Der Deutsche Bundestag hat in seiner 237. Sitzung am 25. April 2013 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Finanzausschusses - Drucksache 17/13245 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats - Drucksachen 17/12602, 17/12997 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 07.06.13
Erster Durchgang: Drucksache. 096/13 (PDF)
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) In § 4 Absatz 5 werden die Wörter "Artikel 111 der Richtlinie 2013/ ... /EU" durch die Wörter "Artikel 131a der Richtlinie 2006/48/EG" ersetzt.< /li>
- b) In § 24 Absatz 2 Satz 2 wird nach dem Wort "sind" das Wort "insbesondere" eingefügt.
- c) In § 25 Absatz 3 und 4 sowie § 33 Satz 1 Nummer 1 und 4 wird jeweils das Wort "März" durch das Wort "Mai" ersetzt.
2. In Artikel 2 Nummer 19 Buchstabe c wird Absatz 3a wie folgt geändert:
- a) In Satz 6 werden nach dem Wort "Antrag" die Wörter "einer Finanzholding-Gesellschaft oder" und nach den Wörtern "bestimmen, dass" die Wörter "die Finanzholding-Gesellschaft oder" eingefügt.
- b) In Satz 7 werden nach dem Wort "Bundesanstalt" die Wörter "eine Finanzholding-Gesellschaft oder" eingefügt.
- c) In Satz 8 werden nach dem Wort "bestimmte" die Wörter "Finanzholding-Gesellschaft oder" eingefügt.
- d) In Satz 9 werden nach dem Wort "wenn" die Wörter "die Finanzholding-Gesellschaft oder" und nach dem Wort "Anhörung" die Wörter "der Finanzholding-Gesellschaft oder" eingefügt.
- e) In Satz 10 werden nach dem Wort "bestimmten" die Wörter "Finanzholding-Gesellschaft oder" eingefügt.
3. Nach Artikel 5 wird folgender Artikel 6 eingefügt:
"Artikel 6
Änderung des Versicherungsteuergesetzes
§ 4 des Versicherungsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 22), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2431) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
- 2. Folgende Nummer 11 wird angefügt:
"11. in Form von Umlagen, die vor dem 1. Januar 2016 von Beteiligten eines Schiffserlöspools zum Zweck der Verteilung der gesamten dem jeweiligen Verteilungssystem unterliegenden, von den Mitgliedern im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erzielten Nettoeinnahmen der Beteiligten nach einem vorbestimmten Schlüssel erhoben werden." "
4. Der bisherige Artikel 6 wird Artikel 7.