Punkt 27 der 889. Sitzung des Bundesrates am 4. November 2011
Der Bundesrat möge folgende Entschließung fassen:
Der Bundesrat begrüßt, dass die Bundesregierung eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) vorgelegt hat. Ziel ist es, einen möglichst bundeseinheitlichen Vollzug des durch unbestimmte Rechtsbegriffe, Ermessensentscheidungen und technische Sachverhalte gekennzeichneten Waffenrechts sicherzustellen. Es ist gelungen, in weiten Bereichen die Grundlage für einen wirksameren und einheitlicheren Vollzug des Gesetzes zu schaffen.
Auslöser für die Verschärfung des Waffengesetzes nach dem Amoklauf von Winnenden war ein breiter Konsens, dass dem Grundsatz, wonach Waffen nicht in die Hände von Kindern und Jugendlichen gehören, stärker Rechnung getragen werden soll. Gerade die Ausformulierung der Regelungen und Rahmenbedingungen für Ausnahmen, wie sie die WaffVwV vornimmt, muss diesem Grundsatz folgen. Dennoch gibt es begründete Ausnahmen, insbesondere im Bereich des Leistungssports.
Abschnitt 1 Nummern 3.3 und 3.4 der WaffVwV regeln diese Ausnahmen vom Alterserfordernis und machen Vorgaben für den Umgang mit Waffen und Munition von Kindern und Jugendlichen. Im Beratungsverfahren ist es gelungen, den Ausnahmecharakter dieser Regelungen deutlicher herauszuarbeiten.
Bedauerlicherweise ist es nicht gelungen, sich in den Beratungen auf ein einheitliches Mindestalter zu einigen, das beim Umgang mit scharfen Waffen keinesfalls unterschritten werden darf. Im Ergebnis droht dies zu einem Flickenteppich unterschiedlicher Landesregelungen zu führen. Zugleich bringt es die Gefahr eines Verlustes an Rechtssicherheit für die oftmals länderübergreifend agierenden Verbände mit sich. Eine unterschiedliche Interpretation des Jugendschutzanliegens in den Ländern ist weder sachgerecht noch wünschenswert!
Insbesondere im Hinblick auf den Anlass für die Verschärfung des Waffengesetzes stellt dies eine gravierende Regelungslücke in der WaffVwV dar, die baldmöglichst geschlossen werden sollte. Daher fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, eine bundeseinheitliche Mindestaltersgrenze für den Umgang mit Waffen in Abstimmung mit den Ländern festzulegen.