Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss wird an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 286/88 = AE-Nr. 881023,
Drucksache 061/92 = AE-Nr. 920257,
Drucksache 161/92 = AE-Nr. 920663,
Drucksache 305/92 = AE-Nr. 921326,
Drucksache 306/92 = AE-Nr. 921327,
Drucksache 603/93 = AE-Nr. 932406,
Drucksache 700/96 = AE-Nr. 962986,
Drucksache 659/00 = AE-Nr. 002818,
Drucksache 773/05 (PDF) = AE-Nr. 052802 und AE-Nr. . 070673, 080355
Brüssel, den 1.6.2011 KOM (2011) 315 endgültig 2011/0150 (COD)
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur europäischen Normung und zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/105/EG und 2009/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
{ SEK(2011) 671 endgültig}
{ SEK(2011) 672 endgültig}
Begründung
1. Hintergrund des vorgeschlagenen Rechtsakts
- Gründe und Ziele des Vorschlags
Die europäische Normung ist das Ergebnis der freiwilligen Zusammenarbeit von Industrie, Behörden und anderen Interessengruppen, und sie erfolgt innerhalb eines auf Offenheit, Transparenz und Konsens gegründeten Systems. Für die europäische Industrie stellen Normen die Zusammenfassung vorbildlicher Verfahren in einem spezifischen Bereich dar, da sie das kollektive Fachwissen der beteiligten Akteure enthalten.
Die europäische Normung wird künftig eine zentrale Rolle in einer Vielzahl unterschiedlicher Bereiche spielen; die Bandbreite dieser Bereiche wird größer sein als heute und von der Unterstützung europäischer Wettbewerbsfähigkeit über den Verbraucherschutz und die Verbesserung der Zugänglichkeit für behinderte und ältere Menschen bis zur Bewältigung des Klimawandels reichen. Um auf die sich in allen Bereichen ändernden Bedürfnisse reagieren zu können, ist ein umfassendes, integratives, effizientes und dem neuesten Stand der Technik entsprechendes europäisches Normungssystem erforderlich. Dieses System wird auf den Stärken des bisherigen aufbauen; es wird aber auch flexibel sein und wirksam auf die Bewältigung der künftigen Herausforderungen - ab dem Zeitpunkt ihres Erscheinens - reagieren können müssen.
In ihrer Strategie "Europa 2020" für ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum [KOM (2010) 2020] betonte die Kommission die Notwendigkeit, die Methode zur Normsetzung und die Verwendung von Normen in Europa zu verbessern, um europäische und internationale Normen für verschiedene Bereiche nutzbar machen zu können, beispielsweise für die langfristige Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie und für die Verwirklichung wichtiger politischer Ziele in Bereichen wie elektronische Behördendienste (e-Government), elektronische Gesundheitsdienste (e-Health) oder elektronische Zugänglichkeit (e-Accessibility).
Am 21. Oktober 2010 wurde vom Europäischen Parlament ein Bericht über die Zukunft der europäischen Normung verabschiedet [A7-0276/2010], wonach bei der Überarbeitung des europäischen Normungssystems dessen Vorzüge beibehalten, die Mängel beseitigt und der richtige Ausgleich zwischen der europäischen, der nationalen und der internationalen Dimension geschaffen werden sollte. Ferner wird darin anerkannt, dass Interoperabilität ein Schlüsselfaktor für Innovationen und Wettbewerbsfähigkeit, vor allem im Bereich von IKT, ist.
In der Mitteilung der Kommission "Binnenmarktakte - Zwölf Hebel zur Förderung von Wachstum und Vertrauen" vom 13. April 2011 wird die Ausweitung des europäischen Normungssystems auf Dienstleistungen als eine der zwölf von den EU-Organen vor dem Ablauf des Jahres 2012 anzunehmenden Hauptmaßnahmen genannt.
- Allgemeiner Kontext
Normen und Normungstätigkeiten sind für die EU sehr wirksame politische Instrumente.
Obwohl ihr Nutzen für die europäische Wirtschaft noch weit größer ist, werden sie als politische Instrumente eingesetzt, um unter anderem die Funktionsweise des Binnenmarktes für Produkte, die Interoperabilität von Netzen und Systemen, insbesondere im Bereich der IKT, an Verbraucher- und Umweltschutz auf hohem Niveau, mehr Innovationen sowie eine verbesserte soziale Integration zu gewährleisten.
Normen sind in der digitalen Gesellschaft unverzichtbar, um die Interoperabilität von Netzen und Systemen, insbesondere im Bereich der IKT, zu gewährleisten. In einer sich stark auf digitale Anwendungen stützenden Gesellschaft werden IKT-Lösungen sowohl in allen Wirtschaftszweigen als auch in unserem Alltag verwendet. Die Kommunikation zwischen IKT-Lösungen, Anwendungen und Dienstleistungen muss gegeben sein, weshalb diese interoperabel sein sollten. Interoperabilität erfordert jedoch Normen.
Europäische Normen haben für die Funktionsweise des Binnenmarktes für Industriegüter eine ganz wesentliche Bedeutung. Sie ersetzen nationale, oftmals einander widersprechende Normen, die als solche technische Hemmnisse für nationale Märkte schaffen können.
Für die Zwecke dieser Verordnung wird zwischen zwei Kategorien von Normen unterschieden: auf Anforderung der Kommission entwickelte Normen, d.h. auf der Grundlage eines sogenannten "Auftrags", in dem die europäischen Normungsorganisationen aufgefordert werden, Normen zu entwerfen, sowie die sonstigen Europäischen Normen auf Initiative anderer Akteure (Unternehmen, nationale Normungsgremien, Interessengruppen usw.).
Mit diesem Vorschlag werden drei große Problembereiche behandelt:
- 1. In einer rasch sich ändernden Welt und Gesellschaft und insbesondere in Branchen, die durch sehr kurze Produktlebens- und Entwicklungszyklen gekennzeichnet sind, müssen Normen mit der schnellen technologischen Entwicklung Schritt halten. Einige Interessengruppen vertreten die Auffassung, dass das gesamte Verfahren hinsichtlich der im Auftrag der Kommission zu entwickelnden Europäischen Normen zu langwierig sei. Die schwerwiegendste Folge eines zu langsamen Verfahrens zur Normenfestsetzung besteht darin, dass nationale, oftmals einander widersprechende Normen, weiterbestehen und dies technische Hemmnisse in der Lieferkette oder Handelshemmnisse schaffen könnte, wenn die nationale Norm als protektionistisches Instrument eingesetzt wird. Des weiteren wirkt sich das Fehlen harmonisierter Normen so aus, dass Unternehmen nicht die entsprechende Norm heranziehen können, um eine Vermutung der Konformität zu begründen; stattdessen müssen sie die Konformität mit den wesentlichen Anforderungen im Einklang mit dem in der jeweils geltenden EU-Rechtsvorschrift enthaltenen Konformitätsbewertungsmodul nachweisen. In beiden Fällen werden Unternehmen daran gehindert, Kosten, die aufgrund der Zersplitterung des Binnenmarktes oder aufgrund von Konformitätsbewertungsverfahren anfallen, zu vermeiden. Einander widersprechende nationale Normen oder das Fehlen harmonisierter Normen führen aufgrund der Notwendigkeit unterschiedlicher Produktionslinien zu höheren Transaktionskosten und Stückpreisen. Die Industrie begegnet dieser Situation mit der Einrichtung nichtoffizieller, internationale Bedeutung erlangender Normungsverfahren zur Entwicklung technischer Spezifikationen, um die Interoperabilität zu gewährleisten.
- 2. Die KMU stehen vor einer Reihe von Problemen in Bezug auf Normen und Normungstätigkeiten. Vielen Interessengruppen zufolge besteht eines der größten Probleme darin, dass KMU bei den Normungstätigkeiten insbesondere auf europäischer Ebene im Allgemeinen unterrepräsentiert sind. Außerdem haben Normen oft die Sicherheit und das Wohlergehen der Bürger, die Effizienz von Netzen, die Umwelt sowie andere Bereiche staatlicher Politik zum Gegenstand. Obwohl Normen für die Gesellschaft eine wichtige Funktion erfüllen, sind die Meinungen wichtiger gesellschaftlicher Interessengruppen nicht ausreichend im EU-Normungsverfahren vertreten. Um dem Problem der mangelnden Vertretung von KMU und gesellschaftlichen Interessengruppen im Normungsverfahren zu begegnen, werden deren Vertretungsorganisationen Finanzhilfen gezahlt. Die Förderkriterien zur Bewilligung dieser Zuschüsse, die Verwendungsbedingungen und die Art der verfügbaren Finanzhilfen sind sehr unterschiedlich. Einige Organisationen erhalten maßnahmenbezogene Zuschüsse, während anderen Betriebskostenzuschüsse gezahlt werden. Die schwerwiegendste Folge der mangelnden Beteiligung von KMU und gesellschaftlichen Interessengruppen besteht darin, dass sie keine Möglichkeit zur Einflussnahme auf das Verfahren als solches haben.
- 3. Im Bereich der IKT werden viele Normen zur Gewährleistung der Interoperabilität nicht von den europäischen Normungsorganisationen ausgearbeitet, sondern von anderen Organisationen, die ebenfalls Normen entwickeln ("weltweite Foren und Vereinigungen"). Als Beispiel seien hier Normen mit Bezug zum Internet und dem World Wide Web genannt. Vor allem aufgrund eines Mangels an hochspezialisierter Fachkompetenz wird von den traditionellen Normungsorganisationen der Bereich der IKT nicht abgedeckt und daher erfolgt derzeit ein Großteil der weltweiten IKT-Normungstätigkeiten außerhalb des offiziellen europäischen bzw. internationalen Normungssystems. Derzeit ist bei öffentlichen Aufträgen, die gemäß der Richtlinie 2004/18/EG erfolgen, ein Verweis auf "Normen von Foren und Vereinigungen" nur in Ausnahmefällen zulässig. Da diese Normen unter keine der Kategorien von Normen fallen, auf die Behörden in ihren Ausschreibungen verweisen könnten, ist zu beobachten, dass vorsichtige Behörden auf einen solchen Verweis verzichten. Dies hat zur Folge, dass die IKT, deren Anschaffung der öffentliche Auftraggeber tätigt, nicht mit den IKT anderer Behörden kompatibel sein könnten. Dieses Problem hält Behörden oft davon ab, ihre IKT-Strategien und -architekturen zu definieren; dies betrifft auch die grenzüberschreitende Interoperabilität von Organisationen.
- Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
Dieser Vorschlag ersetzt einen Teil der Richtlinie 98/34/EG und hebt die Beschlüsse Nr. 1673/2006/EG und 87/95/EWG auf.
- Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union
Mit dieser Initiative werden die Leitinitiativen der Strategie "Europa 2020" für eine Innovationsunion [KOM (2010) 546], für die Industriepolitik [KOM (2010) 614], für eine digitale Agenda für Europa [KOM (2010) 245] und für ein ressourcenschonendes Europa [KOM (2011) 21] umgesetzt. Ferner werden mit ihr die Binnenmarktakte [KOM (2011) 206] und die Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010-2020 [KOM (2010) 636] umgesetzt. Sie ist außerdem Teil einer strategischen Initiative im Rahmen des Arbeitsprogramms 2011 der Kommission.
2. Anhörung interessierter Kreise Folgenabschätzung
- Anhörung interessierter Kreise
Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten
In den Jahren 2009 und 2010 wurden zwei allgemeine öffentliche Konsultationen durchgeführt; eine spezifischere Konsultation von nationalen Behörden, europäischen Normungsorganisationen, nationalen Normungsgremien, Vertretern von Interessengruppen sowie Foren und Vereinigungen fand ebenfalls im Jahr 2010 statt. Im Jahr 2009 wurde das Weißbuch "Modernisierung der IKT-Normung in der EU: der Weg in die Zukunft" angenommen.
Ferner stützt sich diese Verordnung auf die Arbeit einer Gruppe unabhängiger Sachverständiger, nämlich des Expertenausschusses für die Überprüfung des Europäischen Normungssystems (EXPRESS), das aus 30 Fachleuten aus europäischen, nationalen und internationalen Normungsorganisationen, der Industrie, KMU, nichtstaatlichen Organisationen, Gewerkschaften, Vertretern der Wissenschaft, Foren und Vereinigungen sowie Behörden von EU-Mitgliedstaaten bestand. EXPRESS übermittelte im Februar 2010 seinen Bericht "Normung für ein wettbewerbsfähiges und innovatives Europa: eine Vision für 2020" an die Europäische Kommission.
Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung
Die Antworten auf die Konsultationen, das Weißbuch "Modernisierung der IKT-Normung in der EU: der Weg in die Zukunft", der Bericht von EXPRESS mit dem Titel "Normung für ein wettbewerbsfähiges und innovatives Europa: eine Vision für 2020" sowie der Bericht des Europäischen Parlaments stellen die Grundlage für die politischen Optionen dar, die letztendlich ausgewählt wurden.
Vom 23.3.2010 bis zum 21.5.2010 fand eine offene Internetkonsultation statt. Daraufhin gingen bei der Kommission 483 Antworten ein. Die Ergebnisse sind unter folgendem Link abrufbar: http://ec.europa.eu/enterprise/policies/europeanstandards/publicconsultation/index_en.htm .
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Externes Expertenwissen war nicht erforderlich.
- Folgenabschätzung
Die Folgenabschätzung und ihre Zusammenfassung enthalten einen Überblick über die verschiedenen Optionen.
Nur die Kombination der politischen Optionen
1.A (Fristen für die Bereitstellung Europäischer Normen) und
1.C (transparente und vereinfachte Verfahren für harmonisierte Normen und sonstige von der Kommission angeforderte Europäische Normen) sowie die politischen Optionen
2.C (Möglichkeit eines Betriebskostenzuschusses zur Stärkung der Stellung von Organisationen, die innerhalb der europäischen Normungsorganisationen die KMU und gesellschaftlichen Interessengruppen vertreten) und
3.B (Ermöglichung von Verweisen auf "Normen von Foren und Vereinigungen") erfüllen die Kriterien Wirksamkeit, Kosten-Nutzen-Verhältnis und Kohärenz. Deshalb dienen diese vier Optionen als Grundlage für den Rechtsvorschlag.
Die Kommission hat eine im Arbeitsprogramm enthaltene Folgenabschätzung durchgeführt; der diesbezügliche Bericht kann auf folgender Website eingesehen werden: http://ec.europa.eu/enterprise/policies/europeanstandards/index_de.htm .
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme
- 1. Die Zusammenarbeit zwischen nationalen Normungsgremien wird transparenter werden.
- 2. Die Verwendung von Normen, die von anderen Organisationen im Bereich der IKT entwickelt wurden, wird in der öffentlichen Auftragsvergabe unter der Voraussetzung möglich werden, dass diese Normen einer Reihe von Kriterien genügen, die sich auf die WTO-Grundsätze für internationale Normungsverfahren stützen, wenn in dem betreffenden Bereich keine Europäischen Normen vorhanden sind, wenn Europäische Normen keine Marktakzeptanz erreichen konnten oder wenn diese Normen veraltet sind.
- 3. Die Planung wird verbessert: Die Kommission wird ein jährliches Arbeitsprogramm aufstellen, in dem die Prioritäten für die europäischen Normungstätigkeiten und die erforderlichen Mandate festgelegt werden.
- 4. KMU und gesellschaftliche Interessengruppen sollten bei europäischen Normungstätigkeiten besser vertreten sein und die finanzielle Unterstützung für deren Vertretungsorganisationen wird gesichert.
- 5. Der verwaltungstechnische Aufwand für die Kommission und die europäischen Normungsorganisationen wird verringert, z.B. durch die Möglichkeit einer konsequenten Vereinfachung von Pauschalfinanzierungen und eine deutliche Trennung derselben von jedweder Überprüfung tatsächlicher Durchführungskosten. Dieser Vorschlag ist ein weiterer Schritt in der Umstellung auf ein leistungsbezogenes System, das sich auf die Definition gemeinsamer Indikatoren und Ziele (Leistungen und Ergebnisse) stützt. Die Geschwindigkeit und die Effizienz von Normungsverfahren könnten ein solches Ziel darstellen.
- 6. Zwar werden Europäische Normen schon heute in Verkehr und Logistik, für Postdienste und für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste stark genutzt, jedoch spielen die freiwilligen Europäischen Normen bei der Unterstützung der Vollendung des Binnenmarktes für Dienstleistungen eine eher untergeordnete Rolle. Daher werden im Anwendungsbereich dieses Vorschlags auch Normen für Dienstleistungen abgedeckt, um die Kommission zu befähigen, Normungsaufträge zu erteilen, mit denen sie die Entwicklung Europäischer Normen für Dienstleistungen anfordern kann und einen Teil der Kosten dieser Entwicklung zu finanzieren.
- Rechtsgrundlage
Artikel 114 AEUV
- Subsidiaritätsprinzip
Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung, da der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der EU fällt.
Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) nicht ausreichend verwirklicht werden:
Die europäischen Normungstätigkeiten unterstützen die europäischen Rechtsvorschriften bei der Einrichtung des Binnenmarktes und tragen zu einer Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie bei. Die Harmonisierung von Produktnormen auf europäischer Ebene beseitigt technische Handelshemmnisse, die sich aufgrund einander widersprechender nationaler Normen ergeben könnten. Daher bedürfen Probleme in Bezug auf Normungstätigkeiten auf europäischer Ebene auch einer Lösung auf europäischer Ebene.
Die Ziele des Vorschlags können aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) besser durch Maßnahmen der EU erreicht werden:
Das Ziel, die Funktionsweise des Binnenmarktes zu gewährleisten, indem Hemmnisse aufgrund der unterschiedlichen nationalen Produktnormen im EU-internen Handel verringert werden, könnte von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden. Es wurde deshalb im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip für angebracht erachtet, wegen des Umfangs und der Auswirkungen des Problems, dieses Ziel auf EU-Ebene zu verwirklichen.
Europäische Normen haben für die Funktionsweise des Binnenmarktes für Industriegüter eine ganz wesentliche Bedeutung. Sie ersetzen nationale, oftmals widersprüchliche Normen, die als solche technische Hemmnisse für den Eintritt in nationale Märkte schaffen können. Harmonisierte Normen gewährleisten, dass Erzeugnisse den in EU-Rechtsvorschriften enthaltenen wesentlichen Anforderungen genügen. Die Einhaltung "harmonisierter" Europäischer Normen gewährleistet, dass das erforderliche Sicherheitsniveau von Erzeugnissen gegeben ist. Jedoch erfolgt die Verwendung harmonisierter Normen noch auf freiwilliger Basis und ein Hersteller kann jede andere technische Lösung bevorzugen, mit der die Einhaltung der wesentlichen Anforderungen durch sein Erzeugnis nachgewiesen werden kann.
Im Verlauf der Folgenabschätzung wurden viele nichtgesetzgeberische Optionen aus Gründen verworfen, die im Zusammenhang mit der Subsidiarität stehen; Einzelheiten hierzu enthält die Folgenabschätzung.
Der Vorschlag steht daher mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang. - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag entspricht aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:
Der Vorschlag bezieht sich nur auf die Funktionsweise von Normungstätigkeiten auf europäischer Ebene und auf die Zusammenarbeit zwischen nationalen Normungsgremien, um einander widersprechende nationale Normen zu vermeiden.
Der Vorschlag führt nicht zu einer neuen Verwaltungsbelastung für Wirtschaftsteilnehmer, nationale Regierungen, regionale und lokale Behörden oder Bürger.
- Wahl des Instruments
Vorgeschlagene Instrumente: Verordnung
Andere Instrumente wären aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) nicht angemessen:
Die vorgeschlagenen Optionen und die Vereinfachungen erfordern keine Änderung der Rechtsvorschriften von Mitgliedstaaten. Dieses Instrument betrifft nur die europäischen Normungsorganisationen, die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Normungsgremien, die Beteiligung von Vertretungsorganisationen von KMU und gesellschaftlichen Interessengruppen bei europäischen Normungstätigkeiten sowie die Kommission. Eine Richtlinie wäre daher in diesem Fall kein geeignetes Instrument.
Das Rechtsinstrument sollte allgemeine Geltung haben, insbesondere in Bezug auf die Verwendung von Normen von Foren und Vereinigungen bei der öffentlichen Auftragsvergabe; hinsichtlich dieser letztgenannten Verwendungsart müsste es in allen Mitgliedstaaten unmittelbar gelten. Ferner müsste das Rechtsinstrument eine Reihe von Verpflichtungen enthalten, die unmittelbar auf die europäischen Normungsorganisationen, die nationalen Normungsgremien, die Vertretungsorganisationen von KMU und gesellschaftlichen Interessengruppen bei europäischen Normungstätigkeiten sowie auf die Kommission anwendbar sein müssten. Daher ist eine Verordnung das geeignetste Rechtsinstrument. Andere Optionen würden nicht ausreichen, um die vorgeschlagenen Ziele zu erreichen.
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Die Auswirkungen auf den Haushalt sind dem beiliegenden Finanzbogen zu entnehmen.
5. weitere Angaben
- Vereinfachung
Mit dem Vorschlag werden Rechtsvorschriften vereinfacht.
Die Normungstätigkeiten werden auf Dienstleistungen ausgedehnt. Das Finanzmanagement wird vereinfacht. Weitere Einzelheiten: siehe unten.
Der Vorschlag ist im fortlaufenden Programm der Kommission zur Aktualisierung und Vereinfachung des Besitzstands der Union und in ihrem Arbeits- und Legislativprogramm (Fundstelle: 2010/ENTR/0021) vorgesehen.
- Aufhebung geltender Rechtsvorschriften
Durch die Annahme des Vorschlags werden bestehende Rechtsvorschriften aufgehoben.
- Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel
Der Vorschlag enthält eine Überprüfungsklausel.
- Europäischer Wirtschaftsraum
Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum und sollte deshalb auf den EWR ausgeweitet werden.
- Einzelerläuterung zum Vorschlag
Mit der vorgeschlagenen Verordnung sollen die folgenden Rechtsakte überarbeitet bzw. zusammengeführt werden:
- 1. Beschluss des Rates 87/95/EWG über die Normung auf dem Gebiet der Informationstechnik und der Telekommunikation, indem nahezu alle darin enthaltenen (veralteten) Bestimmungen aufgehoben werden und ein neues System eingeführt wird, das im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe die Verwendung jener IKT-Normen ermöglicht, die von anderen Organisationen als den europäischen Normungsgremien entwickelt wurden.
- 2. Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (wodurch alle die Notifizierung von Entwürfen technischer Vorschriften betreffende Artikel außerhalb des Anwendungsbereichs des Vorschlags liegen und unverändert bleiben würden) mittels folgender Maßnahmen: Die europäische Zusammenarbeit bei Normungstätigkeiten wird auf Dienstleistungen ausgedehnt, die Zusammenarbeit zwischen nationalen Normungsgremien wird transparenter werden, KMU und gesellschaftliche Interessengruppen werden bei europäischen Normungstätigkeiten besser vertreten sein und die finanzielle Unterstützung für deren Vertretungsorganisationen wird gesichert.
- 3. Beschluss Nr. 1673/2006/EG über die Finanzierung der Europäischen Normung. Die Grundprinzipien des Beschlusses bleiben unverändert, jedoch werden folgende neue Elemente eingeführt, die im Einklang mit der vorgeschlagenen neuen Haushaltsordnung stehen: Der verwaltungstechnische Aufwand für operative Dienste und die europäischen Normungsorganisationen wird verringert, z.B. durch die Möglichkeit einer konsequenten Vereinfachung von Pauschalfinanzierungen und eine deutliche Trennung derselben von jedweder Überprüfung tatsächlicher Durchführungskosten. Dieser Vorschlag ist ein weiterer Schritt in der Umstellung auf ein leistungsbezogenes System, das sich auf die Definition gemeinsamer Indikatoren und Ziele (Leistungen und Ergebnisse) stützt. Die Geschwindigkeit und die Effizienz von Normungsverfahren stellen ein solches Ziel dar.
Vorschlag für Verordnung des Europäischen Parlaments des Rates zur europäischen Normung und zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/105/EG und 2009/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
DAS Europäische Parlament der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses1, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Das Hauptziel von Normungstätigkeiten ist die Festlegung freiwilliger technischer oder die Qualität betreffender Spezifikationen, denen bereits bestehende oder künftige Produkte, Produktionsverfahren oder Dienstleistungen entsprechen können. Normungstätigkeiten erstrecken sich über unterschiedliche Bereiche, beispielsweise die Normung unterschiedlicher Ausführungen oder Größen eines Produkts oder technische Spezifikationen in Produkt- oder Dienstleistungsmärkten, bei denen die Kompatibilität und Interoperabilität mit anderen Produkten oder Systemen unerlässlich ist.
- (2) Die europäische Normung trägt ferner dazu bei, die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen zu verbessern, indem sie insbesondere den freien Verkehr von Waren und Dienstleistungen, die Interoperabilität der Netze und der Kommunikationsmittel sowie die technologische Entwicklung und die Innovation vereinfacht. Normen haben eindeutig positive Auswirkungen auf die Wirtschaft, indem sie unter anderem die wirtschaftliche Durchdringung im Binnenmarkt fördern und zur Entwicklung neuer und verbesserter Produkte und Märkte sowie besserer Lieferbedingungen beitragen. Normen führen daher in der Regel zu einem stärkeren Wettbewerb und niedrigeren Output- und Verkaufskosten, was den Volkswirtschaften insgesamt zugutekommt. Normen leisten einen Beitrag zur Aufrechterhaltung und Verbesserung von Qualität, sind eine Informationsquelle und gewährleisten Interoperabilität und Kompatibilität, wodurch sie wertsteigernd für die Verbraucher wirken.
- (3) Europäische Normen sollten auch weiterhin von den europäischen Normungsorganisationen, d.h. dem Europäischen Komitee für Normung (CEN), dem Europäischen Komitee für elektrotechnische Normung (CENELEC) und dem Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI), erarbeitet werden.
- (4) Europäische Normen haben für den Binnenmarkt eine ganz wesentliche Bedeutung, in erster Linie aufgrund der durch sie ermöglichten Vermutung der Konformität von Produkten, die auf dem Markt angeboten werden sollen, mit den wesentlichen Anforderungen an jene Produkte, die in Rechtsvorschriften der Union zur Harmonisierung festgelegt sind.
- (5) Die europäischen Normungstätigkeiten werden durch einen spezifischen Rechtsrahmen aus drei verschiedenen Rechtsakten geregelt: der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft2, dem Beschluss Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 über die Finanzierung der Europäischen Normung3 sowie dem Beschluss 87/95/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Normung auf dem Gebiet der Informationstechnik und der Telekommunikation 4. Der derzeitige Rechtsrahmen entspricht jedoch nicht mehr den Entwicklungen der europäischen Normung während der vergangenen Jahrzehnte. Daher sollte er vereinfacht und angepasst werden, um neue Aspekte der Normung abzudecken und die jüngsten Entwicklungen sowie die künftigen Herausforderungen der europäischen Normung widerzuspiegeln. Dies bezieht sich insbesondere auf die Zunahme der Entwicklung von Normen für Dienstleistungen und von sonstigen Normungsprodukten, die nicht in die Kategorie der offiziellen Normen fallen.
- (6) Wenn die Wirksamkeit von Normen und Normungstätigkeiten als politische Instrumente für die Union gewährleistet werden soll, dann ist es erforderlich, über ein wirksames und effizientes Normungssystem zu verfügen, das eine flexible und transparente Plattform für die Konsensfindung unter allen Beteiligten ermöglicht und das finanziell tragfähig ist.
- (7) Die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt5 enthält allgemeine Bestimmungen, die bei gleichzeitiger Gewährleistung einer hohen Qualität der Dienstleistungen die Wahrnehmung der Niederlassungsfreiheit durch Dienstleistungserbringer sowie den freien Dienstleistungsverkehr erleichtern sollen. Dies verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, in Zusammenarbeit mit der Kommission die Entwicklung von freiwilligen Europäischen Normen zu fördern, um die Vereinbarkeit der von Dienstleistungserbringern aus verschiedenen Mitgliedstaaten erbrachten Dienstleistungen, die Information der Dienstleistungsempfänger und die Qualität der Dienstleistungen zu verbessern. Die Richtlinie 98/34/EG gilt jedoch nur für Produktnormen, während Normen für Dienstleistungen durch sie nicht ausdrücklich abgedeckt sind. Die Trennlinie zwischen Dienstleistungen und Waren verliert jedoch in der Realität des Binnenmarktes an Bedeutung. In der Praxis kann nicht immer eindeutig zwischen Produktnormen und Normen für Dienstleistungen unterschieden werden. Viele Produktnormen enthalten eine Dienstleistungskomponente, während sich Normen für Dienstleistungen häufig zum Teil auch auf Produkte beziehen. Daher ist es notwendig, den Rechtsrahmen an diese neuen Umstände anzupassen, indem sein Anwendungsbereich auf Normen für Dienstleistungen ausgedehnt wird.
- (8) Die Entwicklung freiwilliger Normen für Dienstleistungen sollte marktorientiert sein, d.h. die Bedürfnisse der unmittelbar oder mittelbar von der Norm betroffenen Wirtschaftsteilnehmer und Interessengruppen müssen ausschlaggebend sein, das öffentliche Interesse sollte berücksichtigt werden und die Normen sollten auf Konsens gegründet sein. Ihr Schwerpunkt sollte vorwiegend auf Dienstleistungen im Zusammenhang mit Produkten und Verfahren liegen.
- (9) Die europäischen Normungsorganisationen unterliegen insoweit dem Wettbewerbsrecht, als sie als Unternehmen oder Unternehmensvereinigung im Sinne der Artikel 101 und 102 AEUV betrachtet werden können.
- (10) In der Europäischen Union werden nationale Normen von nationalen Normungsgremien verabschiedet, was zu einander widersprechenden Normen und technischen Hemmnissen auf dem Binnenmarkt führen könnte. Deshalb ist es für den Binnenmarkt und für die Wirksamkeit von Normungstätigkeiten in der Europäischen Union notwendig, den bestehenden regelmäßigen Informationsaustausch zwischen den nationalen Normungsgremien, den europäischen Normungsgremien und der Kommission über aktuelle und künftige Normungstätigkeiten zu bekräftigen. Dieser Informationsaustausch sollte an den Anhang 3 des Übereinkommens über technische Handelshemmnisse angepasst werden, das durch den Beschluss Nr. 80/271/EWG des Rates vom 10. Dezember 1979 über den Abschluss der multilateralen Übereinkommen, die im Zuge der Handelsverhandlungen von 1973- 1979 ausgehandelt wurden6, angenommen wurde.
- (11) Der regelmäßige Informationsaustausch zwischen den nationalen Normungsgremien, den europäischen Normungsgremien und der Kommission sollte Normungsgremien nicht daran hindern, anderen Verpflichtungen nachzukommen, insbesondere jenen von Anhang 3 des Übereinkommens über technische Handelshemmnisse.
- (12) Normen können die europäische Politik beim Umgang mit wichtigen gesellschaftlichen Themen wie Klimawandel, nachhaltige Ressourcennutzung, Alterung der Bevölkerung und Innovation im Allgemeinen unterstützen. Wenn Europa die Entwicklung von Europäischen oder internationalen Normen für Waren und 6 ABl. L 71 vom 17.3.1980, S. 1. Technologien auf diesen wachsenden Märkten vorantreibt, könnte es seinen Unternehmen Wettbewerbsvorteile verschaffen und den Handel fördern.
- (13) Normen sind wichtige Instrumente für Unternehmen, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen ("KMU"), die jedoch am Normungssystem nicht ausreichend beteiligt sind, so dass das Risiko besteht, dass in Normen der Bedarf und die Anliegen von KMU nicht berücksichtigt werden. Deshalb ist es von wesentlicher Bedeutung, ihre Vertretung und Beteiligung im Normungsverfahren, und hier vor allem in den technischen Ausschüssen, zu verbessern.
- (14) Europäische Normen sind von grundlegender Bedeutung für die Wettbewerbsfähigkeit von KMU, deren Interessen jedoch bei Normungstätigkeiten im Allgemeinen nicht ausreichend vertreten sind; dies trifft vor allem auf die europäische Ebene zu. Daher sollte diese Verordnung eine angemessene Vertretung von KMU im europäischen Normungsverfahren durch eine Organisation mit geeigneten Qualifikationsmerkmalen gewährleisten.
- (15) Normen können auf die Gesellschaft große Auswirkungen haben, vor allem in Bezug auf die Sicherheit und das Wohlergehen der Bürger, die Effizienz von Netzen, die Umwelt, die Zugänglichkeit sowie auf weitere Politikbereiche. Daher sind eine stärkere Rolle und eine größere Beteiligung gesellschaftlicher Interessengruppen bei der Entwicklung von Normen sicherzustellen, indem die Unterstützung von Organisationen gesucht wird, die die Interessen von Verbrauchern, der Umwelt und von gesellschaftlichen Gruppen vertreten.
- (16) Normen sollten so weit als möglich über den gesamten Lebenszyklus von Produkten und Dienstleistungen hinweg die Umweltauswirkungen berücksichtigen. Wichtige und für die Öffentlichkeit verfügbare Instrumente zur Bewertung solcher Auswirkungen über den gesamten Lebenszyklus wurden von der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission entwickelt.
- (17) Die Tragfähigkeit der Zusammenarbeit zwischen der Kommission und dem europäischen Normungssystem hängt von der umsichtigen Planung künftiger Aufträge für die Ausarbeitung von Normen ab. Diese Planung könnte insbesondere durch Beiträge interessierter Parteien verbessert werden. Da bereits in der Richtlinie 98/34/EG die Möglichkeit vorgesehen ist, die europäischen Normungsgremien auffordern zu können, Europäische Normen zu erarbeiten, ist es angebracht, eine bessere und transparentere Planung im Rahmen eines jährlichen Arbeitsprogramms einzuführen, in dem alle Normungsaufträge enthalten sind, die die Kommission den europäischen Normungsgremien vorzulegen beabsichtigt.
- (18) In mehreren Richtlinien, mit denen die Bedingungen für das Inverkehrbringen von Produkten harmonisiert werden, ist vorgesehen, dass die Kommission von europäischen Normungsgremien die Verabschiedung harmonisierter Europäischer Normen fordern kann, auf deren Grundlage die Vermutung der Konformität mit geltenden wesentlichen Anforderungen abgeleitet wird. Jedoch enthalten viele dieser Rechtsakte zahlreiche Bestimmungen in Bezug auf Einwände gegenüber diesen Normen, falls diese nicht oder nicht vollständig alle geltenden Anforderungen erfüllen. Abweichende Bestimmungen, die zu Verunsicherungen bei Wirtschaftsteilnehmern und europäischen Normungsgremien führen, sind insbesondere in den folgenden Rechtsakten enthalten: Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen 7, Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke8, Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen9, Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote10, Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge11, Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte 12, Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Messgeräte13, Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände 14, Richtlinie 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über einfache Druckbehälter 15 sowie Richtlinie 2009/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über nichtselbsttätige Waagen 16. Daher ist es erforderlich, in diese Verordnung das einheitliche Verfahren aufzunehmen, das in Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates17 vorgesehen ist, und die diesbezüglichen Bestimmungen in den obengenannten Richtlinien zu streichen.
- (19) Behörden sollten den größtmöglichen Nutzen aus der ganzen Bandbreite einschlägiger Normen ziehen, wenn sie Hardware, Software und IT-Dienstleistungen beschaffen, indem sie z.B. Normen wählen, die von allen interessierten Anbietern erfüllt werden können, was mehr Wettbewerb und ein verringertes Risiko der Bindung an eine bestimmte Technik bedeutet. In der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste18 und in der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge19 ist vorgesehen, dass bei der Vergabe öffentlicher Aufträge die Formulierung von technischen Spezifikationen mit Bezugnahme auf folgende Bezugssysteme erfolgen sollte: nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen und andere technische Bezugssysteme, die von den europäischen Normungsgremien erarbeitet wurden oder, falls solche Normen und Spezifikationen fehlen, mit Bezugnahme auf nationale Normen, nationale technische Zulassungen oder nationale technische Spezifikationen für die Planung, Berechnung und Ausführung von Bauwerken und den Einsatz von Produkten, oder gleichwertige Bezugssysteme. Normen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien werden jedoch häufig von anderen Normungsorganisationen entwickelt und fallen in keine der in den Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG genannten Kategorien von Normen und Zulassungen. Deshalb ist es notwendig, für technische Spezifikationen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge die Möglichkeit der Bezugnahme auf Normen aus dem Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien einzuführen, um so auf die schnelle Entwicklung in diesem Bereich zu reagieren, grenzüberschreitende Dienstleistungen zu erleichtern, den Wettbewerb zu stimulieren und die Interoperabilität und Innovation zu fördern.
- (20) Einige Normen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien entsprechen nicht den Kriterien von Anhang 3 des Übereinkommens über technische Handelshemmnisse. Daher sollte mit dieser Verordnung ein Verfahren für die Auswahl von Normen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien festgelegt werden, die bei der Vergabe öffentlicher Aufträge genutzt werden könnten; zu diesem Zweck sollte ferner eine umfassende Konsultation einer weit gefächerten Auswahl von Interessengruppen, darunter die europäischen Normungsgremien, Unternehmen und Behörden, stattfinden. Mit dieser Verordnung sollten des Weiteren Anforderungen in Form einer Aufstellung von Merkmalen für solche Normen und für die diesbezüglichen Normungsverfahren festgelegt werden. Diese Merkmale sollten die Berücksichtigung politischer Ziele und gesellschaftlicher Bedürfnisse sicherstellen und sich auf die in der Welthandelsorganisation für internationale Normungsorganisationen entwickelten Kriterien stützen.
- (21) Um die Innovation und den Wettbewerb zwischen standardisierten Lösungen zu fördern, sollte die Anerkennung einer bestimmten technischen Spezifikation nicht dazu führen, dass eine konkurrierende technische Spezifikation von der Anerkennung gemäß dieser Verordnung ausgeschlossen wird. Für eine Anerkennung müssen die Merkmale erfüllt sein und die technischen Spezifikationen müssen ein Mindestmaß an Marktakzeptanz erreicht haben. Marktakzeptanz ist in diesem Zusammenhang nicht als "auf dem Markt weithin eingeführt" zu verstehen.
- (22) Die ausgewählten Normen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien könnten zur Umsetzung von Beschluss Nr. 922/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen (ISA)20 beitragen; mit diesem Beschluss wird für den Zeitraum 2010-2015 ein Programm zu Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen sowie Organe und Einrichtungen der Europäischen Union erstellt, das gemeinsame Lösungen zur Förderung der Interoperabilität bereitstellt.
- (23) Im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien könnten Situationen entstehen, in denen es zweckmäßig wäre, auf eine Konformität mit bestimmten Normen auf EU-Ebene hinzuwirken bzw. eine solche verbindlich zu fordern, um die Interoperabilität auf dem Binnenmarkt zu gewährleisten und die Wahlfreiheit der Nutzer zu verbessern. Ferner sind Umstände denkbar, in denen bestimmte Europäische Normen nicht mehr mit den Bedürfnissen der Verbraucher übereinstimmen oder die technische Entwicklung hemmen. Mit der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste21 wird die Kommission in die Lage versetzt, erforderlichenfalls europäische Normungsgremien aufzufordern, Normenentwürfe auszuarbeiten, eine Liste von im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Normen und/oder Spezifikationen zu erstellen, um so deren Verwendung zu fördern oder diese verbindlich vorzuschreiben, oder um Normen und/oder Spezifikationen von dieser Liste zu entfernen.
- (24) Europäische Normungsgremien sollten durch diese Verordnung nicht daran gehindert werden, die Normenentwicklung im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien fortzusetzen und ihre Zusammenarbeit mit anderen Normungsgremien, insbesondere aus dem Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien, zu verstärken, um die Kohärenz zu gewährleisten und eine Zersplitterung oder Verdoppelung bei der Einführung von Normen und Spezifikationen zu vermeiden.
- (25) Mit dem Beschluss Nr. 1673/2006/EG wird der Beitrag der Europäischen Union zur Finanzierung des europäischen Normungssystems geregelt, um sicherzustellen, dass Europäische Normen und andere europäische Normungsprodukte zur Unterstützung der Ziele, Rechtsvorschriften und Politiken der Europäischen Union entwickelt und überprüft werden. Zum Zwecke einer Vereinfachung von Verwaltung und Haushalt ist es angebracht, die Bestimmungen dieses Beschlusses im Einklang mit der vorgeschlagenen neuen Haushaltsordnung in die vorliegende Verordnung aufzunehmen.
- (26) Da das Tätigkeitsfeld der europäischen Normung zur Unterstützung der politischen und rechtsetzenden Maßnahmen der Europäischen Union sehr groß ist und da es unterschiedliche Arten der Normungstätigkeit gibt, sind unterschiedliche Finanzierungsmodalitäten notwendig. Es handelt sich hauptsächlich um Finanzhilfen für die europäischen und nationalen Normungsgremien ohne Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen gemäß Artikel 110 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften 22 und gemäß Artikel 168 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften 23. Die gleichen Bestimmungen sollten im Übrigen für die Einrichtungen gelten, die zwar nicht als europäische Normungsgremien im Sinne dieser Verordnung anerkannt sind, jedoch in einem Basisrechtsakt ermächtigt wurden, in Zusammenarbeit mit den europäischen Normungsgremien vorbereitende Arbeiten für die europäische Normung auszuführen.
- (27) Da die europäischen Normungsgremien die Tätigkeiten der Europäischen Union fortlaufend unterstützen, sollten sie über effiziente und leistungsfähige zentrale Sekretariate verfügen. Daher sollte es der Kommission erlaubt sein, diesen Gremien, die Ziele von allgemeinem europäischen Interesse verfolgen, Finanzhilfen zu gewähren, ohne bei den Betriebskostenzuschüssen den Grundsatz der Degressivität nach Artikel 113 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 anzuwenden.
- (28) Die europäischen Organisationen, die gesellschaftliche Interessengruppen bei Normungstätigkeiten vertreten, erhalten spezifische Zuschüsse und die folgenden Rechtsakte enthalten ebenfalls die Möglichkeit einer finanziellen Unterstützung von Organisationen, die die Interessen von KMU, Verbrauchern und der Umwelt bei Normungstätigkeiten vertreten: Beschluss Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007-2013)24, Beschluss Nr. 1926/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich Verbraucherpolitik (2007-2013)25 sowie Verordnung (EG) Nr. 614/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 über das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE+)26. Die Finanzierung im Rahmen der Beschlüsse Nr. 1639/2006/EG und Nr. 1926/2006/EG sowie der Verordnung (EG) Nr. 614/2007 gelten bis 31. Dezember 2013. Es ist für die Entwicklung der europäischen Normung von wesentlicher Bedeutung, auch weiterhin die aktive Beteiligung der europäischen Vertretungsorganisationen von KMU, Verbrauchern, Umwelt und gesellschaftlichen Interessen zu unterstützen und zu fördern. Solche Organisationen verfolgen ein Ziel, das von allgemeinem europäischen Interesse ist, und sie sind aufgrund des ihnen von nationalen gemeinnützigen Organisationen erteilten spezifischen Auftrags Teil eines repräsentativen europäischen Netzes von Einrichtungen ohne Erwerbszweck in den Mitgliedstaaten, das sich der Förderung von Grundsätzen und Politiken im Rahmen der Ziele der Verträge verschrieben hat. Europäische Organisationen, die die Interessen von KMU, Verbrauchern, der Umwelt und gesellschaftlicher Gruppen bei Normungstätigkeiten vertreten, erfüllen aufgrund ihres Tätigkeitsumfelds und ihrer satzungsmäßigen Ziele eine dauerhafte Rolle; dies ist für die Maßnahmen und Politiken der Europäischen Union von wesentlicher Bedeutung. Daher sollte es der Kommission möglich sein, diesen Gremien auch weiterhin Zuschüsse zu gewähren, ohne bei den Betriebskostenzuschüssen den Grundsatz der Degressivität nach Artikel 113 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 anzuwenden.
- (29) Die Finanzierung der Normungstätigkeit sollte auch Arbeiten einbeziehen können, die die Erstellung von Normen und sonstigen Normungsprodukten vorbereiten oder begleiten. Dies ist insbesondere für Forschungsarbeiten, Unterlagen zur Vorbereitung von Rechtsakten, die Durchführung von Labor-Ringprüfungen, die Validierung oder die Bewertung von Normen erforderlich. Zudem sollte die Förderung der Normung auf europäischer und internationaler Ebene auch durch die Programme zur technischen Unterstützung von und zur technischen Zusammenarbeit mit Drittländern fortgesetzt werden. Zur Verbesserung des Marktzugangs und zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen in der Europäischen Union ist es daher angezeigt, die Möglichkeit vorzusehen, weiteren Einrichtungen auf dem Wege über Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen oder gegebenenfalls Ausschreibungen Zuschüsse zu gewähren.
- (30) Zweck der Finanzierung durch die Europäische Union sollte es sein, Normen oder sonstige Normungsprodukte zu erstellen, ihre Verwendung durch die Unternehmen durch die Übersetzung in die Amtssprachen der Europäischen Union zu erleichtern, den Zusammenhalt des europäischen Normungssystems zu stärken und gegenüber allen Marktteilnehmern in der gesamten Europäischen Union einen fairen und transparenten Zugang zu den Europäischen Normen zu gewährleisten. Dies ist besonders wichtig in Fällen, in denen die Verwendung von Normen die Einhaltung von EU-Rechtsvorschriften ermöglicht.
- (31) Um die wirksame Anwendung dieser Verordnung sicherzustellen, sollte die Möglichkeit bestehen, die erforderliche fachliche Unterstützung, insbesondere in Bezug auf Rechnungsprüfung und Finanzverwaltung, sowie die administrativen Unterstützungsinstrumente in Anspruch zu nehmen, die ihre Durchführung erleichtern könnten; zudem sollte die Möglichkeit bestehen, regelmäßig die Relevanz der durch Zuschüsse der Europäischen Union finanzierten Tätigkeiten zu bewerten, um sich von deren Nutzen und Wirksamkeit zu überzeugen.
- (32) Außerdem sollten geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um Betrug und Unregelmäßigkeiten zu verhindern und zu Unrecht gezahlte Mittel gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften27, der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten 28 sowie der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)29 zurückzufordern.
- (33) Die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags sollte der Kommission in Bezug auf Änderungen der Anhänge dieser Verordnung zu folgenden Zwecken übertragen werden: zur Ergänzung der Liste europäischer Normungsgremien, zur Anpassung der Kriterien für die Anerkennung von Normen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien an technische Entwicklungen und zur Anpassung der für Vertretungsorganisationen von KMU und gesellschaftlichen Interessengruppen geltenden Kriterien an die Entwicklungen hinsichtlich der Merkmale Gemeinnützigkeit und Repräsentativität. Es ist von 27 ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1. besonderer Wichtigkeit, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorarbeiten angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt.
- (34) Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte sollte die Kommission eine gleichzeitige, zügige und angemessene Weiterleitung der einschlägigen Dokumente an das Europäische Parlament und den Rat gewährleisten.
- (35) Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren30, ausgeübt werden.
- (36) Das Beratungsverfahren sollte für die Durchführungsbeschlüsse hinsichtlich der von der Kommission als gerechtfertigt angesehenen Einwände gegen harmonisierte Normen angewendet werden und für den Fall, dass die Verweise auf die jeweilige harmonisierte Norm noch nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, da bei der betreffenden Norm noch nicht von der Konformität mit den wesentlichen, in den geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union enthaltenen Anforderungen ausgegangen werden konnte.
- (37) Das Prüfverfahren sollte für die Durchführungsbeschlüsse hinsichtlich der von der Kommission als gerechtfertigt angesehenen Einwände gegen harmonisierte Normen angewendet werden und für den Fall, dass die Verweise auf die jeweilige harmonisierte Norm bereits im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, da ein solcher Beschluss Auswirkungen auf die Vermutung der Konformität mit den geltenden wesentlichen Anforderungen haben könnte.
- (38) Da Normungstätigkeiten auf europäischer Ebene von den Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße verwirklicht werden können und daher wegen ihres Umfangs und ihrer Auswirkungen besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Europäische Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
- (39) Die Richtlinien 98/34/EG, 89/686/EWG, 93/15/EWG, 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/105/EG und 2009/23/EG sollten daher entsprechend geändert werden.
- (40) Die Beschlüsse Nr. 1673/2006/EG und 87/95/EWG sollten daher aufgehoben werden -
Haben folgende Verordnung Erlassen:
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden Rechtsvorschriften in Bezug auf die folgenden Aspekte geregelt: Zusammenarbeit zwischen europäischen Normungsgremien, nationalen Normungsgremien und der Kommission, Erstellung Europäischer Normen und europäischer Normungsprodukte für Produkte und für Dienstleistungen zur Unterstützung von politischen Maßnahmen und von Rechtsvorschriften der EU, Anerkennung technischer Spezifikationen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien ("IKT") sowie Finanzierung europäischer Normungstätigkeiten.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bedeutet:
- 1. "Norm" eine technische Spezifikation zur wiederholten oder ständigen Anwendung, deren Einhaltung nicht zwingend vorgeschrieben ist und die unter eine der nachstehenden Kategorien fällt:
- a) "internationale Norm": eine Norm, die von einem internationalen Normungsgremium angenommen wurde;
- b) "Europäische Norm": eine Norm, die von einem der europäischen Normungsgremien angenommen wurde;
- c) "harmonisierte Norm": eine Europäische Norm, die im Auftrag der Kommission zur Durchführung von Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union angenommen wurde;
- d) "nationale Norm": eine Norm, die von einem nationalen Normungsgremium angenommen wurde;
- e) "IKT-Norm": eine Norm aus dem Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien.
- 2. "europäisches Normungsprodukt": jede sonstige technische Spezifikation mit Ausnahme Europäischer Normen, die von einem europäischen Normungsgremium zur wiederholten oder ständigen Anwendung angenommen wird, deren Einhaltung jedoch nicht zwingend vorgeschrieben ist;
- 3. "Normentwurf": ein Schriftstück, das die technischen Spezifikationen für einen bestimmten Gegenstand enthält und dessen Verabschiedung nach dem einschlägigen Normungsverfahren in der Form beabsichtigt ist, in der das Schriftstück als Ergebnis der Vorbereitungsarbeiten zur Stellungnahme oder für eine öffentliche Anhörung veröffentlicht wird;
- 4. "technische Spezifikation": eine Spezifikation, die in einem Schriftstück enthalten ist, das Folgendes enthält:
- a) die Merkmale, die das Produkt erfüllen muss, wie Qualitätsstufen, Gebrauchstauglichkeit, Interoperabilität, Sicherheit oder Abmessungen, einschließlich der Anforderungen an die Verkaufsbezeichnung, Terminologie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung oder Beschriftung des Produkts sowie die Konformitätsbewertungsverfahren;
- b) die Herstellungsmethoden und -verfahren für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse gemäß Artikel 38 Absatz 1 des AEUV, für die Erzeugnisse, die zur menschlichen und tierischen Ernährung bestimmt sind, sowie die Herstellungsmethoden und -verfahren für andere Produkte, sofern sie die Merkmale dieser Erzeugnisse beeinflussen;
- c) die Merkmale, die eine Dienstleistung erfüllen muss, wie Qualitätsstufen, Gebrauchstauglichkeit, Interoperabilität, Sicherheit, einschließlich der Anforderungen an die Informationen, die der Dienstleistungserbringer gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2006/123/EG dem Dienstleistungsempfänger zur Verfügung stellen muss;
- d) die Verfahren und Kriterien zur Bewertung der Leistung von Bauprodukten gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates 31 in Bezug auf ihre wesentlichen Merkmale.
- 5. "Produkt": alle Produkte, die gewerblich hergestellt wurden, und landwirtschaftliche Erzeugnisse, einschließlich Erzeugnisse auf Fischbasis;
- 6. "Dienstleistung": jede von Artikel 57 AEUV erfasste selbstständige Tätigkeit, die in der Regel gegen Entgelt erbracht wird;
- 7. "europäisches Normungsgremium": ein in Anhang I aufgeführtes Gremium;
- 8. "internationales Normungsgremium": die Internationale Normenorganisation (ISO), die Internationale Elektrotechnische Kommission (IEC) und die Internationale Fernmeldeunion (ITU).
Kapitel II
Transparenz und Beteiligung von Interessengruppen
Artikel 3
Transparenz der Arbeitsprogramme von Normungsgremien
- 1. Mindestens einmal jährlich legt jedes europäische und jedes nationale Normungsgremium sein Arbeitsprogramm fest. Dieses Arbeitsprogramm enthält Informationen über die Normen und europäischen Normungsprodukte, die es ausarbeitet oder ändern will, die es zu diesem Zeitpunkt ausarbeitet oder ändert sowie jene, die es im vorangegangenen Zeitraum verabschiedet hat, sofern es sich nicht um identische oder äquivalente Übertragungen internationaler oder Europäischer Normen handelt.
- 2. Im Arbeitsprogramm sind für jede Norm und jedes europäische Normungsprodukt Angaben zu machen über:
- a) den Gegenstand;
- b) den Stand der Entwicklung der Normen und der europäischen Normungsprodukte;
- c) die Verweise auf internationale Normen, die als Grundlage herangezogen wurden.
- 3. Jedes europäische und jedes nationale Normungsgremium veröffentlicht sowohl sein Arbeitsprogramm auf seiner eigenen oder einer anderen öffentlich zugänglichen Website als auch eine Mitteilung über das Bestehen des Arbeitsprogramms in einem nationalen oder gegebenenfalls europäischen Publikationsorgan für Normungstätigkeiten.
- 4. Das Bestehen des Arbeitsprogramms wird den anderen europäischen und nationalen Normungsgremien sowie der Kommission spätestens zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung durch das entsprechende europäische oder nationale Normungsgremium mitgeteilt.
- 5. Nationale Normungsgremien dürfen keine Einwände gegen die Aufnahme eines Gegenstands in das Arbeitsprogramm eines europäischen Normungsgremiums erheben.
Artikel 4
Transparenz von Normen
- 1. Jedes europäische oder nationale Normungsgremium übermittelt den anderen europäischen und nationalen Normungsgremien sowie der Kommission auf deren Aufforderung alle nationalen oder europäischen Normenentwürfe sowie alle Entwürfe europäischer Normungsprodukte.
- 2. Jedes europäische oder nationale Normungsgremium beantwortet unverzüglich die Kommentare, die andere europäische und nationale Normungsgremien sowie die Kommission in Bezug auf solche Entwürfe übermitteln, und berücksichtigt diese.
- 3. Nationale Normungsgremien müssen Folgendes gewährleisten:
- a) die Veröffentlichung von Normenentwürfen in einer Weise, die es interessierten Parteien in einem anderen Mitgliedstaat erlaubt, Kommentare zu übermitteln;
- b) das Recht anderer nationaler Normungsgremien zur passiven oder aktiven Teilnahme an den geplanten Arbeiten durch Entsendung eines Beobachters.
Artikel 5
Beteiligung von Interessengruppen bei europäischen Normungstätigkeiten
- 1. Die europäischen Normungsgremien gewährleisten insbesondere durch die in Anhang III genannten Organisationen eine geeignete Vertretung von kleinen und mittleren Unternehmen ("KMU"), Verbraucherorganisationen, Umweltinteressen sowie gesellschaftlichen Interessengruppen auf der politischen Entwicklungsebene und mindestens auf den nachfolgend genannten Entwicklungsstufen Europäischer Normen und europäischer Normungsprodukte:
- a) Vorschlag und Annahme neuer Arbeitspunkte;
- b) fachspezifische Diskussionen über Vorschläge;
- c) Vorlage von Stellungnahmen zu Entwürfen;
- d) Überprüfung bestehender Europäischer Normen und europäischer Normungsprodukte;
- e) Verbreitung verabschiedeter Europäischer Normen und europäischer Normungsprodukte sowie Sensibilisierung der Öffentlichkeit.
- 2. Europäische Normungsgremien gewährleisten auf fachspezifischer Ebene eine geeignete Vertretung von Unternehmen, Forschungsstellen, Universitäten und anderen juristischen Personen bei Normungstätigkeiten in neuartigen Bereichen, die mit erheblichen Auswirkungen auf die Politik oder die technische Innovation verbunden sind, wenn die betroffenen juristischen Personen an einem Projekt beteiligt waren, das zu diesem Bereich in Bezug steht und das von der Europäischen Union über ein Mehrjahresrahmenprogramm für Aktivitäten in Forschung und technologischer Entwicklung unterstützt wird.
Kapitel III
Europäische Normen und europäische Normungsprodukte zur Unterstützung von Rechtsvorschriften und Politiken der Europäischen Union
Artikel 6
Arbeitsprogramm der Kommission für europäische Normungstätigkeiten
- 1. Die Kommission verabschiedet ein jährliches Arbeitsprogramm für europäische Normungstätigkeiten, in dem die Europäischen Normen und europäischen Normungsprodukte genannt sind, mit denen sie die europäischen Normungsgremien gemäß Artikel 7 zu beauftragen beabsichtigt.
- 2. In dem in Absatz 1 genannten Arbeitsprogramm für europäische Normungstätigkeiten sind ausführliche Angaben über die spezifischen Ziele und politischen Maßnahmen für die Europäischen Normen und anderen europäischen Normungsprodukte enthalten, mit denen die Kommission die europäischen Normungsgremien gemäß Artikel 7 zu beauftragen beabsichtigt. In dringenden Fällen kann die Kommission Aufträge ohne vorherige Ankündigung erteilen.
Artikel 7
Normungsaufträge für europäische Normungsgremien
- 1. Die Kommission kann ein oder mehrere europäische Normungsgremien damit beauftragen, innerhalb einer vorgegebenen Frist den Entwurf einer Europäischen Norm oder eines europäischen Normungsproduktes zu erstellen. Diese müssen marktorientiert sein, das öffentliche Interesse berücksichtigen und auf Konsens gegründet sein.
- 2. Das betreffende europäische Normungsgremium erklärt innerhalb eines Monats nach Eingang des in Absatz 1 genannten Auftrags, ob es ihn annimmt.
- 3. Die Kommission unterrichtet das betreffende europäische Normungsgremium innerhalb von drei Monaten nach Eingang der in Absatz 2 genannten Auftragsannahme über die Gewährung eines Zuschusses für die Erstellung des Entwurfs einer Europäischen Norm oder eines europäischen Normungsproduktes.
- 4. Die europäischen Normungsgremien unterrichten die Kommission über die erforderlichen Tätigkeiten für die Erstellung der in Absatz 1 genannten Schriftstücke.
Artikel 8
Einwände gegen harmonisierte Normen
- 1. Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass eine harmonisierte Norm den Anforderungen nicht voll entspricht, die sie abdecken soll und die in den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften enthalten sind, so ist die Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat hiervon in Kenntnis zu setzen.
- 2. Ist die Kommission der Auffassung, dass die in Absatz 1 genannten Einwände gerechtfertigt sind, entscheidet sie,
- a) die Fundstellen der betreffenden harmonisierten Norm im Amtsblatt der Europäischen Union nicht oder nur mit Einschränkungen zu veröffentlichen;
- b) die Fundstellen der betreffenden harmonisierten Norm im Amtsblatt der Europäischen Union mit Vorbehalt zu belassen oder zu streichen.
- 3. Die Kommission unterrichtet das betreffende europäische Normungsgremium von der in Absatz 2 genannten Entscheidung und erteilt ihm erforderlichenfalls den Auftrag zur Überarbeitung der betreffenden harmonisierten Norm.
- 4. Die in Absatz 2 Buchstabe a dieses Artikels genannte Entscheidung wird gemäß dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren gefasst.
- 5. Die in Absatz 2 Buchstabe b dieses Artikels genannte Entscheidung wird gemäß dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Prüfverfahren gefasst.
Kapitel IV
Normen im IKT-Bereich
Artikel 9
Anerkennung technischer Spezifikationen im IKT-Bereich
Die Kommission kann entweder auf den Vorschlag einer in der Richtlinie 2004/18/EG genannten Behörde hin oder auf eigene Initiative entscheiden, technische Spezifikationen, bei denen es sich nicht um nationale, Europäische oder internationale Normen handelt und die die in Anhang II genannten Anforderungen erfüllen, als IKT-Normen anzuerkennen.
Artikel 10
Verwendung von IKT-Normen bei der öffentlichen Auftragsvergabe
Die in Artikel 9 genannten IKT-Normen sind gemeinsame technische Spezifikationen gemäß den Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG sowie der Verordnung (EG) Nr. 2342/2002.
Kapitel V
Finanzierung der europäischen Normung
Artikel 11
Finanzierung von Normungsgremien durch die Europäische Union
- 1. Die Finanzierung durch die Europäische Union kann den europäischen Normungsgremien für folgende Normungstätigkeiten gewährt werden:
- a) die Entwicklung und Überarbeitung Europäischer Normen und europäischer Normungsprodukte, wenn sie für die Unterstützung von politischen Zielen und Rechtsvorschriften der Europäischen Union erforderlich sind;
- b) die Überprüfung Europäischer Normen und europäischer Normungsprodukte in Bezug auf ihre Qualität und Konformität mit den entsprechenden politischen Maßnahmen und Rechtsvorschriften der Union;
- c) die Ausführung von Arbeiten, mit denen europäische Normungstätigkeiten vorbereitet oder begleitet werden, beispielsweise Studien, Kooperationsmaßnahmen, Seminare, Bewertungen, vergleichende Analysen, Forschungsarbeiten, Laborarbeiten, Labor-Ringprüfungen und Arbeiten zur Konformitätsbewertung sowie Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass die Zeiträume für die Entwicklung und die Überarbeitung Europäischer Normen und europäischer Normungsprodukte verkürzt werden;
- d) die Tätigkeiten der zentralen Sekretariate der europäischen Normungsgremien wie Politikkonzipierung, Koordinierung der Normungstätigkeiten, Erledigung der fachspezifischen Arbeit und Bereitstellung von Informationen an die Betroffenen;
- e) bei Bedarf die Übersetzung Europäischer Normen oder europäischer Normungsprodukte, die zur Unterstützung der politischen und rechtsetzenden Maßnahmen der Europäischen Union verwendet werden, in die EU-Amtssprachen, die nicht die Arbeitssprachen der europäischen Normungsgremien sind oder in hinreichend begründeten Fällen in andere Sprachen als die EU-Amtssprachen;
- f) die Erstellung von Informationen, mit denen Europäische Normen oder europäische Normungsprodukte erklärt, ausgelegt und vereinfacht werden können, beispielsweise Benutzerhandbücher, Informationen über vorbildliche Verfahren und Sensibilisierungsmaßnahmen;
- g) Tätigkeiten zur Durchführung von Programmen zur technischen Unterstützung, zur Zusammenarbeit mit Drittländern und zur Förderung und Aufwertung des europäischen Normungssystems, Europäischer Normen und europäischer Normungsprodukte bei Interessengruppen innerhalb der Europäischen Union und auf internationaler Ebene.
- 2. Die Finanzhilfen der Europäischen Union können auch folgenden Einrichtungen gewährt werden:
- a) nationalen Normungsgremien für die in Absatz 1 genannten Normungstätigkeiten, die sie gemeinsam mit den europäischen Normungsgremien durchführen;
- b) anderen Einrichtungen, die gemeinsam mit den europäischen Normungsgremien mit der Ausführung der in Absatz 1 Buchstaben a, c und g genannten Tätigkeiten betraut sind.
Artikel 12
Finanzierung anderer Normungsorganisationen durch die Europäische Union
Die Finanzierung durch die Europäische Union kann den in Anhang III genannten Organisationen für folgende Tätigkeiten gewährt werden:
- a) Tätigkeiten dieser Organisationen in Bezug auf die europäische und internationale Normung, beispielsweise die Erledigung der fachspezifischen Arbeit und die Bereitstellung von Informationen an Mitglieder und sonstige Betroffene;
- b) juristisches und technisches Fachwissen - einschließlich Studien - im Zusammenhang mit der Bewertung des Bedarfs an Europäischen Normen und europäischen Normungsprodukten sowie deren Entwicklung;
- c) die Teilnahme an der fachspezifischen Arbeit in Bezug auf die Entwicklung und Überarbeitung Europäischer Normen und europäischer Normungsprodukte, wenn sie für die Unterstützung von politischen Maßnahmen und Rechtsvorschriften der Europäischen Union erforderlich sind;
- d) die Überprüfung Europäischer Normen und europäischer Normungsprodukte in Bezug auf ihre Qualität und Konformität mit den entsprechenden politischen Maßnahmen und Rechtsvorschriften der Union;
- e) die Förderung Europäischer Normen und europäischer Normungsprodukte sowie Informationen für Interessengruppen und KMU über Normen und deren Verwendung.
Artikel 13
Finanzierungsmodalitäten
- 1. Die Finanzierung durch die Europäische Union erfolgt in Form von:
- a) Zuschüsse ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen oder Verträge nach öffentlichen Vergabeverfahren zugunsten von:
- i) europäischen und nationalen Normungsgremien zur Ausführung der in Artikel 11 Absatz 1 genannten Tätigkeiten;
- ii) Einrichtungen, die gemäß Artikel 49 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 in einem Basisrechtsakt genannt sind und gemeinsam mit den europäischen Normungsgremien die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung genannten Arbeiten ausführen;
- b) Zuschüsse nach einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen oder Verträge nach öffentlichen Vergabeverfahren zugunsten von sonstigen, in Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b genannten Einrichtungen für folgende, mit den europäischen Normungsgremien auszuführende Tätigkeiten:
- i) Entwicklung und Überarbeitung von Europäischen Normen und europäischen Normungsprodukten nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a;
- ii) vorbereitende oder begleitende Arbeiten nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c;
- iii) die Tätigkeiten nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe g.
- c) Zuschüsse nach einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zugunsten der in Anhang III genannten Organisationen zur Durchführung der Tätigkeiten nach Artikel 12.
- 2. Die Tätigkeiten der in Absatz 1 genannten Einrichtungen können wie folgt finanziert werden:
- a) durch maßnahmenbezogene Zuschüsse;
- b) durch Betriebskostenzuschüsse zugunsten der europäischen Normungsgremien und der in Anhang III genannten Organisationen im Einklang mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002. Bei wiederholter Gewährung von Betriebskostenzuschüssen wird deren Betrag nicht automatisch gesenkt.
- 3. Die Kommission legt die Modalitäten für die Finanzierung nach den Absätzen 1 und 2 sowie die Beträge und gegebenenfalls die Höchstfinanzierungssätze nach Art der Tätigkeit fest.
- 4. Außer in hinreichend begründeten Fällen werden Zuschüsse für die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Normungstätigkeiten als Pauschalbeträge nach Erfüllen folgender Bedingungen gezahlt:
- a) Europäische Normen oder europäische Normungsprodukte, die von der Kommission im Einklang mit Artikel 7 in Auftrag gegeben wurden, werden innerhalb eines Zeitraums verabschiedet oder überprüft, der den in Artikel 7 genannten Zeitraum nicht übersteigt.
- b) KMU, Verbraucherorganisationen, sowie ökologische und gesellschaftliche Interessengruppen werden gemäß Artikel 5 Absatz 1 in angemessener Weise bei den europäischen Normungstätigkeiten vertreten.
- 5. Die gemeinsamen Kooperationsziele und die administrativen und finanztechnischen Bedingungen für die den europäischen Normungsgremien und den in Anhang III genannten Organisationen gewährten Zuschüsse werden in den Partnerschaftsrahmenvereinbarungen festgelegt, die zwischen der Kommission und diesen Gremien und Organisationen gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 geschlossen werden. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über den Abschluss dieser Vereinbarungen.
Artikel 14
Verwaltungsmaßnahmen
Die von der Haushaltsbehörde zur Finanzierung der Normungstätigkeit festgesetzten Mittel können auch die Verwaltungsausgaben für die vorbereitenden und begleitenden Maßnahmen, Kontrollmaßnahmen, Rechnungsprüfungen und Bewertungen abdecken, die unmittelbar für die Umsetzung der Artikel 11, 12 und 13 erforderlich sind; dabei handelt es sich insbesondere um Studien, Sitzungen, Informations- und Publikationsmaßnahmen, Ausgaben für Informatiknetze zum Informationsaustausch sowie alle Ausgaben für Verwaltungshilfe und technische Unterstützung, die die Kommission für die Normungstätigkeit beanspruchen kann.
Artikel 15
Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union
- 1. Hinsichtlich der Ausführung der nach dieser Verordnung finanzierten Tätigkeiten gewährleistet die Kommission den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union durch Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen durch wirksame Kontrollen und Einziehung unrechtmäßig gezahlter Beträge sowie - bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten - durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95, der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999.
- 2. Für die von der Europäischen Union durchgeführten und gemäß dieser Verordnung finanzierten Tätigkeiten bedeutet der Begriff der Unregelmäßigkeit gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 jede Verletzung einer Bestimmung des Unionsrechts oder jede Nichteinhaltung vertraglicher Verpflichtungen als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers, die durch eine ungerechtfertige Ausgabe einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Union oder von ihr verwaltete Haushalte bewirkt oder bewirken würde.
- 3. Alle gemäß dieser Verordnung geschlossenen Vereinbarungen und Verträge sehen eine Überwachung und Finanzkontrolle durch die Kommission oder einen von ihr bevollmächtigten Vertreter sowie Prüfungen durch den Rechnungshof vor, die gegebenenfalls an Ort und Stelle durchgeführt werden.
Kapitel VI
Delegierte Rechtsakte, Ausschuss, Berichterstattung
Artikel 16
Delegierte Rechtsakte
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zur Änderung der Anhänge delegierte Rechtsakte nach Artikel 17 zu erlassen, um
- a) die in Anhang I enthaltene Liste europäischer Normungsgremien zu aktualisieren;
- b) die in Anhang II enthaltenen Kriterien für die Anerkennung von Normen im Bereich der IKT an technische Entwicklungen anzupassen;
- c) die in Anhang III enthaltenen und für Vertretungsorganisationen von KMU und gesellschaftlichen Interessengruppen geltenden Kriterien an die Entwicklungen hinsichtlich der Merkmale Gemeinnützigkeit und Repräsentativität anzupassen.
Artikel 17
Ausübung der Befugnisübertragung
- 1. Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen.
- 2. Die in Artikel 16 genannte Befugnisübertragung an die Kommission ist unbefristet und tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
- 3. Die in Artikel 16 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Die Befugnisübertragung wird durch einen Beschluss widerrufen, in dem die Befugnis näher bezeichnet wird. Der Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem späteren, im Beschluss festgelegten Zeitpunkt in Kraft. Er berührt nicht die Gültigkeit der bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakte.
- 4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
- 5. Ein gemäß Artikel 16 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur dann in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb von zwei Monaten nach Unterrichtung Einwände erheben oder wenn das Europäische Parlament und der Rat vor Ablauf dieser Frist beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben. Dieser Zeitraum wird auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rats um zwei Monate verlängert.
Artikel 18
Ausschussverfahren
- 1. Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Es handelt sich dabei um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
- 2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
- 3. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
- 4. Ist für die Stellungnahme des Ausschusses ein schriftliches Verfahren erforderlich, so muss dieses ohne Ergebnis eingestellt werden, wenn innerhalb der Frist für die Übermittlung der Stellungnahme der Ausschussvorsitz dies entscheidet oder eine einfache Mehrheit der Ausschussmitglieder dies fordert.
Artikel 19
Berichte
- 1. Die europäischen Normungsgremien übermitteln der Kommission einen Jahresbericht über die Durchführung dieser Verordnung. Dieser enthält ausführliche Angaben über
- - die Anwendung der Artikel 4, 5, 6, 11 und 13;
- - die Vertretung von KMU, Verbraucherorganisationen, Umweltinteressen sowie gesellschaftlichen Interessengruppen in nationalen Normungsgremien.
- 2. Die in Anhang III genannten Organisationen, die gemäß dieser Verordnung eine Finanzierung erhalten haben, übermitteln der Kommission einen Jahresbericht über ihre Tätigkeiten. In diesem Bericht sind insbesondere ausführliche Angaben über die Mitgliedschaft dieser Organisationen und die in Artikel 12 genannten Tätigkeiten zu machen.
- 3. Bis zum 31. Dezember 2015 und danach jeweils alle fünf Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor. Der Bericht soll ferner im Hinblick auf die politischen Maßnahmen und Rechtsvorschriften der Europäischen Union eine Bewertung der Relevanz jener Normungstätigkeiten enthalten, die EU-Finanzhilfen erhalten.
Kapitel VII
Schlussbestimmungen
Artikel 20
Änderungen
- 1. Folgende Bestimmungen werden gestrichen:
- a) Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 89/686/EWG;
- b) Artikel 5 der Richtlinie 93/15/EWG;
- c) Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 94/9/EG;
- d) Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 94/25/EG;
- e) Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 95/16/EG;
- f) Artikel 6 der Richtlinie 97/23/EG;
- g) Artikel 14 der Richtlinie 2004/22/EG;
- h) Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 2007/23/EG;
- i) Artikel 6 der Richtlinie 2009/105/EG;
- j) Artikel 7 der Richtlinie 2009/23/EG.
- 2. Die Richtlinie 98/34/EG wird wie folgt geändert:
Artikel 21
Nationale Normungsgremien
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre Normungsgremien mit.
Die Kommission veröffentlicht eine Liste nationaler Normungsgremien und alle Aktualisierungen dieser Liste im Amtsblatt der Europäischen Union.
Artikel 22
Übergangsbestimmungen
In Rechtsakten der Europäischen Union, die eine Vermutung der Konformität mit wesentlichen Anforderungen durch die Anwendung solcher harmonisierter Normen begründen, die im Einklang mit der Richtlinie 98/34/EG angenommen wurden, gelten Verweise auf die Richtlinie 98/34/EG als Verweise auf diese Verordnung; davon ausgeschlossen sind Verweise auf den gemäß Artikel 5 der Richtlinie 98/34/EG eingerichteten Ausschuss.
In Fällen, in denen ein anderer Rechtsakt der Europäischen Union ein Verfahren für Einwände gegen harmonisierte Normen vorsieht, wird Artikel 8 dieser Verordnung nicht auf diesen Rechtsakt angewandt.
Artikel 23
Aufhebungen
Der Beschluss Nr. 1673/2006/EG und der Beschluss 87/95/EWG werden aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobenen Beschlüsse gelten als Bezugnahmen auf diese Verordnung.
Artikel 24
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2013.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der Präsident
Anhang I
Europäische Normungsgremien:
- 1. CEN - Europäisches Komitee für Normung
- 2. CENELEC - Europäisches Komitee für elektrotechnische Normung
- 3. ETSI - Europäisches Institut für Telekommunikationsnormen
Anhang II
Anforderungen für die Anerkennung Technischer Spezifikationen IM Bereich der IKT
- 1. Die technischen Spezifikationen haben Marktakzeptanz erreicht und ihre Verwendungen hemmen nicht die Interoperabilität bei der Verwendung bereits bestehender Europäischer und/oder internationaler Normen. Das Vorliegen einer Marktakzeptanz kann von verschiedenen Verkäufern durch operationelle Beispiele konformer Verwendungen nachgewiesen werden.
- 2. Die technischen Spezifikationen wurden von einer gemeinnützigen Organisation entwickelt; dabei handelt es sich um einen Berufs-, Industrie- oder Handelsverband oder jede andere Vereinigung, die in ihrem Fachgebiet Normen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien entwickelt und die kein europäisches, nationales oder internationales Normungsgremium ist; die dabei angewandten Verfahren erfüllen folgende Kriterien:
- a) Offenheit:
Die technischen Spezifikationen wurden auf der Grundlage einer offenen Entscheidungsfindung entwickelt, die allen interessierten Teilnehmern des (der) von der Norm betroffenen Marktes (Märkte) zugänglich war.
- b) Konsens:
Das Normungsverfahren wurde auf der Grundlage von Zusammenarbeit und Konsens durchgeführt und bevorzugte keine bestimmte Interessengruppe. Konsens bedeutet die allgemeine Zustimmung, die durch das Fehlen aufrechterhaltenen Widerspruches gegen wesentliche Inhalte seitens irgendeines wichtigen Anteiles der betroffenen Interessen und durch ein Verfahren gekennzeichnet ist, das versucht, die Gesichtspunkte aller betroffenen Parteien zu berücksichtigen und alle Gegenargumente auszuräumen. Konsens bedeutet nicht Einstimmigkeit.
- c) Transparenz:
- i) Alle Informationen in Bezug auf die fachspezifischen Diskussionen und die Entscheidungsfindung wurden archiviert und gekennzeichnet.
- ii) Informationen über (neue) Normungstätigkeiten wurden auf eine geeignete und gut zugängliche Weise breit bekanntgegeben.
- iii) Um für Ausgewogenheit zu sorgen, wurde die Teilnahme aller Arten von Interessenträgern angestrebt.
- iv) Stellungnahmen von interessierten Kreisen wurden geprüft und beantwortet.
- 3. Die technischen Spezifikationen genügen den folgenden Anforderungen:
- a) Pflege: Die fortlaufende Unterstützung und Pflege veröffentlichter Spezifikationen werden über einen längeren Zeitraum hinweg sichergestellt.
- b) Verfügbarkeit: Spezifikationen werden der Öffentlichkeit zu angemessenen Bedingungen (gegen eine zumutbare Gebühr oder gebührenfrei) zur Anwendung zugänglich gemacht.
- c) Lizenzen für jene Rechte des geistigen Eigentums, die für die Verwendung von Spezifikationen von wesentlicher Bedeutung sind, werden an Interessenten nach dem FRAND-Grundsatz (Lizenzvergabe zu fairen, vernünftigen und nicht diskriminierenden Bedingungen) vergeben; im Ermessen des Rechteinhabers schließt dies eine Lizenzvergabe ohne Gegenleistung für wesentliche Rechte des geistigen Eigentums ein.
- d) Relevanz:
- i) Die Spezifikationen sind wirksam und relevant.
- ii) Spezifikationen müssen den Bedürfnissen des Marktes entsprechen und die rechtlichen Anforderungen erfüllen.
- e) Neutralität und Stabilität:
- i) Spezifikationen sind nach Möglichkeit stets leistungsorientiert und basieren nicht auf baulichen oder beschreibenden Merkmalen.
- ii) Spezifikationen verzerren nicht den Markt und beschränken nicht die Möglichkeiten von Anwendern, den auf ihnen aufbauenden Wettbewerb und Innovationen zu entwickeln.
- iii) Spezifikationen stützen sich auf die aktuellsten wissenschaftlichen und technischen Entwicklungen.
- f) Qualität:
- i) Normen sind hinreichend hochwertig und detailliert, um die Entwicklung einer Vielfalt an konkurrierenden Anwendungen und interoperablen Produkten und Dienstleistungen zu ermöglichen.
- ii) Genormte Schnittstellen werden von niemand außer den Organisationen, die die Normen angenommen haben, verborgen oder kontrolliert.
Anhang III
Organisationen Europäischer Interessengruppen
- a) Eine europäische Organisation zur Vertretung der KMU bei europäischen Normungstätigkeiten; diese
- i) ist nichtstaatlicher Art und verfolgt keinen Erwerbszweck;
- ii) verfolgt als satzungsmäßiges Ziel die Vertretung der Interessen von KMU bei Normungsverfahren auf europäischer Ebene und führt diesbezügliche Tätigkeiten aus;
- iii) wurde von Organisationen ohne Erwerbszweck, die die KMU in mindestens zwei Drittel der Mitgliedstaaten vertreten, damit beauftragt, die Interessen von KMU bei Normungsverfahren auf europäischer Ebene zu vertreten.
- b) Eine europäische Organisation zur Vertretung der Verbraucher bei europäischen Normungstätigkeiten; diese
- i) ist nichtstaatlicher Art, verfolgt keinen Erwerbszweck und steht nicht in einem Interessenkonflikt mit Industrie, Handel und Wirtschaft oder sonstigen Bereichen;
- ii) verfolgt als satzungsmäßiges Ziel die Vertretung der Interessen von Verbrauchern bei Normungsverfahren auf europäischer Ebene und führt diesbezügliche Tätigkeiten aus;
- iii) wurde von nationalen Verbraucherorganisationen ohne Erwerbszweck in mindestens zwei Drittel der Mitgliedstaaten damit beauftragt, die Interessen von Verbrauchern bei Normungsverfahren auf europäischer Ebene zu vertreten.
- c) Eine europäische Organisation zur Vertretung der Umweltinteressen bei europäischen Normungstätigkeiten; diese
- i) ist nichtstaatlicher Art, verfolgt keinen Erwerbszweck und steht nicht in einem Interessenkonflikt mit Industrie, Handel und Wirtschaft oder sonstigen Bereichen;
- ii) verfolgt als satzungsmäßiges Ziel die Vertretung von Umweltinteressen bei Normungsverfahren auf europäischer Ebene und führt diesbezügliche Tätigkeiten aus;
- iii) wurde von nationalen Umweltorganisationen ohne Erwerbszweck in mindestens zwei Drittel der Mitgliedstaaten damit beauftragt, Umweltinteressen bei Normungsverfahren auf europäischer Ebene zu vertreten.
- d) Eine europäische Organisation zur Vertretung gesellschaftlicher Interessen bei europäischen Normungstätigkeiten; diese
- i) ist nichtstaatlicher Art, verfolgt keinen Erwerbszweck und steht in keinem Interessenkonflikt mit Industrie, Handel und Wirtschaft oder sonstigen Bereichen;
- ii) verfolgt als satzungsmäßiges Ziel die Vertretung gesellschaftlicher Interessen bei Normungsverfahren auf europäischer Ebene und führt diesbezügliche Tätigkeiten aus;
- iii) wurde von nationalen gesellschaftlichen Organisationen ohne Erwerbszweck in mindestens zwei Drittel der Mitgliedstaaten damit beauftragt, gesellschaftliche Interessen bei Normungsverfahren auf europäischer Ebene zu vertreten.
- 1 ABl. C [ ... ] vom [ ... ], S. [ ... ].
- 2 ABl. L 24 vom 21.7.1998, S. 37.
- 3 ABl. L 315 vom 15.11.2006, S. 9.
- 4 ABl. L 36 vom 7.2.1987, S. 31.
- 5 ABl. L 376 vom 27.12.2006.
- 7 ABl. L 399 vom 30.12.1989, S. 18.
- 8 ABl. L 121 vom 15.5.1993, S. 20.
- 9 ABl. L 100 vom 19.4.1994, S. 1.
- 10 ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 15.
- 11 ABl. L 213 vom 7.9.1995, S. 1.
- 12 ABl. L 181 vom 9.7.1997, S. 1.
- 13 ABl. L 135 vom 30.4.2004, S. 1.
- 14 ABl. L 154 vom 14.6.2007, S. 1.
- 15 ABl. L 264 vom 8.10.2009, S. 12.
- 16 ABl. L 122 vom 16.5.2009, S. 6.
- 17 ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82.
- 18 ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1.
- 19 ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114.
- 20 ABl. L 260 vom 3.10.2009, S. 20.
- 21 ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33.
- 22 ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
- 23 ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.
- 24 ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 15.
- 25 ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 39.
- 26 ABl. L 149 vom 9.6.2007, S. 1.
- 28 ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.
- 29 ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.
- 30 ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.
- 31 ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5.