A. Problem und Ziel
Männliche Schweine werden chirurgisch kastriert, da das Fleisch von Ebern einen unerwünschten Geruch entwickeln kann, der von vielen Verbrauchern als unangenehm wahrgenommen wird. Mit der Änderung des Tierschutzgesetzes 2013 wurde ein Verbot der betäubungslosen Ferkelkastration mit einer Übergangszeit von fünf Jahren in das Gesetz aufgenommen. Diese Übergangszeit wurde um zwei Jahre bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 verlängert.
Zu der betäubungslosen Ferkelkastration gibt es zwar mehrere Alternativen, wie die Jungebermast, die Impfung gegen Ebergeruch und die Kastration unter Narkose, die alle Vor- und Nachteile haben, aber bisher insgesamt und insbesondere von der Wirtschaft als nicht flächendeckend geeignet angesehen werden. Insbesondere in den kleinstrukturierten Bereichen wird eine Alternative, mit der Ferkel weiterhin chirurgisch kastriert werden können, als unabdingbar gesehen. Eine solche Alternative stellt die Narkose mit dem Wirkstoff Isofluran dar. Für die Durchführung einer Narkose gilt jedoch nach dem Tierschutzgesetz der Tierarztvorbehalt. Aus wirtschaftlichen und logistischen Gründen ist die Narkose mit Isofluran bei der Ferkelkastration für die Mehrzahl der Betriebe jedoch nur möglich, sofern sie vom Landwirt selbst oder von anderen sachkundigen Personen angewendet werden kann. Es stehen zudem nicht genügend Tierärzte zur Verfügung, um die Narkose mit Isofluran flächendeckend durchführen zu können.
B. Lösung
Aufhebung des Tierarztvorbehaltes und Ermöglichung der Durchführung der Narkose mit Isofluran bei der Ferkelkastration durch den Landwirt oder andere sachkundige Personen.
C. Alternativen
Beibehaltung der geltenden Rechtslage. In diesem Fall wäre die Narkose mit Isofluran für die Mehrzahl der Betriebe keine praxisreife Alternative zu der betäubungslosen Ferkelkastration.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Wirtschaft entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand von 1,1 Millionen Euro (Bürokratiekosten), sowie im Ergebnis eine jährliche vermiedene Belastung von 27 Millionen Euro. In diesem Ergebnis sind zusätzliche Bürokratiekosten von 1,4 Millionen Euro enthalten.
Im Sinne der "One in one out"-Regel der Bundesregierung stellt der jährliche Erfüllungsaufwand der Wirtschaft in diesem Regelungsvorhaben ein "Out" von 27 Millionen Euro dar.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Es werden für die Wirtschaft im Saldo zusätzliche jährliche Belastungen von -27 Mio. Euro vermieden; darin enthalten sind zusätzliche jährliche Informationspflichten von insgesamt rund 1,1, Mio. Euro. Zudem entsteht ein einmaliger zusätzlicher Erfüllungsaufwand von rund 1,3 Mio. Euro in Form von Informationspflichten.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Der Verwaltung entstehen auf Bundesebene keine Kosten.
Für die Zulassung der Schulungseinrichtungen sowie Bestellung des Prüfungspersonals und die Erteilung des Sachkundenachweises entstehen der Verwaltung einmalig Gesamtkosten in Höhe von ca. 130.000 Euro sowie ein geringfügiger zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Als weitere Kosten entstehen für die Erteilung des Sachkundenachweises durch die Behörde (Bescheid) ca. 32,50 Euro pro Antragsteller, also insgesamt ca. 130.000 Euro.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung zur Durchführung der Betäubung mit Isofluran bei der Ferkelkastration durch sachkundige Personen (Ferkelbetäubungssachkundeverordnung - FerkBetSachkV)
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 31. Juli 2019
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Daniel Günther
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zu erlassende Verordnung zur Durchführung der Betäubung mit Isofluran bei der Ferkelkastration durch sachkundige Personen (Ferkelbetäubungssachkundeverordnung - FerkBetSachkV); mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 107. Sitzung am 27. Juni 2019 der Verordnung mit Änderungsmaßgaben zugestimmt (BT-Drs. 19/10776). Diese Änderungsmaßgaben sind vom federführenden Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft unverändert übernommen worden.
Mit freundlichen Grüßen
Prof. Dr. Helge Braun
Verordnung zur Durchführung der Betäubung mit Isofluran bei der Ferkelkastration durch sachkundige Personen (Ferkelbetäubungssachkundeverordnung - FerkBetSachkV)1)2)
Vom ...
Auf Grund
- - des § 6 Absatz 6 in Verbindung mit § 16b Absatz 1 Satz 2, § 21 Absatz 1a und § 21a des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), von denen § 6 Absatz 6 durch Artikel 1 Nummer 7 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2182) und § 21 Absatz 1a durch Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2586) eingefügt worden sind und § 21a durch Artikel 20 Nummer 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, nach Anhörung der Tierschutzkommission und unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundestages vom xx.xx.2019/ unter Wahrung der Rechte des Bundestages und - des Artikels 2 des Gesetzes zu dem Europäischen Übereinkommen vom 10. März 1976 zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen vom 25. Januar 1978 (BGBl. 1978 II S. 113), der zuletzt durch Artikel 597 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,
verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Durchführung der Betäubung von unter acht Tage alten männlichen Schweinen (Ferkel) zum Zweck der Kastration durch andere sachkundige Personen als Tierärzte oder Tierärztinnen einschließlich der Anforderungen an die Sachkunde dieser Personen sowie an das Verfahren der Kastration unter der Betäubung.
§ 2 Ausnahme vom Tierarztvorbehalt
Abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes darf auch eine andere Person als ein Tierarzt oder eine Tierärztin eine Betäubung bei der Kastration eines Ferkels durchführen, sofern sie über einen von der zuständigen Behörde ausgestellten gültigen Nachweis über ihre Sachkunde nach § 6 Absatz 2 verfügt (sachkundige Person) und die weiteren Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllt sind.
§ 3 Tierarzneimittel zur Betäubung
Das zum Erreichen der Betäubung durch Isofluran angewendete Tierarzneimittel muss nach arzneimittelrechtlichen Vorschriften für die Narkose bei dem Eingriff der Kastration von unter acht Tage alten Ferkeln zugelassen sein.
§ 4 Verfahren der Ferkelkastration unter Betäubung
(1) Vor der Narkoseeinleitung ist das Ferkel durch die sachkundige Person zu untersuchen und ihm ein Tierarzneimittel zu verabreichen, das geeignet ist, durch den Eingriff verursachte Schmerzen bereits unmittelbar nach dem Nachlassen der Betäubung zu lindern.
(2) Die Durchführung der Betäubung hat nach Anweisung des behandelnden Tierarztes oder der behandelnden Tierärztin unter Beachtung der Gebrauchsanweisung des Geräteherstellers für das jeweilige Narkosegerät zu erfolgen.
(3) Die sachkundige Person muss sich davon überzeugen, dass sich das Ferkel während der Kastration in einem ausreichend tiefen Narkosestadium befindet.
(4) Die Durchführung der Kastration hat
- 1. unter hygienischen Bedingungen,
- 2. mit einer geeigneten chirurgischen Methode und
- 3. geeigneten Instrumenten zu erfolgen, insbesondere darf die Kastration nicht durch Herausreißen der Hoden durchgeführt werden.
(5) Im Anschluss an die Kastration trifft die sachkundige Person geeignete Maßnahmen zur Nachsorge.
§ 5 Orte und Narkosegeräte
(1) Die Orte, an denen die sachkundige Person die Betäubung durchführt, müssen trocken, sauber, gut belüftet und leicht zu reinigen sein. Notfallpläne für Notsituationen am Ferkel müssen an den Orten nach Satz 1 hinterlegt sein.
(2) Die Narkosegeräte, mit denen die sachkundige Person die Betäubung durchführt, müssen
- 1. vom Hersteller für die Verwendung bei der Ferkelkastration unter Anwendung von Tierarzneimitteln gemäß § 3 bestimmt sein,
- 2. technisch und baulich geeignet sein, um die erforderliche Narkosetiefe sicherzustellen,
- 3. sich in einem einwandfreien hygienischen Zustand befinden,
- 4. eine zuverlässige Steuerung der Dosierung gewährleisten,
- 5. ordnungsgemäß gewartet sein und
- 6. die Anzahl der Anwendungen und das Datum der jeweiligen Anwendung manipulationssicher aufzeichnen. Diese Aufzeichnungen müssen durch die sachkundige Person und die zuständige Behörde aus dem Narkosegerät auslesbar sein.
§ 6 Sachkunde
(1) Die Sachkunde zur Durchführung der Betäubung wird durch eine jeweils durch Prüfungen nachgewiesene erfolgreiche Teilnahme
- 1. an einem Lehrgang, der die theoretischen Grundlagen der Durchführung der Betäubung von Ferkeln zum Zweck der Kastration vermittelt und
- 2. an einer anschließenden Demonstration in der praktischen Durchführung der Betäubung von Ferkeln zum Zweck der Kastration (Praxisphase) erworben.
(2) Der Sachkundenachweis wird durch die zuständige Behörde auf Antrag erteilt, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- 1. die Vollendung des 18. Lebensjahres,
- 2. die erforderliche Zuverlässigkeit,
- 3. der Abschluss eines Ausbildungsberufes oder Studienganges, in dem der Umgang mit Ferkeln gelehrt wird, oder die Ausübung einer mindestens zweijährigen Tätigkeit in einem landwirtschaftlichen Betrieb mit Ferkelerzeugung, die den Umgang mit Ferkeln umfasst hat,
- 4. die Teilnahme an einem Lehrgang nach Absatz 1 Nummer 1 sowie das Absolvieren einer Praxisphase nach Absatz 1 Nummer 2 und 5. eine erfolgreich abgelegte Prüfung über die theoretischen Kenntnisse sowie eine erfolgreich abgelegte Prüfung über die praktischen Fähigkeiten.
(3) Die zuständige Behörde erkennt auf Antrag einen Sachkundenachweis aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum an, wenn für dessen Erteilung vergleichbare Anforderungen gelten.
(4) Die zuständige Behörde soll den Sachkundenachweis widerrufen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die sachkundige Person die gemäß Absatz 2 Nummer 2 erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr erfüllt oder wiederholt gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstoßen hat.
(5) Sachkundige Personen sind verpflichtet, innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren ab der erstmaligen Ausstellung eines Sachkundenachweises und nachfolgend mindestens alle fünf Jahre an einer Überprüfung der praktischen Fähigkeiten bei der Durchführung der Betäubung bei der Ferkelkastration durch einen fachkundigen Tierarzt oder eine fachkundige Tierärztin teilzunehmen. Die Teilnahme an der Überprüfung der praktischen Fähigkeiten ist der zuständigen Behörde auf Verlangen nachzuweisen. Kann die sachkundige Person den Nachweis nach Satz 2 nicht erbringen, soll die zuständige Behörde eine Frist für die Teilnahme an einer Überprüfung der praktischen Fähigkeiten setzen. Erfolgt auch innerhalb dieser Frist keine Überprüfung der praktischen Fähigkeiten, soll die zuständige Behörde den Sachkundenachweis widerrufen. Die Behörde kann eine Überprüfung der praktischen Fähigkeiten auch außerhalb der Zeitintervalle nach Satz 1 anordnen, sofern der Verdacht besteht, dass diese nicht mehr vorliegen.
§ 7 Schulungseinrichtungen, Lehrgänge und Überprüfung der praktischen Fähigkeiten
(1) Einrichtungen, die Lehrgänge nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 durchführen,
- 1. bedürfen der Anerkennung durch die zuständige Behörde und
- 2. müssen hinsichtlich ihrer baulichen und technischen Einrichtung sowie nach ihrer Personalausstattung die Voraussetzungen für einen ordnungsgemäßen Lehrgangsbetrieb erfüllen.
(2) Der Lehrgang nach § 6 Absatz 1 Nummer 1
- 1. umfasst mindestens sechs Stunden,
- 2. vermittelt die theoretischen Grundlagen auf den Gebieten:
- a) einschlägige tierschutzrechtliche und arzneimittelrechtliche Vorschriften,
- b) Anatomie der männlichen Geschlechtsorgane beim Ferkel sowie von der normalen anatomischen Beschaffenheit abweichende Verhältnisse, die das Hinzuziehen eines Tierarztes oder einer Tierärztin erfordern,
- c) Physiologie des Herz-Kreislauf-Systems,
- d) Grundlagen der Schmerzausschaltung, Kennzeichen der erfolgten Schmerzausschaltung, Schmerzäußerungen, Narkoseüberwachung insbesondere hinsichtlich der Narkosetiefe beim Ferkel sowie Wirkungsweise von Schmerzmitteln und Isofluran,
- e) Durchführung der Ferkelkastration unter Isoflurannarkose unter Berücksichtigung von Voruntersuchung und Vorbehandlung, Maßnahmen zur Stressminderung und Nachsorge,
- f) Erkennung und Behandlung von Narkosezwischenfällen,
- g) ordnungsgemäßer Umgang mit und Entsorgung von Tierarzneimitteln nach § 3 und § 4 Absatz 1 sowie deren Dosierung, bestimmungsgemäße Anwendung und mögliche Nebenwirkungen,
- h) Hygienemanagement und Desinfektion,
- i) Aufbau, Bedienung, Lagerung, Reinigung und Wartung von Narkosegeräten,
- 3. beinhaltet eine Demonstration der ordnungsgemäßen Betäubung mit Tierarzneimitteln im Sinne des § 3 bei der Ferkelkastration und
- 4. schließt mit einer Prüfung ab, die die Inhalte nach Nummer 2 umfasst.
Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt. Der Prüfungsausschuss besteht aus einem fachkundigen Tierarzt oder einer fachkundigen Tierärztin und mindestens einem weiteren geeigneten Mitglied; er wird von der zuständigen Behörde bestellt. Mindestens ein Mitglied des Prüfungsausschusses darf nicht in einer persönlichen oder wirtschaftlichen Beziehung zum Prüfling stehen. Die Prüfung kann schriftlich oder mündlich durchgeführt werden. Der Prüfling erhält einen Nachweis über eine erfolgreich abgelegte Prüfung.
(3) Die Praxisphase beginnt frühestens nach der erfolgreich abgelegten Prüfung der theoretischen Kenntnisse und muss unter der Aufsicht eines fachkundigen Tierarztes oder einer fachkundigen Tierärztin entweder auf dem Betrieb eines Landwirts oder einer Landwirtin oder in einer Einrichtung nach Absatz 1 erfolgen. Die Praxisphase schließt mit einer Prüfung ab, in der praktische Fähigkeiten auf den Gebieten
- 1. Vorbereitung des Ferkels auf den Eingriff, einschließlich Anwendung eines schmerzstillenden Tierarzneimittels, das geeignet ist, auftretende Schmerzen nach dem Nachlassen der Betäubung zu lindern, Durchführung der Ferkelkastration unter Betäubung sowie Nachsorge,
- 2. Aufbau, Bedienung, Reinigung und Lagerung von Narkosegeräten,
- 3. Dosierung und Anwendung von Tierarzneimitteln nach § 3 und § 4 Absatz 1,
- 4. Narkoseüberwachung und Beurteilung der Narkosetiefe beim Ferkel und
- 5. Hygiene und Desinfektion nachgewiesen werden müssen.
Zulassungsvoraussetzung für die Prüfung ist der Nachweis über die erfolgreich abgelegte Prüfung der theoretischen Kenntnisse und eine Bescheinigung des anleitenden Tierarztes oder der anleitenden Tierärztin über die absolvierte Praxisphase. Die Prüfung wird von einem fachkundigen Tierarzt oder einer fachkundigen Tierärztin abgenommen, der oder die von der zuständigen Behörde bestellt wird und nicht in einer persönlichen oder wirtschaftlichen Beziehung zum Prüfling stehen darf. Der Prüfling erhält einen Nachweis über eine erfolgreich abgelegte Prüfung.
(4) Die Überprüfung der praktischen Fähigkeiten nach § 6 Absatz 5 Satz 1 besteht aus einer Demonstration der praktischen Fähigkeiten durch die sachkundige Person unter Aufsicht eines fachkundigen Tierarztes oder einer fachkundigen Tierärztin. Die sachkundige Person erhält einen Nachweis über die Teilnahme an einer Überprüfung der praktischen Fähigkeiten.
§ 8 Dokumentation
Die sachkundige Person hat die Aufzeichnungen nach § 5 Absatz 2 Nummer 6 aus dem Gerät auszulesen und muss diese Aufzeichnungen an den Betriebsinhaber oder die Betriebsinhaberin des jeweiligen landwirtschaftlichen Betriebes übergeben, falls sie nicht diesem Betrieb angehört. Der Betriebsinhaber oder die Betriebsinhaberin des jeweiligen landwirtschaftlichen Betriebes hat die Aufzeichnungen nach Satz 1 ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Betäubung durch das Narkosegerät zwölf Monate aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
§ 9 Übergangsvorschriften
Narkosegeräte, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung verwendet worden sind, dürfen weiter verwendet werden, auch wenn sie nicht den Anforderungen nach § 5 Absatz 2 Nummer 6 entsprechen. In diesem Fall hat die sachkundige Person die Anzahl der Anwendungen des Narkosegerätes und das Datum der jeweiligen Anwendung schriftlich oder elektronisch aufzuzeichnen.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den Die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Männliche Schweine werden chirurgisch kastriert, da das Fleisch von Ebern einen unerwünschten Geruch entwickeln kann, der von vielen Verbrauchern als unangenehm wahrgenommen wird. Mit der Änderung des Tierschutzgesetzes 2013 wurde ein Verbot der betäubungslosen Ferkelkastration mit einer Übergangszeit von fünf Jahren in das Gesetz aufgenommen. Diese Übergangszeit wurde um zwei Jahre bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 verlängert.
Zu der betäubungslosen Ferkelkastration gibt es zwar mehrere Alternativen, wie die Jungebermast, die Impfung gegen Ebergeruch und die Kastration unter Narkose, die alle Vor- und Nachteile haben, aber bisher insgesamt und insbesondere von der Wirtschaft als nicht flächendeckend geeignet angesehen werden. Insbesondere in den kleinstrukturierten Bereichen wird eine Alternative, mit der Ferkel weiterhin chirurgisch kastriert werden können, als unabdingbar gesehen. Eine solche Alternative stellt die Narkose mit dem Wirkstoff Isofluran dar. Für die Durchführung einer Narkose gilt jedoch nach dem Tierschutzgesetz der Tierarztvorbehalt. Aus wirtschaftlichen und logistischen Gründen ist die Narkose mit Isofluran bei der Ferkelkastration für die Mehrzahl der Betriebe jedoch nur möglich, sofern sie vom Landwirt selbst oder von anderen sachkundigen Personen angewendet werden kann. Es stehen zudem nicht genügend Tierärzte zur Verfügung, um die Narkose mit Isofluran flächendeckend durchführen zu können.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Aufhebung des Tierarztvorbehaltes und Ermöglichung der Durchführung der Narkose mit Isofluran bei der Ferkelkastration durch den Landwirt oder andere sachkundige Personen.
III. Alternativen
Beibehaltung der geltenden Rechtslage. In diesem Fall wäre die Narkose mit Isofluran für die Mehrzahl der Betriebe keine praxisreife Alternative zu der betäubungslosen Ferkelkastration.
IV. Regelungskompetenz
§ 6 Absatz 6 des Tierschutzgesetzes ermächtigt das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, für Eingriffe im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2a des Gesetzes, also für die Kastration von unter acht Tage alten männlichen Ferkeln, abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 2 zuzulassen, dass die Betäubung von bestimmten anderen Personen als Tierärzten vorgenommen werden darf, soweit es mit dem Schutz der Tiere vereinbar ist.
Von dieser Ermächtigung wird vorliegend Gebrauch gemacht.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Die Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar. Einschlägige Vorschriften der Europäischen Union sind insbesondere diejenigen der Richtlinien 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere sowie 2008/120/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen, die jeweils nur Mindeststandards festlegen, über die die Mitgliedstaaten innerstaatlich hinausgehen dürfen.
VI. Regelungsfolgen
Die Durchführung der Narkose mit Isofluran bei der Ferkelkastration durch sachkundige Personen wird ermöglicht. Damit wird die Praxisgerechtheit dieser Alternative zur betäubungslosen Ferkelkastration verbessert.
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Es werden keine Regelungen aufgehoben oder vereinfacht.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Die vorliegenden Regelungen sind im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie dauerhaft tragfähig, da insbesondere die Erreichung der Ziele des Nachhaltigkeitspostulats 8.4 "Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit" der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie durch die Regelung gefördert wird, indem eine sozial und wirtschaftlich vertretbare Umsetzung des Verbots der betäubungslosen Ferkelkastration unterstützt wird. Somit wird gleichzeitig eine wettbewerbsfähige Landwirtschaft gefördert, die Anforderungen an eine tiergerechte Nutztierhaltung beachtet und damit dem Prinzip 4c) der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie Rechnung getragen.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
Schätzungen basieren auf statistischen Auswertungen, Auskünften der Länder, der Landwirtschaft, der Narkosegerätehersteller und der potentiellen Schulungseinrichtungen.
Im Rahmen der Änderung des Tierschutzgesetzes wurde im Jahr 2012 ein Erfüllungsaufwand von 100 Millionen Euro für den Fall angenommen, dass alle bundesweit produzierten Ferkel unter der Inhalationsnarkose durch den Tierarzt oder die Tierärztin kastriert werden. Die hier angeführten Berechnungen weichen davon ab, da der Anteil der Ferkelerzeuger, die die Isoflurannarkose verwenden werden, als deutlich geringer eingeschätzt wird (ca. 50 %). Für die Kastration unter Inhalationsnarkose durch den Tierarzt oder die Tierärztin würden somit Kosten von ca. 50 Millionen Euro jährlich entstehen.
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
In Deutschland werden derzeit jährlich circa 20 Millionen Ferkel kastriert. Ab 1. Januar 2021 ist die betäubungslose Ferkelkastration verboten. Eine Alternative ist die Durchführung unter Betäubung mit Isofluran. Ohne den Erlass dieser Verordnung müsste die Betäubung mit Isofluran durch einen Tierarzt oder eine Tierärztin durchgeführt werden. Aufgrund dieser Verordnung wird eine Belastung der Wirtschaft vermieden, indem die Isoflurannarkose durch den Landwirt oder andere sachkundige Personen durchgeführt werden kann. Durch den Wegfall der Tierarztkosten reduzieren sich die Kosten pro Ferkel, die bei der Berechnung des Erfüllungsaufwandes der Änderung des Tierschutzgesetzes (siehe BT-Drucksache 17/10572) mit rund 5 Euro angenommen wurden, um ca. 2,82 Euro3).
Es wird angenommen, dass die Marktanteile der Alternativen mit Inkrafttreten des Verbots der betäubungslosen Ferkelkastration bei ca. 30 % Ebermast, ca. 20 % Immunokastration und ca. 50 % Kastration unter Isoflurannarkose liegen. Die Isoflurannarkose würde dann bei ca. 10 Millionen Ferkeln jährlich angewendet. Damit führt die Verordnung zu einer jährlichen Entlastung von ca. 28,2 Millionen Euro bei Durchführung der Inhalationsnarkose durch den Landwirt statt durch den Tierarzt oder die Tierärztin.
Bürokratiekosten aus Informationspflichten (Lehrgang, Praxisphase, Überprüfung der praktischen Fähigkeiten):
Personen, die den Sachkundenachweis nach den Anforderungen der Verordnung erwerben, entsteht folgender Zeitaufwand (jeweils mittlere Anforderungen): Einarbeitung 3 min, Beschaffung von Daten 10 min, Formulare ausfüllen 5 min, Ausführen von Zahlungsanweisungen (2x, für Lehrgang und Gebührenbescheid Behörde) 3 min, Praxisphase einschließlich Prüfung durch öffentliche Stellen 2 Stunden, Teilnahme Lehrgang (Theorie) 6 Stunden und theoretische Prüfung 1 Stunde, An- und Abfahrt Lehrgang ca. 2 Stunden, Überprüfung der praktischen Fähigkeiten 3 Stunden, ggf. An- und Abfahrt ca. 2 Stunden, wenn die Überprüfung nicht im Betrieb stattfindet (nach 3 Jahren, anschließend alle 5 Jahre), insgesamt also einmalig für den Antrag und Erwerb der Sachkunde 11:24 Stunden, für die Überprüfung der praktischen Fähigkeiten nach 3 Jahren 5 Stunden und anschließend alle 5 Jahre 5 Stunden. Bei Lohnkosten in der Landwirtschaft bei mittlerem Qualifikationsniveau von 19,40 Euro pro Stunde bedeutet dies Kosten von einmalig 221,16 Euro, nach 3 Jahren 116,40 Euro und anschließend alle 5 Jahre 116,40 Euro. Für die Berechnung der Lohnkosten für die praktische Überprüfung wurde ein maximaler Zeitaufwand angenommen, der nur entstünde, falls alle praktischen Überprüfungen in zentralen Schulungseinrichtungen stattfinden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die praktischen Überprüfungen in der Regel mit reduziertem Zeitaufwand auf den Betrieben stattfinden.
In Deutschland gibt es derzeit ca. 8.000 ferkelproduzierende Betriebe4)5) Es wird angenommen, dass 50 % der Betriebe die Isoflurannarkose anwenden könnten. Davon ausgehend werden 4.000 zu schulende Personen angenommen. In großen Betrieben werden ggf. mehrere Personen den Sachkundenachweis benötigen, in kleinen Betrieben werden einzelne Personen ggf. die Betäubung in mehreren Betrieben durchführen. Bei einer Fallzahl von 4.000 Personen betragen die Kosten für die Erlangung der Sachkunde einmalig ca. 884.640 Euro, nach 3 Jahren ca. 465.600 Euro und anschließend alle 5 Jahre ca. 465.600 Euro.
Für die Durchführung des Lehrgangs und der Überprüfungen der praktischen Fähigkeiten entstehen den Schulungseinrichtungen Kosten für die Räumlichkeiten und das Personal, die sie den Teilnehmern in Rechnung stellen. Die Kosten für den Lehrgang inklusive theoretischer und praktischer Prüfung betragen ca. 2.000 Euro pro Veranstaltung für 20 Teilnehmer. Bei ca. 4.000 zu schulenden Personen bedeutet dies die Notwendigkeit von 200 einmaligen Veranstaltungen, die zu Kosten von ca. 400.000 Euro führen. Die Kosten für die Überprüfung der praktischen Fähigkeiten betragen ebenfalls ca. 2.000 Euro pro Veranstaltung für 20 Teilnehmer. Nach 3 Jahren und anschließend alle 5 Jahre entstehen also Kosten von ca. 400.000 Euro, sofern die praktische Überprüfung nicht im Betrieb stattfindet.
Für die Dokumentationspflicht gemäß § 8 entsteht den sachkundigen Personen ein Aufwand von ca. 12 Stunden pro Jahr. Bei Lohnkosten in der Landwirtschaft bei mittlerem Qualifikationsniveau von 19,40 Euro pro Stunde bedeutet dies Kosten von jährlich ca. 232,80 Euro pro Betrieb, bei 4.000 Betrieben entspricht dies ca. 931.200 Euro.
Gesamtkosten:
Für die Wirtschaft werden jährliche Belastungen von ca. 28,2 Millionen Euro durch die Durchführung der Ferkelkastration unter Inhalationsnarkose durch den Landwirt oder andere sachkundige Personen im Vergleich zur Durchführung der Isoflurannarkose durch Tierärzte vermieden.
Als Bürokratiekosten aus Informationspflichten entstehen einmalig ca. 1.284.640 Euro für die Durchführung des Sachkundelehrgangs und der Praxisphase; nach 3 Jahren und anschließend alle 5 Jahre entstehen Kosten von ca. 865.600 Euro für Überprüfungen der praktischen Fähigkeiten (entspricht ca. 216.400 Euro jährlich).
Durch die Dokumentationspflicht entstehen jährlich Kosten in Höhe von ca. 931.200 Euro, ergänzt um die Kosten für die Überprüfungen der praktischen Fähigkeiten ergeben sich laufende jährliche Kosten von insgesamt ca. 1,1 Millionen Euro.
Im Sinne der "One in one out"-Regel der Bundesregierung stellt der jährliche Erfüllungsaufwand der Wirtschaft in diesem Regelungsvorhaben ein "Out" von 27 Millionen Euro dar.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Der Verwaltung entstehen auf Bundesebene keine Kosten, auf Landesebene entstehen Kosten für die Anerkennung der Schulungseinrichtungen und die Bestellung des Prüfungspersonals sowie Personal-Kosten für die Erteilung des Sachkundenachweises.
Es wird mit ca. 15 Schulungseinrichtungen und einer Anzahl Personen, die die Prüfungen durchführen, im zweistelligen Bereich gerechnet. Für deren Anerkennung bzw. Bestellung führt dies auf Landesebene zu einem Zeitwert von ca. 30 Stunden höherer Dienst und ca. 30 Stunden mittlerer Dienst. Es ist also mit Kosten von ca. 1.962 Euro (30x65,40 Euro) für den höheren Dienst sowie ca. 942 Euro (30x31,40 Euro) für den mittleren Dienst und damit insgesamt mit ca. 2.904 Euro Erfüllungsaufwand zu rechnen.
Die Erteilung des Sachkundenachweises wird einen Zeitwert von ca. 60 Minuten pro Antrag (Prüfung der Voraussetzungen und Erstellung des Nachweises) erfordern. Dies entspricht bei ca. 4.000 Antragstellern 4.000 Stunden im mittleren Dienst à 31,50 Euro und führt zu Gesamtkosten von ca. 126.000 Euro.
Für die Zulassung der Schulungseinrichtungen sowie des Prüfungspersonals und die Erteilung des Sachkundenachweises entstehen der Verwaltung somit einmalig Gesamtkosten in Höhe von ca. 130.000 Euro.
Es ist davon auszugehen, dass auch in den Folgejahren ein zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand für die Anerkennung von weiteren Schulungseinrichtungen, Bestellung von Prüfern und auszustellende Sachkundenachweise anfällt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die jährliche Fallzahl und somit auch der dafür anfallende Erfüllungsaufwand geringfügig sein wird.
5. Weitere Kosten
Als weitere Kosten entstehen für die Erteilung des Sachkundenachweises durch die Behörde (Bescheid) ca. 32,50 Euro pro Antragsteller, also insgesamt ca. 130.000 Euro.
6. Weitere Regelungsfolgen
Die Regelungen haben keine Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher. Auch gleichstellungspolitische Auswirkungen sind nicht zu erwarten.
VII. Befristung; Evaluierung
Es ist keine Befristung der Regelungen vorgesehen, da der beabsichtigte Effekt dauerhaft erzielt werden soll.
B. Besonderer Teil
Zu § 1 (Anwendungsbereich)
Der Anwendungsbereich der Verordnung ist die Durchführung der Betäubung von Ferkeln bei der Ferkelkastration abweichend vom Tierarztvorbehalt des § 5 Absatz 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes durch sachkundige Personen einschließlich der Anforderungen an die Sachkunde dieser Personen.
§ 6 Absatz 1 Satz 3 des Tierschutzgesetzes bleibt unberührt; somit bleibt der Tierarztvorbehalt bestehen, sofern ein von der normalen anatomischen Beschaffenheit abweichender Befund vorliegt. Darüber hinaus werden Anforderungen an die Durchführung des Eingriffs unter der Narkose einschließlich des Erfordernisses von Maßnahmen zur Nachsorge geregelt.
Zu § 2 (Ausnahme vom Tierarztvorbehalt)
Die Durchführung einer Betäubung, einschließlich von Allgemeinanästhesien, beim Tier ist gemäß § 5 des Tierschutzgesetzes grundsätzlich dem Tierarzt oder der Tierärztin vorbehalten. Dies begründet sich aus den erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten zur Durchführung einer Allgemeinanästhesie und den damit verbundenen Risiken für das Tier. Die Aufhebung des Tierarztvorbehaltes kann daher nur erfolgen, wenn weiterhin sichergestellt ist, dass die Betäubung durch sachkundige Personen durchgeführt und der Tierschutz nicht gefährdet wird. Sachkundige Personen sind solche Personen, die über einen von der zuständigen Behörde ausgestellten Sachkundenachweis verfügen.
Zu § 3 (Tierarzneimittel zur Betäubung)
Zur Sicherstellung des Tierschutzes ist es unerlässlich, dass verwendete Tierarzneimittel nach arzneimittelrechtlichen Vorschriften für das Anwendungsgebiet zugelassen sind.
Die Durchführung der Betäubung durch andere Personen als Tierärztinnen und Tierärzte wird ausschließlich für die Verwendung von Tierarzneimitteln, die als Wirkstoff Isofluran enthalten, ermöglicht. Zwar existieren auch Tierarzneimittel, die für die Anästhesie bei chirurgischen Eingriffen beim Schwein zugelassen sind und den Wirkstoff Ketamin enthalten und die in Kombination mit anderen Tierarzneimitteln geeignet sind, eine Betäubung bei der chirurgischen Ferkelkastration zu erzielen. Jedoch weist der Wirkstoff Ketamin ein nicht zu vernachlässigendes Missbrauchspotential auf und soll daher in der Anwendung weiterhin dem eingeschränkten Personenkreis der Tierärzte und Tierärztinnen vorbehalten bleiben.
Zu § 4 (Verfahren der Ferkelkastration unter Betäubung)
Isofluran führt durch die Bewusstlosigkeit zu einer Ausschaltung der Schmerzwahrnehmung. Mit der Rückkehr des Bewusstseins wird der postoperative Schmerz daher wieder wahrgenommen. Daher ist es notwendig, vor der Narkoseeinleitung ein Analgetikum (Schmerzmittel) zu verabreichen, das geeignet ist, postoperative Schmerzen zu lindern.
Das Analgetikum muss rechtzeitig vor der Narkose verabreicht werden, damit die Wirkung bei Abklingen der Narkose unmittelbar vorhanden ist.
Die Durchführung der Betäubung hat nach Anweisung des behandelnden Tierarztes unter Beachtung der Gebrauchsanweisung des Geräteherstellers für das Narkosegerät zu erfolgen. Der behandelnde Tierarzt kann seine Anweisungen in Kenntnis des Einzelfalls erteilen. Diese Anweisung hat daher Vorrang. In der Gebrauchsanweisung kann der Gerätehersteller beispielsweise angeben, bei welchen Umgebungsbedingungen (z.B. Temperaturbereichen) das Gerät eine sichere Dosierung gewährleistet.
Um eine Schmerzausschaltung sicherzustellen, ist die Überwachung der Narkosetiefe unumgänglich. Zur Gewährleistung einer sicheren und zuverlässigen Narkose muss die ausreichende Tiefe der Anästhesie durch geeignete Reflexprüfung bei jedem Einzeltier vor dem Beginn und ggf. während des Eingriffes überprüft werden. Das Ferkel muss sich während der Kastration im Narkosestadium III nach Guedel (Toleranzstadium) befinden.
Die Durchführung der Kastration unter hygienischen Bedingungen ist aus Gründen der Infektionsprophylaxe unumgänglich. Die Anwendung geeigneter chirurgischer Methoden unter Verwendung geeigneter Instrumente sorgt für eine möglichst geringe Komplikationsrate und verhindert unnötiges Leiden des Tieres.
Die Nachsorge im Anschluss an die Kastration umfasst beispielsweise den Schutz des Ferkels vor Erdrücken und Auskühlen.
Zu § 5 (Orte und Narkosegeräte)
Die Anforderungen an die Orte des Eingriffs (trocken, sauber, leicht zu reinigen) ermöglichen die hygienische Durchführung der Kastration und stellen sicher, dass die Raumluft möglichst wenig verunreinigt wird (gut belüftet). Die Durchführung der Betäubung im Freien ist möglich (z.B. Freilandhaltung).
Die Anforderungen an Narkosegeräte sind erforderlich, um einen ordnungsgemäßen Betrieb zu garantieren. Die Geräte müssen für den Zweck der Narkose beim Ferkel mittels Isofluran ausgewiesen sein, weil nur so eine korrekte Verdampfung des Narkotikums und die korrekte Dosierung sichergestellt ist.
Die Geräte müssen zum Schutz vor Missbrauch und Täuschung des Kontrollpersonals manipulationssicher die Anzahl der Anwendungen aufzeichnen.
Zu § 6 (Sachkunde)
Für die Durchführung der Betäubung mittels Inhalationsnarkose mit Isofluran bei der Ferkelkastration ist der Nachweis entsprechender Kenntnisse und Fähigkeiten unerlässlich, um den Tierschutz sicher zu stellen. Der Sachkundenachweis wird durch die zuständige Behörde erteilt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Insbesondere müssen theoretische Kenntnisse und praktische Fähigkeiten erworben und durch Prüfungen nachgewiesen werden. Die Erfahrungen aus der Schweiz zeigen, dass sich bei der Durchführung der Inhalationsnarkose im Laufe der Zeit fehlerhafte Abläufe manifestieren können. Regelmäßige Überprüfungen der praktischen Fähigkeiten unter der Aufsicht eines fachkundigen Tierarztes oder einer fachkundigen Tierärztin stellen sicher, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten gefestigt und aktualisiert sowie die Abläufe gegebenenfalls korrigiert werden.
Die Vollendung des 18. Lebensjahres und die erforderliche Zuverlässigkeit sind zwingende Voraussetzungen für die Erteilung des Sachkundenachweises, um den sorgfältigen Umgang mit den Tieren und den Tierarzneimitteln zu gewährleisten. Vor der Vollendung des 18. Lebensjahres kann bereits am theoretischen Lehrgang und der Praxisphase teilgenommen und die theoretische und praktische Prüfung abgelegt werden (Beispiel Auszubildende). Die Erteilung des Sachkundenachweises kann jedoch auch in diesen Fällen erst erfolgen, sobald das 18. Lebensjahr vollendet wurde. Der Abschluss eines fachbezogenen Ausbildungsberufes oder Studienganges bzw. die einschlägige Berufserfahrung sind Zulassungsvoraussetzung, um von grundsätzlichen Kenntnissen im Umgang mit Ferkeln ausgehen zu können. Die einschlägige Berufserfahrung kann auch auf mehreren Betrieben gesammelt werden. Die Teilnahme an einem Lehrgang, der die theoretischen Grundlagen vermittelt, sowie das Absolvieren einer Praxisphase schaffen die Voraussetzungen für das erfolgreiche Ablegen einer theoretischen sowie einer praktischen Prüfung. Diese sind die zentralen Voraussetzungen für die Erteilung eines Sachkundenachweises, weil sie das Vorhandensein der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten belegen, die den Tierschutz bei der Durchführung einer Betäubung durch andere Personen als Tierärztinnen und Tierärzte gewährleisten. Sachkundenachweise aus anderen Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum werden anerkannt, sofern sie vergleichbare Garantien beinhalten.
Die zuständige Behörde soll den Sachkundenachweis widerrufen, sofern die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben ist oder die sachkundige Person wiederholt gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstoßen hat.
Zu § 7 (Schulungseinrichtungen, Lehrgänge und Überprüfung der praktischen Fähigkeiten)
Schulungseinrichtungen, die die theoretischen Grundlagen vermitteln, werden von der zuständigen Behörde anerkannt; Mitglieder des Prüfungsausschusses, der die Prüfung über die theoretischen Kenntnisse abnimmt, sowie Prüfer und Prüferinnen, die die Prüfung über die praktischen Fähigkeiten abnehmen, werden von der zuständigen Behörde bestellt. Dies ist erforderlich, um die Qualität sowie vergleichbare Anforderungen von Lehrgängen und Prüfungen sicherzustellen. Die den Prüfling in der Praxisphase anleitenden Tierärzte oder Tierärztinnen bedürfen dagegen keiner Bestellung durch die zuständige Behörde.
Schulungseinrichtungen müssen baulich, technisch und personell so ausgestattet sein, dass die Ausbildung durchgeführt werden kann. Die Beurteilung dieser Parameter obliegt der zuständigen Behörde und wird im Rahmen der Anerkennung geprüft.
Die theoretischen Kenntnisse, die im Lehrgang vermittelt werden, und die praktischen Fähigkeiten, die in der Praxisphase gelehrt werden, sind erforderlich, um die Betäubung zuverlässig und in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Tierschutzes durchführen und auch in Ausnahmefällen adäquat reagieren zu können. Die praktische Demonstration gemäß § 7 Absatz 2 Nummer 3 dieser Verordnung kann mittels Lehrfilmen oder Demonstration an Dummys erfolgen.
Um die theoretischen Kenntnisse und die praktischen Fähigkeiten nachzuweisen, ist jeweils eine Prüfung notwendig. Der Prüfungsausschuss (Theorie) bzw. der Prüfer oder die Prüferin (Praxis) müssen Fachkenntnisse zur Überprüfung der Lehrinhalte haben. Dies ist bei fachkundigen Tierärzten und bei weiteren Personen der Fall, die die zuständigen Behörden als Mitglieder des Prüfungsausschusses bestellen. Um die Neutralität zu wahren, darf mindestens ein Prüfender nicht in wirtschaftlicher Beziehung zum Prüfling stehen. Die Anleitung in der praktischen Phase kann dagegen auch von einem fachkundigen Tierarzt oder einer Tierärztin, der in wirtschaftlicher Beziehung zum Prüfling steht (beispielsweise der bestandsbetreuenden Tierärztin oder dem Tierarzt) durchgeführt werden. Die theoretische Prüfung kann mündlich oder schriftlich abgelegt werden.
Nach der Teilnahme an dem Lehrgang zur Vermittlung der theoretischen Grundlagen und der erfolgreich abgelegten theoretischen Prüfung beginnt die Praxisphase. Es ist aus Tierschutzgründen sinnvoll, dass der Prüfling zunächst das theoretische Wissen erwirbt, bevor er praktisch angeleitet wird. Zudem ist davon auszugehen, dass die Praxisphase kürzer ausfällt, wenn der Prüfling bereits über theoretische Kenntnisse verfügt. Die Praxisphase kann auf dem Betrieb des Landwirts oder in einer Schulungseinrichtung absolviert werden.
Der anleitende fachkundige Tierarzt oder die anleitende fachkundige Tierärztin bestimmt die Dauer der Praxisphase individuell in Abhängigkeit von den Kenntnissen und Fähigkeiten des Landwirtes und bestätigt das Absolvieren der Praxisphase, wenn er der Auffassung ist, dass die Person ausreichend für die praktische Prüfung vorbereitet ist. Der anleitende Tierarzt oder die anleitende Tierärztin in der Praxisphase und der Prüfer können personenidentisch oder personenverschieden sein.
Zu § 8 (Dokumentation)
Die Dokumentation der Anzahl der Anwendungen des Narkosegeräts ist notwendig, um der zuständigen Behörde in Verbindung mit der Anzahl der produzierten Ferkel und der Menge des verbrauchten Tierarzneimittels eine Plausibilitätskontrolle zu ermöglichen. Der Dokumentationsaufwand ist vertretbar. Die Aufzeichnungen sind zwölf Monate aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Dies ist erforderlich, um der Behörde die Kontrolle darüber zu ermöglichen, ob die Anforderungen dieser Verordnung eingehalten wurden.
Zu § 9 (Übergangsvorschriften)
Bereits vor Inkrafttreten der Verordnung verwendete Narkosegeräte sollen unbefristet weiter verwendet werden können. Damit soll vermieden werden, dass Betriebe, die bereits vorzeitig auf das tierschutzgerechte Verfahren der chirurgischen Ferkelkastration unter Narkose umgestellt haben, schlechter gestellt werden und dass noch funktionstüchtige Geräte aussortiert werden müssen.
Zu § 10 (Inkrafttreten)
Die Verordnung soll am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft treten, um sachkundigen Personen möglichst schnell die Durchführung der Betäubung zu ermöglichen.
Anlage
Aktualisierte Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4718, BMEL: Entwurf einer Verordnung zur Durchführung der Betäubung mit Isofluran bei der Ferkelkastration
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.
I. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger | Keine Auswirkungen. |
Wirtschaft Vermiedene jährliche Belastung (im Sal- do): davon zusätzliche Informationspflichten:Einmaliger Erfüllungsaufwand: davon aus Informationspflichten:Weitere Kosten, Gebühren (einmalig): | rund - 27 Mio. Euro 1,1 Mio. Euro1,3 Mio. Euro 1,3 Mio. Euro rund 130.000 Euro (rund 33 Euro im Einzelfall) |
Verwaltung Länder Jährlicher Erfüllungsaufwand: Einmaliger Erfüllungsaufwand: Weitere Kosten: | geringfügig rund 130.000 Euro Die Weiteren Kosten der Wirtschaft in Form von Gebühren kompensieren den Aufwand der Verwaltung. |
"One in one out"-Regel | Im Sinne der "One in one out"-Regel der Bundesregierung stellt der jährliche Erfüllungsaufwand der Wirtschaft in diesem Regelungsvorhaben ein "Out" von - 27 Mio. Euro dar. |
Das Ressort hat den Erfüllungsaufwand umfassend, nachvollziehbar und plausibel dargestellt. Der Nationale Normenkontrollrat (NKR) erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellung der Verordnungsfolgen in dem vorliegenden Regelungsentwurf. |
II. Im Einzelnen
Ziel des Regelungsvorhabens ist es, Landwirten eine praktikable Lösung für die Betäubung von männlichen Ferkeln während ihrer Kastration zur Verfügung zu stellen.
Hintergrund ist, dass bereits im Jahr 2013 mit der Änderung des Tierschutzgesetzes ein Verbot der betäubungslosen Ferkelkastration normiert wurde. Diese Regelung wurde jedoch mit einer Übergangszeit von fünf Jahren versehen, die um zwei weitere Jahre verlängert wurde und am 31. Dezember 2020 endgültig ausläuft. Ab dem 01. Januar 2021 greift damit das Verbot, Ferkel ohne Betäubung zu kastrieren.
Grund für das Kastrieren von männlichen Ferkeln ist, dass das Fleisch von Ebern einen Geruch entwickeln kann, der von vielen Verbrauchern als unangenehm wahrgenommen wird.
Zu der betäubungslosen Ferkelkastration gibt es grundsätzlich mehrere Alternativen, wie die Jungebermast, die Impfung gegen Ebergeruch und die Kastration unter Narkose.
Das Ressort geht davon aus, dass vor allem kleinere Betriebe nicht auf eine Jungebermast umstellen werden. Grund dafür sind die erforderlichen Investitionen für Stallumbauten etc. sowie die eingeschränkten Vermarktungsmöglichkeiten wegen eines Restrisikos der Geruchsentwicklung. Auch eine Impfung gegen den Ebergeruch werden nach den Erwartungen des Ressorts vor allem kleinere landwirtschaftliche Betriebe nicht präferieren, da für diese Methode noch keine ausreichende Praxiserfahrung vorliegt, die Akzeptanz der Verbraucher fraglich und die Methode zudem mit nicht unerheblichen Kosten verbunden ist.
Das Ressort rechnet deshalb damit, dass vor allem die kleineren landwirtschaftlichen Betriebe auch künftig eine chirurgische Kastration vorziehen werden, sofern diese Alternative auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten für die Betriebe sinnvoll ist. Nach der - wegen der noch geltenden Übergangszeit noch nicht in Kraft getretenen - aktuellen Rechtslage ist eine Kastration ab dem 01. Januar 2021 nur mit einer Betäubung, wie z.B. dem Wirkstoff Isofluran, möglich. Für eine solche Betäubung gilt jedoch nach dem Tierschutzgesetz der Tierarztvorbehalt. Eine Betäubung, die durch den Tierarzt vorgenommen wird, ist jedoch nicht nur mit relativ hohen Kosten für die Betriebe verbunden, sondern es stehen auch nicht ausreichend Tierärzte zur Verfügung, um ein flächendeckendes Angebot zu gewährleisten.
Mit dem Regelungsvorhaben wird deshalb die Möglichkeit einer Ausnahme vom Tierarztvorbehalt eingeführt. Künftig können auch sachkundige Personen die Betäubung von Ferkeln mit Isofluran bei der Kastration vornehmen. Die Sachkunde wird durch die Teilnahme an entsprechenden Lehrgängen nachgewiesen.
II.1. Erfüllungsaufwand
Das BMEL hat den Erfüllungsaufwand geschätzt. Die Schätzungen und Annahmen beruhen durchgängig auf Auskünften der Länder, der Landwirtschaft, der Gerätehersteller sowie der Schulungseinrichtungen. Ferner wurden auf wissenschaftlicher Basis erstellte Berechnungen des Thünen-Institutes (Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei) und einschlägige Bundesstatistiken beigezogen.
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 1,3 Mio. Euro. Andererseits vermeidet das Regelungsvorhaben im Saldo jährliche Belastungen für die Wirtschaft von insgesamt rund 27 Mio. Euro, die sich wie folgt berechnen:
Mit der Änderung des Tierschutzgesetzes im Jahr 2013 hat das Ressort den zusätzlichen Aufwand für die Betäubung bei der Ferkelkastration durch Tierärzte im Jahr 2012 beziffert. Das Ressort ging seinerzeit davon aus, dass im Vergleich zur betäubungslosen Kastration pro Ferkel Mehrkosten von etwa 5 Euro durch die Tierarztnarkose entstehen. Diese Annahmen werden durch aktuelle Berechnungen des Thünen Institutes gestützt, die auf Erhebungen in vier Bundesländern beruhen. Das Ressort ging im Jahr 2012 und in den aktuellen Schätzungen davon aus, dass jährlich bisher insgesamt etwa 20 Mio. Ferkel ohne Betäubung kastriert werden. Die Gesamtzahl von 20 Mio. Ferkeln beruht auf Statistiken zur Gesamtzahl der in Deutschland lebenden Sauen und Schätzungen zur Wurfaktivität. Das Ressort geht ferner davon aus, dass mit dem Einsetzen des Verbots der betäubungslosen Kastration künftig etwa 50 Prozent der Ferkel künftig unter Betäubung kastriert werden (10 Mio. Ferkel jährlich). Den Anteil der Ferkel, die künftig insgesamt in Jungebermast gehalten werden, schätzt das Ressort auf 30%, den Anteil der Impfungen auf 20%. Diese Annahmen beruhen auf Präferenzbekundungen seitens der landwirtschaftlichen Betriebe. Das Ressort geht ferner davon aus, dass es allenfalls in sehr wenigen Ausnahmefällen Betäubungen geben wird, die durch den Tierarzt vorgenommen werden, da dies aus wirtschaftlicher Sicht keine rentable Alternative für die Betriebe ist.
Die Schätzungen führten im Jahr 2012 zu einem zusätzlichen jährlichen Erfüllungsaufwand für die Landwirte von 50 Mio. Euro jährlich für die Betäubung durch einen Tierarzt.
Ebenfalls auf der Grundlage der aktuellen Erhebungen des Thünen-Institutes geht das Ressort davon aus, dass die Betäubung durch einen sachkundigen Landwirt im Durchschnitt lediglich 2,18 Euro pro Ferkel kosten würde, das bedeutet eine Kostenreduktion von 2,82 Euro pro Ferkel. Grund für die Kostenreduktion ist der Wegfall der Tierarztkosten. Für die geschätzten 10 Mio. jährlich zu kastrierenden Ferkel führt das dazu, dass für die landwirtschaftlichen Betriebe jährlich - im Vergleich zur bisher erforderlichen Tierarztbetäubung - Belastungen von 28,2 Mio. Euro jährlich vermieden werden.
Die vermiedene Belastung wird durch die Verpflichtung für den Landwirt, jede Betäubung zu dokumentieren, um insgesamt 931.000 Euro gemindert. Für die Dokumentation ist ein Ausdruck der elektronisch erstellten Aufzeichnungen aus dem Narkosegerät ausreichend. Das Ressort geht davon aus, dass jeder Landwirt hierfür durchschnittlich eine Stunde monatlich, also 12 Stunden im Jahr, dafür benötigt (19,40 Euro Stundenlohn gemäß Leitfaden) und die Gesamtzahl der mit Isofluran betäubenden Betriebe bei 4.000 liegt, das entspricht 50 Prozent der Gesamtzahl von 8.000 Betrieben, die Ferkel halten.
Durch die Belegung des erforderlichen Lehrgangs zum Erwerb der Sachkunde im Umgang mit der Isofluran-Betäubung inklusive der Praxisphase entsteht den Betrieben zudem ein einmaliger Erfüllungsaufwand von insgesamt rund 1,3 Mio. Euro. Das entspricht bei voraussichtlich 4.000 zu schulenden Personen (im Durchschnitt eine Person pro Betrieb) etwa 320 Euro im Einzelfall. Das Ressort hat dazu eine detaillierte Aufstellung zu den einzelnen Zeitansätzen für die einzelnen Prüfungsschritte vorgelegt (rund 11,5 Stunden im Einzelfall, Stundenlohn 19,40 Euro, Teilnahmegebühr im Einzelfall 100 Euro).
Nach dem erstmaligen Absolvieren der Sachkundeprüfung müssen die Betreffenden zudem zunächst nach fünf Jahren, dann alle drei Jahre regelmäßige Auffrischungskurse besuchen. Den dadurch entstehenden zusätzlichen jährlichen Erfüllungsaufwand beziffert das Ressort auf insgesamt rund 215.000 Euro (etwa 54 Euro im Einzelfall). Auch hierzu hat das Ressort detaillierte Berechnungen vorgelegt.
Die vermiedene Belastung von 28,2 Mio. Euro wird durch die Verpflichtung zur Dokumentation der Betäubung sowie durch das Erfordernis wiederholt zu belegender Sachkunde-Kurse damit im Saldo um insgesamt 1,1 Mio. Euro gemindert.
Ein zusätzlicher einmaliger Erfüllungsaufwand für die Anschaffung der Narkoseinhalationsgeräte entsteht durch dieses Regelungsvorhaben nicht. Denn das Ressort geht davon aus, dass der überwiegende Teil der Betriebe aus Hygienegründen bzw. zur Vermeidung der Übertragung von Krankheiten auch dann eigene Geräte angeschafft hätte, wenn die Betäubung - wie durch die Gesetzesänderung im Jahr 2012 vorgesehen - ausschließlich durch Tierärzte vorgenommen werden dürfte. Das Ressort schätzt, dass aufgrund der Gesetzesänderung im Jahr 2012 etwa 3.000 bis 5.000 Geräte neu angeschafft werden müssen. Ein Gerät kostet dabei je nach Kapazität bzw. Ausführung zwischen 3.000 und 10.000 Euro.
Die Ausführungen des Ressorts zum Erfüllungsaufwand der Wirtschaft sind nach Auffassung des NKR umfassend, nachvollziehbar und plausibel. Die wesentlichen Annahmen und Schätzungen wurden in Zusammenarbeit mit den beteiligten Kreisen erarbeitet und es liegen keine Anhaltspunkte vor, die Zweifel an den Schätzungen begründen.
Verwaltung (Länder)
Für die Verwaltungen der Länder entsteht einmaliger zusätzlicher Erfüllungsaufwand von insgesamt rund 130.000 Euro durch die Anerkennung der Schulungseinrichtungen sowie für die Ausstellung der Sachkundenachweise nach dem ersten Lehrgang. Das Ressort geht davon aus, dass bundesweit für
- 1. Schulungseinrichtungen eine entsprechende Anerkennung auszusprechen ist und dies im Einzelfall insgesamt 4 Stunden in Anspruch nimmt (2 Stunden höherer und 2 Stunden mittlerer Dienst). Für die Erteilung der Sachkundenachweise geht das Ressort davon aus, dass im Einzelfall etwa eine Stunde aufgewandt wird, das sind bei 4.000 Anträgen, die vom mittleren Dienst geprüft werden, insgesamt 126.000 Euro.
Durch die Ausstellung von Sachkundenachweisen in den Folgejahren und die Prüfung weiterer anzuerkennender Schulungseinrichtungen entsteht den Verwaltungen der Länder ein geringfügiger zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand.
II.2. Weitere Kosten
Das Ressort geht nachvollziehbar davon aus, dass für die Ausstellung eines Sachkundeausweises Im Einzelfall durchschnittlich rund 33 Euro an Gebühren anfallen. Bei 4.000 Antragstellern sind das einmalig rund 130.000 Euro.
II.4. "One in one out"-Regel
Im Sinne der "One in one out"-Regel der Bundesregierung stellt der jährliche Erfüllungsaufwand der Wirtschaft in diesem Regelungsvorhaben ein "Out" von - 27 Mio. Euro dar.
III. Ergebnis
Das Ressort hat den Erfüllungsaufwand umfassend, nachvollziehbar und plausibel dargestellt. Der Nationale Normenkontrollrat (NKR) erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellung der Verordnungsfolgen in dem vorliegenden Regelungsentwurf.
Dr. Ludewig Störr-Ritter
Vorsitzender Berichterstatterin
- 1) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie (EU) Nr. 2015/1535
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1) sind beachtet worden.
- 2) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/120/EG des Rates vom 18.12.2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (ABl. L 47 vom 18.02.2009, S. 5).
- 3) Quelle: Thünen Working Paper 110 bzw. Ergänzung hierzu, Mittelwert über 4 Bundesländer
- 4) https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/Wirtschaftsbereiche/landForstwirtschaftFischerei/TiereundtierischeErzeugung/Tabellen/BetriebeSchweineBestand.html