dd) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
(6) Die Aufsichtsbehörde überwacht die Einhaltung der Verpflichtungen aus den Regelungen zum überlasteten Schienenweg nach den Absätzen 1 bis 4 und nach § 58. Die Aufsichtsbehörde kann im Benehmen mit der Regulierungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der Pflichten treffen. Die Aufsichtsbehörde kann ihre Anordnungen nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften durchsetzen. Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bis zu 500 000 Euro."
a1) § 60 wird wie folgt geändert:
- aa) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
(2) Wird das Recht auf Nutzung von Zugtrassen aus einer Vereinbarung nach § 20 Absatz 1 innerhalb eines Monats nach Beginn einer Netzfahrplanperiode oder dem vereinbarten Benutzungsbeginn ganz oder teilweise aus Gründen nicht wahrgenommen, die der Zugangsberechtigte zu vertreten hat, kann der Betreiber der Schienenwege insoweit die Vereinbarung mit sofortiger Wirkung kündigen. Ist die Kündigung noch nicht erfolgt und stellt ein dritter Zugangsberechtigter einen Antrag auf die Zuweisung dieser Schienenwegkapazität, ist das Angebot dem Dritten gegenüber unter der aufschiebenden Bedingung der Kündigung zu machen. Hat der Dritte das Angebot nach Satz 2 angenommen, muss der Betreiber der Schienenwege die in Satz 1 genannte Vereinbarung insoweit kündigen. Der Zugangsberechtigte, dem nach Satz 3 gekündigt wurde, bleibt zum Ersatz des durch die Beendigung des Vertrags entstehenden Schadens verpflichtet; § 40 ist anzuwenden."
- bb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
b1) § 66 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Personenverkehr" die Wörter "oder im Güterverkehr" eingefügt.
- bb) Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. es zu den satzungsgemäßen Aufgaben des Verbandes gehört, die Interessen der Verbraucher nicht gewerbsmäßig und nicht nur vorübergehend wahrzunehmen, und".
c1) In § 72 Satz 2 wird die Angabe " § 54" durch die Wörter "den §§ 13 oder 52" ersetzt.
d1) Dem § 79 wird folgender Satz angefügt:
"Stehen grundlegende Entscheidungen der Regulierungsbehörde mit erheblichen Auswirkungen auf den Eisenbahnmarkt bevor, so hört die Regulierungsbehörn Eisenbahninfrastrukturbeirat vor Erlass der Entscheidung zu deren wesentlichen Inhalten an."
e1) § 80 wird wie folgt geändert:
- aa) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) § 13 Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz, Absatz 3 Nummer 4, Absatz 4 Satz 1 zweiter Halbsatz, Satz 3 und Absatz 5 ist erstmals anzuwenden auf Anträge auf Zuweisung von Kapazitäten in Serviceeinrichtungen, die auf die Nutzung innerhalb der Netzfahrplanperiode gerichtet sind, die frühestens 18 Monate nach dem ... [einsetzen: Tag des Inkrafttreten dieses Gesetzes] beginnt. Für Betreiber einer Werksbahn nach § 14 Absatz 1 Satz 4 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der bis zum Ablauf des ... [einsetzen: Tag vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes] geltenden Fassung wird die Vorbehaltserklärung nach § 15 Absatz 1 bis zum Beginn der Netzfahrplanperiode, für die der Betreiber der Werksbahn den Vorbehalt nach § 15 Absatz 1 erstmals fristgemäß erklären kann, fingiert. Dies gilt nicht, sobald auf der von ihm betriebenen Eisenbahninfrastruktur Transporte von mindestens zwei von ihm beauftragten oder von einem oder mehreren von ihm nicht beauftragten Eisenbahnverkehrsunternehmen stattfinden."
- bb) Absatz 2 wird aufgehoben.
- cc) Die bisherigen Absätze 3 bis 8 werden die Absätze 2 bis 7.
- dd) Der neue Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Auf vor dem ... [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes] der Regulierungsbehörde nach § 14d des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mitgeteilte beabsichtigte Entscheidungen und beabsichtigte Neufassungen und Änderungen von Schienennetz-Nutzungsbedingungen und Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen sind die Vorschriften des Allgemeinen Eisenbahngesetzes und der Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung in der bis zum Ablauf des ... [einsetzen: Tag vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes] geltenden Fassung anzuwenden. Dies gilt entsprechend für Mitteilungen, die ab dem ... [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes] vorgelegt werden, denen ein ordnungsgemäßes Stellungnahmeverfahren nach § 4 Absatz 4 der Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung in der bis zum Ablauf des ... [einsetzen: Tag vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes] geltenden Fassung vorausgegangen ist."
- ee) In dem neuen Absatz 3 wird jeweils nach der Angabe " § 19 Absatz 2" die Angabe "Satz 1" eingefügt.
- ff) Der neue Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(4) Soweit am ... [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes] bestehende Schienennetz-Nutzungsbedingungen oder Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen den Vorgaben dieses Gesetzes widersprechen, sind die Betreiber von Schienenwegen und Serviceeinrichtungen unverzüglich zur Überarbeitung dieser Regelungen verpflichtet. In diesen Fällen sind die Fristen nach § 19 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 für die betroffenen Betreiber von Schienenwegen und Serviceeinrichtungen nicht anzuwenden."
- gg) Der neue Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- hh) Der neue Absatz 6 wird wie folgt geändert:
f1) § 81 wird wie folgt gefasst:
" § 81 Befristungen
- (1) § 36 Absatz 2 Satz 5 und 6 ist ab dem 1. Januar 2020 nicht mehr anzuwenden.
- (2) Die §§ 63 bis 65 sind ab dem 1. Januar 2021 nicht mehr anzuwenden."
g1) Anlage 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
h1) In Anlage 8 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
"(zu den §§ 50 und 51 Absatz 1)".