981. Sitzung des Bundesrates am 11. Oktober 2019
A
Der federführende Wirtschaftsausschuss (Wi) und der Rechtsausschuss (R) empfehlen dem Bundesrat, die Entschließung nach Maßgabe folgender Änderungen zu fassen:
1. Zur Überschrift und Nummer 3 Satz 1, 2, 3 und 4
Der Entschließungstext ist wie folgt zu ändern:
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Mit der Änderung wird das Ziel verfolgt, faire Bedingungen für alle Marktteilnehmer im E-Commerce zu schaffen.
Ab dem 16. Juli 2021 wird die Marktüberwachungsverordnung (2019/1020) anwendbar sein. Danach muss für jedes Produkt, das auf dem europäischen Binnenmarkt angeboten wird, ein in der EU niedergelassener Wirtschaftsakteur verantwortlich sein und zahlreiche Verpflichtungen erfüllen (zum Beispiel Konformitätserklärung bereithalten oder die Marktüberwachungsbehörden über nichtkonforme Produkte informieren). Es sind Fortschritte bei der Durchsetzung des Produktsicherheitsrechts im internationalen Online-Handel zu erwarten. Daher sollten die Bestrebungen, weitergehende Regulierungen - wie die Einführung einer Haftung von E-Commerce-Plattformbetreiber - zu etablieren, unter die Prämisse der Erforderlichkeit zusätzlicher Regelungen gestellt werden.
Durch die Etablierung einer Haftung von Plattformbetreibern für fremdes Verschulden kommen auf die Betreiber erhebliche Aufwendungen und Haftungsrisiken zu. Dies würde die Wettbewerbsfähigkeit der bereits regulierten deutschen und europäischen Plattformen weiter beschränken. Unklar bleibt zudem, wie die - eigentlich erstrebte - Haftung chinesischer Plattformen, wie Wish, Shein oder AliExpress, etabliert und durchgesetzt werden kann. Mit der Marktüberwachungsverordnung scheint hier ein gangbarer Weg gefunden worden zu sein.
Beim Weltpostkongresses 2016 wurden Änderungen am Vergütungssystem beschlossen. Im Hinblick auf die Landesqualifizierung der Volksrepublik China sieht die Bundesregierung weiterhin Anpassungsbedarf, dem beim nächsten Weltpostkongress Rechnung getragen werden soll (vergleiche: BT-Drucksache 19/5559).
[Ob und welche gesetzgeberischen Maßnahmen zur effektiven Bekämpfung der in Ziffer 1 und Ziffer 2 des Entschließungsantrags genannten Missstände geeignet und notwendig sind, sollte einer vertiefteren Prüfung auch unter Berücksichtigung der bereits bestehenden Harmonisierungsvorschriften der Europäischen Union vorbehalten bleiben. Unter anderem ist dabei die Verordnung (EU) Nr. 2019/1020
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008
und (EU) Nr. 305/2011
näher in den Blick zu nehmen. Eine allgemeiner formulierte Prüfbitte zu möglichen Abhilfemaßnahmen erscheint daher vorzugswürdig.
Die Bundesregierung hat in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage zu den Endvergütungsregeln des Weltpostvereins (vergleiche BT-Drucksache 19/6025, S. 4) bereits erklärt, die für Sendungen aus der Volksrepublik China geltende Landesklassifizierung nicht für angemessen zu halten und sich bei den Verhandlungen in den Gremien des Weltpostvereins für eine Anpassung der Endvergütungen für Sendungen mit Wareninhalt unabhängig vom Entwicklungsstand eines Mitgliedstaates einzusetzen, weil es sich vornehmlich um kommerzielle und nicht um private Sendungen handele. Der Bundesrat kann sich daher darauf beschränken, die diesbezügliche Einschätzung der Bundesregierung zu bekräftigen.]
2. Zu Ziffer 4 Satz 1 und 2
Ziffer 4 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Satz 1 sind die Wörter "der Digitalisierung und" zu streichen sowie das Wort "Onlinehandel" durch das Wort "Online-Versandhandel" zu ersetzen.
- b) In Satz 2 sind nach dem Wort "dabei" die Wörter "- innerhalb eines gesicherten Rechtsrahmens -" einzufügen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Die Zielrichtung von Ziffer 4 ist zu begrüßen. Allerdings sollte mit der vorgeschlagenen Änderung klargestellt werden, dass sich die Entwicklung und der Einsatz moderner Werkzeuge der Marktüberwachung nur auf den Onlinehandel mit Waren beziehen soll. Bislang könnte die Formulierung dahingehend missverstanden werden, dass auch der Handel mit digitalen Inhalten adressiert werden soll. Ein dadurch möglicherweise herzustellender Bezug zur Uploadfilter-Debatte sollte vermieden werden. Durch die Ergänzung in Satz 2 soll auf die besondere Bedeutung eines gesicherten Rechtsrahmens für den Einsatz von KI hingewiesen werden.
B
3. Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz, der Finanzausschuss und der Gesundheitsausschuss empfehlen dem Bundesrat, die Entschließung zu fassen.