851. Sitzung des Bundesrates am 28. November 2008
A.
Der federführende Agrarausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der unter Ziffer 1 wiedergegebenen Fassung und dieser nach Maßgabe der unter Ziffer 2 wiedergegebenen Änderung zuzustimmen:
1. Zur Verordnung insgesamt*
Die Verordnung ist wie folgt zu fassen:
Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Virusdiarrhoe-Virus (BVDV-Verordnung)
Vom ... 2008
Auf Grund des § 17b Abs. 1 Nr. 1 und 4 Buchstabe c und e, des § 73a Satz 1 und 2 Nr. 1, 4 und 5 Buchstabe b, des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 17 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1, §§ 23, 24 Abs. 1, §§ 26 und 29 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
§ 1 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung sind:
- 1. BVDV-unverdächtiges Rind:
ein Rind, das
- a) mit negativem Ergebnis auf das Virus der Bovinen Virusdiarrhoe (BVDV) mit einer in der Bekanntmachung der amtlichen Methodensammlung für die Untersuchung der Bovinen Virusdiarrhoe vom 30. Oktober 2008 (BAnz. S. 3999) (amtliche Methodensammlung) beschriebenen Methode untersucht worden ist oder
- b) ein mit negativem Ergebnis mit einer der in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode auf BVDV untersuchtes Kalb geboren hat;
- 2. BVDV-unverdächtiger Rinderbestand: ein Bestand mit Rindern, der die Anforderungen der Anlage 1 erfüllt;
- 3. persistent BVDV-infiziertes Rind: ein Rind, das mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode mit positivem Ergebnis auf BVDV untersucht worden ist und
- a) das längstens 60 Tage nach der ersten Untersuchung erneut mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode mit positivem Ergebnis auf BVDV untersucht worden ist,
- b) bei dem eine Wiederholungsuntersuchung nach Buchstabe a unterblieben ist oder
- c) das an Mucosal Disease erkrankt ist, sowie die Nachkommen eines Rindes nach den Buchstaben a bis c.
§ 2 Impfungen
- (1) Die zuständige Behörde kann die Impfung eines Rindes oder der Rinder eines Bestandes oder eines bestimmten Gebietes gegen die BVDV-Infektion
- 1. anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist oder
- 2. verbieten, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegen stehen.
- (2) Soweit weibliche Rinder gegen eine BVDV-Infektion geimpft werden, ist die Impfung nach den Empfehlungen des Impfstoffherstellers so durchzuführen, dass ein fetaler Schutz vor einer BVDV-Infektion zu erwarten ist.
- (3) Der Besitzer hat der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich Auskunft über die Anzahl der geimpften Rinder einschließlich deren Ohrmarkennummern, den Zeitpunkt der durchgeführten Impfungen sowie den verwendeten Impfstoff zu erteilen.
§ 3 Untersuchungen
- (1) Der Besitzer hat alle Rinder,
- 1. die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung in seinem Bestand geboren worden sind, bis zur Vollendung des sechsten Lebensmonats, oder
- 2. die aus dem Bestand verbracht werden sollen, vor dem Verbringen mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode auf BVDV untersuchen zu lassen. Der Besitzer hat sicherzustellen, dass der untersuchenden Einrichtung das Geburtsdatum und die Ohrmarkennummer des zu untersuchenden Rindes sowie das Datum der Probenahme mit der Übersendung der jeweiligen Probe mitgeteilt wird. Abweichend von Satz 1 Nr. 1 hat der Besitzer Kälber seines Bestandes, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung geboren worden sind, unverzüglich nach der Geburt mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode auf BVDV untersuchen zu lassen, soweit die Kälber von Rindern stammen, die tragend in seinen Bestand eingestellt worden sind.
- (2) Eine Untersuchung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 ist entbehrlich, soweit eine Untersuchung auf BVDV vor dem 1. Januar 2011 durchgeführt worden ist, die einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode entspricht.
- (3) Die zuständige Behörde kann, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, die Untersuchung eines Rindes oder der Rinder eines Bestandes oder eines bestimmten Gebietes anordnen. Satz 1 gilt auch für verendete Rinder und Totgeburten. Sie kann ferner, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist,
- 1. die Einrichtung bestimmen, in der die jeweilige Untersuchung durchzuführen ist,
- 2. für die Untersuchung eine in der amtlichen Methodensammlung beschriebene Methode vorschreiben sowie
- 3. das Alter festlegen, in dem die Rinder zu untersuchen sind.
- (4) Ist bei einer Untersuchung nach den Absätzen 1, 2 oder 3 Satz 1 eine BVDV-Infektion festgestellt worden, so hat der Besitzer das betroffene Rind längstens 60 Tage nach der ersten Untersuchung erneut mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode auf BVDV untersuchen zu lassen.
- (5) Liegen bei einem nicht auf BVDV untersuchten Rind klinische Anzeichen vor, die darauf schließen lassen, dass es an Mucosal Disease erkrankt ist, so hat der Besitzer das Rind unverzüglich mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode untersuchen zu lassen.
- (6) Der Besitzer eines Rindes hat
- 1. sicherzustellen, dass ihm die untersuchende Einrichtung das Ergebnis einer Untersuchung nach den Absätzen 1 oder 3 bis 5 nach dessen Vorliegen unverzüglich in schriftlicher oder elektronischer Form mitteilt,
- 2. die Ergebnisse der Untersuchungen nach Nummer 1 der für die Anzeige nach § 28 der Viehverkehrsverordnung zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle, geordnet nach dem Datum der Probenahme, schriftlich oder in elektronischer Form längstens 14 Tage nach der Mitteilung durch die untersuchende Einrichtung unter Angabe der seinem Betrieb nach § 26 der Viehverkehrsverordnung erteilten Registriernummer sowie der Kennzeichnung des Rindes nach § 27 der Viehverkehrsverordnung mitzuteilen.
- (7) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde Ausnahmen von der Untersuchungspflicht für Rinder, die am 1. Januar 2011 den sechsten Lebensmonat vollendet haben, zulassen, soweit diese aus einem Bestand verbracht und in einen Bestand eingestellt werden, in dem alle Rinder ausschließlich in Stallhaltung gemästet und unmittelbar zur Schlachtung abgegeben werden.
§ 4 Verbringen von Rindern
- (1) Rinder dürfen
- 1. aus einem Bestand nur verbracht oder in einen Bestand nur eingestellt werden,
- 2. auf einen Viehmarkt, eine Viehausstellung, eine Veranstaltung ähnlicher Art oder eine Viehsammelstelle oder von einer der genannten Veranstaltungen oder aus einer Viehsammelstelle nur verbracht werden oder
- 3. auf eine Gemeinschaftsweide oder einen sonstigen Standort mit Kontakt zu Rindern aus anderen Beständen nur aufgetrieben werden, soweit sie BVDV-unverdächtig sind und von einem Nachweis in schriftlicher oder elektronischer Form über das Ergebnis der jeweiligen in § 3 Abs. 1 bis 5 bezeichneten Untersuchung begleitet sind. Wird der Nachweis in elektronischer Form geführt, müssen die erforderlichen Angaben für die zuständige Behörde auf deren Verlangen jederzeit in leicht lesbarer Form verfügbar sein.
- (2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für ein Rind, das unmittelbar ausgeführt oder in einen anderen Mitgliedstaat verbracht wird. Absatz 1 Satz 1 gilt ferner nicht für das Verbringen eines Rindes unmittelbar zur tierärztlichen Untersuchung oder Behandlung, soweit das Rind im Rahmen dieser Untersuchung oder Behandlung mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode untersucht und bis zum Vorliegen des Ergebnisses der Untersuchung abgesondert gehalten wird.
- (3) Die zuständige Behörde kann für Rinder, die bis zum 1. Januar 2011 den sechsten Lebensmonat vollendet haben, Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genehmigen, soweit die Rinder des aufnehmenden Betriebes ausschließlich in Stallhaltung gemästet und unmittelbar zur Schlachtung abgegeben werden.
- (4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 darf ein Rind bis zur Vollendung des sechsten Lebensmonats in einen anderen Bestand verbracht werden, soweit
- 1. der Herkunftsbestand ein BVDV-unverdächtiger Rinderbestand ist,
- 2. das zu verbringende Rind von einer Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 begleitet wird und
- 3. das Rind, soweit es nicht aus einem BVDV-unverdächtigen Bestand stammt, in dem aufnehmenden Betrieb unverzüglich nach dem Verbringen mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode auf BVDV untersucht und von den übrigen Rindern des Bestandes bis zur Vorlage des Untersuchungsergebnisses abgesondert wird.
- (5) Rinder, die nach den Absätzen 2 bis 4 keiner Untersuchung bedürfen, dürfen zusammen mit anderen Rindern nur verbracht werden, soweit alle verbrachten Rinder nach Beendigung des Verbringens unverzüglich
- 1. in denselben Bestand eingestellt und dort ausschließlich in Stallhaltung gemästet werden oder
- 2. in derselben Schlachtstätte geschlachtet werden.
- (6) Der schriftliche oder elektronische Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 ist
- 1. im Falle der Abgabe eines Rindes von demjenigen, in dessen Besitz das Rind übergeht, oder
- 2. im Falle des Verbleibs eines Rindes beim bisherigen Besitzer von diesem bis zur erstmaligen oder erneuten Abgabe des Rindes oder bis zum Tod des Rindes aufzubewahren.
§ 5 Schutzmaßregeln
- (1) Der Besitzer hat ein persistent BVDV-infiziertes Rind unverzüglich töten zu lassen. Abweichend von Satz 1 darf ein persistent infiziertes Rind unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden, soweit sichergestellt ist, dass das betreffende Rind nur zusammen mit solchen Rindern verbracht wird, die unverzüglich nach Ende des Verbringens in derselben Schlachtstätte geschlachtet werden.
- (2) Die zuständige Behörde führt epidemiologische Nachforschungen durch, um das Muttertier sowie die Nachkommen des persistent BVDV-infizierten Rindes aufzufinden. Der jeweilige Besitzer hat die Rinder des Bestandes, in dem sich das betroffene Tier, dessen Muttertier und dessen Nachkommen befinden, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode auf BVDV untersuchen zu lassen, es sei denn, die Rinder sind bereits im Rahmen einer Untersuchung nach § 3 Abs. 1 bis 5 mit negativem Ergebnis auf BVDV untersucht worden.
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
- (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 1 oder § 3 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, zuwiderhandelt.
- (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 oder Abs. 5 ein Rind nicht oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt,
- 2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass der dort genannten Einrichtung eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitgeteilt wird,
- 3. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder Abs. 5 ein Rind verbringt oder einstellt,
- 4. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ein Rind auftreibt,
- 5. entgegen § 4 Abs. 6 einen Nachweis nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder
- 6. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 ein Rind nicht oder nicht rechtzeitig töten lässt.
§ 7 Weitergehende Maßnahmen
- Die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Feststellung einer BVDV-Infektion weitergehende Maßnahmen nach § 79 Abs. 4 in Verbindung mit den §§ 17, 17b Abs. 1 Nr. 4 und den §§ 18 bis 30 des Tierseuchengesetzes anzuordnen, soweit diese zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich sind, bleibt unberührt.
§ 8 Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
Anlage 1 (zu § 1 )
Voraussetzungen, unter denen ein Rinderbestand als BVDV-unverdächtig gilt
Abschnitt 1
BVDV-unverdächtiger Rinderbestand
- 1. Alle Rinder des Bestandes sind mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode mit negativem Ergebnis auf BVDV untersucht worden, es sei denn, es handelt sich um Rinder, deren Kälber mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode mit negativem Ergebnis auf BVDV untersucht worden sind.
- 2. Innerhalb eines Zeitraumes von zwölf auf die Untersuchung nach Nummer 1 folgenden Monaten sind
- a) alle im Bestand geborenen Rinder längstens sechs Monate nach ihrer Geburt mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode mit negativem Ergebnis auf BVDV untersucht worden,
- b) alle Rinder des Bestandes frei von klinischen Erscheinungen, die auf eine BVDV-Infektion hindeuten,
- c) in den Bestand nur Rinder eingestellt worden, die zuvor mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode mit negativem Ergebnis auf BVDV untersucht worden sind,
- d) die Rinder des Bestandes so gehalten worden, dass sie keinen Kontakt zu Rindern außerhalb des Bestandes gehabt haben, die nicht BVDV-unverdächtig sind,
- e) die Rinder des Bestandes nur mit Samen von BVDV-unverdächtigen Bullen besamt oder nur von BVDV-unverdächtigen Bullen gedeckt werden.
Abweichend von Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c dürfen Rinder aus BVDV-unverdächtigen Rinderbeständen ohne vorherige Untersuchung in den Bestand eingestellt werden, soweit die Rinder unverzüglich nach dem Einstellen mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode mit negativem Ergebnis auf BVDV untersucht und von den übrigen Rindern des Bestandes bis zur Vorlage des Untersuchungsergebnisses abgesondert worden sind.
Abschnitt 2
Aufrechterhaltung der BVDV-Unverdächtigkeit
Die BVDV-Unverdächtigkeit des Rinderbestandes wird aufrechterhalten, soweit die nachfolgenden Anforderungen erfüllt sind:
- 1. Alle Rinder des Bestandes sind frei von klinischen Erscheinungen, die auf eine BVDV-Infektion hindeuten.
- 2. Alle im Bestand geborenen Rinder werden längstens sechs Monate nach ihrer Geburt mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode mit negativem Ergebnis auf BVDV untersucht.
- 3. In den Bestand werden nur BVDV-unverdächtige Rinder eingestellt.
- 4. Die Rinder des Bestandes dürfen keinen Kontakt zu Rindern außerhalb des Bestandes, die nicht BVDV-unverdächtig sind, haben.
- 5. Die Rinder des Bestandes dürfen nur mit Samen von BVDV-unverdächtigen Bullen besamt oder nur von BVDV-unverdächtigen Bullen gedeckt werden.
Anlage 2 (zu § 4 Abs. 4)
Amtstierärztliche Bescheinigung über die BVDV-Unverdächtigkeit eines Rinderbestandes
- Der Bestand (Die Bestände)1)
- des (der) ....................................................................................................................................
- in .................................................................. Kreis ...................................................................
- Land ...........................................................................................................................................
- mit der ...............................................(Registriernummer nach Viehverkehrsverordnung)
- ist (sind) nach § 1 Nr. 2 der BVDV-Verordnung BVDV-unverdächtig.
- Diese Bescheinigung verliert ihre Gültigkeit drei Monate 2), sechs Monate2), zwölf Monate 2) nach der letzten Untersuchung, spätestens jedoch für den Bestand
- ................................................................. 1) am .............................................................. .
- Sie darf vor Ablauf dieser Frist nicht weiterverwendet werden, wenn die Voraussetzungen der Anlage 1 Abschnitt 1 der BVDV-Verordnung nicht mehr erfüllt sind.
- Stempel der .....................................................
- zuständigen Behörde (Unterschrift)
- 1) Bei mehreren Beständen sind die Bestände einzeln aufzuführen.
- 2) Nicht Zutreffendes streichen. ...
Begründung
Die Verordnung wurde in Bund-Länder-Beratungen nach Vorlage durch die Bundesregierung fortentwickelt, insbesondere mit dem einvernehmlichen Ziel, den Methodenkatalog zur Vereinfachung künftiger Handhabung aus der Verordnung herauszunehmen. Nachdem der Methodenkatalog separat veröffentlicht ist, ist die umfassende sprachliche Anpassung daran erforderlich, die mit der Neufassung erreicht wird.
2. Zur Bezeichnung der Verordnung,
Zu Artikel 1 - neu - (Bezeichnung der BVDV-Verordnung, § 8 BVDV-Verordnung), Artikel 2 - neu - (§ 1 Abs. 2 - neu - TSE-Überwachungsverordnung), Artikel 3 - neu - (§ 1 Abs. 1, Abs. 1a - neu - BSE-Untersuchungsverordnung), Artikel 4 (Bekanntmachungserlaubnis), Artikel 5 (Inkrafttreten)
- a) Die Bezeichnung der Verordnung ist wie folgt zu fassen:
Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Virusdiarrhoe-Virus und zur Änderung TSE-rechtlicher Verordnungen
- b) Der bisherige Wortlaut nach der Eingangsformel wird Artikel 1* nach Maßgabe folgender Änderungen:
- aa) Folgende Bezeichnung ist voranzustellen:
"Artikel 1
Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Virusdiarrhoe-Virus (BVDV-Verordnung)"
- bb) § 8 ist zu streichen.
- c) Nach dem neuen Artikel 1 sind folgende Artikel 2 und 3 einzufügen:
"Artikel 2
Änderung der TSE-Überwachungsverordnung
§ 1 der TSE-Überwachungsverordnung vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3631), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2715) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- 2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:
(2) Abweichend von Artikel 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 1a Satz 1 Buchstabe c und Anhang III Kapitel A Abschnitt I Nr. 3.1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sind die Untersuchungen der dort bezeichneten Rinder, soweit sie im Inland geboren und gehalten worden sind, erst bei den über 48 Monate alten Tieren durchzuführen.
- * nach Maßgabe der Ziffer 1
Artikel 3
Änderung der BSE-Untersuchungsverordnung
§ 1 der BSE-Untersuchungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 2002 (BGBl. I S. 3730, 2004 I S. 1405), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In Absatz 1 wird die Angabe "Artikel 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 1a Satz 1 Buchstabe b" durch die Angabe "Artikel 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 1a Satz 1 Buchstabe a und b" ersetzt.
- 2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
(1a) Abweichend von Artikel 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 1a Satz 1 Buchstabe a und b und Anhang III Kapitel A Abschnitt I Nr. 2.1 und 2.2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sind die Untersuchungen von Rindern, einschließlich Wasserbüffeln und Bisons, soweit sie im Inland geboren und gehalten worden sind, erst bei den über 48 Monate alten Tieren durchzuführen.
Artikel 4
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann die TSE-Überwachungsverordnung und die BSE-Untersuchungsverordnung in der jeweils vom 1. Januar 2009 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 5
Inkrafttreten
- (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2009 in Kraft.
- (2) Artikel 1 tritt am 1. Januar 2011 in Kraft."
Folgeänderung:
Die Eingangsformel ist wie folgt zu fassen:
"Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund
- - des § 17b Abs. 1 Nr. 1 und 4 Buchstabe c und e, des § 73a Satz 1 und 2 Nr. 1, 4 und 5 Buchstabe b, des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 17 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1, §§ 23, 24 Abs. 1, §§ 26 und 29 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260) und
- - des § 13 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945), im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:"
Begründung
Mit der Entscheidung der Kommission vom xx.xx.xxxx zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, ihre jährlichen BSE-Überwachungsprogramme zu überarbeiten (2008/xxxx/EG) (ABl. EU (Nr. ) L xxx S. xx) [Dokument SANCO/3142/2008 Rev. 3] wurde u.a. Deutschland ermächtigt, sein jährliches BSE-Überwachungsprogramm gemäß Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 derart zu überarbeiten, dass ab 1. Januar 2009 das BSE-Testalter von Rindern der nationalen Population, die für den menschlichen Verzehr normal geschlachtet werden, zur Notschlachtung geschickt werden oder bei Antemortem-Inspektionen Auffälligkeiten zeigen, oder die nicht für den menschlichen Verzehr geschlachtet werden und in dem landwirtschaftlichen Betrieb, auf dem Transport oder in einem Schlachthof verendet sind oder getötet wurden, auf 48 Monate angehoben werden kann. Mit der Änderung der TSE-Überwachungsverordnung und der BSE-Untersuchungsverordnung soll von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden.
B.
- 3. Der federführende Agrarausschuss empfiehlt dem Bundesrat ferner, die folgende Entschließung* zu fassen:
Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Anhebung des Alters zur Testpflichtigkeit der Rinder auf 48 Monate jetzt eingeführt werden sollte, er weist allerdings daraufhin, dass die Einführung dieser Änderung ausschließlich auf nationaler Ebene zu kurz greift.
Die Bundesregierung wird daher gebeten, bei der Kommission auf eine Ergänzung der Entscheidung dahingehend hinzuwirken, dass Rinder aus den in der Entscheidung genannten Mitgliedstaaten nach dem Verbringen in andere der genannten Mitgliedstaaten ebenfalls erst ab einem Lebensalter ab 48 Monaten testpflichtig sind.
C.
Der Finanzausschuss hat von einer Empfehlung an das Plenum abgesehen.
- * Sachzusammenhang zu Ziffer 2.