846. Sitzung des Bundesrates am 4. Juli 2008
A
Der federführende Ausschuss für Familie und Senioren (FS) und der Ausschuss für Frauen und Jugend (FJ) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nr. 1 (§ 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 - neu -, Abs. 7, 8 und 9 Satz 2 BEEG)
In Artikel 1 ist Nummer 1 wie folgt zu fassen:
"1. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Einkommen aus Erwerbstätigkeit ist die Summe der in den einzelnen Monaten nach Maßgabe der Absätze 7 bis 9 ermittelten Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit und nichtselbstständiger Arbeit."
- bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Bei der Abgrenzung der Einkunftsarten sind die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes entsprechend anzuwenden."
- b) Absatz 7 und Absatz 8 werden wie folgt gefasst:
- (7) Als Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit sind die laufenden lohnsteuerpflichtigen Bruttobezüge anzusetzen, die im maßgebenden Zeitraum in den einzelnen Monaten erzielt worden sind (Monatseinkommen), zuzüglich der pauschal besteuerten Bezüge. Das Monatseinkommen ist zu kürzen um:
- 1. ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrages (§ 9a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a Einkommensteuergesetz) in der im Jahr der Geburt geltenden Fassung,
- 2. eine Kranken- und Pflegeversicherungspauschale von acht Prozent des Monatseinkommens, soweit dieses ein Zwölftel der im Jahr der Geburt geltenden Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung nicht überschreitet, falls die berechtigte Person Pflichtmitglied der gesetzlichen Krankenversicherung ist,
- 3. eine Renten- und Arbeitslosenversicherungspauschale von 13 Prozent des Monatseinkommens, soweit dieses ein Zwölftel der im Jahr der Geburt geltenden Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung nicht überschreitet, falls die berechtigte Person Pflichtmitglied der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer vergleichbaren Einrichtung ist,
- 4. die Lohnsteuer auf der Basis der Monats-Lohnsteuertabelle,
- 5. den Solidaritätszuschlag, der auf die nach Nummer 4 errechnete Lohnsteuer entfallen würde, und
- 6. die Kirchensteuer, die auf die nach Nummer 4 errechnete Lohnsteuer entfallen würde, falls die berechtigte Person kirchensteuerpflichtig ist.
Bei Einkommen innerhalb der Gleitzone gemäß § 20 Abs. 2 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch beträgt die Renten- und Arbeitslosenversicherungspauschale acht Prozent und die Kranken- und Pflegeversicherungspauschale fünf Prozent. Bei ausländischen Einnahmen sind statt der Abzüge nach den Sätzen 2 und 3 die tatsächlich auf dieses Einkommen bezahlten Steuern und Sozialabgaben abzusetzen.
Grundlage der Einkommensermittlung sind die entsprechenden monatlichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers.
Kalendermonate, in denen die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes ohne Berücksichtigung einer Verlängerung des Auszahlungszeitraums nach § 6 Satz 2 Elterngeld für ein älteres Kind bezogen hat, bleiben bei der Bestimmung der zwölf für die Einkommensermittlung vor der Geburt des Kindes zu Grunde zu legenden Kalendermonate unberücksichtigt. Unberücksichtigt bleiben auch Kalendermonate, in denen die berechtigte Person Mutterschaftsgeld nach der Reichsversicherungsordnung oder dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte bezogen hat oder in denen während der Schwangerschaft wegen einer maßgeblich auf die Schwangerschaft zurückzuführenden Erkrankung Einkommen aus Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise weggefallen ist. Das Gleiche gilt für Kalendermonate, in denen die berechtigte Person Wehrdienst nach Maßgabe der Wehrpflichtgesetzes oder des Vierten Abschnitts des Soldatengesetzes oder Zivildienst nach Maßgabe des Zivildienstgesetzes geleistet hat, wenn dadurch Erwerbseinkommen ganz oder teilweise weggefallen ist."
- (8) Als Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit ist der Gewinn anzusetzen, der im maßgebenden Zeitraum in den einzelnen Monaten durchschnittlich erzielt worden ist (Monatsgewinn). Der Gewinn ist nach der Methode zu ermitteln die die berechtigte Person auch für steuerliche Zwecke anwendet. Wird keine Gewinnermittlung vorgelegt, kann der Monatsgewinn geschätzt werden.
Der Monatsgewinn ist zu kürzen um:
- 1. eine Kranken- und Pflegeversicherungspauschale von acht Prozent des Monatsgewinns, soweit dieser ein Zwölftel der im Jahr der Geburt geltenden Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung nicht überschreitet, falls die berechtigte Person Pflichtmitglied der gesetzlichen Krankenversicherung ist,
- 2. eine Rentenversicherungspauschale von zehn Prozent des Monatsgewinns, soweit dieser ein Zwölftel der im Jahr der Geburt geltenden Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung nicht überschreitet, falls die berechtigte Person Pflichtmitglied der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer vergleichbaren Einrichtung ist,
- 3. eine fiktive Einkommensteuer berechnet nach der Lohnsteuerklasse I, bei zusammen veranlagten Ehegatten nach der Lohnsteuerklasse III, für den im maßgeblichen Zeitraum durchschnittlich erzielten Monatsgewinn auf der Basis der Monats-Lohnsteuertabelle,
- 4. den Solidaritätszuschlag, der auf die nach Nummer 3 errechnete fiktive Einkommensteuer entfallen würde, und
- 5. die Kirchensteuer, die auf die nach Nummer 3 errechnete fiktive Einkommensteuer entfallen würde, falls die berechtigte Person kirchensteuerpflichtig ist.
Auf Antrag der berechtigten Person ist Absatz 7 Sätze 6 bis 8 entsprechend anzuwenden."
- c) In Absatz 9 Satz 2 wird die Angabe "Satz 5 und 6" durch die Angabe "Satz 6 bis 8" ersetzt."
Begründung
Die Neuregelung bezweckt eine sprachliche Klarstellung.
Die Neufassung regelt die Einkommensermittlung bei nichtselbstständiger Tätigkeit. Durch die Übernahme der laufenden Bruttobezüge mit fiktiver Nettoberechnung wird die Verwaltung entscheidend entlastet, die wichtigsten Vorgaben der bisherigen Rechtslage jedoch unverändert.
Durch die fiktive Lohnsteuerberechnung wird die Möglichkeit beseitigt, durch Eintragung von Freibeträgen auf der Lohnsteuerkarte die Höhe des Elterngeldes zu beeinflussen. Abgesehen davon wird durch die Anwendung der Steuerformel exakt der zutreffende Lohnsteuerbetrag abgezogen.
Bei der Sozialversicherung können sich durch die Pauschalen je nach den individuellen Beitragssätzen der berechtigten Person geringe Unterschiede ergeben. Anders als beim Arbeitslosengeld I sind zwei Pauschalen für Kranken- und Pflegeversicherung einerseits und Renten- und Arbeitslosenversicherung andererseits erforderlich, da der Abzug der Pauschale nur dann gerechtfertigt ist, wenn die berechtigte Person gesetzliches Mitglied im betreffenden Zweig der Sozialversicherung ist (bzw. im Fall der Rentenversicherung Mitglied einer vergleichbaren Einrichtung ist, dies betrifft insbesondere Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke).
Bei Beschäftigungen innerhalb der Gleitzone (401 Euro bis 800 Euro monatlich) gelten niedrigere Sozialversicherungspauschalen, da auch die tatsächliche Belastung niedriger ist. Die Pauschalen von acht bzw. fünf Prozent entsprechen einer Abgabenbelastung im unteren Bereich der Gleitzone.
Da ausländische Einnahmen häufig völlig anderen Abgabenbelastungen unterliegen sind insofern die tatsächlichen Abzüge anzusetzen, wobei an die Stelle der Lohnsteuer gegebenenfalls Steuervorauszahlungen treten.
Absatz 8 Sätze 1 bis 3 vereinfachen für den gesetzlichen Regelfall bei Gewinneinkünften die Gewinnermittlung, indem bei Nichtvorlage einer gesonderten Gewinn- und Verlustrechnung eine Gewinnschätzung durch die Elterngeldstelle zugelassen wird. Bedeutung hat die Neuregelung nur dann, wenn nicht auf den Steuerbescheid im Veranlagungszeitraum vor der Geburt abgestellt werden kann, also insbesondere bei Erwerbstätigkeit im Bezugszeitraum.
Die Neufassung des Satzes 4 führt auch bei Gewinneinkünften eine Berechnung des Nettoeinkommens mittels pauschaler Abgabensätze sowie - im Anwendungsbereich von § 2 Abs. 8 Sätze 1 bis 3 BEEG - fiktiver Steuern ein.
Die Änderung in Satz 5 ist eine Folgeänderung zur Änderung des Absatzes 7.
Zu § 2 Absatz 9 Satz 2 BEEG
Folgeänderung zur Änderung des § 2 Abs. 7 BEEG.
2. Zu Artikel 1 Nr. 1a - neu - (§ 3 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz BEEG)
Nr. 5a - neu - (§ 10 Abs. 1 Satz 2 - neu -, Abs. 2 Satz 2 - neu -, Abs. 3 Satz 2 - neu - BEEG)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
Begründung
Nach der bisherigen Regelung ist das Elterngeld bei Einkommensersatz- und Sozialleistungen bis zur Höhe des Mindestelterngeldes von 300 Euro nicht zu berücksichtigen. In Fällen, in denen neben dem Mindestelterngeld auch noch der Geschwisterbonus in Höhe von mindestens 75 Euro anfällt, muss dieser angerechnet werden. Dies ist den Eltern schwer vermittelbar und streitträchtig.
Es führt auch dadurch zur Mehrbelastung der Verwaltung, dass andere Behörden bei den Elterngeldstellen Anrechnungsverfahren anstrengen müssen.
Der Erfolg des Elterngeldes hängt entscheidend vom Vollzug und dessen Vereinfachung ab. Die Ergänzung sieht deshalb vor, bei Anwendung des Geschwisterbonus insgesamt 375 Euro sowohl auf Einkommensersatz(Buchstabe a) als auch auf andere Sozialleistungen (Buchstabe b) anrechnungsfrei zu belassen. Den Haushaltstitel des Bundeselterngeldgesetzes belastet der Vorschlag nicht.
3. Zu Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa0 - neu - (§ 22 Abs. 2 Einleitungssatz BEEG)
Dem Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa ist folgender Doppelbuchstabe voranzustellen:
- "aa0) Im Einleitungssatz werden die Wörter "vierteljährlich für die vorangegangenen drei Kalendermonate erstmalig zum 31. März 2007" durch die Wörter "halbjährlich jeweils zum Ende eines Halbjahres für die vorangegangenen sechs Kalendermonate" ersetzt."
Begründung
Die Abgleichung der Statistik verursacht bei einigen Ländern erheblichen Aufwand, der durch die Umstellung von der quartalsweisen auf die halbjährliche Statistikmeldung halbiert wird. Nach Ablauf des in § 25 BEEG bestimmten Zeitpunkts für einen Bericht ist der Übergang auf ein längeres Intervall für die Statistikmeldung vertretbar.
B
- 4. Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.