Europäische Kommission
Brüssel, den 20.12.2011
K/2011/9481 endgültig
Herrn Horst Seehofer
Präsident des Deutschen Bundesrates
Leipziger Straße 3-4
D-10117 Berlin
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
vielen Dank für die Übermittlung der Stellungnahme des Deutschen Bundesrates zur Mitteilung der Kommission über die Reform der EU-Beihilfevorschriften über Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (KOM (2011) 146), in der die Kommission die Grundsätze für die Reform der einschlägigen EU-Beihilfevorschriften darlegt. Wir bedauern die verspätete Beantwortung Ihrer Stellungnahme.
Die Kommission ist erfreut über die positiven Erfahrungen des Bundesrates mit den gegenwärtig geltenden Vorschriften und begrüßt, dass der Bundesrat die Ziele der Reform, d.h. für mehr Klarheit zu sorgen sowie einen diversifizierteren und verhältnismäßigeren Ansatz zu verfolgen, befürwortet.
Wie in der Mitteilung angekündigt, soll der vorgeschlagene Ansatz zu einer Vereinfachung der Vorschriften für bestimmte Arten lokaler Dienste kleineren Umfangs, die nur geringe Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten haben, und für bestimmte Arten sozialer Dienste führen. Diese Vereinfachung trägt den Bedenken des Bundesrates hinsichtlich des Verwaltungsaufwands der Kommunen Rechnung. Gleichzeitig sollen hierdurch die Besonderheiten der sozialen Dienstleistungen, die der Bundesrat ebenfalls angesprochen hat, besser berücksichtigt werden.
Hinsichtlich der Notwendigkeit einer größeren Klarheit und Rechtssicherheit versichert die Kommission dem Bundesrat, dass sie sich, selbstverständlich im Rahmen der Rechtsprechung der Gerichte, um ein Höchstmaß an Klarheit und Orientierung bemühen wird. Die vorgesehene Klarheit könnte sich grundsätzlich auf einige der in der Stellungnahme angesprochenen Fragen beziehen, z.B. die Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Handel, die Unterscheidung zwischen wirtschaftlichen und nicht wirtschaftlichen Tätigkeiten, das Konzept der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) und der Zusammenhang zwischen den Beihilfe- und den Vergabevorschriften.
Im Hinblick auf die mögliche Einbeziehung von Effizienzgesichtspunkten bei der Bewertung der Vereinbarkeit der Beihilfen äußerte der Bundesrat Bedenken, dass dies mit der Rechtsprechung nicht vereinbar sei, wonach der Gesichtspunkt der Effizienz (das vierte Altmark-Kriterium) lediglich dazu dient, den Beihilfetatbestand auszuschließen. Hingegen ist die Effizienz derzeit keine Bedingung für die Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Wettbewerbsrecht entsprechend dem Gemeinschaftsrahmen. Hierzu möchte die Kommission darauf hinweisen, dass nicht geplant ist, eine vollständige Einhaltung des vierten Altmark-Kriteriums entsprechend dem Gemeinschaftsrahmen zu verlangen, da dies in der Tat staatliche Beihilfen ausschließen würde. Allerdings bedeutet dies nicht, dass man nicht die Vereinbarkeitsbedingungen im Gemeinschaftsrahmen durch die Verstärkung der Effizienz auf vielfältige Weise verbessern könnte. Wie in der Mitteilung dargelegt, scheint dies durch die Tatsache gerechtfertigt, dass es bei großen kommerziellen Diensten ein besonders hohes Risiko der Wettbewerbsverfälschung gibt, das durch die geänderten Vorschriften wirksamer verhindert werden soll. Wie dies bestmöglich geschehen kann, wird gegenwärtig geprüft und sicherlich auch mit den Mitgliedstaaten erörtert, sobald die Vorschläge für die Überprüfung angekündigt werden.
Die Änderungsvorschläge dürften Ende des Jahres im Entwurf angenommen werden. Die Kommission begrüßt alle dazu erfolgenden Stellungnahmen.
Wir danken Ihnen für die detaillierte Stellungnahme des Bundesrates, die ein sehr nützlicher Beitrag zur Debatte über die Reform der EU-Beihilfevorschriften für DAWI ist und von der Kommission gründlich geprüft werden wird.
Mit freundlichen Grüßen
Siehe Drucksache 177/11(B)