A. Problem und Ziel
- Die Verordnung dient der redaktionellen Anpassung von Verordnungen, in denen auf tierkörperbeseitigungsrechtliche Vorschriften verwiesen wurde. Die tierkörperbeseitigungsrechtlichen Vorschriften wurden durch das Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz aufgehoben, da sie durch die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 als unmittelbar geltendes Recht ersetzt wurden. Insoweit werden die Zitatstellen, die auf tierkörperbeseitigungsrechtliche Vorschriften verweisen an die neue Terminologie des unmittelbar geltenden EG-Rechtes angepasst.
B. Lösung
- Erlass der vorliegenden Verordnung.
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
- Es entstehen keine zusätzlichen Kosten für die Wirtschaft. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind von der Verordnung nicht zu erwarten. Mittelbare Preiseffekte, die über die öffentlichen Haushalte transmittiert werden, sind nicht zu erwarten.
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Änderung von Verordnungen zur Anpassung an das Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsrecht
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 26. Mai 2006
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
Verordnung zur Änderung von Verordnungen zur Anpassung an das Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsrecht
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Verordnung zur Änderung von Verordnungen zur Anpassung an das Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsrecht
Vom ... 2006
Es verordnen
- - die Bundesregierung auf Grund des § 7a Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245),
- - das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197),
- - auf Grund des § 17b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588),
- - auf Grund des § 2 Abs. 2 und des § 5 Abs. 1 des Düngemittelgesetzes vom 15. November 1977 (BGBl. I S. 2134), von denen § 2 Abs. 2 zuletzt durch Artikel 4 Nr. 4 des Gesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) geändert und § 5 Abs. 1 durch Artikel 2 § 39 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) neu gefasst worden ist,
- - auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 und des § 30 Abs. 3 sowie des § 53 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung,
- - auf Grund des § 35 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 3007) im Einvernehmen mit Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie,
- - das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit auf Grund des § 8 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und § 60 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), von denen § 8 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 57 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz nach Anhörung der beteiligten Kreise,
- - das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung auf Grund des § 2 Nr. 1 und 4 des Fahrpersonalgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640), der zuletzt durch Artikel 1b Nr. 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (BGBl. I S. 1221) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales,
- - das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf Grund des § 45 Abs. 1 der Handwerksordnung, der durch Artikel 1 Nr. 39 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Die Bioabfallverordnung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2955), zuletzt geändert durch § 11 Abs. 1 der Verordnung vom 26. November 2003 (BGBl. I S. 2373), wird wie folgt geändert:
- 1. § 1 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 3 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
- b) Nach Nummer 3 wird folgende neue Nummer 3a eingefügt:
"3a. für tierische Nebenprodukte, die der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG (Nr. ) L 273 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, den zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft und dem Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz einschließlich der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen unterliegen, oder".
- 2. In § 2 Nr. 5 werden nach den Wörtern "mit unbehandelten Bioabfällen," die Wörter "mit Materialien der Kategorie 3, Magen- und Darminhalten, Panseninhalten und Gülle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002," eingefügt.
- 3. § 3 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.
- 4. In § 5 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "behandelte Bioabfälle," die Wörter "behandelte Materialien der Kategorie 3, behandelte Magen- und Darminhalte, behandelte Panseninhalte und Gülle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG (Nr. ) L 273 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung," eingefügt.
- 5. Anhang 1 wird wie folgt geändert:
- 6. In § 13 Nr. 1 wird die Angabe "§ 3 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe "§ 3 Abs. 1" ersetzt.
Anhang 20 der Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625) wird wie folgt geändert:
- 1. In der Überschrift wird das Wort "Fleischmehlindustrie" durch die Worte "Verarbeitung tierischer Nebenprodukte" ersetzt.
- 2. Abschnitt A Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen beim Sammeln, Befördern, Lagern, Behandeln und Verarbeiten von nicht zum menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten, in Lagerbetrieben, Zwischenbehandlungsbetrieben und Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorien 1, 2 und 3 im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG (Nr. ) L 273 S. 1) entsteht."
In Anlage 2 Abschnitt I Nr. 3 Buchstabe d Satz 2 und Anlage 4 Abschnitt I Nr. 3 Buchstabe c Satz 2 der Schweinehaltungshygieneverordnung vom 7. Juni 1999 (BGBl. I S. 1252), die zuletzt durch Artikel 5a der Verordnung vom 12. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4532) geändert worden ist werden jeweils die Wörter "der Tierkörperbeseitigungsanstalt" durch die Wörter "des Verarbeitungsbetriebes für Material der Kategorie 1 oder 2 im Sinne des Artikels 13 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG (Nr. ) L 273 S. 1)" ersetzt.
§ 5 Abs. 1 Nr. 8 der Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (BGBl. I S. 522), die zuletzt durch Verordnung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 454) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- "8. bei Einzelfuttermitteln, die aus Material der Kategorie 3 im Sinne des Artikels 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG (Nr. ) L 273 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 416/2005 der Kommission vom 11. März 2005 (ABl. EU (Nr. ) L 66 S. 10) geändert worden ist hergestellt worden sind, Name und Anschrift des Herstellerbetriebes, die nach Artikel 26 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erteilte amtliche Registernummer sowie die Referenznummer der Partie oder eine dieser vergleichbaren Angabe, die die Feststellung des Ursprungs des Einzelfuttermittels gewährleistet,".
Anlage 2 der Düngemittelverordnung vom 26. November 2003 (BGBl. I S. 2373), die durch Verordnung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2767) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In Tabelle 9 Nr. 3 Spalte 2, Tabelle 11 Nr. 24 Spalte 2, Nr. 25 Spalte 2 und Nr. 26 Spalte 2 wird jeweils der zweite Anstrich wie folgt gefasst:
"- Aufbereitung in Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 3 im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG (Nr. ) L 273 S. 1) erfolgt."
- 2. In Tabelle 12 Nr. 3 Spalte 2 wird der zweite Anstrich wie folgt gefasst:
"- Aufbereitung in Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 3 im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG (Nr. ) L 273 S. 1) erfolgt,"
§ 18 Abs. 1 Nr. 3 der Fahrpersonalverordnung vom 27. Juni 2005 (BGBl. I S. 1882) wird wie folgt gefasst:
- "3. Fahrzeuge, die in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Fahrzeugs zum Transport tierischer Nebenprodukte im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG (Nr. ) L 273 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung eingesetzt werden, soweit für diese Rohmaterialien eine Pflicht zur Beseitigung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 und 4 des Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), das durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3712) geändert worden ist, besteht;".
Artikel 7
Änderung der Fleischermeisterverordnung
In § 1 Abs. 2 Nr. 16 und § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c der Fleischermeisterverordnung vom 19. Juni 1996 (BGBl. I S. 882) wird jeweils das Wort "Tierkörperbeseitigung" durch die Wörter "Entsorgung tierischer Nebenprodukte" ersetzt.
Artikel 8
Änderung der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Tierwirt
In § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Tierwirt vom 4. Februar 1980 (BGBl. I S. 126), die zuletzt durch Artikel 4 Buchstabe a der Verordnung vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 2020, 2001 I S. 165) geändert worden ist, wird das Wort "Tierkörperbeseitigung" durch die Wörter "der Entsorgung tierischer Nebenprodukte" ersetzt.
Artikel 9
Änderung der Revierjäger-Ausbildungsverordnung
In § 8 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b der Revierjäger-Ausbildungsverordnung vom 26. April 1982 (BGBl. I S. 554) wird das Wort "Tierkörperbeseitigungsrecht" durch die Wörter "Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsrecht" ersetzt.
Artikel 10
Änderung der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf
Revierjäger/Revierjägerin und über die Anerkennung von Prüfungen zum Nachweis der fachlichen Eignung für die Berufsausbildung zum Revierjäger/zur Revierjägerin In § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Revierjäger/Revierjägerin und über die Anerkennung von Prüfungen zum Nachweis der fachlichen Eignung für die Berufsausbildung zum Revierjäger/zur Revierjägerin vom 28. Dezember 1982 (BGBl. 1983 I S. 3), die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 2020, 2001 I S. 165) geändert worden ist, wird das Wort "Tierkörperbeseitigungsrechts" durch die Wörter "Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsrechts" ersetzt.
Artikel 11
Änderung der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf
Pferdewirt und über die Anerkennung von Prüfungen zum Nachweis der fachlichen Eignung für die Berufsausbildung zum Pferdewirt In § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Pferdewirt und über die Anerkennung von Prüfungen zum Nachweis der fachlichen Eignung für die Berufsausbildung zum Pferdewirt vom 4. Februar 1980 (BGBl. I S. 131), die zuletzt durch Artikel 4 Buchstabe b der Verordnung vom 20. Dezember 2000 (BGBl. 20001 I S. 165) geändert worden ist, wird das Wort "Tierkörperbeseitigung" durch die Wörter "Beseitigung tierischer Nebenprodukte" ersetzt.
Artikel 12
Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Tierpflegemeister/ Geprüfte Tierpflegemeisterin
§ 5 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Tierpflegemeister/ Geprüfte Tierpflegemeisterin vom 11. Juli 1990 (BGBl. I S. 1404), die zuletzt durch Artikel 2 § 35 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In Absatz 5 Satz 3 Nr. 7 werden die Wörter "Abfall- und Tierkörperbeseitigung" durch die Wörter "Abfallbeseitigung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte" ersetzt.
- 2. In Absatz 7 Satz 2 Nr. 2 wird das Wort "Tierkörperbeseitigung" durch die Wörter "Beseitigung tierischer Nebenprodukte" ersetzt.
Artikel 13
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Die Verordnung dient der redaktionellen Anpassung von Verordnungen, in denen auf tierkörperbeseitigungsrechtliche Vorschriften verwiesen wurde. Die tierkörperbeseitigungsrechtlichen Vorschriften wurden durch das Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz aufgehoben, da sie durch die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 als unmittelbar geltendes Recht ersetzt wurden. Insoweit werden die Zitatstellen, die auf tierkörperbeseitigungsrechtliche Vorschriften verweisen, an die neue Terminologie des unmittelbar geltenden EG-Rechtes angepasst.
B. Kosten für die öffentlichen Haushalte und sonstige Kosten
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Ländern und Gemeinden entstehen keine Kosten. Dem Bund entstehen ebenfalls keine Kosten.
- 2. Vollzugaufwand Ein Vollzugsaufwand entsteht nicht.
- 3. Sonstige Kosten Es entstehen keine zusätzlichen Kosten für die Wirtschaft. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind von der Verordnung nicht zu erwarten.
Mittelbare Preiseffekte, die über die öffentlichen Haushalte transmittiert werden, sind nicht zu erwarten.
C. Spezieller Teil
Zu Artikel 1
Allgemein:
Im Zuge der nationalen Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte wurde die Ausschlussbestimmung im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) für die Materialien tierischen Ursprungs (tierische Nebenprodukte) entsprechend geändert (vergleiche § 2 Abs. 2 Nr. 1a KrW-/AbfG). Da die Regelungen der EG-Verordnung und der nationalen Durchführungsbestimmungen weitergehend sind als das bisherige nationale Tierkörperbeseitigungsrecht, unterfallen - im Vergleich zum alten Recht - weitere Materialien tierischen Ursprungs nicht mehr dem Abfallrecht und damit auch nicht mehr der Bioabfallverordnung (BioAbfV). Im Ergebnis unterliegen nur noch wenige Materialien tierischen Ursprungs, die vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 nicht erfasst sind, weiterhin als Bioabfall der Bio-AbfV.
Der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 in Verbindung mit den nationalen Durchführungsbestimmungen unterliegen ausschließlich Materialien tierischen Ursprungs (tierische Nebenprodukte, vergleiche Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002). Einige Materialien tierischen Ursprungs unterliegen jedoch nur in bestimmten Fällen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (zum Beispiel Küchen- und Speiseabfälle tierischen Ursprungs, die in einer Biogas- oder Kompostierungsanlage verwendet werden, vergleiche Artikel 1 Abs. 2 Buchst. e Nr. iii der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002). Materialien tierischen Ursprungs, die diesen vorgenannten Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 nicht erfüllen sowie alle biologisch abbaubaren Materialien pflanzlicher Herkunft unterliegen weiterhin als Abfälle den Regelungen des KrW-/AbfG und bei Verwertung (Aufbringung) auf Böden der BioAbfV.
Eine gemeinsame Verwertung von (bestimmten) tierischen Nebenprodukten und Bioabfällen ist grundsätzlich nach beiden Verordnungen - entsprechend der jeweiligen Vorgaben - möglich.
Dabei ist unerheblich, zu welchen Anteilen tierische Nebenprodukte und Bioabfälle zusammen verwertet werden; in solchen Fällen sind stets beide Verordnungen anzuwenden, d.h. bei Beregelung gleicher Tatbestände, Sachverhalte und Vorgänge gilt die jeweils strengere Regelung der beiden Verordnungen.
Zu 1.:
Mit dem Einschub wird gem. der gesetzlichen Regelung § 2 Abs. 2 Nr. 1a KrW-/AbfG klargestellt, dass die Bestimmungen der BioAbfV nicht für tierische Nebenprodukte gelten, die der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 unterliegen.
Dabei ist es selbstverständlich möglich, dass materielle Vorgaben der BioAbfV beispielsweise in der Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung (vergleiche Artikel 1) für tierische Nebenprodukte in deren Anwendungsbereich wieder für anwendbar erklärt werden.
Zu 2.:
Die BioAbfV ist für die gemeinsame Verwertung von Bioabfällen und anderen geeigneten Materialien ("Nicht-Bioabfälle") im Hinblick auf die "Nicht-Bioabfälle" abschließend. Dies gilt für die Herstellung von Gemischen (§ 2 Nr. 5 BioAbfV) und die gemeinsame Behandlung (§ 2 Nr. 4 BioAbfV). Mithin ist die Erweiterung in § 2 Nr. 5 BioAbfV erforderlich, um im Rahmen der BioAbfV tierische Nebenprodukte, die der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 unterliegen, gemeinsam mit Bioabfällen verwerten zu können.
Hierbei wird Milch der Kategorie 2 aufgrund deren Inhaltsstoffe (z.B. Hemmstoffe, Arzneimittel, Hormone) in die Aufzählung der tierischen Nebenprodukte nicht aufgenommen. Bei diesen Inhaltsstoffen handelt es sich um Rückstände von Tierarzneimitteln und Kontaminanten gem. Anhang I der Richtlinie 096/23 ,/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen (ABl. EG (Nr. ) L 125 S. 10), so dass damit beaufschlagte Milch für eine Verwertung zusammen mit Bioabfällen nicht geeignet ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Bioabfallverwertung zu einem großen Teil auf landwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden und damit im besonders sensiblen Bereich der Lebensmittelproduktion erfolgt.
Zu 3.:
Satz 2 des § 3 Abs. 1 BioAbfV ist nach der Neuregelung des Tierische-Nebenprodukte-Rechts überflüssig geworden und damit zu streichen.
Zu 4:
§ 5 Abs. 1 Satz 1 BioAbfV enthält die Vorgabe, dass die dort genannten Materialien bereits als Ausgangsmaterialien für die Gemischherstellung die für die Schadstoffe festgelegten Anforderungen einhalten. Für Dünger (s. § 2 Nr. 5 BioAbfV) als Ausgangsmaterialien für die Gemischherstellung mit Bioabfällen gelten demgegenüber die Bestimmungen des Düngemittelrechts (vgl. Begründung zum Entwurf BioAbfV, Bundesrat Drucksache 883/97 vom 06.11.1997).
Da die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 keine Schadstoffanforderungen für die für eine Gemischherstellung zulässigen tierischen Nebenprodukte enthält, sind diese ebenfalls in § 5 Abs. 1 Satz 1 BioAbfV einzubeziehen.
Zu 5.:
Buchstabe a
Die Tabelle in Anhang 1 Nr. 1 BioAbfV ist bei den Abfallmaterialien anzupassen, die nunmehr als tierische Nebenprodukte der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 unterliegen:
- a) In der Tabellenzeile "tierische Ausscheidungen, Gülle/Jauche und Stallmist (einschließlich verdorbenes Stroh), Abwässer, getrennt gesammelt und extern behandelt (02 01 06)" werden "Geflügelkot" und "Schweine- und Rindergülle" gestrichen, da diese ausschließlich von Nutztieren stammen und damit der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 unterliegen. Die Abfallart "Mist" wird zur Klarstellung in "Tierische Ausscheidungen, auch mit Einstreu" geändert.
Der BioAbfV unterliegen jedoch nur tierische Ausscheidungen von Heimtieren im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002; hierzu gehören beispielsweise Pferde von Reiterhöfen, auch wenn ein solcher einem landwirtschaftlichen Betrieb angegliedert ist. Tierische Ausscheidungen, auch mit Einstreu, von Nutztieren unterliegen dagegen stets der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002.
Da die in Spalte 2 aufgeführten tierischen Ausscheidungen sowohl von Heimtieren als auch von Nutztieren stammen können, wird hierfür in Spalte 3 auf die Abgrenzung des Geltungsbereichs der BioAbfV zur Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 hingewiesen. Der weitere Text ist zur Anpassung und Aktualisierung erforderlich (Doppelbuchstabe aa).
- b) Die Tabellenzeilen "Abfälle aus tierischem Gewebe (02 02 02)" und "Für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe (02 02 03)" sind komplett zu streichen, da die in diesem Bereich anfallenden in Spalte 2 aufgeführten Materialien stets tierische Nebenprodukte sind und damit der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 unterliegen (Doppelbuchstabe bb).
- c) In der Tabellenzeile "Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung (02 02 04)" wird in Spalte 2 "Schlämme aus der Gelatineherstellung" neu aufgenommen, da diese auch im Bereich der Abwasserbehandlung anfallen können. Materialien (der Spalte 2) aus Betrieben bzw. Betriebsteilen (z.B. bei Schlachthöfen), die spezifiziertes Risikomaterial entfernen, sind für eine Verwertung gem. BioAbfV nicht geeignet, da die Gefahr besteht, dass darin ggf. enthaltene Prionen mit der Aufbringung auf und in Böden gelangen können. Der Wegfall der Abgrenzung zum bisherigen Tierkörperbeseitigungs- und Tierseuchengesetzes dient der Anpassung, da Materialien tierischen Ursprungs, die in der betriebseigenen Abwasserbehandlung der Nahrungsmittelherstellung anfallen, nicht mehr vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erfasst sind und damit als Bioabfälle der BioAbfV unterliegen (Doppelbuchstabe cc).
- d) Die Tabellenzeile "Abfälle a.n.g. (02 02 99)" ist komplett zu streichen, da die in diesem Bereich anfallenden in Spalte 2 aufgeführten Materialien stets tierische Nebenprodukte sind und damit der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 unterliegen (Doppelbuchstabe dd).
- e) In der Tabellenzeile "Schlämme aus Wasch-, Reinigungs-, Schäl-, Zentrifugier- und Abtrennprozessen (02 03 01)" wird für die sonstigen schlammförmigen Nahrungsmittelabfälle auf die Abgrenzung der BioAbfV zur Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 hingewiesen, da diese sowohl pflanzlichen als auch tierischen Ursprungs sein können. Da es sich hier um den Bereich der Produktion und nicht der Abwasserbehandlung handelt, unterliegen hier anfallende Materialien tierischen Ursprungs stets als tierische Nebenprodukte der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Doppelbuchstabe ee).
- f) In der Tabellenzeile "für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe (02 03 04)" wird für die überlagerten Nahrungsmittel, Rückstände aus Konservenfabrikation und überlagerten Genussmittel tierischen Ursprungs auf die Abgrenzung der BioAbfV zur Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 hingewiesen. Dabei ist zu beachten, dass solche Materialien mit lediglich Bestandteilen tierischen Ursprungs nicht in jedem Fall der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 unterliegen.
Sofern die Bestandteile tierischen Ursprungs nicht charakteristisch und nur in geringem Anteil enthalten sind, unterfallen diese Materialien weiterhin der BioAbfV (zum Beispiel Brot, Nudeln usw., die als nicht wesentlichen Bestandteil Eier, Milch oder tierisches Fett enthalten) (Doppelbuchstabe ff).
- g) Die Tabellenzeile "Abfälle a.n.g. (02 03 99)" ist zu ändern, da von der BioAbfV nur noch Schlämme aus der Herstellung pflanzlicher Speisefette und pflanzlicher Speiseöle sowie pflanzliche Würzmittelrückstände erfasst werden. Da es sich hier um den Bereich der Produktion und nicht der Abwasserbehandlung handelt, unterliegen entsprechende Materialien tierischen Ursprungs stets als tierische Nebenprodukte der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Doppelbuchstabe gg).
- h) Die Tabellenzeilen "Für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe (02 05 01)" und "Abfälle a.n.g. (02 05 99)" sind komplett zu streichen, da die in diesem Bereich anfallenden in Spalte 2 aufgeführten Materialien stets tierische Nebenprodukte sind und damit der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 unterliegen (Doppelbuchstabe hh).
- i) In der Tabellenzeile "Für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe (02 06 01)" wird für die überlagerten Lebensmittel und Teigabfälle tierischen Ursprungs auf die Abgrenzung der BioAbfV zur Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 hingewiesen. Dabei ist zu beachten, dass solche Materialien mit lediglich Bestandteilen tierischen Ursprungs aus dem Bereich der Back- und Süßwarenherstellung nicht in jedem Fall der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 unterliegen.
Sofern die Bestandteile tierischen Ursprungs nicht charakteristisch und nur in geringem Anteil enthalten sind, unterfallen diese Materialien weiterhin der BioAbfV (zum Beispiel Kuchen, Gebäck, Schokolade usw., die als nicht wesentlichen Bestandteil Eier, Milch oder tierisches Fett enthalten) (Doppelbuchstabe ii).
- j) Die Änderungen in der Tabellenzeile "Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung (02 03 05, 02 04 03, 02 05 02, 02 06 03, 02 07 05)" dienen der Anpassung, da Materialien tierischen Ursprungs, die in der betriebseigenen Abwasserbehandlung der Nahrungsmittelherstellung anfallen nicht mehr vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erfasst sind und damit als Bioabfälle der BioAbfV unterliegen (Doppelbuchstabe jj).
- k) In der Tabellenzeile "Abfälle aus unbehandelten Textilfasern (04 02 21)" wird für die Wollabfälle tierischen Ursprungs auf die Abgrenzung der BioAbfV zur Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 hingewiesen. Damit wird klargestellt, dass Wollabfälle tierischen Ursprungs als Produktionsabfälle der BioAbfV unterliegen; handelt es sich dagegen um Rohmaterialien für die Produktion, unterfallen Wollmaterialien tierischen Ursprungs als tierische Nebenprodukte der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Doppelbuchstabe kk).
- l) Die Tabellenzeile "feste Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 05 13 fallen (07 05 14)" ist zu ändern, da von der BioAbfV nur noch Proteinabfälle pflanzlicher Herkunft erfasst werden. Da es sich hier um den Bereich der Produktion und nicht der Abwasserbehandlung handelt unterliegen Proteinabfälle tierischer Herkunft stets als tierische Nebenprodukte der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Doppelbuchstabe ll).
- m) In der Tabellenzeile "biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle (20 01 08)" wird für die Küchen- und Kantinenabfälle tierischen Ursprungs auf die Abgrenzung der BioAbfV zur Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 hingewiesen. Dabei ist zu beachten, dass Küchen- und Kantinenabfälle tierischen Ursprungs nur dann vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erfasst sind, wenn sie einer Biogasanlage oder der Kompostierung zugeführt werden [Artikel 1 Abs. 2 Buchst. e Nr. iii der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002]. Sofern Küchen- und Kantinenabfälle tierischen Ursprungs einer anderweitigen Behandlung (Hygienisierung) zugeführt und gemäß dem Anwendungsbereich der BioAbfV verwertet werden unterliegen sie als Bioabfälle der BioAbfV (Doppelbuchstabe mm).
- n) In der Tabellenzeile "Speiseöle und -fette (20 01 25)" wird für die getrennt gesammelten Speiseöle und -fette tierischen Ursprungs auf die Abgrenzung der BioAbfV zur Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 hingewiesen. Dabei ist zu beachten, dass Speiseöle und -fette tierischen Ursprungs als Küchen- und Kantinenabfälle (zum Beispiel benutztes Frittier- oder Bratfett) oder als überlagerte Lebensmittel (zum Beispiel nach abgelaufenem Haltbarkeitsdatum) anfallen können.
Speiseöle und -fette tierischen Ursprungs als Küchen- und Kantinenabfälle sind nur dann vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erfasst, wenn sie einer Biogasanlage oder der Kompostierung zugeführt werden [Artikel 1 Abs. 2 Buchst. e Nr. iii der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002]. Sofern solche Küchen- und Kantinenabfälle einer anderweitigen Behandlung (Hygienisierung) zugeführt und gemäß dem Anwendungsbereich der BioAbfV verwertet werden, unterliegen sie als Bioabfälle der BioAbfV.
Speiseöle und -fette tierischen Ursprungs als überlagerte Lebensmittel unterliegen stets als tierische Nebenprodukte der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Doppelbuchstabe nn).
- o) In der Tabellenzeile "Gemischte Siedlungsabfälle (20 03 01)" wird für die getrennt erfassten Bioabfälle tierischen Ursprungs auf die Abgrenzung der BioAbfV zur Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 hingewiesen. Getrennt erfasste Bioabfälle tierischen Ursprungs aus privaten Haushalten und dem Kleingewerbe (Biotonne) unterfallen dem Begriff "Küchen- und Speiseabfälle" gemäß Verordnung (EG) Nr. 1774/2002. Dabei ist zu beachten, dass diese getrennt erfassten Bioabfälle tierischen Ursprungs nur dann vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erfasst sind, wenn sie einer Biogasanlage oder der Kompostierung zugeführt werden [Artikel 1 Abs. 2 Buchst. e Nr. iii der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002]. Sofern solche getrennt erfassten Bioabfälle tierischen Ursprungs einer anderweitigen Behandlung (Hygienisierung) zugeführt und gemäß dem Anwendungsbereich der BioAbfV verwertet werden, unterliegen sie als Bioabfälle der BioAbfV (Doppelbuchstabe oo).
- p) Die Tabellenzeile "Marktabfälle (20 03 02)" ist zu ändern, da von der BioAbfV nur noch Marktabfälle pflanzlicher Herkunft erfasst werden; Marktabfälle tierischer Herkunft unterliegen stets als tierische Nebenprodukte der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Doppelbuchstabe pp).
- q) Die Tabellenzeile mit "Eierschalen" in Spalte 2 ist komplett zu streichen, da Eierschalen stets tierische Nebenprodukte sind und damit der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 unterliegen (Doppelbuchstabe qq).
Buchstabe b
Die Endnote 3) ist an die geänderten Rechtsvorschriften hinsichtlich der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 anzupassen.
Zu 6:
Folgeänderung zu Nummer 3.
Zu Artikel 2 bis 12
Die Artikel 2 bis 13 dienen der redaktionellen Anpassung sonstiger Vorschriften, in denen auf tierkörperbeseitigungsrechtliche Vorschriften verwiesen wurde. Die tierkörperbeseitigungsrechtlichen Vorschriften wurden durch Artikel 6 des Tier NebG aufgehoben, da sie durch die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 als unmittelbar geltendes Recht ersetzt wurden. Insoweit werden die Zitatstellen, die auf tierkörperbeseitigungsrechtliche Vorschriften verweisen, an die neue Terminologie des unmittelbar geltenden EG-Rechtes angepasst.
Zu Artikel 13
Die Verordnung soll am Tage nach der Verkündung in Kraft treten.