980. Sitzung des Bundesrates am 20. September 2019
A
Der federführende Verkehrsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 ( § 4 Satz 4 FahrlGDV)
In Artikel 1 Nummer 3 ist in § 4 Satz 4 nach dem Wort "notwendigen" das Wort "aktuellen" einzufügen.
Begründung:
Die Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen sollen darauf hingewiesen werden, dass sie den Unterricht, in dem sie auch den Begriff des "lebenslangen Lernens" vermitteln sollen, nur mit aktuellen straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen gestalten können.
2. Zu Artikel 1 Nummer 11 (Anlage 1a (zu § 2a) Abschnitt 2.4 FahrlGDV)
In Artikel 1 Nummer 11 sind in der Anlage 1a in Abschnitt 2.4 in der Spalte "Sachgebiet" nach dem Wort "Rücknahme" die Wörter "Ruhen, Erlöschen," einzufügen.
Begründung:
Die Begriffe sollen aufgenommen werden, da diese Rechtsfolgen in der Regel von den angehenden Inhabern und Inhaberinnen einer Fahrschulerlaubnis selbst verursacht werden. Der Tragweite dieser Begrifflichkeiten sind sie sich selten bewusst.
3. Zu Artikel 2 Nummer 6 (Anlage 3 (zu § 3 Absatz 1) laufende Nummer 2, 2.1, 2.1.2 und 5 FahrlAusbO)
In Artikel 2 Nummer 6 ist die Anlage 3 wie folgt zu ändern:
- a) In der laufenden Nummer 2 sind die Wörter "und an Prüfungen" durch die Wörter "sowie an der praktischen Prüfung" zu ersetzen.
- b) In der laufenden Nummer 2.1 sind die Wörter "/theoretische Prüfung" zu streichen.
- c) In der laufenden Nummer 2.1.2 sind in der Spalte "Inhalte" die Wörter "- Ggf. Begleitung zur theoretischen Prüfung" zu streichen.
- d) Die laufende Nummer 5 ist wie folgt zu ändern:
Begründung:
Die Begleitung des Fahrschülers zur theoretischen Fahrerlaubnisprüfung wird aus dem Musterplan für das Lehrpraktikum der Fahrlehreranwärter gestrichen. Eine Begleitung durch den Fahrlehrer ist weder rechtlich vorgesehen noch notwendig.
4. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a (§ 2 Absatz 2 Satz 1 FahrlPrüfV), Artikel 6 Nummer 1 (§ 6 Absatz 2 FahrschAusbO), Artikel 7a - neu - (§ 6 Absatz 3 Satz 2, § 15a Absatz 3 Satz 1, § 15b Absatz 2 Satz 2 und 3, § 15c Absatz 1 Satz 1 FZV) und Artikel 8 (Inkrafttreten)
- a) In Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a ist das Wort "Absatz" durch die Wörter "Absatz 2 Satz 1" zu ersetzen.
- b) In Artikel 6 Nummer 1 ist die Angabe "Absatz 1" durch die Angabe "Absatz 2" zu ersetzen.
- c) Nach Artikel 7 ist folgender Artikel 7a einzufügen:
"Artikel 7a
Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 9 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 6 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Der Nachweis nach Satz 1 gilt als geführt, wenn die Daten der Übereinstimmungsbescheinigung zu diesem Fahrzeug von der Zulassungsbehörde unter Angabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer aus
- 1. der Zentralen Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen des Kraftfahrt-Bundesamtes oder,
- 2. soweit sie in der in Nummer 1 bezeichneten Datenbank nicht vorliegen, aus der Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union abgerufen worden sind."
2. § 15a Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Soweit für internetbasierte Verfahren auf informationstechnische Systembestandteile zurückgegriffen wird, die einen Zugang zu den beim Kraftfahrt-Bundesamt gespeicherten Daten ermöglichen, sind die vom Kraftfahrt-Bundesamt festgelegten und im Bundesanzeiger sowie nachrichtlich im Verkehrsblatt veröffentlichten Standards
- 1. für die Datenübermittlung und
- 2. für die Mindestsicherheitsanforderungen an die beteiligten informationstechnischen Systeme einzuhalten."
3. § 15b Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 2 werden die Wörter " § 15a Absatz 3 Satz 1 Buchstabe a" durch die Wörter " § 15a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1" und die Wörter " § 15a Absatz 3 Satz 1 Buchstabe b" durch die Wörter " § 15a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2" ersetzt.
- b) In Satz 3 werden die Wörter " § 15a Absatz 3 Satz 1 Buchstabe a" durch die Wörter " § 15a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.
4. § 15c Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Ein elektronischer Antrag setzt eine sichere Identifizierung des Halters
- d) Artikel 8 ist wie folgt zu fassen:
"Artikel 8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Januar 2020 in Kraft.
Artikel 7a tritt am 2. November 2019 in Kraft."
Begründung:
Zu Buchstabe a und b:
Redaktionelle Korrekturen.
Zu Buchstabe c und d:
Durch Artikel 5 Absatz 9 des Gesetzes zur Einführung einer Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung des Personalausweisgesetzes und weiterer Vorschriften vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) soll § 15b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 FZV mit Wirkung ab 1. November 2019 geändert werden. Durch Überschneidung von Verkündungsterminen geht dieser Änderungsbefehl jedoch ins Leere. Denn die betroffene Regelung wird vorher mit Wirkung ab 1. Oktober 2019 durch Artikel 1 Nummer 7 der Vierten Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 22. März 2019 (BGBl. I S. 382) in § 15c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 FZV verschoben. Um den vom Gesetzgeber beabsichtigten Zustand herzustellen und Rechtsklarheit zu schaffen, soll die beabsichtigte Änderung schnellstmöglich redaktionell richtig vorgenommen werden.
Daneben werden weitere redaktionelle Korrekturen vorgenommen.
5. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe b (§ 2 Absatz 3 FahrlPrüfV)
Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe b ist zu streichen.
Begründung:
Eine Einschränkung auf die Klassen CE und DE , weil die Fahrlehrerlaubnis erloschen ist, erscheint nicht zielführend. Für sämtliche Fahrlehrerlaubnisklassen, auch die Fahrlehrerlaubnisklassen A und BE, ist die Eignung nach Anlage 5 und 6 FeV nachzuweisen. Diese entspricht einer Fahrerlaubnis der Klasse Cl, Cl E, C, CE, D1, D1 E, D oder DE . Würde ein/e Fahrlehrer/in diese Eignung nicht mehr besitzen, würde er/sie alle Fahrlehrerlaubnisklassen durch Verzicht, Erlöschen oder Widerruf verlieren. Eine hilfsweise Eintragung in die Fahrlehrerlaubnis als Auflage, zum Beispiel "Klasse CE gilt nur für den theoretischen Unterricht", würde einem Einsatz als Prüfer entgegenstehen, da die Prüfungsordnung für diese Fahrlehrer keine Ausnahmetatbestände aufweist.
6. Zu Artikel 4 Nummer 1 (§ 16 Absatz 3 Satz 6 und 8 FeV)
Artikel 4 Nummer 1 ist wie folgt zu fassen:,1.
§ 16 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Begründung:
Die Änderung dient der Korrektur eines redaktionellen Versehens.
7. Zu Artikel 5 Nummer 1 (Anlage (zu § 1) Gebührennummer 202.5 GebOSt)
Artikel 5 Nummer 1 ist zu streichen.
Folgeänderung:
Die bisherigen Nummern 2 bis 7 sind als Nummern 1 bis 6 zu bezeichnen.
Begründung:
Redaktionelle Korrektur.
Die redaktionelle Änderung des Bezugs zu § 6 Absatz 6 FeV in der Gebührennummer 202.5 (aufgrund einer früheren Änderung der FeV) ist durch die am 16. Juli 2019 in Kraft getretene Vierte Verordnung zur Änderung der FeV (BGBL. I, S. 1056) obsolet. Durch die darin erfolgte Neufassung des § 6 Absatz 6 FeV ist der Bezug zu Satz 2 wieder zutreffend.
8. Zu Artikel 5 Nummer 1a - neu - (Anlage (zu § 1) Gebührennummer 301.1 GebOSt)
In Artikel 5 ist nach Nummer 1 folgende Nummer 1a einzufügen:
"1a. In der Gebührennummer 301.1 wird in der Spalte "Gebühr Euro" die Zahl "577,68" durch die Zahl "635,68" ersetzt."
Begründung:
Mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (BR-Drucksache 552/16 (PDF) ) wurden die Gebühren für die Fahrlehrerprüfungen(301) überarbeitet und neu kalkuliert. Für die Korrekturen der Fachkundeprüfungen (schriftlicher Teil) der Klasse BE wurden bei vier Fragen zwei Stunden Korrekturzeit für zwei Prüfer angesetzt. Gleichzeitig wurde ein Durchschnittsstundensatz von 58 Euro für die Prüfer eingeführt. Der Gebührenanteil betrug 232 Euro (2 x 2 x 58 Euro). Mit Inkrafttreten der Prüfungsordnung für Fahrlehrer am 4. Januar 2018 wurde die Fragestellung in der Fachkundeprüfung schriftlicher Teil der Klasse BE von vier auf fünf Fragen erhöht. Aus diesem Grund muss der Gebührenteil für die Fachkundeprüfung schriftlicher Teil um einen Durchschnittsstundensatz von 58 EUR erhöht werden, da zwei Korrekturen mehr durchgeführt werden müssen. Die Gesamtkorrekturzeit beträgt nun 2,5 Durchschnittssätze je Prüfer. Der neue Gebührenanteil für die Fachkundeprüfung schriftlicher Teil beträgt 290 Euro (2 x 2,5 x 58 Euro).
9. Zu Artikel 5 Nummer 3, 5 und 7 (Anlage (zu § 1) Gebührennummer 302.6, 303.1 und 310 GebOSt)
Artikel 5 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Nummer 3 sind in der Gebührennummer 302.6 in der Spalte "Gegenstand" nach den Wörtern "der Fahrschulerlaubnis" die Wörter "der Zweigstellenerlaubnis oder" einzufügen.
- b) In Nummer 5 ist in der Gebührennummer 303.1 die Spalte "Gegenstand" wie folgt zu ändern:
- aa) Nach dem Wort "Fahrlehrerlaubnis" ist das Wort "oder" durch ein Komma zu ersetzen.
- bb) Nach den Wörtern "der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis" sind die Wörter "( § 16 FahrlG), der Seminarerlaubnis ( § 45 FahrlG) oder der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik ( § 46 FahrlG)" einzufügen.
- c) In Nummer 7 ist in der Gebührennummer 310 die Spalte "Gegenstand" wie folgt zu fassen:
"Versagung (außer der etwaigen Gebühr nach Nummer 308) der Fahrlehrerlaubnis, der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis (§ 16 FahrlG), der Seminarerlaubnis (§ 45 FahrlG), der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik (§ 46 FahrlG), der Anwärterbefugnis, der Fahrschulerlaubnis, der Zweigstellenerlaubnis, der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte, eines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 45 Absatz 2 Satz 4, § 47 Absatz 1, § 48 oder § 53 Absatz 10 FahrlG oder deren Änderung"
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Die Zweigstellenerlaubnis als eigenständige Erlaubnis wurde bei der Änderung nicht übernommen.
Zu Buchstabe b:
Durch die Änderung der Überschrift von "Erweiterung" in "Änderung" sind hier sämtliche personenbezogenen Erlaubnisse aufzuführen.
Zu Buchstabe c:
Auch hier ist der Änderung der Überschrift in der Gebühren-Nummer 303.1 von "Erweiterung" in "Änderung" Rechnung zu tragen.
B
10. Der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik, der Ausschuss für Innere Angelegenheiten, der Ausschuss für Kulturfragen und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.