbesondere bestimmter Referenzfallemissionen ("baseline"), Emissionsgutschriften ausgestellt werden können. Die Zustimmung ersetzt nicht die zur Durchführung der Projekttätigkeit nach den gesetzlichen Anforderungen des Gastgeberstaates erforderlichen Genehmigungen (z.B. Baugenehmigung).
Die Vorschriften zu Verfahren und Voraussetzungen der einer Projekttätigkeit vorausgehenden Zustimmung durch die zuständige Behörde sind für beide Projekttypen grundsätzlich ähnlich ausgestaltet. Notwendige Differenzierungen in der einzelnen Ausformung ergeben sich aus jeweils unterschiedlichen internationalen und europarechtlichen Vorgaben sowie im Bereich der Gemeinsamen Projektumsetzung in Abhängigkeit davon, ob Deutschland als Gastgeber- oder Investorstaat beteiligt ist.
Es gilt das Antragsprinzip. Einen Antrag kann jede natürliche oder juristische Person stellen. Die Bundesrepublik Deutschland kann bei einer Projekttätigkeit im Ausland auch dann Investorstaat sein, wenn ein Bezug des Projektträgers zum Bundesgebiet nicht besteht. Die Zustimmung wird erteilt, sofern die Projekttätigkeit den jeweils im Gesetz aufgestellten materiellen Kriterien entspricht und die formalen Anforderungen erfüllt werden.
Wesentliche Grundlage der Zustimmung sind die vom Projektträger vorzulegende Projektdokumentation und der Validierungsbericht.
- - Die Projektdokumentation enthält neben einer Projektbeschreibung insbesondere Angaben zu den erwarteten Emissionsminderungen, d.h. eine Berechnung der Referenzfallemissionen und eine Prognose zu den Projektemissionen sowie einen Überwachungsplan.
Die Referenzfallemissionen ergeben sich aus der hypothetischen Berechnung der Emissionsentwicklung ohne die Durchführung der Projekttätigkeit.
- - Der Validierungsbericht enthält eine Bewertung der vom Projektträger beauftragten sachverständigen Stelle, ob die geplante Projekttätigkeit die anzuwendenden Kriterien erfüllt.
Gemeinsame Projektumsetzung
Eine Beteiligung Deutschlands ist bei diesem Projekttypus sowohl als Gast- als auch Investorstaat möglich. Daher erfolgt eine Untergliederung in zwei Abschnitte, je nachdem, ob es sich um Projekttätigkeiten außerhalb oder im Bundesgebiet handelt.
Bei Projekttätigkeiten außerhalb des Bundesgebietes ist eine Mitwirkung Deutschlands als Investorstaat nur auf zwei Stufen im Projektzyklus vorgesehen:
- - Zustimmung zur Projekttätigkeit
- - Überprüfungsgesuch im Verfahren der Verifizierung durch den Gastgeberstaat
Bei Projekttätigkeiten im Bundesgebiet ist ein Tätigwerden deutscher Stellen nicht nur im Vorfeld erforderlich, d.h. bei der Zustimmung zur und Registrierung der Projekttätigkeit, sondern auch bei der abschließenden Feststellung auf der Grundlage des Verifizierungsberichtes, in welchem Umfang Emissionsminderungen eingetreten sind. Dementsprechend sind Vorschriften vorgesehen zu:
- - Zustimmung und Registrierung
- - Bestätigung des Verifizierungsberichts:
Von dem Projektträger der Behörde vorzulegender Bericht einer sachverständigen Stelle darüber, in welchem Umfang die im Überwachungsbericht aufgeführten Emissionsminderungen während des jeweiligen Kreditierungszeitraumes eingetreten sind.
- - Ausstellung der ERU im Umfang der bestätigten Emissionsminderungen durch den Registerführer.
Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung
Als Anlage I -Staat kann Deutschland bei diesem Projekttypus ausschließlich als Investorstaat tätig werden. Das Verfahren zur Verifizierung und Ausstellung der erzeugten zertifizierten Emissionsreduktionseinheiten (CER) ist auf internationaler Ebene mit entsprechenden Kompetenzen des Exekutivrates ausgestaltet.
Dementsprechend erfolgt im Wesentlichen lediglich eine Regelung zur Erteilung der nach dem Beschluss 17/CP. 7 erforderlichen Zustimmung zur Projekttätigkeit durch den Investorstaat.
- b) Wesentliche Änderungen des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
Die Änderung des TEHG eröffnet den Anlagenbetreibern die Möglichkeit, ihrer Abgabepflicht gemäß § 6 Abs. 1 TEHG durch Abgabe von Emissionsgutschriften aus Projekttätigkeiten nachzukommen. Dafür wurde § 6 TEHG um die Absätze 1a bis 1c ergänzt, die bestimmte Vorgaben hinsichtlich des Einsatzes von Emissionsgutschriften, d.h. ERU und CER, zur Erfüllung der Abgabepflicht gemäß § 6 Abs. 1 TEHG vorsehen.
Es gelten folgende Beschränkungen der Nutzbarkeit entsprechend der Vorgaben der Richtlinie 2004/101/EG:
- - in der ersten Zuteilungsperiode können ausschließlich CER, dafür aber in unbeschränkter Menge eingelöst werden
- - in der zweiten und folgenden Zuteilungsperiode können sowohl CER als auch ERU eingelöst werden, aber nur bis zu einer bestimmten, jeweils im geltenden Zuteilungsgesetz festzulegenden anlagenbezogenen Höchstgrenze
- - nicht abgabefähig sind CER/ERU aus Projekten im Nuklear- bzw. Senkenbereich und aus unilateralen CDM Projekten
Damit wird die Vorgabe der Richtlinie umgesetzt, dass grundsätzlich alle im Rahmen des Kyoto-Regimes erzeugten CER und ERU im gemeinschaftsweiten Treibhausgas-Emissionshandelssystem - vorbehaltlich der vorgenannten Einschränkungen - genutzt werden können.
Da eine Nutzung der Emissionsgutschriften nicht durch Umwandlung, sondern nur durch deren Abgabe erfolgen kann, muss in systematischer Hinsicht eine Änderung der Vorschrift des § 6 TEHG erfolgen, der bisher nur die Abgabe von Berechtigungen regelt. Dementsprechend werden die Kyoto-Einheiten CER und ERU mit den erforderlichen Einschränkungen den Berechtigungen nach dem TEHG gleichgestellt. Die notwendigen Änderungen des TEHG betreffen den Anwendungsbereich, eine Ergänzung der Definitionen, die Vorschriften zum Register, die Regelung zur Übertragung und die Sanktionsregelung.
- 5. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
Die Gesetzgebungskompetenz für Artikel 1 und 2 des Gesetzes zur Einführung projektbezogener Mechanismen folgt aus der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes gemäß Artikel 74 Abs. 1 Nr. 24 und 11 GG.
Die Regelungen zur Erzeugung und Nutzung von Emissionsgutschriften aus den projektbezogenen Mechanismen erfolgen im Rahmen der Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur Reduktion von Treibhausgasen nach dem Kyoto-Protokoll und betreffen damit den Klimaschutz. Zugleich geben die Regelungen einen Rahmen für wirtschaftliche Aktivitäten vor. Das Gesetz betrifft damit den Bereich der Luftreinhaltung und der Wirtschaft.
Artikel 1 des Gesetzes enthält formelle und materielle Regelungen zu Verfahren und Voraussetzungen für die Durchführung von Projekttätigkeiten im In- und Ausland im Sinne der projektbezogenen Mechanismen des Kyoto-Protokolls. Insbesondere sind Vorschriften für die Zustimmung zu Projekttätigkeiten nach bestimmten formellen und materiellen Kriterien vorgesehen, nach denen eine grundsätzliche Anerkennung der Erzeugung von Gutschriften erfolgt. Damit wird den Art. 6 und 12 des Kyoto-Protokolls und den Beschlüsse von Marrakesch Rechnung getragen, die eine Billigung der Projekttätigkeit durch den jeweiligen Investor- oder Gastgeberstaat als Vertragspartei der völkerrechtlichen Vereinbarungen erfordern. Für die Bundesrepublik kann zumindest bei Projekttätigkeiten im Ausland, aber wegen der wechselseitigen Abstimmung mit dem Investorstaat auch bei Projekttätigkeiten im Bundesgebiet, die völkerrechtlich vorgesehene Billigung nur eine zuständige Bundesbehörde erteilen. Bereits daraus ergibt sich die Erforderlichkeit einer bundesrechtlichen Regelung. Eine Regelung durch die Länder würde nicht nur eine
Rechtszersplitterung mit derart problematischen Folgen bedeuten, dass sie weder im Interesse des Bundes noch im Interesse der Länder hingenommen werden kann (vgl. BVerfGE 106, 62). Es ist vielmehr schlichtweg nicht zulässig, den Behörden einzelner Länder die Kompetenz zum Handeln für die Bundesrepublik Deutschland als Ganzes zu übertragen, wie dies das völkerrechtlich und in Deutschland verbindliche Kyoto-Protokoll bei deutschen Billigungen von Auslandsprojekten verlangt. Eine Art. 23 Abs. 6 GG entsprechende Vorschrift existiert in diesem Bereich nicht. Das gesamtstaatliche Interesse an der Umsetzung der völkerrechtlichen Vorgaben macht somit die Wahrung der Rechtseinheit i.S.d. Art. 72 Abs. 2 GG erforderlich.
Zudem bilden die Zustimmungsvorschriften Rahmenbedingungen für wirtschaftliche Aktivitäten im In- und Ausland. Bei der Durchführung von Projekttätigkeiten im Rahmen der Gemeinsamen Projektumsetzung im Bundesgebiet müssen die Regelungen aus Wettbewerbsgründen und zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsraums der Bundesrepublik bundeseinheitlich erfolgen, da der Bund verantwortlich ist sowohl für die Begrenzung der absoluten Gesamtmenge an Treibhausgas-Emissionen als auch für die Nationalen Emissionsinventare. Landesrechtliche Regelungen zu den materiellen Anforderungen der Zustimmung und deren Vollzug durch die Landesbehörden müssten jeweils auf ihre Vereinbarkeit mit dem internationalen Regelwerk für die Projektbasierten Mechanismen abgestimmt werden. Der hieraus resultierende Verwaltungsaufwand und die Abweichungen bei den materiellen Anforderungen an die Zustimmung führen zu Wettbewerbsverzerrungen und gefährden die Rechts- und Wirtschaftseinheit. Eine Lösung auf Länderebene würde zudem eine Mengensteuerung bei nationalen Projekten im Bereich der Gemeinsamen Projektumsetzung unmöglich machen. Nur ein bundeseinheitlicher Vollzug durch eine zentrale Behörde kann bei der Zustimmung zu Projekttätigkeiten gleiche Wettbewerbsverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland sicherstellen. Daher ist eine bundesgesetzliche Regelung zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich.
Artikel 2 des Gesetzes enthält Änderungsvorschriften zum TEHG, wonach eine Gleichstellung von Emissionsgutschriften aus Projekttätigkeiten im Verhältnis zu den gemeinschaftlichen Berechtigungen erfolgt. Damit wird den Verantwortlichen die Möglichkeit eingeräumt, ihrer Pflicht zur Abgabe von Berechtigungen auch durch Emissionsgutschriften aus Projekttätigkeiten nachzukommen. Diese Öffnung des bereits eingeführten, bundeseinheitlichen Emissionshandelssystems kann ebenfalls nur bundeseinheitlich erfolgen. Eine bundesgesetzliche Regelung ist daher zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich.
- 6. Kosten
- a) Kosten für den Staat
Für den Bundeshaushalt entstehen voraussichtlich keine Belastungen. Entstehende Verwaltungskosten auf Seiten der zuständigen Bundesbehörde sollen durch Gebühren gedeckt werden. Eine entsprechende Kostenverordnung soll rechtzeitig vor Inkrafttreten des Gesetzes vorgelegt werden. Für die Länder entstehen keine Kosten, da sie nicht am Vollzug beteiligt sind.
- b) Kosten für Projektträger
Für Unternehmen, die von den projektbezogenen Mechanismen Gebrauch machen, fallen Verwaltungsgebühren an. Dem stehen jedoch erhebliche Kostenentlastungen gegenüber, die sich aus der zu erwartenden Differenz zwischen dem Zertifikatspreis auf dem EU-Emissionshandelsmarkt bzw. den Kosten für die Durchführung von CO₂ -
Minderungsmaßnahmen an eigenen Anlagen und den Preisen für Emissionsgutschriften aus internationalen Klimaschutzprojekten ergeben. Bei Auswahl geeigneter Projekte wird der Wirtschaft durch das Gesetz eine Möglichkeit zur Kostensenkung eröffnet.
B. Besonderer Teil
I .Artikel 1
Projekt-Mechanismen-Gesetz (ProMechG)
Teil 1:
Allgemeine Vorschriften
Zu § 1 - Anwendungsbereich
Das Gesetz findet nach Absatz 1 auf die Erzeugung der Emissionsgutschriften im Rahmen der Gemeinsamen Projektumsetzung und des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung Anwendung.
Dies gilt jedoch nur, soweit die Bundesrepublik Deutschland entweder als Investor- oder Gastgeberstaat an diesem Verfahren beteiligt werden soll.
Für Projekttätigkeiten, die außerhalb des Bundesgebietes stattfinden sollen, ist das Gesetz anwendbar, wenn der Projektträger in Deutschland einen Antrag auf Zustimmung stellt. Die Nationalität oder der Sitz des Projektträgers ist hierfür nicht entscheidend. Soll eine Projekttätigkeit auf dem Bundesgebiet erfolgen, so ergibt sich der Anwendungsbereich des Gesetzes aus der erforderlichen Beteiligung Deutschlands als Gastgeberstaat.
Aus innerstaatlichen Projektmaßnahmen (auch Nationale Ausgleichsprojekte genannt) können keine Emissionsreduktionseinheiten erzeugt werden. Dieser Ausschluss ergibt sich im Zusammenspiel mit der Definition des Investorstaates in § 2 Nr. 10. Für derartige innerstaatliche Projektmaßnahmen und die Nutzung der daraus erzeugten Emissionsgutschriften im EU-Emissionshandelssystem müsste zunächst eine gemeinschaftsrechtliche Grundlage geschaffen werden. Artikel 30 Abs. 2 Buchstabe n Emissionshandelsrichtlinie bildet hierfür keine hinreichende Rechtsgrundlage.
Die Richtlinie 2004/101/EG macht die Nutzung von so genannten Nationalen Ausgleichsprojekten von einem Überprüfungsprozess abhängig, der bis zum 30. Juni 2006 in einen Vorschlag der EU-Kommission über die genauen Rahmenbedingungen zur Berücksichtigung von Nationalen Ausgleichsprojekten im Rahmen des Europäischen Emissionshandelssystems münden soll. Dieser Vorschlag wird nach Beratungen und Entscheidungen durch den Europäischen Rat und das Europäische Parlament zu einer weiteren Modifizierung der Emissionshandelsrichtlinie führen. Auf der Basis des auf diesem Wege geänderten Europäischen Rechts wird die Bundesregierung eine Novellierung des ProMechG vornehmen. Die Bundesregierung wird die Erzeugung und Nutzung derartiger Emissionsgutschriften regeln, sobald die Ergebnisse des Überprüfungsprozesses vorliegen, den die Europäische Kommission bis zum 30. Juni 2006 durchführen soll, und die hierauf aufbauende Änderung des europäischen Rechts in Brüssel wirksam ist.
Nach Absatz 2 sind Projekttätigkeiten, die Nuklearanlagen zum Gegenstand haben, generell ausgeschlossen. Dies folgt aus der internationalen Beschlusslage sowie aus Art. 11a Abs. 3 Buchstabe a der Richtlinie 2004/101/EG.
Gemäß dem 4. Erwägungsgrund zum Beschluss 16/CP.7 und dem 5. Erwägungsgrund zum Beschluss 17/CP.7 der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens ist die Nutzung von Emissionsgutschriften aus Nuklearanlagen unzulässig. Auch Art. 11a Abs. 3 Buchstabe a der Richtlinie 2003/87/EG verbietet die Nutzung von Emissionsgutschriften, die aus Nuklearanlagen stammen, im Rahmen des gemeinschaftsweiten Treibhausgas-Emissionshandels (vgl. Artikel 2, dort § 6 Abs. 1c Satz 1 TEHG).
Zu § 2 - Begriffsbestimmungen
Zu Nummer 1 bis 3 (Übereinkommen, Kyoto-Protokoll, Emissionshandelsrichtlinie)
Die Nummern 1 bis 3 führen Kurzbezeichnungen für die drei wesentlichen dem ProMechG zu Grunde liegenden internationalen und gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte für den Gesetzestext des ProMechG ein.
Zu Nr. 4 (Emission)
Die in der Anlage A zum Kyoto-Protokoll genannten Treibhausgase sind mit den in § 3 Abs. 2 TEHG identisch: Kohlendioxid (CO₂), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N20), teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW/HFC), perfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW/PFC) und Schwefelhexafluorid (SF6).
Der Begriff der Emission im ProMechG ist weiter gefasst als der Emissionsbegriff in § 3 Abs. 1 TEHG. Denn der Emissionsbegriff im TEHG knüpft notwendigerweise an eine Tätigkeit im Sinne des TEHG bzw. der Richtlinie 2003/87/EG an und ist gemäß Anhang 1 zum TEHG zunächst auf die Freisetzung von Kohlendioxid beschränkt. Demgegenüber ist der Emissionsbegriff des ProMechG nicht anlagenbezogen und umfasst alle in Anlage A des Kyoto-Protokolls genannten Treibhausgase.
Zu Nummer 5 (Emissionsminderung)
Diese Begriffserläuterung stellt in negativer Abgrenzung zum Begriff der Verstärkung des Abbaus von Treibhausgas-Emissionen durch Senken klar, dass ausschließlich eine Reduzierung der Freisetzung von Treibhausgasen aus Quellen als Emissionsminderung im Sinne des Gesetzes gilt.
Damit kommen im Zusammenspiel mit der jeweiligen materiellen Zustimmungsvoraussetzung einer zu erwartenden zusätzlichen Emissionsminderung (vgl. §§ 3Abs. 1 Nummer. 1, 5 Abs. 1 Nummer 1und 8 Abs. 1 Nummer 1) Senkenprojekte im Bereich der Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft nicht als zustimmungsfähige Projekte in Betracht.
Die Beschlüsse der internationalen Klimakonferenz von Marrakesch (COP 7) sehen grundsätzlich die Einbeziehung des Abbaus von Treibhausgasen durch Senken in den Bereichen Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft in einem quantitativ begrenzten Umfang im Rahmen der Durchführung von JI- und CDM-Projekten vor.
Vor dem Hintergrund dieser internationalen Vereinbarung erlaubt die Richtlinie 2004/101/EG prinzipiell zwar die Berücksichtigung von Emissionsgutschriften aus Senken-Projekten, macht die Einbeziehung dieser Emissionsgutschriften in das Emissonshandelssystem allerdings von einem Überprüfungsprozess durch die EU-Kommission abhängig, dessen Ergebnisse spätestens zum 30. Juni 2006 in einen Bericht der Kommission münden soll. Auf der Grundlage dieses Berichts wird die Kommission auf europäischer Ebene Vorschläge für rechtssetzende Maßnahmen (Modifizierung der Emissionshandelsrichtlinie) vorlegen, die vom EU -Rat und vom EU - Parlament beraten und verabschiedet werden müssen. Auf der Basis dieser zu erwartenden Änderungen der Emissionshandelsrichtlinie wird die Bundesregierung das ProMechG novellieren. Die Bundesregierung wird die Erzeugung und Nutzung derartiger Emissionsgutschriften regeln, sobald die Ergebnisse des Überprüfungsprozesses vorliegen, den die Europäische Kommission bis zum 30. Juni 2006 durchführen soll, und die hierauf aufbauende Änderung des europäischen Rechts in Brüssel wirksam ist. In diesem Zusammenhang wird die Bundesregierung auch über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Zustimmung zur Durchführung von Senkenprojekten entscheiden.
Zu Nummer 6 (Zusätzliche Emissionsminderung)
Die Begriffsdefinition der Zusätzlichkeit entspricht derjenigen in Nummer 43 des Beschlusses 17/CP.7 der Vertragsparteien des Übereinkommens. Die Definition legt fest, wann eine Emission in Bezug auf den Klimaschutz zusätzlich ist und bestimmt damit zugleich das in Emissionsgutschriften anrechenbare Volumen der Emissionsminderung.
Für die Berechnung der zusätzlichen Emissionsminderung wird ein Referenzfall-Szenario zugrunde gelegt. Dieses ergibt sich aus einer hypothetischen Berechnung einer Emissionsentwicklung ohne die Durchführung der Projekttätigkeit. Das Gegenstück zum Referenzfall bilden die Projektemissionen, also diejenigen Emissionen, die bei der Durchführung der Projekttätigkeit tatsächlich entstanden sind. Liegen diese unter den (hypothetischen) Referenzfallemissionen, ist eine zusätzliche Emissionsminderung gegeben.
Zu Nummer 7 (Gemeinsame Projektumsetzung)
Eine Gemeinsame Projektumsetzung im Sinne von Artikel 6 Kyoto-Protokoll ist gegeben, wenn sowohl der Investorstaat als auch der Gastgeberstaat Anlage I-Vertragsparteien sind und einer Verpflichtung aus Anlage B des Kyoto-Protokolls unterliegen.
Zu Nummer 8 (Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung)
Beim Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung ist nur der Investorstaat Anlage I-Vertragspartei. Der Gastgeberstaat muss das Kyoto-Protokoll ratifiziert haben, ohne selbst Anlage I-Vertragspartei zu sein.
Zu Nummer 9 (Gastgeberstaat)
Der Gastgeberstaat wird durch den Ort der Durchführung einer Projekttätigkeit bestimmt. Zu Nr. 10 (Investorstaat)
Ein Staat wird Investorstaat, indem er im Sinne der Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe a oder Artikel 12 Abs. 1 Buchstabe a Kyoto-Protokoll eine Projekttätigkeit billigt. Dies umfasst sowohl die Billigung einer Projekttätigkeit, die durch einen Dritten entwickelt und durchgeführt wird, als auch den Fall, in dem der Staat selbst als Projektträger tätig wird. Damit ist der Begriff des Investorstaates unabhängig von der Staatsangehörigkeit bzw. dem Sitz des Projektträgers definiert. Nur eine Anlage I-Vertragspartei kann Investorstaat sein.
Die Begriffsbestimmung stellt klar, dass das ProMechG nur einen einzigen Investorstaat für eine Projekttätigkeit zulässt. Auf diese Weise wird das Zustimmungsverfahren gemäß §§ 3, 5 oder 8 ProMechG schlank gehalten. Sind Projektträger aus unterschiedlichen Staaten an einer Projekttätigkeit beteiligt, so kann nach der Ausgestaltung der Nr. 10 die Zustimmung in Deutschland nur beantragt werden, wenn Deutschland von Seiten der Projektträger als einziger Investorstaat in das Verfahren einbezogen wird.
Die Vorgabe, dass der Investorstaat nicht zugleich Gastgeberstaat hinsichtlich ein und derselben Projekttätigkeit sein kann, schließt innerstaatliche Projektmaßnahmen aus.
Zu Nummer 11 (Projektträger)
Der Projektträger ist für die Projekttätigkeit verantwortlich. Er trägt die Entscheidungsgewalt über die Projekttätigkeit. Der Projektträger trifft für die Entwicklung und Durchführung der Projekttätigkeit die erforderlichen Entscheidungen. Der Begriff des Projektträgers ist nicht durchführungsbezogen. Deswegen muss der Projektträger z.B. nicht zugleich der Betreiber einer Anlage sein, die Gegenstand der Projekttätigkeit ist. Die reine Finanzierung einer Projekttätigkeit, z.B. durch Fonds-Gesellschaften oder multinationale Finanzierungsvereinbarungen, führt allerdings für die Finanzierenden in der Regel noch nicht zum Status des Projektträgers.
In einer derartigen Konstellation kann der Finanzierende allerdings bei Projektmaßnahmen im Rahmen des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung einen Antrag auf Ermächtigung zur Projektbeteiligung (vgl. § 8 Abs. 6 ProMechG) stellen. Auf diese Weise kann er im internationalen Verfahren die den Projektbeteiligten zustehenden Rechte ausüben.
Projektträger können auch Personenmehrheiten sein. Für die Verfahren nach dem ProMechG haben die Projektträger gemäß § 11 ProMechG eine natürliche Person als gemeinsamen Bevollmächtigten zu bestimmen.
Zu Nummer 12 (Projekttätigkeit)
Der Begriff der Projekttätigkeit umfasst sowohl die Entwicklung als auch die Durchführung eines Projektes. Die Entwicklung und Durchführung eines Projektes bilden notwendigerweise eine Einheit, da die Projektentwicklung mit der Validierung der Projektdokumentation endet und die Projektdurchführung den Maßgaben der validierten Projektdokumentation entsprechen muss.
Artikel 6 und 12 Kyoto-Protokoll sowie die Beschlüsse 16/CP.7 und 17/CP.7 der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens enthalten materielle und formelle Grundvoraussetzungen für Projekttätigkeiten.
Zu Nummer 13 (Projektdokumentation)
Die Projektdokumentation beschreibt die geplante Projekttätigkeit sowie deren Durchführung. Die Projektdokumentation ist die Grundlage für die Validierung durch eine sachverständige Stelle, die vom Projektträger zu beauftragen ist. Darüber hinaus ist die Projektdokumentation gemeinsam mit dem Validierungsbericht Grundlage für die behördliche Entscheidung über die Zustimmung zur Projekttätigkeit.
Die Projektdokumentation soll Angaben zur Projekttätigkeit enthalten. Im Rahmen der Gemeinsamen Projektumsetzung ist die Projektdokumentation nach den Anforderungen des Anhangs B zum Beschluss 16/ CP. 7 zu erstellen; im Rahmen des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung sind die Anforderungen des Anhangs B und des Abschnitts H zum Beschluss 17/ CP. 7 der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens maßgeblich (vgl. § 3 Abs. 4 Satz 3, § 5 Abs. 4 Satz 3 bzw. § 8 Abs. 3 Satz 3 ProMechG). Gefordert wird insbesondere die Beschreibung des Projekts und der Projektumgebung, die Festlegung der Referenzfallemissionen, die gewählte Laufzeit gemäß § 3 Abs. 3 bzw. § 5 Abs. 3 ProMechG, die Bestimmung der Zusätzlichkeit, die Umweltauswirkungen, ggf. die Herkunft öffentlicher Mittel zur Projektfinanzierung, Stellungnahmen von betroffenen Interessengruppen sowie der Überwachungsplan.
Zu Nummer 14 (Überwachungsplan)
Der Überwachungsplan ist der Teil der Projektdokumentation, in dem ein Konzept festgelegt wird, nach welchem die für die Projekttätigkeit relevanten Daten erhoben werden.
Zu Nummer 15 (Überwachungsbericht)
Der Überwachungsbericht ist das Ergebnis der Überwachung einer Projekttätigkeit und enthält die nach den Festlegungen des Überwachungsplans ermittelten Daten. Er bildet die Prüfungsgrundlage für die sachverständige Stelle bei der Verifizierung. Der Überwachungsbericht ist vom Projektträger zu erstellen.
Zu Nr. 16 (Zustimmung)
In Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe a und Artikel 12 Abs. 5 Buchstabe a Kyoto-Protokoll sowie den Beschlüssen 16/CP. 7 und 17/CP.7 ist die Billigung der Projekttätigkeit durch den Gastgeber - und Investorstaat als wesentlicher staatlicher Mitwirkungsakt bei der Erzeugung von Emissionsgutschriften ausgestaltet.
Im ProMechG wird dieses Erfordernis in den §§ 3, 5 und 8 im Zustimmungsakt der Behörde umgesetzt.
Gegenstand der Zustimmung ist die grundsätzliche Anerkennung der aus der Projekttätigkeit resultierenden Emissionsminderungen unter der Voraussetzung, dass die Projekttätigkeit entsprechend der validierten Projektdokumentation durchgeführt wird. Die Zustimmung ersetzt nicht die zur Durchführung der Projekttätigkeit nach den gesetzlichen Anforderungen des Gastgeberstaates erforderlichen Genehmigungen (z.B. Baugenehmigung). Für Deutschland als Gastgeberstaat ergibt sich dies aus § 5 Abs. 6 ProMechG.
Die Zustimmung umfasst die Billigung im Sinne des Artikel 6 Abs. 1 Buchst. a und des Artikel 12 Abs. 5 Buchst. a sowie die Ermächtigung des Projektträgers.
Gemäß Art. 6 Abs. 3 und Art. 12 Abs. 9 Kyoto-Protokoll sind die Anlage I-Vertragsparteien berechtigt, private und öffentliche Rechtsträger zu ermächtigen, ein Projekt als Projekttätigkeit im Sinne projektbezogener Mechanismen durchzuführen. Die Ermächtigung eines Projektträgers zur Durchführung einer Projekttätigkeit im Rahmen des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung erfolgt nach einer Entscheidung des Exekutivrates nicht generell, sondern immer projektbezogen (EB 16 Report Annex 6 Seite 1).
Zu Nummer 17 (Registrierung)
Die Registrierung ist der formale Akt der Eintragung der Projekttätigkeit in ein zu diesem Zweck eingerichtetes Zusatzverzeichnis zum Emissionshandelsregister. Eine solche Erweiterung dieses Registers kann gemäß Artikel 24 Nr. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 (EG-Registerverordnung) erfolgen. Eine Projekttätigkeit im Sinne des § 5 ProMechG setzt eine Registrierung vor Beginn der Durchführung des Projektes voraus. Anderenfalls können keine Emissionsgutschriften erzeugt werden.
Zu Nummer 18 (Validierungsbericht)
Der Validierungsbericht enthält das Ergebnis der Validierung einer Projekttätigkeit durch eine sachverständige Stelle, die vom Projektträger beauftragt wurde. Grundlage der Validierung sind die Projektdokumentation und die durch die sachverständige Stelle selbstständig vorgenommenen Untersuchungen.
Das Verfahren sowie die materiellen Anforderungen für eine Validierung können gemäß § 7 Abs. 3 ProMechG durch Rechtsverordnung konkretisiert werden.
Zu Nummer 19 (Verifizierungsbericht)
Der Verifizierungsbericht enthält das Ergebnis der Verifizierung einer Projekttätigkeit durch eine sachverständige Stelle, die vom Projektträger beauftragt wurde. Die sachverständige Stelle prüft im Rahmen der Verifizierung, ob die Überwachung der Projekttätigkeit den Vorgaben des Überwachungsplans in der validierten Projektdokumentation entspricht und in welchem Umfang Emissionsminderungen tatsächlich eingetreten sind. Grundlage der Verifizierung sind der Überwachungsbericht und der Validierungsbericht.
Bestandteil des Verifizierungsberichts ist auch die Zertifizierung, mit der die sachverständige Stelle versichert, dass die Projekttätigkeit tatsächlich zu den verifizierten Emissionsminderungen geführt hat.
Zu Nummer 20 (Emissionsreduktionseinheit)
Emissionsreduktionseinheiten werden durch Projekttätigkeiten im Rahmen der Gemeinsamen Projektumsetzung erzeugt. Eine Emissionsreduktionseinheit entspricht einer Tonne Kohlendioxidäquivalent.
Emissionsreduktionseinheiten sind wie Emissionsberechtigungen im Sinne des § 3 Abs. 4 TEHG handelbare Emissionsgutschriften. Sie können ab dem 1. Januar 2008 zur Erfüllung der Abgabepflicht gemäß § 6 Abs. 1 TEHG verwendet werden (vgl. Artikel 2 TEHG, dort § 6 Abs. 1b, 1c TEHG).
Zu Nummer 21 (zertifizierte Emissionsreduktion)
Zertifizierte Emissionsreduktionen werden durch Projekttätigkeiten im Rahmen des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung erzeugt. Eine zertifizierte Emissionsreduktion entspricht einer Tonne Kohlendioxidäquivalent.
Zertifizierte Emissionsreduktionen sind wie Emissionsberechtigungen im Sinne des § 3 Abs. 4 TEHG handelbare Emissionsgutschriften. Sie können zur Erfüllung der Abgabepflicht gemäß § 6 Abs. 1 TEHG verwendet werden (vgl. Artikel 2 TEHG, dort § 6 Abs. 1a, 1c TEHG).
Zu Nummer 22 (Exekutivrat)
Der Exekutivrat ist gemäß Artikel 12 Abs. 4 Kyoto-Protokoll neben der als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls dienenden Konferenz der Vertragsparteien (COP/MOP) zur Beaufsichtigung des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung berufen. Er setzt sich aus Repräsentanten der Vertragsparteien zusammen.
Zu Nummer 23 (Verzeichnis über den Teilnahmestatus)
Dieses Verzeichnis, das entsprechend der zitierten Bestimmungen der Beschlüsse von Marrakesch von dem nach Artikel 8 des Übereinkommens eingesetzten Sekretariat geführt wird, gibt für den jeweiligen Projektmechanismus Aufschluss darüber, welche Staaten aktuell alle nach den Beschlüssen 16/CP.7 und 17/CP. 7 der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens relevanten Teilnahmevoraussetzungen als Gastgeber- oder Investorstaat für Projekttätigkeiten erfüllen.
Teil 2:
Gemeinsame Projektumsetzung
Abschnitt 1:
Projekttätigkeiten außerhalb des Bundesgebiets
Zu § 3 - Zustimmung
Absatz 1 Satz 1 gewährt einen Anspruch auf Erteilung der Zustimmung, wenn die materiellen und formellen Anforderungen der Zustimmung erfüllt sind.
Dabei wird nach Absatz 1 Satz 1 das Vorliegen der Voraussetzung der Nr. 1 auf der Grundlage der Projektdokumentation und des Validierungsberichts durch die zuständige Behörde geprüft. Diese Prüfung bezieht sich auf die vom Projektträger im validierten Projektdokument vorgelegten Berechnungen und Annahmen zu Referenzfall- und Projektemissionen, aus denen sich die zu erwartende zusätzliche Emissionsminderung aus der Projekttätigkeit ergibt.
Bei der Entscheidung über die Zustimmungsfähigkeit der Projekttätigkeit nach Nummer 2 bewertet die Behörde die ihr auf der Grundlage der validierten Projektdokumentation oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung vorliegenden Informationen über deren Umweltauswirkungen. Auch andere der Behörde bekannte Tatsachen können dabei Berücksichtigung finden. Anders als in Nr. 1 findet hier keine Verengung der Prüfungsgrundlage der Behörde statt.
Zum Ausschluss der Zustimmung führen nur schwerwiegende nachteilige Umweltauswirkungen. Diese liegen vor, wenn nach der von der Behörde vorzunehmenden Bewertung eine schwerwiegende Schädigung von einzelnen Schutzgütern der Umwelt (Menschen, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, Kulturgüter und sonstige Sachgüter unter Berücksichtigung der Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern) zu erwarten ist.
Das Erfordernis des Satz 2 geht auf Artikel 11b Abs. 6 der Richtlinie 2003/87/EG zurück. Als internationale Kriterien und Leitlinien kommen im Wesentlichen die internationalen Grundsätze der Weltkommission für Staudämme sowie die Kriterien der Weltbank und der OECD in Betracht. Zur Umsetzung von Artikel 11b Abs. 6 der Richtlinie 2003/87/EG wird insbesondere die Einhaltung der Standards der Weltkommission für Staudämme (WCD) gefordert, da diese die strengsten Anforderungen an die Nachhaltigkeit stellen. Die Standards der Weltbank und der OECD werden damit abgedeckt.
Satz 3 setzt Art. 11b Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG um, wonach bei Projekttätigkeiten in Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Vorgaben des gemeinschaftlichen Besitzstandes zur Bestimmung des Referenzfalls zu Grunde zu legen sind. Das Wort "mindestens" stellt dabei klar, dass in den einzelnen Mitgliedstaaten existierende Regelungen, die in ihren Anforderungen über den gemeinschaftlichen Besitzstand hinausgehen, Anwendung finden. Umgekehrt sind die in den Beitrittsverträgen zur Europäischen Union vorgesehenen Ausnahmevorschriften, die eine Abweichung vom gemeinschaftlichen Besitzstand nach unten zulassen, bei der Bestimmung des Referenzfalls für Projekttätigkeiten in den Beitrittsländern maßgebend.
Gemäß Absatz 2 überprüft die zuständige Behörde von Amts wegen, dass keiner der Versagungstatbestände der Nr. 1 und 2 erfüllt ist.
Der Versagungsgrund Nr. 1 bezieht sich auf die von der Zustimmung umfasste Ermächtigung des Projektträgers (§ 2 Nr. 16 ProMechG). Gemäß Art. 6 Abs. 3 Kyoto-Protokoll sind die Anlage I-Vertragsparteien berechtigt, private und öffentliche Rechtsträger zu ermächtigen, eine Projekttätigkeit im Sinne der Gemeinsamen Projektumsetzung durchzuführen. In diesem Fall bleiben die ermächtigenden Anlage I-Vertragsparteien für eine mit dem Beschluss 16/CP.7 und Kyoto-Protokoll vereinbare Durchführung verantwortlich (Ziffer 29 Anlage D des Beschlusses 16/CP.7 der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens).
Um zu verhindern, dass der vorgegebene rechtliche Rahmen, insbesondere die Vorschriften des ProMechG, vom Projektträger nicht eingehalten wird, darf eine die Ermächtigung umfassende Zustimmung nicht erteilt werden, wenn der Behörde Tatsachen dafür vorliegen, dass der Projektträger nicht die notwendige Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Projekttätigkeit bietet.
Die Ermächtigung eines Projektträgers zur Durchführung einer Projekttätigkeit erfolgt dabei nach einer Entscheidung des Exekutivrates nicht generell, sondern immer projektbezogen (EB 16 Report Annex 6 Seite 1). Daher hat die Beurteilung der Eignung des Projektträgers im Kontext der jeweiligen Projekttätigkeit zu erfolgen.
Die Behörde ist im Verdachtsfalle berechtigt, gemäß § 3 Abs. 4 Satz 7 ProMechG geeignete Unterlagen (z.B. ein polizeiliches Führungszeugnis) vom Projektträger anzufordern.
Nr. 2 stellt sicher, dass bei Projekttätigkeiten in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Zustimmung durch die deutsche Behörde nur dann erfolgt, wenn nach dortigem Recht die Doppelzählung von Emissionsminderungen in Anlagen, die der Emissionshandelsrichtlinie unterliegen, ausgeschlossen ist.
Dabei wird offengelassen, ob die Doppelzählung durch einen der Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 3 entsprechenden Ausschluss der Erzeugung von Emissionsgutschriften vermieden wird oder ob der Mitgliedstaat bei der Ausstellung von ERU und CER sicherstellt, dass Zertifikate in gleicher Höhe vom Betreiber der dem Emissionshandel unterliegenden Anlage oder aus dem nationalen Register des Mitgliedstaates gelöscht werdenNach Artikel 11b Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2003/87/EG muss jedoch sichergestellt sein, dass der Mitgliedstaat eine der beiden Maßnahmen (Ausschluss oder Ausgleich) vorsieht.
Eine derartige Sicherstellung zum Ausschluss oder Ausgleich von Doppelzählungen ist erforderlich. Denn jede in einem anderen Mitgliedstaat erfolgende Doppelzählung wirkt sich zwangsläufig negativ auf die gemeinschaftlichen Erfüllungsbemühungen bezüglich der Verpflichtung aus Artikel 3 Kyoto-Protokoll aus.
Nach Absatz 3 kann der Projektträger die Projektlaufzeit grundsätzlich selber mit seinem Antrag bestimmen. Dabei gelten maximale Laufzeiten von einmal 10 Jahren oder dreimal 7 Jahren. Die Laufzeiten sind hierbei an die für CDM-Maßnahmen geltenden Regelungen zur Dauer angelehnt (vgl. Nummer 49 der Anlage G zum Beschluss 17/CP.7 der Vertragsparteien des Übereinkommens).
Allerdings wird die Zustimmung im Hinblick auf die begrenzte zeitliche Geltung des Kyoto-Protokolls (Ende der Verpflichtungsperiode am 31.12.2012) und der zugleich bestehenden Abhängigkeit der Erzeugung der Emissionsgutschriften vom Fortbestehen der Gemeinsamen Projektumsetzung über diesen Zeitraum hinaus nur bedingt erteilt. Die Wirksamkeit der jeweils erteilten Zustimmung ist davon abhängig, dass nach internationalen Vereinbarungen ein Fortbestand des Kyoto-Systems einschließlich seiner projektbezogenen Mechanismen vereinbart wird. Denn eine Erzeugung von Emissionsgutschriften ist nur auf der Grundlage der Umwandlung von AAUs möglich.
Absatz 4 enthält als formale Voraussetzung für eine Zustimmung das Antragserfordernis. Der Antrag des Projektträgers muss schriftlich erfolgen, so dass auch eine Antragstellung per qualifizierter signierter E-Mail möglich ist (vgl. § 126a BGB).
Für die Verwendung von fremdsprachigen Dokumenten gilt § 23 VwVfG. Wegen der Verzahnung zum internationalen Bereich kann dabei auf Übersetzung verzichtet werden, soweit von den Behördenbediensteten die Kenntnis der benutzten Fremdsprache zu erwarten ist.
Absatz 4 Satz 3 legt die formellen und materiellen Anforderungen für die Erstellung der Projektdokumentation einschließlich des Überwachungsplans fest.
In Absatz 4 Satz 4 und 5 wird das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit die formalen und inhaltlichen Anforderungen an die Projektdokumentation einschließlich derer für den Überwachungsplan zu regeln.
Die Sätze 6 und 7 des Absatzes 4 enthalten formelle Anforderungen für die Eingangsbestätigung von Anträgen und die Nachforderung von Unterlagen.
Absatz 5 dient der Verfahrensbeschleunigung. Danach ist im Regelfall eine Entscheidung innerhalb der Zweimonats- Frist zu treffen.
Gegenstand des Absatzes 6 Satz 1 ist die Ausstellung eines Befürwortungsschreibens (z.B. Letter of Endorsement, LoE). Dieses ist im Regelfall von der zuständigen Behörde auszustellen, wenn sie auf der Grundlage der vorliegenden Information über die Projekttätigkeit zu der Auffassung gelangt, dass die eigene spätere Zustimmung zu der Projekttätigkeit wahrscheinlich ist. Mit diesem Befürwortungsschreiben erklärt die Bundesrepublik Deutschland als Investorstaat unverbindlich, dass sie gegen die Projekttätigkeit insbesondere mit Blick auf den Projekttyp, den Standort, die Projektlaufzeit und den Projektträger keine grundsätzlichen Bedenken hat. Das Befürwortungsschreiben hat gemäß Absatz 6 Satz 2 keine rechtliche Verbindlichkeit.
Nach Absatz 7 muss die zuständige Behörde bei dem Sekretariat der UNFCCC abfragen, ob der Investorstaat und der Gastgeberstaat aktuell alle relevanten Teilnahmevoraussetzungen gemäß der Ziffer 21 des Abschnitts D der Anlage zum Beschluss 16/CP.7 der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens erfüllen. Die Prüfung der zuständigen Behörde erschöpft sich in dieser Abfrage bei dem Sekretariat der UNFCCC.
Erfüllt der Gastgeberstaat die Voraussetzungen der Ziffer 21 nicht, kommt die Projektdurchführung im Rahmen des sogenannten "Track 2"-Verfahrens nach Ziffer 24 des Abschnitts D der Anlage zum Beschluss 16/CP7 in Frage. Das Verfahren hierfür bedarf noch der genaueren Festlegung durch die Konferenz der Vertragsparteien, insbesondere der
Einrichtung eines Aufsichtsausschusses. Daher kann in diesen Fällen zwar nicht die Zustimmung nach dem Verfahren der Absätze 1-5 erteilt, einstweilen aber ein Befürwortungsschreiben nach Absatz 6 ausgestellt werden. Die Bundesregierung wird mit Vorliegen der internationalen Voraussetzungen für das Verfahren nach Ziffer 24 eine Novellierung des ProMechG vornehmen
Zu § 4 - Überprüfung der Verifizierung
Gemäß Satz 1 soll die zuständige Behörde bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Vollständigkeit des Verifizierungsberichts eine Überprüfung der Verifizierung verlangen. Form und Frist des Überprüfungsgesuchs bestimmen sich nach dem Recht des jeweiligen Gastgeberstaates.
Gemäß Satz 2 hat die zuständige Behörde den Projektträger hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Abschnitt 2: Projekttätigkeiten im Bundesgebiet
Zu § 5 - Zustimmung und Registrierung
Für die Absätze 1, 2 Nr. 1, 4, 9 und 10 wird auf die Begründung zu § 3 Abs. 1, 2 Nr. 1, 4, 5 und 7 ProMechG verwiesen.
Satz 3 setzt eine Vorgabe von Artikel 11 b Abs. 2 der Richtlinie 2003/87/EG um, wonach für die unmittelbare oder mittelbare Minderung von Emissionen aus Anlagen, die der Richtlinie unterfallen, keine Emissionsgutschriften erzeugt werden dürfen. Unmittelbare Emissionsminderungen sind solche, die innerhalb, mittelbare Emissionsminderungen sind solche, die außerhalb der Projektgrenze erzielt werden.
Zwar eröffnet Artikel 11b Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2003/87/EG den Mitgliedstaaten auch die Möglichkeit, bis zum 31.12.2012 Projekttätigkeiten zuzulassen, die zu einer unmittelbaren oder mittelbaren Emissionsminderung in einer emissionshandelspflichtigen Anlage führen. In diesem Fall muss der Mitgliedstaat jedoch zur Vermeidung einer Doppelzählung eine Kompensation vorsehen. Bei unmittelbaren Emissionsminderungen in emissionshandelspflichtigen Anlagen bestünde die Kompensation darin, dass Emissionsberechtigungen des Betreibers der betroffenen Anlage gelöscht werden. Bei mittelbaren Emissionsminderungen in emissionshandelspflichtigen Anlagen wären
Emissionsberechtigungen aus dem nationalen Register des Gastgeberstaates zu löschen.
In der Bundesrepublik Deutschland wird von dieser Möglichkeit gemäß Artikel 11b Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2003/87/EG kein Gebrauch gemacht. Vielmehr schließt Satz 3 bereits die Erzeugung von Emissionsgutschriften in der Höhe aus, in der die Projekttätigkeit zu einer unmittelbaren oder mittelbaren Emissionsminderung in einer TEHG-Anlage führt. Dies geschieht durch eine entsprechende Berücksichtigung dieser Minderungen im Referenzfall.
Emissionsgutschriften können damit nur in der Höhe entstehen, in der die Projekttätigkeit nicht zu Emissionsminderungen mittelbarer oder unmittelbarer Art an TEHG-Anlagen führt.
Das Ergebnis einer unmittelbaren Emissionsminderung in einer TEHG-Anlage wäre, dass eine Emissionsgutschrift erzeugt und dafür eine Emissionsberechtigung des Verantwortlichen gelöscht werden würde. Hierfür besteht kein Anlass, da dieses Ziel ohne weiteres im Wege des Handels erreicht werden könnte.
Das Ergebnis einer mittelbaren Emissionsminderung in einer TEHG-Anlage wäre, dass eine Emissionsgutschrift erzeugt und dafür eine Emissionsberechtigung aus der nationalen Reserve der Bundesrepublik Deutschland gelöscht werden müsste. Es ist nicht möglich, sicher zu bestimmen, in welcher Anlage, die außerhalb der Projektgrenzen liegt, die Projekttätigkeit zu einer Emissionsminderung führt. Deshalb kann auch nicht festgestellt werden, ob diese mittelbare Emissionsminderung in einer TEHG-Anlage oder in einer anderen Anlage eintritt. Im Zweifel müsste somit für jede mittelbare Emissionsminderung, unabhängig davon, ob sie in einer TEHG-Anlage eintritt oder nicht, eine Emissionsberechtigung aus der nationalen Reserve der Bundesrepublik Deutschland gelöscht werden. Eine Regelung, die zu Lasten der nationalen Reserve geht, liegt nicht im nationalen Interesse, zumal die Zuordnungsprobleme bei mittelbaren Emissionsminderungen nur in Ausnahmefällen lösbar sind.
Satz 4 regelt die finanzierungsbezogene Zusätzlichkeit der Projekttätigkeit im Hinblick auf öffentliche Fördermittel der Bundesrepublik Deutschland.
Es wird sichergestellt, dass durch den Einsatz öffentlicher Fördermittel keine Emissionsgutschriften erzeugt werden und der Empfänger der Förderung dadurch doppelt begünstigt wird. Dies ist bei der Errechnung des Referenzfalles zu berücksichtigen. Eine Rückausnahme ist für solche Fördermittel vorgesehen, die der Absicherung von Investitionen dienen.
Zugleich wird auch eine Doppelbegünstigung aufgrund gleichzeitiger Förderung der Projekttätigkeit im Rahmen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sowie des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ausgeschlossen. Dies stellt Satz 5 klar.
Zur Begründung von Abs. 2 Nr. 1 wird auf die Begründung zu § 3 Abs. 2 Nr. 2 verwiesen.
Das in Abs. 2 Nr. 2 aufgestellte Erfordernis der Gegenseitigkeit entspricht allgemeiner Praxis im Rahmen völkerrechtlicher Verträge.
Entsprechend der Regelung in § 3 Abs. 3 ProMechG kann der Projektträger die Laufzeit des Projektes selber bestimmen. Allerdings ist abweichend von der Regelung in § 3 Abs. 3 die maximale Projektlaufzeit bis 31.12.2012 begrenzt. Diese zeitliche Begrenzung ist erforderlich, da die Bundesrepublik Deutschland bei JI-Projekttätigkeiten im Bundesgebiet als Gastgeberstaat Emissionsreduktionseinheiten nur durch eine entsprechende Stillegung von AAU erzeugen kann. Eine Zuweisung von AAU an die Bundesrepublik ist nach dem Kyoto-Protokoll allerdings nur für die erste Verpflichtungsperiode bis zum 31.12.2012 vorgesehen. Für Projekttätigkeiten nach diesem Zeitpunkt ist damit noch nicht geklärt, auf welcher Basis Emissionsreduktionseinheiten erzeugt werden können. Daher kann eine die Behörde über diesen Zeitpunkt hinaus bindende Zustimmung zur grundsätzlichen Anrechnungsfähigkeit von Emissionsminderungen und damit gleichzeitig verbundenen Verpflichtung zur grundsätzlichen Erzeugung einer entsprechenden Anzahl von Emissionsreduktionseinheiten nicht erteilt werden.
Absatz 5 Satz 1 verpflichtet den Projektträger, der zuständigen Behörde die Projektdokumentation und die Adresse der sachverständigen Stelle, die er mit der Validierung beauftragt hat, zuzuleiten. Dadurch soll die zuständige Behörde in die Lage versetzt werden, die Projektdokumentation gemäß Satz 2 zu einem möglichst frühen Zeitpunkt, z.B. auf ihrer Internetseite, zu veröffentlichen.
Die Adresse der sachverständigen Stelle ist zusammen mit der Projektdokumentation nach § 10 UIG zu veröffentlichen, um der Öffentlichkeit die Möglichkeit einzuräumen, sich unmittelbar an die sachverständige Stelle zu wenden.
Aus Absatz 5 Satz 2 ergibt sich eine Pflicht der Behörde zur Veröffentlichung der ihr zugeleiteten Informationen. Abweichend von § 10 Abs. 1 UIG hat die Behörde keinen Beurteilungsspielraum, ob die ihr zugeleiteten Informationen zu veröffentlichen sind, insbesondere ob sie unter den Begriff der Umweltinformation fallen (§ 10 Abs. 2 UIG).
Zugleich ist durch diese Verweisung klargestellt, dass die Vorschriften des ProMechG kein abweichendes Vertraulichkeitsniveau für Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse im Vergleich zu den Regelungen des UIG schafft (§ 10 Abs. 6 i.V.m. § 9 Abs. 1 UIG).
Im übrigen bleiben die Bestimmungen des UIG unberührt.
Absatz 6 stellt für Projekttätigkeiten im Bundesgebiet klar, dass die Zustimmung keine behördliche Genehmigung zur Durchführung der Projekttätigkeit beinhaltet (vgl. § 2 Nr. 16 ProMechG). Genehmigungen in diesem Sinne sind neben der Zustimmung einzuholen, um die Projekttätigkeit rechtmäßig durchzuführen.
Absatz 7 trägt Ziffer 5 des Beschlusses 16/CP.7 der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens Rechnung, wonach Emissionsreduktionseinheiten erst mit Beginn der Verpflichtungsperiode des Kyoto-Protokolls (2008 bis 2012) ausgegeben werden können. Emissionsminderungen, die vor dem 1. Januar 2008 im Rahmen einer validierten Projekttätigkeit erzielt wurden, können nicht in Form von Emissionsreduktionseinheiten vergütet werden.
Absatz 8 Satz 1 bestimmt, dass die zuständige Behörde ein nationales Verzeichnis (Register) über Projekttätigkeiten im Bundesgebiet zu führen hat. Satz 2 regelt den Zeitpunkt und die Voraussetzungen der Registrierung. Registrierungsfähig ist eine Projekttätigkeit nur dann, wenn ihr durch die Bundesrepublik Deutschland und den Investorstaat zugestimmt wurde.
Zu § 6 - Bestätigung des Verifizierungsberichts
Gemäß Absatz 1 Satz 1 ist die Prüfung des Verifizierungsberichts durch die zuständige Behörde auf drei Bereiche beschränkt.
Die Behörde prüft zu Nummer 1, ob die Durchführung der Projekttätigkeit der Projektdokumentation entspricht.
Zu Nummer 2 prüft sie , ob die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 ProMechG bei der Erstellung des Verifizierungsberichts eingehalten wurden. Schließlich prüft die zuständige Behörde zu Nummer 3, dass Doppelzählungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 3 ProMechG oder Doppelbegünstigungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 4 und 5 ProMechG ausgeschlossen wurden.
Eine Doppelzählung muss ausgeschlossen werden. Die durch eine validierte Projekttätigkeit erzielten Emissionsminderungen werden in Form von Emissionsreduktionseinheiten vergütet. Soweit diese Emissionsminderungen jedoch zur Minderung von Emissionen von Anlagen führen, die in den Anwendungsbereich des TEHG bzw. der Richtlinie 2003/87/EG fallen (TEHG-Anlage), werden Emissionsberechtigungen frei. Denn jede Emissionsminderung in einer TEHG-Anlage hat zur Folge, dass der Anlagenbetreiber entsprechend weniger Emissionsberechtigungen zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus § 6 Abs. 1 TEHG abgeben muss. Dadurch würden Emissionsminderungen in emissionshandelspflichtigen Anlagen doppelt angerechnet. So würde eine Minderung der Emissionen um eine Tonne Kohlendioxidäquivalent in einer TEHG-Anlage dazu führen, dass eine Emissionsreduktionseinheit erzeugt und zusätzlich eine Emissionsberechtigung frei würde. Dies zu verhindern ist Sinn und Zweck der Ausschlussklausel des Absatz 1 Nr. 3.
Ebenso soll nach Absatz 1 Nr. 3 eine Doppelbegünstigung bei der Inanspruchnahme öffentlicher Fördermittel vermieden werden. Ansonsten würde der Empfänger öffentlicher Fördermittel zweifach begünstigt, nämlich einerseits durch die Gewährung öffentlicher Fördermittel und andererseits durch die Vergütung mit Emissionsreduktionseinheiten der durch die öffentlichen Fördermittel finanzierten Emissionsminderungen.
Entspricht der Verifizierungsbericht den Anforderungen des Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, bestätigt die zuständige Behörde diesen Bericht. Ist mindestens eine dieser Anforderungen nicht erfüllt, darf die zuständige Behörde den Verifizierungsbericht nicht bestätigen. Absatz 1 Satz 2 sieht die Gelegenheit zur Stellungnahme für den Projektträger sowie für die sachverständige Stelle vor, soweit die Behörde beabsichtigt, die Bestätigung zu versagen.
Abweichend von § 28 VwVfG, der eine Verpflichtung zur Anhörung von Beteiligten nur bei eingreifenden Verwaltungsakten vorsieht, stellt Abs. 1 Satz 2 die Verpflichtung auch für den Fall der Ablehnung des vom Projektträger beantragten, begünstigenden Verwaltungsaktes auf.
Die sachverständige Stelle ist, anders als der Projektträger, nicht Beteiligte am Verwaltungsverfahren gemäß § 13 Abs. 1 VwVfG. Ihre Einbeziehung ist somit regelungsbedürftig.
Absatz 2 enthält als formale Voraussetzung für die Bestätigung des Verifizierungsberichts das Antragserfordernis. Der Projektträger kann den Zeitpunkt der Antragstellung frei wählen. Die Verletzung der Pflicht aus Satz 3 führt zu einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 15 ProMechG.
Absatz 3 regelt das weitere Verfahren für die Erzeugung und Übertragung von Emissionsreduktionseinheiten nach Bestätigung des Verifizierungsberichts. Die zuständige Behörde weist für die Bundesrepublik Deutschland den Registerführer im Sinne von Artikel 2 Buchstabe q der EG-Registerverordnung an, die entsprechende Anzahl von Emissionsreduktionseinheiten zu erzeugen und auf das vom Projektträger benannte Konto zu überweisen.
Abschnitt 3: Sachverständige Stellen
Zu § 7 - Sachverständige Stellen
Gemäß Absatz 1 Satz 1 dürfen ausschließlich sachverständige Stellen die Validierung der Projektdokumentation und die Verifizierung von Emissionsminderungen vornehmen. Sachverständige Stellen sind, vorbehaltlich einer Erweiterung des Kreises der zulässigen Sachverständigen aufgrund einer Rechtsverordnung nach Absatz 2, nur die vom Exekutivrat akkreditierten Stellen. Das Akkreditierungsverfahren beim Exekutivrat stellt die Unabhängigkeit und Fachkunde der sachverständigen Stelle sicher. Ein nationales Akkreditierungsverfahren ist nicht vorgesehen.
Gemäß Satz 2 beauftragt der Projektträger auf eigene Kosten eine sachverständige Stelle mit der Validierung oder Verifizierung. Damit besteht ein schuldrechtlicher Vertrag zwischen dem Projektträger und der sachverständigen Stelle. Die zuständige Behörde hat hingegen keine vertraglichen Beziehungen zu der beauftragten sachverständigen Stelle.
Die schuldhafte Verletzung der Pflicht aus Satz 3 begründet eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 15 ProMechG.
Absatz 2 enthält eine Ermächtigungsgrundlage für das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung den Kreis der zugelassenen Sachverständigen zu erweitern.
Absatz 3 Satz 1 legt die formellen und materiellen Anforderungen für die Erstellung des Validierungs- und Verifizierungsberichtes fest. Satz 2 ermächtigt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, die Einzelheiten der Validierung und Verifizierung durch Rechtsverordnung zu regeln. Gemäß Satz 3 hat der Verordnungsgeber sicherzustellen, dass bei der Verifizierung Doppelzählungen aufgrund unmittelbarer oder mittelbarer
Emissionsminderungen in TEHG-Anlagen und Doppelbegünstigungen aufgrund öffentlicher Förderung ausgeschlossen werden (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ProMechG).
Teil 3: Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung
Zu § 8 - Zustimmung
Für die Absätze 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, 2 Nr. 1, 3 und 5 wird grundsätzlich auf die Begründung zu § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, 2 Nr. 1, 4, 5 und 7 ProMechG verwiesen.
Die Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 geht auf die Anforderung des Artikel 12 Abs. 2 Kyoto-Protokoll zurück. Danach sollen Projekttätigkeiten im Rahmen des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung nicht nur der kosteneffizienten Erfüllung der Verpflichtung aus Artikel 3 Kyoto-Protokoll dienen, sondern auch der nachhaltigen Entwicklung im Gastgeberstaat. Dabei beschränkt sich der Grundsatz der Nachhaltigkeit nicht nur auf ökologische, sondern umfasst auch ökonomische und soziale Aspekte. Ohne die Erklärung des Gastgeberstaates, dass eine Projekttätigkeit die Erreichung einer nachhaltigen Entwicklung fördert, kann diese nicht beim Exekutivrat registriert werden (Ziffer 40 Buchstabe a des Beschlusses 17/CP.7 der Konferenz der Vertragsstaatenparteien des Übereinkommens).
Dem Erfordernis der Nr. 3 ist in der Regel Genüge getan, wenn der zuständigen Behörde die Erklärung des Gastgeberstaates gemäß Ziffer 40 Buchstabe a des Beschlusses 17/CP.7 der Konferenz der Vertragsstaatenparteien des Übereinkommens vorliegt.
Die Begründung zu § 3 Abs. 2 Nr. 1 ProMechG gilt für Absatz 2 Nr. 1 mit der Maßgabe, dass die Berechtigung der Anlage I-Vertragsstaaten zur Ermächtigung eines privaten oder öffentlichen Rechtsträgers sich aus Art. 12 Abs. 9 Kyoto-Protokoll ergibt.
Die aus dieser Ermächtigung abgeleitete Verantwortlichkeit des ermächtigenden Anlage I-Vertragsstaates ergibt sich aus Ziffer 33 der Anlage F des Beschlusses 17/CP.7 der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens.
Absatz 4 steht im Zusammenhang mit Absatz 1 Satz 1 Nr. 2, wonach die Zustimmung zu einer Projekttätigkeit nur dann erteilt werden darf, wenn die Projekttätigkeit nicht schwerwiegende, nachteilige Umweltauswirkungen verursacht.
Die Behörde stützt sich in ihrer Bewertung insbesondere auf die Angaben des Projektträgers in der Projektdokumention hinsichtlich der zu erwartenden Umweltauswirkungen der Projekttätigkeit (vgl. Anforderungen nach Absatz 3 Satz 3 i.V.m. Nr. 2e des Anhangs H des Beschlusses 17/CP.7 der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens).
Für den Fall, dass die Behörde auf dieser Grundlage oder anderer ihr bekannter Tatsachen zu der Einschätzung gelangt, dass erhebliche Umweltauswirkungen wahrscheinlich sind, steht es in ihrem Ermessen den Projektträger zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu verpflichten.
Damit wird ihr die Möglichkeit eröffnet, die ihr vorliegenden Informationen zu den Umweltauswirkungen durch eine entsprechend ausgerichtete, fachlich durchgeführte Analyse zu ergänzen und ihre Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 damit auf eine umfassende Tatsachen- und Bewertungsgrundlage zu stützen.
Nach Satz 2 wird das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung eine
Rechtsverordnung zur Festlegung der Anforderungen an die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beschließen. Als vorhandene, internationale Standards im Sinne des Satzes 3 kommen insbesondere die Standards der Espoo Konvention (Gesetz zu dem Übereinkommen vom 25. Februar 1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen sowie zu der auf der zweiten Konferenz der Parteien in Sofia am 27. Februar 2001 beschlossenen Änderung des Übereinkommens, BGBl. II S. 1407), der UVP-Richtlinie (Richtlinie des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. EG (Nr. ) L 175 S. 40, einschließlich der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. EG (Nr. ) L 73 S.5) und die einschlägigen Standards der Weltbank in Betracht. .
Es steht im Ermessen der Behörde zu beurteilen, ob eine vom Projektträger nach anderen Standards bereits durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung gleichwertig ist und damit eine Verpflichtung nach Satz 1 entbehrlich macht.
Ergibt die UVP, dass die Projekttätigkeit schwerwiegende Umweltauswirkungen verursachen würde (vgl. Absatz 1 Satz 1 Nr. 2), so ist die Erteilung der Zustimmung abzulehnen.
Die Begründung zu § 3 Abs. 7 ProMechG gilt für Absatz 5 mit der Maßgabe, dass die Teilnahmevoraussetzungen des Gast- und Investorstaates sich aus Ziffern 30 bzw. 31 der Anlage F des Beschlusses 17/CP. 7 der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens ergeben.
Die Regelung in Absatz 6 eröffnet natürlichen und juristischen Personen, die nicht als Projektträger an dem Verfahren beteiligt sind, die Möglichkeit, über einen entsprechenden Antrag des Projektträgers als Projektbeteiligte ermächtigt zu werden. Auf diese Weise können auch natürliche oder juristische Personen, die nicht über den Status des Projektträgers im Rahmen der Zustimmung durch die Behörde eine Ermächtigung zur Durchführung der Projekttätigkeit erhalten, zumindest als Projektbeteiligte an dem Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung teilnehmen. Dies beinhaltet die Wahrnehmung der nach dem Beschluss 17/CP. 7 der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens eingeräumten Rechte auf internationaler Ebene im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Exekutivrates.
Zu § 9 - Überprüfungsgesuch
Die Vorschrift enthält im Wesentlichen eine Zuständigkeitsregel. Das Recht, ein Überprüfungsgesuch einzureichen, ist in den Nummern 41 und 65 der Anlage des Beschlusses 17/CP.7 der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens verankert. Die zuständige Behörde muss ein solches Gesuch beim Exekutivrat mit Gründen versehen. Satz 2 stellt eine Verpflichtung zur Unterrichtung des Projektträgers auf.
Teil 4: Gemeinsame Vorschriften
Zu § 10 - Zuständige Behörde; Aufgabenübertragung
Absatz 1 bestimmt das Umweltbundesamt als zuständige Behörde.
Absatz 2 lässt eine Beleihung bzw. einen Aufgabenübertragung im Wege der Organleihe an Dritte zu.
Die Bundesregierung richtet im Rahmen ihres Beschlusses zum nationalen Klimaschutzprogramm den Arbeitskreis VII "JI- und CDM Projekte" der Interministeriellen
Arbeitsgruppe "CO₂-Reduktion" ein. Dieser Arbeitskreis wird unter der Federführung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Grundsatzfragen der Umsetzung projektbezogener Mechanismen und die Ausgestaltung entsprechender Rahmenbedingungen in Deutschland beraten. In dem Arbeitskreis sind BMU, BMWA, BMZ, AA, BMVEL, BMVBW und der Chef Bk vertreten, um die Interessen dieser Ressorts bei der Umsetzung der JI- und CDM Projekte zu berücksichtigen. Der Auftrag dieses Arbeitskreises besteht insbesondere in der Empfehlung von konkreten Rahmenbedingungen für die Zustimmung der Bundesregierung zur Durchführung von Projekttätigkeiten sowie für die Nutzung von Emissionsgutschriften aus JI- und CDM - Projekten im Rahmen des Europäischen Emissionshandelssystems. Ferner sollen in diesem Arbeitskreis die Rahmenbedingungen für zwischenstaatliche Vereinbarungen diskutiert werden sowie Leitlinien für die Beurteilung von Projekten nach dem ProMechG erarbeitet werden. Dazu zählen insbesondere auch konkrete und operationale Leitlinien für den administrativen Vollzug, der durch das Umweltbundesamt wahrgenommen werden soll. Die Umsetzung der im Arbeitskreis VII einvernehmlich abzustimmenden Vorgaben erfolgt durch Erlasse des BMU an das Umweltbundesamt.
Zu § 11 - Benennung eines Bevollmächtigten
Zur Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens ist nach § 11 ProMechG die Benennung eines gemeinsamen Bevollmächtigten vorgesehen. Diese Vorschrift ist im Zusammenhang mit dem Begriff des Projektträgers zu sehen. Denn gemäß § 2 Nr. 11 ProMechG können auch mehrere natürliche oder juristische Personen Projektträger sein.
Die Regelung stellt klar, dass der Bevollmächtigte immer im Namen aller Projektträger agiert (§ 14 VwVfG) und die Bekanntgabe der Entscheidung über die Zustimmung nur an ihn erfolgen muss (§ 41 I 2 VwVfG). Darüber hinaus ist für diesen eine Zustelladresse im Inland zu benennen.
Satz 2 macht die ansonsten nach § 15 VwVfG erforderliche Aufforderung der Behörde an den Projektträger, unter den gegebenen Voraussetzungen einen Empfangsberechtigten zu benennen, entbehrlich. Durch diese Regelung werden mögliche Schwierigkeiten bei der Zustellung eines Aufforderungsschreibens vermieden.
Zu § 12 - Mengenbeobachtung
Die Durchführung von Projekten im Rahmen der Gemeinsamen Projektumsetzung im Bundesgebiet führt in der Regel dazu, dass aufgrund einer anerkannten verifizierten Emissionsreduktionsmenge entsprechend viele AAU in ERU umgewandelt werden und an den Investorstaat überwiesen werden. In Bezug auf die Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland gemäß Ziffer 6 der Anlage des Beschlusses 18/CP.7 der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens, dass die Reserve der Verpflichtungsperiode nicht unter 90 % der zugewiesenen Emissionsmenge sinken darf, kann prinzipiell keine Gefährdung erkannt werden. Dennoch ist ein Mechanismus der Mengenbeobachtung erforderlich, der sicherstellt, dass bei Annäherung an die genannte Gefährdungsmarke die Bundesregierung rechtzeitig Gegenmaßnahmen einleiten kann. Hierzu gehört auch die Klärung der Frage, ob die Bundesregierung in einer solchen Situation weiterhin Emissionsreduktionspotenziale in Deutschland für Projekte im Rahmen der Gemeinsamen Projektumsetzung zulassen will oder ob sie diese Potenziale durch nationale Maßnahmen zu Erfüllung seiner Verpflichtung nutzen will. Zwar dürften aus der ordnungsgemäßen Durchführung von Projekten im Rahmen der Gemeinsamen Projektumsetzung theoretisch keine negativen Zertifikatetransfers auftreten. Dennoch besteht grundsätzlich die Gefahr einer Abweichung zwischen der verifizierten Emissionsreduktion und dem projektspezifisch tatsächlichen Emissionsgeschehen. Unabhängig von in diesem Zusammenhang auftretenden Haftungsfragen, würde der Bundesrepublik Deutschland in einem solchen Fall eine bestimmte Menge von AAU fehlen. Eine zweite, methodische Gefahr besteht in der möglichen Differenz zwischen der nationalen THG-Berichterstattung für diesen Bereich und den für das Projekt bilanzierten Emissionen. Im Einzelfall ist zu erwarten, dass diese Differenz in der Gesamtbilanzierung verschwindet, d.h. methodisch nicht eindeutig nachweisbar ist. Bei einer Vielzahl von Projekten, bspw. durch Projektbundling wäre aber zu erwarten, dass die Schwelle der methodischen Sichtbarkeit erreicht wird. Vor diesem Hintergrund ist ein System der Mengenbeobachtung, unabhängig von der aktuellen Nähe zur Erfüllung der Kyoto-Reduktionspflichten für die zukünftige Entwicklung zweckmäßig. Die Regelungen des § 12 ProMechG dienen dazu, eine Verletzung dieser Verpflichtung zu vermeiden, indem die Bundesregierung geeignete Gegenmaßnahmen ergreifen kann.
Absatz 1 beinhaltet eine jährliche Berichtspflicht der zuständigen Behörde gegenüber der Bundesregierung. Inhalt der Berichtspflicht ist der Umfang von Projekttätigkeiten im Bundesgebiet, den die zuständige Behörde anhand des nationalen Verzeichnisses (vgl. § 2 Nr. 17, § 5 Abs. 8 ProMechG) ermittelt.
Absatz 2 enthält eine Ermächtigungsgrundlage für die Bundesregierung, eine Mengenbegrenzung durch Rechtsverordnung zu beschließen. Die Feststellung, wann eine Gefährdung der Einhaltung der Reserve der Verpflichtungsperiode gegeben ist, steht im Ermessen der Bundesregierung.
In Absatz 3 wird für den Fall eines Beschlusses der Bundesregierung gemäß Absatz 2 das Erfordernis einer Vorregistrierung von Projekttätigkeiten aufgestellt. Ab diesem Zeitpunkt bedarf jede Registrierung einer Projekttätigkeit gemäß § 5 Abs. 8 ProMechG einer Vorregistrierung. Die Vorregistrierung stellt ein Instrument zur Steuerung der Anzahl und des Umfangs von Projekttätigkeiten im Bundesgebiet dar.
In Absatz 4 wird das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Ausgestaltung des Vorregistrierungsverfahrens und der Maßnahmen zur Mengenbegrenzung zu regeln.
Zu § 13 - Verordnungsermächtigung
Die Verordnungsermächtigung in § 13 dient der Ausgestaltung der Zustimmungsvoraussetzungen und Versagensgründe. Soweit von der Ermächtigung Gebrauch gemacht wird, ist die Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung zu beschließen.
Zu § 14 - Kosten
Nach Satz 1 werden für die Amtshandlungen nach dem ProMechG Gebühren erhoben, Auslagen sind zu erstatten. In Satz 2 wird das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ermächtigt, eine Gebührenverordnung zu erlassen. Für die Ausgestaltung dieser Gebührenverordnung wird der Verordnungsgeber durch Satz 3 insoweit gebunden, als die Gebührensätze so zu bemessen sind, dass zumindest der für die gebührenpflichtigen Amtshandlungen erforderliche Verwaltungsaufwand abgedeckt wird.
Diese Vorgabe zur Bemessung der Gebührensätze folgt dem bereits in den Gebührenregelungen des TEHG und des Zuteilungsgesetzes 2007 zum Ausdruck gebrachten Grundsatz, dass im Bereich des Emissionshandels der dem Bund entstehende Verwaltungsaufwand für den Aufbau der administrativ-organisatorischen Infrastruktur und für den Gesetzesvollzug über Gebühren für Amtshandlungen refinanziert werden soll. Die Amtshandlungen nach dem ProMechG sind für den Projektträger in unterschiedlicher Weise wirtschaftlich vorteilhaft. Die Zustimmung zur Projekttätigkeit eröffnet ihm die Möglichkeit, im weiteren Verlauf aus dieser Tätigkeit Emissionsgutschriften zu generieren und die Bestätigung des Verifizierungsberichts ist die Grundlage zur unmittelbaren Übertragung der Emissionsgutschriften.
Dieser wirtschaftliche Wert der Amtshandlungen kann nach den allgemeinen verwaltungskostenrechtlichen Grundsätzen bei der Gebührenbemessung berücksichtigt werden. Satz 3 der Kostenregelung konkretisiert diese Grundsätze dahingehend, dass der Verwaltungsaufwand für die einzelne Amtshandlung die Untergrenze der festzulegenden Gebührensätze ist und der wirtschaftliche Wert der Amtshandlung in einer angemessenen Weise gebührenerhöhend berücksichtigt wird.
Zu § 15 - Bußgeldvorschriften
Absatz 1 Nr. 1, 1. Alternative korrespondiert mit der Verpflichtung des Projektträgers aus § 6 Abs. 2 Satz 3 ProMechG, im Überwachungsbericht vollständige und richtige Angaben zu machen.
Absatz 1 Nr. 1, 2. Alternative und Nr. 2 korrespondieren mit der Verpflichtung der sachverständigen Stellen aus § 7 Abs. 1 Satz 2 ProMechG, die Angaben des Projektträgers auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen sowie vollständige und richtige Angaben im Validierungs- und Verifizierungsbericht zu machen.
Absatz 2 bestimmt den Bußgeldrahmen. Bei Verletzung der Pflichten aus § 6 Abs. 2 Satz 3 und § 7 Abs. 1 Satz 2 ProMechG besteht die Gefahr, dass Emissionsreduktionseinheiten zu Unrecht ausgestellt werden. Der Bußgeldrahmen von Absatz 1 Nr. 2 ist im Verhältnis zu Absatz 1 Nr. 1 aufgrund der größeren Schadensgeneigtheit erhöht.
II. Artikel 2 Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes Zu Nr. 1 (§ 1 Satz 2 - neu - )
Die Verknüpfung projektbezogener Mechanismen mit dem gemeinschaftsweiten System des Emissionshandels wird als weiterer Zweck des Gesetzes aufgenommen.
Zu Nummer 2 (§ 3 Abs. 5, Abs. 6 - neu - und 7 - neu - )
Für die Begriffe Emissionsreduktionseinheit und zertifizierte Emissionsreduktion wird auf die Begriffsbestimmungen des § 2 Nr. 20 und 21 ProMechG verwiesen.
Zu Nummer 3 (§ 6 Abs. 1 a - neu - und Abs. 1 b - neu - )
§ 6 Abs. 1 a TEHG erlaubt in der ersten Zuteilungsperiode (2005 bis 2007) die Erfüllung der Abgabepflicht gemäß § 6 Abs. 1 TEHG mittels zertifizierter Emissionsreduktionen.
§ 6 Abs. 1 b TEHG erlaubt ab der zweiten Zuteilungsperiode (2008 bis 2012) die Erfüllung der Abgabepflicht gemäß § 6 Abs. 1 TEHG mittels zertifizierter Emissionsreduktionen oder Emissionsreduktionseinheiten. Jedoch sieht § 6 Abs. 1 b TEHG vor, dass die Abgabepflicht des § 6 Abs. 1 TEHG nur bis zu der im jeweils gültigen Zuteilungsgesetz festgelegten Höchstgrenze mit Emissionsgutschriften erfüllt werden kann.
Art. 11a Abs. 1 und Art. 30 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG verpflichten die Mitgliedstaaten, ab dem Jahre 2008 entsprechende Höchstgrenzen in ihren nationalen Zuteilungsplänen vorzusehen.
Zu Nummer 4 (§ 6 Abs. 1 c - neu - )
§ 6 Abs. 1 c TEHG verengt den Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1a und 1b TEHG, indem er eine Erfüllung der Abgabepflicht aus § 6 Abs. 1 TEHG verbietet, wenn die Emissionsgutschriften aus Nuklearanlagen, unilateralen Projekttätigkeiten oder Senkenprojekten stammen.
Die Erzeugung und Nutzung von Emissionsgutschriften aus Projekttätigkeiten in den Bereichen Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft (sog. Senkenprojekte) ist zwar völkerrechtlich möglich, aber innerhalb des gemeinschaftsweiten Treibhausgas-Emissionshandelssystems ist die Nutzung von Emissionsgutschriften aus derartigen Senkenprojekten gemäß Art. 11a Abs. 3 Buchstabe b der Richtlinie 2003/87/EG nicht zulässig (vgl. Artikel 2, dort § 6 Abs. 1c Satz 2 TEHG).
In Artikel 30 Abs. 2 Buchstabe o der Richtlinie 2003/87/EG ist eine Überprüfung der derzeitigen Regelungen zu den Senkenprojekten vorgesehen. Bis dahin bleibt die Nutzung von Emissionsgutschriften aus Senkenprojekten ausgeschlossen. (vgl. Begründung zu § 2 Nr. 5 ProMechG)
Zu Nummer 5 (§ 13 Abs. 2)
§ 13 Abs. 2 sieht eine entsprechende Anwendung der §§ 14, 16, 17, 18 und 24 TEHG auf Emissionsreduktionseinheiten und zertifizierte Emissionsreduktionen vor.
Zu Nummer 6 (§ 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 4 und Abs. 4)
In der bisherigen Fassung des § 14 wird an drei Stellen auf die EG-Registerverordnung Bezug genommen, die im Zeitpunkt der Verkündung des TEHG noch nicht verkündet war. Daher war es nicht möglich, die Einsetzbefehle in § 14 bis zur Verkündung des TEHG auszuführen. Die Registerverordnung wurde am 29.12.2004 im EU-Amtsblatt verkündet, so dass nun die Einsetzbefehle in § 14 TEHG durch die korrekte Bezeichnung der Verordnung ersetzt werden. Eine materielle Änderung des § 14 ist damit nicht verbunden.
III. Artikel 3
Inkrafttreten
Das Gesetz zur Einführung projektbezogener Mechanismen tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Damit treten auch das ProMechG sowie die Änderungen des TEHG in Kraft.