A. Problem und Ziel
- Die Europäische Gemeinschaft hat bilaterale Abkommen im Sinne des Art. 17 Abs. 2 Nr. i Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 (ABl. EU (Nr. ) 157 S. 38) im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (Zinsrichtlinie) mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft, mit dem Fürstentum Liechtenstein, mit der Republik San Marino, mit dem Fürstentum Monaco und mit dem Fürstentum Andorra geschlossen. Ferner hat die Bundesrepublik Deutschland bilaterale Abkommen im Sinne des Art. 17 Abs. 2 Nr. ii der Zinsrichtlinie mit den abhängigen und assoziierten Gebieten (Kanalinseln, Insel Man und abhängige und assoziierte Gebiete in der Karibik) geschlossen. Diese Regelungen sind in nationales Recht umzusetzen. Weiterhin ist ein in der deutschen Sprachfassung der Zinsrichtlinie enthaltener Übersetzungsfehler, der in die Zinsinformationsverordnung übertragen wurde, zu korrigieren. Der Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zur Europäischen Union erfordert ebenfalls Anpassungen der Zinsinformationsverordnung. Schließlich sind Anforderungen des Datenschutzes an eine klare Unterscheidung und Beschreibung der Datenverarbeitungsvorgänge und der Datenverarbeitungszwecke zu erfüllen.
- Diese Regelungen sind bis zum voraussichtlichen Inkrafttreten der Zinsrichtlinie zum 1. Juli 2005 umzusetzen.
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
Verordnung der Bundesregierung
Erste Verordnung zur Änderung der Zinsinformationsverordnung
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 6. Mai 2005
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck
Sehr geehrter Herr Präsident, hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Schröder
Auf Grund des § 45e des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), der durch Artikel 1 Nr. 28 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) eingefügt und durch Artikel 1 Nr. 21 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Die Zinsinformationsverordnung vom 26. Januar 2004 (BGBl. I S. 128) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a) Die Angaben zu Abschnitt 2 werden wie folgt gefasst:
Abschnitt 2 Datenübermittlung
§ 8 Datenübermittlung durch die Zahlstelle
§ 9 Datenerhebung und Datenübermittlung durch das Bundesamt für Finanzen"
- b) Nach der Angabe zu § 16 wird die Angabe " § 16a Erweiterung des Anwendungsbereichs" eingefügt.
2. In § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d, Nr. 3, Abs. 2 Satz 1, § 15 Abs. 1 Satz 3 sowie § 17 Satz 2 wird jeweils das Wort "gemäß" durch das Wort "nach" ersetzt.
3. § 6 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
""1. gezahlte oder einem Konto gutgeschriebene Zinsen, die mit Forderungen jeglicher Art zusammenhängen, unabhängig davon, ob diese grundpfandrechtlich gesichert sind oder nicht und ob sie ein Recht auf Beteiligung am Gewinn des Schuldners beinhalten oder nicht, insbesondere Erträge aus Staatspapieren, Anleihen und Schuldverschreibungen einschließlich der mit diesen Titeln verbundenen Prämien und Gewinne; Zuschläge für verspätete Zahlungen gelten nicht als Zinszahlung;"
- b) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Ebenso sind abweichend von Absatz 4 von der Definition der Zinszahlung nach Absatz 1 die Zinsen ausgeschlossen, die einer im Inland niedergelassenen Einrichtung nach § 4 Abs. 2, der die Wahlmöglichkeit nach § 4 Abs. 3 nicht eingeräumt wurde, gezahlt oder einem Konto dieser Einrichtung gutgeschrieben worden sind, sofern die entsprechenden Einrichtungen höchstens 15 Prozent ihres Vermögens in Forderungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 angelegt haben."
4. Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:
Abschnitt 2 Datenübermittlung
§ 8 Datenübermittlung durch die Zahlstelle
Wenn der wirtschaftliche Eigentümer der Zinsen in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, hat die inländische Zahlstelle dem Bundesamt für Finanzen zum Zwecke der Weiterübermittlung nach § 9 folgende Daten zu übermitteln:
- 1. die nach § 3 zu ermittelnden Daten über den wirtschaftlichen Eigentümer,
- 2. den Namen und die Anschrift der Zahlstelle,
- 3. die Kontonummer des wirtschaftlichen Eigentümers oder, in Ermangelung einer solchen, das Kennzeichen der Forderung, aus der die Zinsen herrühren,
- 4. den Gesamtbetrag der Zinsen oder Erträge und den Gesamtbetrag des Erlöses aus der
Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung, die im Kalenderjahr zugeflossen sind.
Die Datenübermittlung hat bis zum 31. Mai des Jahres zu erfolgen, das auf das Jahr des Zuflusses folgt.
§ 9 Datenerhebung und Datenübermittlung durch das Bundesamt für Finanzen
(1) Das Bundesamt für Finanzen speichert die nach § 8 übermittelten Daten und übermittelt sie zum Zwecke der Besteuerung weiter an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der wirtschaftliche Eigentümer ansässig ist. Die Daten über sämtliche während eines Kalenderjahres erfolgte Zinszahlungen werden einmal jährlich automatisiert weiter übermittelt, und zwar binnen sechs Monaten nach dem Ende des Kalenderjahres.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Datenübermittlung nach Absatz 1 die Bestimmungen des EG-Amtshilfe-Gesetzes mit Ausnahme von dessen § 3.
(3) Das Bundesamt für Finanzen nimmt Daten über Zinszahlungen an wirtschaftliche Eigentümer, die im Inland ansässig sind, von den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten entgegen, speichert sie und übermittelt sie zum Zwecke der Besteuerung an die Landesfinanzverwaltungen weiter.
(4) Die nach den Absätzen 1und 3 beim Bundesamt für Finanzen gespeicherten Daten werden drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Weiterübermittlung erfolgt ist, gelöscht."
5. § 10 wird wie folgt gefasst:
§ 10 Übergangszeitraum
Deutschland übermittelt Belgien, Luxemburg und Österreich durch das Bundesamt für Finanzen Daten nach Abschnitt 2 dieser Verordnung, auch wenn diese Staaten während des in Artikel 10 der Richtlinie des Rates vom 3. Juni 2003 benannten Übergangszeitraums ab dem in § 17 Satz 1 und 2 genannten Zeitpunkt und vorbehaltlich des § 13 die Bestimmungen des Abschnitts 2 der Richtlinie nicht anwenden müssen."
6. In § 14 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe "oder entsprechend § 34c des Einkommensteuergesetzes" durch die Angabe "und des § 34c des Einkommensteuergesetzes" ersetzt.
7. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:
§ 16a Erweiterung des Anwendungsbereichs
(1) Diese Verordnung ist vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 entsprechend anwendbar auf
1. Zinszahlungen durch eine inländische Zahlstelle an wirtschaftliche Eigentümer, die in den nachfolgenden Staaten oder abhängigen oder assoziierten Gebieten steuerlich ansässig sind:
- a) Schweizerische Eidgenossenschaft, Fürstentum Liechtenstein, Republik San Marino, Fürstentum Monaco, Fürstentum Andorra,
- b) Guernsey, Jersey, Insel Man, Anguilla, Britische Jungferninseln, Kaimaninseln, Montserrat, Turks- und Caicosinseln, Aruba, Niederländische Antillen,
2. die aus den in Nummer 1 genannten Staaten oder Gebieten übermittelten Daten über Zinszahlungen an wirtschaftliche Eigentümer, die im Inland ansässig sind,
3. die in der Schweizerischen Eidgenossenschaft, im Fürstentum Liechtenstein, in der Republik San Marino, im Fürstentum Monaco und im Fürstentum Andorra sowie auf Guernsey, Jersey, der Insel Man, den Britischen Jungferninseln, den Turks- und Caicosinseln und den Niederländischen Antillen erhobene Quellensteuer auf Zinszahlungen, von der 75 Prozent der Einnahmen an den Mitgliedstaat der Europäischen Union weiterzuleiten sind, in dem der wirtschaftliche Eigentümer ansässig ist.
§ 14 Abs. 3 ist entsprechend anwendbar auf eine Belastung mit anderen Arten von ausländischen Steuern über die Quellensteuer im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 hinaus.
(2) Die inländischen Zahlstellen und das Bundesamt für Finanzen erheben und übermitteln Daten nach Abschnitt 2 dieser Verordnung nur bei Zinszahlungen an wirtschaftliche Eigentümer, die auf Guernsey, Jersey, der Insel Man, Montserrat, Aruba oder den Niederländischen Antillen steuerlich ansässig sind. Solange auf Anguilla, den Britischen Jungferninseln und den Turks- und Caicosinseln keine direkten Steuern erhoben werden, sind keine Daten zu erheben und zu übermitteln bei Zinszahlungen an wirtschaftliche Eigentümer, die in diesen Gebieten ansässig sind.
(3) Das nach § 5 Abs. 2 Satz 2 zuständige Finanzamt stellt eine Bescheinigung nach § 13 nur zur Ermöglichung einer Abstandnahme von der Erhebung einer Quellensteuer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 im Fürstentum Andorra sowie auf Guernsey, Jersey, der Insel Man, den Britischen Jungferninseln, den Turks- und Caicosinseln oder den Niederländischen Antillen aus.
(4) Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist
1. in der Schweizerischen Eidgenossenschaft:
le Directeur de l'Administration federale des contributions/der Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung / il direttore dell'Amministrazione federale delle contribuzioni oder sein Vertreter oder Beauftragter,
2. im Fürstentum Liechtenstein:
die Regierung des Fürstentums Liechtenstein oder ein Beauftragter,
3. in der Republik San Marino:
il Segretario di Stato per le Finanze e il Bilancio oder ein Beauftragter
4. im Fürstentum Monaco:
le Conseiller de Gouvernement pour les Finances et l'Economie oder ein Beauftragter,
5. im Fürstentum Andorra:
el Ministre encarregat de les Finances oder ein Beauftragter; für die Anwendung des Artikels 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Andorra über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind, ist die zuständige Behörde jedoch el Ministre encarregat de l"Interior oder ein Beauftragter,
6. auf Guernsey:
the Administrator of Income Tax,
7. auf Jersey:
the Comptroller of Income Tax,
8. auf der Insel Man:
the Chief Financial Officer of the Treasury or his delegate,
9.auf Anguilla:
der Leiter des Rechnungswesens der Finanzämter,
10. auf den Britischen Jungferninseln:
der Finanzminister (Financial Secretary),
11. auf den Kaimaninseln:
der Finanzminister (Financial Secretary),
12.auf Montserrat:
das Dezernat für Steuereinnahmen (Inland Revenue Departement),
13. auf den Turks- und Caicosinseln:
die Finanzdienstleistungskommission (Financial Services Commission),
14. auf Aruba:
der Finanzminister oder sein Beauftragter,
15. auf den Niederländischen Antillen:
der Finanzminister oder sein Beauftragter."
8. Die Anlage (zu § 15) wird wie folgt geändert:
- a) nach den Angaben für Italien werden folgende Angaben eingefügt:
"Lettland Pasvaldibas (Kommunalverwaltungen)
Polen gminy (Gemeinden)
powiaty (Bezirke)
wojewödztwa (Woidwodschaften)
zwi4zki gmin (Gemeindeverbände)
powiatöw (Bezirksverbände)
wojewödztw (Woiwodschaftsverbände)
miastro stoleczne Warszawa (Hauptstadt Warschau)
Agencja Restrukturyzacji i Modernizacji Rolnictwa (Amt für die Umstrukturierung und Modernisierung der Landwirtschaft)
Agencja Nieruchomosci Rolnych (Amt für landwirtschaftliche Eigentumsfragen)"
- b) nach den Angaben für Portugal werden folgende Angaben eingefügt:
"Slowakei mestá a obce (Gemeinden)
Zeleznice Slovenskey republiky (Slowakische Eisenbahngesellschaft)
Státny fond cestneho hospodárstva (Staatlicher Straßenfonds)
Slovenkske elektrárne (Slowakische Kraftwerke)
Vodohospodárska vystavba (wasserueber.htmwirtschaftsgesellschaft)".
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
I. Allgemeiner Teil
Die Zinsinformationsverordnung wird wegen des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zur Europäischen Union angepasst. Weiterhin ist ein in der deutschen Sprachfassung der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 (ABl. EU (Nr. ) 157 S. 38) im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen enthaltener Fehler, der in die Zinsinformationsverordnung übernommen wurde, zu korrigieren. Es werden Anwendungsregelungen aufgrund der nach Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 2003/48/EG mit Drittstaaten und assoziierten und abhängigen Gebieten abgeschlossenen Abkommen ergänzt. Schließlich werden die Datenerhebungs- und Datenverarbeitungsvorschriften der §§ 8 und 9 präzisiert.
II. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 Zu Nr. 1 (Inhaltsübersicht)
Es erfolgt eine redaktionelle Anpassung der Inhaltsübersicht an die Einfügung des § 16a (Erweiterung des Anwendungsbereichs) und an die Neufassung des Abschnitts 2.
Zu Nummer 2 (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d, Nr. 3, Abs. 2 Satz 1, § 15 Abs. 1 Satz 3 sowie § 17 Satz 2)
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.
Zu Nummer 3 (§ 6)
Zu Buchstabe a (Absatz 1 Satz 1 Nr. 1)
Die deutsche Sprachfassung der Richtlinie 2003/48/EG enthält einen Übersetzungsfehler bei der Definition des Zinsbegriffs in Art. 6: Statt "Für Zwecke dieser Richtlinie gelten als "Zinszahlung": a) auf ein Konto eingezahlte oder auf einem Konto gutgeschriebene Zinsen, " muss es heißen: "Für Zwecke dieser Richtlinie gelten als "Zinszahlung": a) gezahlte oder auf einem Konto gutgeschriebene Zinsen, ". Die Zinsinformationsverordnung wird an den korrekten Richtlinientext angepasst.
Durch diese Änderung sind nunmehr auch Geschäfte, bei denen der Kunde die Zinskupons von eigenverwahrten Schuldverschreibungen gegen Barauszahlung einlöst (sog. Tafelgeschäfte), von dem Anwendungsbereich der Zinsinformationsverordnung erfasst.
Zu Buchstabe b (Absatz 5 Satz 2)
Es wird hier ebenfalls der in der Begründung zu Buchstabe a erläuterte Fehler der deutschen Sprachfassung der Richtlinie 2003/48/EG korrigiert.
Zu Nummer 4 (Abschnitt 2)
Abschnitt 2 wird aufgrund der Anforderungen des Datenschutzes an eine klare Unterscheidung und Beschreibung der Datenverarbeitungsvorgänge und der Datenverarbeitungszwecke neu gefasst. Die Pflichten der Zahlstelle und die Aufgaben des Bundesamtes für Finanzen werden dadurch nicht verändert.
Der Begriff der "Auskunftserteilung" wird durch den Begriff "Datenübermittlung" ersetzt, da eine Auskunft im datenschutzrechtlichen Sinne nur bei einer Datenübermittlung vorliegt, die auf Verlangen einer öffentlichen oder nicht öffentlichen Stelle erfolgt. Davon unberührt bleibt die Verweisung auf das EG-Amtshilfe-Gesetzes, insbesondere auf dessen § 2 Abs. 2 und 3, das den Begriff Auskunft im Zusammenhang mit einer Datenübermittlung von Amts wegen verwendet.
§ 8 Satz 1 wird um eine Zweckbestimmung ergänzt.
In § 8 Satz 2 - neu - ist der Inhalt des § 9 Abs. 1 - alt - in gestraffter Form wiedergegeben. Dadurch sind nunmehr alle Anforderungen an die Datenübermittlung durch die Zahlstelle in § 8 geregelt.
§ 9 Abs. 1 - neu - entspricht § 9 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 - alt - und enthält eine Ergänzung um eine Zweckbestimmung.
§ 9 Abs. 2 - neu - umfasst den Regelungsgehalt des § 9 Abs. 4 - alt -. Diese Verschiebung dient der Klarstellung, dass sich der Verweis auf die Vorschriften des EG-Amtshilfe-Gesetzes nur auf die vom Bundesamt für Finanzen übermittelten Daten an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bezieht.
In § 9 Abs. 3 - neu - werden die Vorschriften des § 9 Abs. 2 Satz 2 - alt - übernommen und durch eine Zweckbestimmung ergänzt.
Durch § 9 Abs. 4 - neu - wird eine Löschungsfrist von drei Jahren für die aufgrund der Zinsinformationsverordnung beim Bundesamt für Finanzen gespeicherten Daten eingeführt. Eine sofortige Löschung der Daten nach der Weiterleitung kann nicht erfolgen, da Rückfragen und Verifizierungen sowohl seitens der beteiligten ausländischen Stellen als auch von den Landesfinanzbehörden zu erwarten sind. Zu solchen Anfragen kann es insbesondere dann kommen, wenn der wirtschaftliche Eigentümer seinen Wohnsitz wechselt, ohne dies seiner Zahlstelle mitzuteilen.
Zu Nummer 5 (§ 10)
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung anknüpfend an die Änderung des Abschnitts 2.
Zu Nummer 6 (§ 14 Abs. 2 Satz 2)
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Sie dient der Klarstellung, dass die Regelungen des § 34c EStG im Rahmen der Anrechnung ausländischer Quellensteuer nach § 14 Abs. 2 Satz 2 ausgeschlossen sind.
Zu Nummer 7 (§ 16a Erweiterung des Anwendungsbereichs)
Die Europäische Gemeinschaft hat bilaterale Abkommen im Sinne des Art. 17 Abs. 2 Nr. i Richtlinie 2003/48/EG mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft, mit dem Fürstentum Liechtenstein, mit der Republik San Marino, mit dem Fürstentum Monaco und mit dem Fürstentum Andorra geschlossen. Ferner hat die Bundesrepublik Deutschland bilaterale Abkommen im Sinne des Art. 17 Abs. 2 Nr. ii der Zinsrichtlinie mit den abhängigen und assoziierten Gebieten (Kanalinseln, Insel Man und abhängige und assoziierte Gebiete in der Karibik) geschlossen. Der eingefügte § 16a stellt die nationale Anwendungsregelung zur Umsetzung dieser Abkommen dar.
Absatz 1 Satz 1 Nr. 1
Die Regelung erweitert den räumlichen Geltungsbereich des § 7.
Absatz 1 Satz 1 Nr. 2
Das Bundesamt für Finanzen nimmt hiernach Daten aus den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Staaten und Gebieten entgegen und leitet sie an die Landesfinanzbehörden weiter. Eine Datenübermittlung erfolgt grundsätzlich nur aus Anguilla, aus den Kaimaninseln und aus Montserrat. Bei ausdrücklicher Ermächtigung der Zahlstelle durch den wirtschaftlichen Eigentümer übermitteln die Schweizerische Eidgenossenschaft, das Fürstentum Liechtenstein, die Republik San Marino und das Fürstentum Monaco sowie Guernsey, Jersey, die Insel Man, die Britischen Jungferninseln, die Turks- und Caicosinseln, Aruba und die Niederländischen Antillen Daten über Zinszahlungen. In den letztgenannten Fällen kann der wirtschaftliche Eigentümer durch die ausdrückliche Ermächtigung zur Datenübermittlung die Erhebung einer Quellensteuer in diesen Staaten oder Gebieten vermeiden.
Absatz 1 Satz 1 Nr. 3
Das Bundesamt für Finanzen nimmt den Anteil der Bundesrepublik Deutschland aus der in den Drittstaaten oder abhängigen oder assoziierten Gebieten erhobenen Quellensteuer entgegen. Nach § 5 Abs. 6 des Finanzverwaltungsgesetzes, der durch das Richtlinien-Umsetzungsgesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310) angefügt wurde, sind die Länder und Gemeinden an dem Aufkommen der gemäß Richtlinie 2003/48/EG in der jeweils geltenden Fassung von den berechtigten Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie von den in Artikel 17 dieser Richtlinie genannten Staaten und Gebieten erhobenen Quellensteuer zu beteiligen. Die Beteiligung erfolgt nach dem Schlüssel für die Zerlegung des Zinsabschlags (§ 8 Zerlegungsgesetz).
Weiterhin werden die Vorschriften zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (§ 14 Abs. 2) auf die Fälle ausgedehnt, in denen die Staaten oder die abhängigen oder assoziierten Gebieten gemäß der oben angeführten Abkommen eine Quellensteuer im Sinne der Art. 11 und 12 der Richtlinie 2003/48/EG erheben. Eine Quellensteuer im Sinne der Art. 11 und 12 der Richtlinie 2003/48/EG liegt vor, wenn 75 Prozent der Einnahmen an den Mitgliedstaat der Europäischen Union weiterzuleiten sind, in dem der wirtschaftliche Eigentümer ansässig ist.
Absatz 1 Satz 2
Der Anwendungsbereich des § 14 Abs. 3 wird erweitert. Diese Vorschrift regelt, in welcher Reihenfolge die steuerliche Entlastung erfolgen muss, wenn die Zinsen über die Quellensteuer nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 hinaus noch mit anderen Arten von Quellensteuern belastet wurden und der Wohnsitzmitgliedstaat der Europäischen Union für diese Steuern nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder einem Doppelbesteuerungsabkommen eine Steuergutschrift gewährt. Diese Bestimmung zielt auf die Fälle ab, in denen Zinsen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittland einer Quellensteuer auf Seiten des Schuldners unterlagen - diese Quellensteuern sind zuerst gutzuschreiben.
Absatz 2
Durch Absatz 2 wird die Pflicht zur Datenerhebung und zur Datenübermittlung beschränkt auf Zinszahlungen an wirtschaftliche Eigentümer, die auf Guernsey, Jersey, der Insel Man, Montserrat, Aruba oder den Niederländischen Antillen steuerlich ansässig sind. In den Abkommen mit Anguilla, den Britischen Jungferninseln und den Turks- und Caicosinseln ist vereinbart, dass die Bundesrepublik Deutschland keine Daten übermittelt, wenn in diesen Gebieten keine direkten Steuern erhoben werden. Dies ist derzeit der Fall. Die Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft, dem Fürstentum Liechtenstein, der Republik San Marino, dem Fürstentum Monaco, dem Fürstentum Andorra sowie mit den Kaimaninseln sehen keine Datenübermittlung durch die Bundesrepublik Deutschland vor.
Absatz 3
Absatz 3 erweitert die in § 13 geregelte Pflicht des zuständigen Finanzamtes zum Ausstellen einer Bescheinigung, die eine Abstandnahme von der Erhebung einer Quellensteuer im Sinne des Abschnitts 3 dieser Verordnung ermöglicht. Ein solches Verfahren zur Vermeidung der Quellensteuererhebung durch Vorlage einer Bescheinigung im Sinne des § 13 und im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Buchstabe b in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2003/48/EG ist nur in den Abkommen mit dem Fürstentum Andorra sowie mit Guernsey, Jersey, der Insel Man, den Britischen Jungferninseln, den Turks- und Caicosinseln und den Niederländischen Antillen vereinbart.
Absatz 4
Durch Absatz 4 werden die zuständigen Behörden abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 2 gemäß den Vereinbarungen in den oben angeführten Abkommen bestimmt.
Zu Nummer 8 (Anlage (zu § 15))
Die Anlage (zu § 15) enthält eine Liste von mit einer Regierung verbundenen Einrichtungen, die als Behörde handeln oder deren Funktion durch einen internationalen Vertrag anerkannt ist. Es werden die in der Richtlinie 2004/66/EG des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU (Nr. ) L 168 S. 35) aufgrund des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zur Europäischen Union vorgegebenen Ergänzungen der Anlage (zu § 15) eingefügt.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.