A. Problem
- Auf Grund des § 7 Abs. 2 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen vom 21. August 1995 (BGBl. 1 S. 1050, 1054), der durch Artikel 68 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. 1 S. 2304) geändert worden ist und in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. 1 S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. 1 S. 3197) setzt das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der Finanzen für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Beträge nach § 7 Abs.1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen unter Berücksichtigung der Einkommensentwicklung in dem bezeichneten Gebiet jährlich zum 1. Juli neu fest, bis Übereinstimmung mit den im übrigen Geltungsbereich des Gesetzes maßgeblichen Beträgen besteht.
B. Lösung
- Mit dem vorliegenden Entwurf wird der gesetzlichen Verpflichtung nachgekommen.
C. Alternativen
D. Kosten der öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand: - Keine -
- 2. Mit erheblichen Mehrkosten ist nicht zu rechnen. Sie werden auf unter 5000 Euro geschätzt, die von den Ländern getragen werden.
E. Sonstige Kosten
- Kosten für die Wirtschaft entstehen nicht. Auswirkungen auf Einzelpreise, das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind in den neuen Bundesländern auf Grund der Verordnung nicht zu erwarten. Da die Kosten von den Ländern getragen werden, belasten sie Beitragszahler zur Sozialversicherung nicht.
Verordnung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Elfte Verordnung zur Neufestsetzung der Beträge nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 24. Mai 2006
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu erlassende
- Elfte Verordnung zur Neufestsetzung der Beträge nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizire
Elfte Verordnung zur Neufestsetzung der Beträge nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen Vom 2006
Auf Grund des § 7 Abs. 2 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen vom 21. August 1995 (BGBl. 1 S. 1050, 1054), der durch Artikel 68 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. 1 S. 2304) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. 1 S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. 1 S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der Finanzen:
§ 1
Für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet wird die Höhe der Beträge nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen zum 1. Juli 2006 neu festgesetzt:
- 1. Die Einkommensgrenze nach § 7 Abs. 1 beträgt 933 Euro.
- 2. Der Zuschlag für Kinder nach § 7 Abs. 1 beträgt 227 Euro.
- 3. Bei den Kosten der Unterkunft nach § 7 Abs. 1 wird ein 248 Euro übersteigender Mehrbetrag bis zur Höhe von 282 Euro berücksichtigt.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2006 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Zehnte Verordnung zur Neufestsetzung der Beträge nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen vom 23. August 2005 (BGBl. 1 S. 2537) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 2006
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Dr. Ursula von der Leyen
Begründung
I. Allgemeines
Auf Grund von § 7 Abs. 2 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen setzt das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Beträge nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen unter Berücksichtigung der Einkommensentwicklung in dem bezeichneten Gebiet jährlich zum 1. Juli neu fest, bis Übereinstimmung mit den im übrigen Geltungsbereich des Gesetzes geltenden Beträgen besteht.
II. Zur Neufestsetzung im einzelnen
1. Seit dem 1. Juli 2003 gelten in den alten Bundesländern nach § 1 Abs. 2 und seit dem 1. Juli 2005 im Beitrittsgebiet nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen folgende Beträge:
|
Einkommensgrenze(§ 1 Abs. 2 S. 1) |
Erhöhungsbetrag für jedes zu berücksichtigende Kind(§ 1 Abs. 2 S. 2) |
Betrag für die Kosten der Unterkunft, der überschritten sein muss(§ 1 Abs. 2 S. 3 |
Höchstbetrag für die Erhöhung der Einkommensgrenze um den Mehrbedarf für die Kosten der Unterkunft(§ 1 Abs. 2 S. 3) |
Alte Bundesländer(§ 1 Abs. 2) |
961,00 Euro |
227,00 Euro |
282,00 Euro |
282,00 Euro |
Beitrittsgebiet(§ 1 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 1) |
929,00 Euro |
227,00 Euro |
247,00 Euro |
282,00 Euro |
2. Die für die alten Bundesländer maßgebenden Beträge nach § 1 Abs. 2 erhöhen sich - wie auch seit dem Jahr 2004 - nicht, da sich der für die Anpassung gem. § 6 des Gesetzes erforderliche aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht verändert hat. Daraus ergeben sich für diese Länder die seit dem 1. Juli 2003 geltenden Beträge:
Einkommensgrenze(§ 1 Abs. 2 S. 1) |
Erhöhungsbetrag für jedes zu berücksichtigende Kind(§ 1 Abs. 2 S. 2) |
Betrag für die Kosten der Unterkunft, der überschritten sein muss(§ 1 Abs. 2 S. 3) |
Höchstbetrag für die Erhöhung der Einkommensgrenze um den Mehrbedarf für die Kosten der Unterkunft(§ 1 Abs. 2 S. 3) |
961,00 Euro |
227,00 Euro |
282,00 Euro |
282,00 Euro |
3. Die Erhöhung nach § 7 Abs. 2 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen hat unter Berücksichtigung der Einkommensentwicklung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages bezeichneten Gebiet zu erfolgen.
Seit der Herstellung der Deutschen Einheit ist im Beitrittsgebiet eine allmähliche Angleichung des Einkommensniveaus an das Niveau der alten Bundesländer in Gang gekommen. An dieser Entwicklung, die sich hinsichtlich der verschiedenen Einkommenssparten in unterschiedlichen zeitlichen Dimensionen vollzieht, hat sich die Neufestsetzung für das in Art. 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen zu orientieren.
Aufgrund der aktuellen Jahresprojektion der Bundesregierung für 2005 und 2006 des Anstieges der durchschnittlichen Lohn- und Gehaltsentwicklung je Beschäftigten ist es unter Berücksichtigung des obersten Ziels der Verordnung - sukzessive Anpassung der Beträge an das Niveau in den alten Bundesländern - vertretbar, eine Anhebung in Höhe von 0,4 v.H. zu vollziehen.
Es ergeben sich deshalb folgende Beträge gem. § 7 Abs. 1 des Gesetzes zum 1. Juli 2006:
Einkommensgrenze(§ 1 Abs. 2 S. 1) |
Erhöhungsbetrag für jedes zu berücksichtigende Kind(§ 1 Abs. 2 S. 2) |
Betrag für die Kosten der Unterkunft, der überschritten sein muss(§ 1 Abs. 2 S. 3) |
Höchstbetrag für die Erhöhung der Einkommensgrenze um den Mehrbedarf für die Kosten der Unterkunft(§ 1 Abs. 2 S. 3) |
933,00 Euro |
227,00 Euro |
248,00 Euro |
282,00 Euro |
Bei der Neufestsetzung des Höchstbetrages für die Erhöhung der Einkommensgrenzen um den Mehrbedarf für die Kosten der Unterkunft (§ 1 Abs. 2 S. 3 i.V.m. § 7 Abs. 1) ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass eine Erhöhung nur erfolgen kann, bis Übereinstimmung mit den im übrigen Geltungsbereich des Gesetzes geltenden Beträgen besteht. Insofern ist die Höhe dieses Betrages gem. § 1 Abs. 2 i.V.m. § 6 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen begrenzt.
III. Kosten
Mit erheblichen Mehrkosten ist nicht zu rechnen. Die zu erwartenden Mehrkosten durch die Erhöhung der Beträge werden auf der Grundlage der statistischen Angaben für das Jahr 2005 und den Angaben der Länder zum derzeitigen Antragsaufkommen auf jährlich unter 5000 Euro geschätzt, die sich je zur Hälfte in den Jahren 2006 und 2007 auswirken. Es ist davon auszugehen, dass der weitaus größte Teil der potentiellen Antragstellerinnen auch schon nach den derzeit gültigen Einkommensgrenzen leistungsberechtigt ist, so dass der Kreis der zusätzlich Leistungsberechtigten sehr gering ist.
Kosten für die Wirtschaft entstehen nicht. Auswirkungen auf Einzelpreise, das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind in den neuen Bundesländern auf Grund der Verordnung nicht zu erwarten. Da die Kosten von den Ländern getragen werden, belasten sie Beitragszahler zur Sozialversicherung nicht. Zudem sind aufgrund der marginalen Zusatzbelastung der Landeshaushalte keine mittelbar über die öffentlichen Haushalte transmittierten Preiseffekte zu erwarten.