A. Problem und Ziel
Die Bundesnetzagentur erhebt gemäß § 91 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) als Regulierungsbehörde für gesetzlich bestimmte Leistungen Kosten (Gebühren und Auslagen). Um Kosten für alle in § 91 EnWG genannten gebührenpflichtigen Leistungen erheben zu können, müssen nach Änderungen des § 91 EnWG auch die Gebührensätze in der Energiewirtschaftskostenverordnung (EnWGKostV) ergänzt oder geändert werden. Darüber hinaus müssen die Gebührensätze in der EnWGKostV für Amtshandlungen ergänzt oder geändert werden, für die § 91 EnWG zwar eine Rechtsgrundlage enthält, für die aber noch kein Gebührensatz in der EnWGKostV enthalten ist.
B. Lösung
Mit der Verordnung werden Gebührensätze in der EnWGKostV ergänzt, für die das EnWG eine Rechtsgrundlage enthält, die aber noch nicht in der EnWGKostV enthalten sind.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für den Bundeshaushalt entstehen keine unmittelbaren Kosten. Auch die Haushalte der Länder und Gemeinden werden nicht belastet.
E. Erfüllungsaufwand
Aus der vorliegenden Verordnung ergibt sich nach einer Exante-Abschätzung folgender Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft sowie die Verwaltung.
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Das Verordnungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand bei Bürgerinnen und Bürgern.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Das Regelungsvorhaben hat im Hinblick auf den Bearbeitungsaufwand für die Überweisung von Gebühren geringe Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft.
Die neu zu schaffenden Kostentatbestände betreffen nur wenige Fälle jährlich, wobei der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft auf insgesamt 8,97 Euro geschätzt wird. Eine ausführliche Herleitung findet sich in der Verordnungsbegründung unter VI.4. Erläuterungen zur weiteren Kostenbelastung sind unter F. dargestellt.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht durch die Einführung neuer Gebührensätze insofern Erfüllungsaufwand, als die gesetzlich vorgesehenen Gebühren nunmehr erhoben werden können. Die Entscheidung, Gebühren zu erheben, wurde jedoch bereits im Energiewirtschaftsgesetz selbst getroffen und kann daher nicht dieser Verordnung zugeordnet werden.
Die neu zu schaffenden Kostentatbestände betreffen nur wenige Fälle jährlich, wobei der Erfüllungsaufwand für die Verwaltung auf insgesamt 1 682,50 Euro geschätzt wird. Eine ausführliche Herleitung findet sich in der Verordnungsbegründung unter VI. 4.
Die neuen Gebührensätze sichern im Gegenzug Einnahmen für den Bundeshaushalt. Sie sollen den tatsächlichen Erfüllungsaufwand der Regulierungsbehörde decken. Der Aufwand für die Erhebung der neu eingeführten Gebührensätze soll aus dem bestehenden Sach- und Personalhaushalt gedeckt werden.
F. Weitere Kosten
Die Ergänzung der Gebührensätze führt zu einer Belastung der Betreiber von Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzen und von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung oder Verteilernetzen als Adressaten der Gebührentatbestände.
Zu erwarten ist, dass jährlich in ungefähr zwei Fällen eine Mindestgebühr von 500,00 Euro, ebenfalls in ungefähr zwei Fällen eine Mindestgebühr von 1 000,00 Euro sowie in einem Fall eine Mindestgebühr von 50,00 Euro zu erheben sein wird. Die Kostenbelastung der Adressaten beträgt somit insgesamt mindestens 3 050,00 Euro. Es kann nicht bewertet werden, in welchem Umfang durch die Einführung der neuen Gebührensätze Auswirkungen auf die Netzentgelte, die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, möglich sind. Es wird jedoch erwartet, dass allenfalls sehr geringfügige Auswirkungen eintreten werden.
Die Änderung der EnWGKostV verursacht keine zusätzlichen Bürokratiekosten. Die Gebührenpflichtigkeit der Leistungen ergibt sich vielmehr bereits aus dem Energiewirtschaftsgesetz.
Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
Sechste Verordnung zur Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 30. Juli 2018
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Regierenden Bürgermeister
Michael Müller
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu erlassende Sechste Verordnung zur Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Prof. Dr. Helge Braun
Vom ...
Aufgrund des § 91 Absatz 8 des Energiewirtschaftsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 311 Nummer 6 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und § 91 Absatz 10 des Energiewirtschaftsgesetzes, der durch Artikel 6 Nummer 12 Buchstabe b des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) eingefügt worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung
Die Anlage der Energiewirtschaftskostenverordnung vom 14. März 2006 (BGBl. I S. 540), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2914) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nummer 4.45 wird wie folgt gefasst:
"4.45 | Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG i. V. m. § 20 Absatz 1 Satz 2 SysStabV | 1 000 - 100 000" |
2. Nach Nummer 4.46 wird folgende Nummer 4.47 eingefügt:
"4.47 | Entscheidungen nach § 29 Absatz 1 EnWG i. V. m. § 21 Absatz 5 SysStabV | 50 - 15 000" |
3. Die Nummer 13 wird durch folgende Nummern 13 bis 13.2 ersetzt:
"13 | Entscheidungen nach § 12a EnWG | |
13.1 | Genehmigung des Szenariorahmens nach § 12a Absatz 3 Satz 1 EnWG | 400 000 |
13.2 | Festlegung nach § 12a Absatz 3 Satz 2 i. V. m. § 29 Absatz 1 EnWG | 1 000 - 100 000" |
4. Der Nummer 33 werden folgende Nummern 34 und 34.1 angefügt:
"34 | Entscheidungen nach § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 EnWG i. V. m. Verordnung (EU) Nr. 347/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009
, (EG) Nr. 714/2009
und (EG) Nr. 715/2009
(ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 39), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/540 (ABl. L 90 vom 6.4.2018, S. 38) geändert worden ist | |
34.1 | Entscheidung über grenzüberschreitende Kostenaufteilung nach § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 EnWG i. V. m. Artikel 12 Absatz 3 und 4 Verordnung (EU) Nr. 347/2013
| 500 - 50 000" |
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Die Bundesnetzagentur erhebt gemäß § 91 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) als Regulierungsbehörde für die im EnWG und in den nachgeordneten Verordnungen bestimmten Leistungen Kosten (Gebühren und Auslagen). Der jeweilige Gebührenrahmen ist in der Energiewirtschaftskostenverordnung (EnWGKostV) aufgeführt.
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Mit der vorliegenden Änderungsverordnung werden für nach § 91 EnWG gebührenpflichtige Leistungen Gebührensätze ergänzt, die noch nicht in der EnWGKostV enthalten sind. Damit wird die Kostenfestsetzung der Bundesnetzagentur möglich.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Die EnWGKostV wird im Wesentlichen um Gebührensätze für gebührenpflichtige Leistungen ergänzt, die aufgrund der Verordnung zur Gewährleistung der technischen Sicherheit und Systemstabilität des Elektrizitätsversorgungsnetzes (Systemstabilitätsverordnung - SysStabV) sowie durch Änderungen des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (EnWG) entstanden sind.
Schließlich werden Gebührensätze für gebührenpflichtige Leistungen nach § 56 EnWG geschaffen, worin die Bundesnetzagentur als Regulierungsbehörde ermächtigt wird, unmittelbar die Verordnung (EU) Nr. 347/2013
zu vollziehen.
Daneben werden redaktionelle Anpassungen hinsichtlich bereits bestehender Gebührentatbestände in der EnWGKostV vorgenommen.
III. Alternativen
Keine. Auf eine Gebührenerhebung kann nicht verzichtet werden.
IV. Ermächtigungsgrundlage
§ 91 Absatz 8 EnWG ermächtigt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates die Gebührensätze und die Erhebung der Gebühren vom Gebührenschuldner zu regeln, soweit es die Bundesnetzagentur betrifft. Die vorliegende Verordnung betrifft die Gebührenerhebung durch die Bundesnetzagentur. Die Gebührenerhebung erfolgt aufgrund von gebührenpflichtigen Leistungen nach § 91 Absatz 1 Nummer 4 und Nummer 8 EnWG, die die Bundesnetzagentur in ihrer Funktion als Regulierungsbehörde gemäß § 54 Absatz 1 EnWG wahrzunehmen hat. Die Verordnung betrifft weiterhin gebührenpflichtige Leistungen, die den Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten durch die Verordnung (EU) Nr. 347/2013
übertragen sind. Das Bundesgebührengesetz (BGebG) vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 417) geändert worden ist, ist in diesen Fällen gemäß § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 BGebG nicht anzuwenden.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Die Verordnung ist mit dem Primär- und Sekundärrecht der Europäischen Union sowie völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. Sie dient unter anderem explizit der Gebührenerhebung für gebührenpflichtige Leistungen, die als unmittelbarer Vollzug europarechtlicher Vorschriften durch die Bundesnetzagentur nach der Verordnung (EU) Nr. 347/2013
erfolgen.
VI. Verordnungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die Regelungen in der Verordnung sind so ausgestaltet, dass die Gebührenerhebung einfach, verständlich und leicht administrierbar ist.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Die Regelungsinhalte der Verordnung entsprechen den Zielen einer nachhaltigen Entwicklung und stehen im Einklang mit der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für den Bundeshaushalt entstehen keine unmittelbaren Kosten. Auch die Haushalte der Länder und Gemeinden werden nicht belastet.
4. Erfüllungsaufwand
Aus der vorliegenden Verordnung ergibt sich nach einer Exante-Abschätzung der folgende Erfüllungsaufwand:
Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand bei Bürgerinnen und Bürgern.
Das Regelungsvorhaben hat im Hinblick auf den Bearbeitungsaufwand für die Überweisung von Gebühren geringe Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft.
Für Amtshandlungen nach § 56 EnWG Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 i.V.m. Artikel 12 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 347/2013
dürfte Betreibern von Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzen oder Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung als Adressaten der neu einzufügenden Gebührensätze bei ungefähr zwei Fällen jährlich mit einem durchschnittlichen Bearbeitungsaufwand von ungefähr zwei Minuten pro Fall ein zeitlicher Gesamtaufwand von ca. vier Minuten entstehen. Der Gesamtkostenaufwand für die Wirtschaft wird unter Berücksichtigung eines mittleren Qualifikationsniveaus (etwa 53,80 Euro pro Stunde) auf jährlich 3,59 Euro geschätzt.
Entscheidungen nach § 29 Absatz 1 EnWG i.V.m. § 21 Absatz 5 SystStabV werden gegenüber Betreibern von Übertragungsnetzen als Adressaten getroffen. Bisher wurde in diesem Bereich nur ein Antrag jährlich gestellt. Es ist auch künftig mit keinen größeren Fallzahlen zu rechnen. Der Gesamtkostenaufwand für die Wirtschaft wird bei einem durchschnittlichen Bearbeitungsaufwand von ungefähr zwei Minuten und einem Fall jährlich, unter Berücksichtigung eines mittleren Qualifikationsniveaus von 53,80 Euro pro Stunde auf 1,79 Euro jährlich geschätzt.
Für Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG i.V.m. § 20 Absatz 1 Satz 2 SysStabV und nach §§ 29 Absatz 1 i.V.m. 12a Absatz 3 Satz 2 EnWG wird ebenfalls von wenigen Fällen ausgegangen. Jede Festlegung kann voraussichtlich maximal einmal jährlich erlassen werden. Bisher wurde von der Festlegungskompetenz nach § 20 Absatz 1 Satz 2 SysStabV, die verglichen mit der Berichtspflicht aus § 20 Absatz 1 Satz 1 SysStabV lediglich eine ultima ratio gegenüber den Betreibern von Übertragungsnetzen darstellt, nicht Gebrauch gemacht. Gleiches gilt für Festlegungen hinsichtlich des Szenariorahmens nach §§ 29 Absatz 1 i.V.m. 12a Absatz 3 Satz 2 EnWG. Darüber hinaus können diese beiden Festlegungen jeweils nur einheitlich gegenüber den Berichtserstellern erfolgen. Insgesamt ist daher von maximal zwei Fällen pro Jahr auszugehen. Der Gesamtkostenaufwand für die Wirtschaft wird bei einem durchschnittlichen Bearbeitungsaufwand von ungefähr zwei Minuten pro Fall und zwei Fällen jährlich unter Berücksichtigung eines mittleren Qualifikationsniveaus von 53,80 Euro pro Stunde auf jährlich 3,59 Euro geschätzt. Ausführungen zur Kostenbelastung sind unter 5. (Weitere Kosten) dargestellt.
Für die Verwaltung entsteht durch die Einführung neuer Gebührensätze insofern Erfüllungsaufwand, als die gesetzlich vorgesehenen Gebühren nunmehr erhoben werden können. Die Entscheidung, Gebühren zu erheben, wurde jedoch bereits im Energiewirtschaftsgesetz selbst getroffen und kann daher nicht dieser Verordnung zugeordnet werden.
Für die neuen Gebührensätze s i.d.R. hmengebühren vorgesehen. Der Gebührenrahmen für die grenzüberschreitende Kostenaufteilung nach § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 EnWG i.V.m. Artikel 12 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 347/2013
orientiert sich am üblichen Rahmen für Festlegungen nach der EnWGKostV (500 bis 50 000 Euro). Es werden ungefähr zwei Fälle jährlich erwartet. Bei einem Zeitaufwand von circa fünf Stunden pro Fall sowie einem Stundensatz für eine Person des gehobenen Dienstes von 67,30 Euro werden die jährlichen Gesamtkosten für die Festsetzung der Rahmengebühr auf mindestens 673,00 Euro geschätzt.
Für Entscheidungen nach § 29 Absatz 1 EnWG i.V.m. § 21 Absatz 5 SystStabV ist eine Rahmengebühr (50 bis 15 000 Euro) vorgesehen. Es wird ungefähr ein Fall jährlich erwartet. Bei einem Zeitaufwand von circa fünf Stunden je Fall sowie einem Stundensatz für eine Person des gehobenen Dienstes von 67,30 Euro werden die jährlichen Gesamtkosten für die Festsetzung der Rahmengebühr auf mindestens 336,50 Euro geschätzt.
Für Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG i.V.m. § 20 Absatz 1 Satz 2 SysStabV sowie § 12a Absatz 3 Satz 2 EnWG ist jeweils eine Rahmengebühr (1 000 bis 100 000 Euro) vorgesehen. In beiden Fällen wird kaum mit Fallzahlen gerechnet. Es werden insgesamt maximal zwei Fälle jährlich erwartet. Bei einem Zeitaufwand von circa fünf Stunden je Fall sowie einem Stundensatz für eine Person des gehobenen Dienstes von 67,30 Euro werden die jährlichen Gesamtkosten für die Festsetzung der Rahmengebühr auf mindestens 673,00 Euro geschätzt.
Die Gebührentatbestände sichern im Gegenzug Einnahmen für den Bundeshaushalt. Die angegebenen Gebühren entsprechen dem Kostendeckungsprinzip nach § 91 Absatz 3 EnWG und sollen den Erfüllungsaufwand der Regulierungsbehörde vollständig decken. Der Aufwand für die Erhebung der neu eingeführten Gebührensätze soll aus dem bestehenden Sach- und Personalhaushalt gedeckt werden.
5. Weitere Kosten
Die Ergänzung der Gebührensätze führt zu einer Belastung der Betreiber von Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzen und von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung als Adressaten der Gebührentatbestände. Berücksichtigt werden ungefähr zwei Fälle mit einer Mindestgebühr von 500,00 Euro, ungefähr zwei Fälle mit einer Mindestgebühr von 1 000,00 Euro sowie ein Fall mit einer Mindestgebühr von 50,00 Euro. Die Kostenbelastung der Adressaten beträgt somit insgesamt mindestens 3 050,00 Euro. Es kann nicht bewertet werden, in welchem Umfang durch die Einführung der neuen Gebührensätze Auswirkungen auf die Netzentgelte, die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, möglich sind. Es wird jedoch erwartet, dass allenfalls sehr geringfügige Auswirkungen eintreten werden.
Die Änderung der EnWGKostV verursacht keine zusätzlichen Bürokratiekosten. Die Gebührenpflichtigkeit der Leistungen ergibt sich vielmehr bereits aus dem Energiewirtschaftsgesetz.
6. Weitere Verordnungsfolgen
Die Verordnung hat keine weiteren Auswirkungen, insbesondere nicht auf die Gleichstellung von Frauen und Männern.
VII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung der eingeführten Gebührenregelungen ist nicht sachgerecht, weil es sich bei den zugrunde liegenden gebührenpflichtigen Leistungen um unbefristete Aufgaben der Bundesnetzagentur handelt. Die Gebührensätze sind bei Bedarf anzupassen, wenn die ihnen zu Grunde liegende Rechtsgrundlage für die Amtshandlung im EnWG oder darauf beruhender Rechtsverordnungen geändert wird.
B. Besonderer Teil
Der Bemessung der Gebühren liegt das Kostendeckungsprinzip aus § 91 Absatz 3 EnWG zu Grunde. Bei der Ermittlung des Aufwandes und damit der Gebührenhöhe wurden die Erfahrungen aus der bisherigen Anwendung des EnWG berücksichtigt. In den Verfahren, für die in dieser Verordnung Gebührensätze eingeführt werden, werden gemäß § 59 Absatz 2 EnWG Entscheidungen immer durch Beschlusskammern getroffen. Bei der Bemessung der Gebührensätze wurden die aktuellen Personalkostensätze der Bundesnetzagentur berücksichtigt. Der ermittelten Gebührenhöhe liegt eine Mischkalkulation der Personalkostensätze für die verschiedenen Laufbahnen zugrunde. Darin spiegelt sich die Besetzung der Beschlusskammer im Verhältnis der Beschäftigten im höheren zum gehobenen Dienst von circa zwei zu eins wieder.
Zu Nummer 1
Gemäß § 91 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 EnWG sind Festlegungen nach § 29 EnWG i.V.m. § 20 Absatz 1 Satz 2 SysStabV gebührenpflichtig. Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind nach § 20 Absatz 1 Satz 1 SysStabV verpflichtet, jährlich einen gemeinsamen Bericht über den Stand der Nachrüstung nach den §§ 11 bis 19 SysStabV zu erstellen und der Bundesnetzagentur zu übermitteln. Diese kann gemäß § 20 Absatz 1 Satz 2 SysStabV im Verfahren nach § 29 Absatz 1 EnWG Inhalt und Form des Berichtes festlegen. Bereits mit der Fünften Verordnung zur Änderung der EnWGKostV vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2914) wurde der Kostentatbestand unter Nummer 4.45 für "Entscheidungen nach § 29 EnWG i.V.m. § 20 Absatz 1 Satz 2 SysStabV" neu aufgenommen. Die Begründung zu diesem Kostentatbestand (BR Drucksache. 649/16 (PDF), Seite 8), die Bezeichnung der gebührenpflichtigen Amtshandlung als Entscheidungen und der Gebührenrahmen bezogen sich aber fälschlicherweise auf "Entscheidungen über Erstattungsfähigkeit der veranschlagten Kosten" nach § 21 Absatz 5 der Systemstabilitätsverordnung (SysStabV) vom 20. Juli 2012 (BGBl. I S. 1635). Für Amtshandlungen nach § 21 Absatz 5 SysStabV wurde hingegen versehentlich kein Kostentatbestand geschaffen. Dieses redaktionelle Versehen wird nun behoben. Einerseits werden die gebührenpflichtigen Amtshandlungen künftig im Einklang mit § 20 Absatz 1 Satz 2 SysStabV als Festlegungen bezeichnet. Andererseits wird der Gebührenrahmen berichtigt. Der Gebührenrahmen orientiert sich nun korrekterweise am üblichen Rahmen für Festlegungen nach der En-WGKostV mit vergleichbarem Aufwand (1 000 bis 100 000 Euro).
Zu Nummer 2
Wie bereits zu Nummer 1 ausgeführt, sollte bereits mit der Fünften Verordnung zur Änderung der EnWGKostV vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2914) ein Kostentatbestand für Entscheidungen nach § 29 EnWG i.V.m. § 21 Absatz 5 SysStabV eingefügt werden, was aufgrund eines Redaktionsversehens unterblieb. Hierfür wird daher ein neuer Kostentatbestand unter Nummer 4.47 eingeführt.
Gemäß § 91 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 EnWG sind Entscheidungen nach § 29 EnWG i.V.m. § 21 Absatz 5 der Systemstabilitätsverordnung (SysStabV) vom 20. Juli 2012 (BGBl. I S. 1635), gebührenpflichtig. Betreiber von Anlagen gemäß § 2 Absatz 2 SysStabV sollen die durch die Verpflichtung zur Nachrüstung entstehenden Kosten von den Übertragungsnetzbetreibern erstattet bekommen. Für den Fall, dass der Betreiber des Übertragungsnetzes den erforderlichen Kostenvoranschlag beanstandet, soll der Betreiber der Anlage den Kostenvoranschlag an die Bundesnetzagentur zur Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit der veranlagten Kosten nach § 29 Absatz 1 EnWG i.V.m. § 21 Absatz 5 SysStabV übersenden können. Die Bundesnetzagentur prüft den Kostenvoranschlag entsprechend den gesetzlichen Vorgaben. Sie teilt dem Betreiber der Anlage sowie dem Betreiber des Übertragungsnetzes ihre Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Erhalt der Unterlagen mit. Der Gebührenrahmen orientiert sich am Verwaltungsaufwand für die Regulierungsbehörde und dem wirtschaftlichen Wert für den Betreiber der Anlage (50 bis 15 000 Euro).
Zu Nummer 3
Gemäß § 91 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 EnWG sind Entscheidungen nach § 12a EnWG gebührenpflichtig. Entsprechend dem üblichen Aufbau der Kostentatbestände in der En-WGKostV dient Nummer 13 als Sammelbezeichnung für alle kostenpflichtigen Amtshandlungen nach § 12a EnWG. Die bisherige Formulierung "Genehmigung des Szenariorahmens nach § 12a Absatz 3 EnWG" wird geändert in "Entscheidungen nach § 12a EnWG". Bislang gab es für Entscheidungen nach § 12a Absatz 3 EnWG nur einen Gebührentatbestand. Dieser soll nun durch die Einfügung der Nummer 13.1 und 13.2 auf zwei Gebührentatbestände aufgeteilt werden.
Die neue Kostentatbestandsnummer 13.1 entspricht dem Inhalt der alten Nummer 13. Die bisherige Formulierung wird durch Aufnahme des Zusatzes "Satz 1" präzisiert in:
"Genehmigung des Szenariorahmens nach § 12a Absatz 3 Satz 1 EnWG". Ursache für die Ergänzung von Satz 1 ist die nachträgliche Einführung eines neuen Gebührentatbestandes in § 12a Absatz 3 Satz 2 EnWG durch Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe c des Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2194). Dieser enthält eine eigenständige gebührenpflichtige Amtshandlung für Festlegungen zum Szenariorahmen (siehe zu Nummer 13.2).
Die neue Kostentatbestandsnummer 13.2 betrifft Entscheidungen nach § 12a Absatz 3 Satz 2 EnWG. Diese sind nach § 91 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 EnWG gebührenpflichtig. Gemäß § 12a Absatz 1 Satz 1 EnWG erarbeiten Betreiber von Übertragungsnetzen alle zwei Jahre einen gemeinsamen Szenariorahmen. Dieser wird durch die Regulierungsbehörde gemäß § 12a Absatz 3 Satz 1 EnWG unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung genehmigt. Gemäß § 12a Absatz 3 Satz 2 EnWG kann die Regulierungsbehörde durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen zu Inhalt und Verfahren der Erstellung des Szenariorahmens, insbesondere zum Betrachtungszeitraum nach § 12a Absatz 1 Satz 2 und 3 EnWG treffen. Der Gebührenrahmen orientiert sich am üblichen Rahmen für Festlegungen nach der EnWGKostV (1 000 bis 100 000 Euro).
Zu Nummer 4
Die Ergänzung von Gebührensätzen unter Nummer 4 betrifft gebührenpflichtige Leistungen der Bundesnetzagentur, die ihr durch die Verordnung (EU) Nr. 347/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009
, (EG) Nr. 714/2009
und (EG) Nr. 715/2009
durch den europäischen Gesetzgeber direkt übertragen wurden.
Gemäß § 91 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 EnWG sind Entscheidungen nach § 56 Absatz 1 Nummer 5 EnWG i.V.m. der Verordnung (EU) Nr. 347/2013
gebührenpflichtig. Entsprechend dem üblichen Aufbau der Kostentatbestände in der EnWGKostV dient die Nummer 34 als Sammelbezeichnung für alle kostenpflichtigen Amtshandlungen nach § 56 Absatz 1 Nummer 5 EnWG i.V.m. der Verordnung (EU) Nr. 347/2013
, welcher der europäische Gesetzgeber vorsieht.
Die neue Kostentatbestandsnummer 34.1 betrifft Entscheidungen über die grenzüberschreitende Kostenaufteilung nach § 56 Absatz 1 Nummer 5 EnWG i.V.m. Artikel 12 Absatz 3 und 4 Verordnung (EU) Nr. 347/2013
. Diese sind gemäß § 91 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 EnWG gebührenpflichtig. Vorhabenträger von grenzüberschreitenden Investitionsmaßnahmen, insbesondere Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber oder Betreiber von Verteilernetzen, können hiernach bei der relevanten nationalen Regulierungsbehörde einen Investitionsantrag auf grenzüberschreitende Kostenaufteilung stellen. Aufgrund praktischer Erfahrungen eignet sich eine Festgebühr aufgrund des stark variierenden Verwaltungsaufwandes für diese Verfahren nicht für die Festsetzung. Es wird daher ein Gebührenrahmen bestimmt, der sich am üblichen Rahmen für Entscheidungen nach der EnWGKostV mit vergleichbarem Aufwand orientiert (500 bis 50 000 Euro).
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Artikel 2 regelt das Inkrafttreten.