2. wenn
- a) die Apothekerinnen und Apotheker hierfür ärztlich geschult sind und ihnen die erfolgreiche Teilnahme an der Schulung bestätigt wurde und
- b) in der jeweiligen Apotheke eine geeignete Räumlichkeit mit der Ausstattung vorhanden ist, die für die Durchführung einer Grippeschutzimpfung erforderlich ist.
(5) Die ärztliche Schulung, an der Apothekerinnen und Apotheker teilnehmen müssen, um Grippeschutzimpfungen durchführen zu dürfen, hat insbesondere die Vermittlung der folgenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu umfassen:
- 1. Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Durchführung von Grippeschutzimpfungen einschließlich der Aufklärung und Einholung der Einwilligung der zu impfenden Person,
- 2. Kenntnis von Kontraindikationen sowie Fähigkeiten und Fertigkeiten zu deren Beachtung und
- 3. Kenntnis von Notfallmaßnahmen bei eventuellen akuten Impfreaktionen sowie Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Durchführung dieser Notfallmaßnahmen.
(6) Über die Schulung schließen die Vertragspartner nach Absatz 1 Satz 1 gemeinsam Verträge mit Anbietern der Schulung. Vor Abschluss der Verträge sind zu den jeweiligen Vertragsinhalten Stellungnahmen des Robert Koch-Instituts und des Paul-Ehrlich-Instituts einzuholen, die Stellungnahmen sind zu berücksichtigen.
(7) Die Modellvorhaben sind im Regelfall auf längstens fünf Jahre zu befristen. Sie sind nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Standards zu begleiten und auszuwerten."
Das Apothekengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993), das zuletzt durch Artikel 12a des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I S. 646) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Dies gilt auch für Rechtsgeschäfte oder Absprachen, die die Einlösung elektronischer Verordnungen zum Gegenstand haben."
- b) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Sätze 1 und 2 gelten auch für den Inhaber, den Leiter und das Personal von Apotheken, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum liegen, soweit diese Apotheken Patienten in Deutschland mit Arzneimitteln versorgen."
2. Nach § 21 Absatz 2 Nummer 1a wird folgende Nummer 1b eingefügt:
"1b. unzulässige Formen der Bereitstellung, Aushändigung und Ausgabe von Arzneimitteln,".
Nach § 17 Absatz 1a der Apothekenbetriebsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1995 (BGBl. 1 S. 1195), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Juli 2018 (BGBl. 1 S. 1080) geändert worden ist, wird folgender Absatz 1b eingefügt:
(1b) Automatisierte Ausgabestationen sind zur Bereitstellung, Aushändigung und Ausgabe von Arzneimitteln nur zulässig, wenn sie sich innerhalb der Betriebsräume einer Apotheke befinden, einen Zugriff von außen für den Empfänger ermöglichen, sofern eine Ausgabe außerhalb der Betriebszeiten dieser Apotheke vorgesehen ist, und erst durch Personal dieser Apotheke bestückt werden, nachdem
- 1. die Bestellung des Arzneimittels oder der Arzneimittel bei dieser Apotheke erfolgt ist,
- 2. bereits eine Beratung, die auch im Wege der Telekommunikation durch diese Apotheke erfolgen kann, stattgefunden hat und
- 3. bei Arzneimitteln, die der Verschreibungspflicht nach § 48 des Arzneimittelgesetzes unterliegen, die Verschreibung im Original gemäß den Dokumentationspflichten nach den Absätzen 5 und 6 geprüft, geändert und abgezeichnet worden ist.
Abweichend von Satz 1 sind automatisierte Ausgabestationen zur Bereitstellung, Aushändigung und Ausgabe von Arzneimitteln für den zugelassenen Versandhandel mit Arzneimitteln zulässig, wenn sie bestückt werden, nachdem die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 erfüllt sind. § 52 Absatz 1 Nummer 1 des Arzneimittelgesetzes bleibt unberührt."
§ 7 Absatz 1 Satz 1 des Heilmittelwerbegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. 1 S. 3068), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. 1 S. 3048) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In Nummer 1 werden nach dem Wort "Arzneimittelgesetzes" die Wörter "oder des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt.
- 2. In Nummer 2 werden nach dem Wort "Arzneimittelgesetzes" die Wörter "oder des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt.
Artikel 5
Änderung des Arzneimittelgesetzes
Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. 1 S. 3394), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. 1 S.646) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 48 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
"5. zu bestimmen, ob und wie oft ein Arzneimittel auf dieselbe Verschreibung wiederholt abgegeben werden darf,".
2. § 78 Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.
In § 3 Absatz 1 Satz 1 der Arzneimittelpreisverordnung vom 14. November 1980 (BGBl. 1 S. 2147), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. 1 S. 646) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Notdienstes" die Wörter "zuzüglich 20 Cent zur Finanzierung zusätzlicher pharmazeutischer Dienstleistungen nach § 129 Absatz 5d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt.
Die Arzneimittelverschreibungsverordnung vom 21. Dezember 2005 (BGBl. 1 S. 3632), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. März 2019 (BGBl. 1 S. 366) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:
"6a. sofern das Arzneimittel zur wiederholten Abgabe auf dieselbe Verschreibung bestimmt sein soll, einen Vermerk mit der Anzahl der Wiederholungen,".
2. § 4 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Die wiederholte Abgabe eines zur Anwendung bei Menschen bestimmten verschreibungspflichtigen Arzneimittels auf dieselbe Verschreibung bedarf der Anordnung der verschreibenden Person. Die verschreibende Person kann eine Verschreibung ausstellen, nach der eine nach der Erstabgabe bis zu dreimal wiederholende Abgabe erlaubt ist. Die Verschreibungen sind als Verschreibungen zur wiederholten Abgabe zu kennzeichnen. Bei der wiederholten Abgabe auf dieselbe Verschreibung ist das verschriebene Arzneimittel jeweils in derselben Packungsgröße abzugeben, die die verschreibende Person für die erstmalige Abgabe auf der Verschreibung angegeben hat. Die wiederholte Abgabe eines zur Anwendung bei Tieren bestimmten verschreibungspflichtigen Arzneimittels auf dieselbe Verschreibung über die verschriebene Menge hinaus ist unzulässig."
§ 22 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 14b des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I S. 646) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
(1) Jede Schutzimpfung ist unverzüglich in einen Impfausweis einzutragen. Falls ein Impfausweis nicht vorgelegt wird, ist eine Impfbescheinigung auszustellen. Die für die Durchführung der Schutzimpfung verantwortliche Person hat die Angaben, die in der Impfbescheinigung enthalten sind, auf Verlangen in den Impfausweis einzutragen. Ist die verantwortliche Person verhindert, so hat das Gesundheitsamt die Eintragung nach Satz 3 vorzunehmen.
(2) Der Impfausweis oder die Impfbescheinigung muss zu jeder Schutzimpfung folgende Angaben enthalten:
- 1. Datum der Schutzimpfung,
- 2. Bezeichnung und Chargenbezeichnung des Impfstoffes,
- 3. Name der Krankheit, gegen die geimpft wurde,
- 4. Name und Anschrift der für die Durchführung der Schutzimpfung verantwortlichen Person sowie
- 5. Unterschrift der für die Durchführung der Schutzimpfung verantwortlichen Person oder Bestätigung der Eintragung durch das Gesundheitsamt."
- 2. In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "in dem der impfende Arzt einen Terminvorschlag für die nächste Auffrischungsimpfung eintragen kann" durch die Wörter "in dem ein Terminvorschlag für die nächste Auffrischungsimpfung eingetragen werden kann" ersetzt.
Artikel 9
Änderung des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel
Nach § 1 Satz 1 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel vom 22. Dezember 2010 (BGBl. 1 S. 2262, 2275), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Mai 2017 (BGBl. 1 S. 1050) geändert worden ist, wird folgender Satz eingefügt:
"Die Abschläge nach Satz 1 sind auch zu gewähren, wenn das Arzneimittel gemäß § 73 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a des Arzneimittelgesetzes in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht wurde."
Artikel 10
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 6 tritt am ... [einsetzen: Angabe des Tages und Monats des Inkrafttretens dieses Gesetzes sowie die Jahreszahl des folgenden Jahres] in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat in der Rechtssache C-148/15 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen in dem Verfahren Deutsche Parkinson Vereinigung e.V. gegen Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. am 19. Oktober 2016 entschieden, dass eine nationale Regelung, die vorsieht, dass einheitliche Apothekenabgabepreise für verschreibungspflichtige Humanarzneimittel festgesetzt werden, eine Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung im Sinne des Artikels 34 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) darstellt, da sie sich auf die Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel durch in anderen Mitgliedstaaten ansässige Apotheken stärker auswirkt als auf die Abgabe solcher Arzneimittel durch im Inland ansässige Apotheken, und dass diese Regelung nicht mit dem Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen im Sinne des Artikels 36 AEUV gerechtfertigt werden kann.
Infolge des Urteils des EuGH ist aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts das deutsche Arzneimittelpreisrecht nicht auf Versandapotheken mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union anwendbar, so dass diese bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln an Patientinnen und Patienten Boni und Rabatte gewähren können. Die in Deutschland ansässigen (Versand-)Apotheken bleiben jedoch an die für sie weiterhin geltenden Vorschriften zum einheitlichen Apothekenabgabepreis für verschreibungspflichtige Arzneimittel gebunden. Das gilt derzeit auch dann, wenn die Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel an Versicherte in der GKV zu Lasten der Krankenkassen erfolgt.
Um dem Urteil des EuGH nachzukommen, wird daher § 78 Absatz 1 Satz 4 AMG aufgehoben. Mit diesem Gesetz wird darüber hinaus geregelt, dass die Rechtswirkung des Rahmenvertrages über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Absatz 2 SGB V für Apotheken, auch für Versandapotheken aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Voraussetzung dafür ist, zu Lasten der GKV verordneter Arzneimittel an Versicherte in der GKV als Sachleistungen nach § 2 Absatz 2 SGB V abgeben zu dürfen und mit den Krankenkassen abrechnen zu können. Apotheken, für die der Rahmenvertrag Rechtswirkungen entfaltet, werden verpflichtet, bei der zu Lasten der GKV erfolgten Abgabe verordneter Arzneimittel an Versicherte in der GKV im Wege der Sachleistung den einheitlichen Apothekenabgabepreis einzuhalten und Versicherten in der GKV keine Zuwendungen zu gewähren.
Durch weitere Änderungen im SGB V und im ApoG wird sichergestellt, dass die freie Apothekenwahl auch nach der Einführung der elektronischen Verordnung erhalten bleibt.
Um die pharmazeutische Kompetenz der Apothekerinnen und Apotheker noch besser in die Versorgung der Bevölkerung einfließen zu lassen, werden die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete Spitzenorganisation der Apotheker und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen verpflichtet, im Benehmen mit dem Verband der privaten Krankenversicherung, zusätzliche honorierte pharmazeutische Dienstleistungen zu vereinbaren, auf die Versicherte in der GKV einen Anspruch haben. Die zusätzlichen Dienstleistungen sollen über die bereits jetzt verpflichtend zu erbringenden Informations- und Beratungsleistungen hinausgehen. Zur Finanzierung der zusätzlichen pharmazeutischen Dienstleistungen wird ein Erhöhungsbetrag des Festzuschlages eingeführt, der bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln zu erheben ist. Die Verteilung dieser zusätzlichen Mittel erfolgt durch die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker. Apotheken sind nichtverpflichtet, pharmazeutische Dienstleistungen anzubieten. Die neu vereinbarten pharmazeutischen Dienstleistungen führen aber dazu, dass Apotheken untereinander in einen Qualitätswettbewerb treten können. Hierfür werden insgesamt rund 150 Millionen Euro netto an zusätzlichen Mitteln zur Verfügung gestellt.
Durch weitere Änderungen im SGB V werden die Voraussetzungen zur wiederholten Abgabe von Arzneimitteln auf eine Verschreibung geschaffen.
Durch die Einfügung des neuen § 132i SGB V sollen regionale Modellvorhaben zur Grippeschutzimpfung in Apotheken ermöglicht werden. Ziel dieser Regelung ist es, einen weiteren niedrigschwelligen Zugang zu saisonalen Grippeschutzimpfungen zu ermöglichen, um die Impfquote zu erhöhen. Zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Durchführung der Schutzimpfungen werden konkrete Anforderungen an die Schulung von Apothekerinnen und Apotheker formuliert.
Die Änderungen des § 11 ApoG sollen Absprachen von Apothekerinnen /Apothekern, Inhabern von Versandapotheken und des bei Ihnen beschäftigten Personals mit Ärztinnen und Ärzten verhindern, die insbesondere die Zuweisung von Verschreibungen zum Inhalt haben. Durch diese Änderungen und die Klarstellung, dass dieses Abspracheverbot auch für elektronische Verschreibungen gilt, soll auch zukünftig die freie Apothekenwahl gewährleistet bleiben und ein Makeln von Verschreibungen verhindert werden.
Durch Änderungen im ApoG und der ApBetrO wird die Bereitstellung, die Aushändigung und die Ausgabe von Arzneimitteln mittels automatisierter Ausgabestationen geregelt.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der Gesetzentwurf enthält im Wesentlichen folgende Änderungen:
Im SGB V wird geregelt, dass Apotheken zu Lasten der GKV verordnete Arzneimittel an Versicherte der GKV als Sachleistungen nur abgeben dürfen und unmittelbar mit den Krankenkassen nur abrechnen können, wenn der Rahmenvertrag nach § 129 Absatz 2 SGB V für sie Rechtswirkung hat. Apotheken für die der Rahmenvertrag Rechtswirkung hat, werden verpflichtet bei der bei Abgabe verordneter Arzneimittel an Versicherte der GKV die in der nach § 78 AMG erlassenen Rechtsverordnung festgesetzten Preisspannen und Preise einzuhalten und keine Zuwendungen an Versicherte der GKV zu gewähren. Zudem werden die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen verpflichtet, im Benehmen mit dem Verband der privaten Krankenversicherung zusätzliche honorierte pharmazeutische Dienstleistungen zu vereinbaren, auf die Versicherte einen Anspruch haben. Die Finanzierung der zu vereinbarenden pharmazeutischen Dienstleistungen erfolgt durch einen zusätzlichen Erhöhungsbetrags des Festzuschlags, der in der AMPreisV festgeschrieben wird. Darüber hinaus werden regionale Modellprojekte zur Durchführung der Grippeschutzimpfung in Apotheken durch Änderungen im SGB V und im IfSG ermöglicht. Um eine wiederholte Abgabe von Arzneimitteln auf dieselbe Verordnung zu ermöglichen, werden weitere Änderungen im SGB V, im AMG und in der AMVV vorgenommen.
Durch Änderungen im SGB V und im ApoG wird die freie Apothekenwahl und die Integrität heilberuflicher Entscheidungen auch unter Berücksichtigung neuer Entwicklungen in der Versorgung gestärkt.
Durch Änderungen im ApoG und in der ApBetrO werden Abgabeformen, die die Grenzen zwischen den bestehenden Versorgungsformen (Präsenzapotheken und Versandhandel) verwischen, die ordnungsgemäße Versorgung beeinträchtigen können und zur Trivialisierung von Arzneimitteln beitragen könnten, für unzulässig erklärt.
Schließlich erfolgt die Aufhebung des § 78 Absatz 1 Satz 4 AMG, um dem Urteil des EuGH vom 19. Oktober 2016 in der Rechtssache C-148/15 nachzukommen.
III. Alternativen
Keine. Eine generelle Freigabe der Preise für verschreibungspflichtige Arzneimittel scheidet aus Gründen der Versorgungssicherheit, der Arzneimitteltherapiesicherheit und der Arzneimittelversorgung im Rahmen des sozialen Sicherungssystems aus. Die mit einer Freigabe der Preise möglichen Rabatte, die ausschließlich den Versicherten zugutekommen, können zu Beeinträchtigungen der ärztlichen Therapiefreiheit und zu einer sachfremden Beeinflussung des Empfehlungs- und Beratungsverhaltens in der Apotheke führen.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt für die Änderungen in Artikel 1 aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 des Grundgesetzes (GG) (Sozialversicherung). Die Gesetzgebungskompetenz für die Änderungen in den Artikeln 2, 3, 4, 5, 6 und 7 folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 19 GG (Artikel 2 und 3 Recht des Apothekenwesens; Artikel 4 bis 8: Arzneien). Für Artikel 9 folgt die Gesetzgebungskompetenz aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 19 GG (Maßnahmen gegen übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren).
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik geschlossen hat, vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Rechts- und Verwaltungsvereinfachungen werden durch das Gesetz nicht erzielt.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit dem Leitprinzip der Nachhaltigkeit der Bundesregierung hinsichtlich des sozialen Zusammenhalts und der Beschäftigung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie. Die Prinzipien einer nachhaltigen Entwicklung wurden geprüft und beachtet. Die gleichberechtigte Chance aller wird gewahrt sich an der wirtschaftlichen Entwicklung zu beteiligen. Mit den vorgesehenen Änderungen wird die freie Apothekenwahl und die Integrität heilberuflicher Entscheidungen unter Berücksichtigung neuer Entwicklungen in der Versorgung gestärkt und auch die pharmazeutische Kompetenz der Apothekerinnen und Apotheker kommt den Patientinnen und Patienten noch besser zugute. Dadurch werden Gefahren und unvertretbare Risiken für die menschliche Gesundheit vermieden.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die Maßnahmen dieses Gesetzes sind mit nachfolgenden Auswirkungen für Bund, Länder und Gemeinden sowie für die gesetzliche und private Krankenversicherung verbunden:
Durch die Änderungen in der AMPreisV ergeben sich für sämtliche Kostenträger bei voller Jahreswirkung Mehrausgaben von rund 150 Millionen Euro zuzüglich 28,5 Millionen Umsatzsteuer pro Jahr.
Von diesen zusätzlichen Kosten entfallen rund 135 Millionen Euro zuzüglich 25,65 Millionen Euro Umsatzsteuer auf die GKV, rund 10 Millionen Euro zuzüglich 1,9 Millionen Euro Umsatzsteuer auf die private Krankenversicherung als weitere Kosten (vgl. die Ausführungen unter 5.) und rund 5 Millionen Euro zuzüglich 0,95 Millionen Euro Umsatzsteuer auf die Träger der Beihilfe bei Bund, Ländern und Gemeinden. Die daraus folgenden Mehrausgaben im Beihilfebereich des Bundes werden im Rahmen der bestehenden Ansätze im jeweilig betroffenen Einzelplan ausgeglichen.
4. Erfüllungsaufwand
a) Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht durch die mit diesem Gesetz vorgenommenen Änderungen kein Erfüllungsaufwand.
b) Wirtschaft
Es entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Bezug auf die Vereinbarung der pharmazeutischen Dienstleistungen nach § 129 Absatz 5d SGB V für die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker. Es wird geschätzt, dass hiermit zwei Personen über die Zeitdauer von einem Monat zu jeweils 4 Stunden täglich beansprucht werden: 2 Personen x 53,30 Euro (Gesundheits- und Sozialwesen, hohes Niveau) x 21,75 Arbeitstage/Monat x 4 Stunden: 9 275,20 Euro.
Auch für das Benehmen des Verbandes der privaten Krankenversicherung zu den Verträgen nach § 129 Absatz 5d SGB V entsteht für diesen ein einmaliger Erfüllungsaufwand. Es wird geschätzt, dass hiermit eine Person über die Zeitdauer von einem Monat zu jeweils 4 Stunden täglich beansprucht wird:
1 Personen x 53,30 Euro (Gesundheits- und Sozialwesen, hohes Niveau) x 21,75 Arbeitsstage/Monat x 4 Stunden: 4 637,60 Euro.
Der Erfüllungsaufwand für eine mögliche Verordnung zur wiederholten Abgabe von Arzneimitteln durch die verschreibenden Person kann nicht beziffert werden, da nicht absehbar ist, inwieweit diese Möglichkeit genutzt wird. Potentiell ist insgesamt von einem geringeren Erfüllungsaufwand bei der Verschreibung von Arzneimitteln auszugehen, da das wiederholte Ausstellen einzelner Rezepte gegebenenfalls entfällt. Darüber hinaus ist nicht absehbar, in welcher Anzahl von der Möglichkeit der wiederholten Abgabe in der Apotheke Gebrauch gemacht wird.
c) Verwaltung
Es entsteht ein bei Spitzenverband Bund der Krankenkassen einmaliger Erfüllungsaufwand in Bezug auf die Vereinbarung der pharmazeutischen Dienstleistungen nach § 129 Absatz 5d SGB V. Es wird geschätzt, dass hiermit zwei Personen über die Zeitdauer von einem Monat zu jeweils 4 Stunden täglich beansprucht werden:
2 Personen x 65,40 Euro (Bundesverwaltung, höherer Dienst) x 21,75 Arbeitsstage/Monat x 4 Stunden: 11 379,60 Euro.
5. Weitere Kosten
Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Die Änderung der Arzneimittelpreisverordnung aufgrund der Einführung eines Zuschlages für zusätzliche pharmazeutische Dienstleistungen führt bei den Unternehmen der privaten
Krankenversicherung zu Mehrausgaben von 10 Millionen Euro zuzüglich 1,9 Millionen Euro Umsatzsteuer.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Es sind keine gleichstellungspolitischen Auswirkungen zu erwarten.
VII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung erfolgt nicht. Eine Evaluierung der Auswirkungen der Regelung des § 129 Absatz 3 Satz 2 und 3 SGB V ist gemäß § 129 Absatz 5e SGB V für das Jahr 2023 vorgesehen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Durch die Einführung des elektronischen Rezepts wird die Weiterleitung von Verordnungen vereinfacht. Die Änderung stellt sicher, dass auch in diesen Fällen die freie Apothekenwahl gewahrt bleibt und Patientinnen und Patienten weder von verschreibenden Personen noch von Krankenkassen zur Inanspruchnahme bestimmter Apotheken veranlasst werden.
Zu Doppelbuchstabe bb
Die Änderung steht im Zusammenhang mit der Änderung in Satz 5 und soll sicherstellen, dass die freie Apothekenwahl erhalten bleibt.
Zu Buchstabe b
Es wird geregelt, dass Vertragsärzte für Versicherte Verordnungen von Arzneimitteln ausstellen können, mit denen eine bis zu dreimal zu wiederholende Abgabe erlaubt ist. Die Verordnungen sind als Verordnungen zur wiederholten Abgabe zu kennzeichnen. Sie dürfen bis zu einem Jahr nach Ausstellungsdatum zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen durch Apotheken beliefert werden. Ob eine entsprechende Verordnung von Arzneimitteln bei einer Patientin oder einem Patienten in Frage kommt, muss von der behandelnden Ärztin bzw. von dem behandelnden Arzt im Einzelfall beurteilt werden. In Frage kommen Verordnungen zur wiederholten Abgabe insbesondere für chronisch kranke Patienten in stabilem Gesundheitszustand und bei gleich bleibender Medikation mit für eine Wiederholungsverschreibung geeigneten Wirkstoffen.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Nach Satz 2 dürfen Apotheken zu Lasten der GKV verordnete Arzneimittel an Versicherte im Wege der Sachleistungen nur abgeben und mit den Krankenkassen abrechnen, wenn der Rahmenvertrag nach Absatz 2 für sie nach Satz 1 Rechtswirkung hat. Nach Satz 3 sind Apotheken, für die der Rahmenvertrag Rechtswirkungen hat, bei Abgabe von zu Lasten der GKV verordneter Arzneimittel an Versicherte der GKV als Sachleistungen zur Einhaltung der in der nach § 78 AMG erlassenen Rechtsverordnung festgesetzten Preisspannen und Preise verpflichtet und dürfen Versicherten keine Zuwendungen gewähren.
Die Neuregelung ist aufgrund des Urteils des EuGH vom 19. Oktober 2016 in der Rechtssache C-148/15 und der Streichung des § 78 Absatz 1 Satz 4 AMG erforderlich. Die durch die Regelung erzielte verpflichtende kollektivvertragliche Einheitlichkeit der Apothekenabgabepreise bei der Abgabe verordneter Arzneimittel von Apotheken an Versicherte in der GKV als Sachleistungen ist sozial- und gesundheitspolitisch notwendig, um das Abrechnungsverfahren zwischen Apotheken und gesetzlichen Krankenkassen im Rahmen des Sachleistungsprinzips durchzuführen und das finanzielle Gleichgewicht des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung dauerhaft zu gewährleisten. Insoweit hat der EuGH mehrfach entschieden, dass es im Bereich der öffentlichen Gesundheit Angelegenheit der Mitgliedstaaten ist zu bestimmen, auf welchem Niveau sie den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung gewährleisten wollen und wie dieses Niveau erreicht werden soll. Da sich dieses Niveau von einem Mitgliedstaat zum anderen unterscheiden kann, ist den Mitgliedstaaten insoweit ein Wertungsspielraum zuzuerkennen (vgl. Urteil des EuGH vom 12. November 2016 in der Rechtssache C-198/14). Zudem liegt die Ausgestaltung der gesetzlichen Krankenversicherung als wesentlicher Teil der Organisation des nationalen Gesundheitssystems gemäß Artikel 168 Absatz 7 AEUV grundsätzlich in der Verantwortung der Mitgliedstaaten (bestätigt unter anderem durch Urteil des EuGH vom 21 Juni 2012 in der Rechtssache C-84/11). Diese durch Artikel 168 Absatz 7 AEUV gewährleistete Organisationshoheit entbindet die Mitgliedstaaten zwar nicht von der Beachtung der Grundfreiheiten. Gleichwohl hat der EuGH anerkannt, dass etwaige Einschränkungen durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt werden können, insbesondere durch zwingende Gründe des finanziellen Gleichgewichtes des Systems der sozialen Sicherung oder der Intaktheit des nationalen Gesundheitswesens (Urteil des EuGH vom 11. Dezember 2003 in der Rechtssache C-322/01).
Im Rahmen des in der GKV vorrangigen Sachleistungsprinzips für die Arzneimittelversorgung ist ein einheitlicher Apothekenabgabepreis zur Intaktheit des nationalen Gesundheitswesens erforderlich. Das Sachleistungsprinzip nach § 2 Absatz 2 führt dazu, dass Versicherte der GKV gegenüber ihrer Krankenkasse einen Anspruch auf die Zurverfügungstellung der für ihre Behandlung verordneten Arzneimittel haben. Der Leistungserbringer erbringt diese Sachleistung gegenüber dem Versicherten der GKV und rechnet diese mit der jeweiligen Krankenkasse ab. Auf diese Weise wird gewährleistet, dass ein gesetzlich Versicherter ohne unmittelbare finanzielle Vorleistung die Sachleistung der GKV in Anspruch nehmen kann. Diesem Verfahren liegt der Gedanke zugrunde, dass den Versicherten der GKV im Krankheitsfall nicht zugemutet werden kann, sich die nach § 12 Absatz 1 Satz 2 wirtschaftlichste Leistung erst suchen zu müssen, um diese in Anspruch nehmen zu können. Der einheitliche Apothekenabgabepreis führt im Rahmen des Sachleistungsprinzips dazu, dass gesetzlich Versicherte unabhängig von wirtschaftlichen Überlegungen unmittelbar eine Apotheke zur Versorgung mit Arzneimitteln in Anspruch nehmen können. Dies sichert den Zugang zu Arzneimitteln und trägt damit zum Gesundheitsschutz der Bevölkerung bei.
Die Aufgabe einheitlicher Apothekenabgabepreise bei der Versorgung von Versicherten der GKV mit Arzneimitteln würde nicht nur das Sachleistungsprinzip in Frage stellen, sondern auch das Solidaritätsprinzip als eines der tragenden Strukturprinzipien des GKV-Systems und damit insgesamt die Intaktheit des Gesundheitswesens. Bei der Versorgung mit Arzneimitteln im Rahmen des Sachleistungsprinzips stehen Apotheken nicht im Preiswettbewerb um Versicherte der GKV. Denn das Solidaritätsprinzip verlangt, dass jeder gesetzlich Versicherte unabhängig von Einkommen bzw. Beitragshöhe medizinischnotwendige Leistungen aus der GKV erhält. Es ist daher sachgerecht, dass gesetzlich Versicherte, die ein Arzneimittel im Wege der Sachleistung erhalten, keinen Kaufvertrag mit der betreffenden Apotheke schließen und keinen Kaufpreis für das Arzneimittel bezahlen. Durch direkte Rabatte und Boni von Apotheken, die bei gesetzlichen Versicherten verbleiben, würde das Solidaritätsprinzip unterwandert, da diese - im Gegensatz zu beispielsweise Rabattverträgen der Krankenkassen mit pharmazeutischen Unternehmern nach §§ 130a Absatz 8, 130c SGB V - nicht mehr der Solidargemeinschaft zur Gute kämen. Zur Aufrechterhaltung des Solidaritätsprinzips in der GKV soll daher kein Preiswettbewerb zwischen Apotheken um gesetzlich Versicherte bei der Abgabe von Arzneimitteln im Wege der Sachleistung stattfinden.
Als Modifikation des Solidaritätsprinzips ist die Zuzahlung nach § 31 Absatz 3 grundsätzlich die alleinige Form der unmittelbaren finanziellen Beteiligung Versicherter der GKV an den Kosten von zu Lasten der GKV verordneten Arzneimitteln. Bei der Zuzahlung handelt es sich jedoch nicht um ein Entgelt oder eine Gegenleistung des Versicherten für die Leistung der Apotheke, sondern um eine eigenständige öffentlichrechtliche Geldleistungspflicht des Versicherten gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse. Die Apotheke zieht bei der Abgabe des Arzneimittels im Wege der Sachleistung die gesetzliche Zuzahlung des Versicherten lediglich nach § 43c für die Krankenkasse ein und verrechnet diese mit ihrem eigenen Vergütungsanspruch gegenüber der Krankenkasse. Zweck der Zuzahlung ist es, das Ausgaben- und Preisbewusstsein der Versicherten zu stärken und einen überhöhten Verbrauch von Arzneimitteln zu verhindern. Die Gewährung von Rabatten und Boni direkt an Versicherte durch Apotheken im Rahmen des Sachleistungsprinzips würde das Ziel dieses Steuerungsinstruments in Frage stellen.
Einheitliche Apothekenabgabepreise sind zudem aus zwingenden Gründen des finanziellen Gleichgewichts des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung erforderlich. Die Ausgaben für Arzneimittel steigen kontinuierlich und stellen insgesamt einen bedeutenden Anteil an den Gesamtausgaben der GKV dar. Es ist daher eine systemrelevante Aufgabe der Vertragspartner der Selbstverwaltung durch Kollektiv- und Selektivverträge Wirtschaftlichkeitsreserven im Bereich der Arzneimittelversorgung zu heben, um das finanzielle Gleichgewicht des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung dauerhaft zu gewährleisten. Die der Selbstverwaltung hierzu zur Verfügung stehenden sozialrechtlichen Steuerungsinstrumente knüpfen regelmäßig direkt oder indirekt an einen einheitlichen Apothekenabgabepreis an. Ein einheitlicher Apothekenabgabepreis ist insbesondere für den Apothekenabschlag nach § 130, die Abgabe von preisgünstigen Arzneimitteln nach § 129 Absatz 1 und für die Berechnung von Festbeträgen nach § 35 sowie im Rahmen von Erstattungsbetragsverhandlungen nach § 130b und die Vergabe von Rabattverträgen nach den §§ 130a Absatz 8, 130c erforderlich, um Wirtschaftlichkeitsreserven im Bereich der Arzneimittelversorgung zu heben. Darüber hinaus ist die Einheitlichkeit der Apothekenabgabepreise auch erforderlich, um die Abrechnung zwischen Apotheken und Krankenkassen nach § 129 Absatz 5a in Verbindung mit § 300 effizient zu gewährleisten.
Weiterhin sind einheitliche Apothekenabgabepreise zur Gewährleistung einer flächendeckenden, sicheren und qualitativ hochwertigen Arzneimittelversorgung erforderlich. Denn während ein Preiswettbewerb für vergleichbare oder gleichwertige Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung allgemein und in der Arzneimittelversorgung speziell zum Beispiel über Rabattverträge der Krankenkassen mit pharmazeutischen Unternehmern gewünscht ist und durch Ausschreibungen etc. gefördert wird, ist ein Rabattwettbewerb zwischen Apotheken mit Anreizen für Versicherte der GKV zur Nutzung bestimmter Anbieter (Wertreklame) versorgungspolitisch problematisch. Aufgrund der Systematik der Apothekenvergütung über die AMPreisV mit Festzuschlag und prozentualem Zuschlag würden Rabattanbieter gesetzlich Versicherte mit wirtschaftlich besonders attraktiven Verordnungen in ihre Apotheken lenken. Da die Anzahl der Arzneimittelverordnungen im Rahmen des GKV-System jedoch begrenzt ist und auch durch aggressives Werben nicht gesteigert werden kann, führt Lenkung von Versichertengruppen zu wirtschaftlichen Einbußen bei anderen Apotheken. Im Endeffekt könnten dann nur wirtschaftlich starke Apotheken einen Rabattwettbewerb durchhalten, was letztlich eine flächendeckende Arzneimittelversorgung der Bevölkerung gefährden könnte.
Die Folgen einer qualitäts- und wirtschaftlichkeitsunabhängigen Steuerung von Versichertengruppen und Umsätzen der gesetzlichen Krankenversicherung führen über die Gefährdung der wirtschaftlichen Situation der Apotheken zu Einschränkungen der Versorgung mit sicheren und qualitativ hochwertigen mit Arzneimitteln und insbesondere auch bei der Versorgung mit pharmazeutischen Leistungen (wie zum Beispiel Betäubungsmittel, patientenindividuelle Rezepturen). Versicherte der GKV haben jedoch gemäß § 31 Absatz 1 Satz 1 einen Anspruch auf Versorgung mit zugelassenen Arzneimitteln. Das System der sozialen Sicherung in Deutschland müsste diese Einschränkungen, etwa durch eine Bedarfsplanung, ausgleichen, um eine gleichmäßige Versorgung der Versicherten sicherzustellen. Diese Anstrengungen zur Kompensation wären dann für das System der sozialen Sicherung deutlich kostenintensiver als bei gleichmäßigem Angebot durch privatwirtschaftlich inhabergeführte Apotheken im Rahmen der Niederlassungsfreiheit.
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Es handelt sich um eine redaktionelle Bereinigung.
Zu Doppelbuchstabe bb
Für den Fall, dass Apotheken bei der Abgabe von Arzneimitteln zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen gröblich oder wiederholt gegen die Pflicht aus Absatz 3 Satz 3 verstoßen, ist im Rahmenvertrag vorzusehen, dass Apotheken Vertragsstrafen von bis zu 50 000 Euro für jeden Verstoß erhalten, wobei die Gesamtvertragsstrafe für gleichgeartete und in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang begangene Verstöße 250 000 Euro nicht überschreiten darf. Entsprechende Vertragsstrafen sind gerechtfertigt, da ein Verstoß gegen die Einheitlichkeit der Apothekenabgabepreise verordneter Arzneimittel das Abrechnungsverfahren zwischen Apotheken und gesetzlichen Krankenkassen im Rahmen des Sachleistungsprinzips wesentlich erschwert und das finanzielle Gleichgewicht des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung auf Dauer gefährdet. Um die Durchsetzung der Zahlung von Vertragsstrafen zu erleichtern, wird vorgesehen, dass die Berechtigung zur Versorgung von Versicherten zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung bis zur vollständigen Begleichung der Vertragsstrafe ausgesetzt werden kann. Dies ist insbesondere von Bedeutung für Apotheken, die ihren Sitz nicht im Geltungsbereich des SGB V haben. Eine Durchsetzung von Zahlungsansprüchen wegen der Verletzung des Rahmenvertrags nach Absatz 2 in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums ist praktisch mit Schwierigkeiten verbunden. Die Vertragspartner haben die zuständige Stelle bzw. die zuständigen Stellen zur Ahndung von Verstößen gegen Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 Satz 3 sowie die Regelungen zur Einleitung und Durchführung des Verfahrens zu vereinbaren. Die bisherigen Regelungen des Rahmenvertrags sind insoweit nicht ausreichend. Derzeit fehlen insbesondere Regelungen zur Zuständigkeit im Fall der Ahndung von Verstößen durch Apotheken, die ihren Sitz außerhalb des Zuständigkeitsbereichs eines Landesverbandes haben, Regelungen zur Anzeige oder zur Einleitung eines Sanktionsverfahrens sowie Regelungen zur Verwendung etwaiger vereinnahmter Vertragsstrafen. Die Vertragspartner haben die erforderlichen Regelungen innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes zu treffen. Im Fall der Nichteinigung entscheidet die Schiedsstelle nach Absatz B.
Die Verletzung der Pflicht aus Absatz 3 Satz 3 kann zugleich einen Verstoß gegen § 7 HWG in Verbindung mit dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb darstellen. Die Möglichkeiten des Rechtsschutzes gegen die Verletzung dieser Vorschriften bestehen unabhängig von den Sanktionen des Rahmenvertrags nach Absatz 4.
Zu Buchstabe c
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Regelung in Absatz 3 Satz 3. Danach kann sich die Geltung der Preisvorschriften nicht nur aus dem AMG, sondern auch nach Absatz 3 Satz 3 ergeben.
Zu Buchstabe d
Durch die Neuregelung werden die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen verpflichtet, im Benehmen mit dem Verband der privaten Krankenversicherung zusätzliche pharmazeutische Dienstleistungen zu vereinbaren, auf die Patientinnen und Patienten einen Anspruch haben. Für bestimme Personen und Personengruppen kann eine besonders enge und intensive pharmazeutische Betreuung zur Förderung der Therapietreue und Vermeidung arzneimittelbezogener Probleme angezeigt sein. Dem trägt die Regelung Rechnung. Sie schafft eine Anspruchsgrundlage und legt den Rahmen für die Vereinbarung entsprechender zusätzlicher Dienstleistungen fest. Ein besonderer Betreuungsbedarf kann sich insbesondere aus Art und Umfang der Medikation (zum Beispiel bei bestimmten Wirkstoffen, die nach einer Organtransplantation oder bei Krebserkrankungen verordnet werden) sowie aus personenbezogenen Faktoren wie dem Krankheitsbild, sonstigen körperlichen oder kognitiven Einschränkungen, geringer Gesundheitskompetenz und Kommunikationshürden ergeben. Als mögliche Dienstleistungen zur Verbesserung der Sicherheit und Wirksamkeit der Arzneimitteltherapie können neben weiteren Maßnahmen des Medikationsmanagements auch das patientenindividuelle Stellen und Verblistern in Betracht kommen.
Als pharmazeutische Dienstleistungen können auch Maßnahmen der Apotheken zur Vermeidung von Krankheiten und deren Verschlimmerung vereinbart werden. Die zu vereinbarenden pharmazeutischen Dienstleistungen sollen insbesondere auch die Sicherstellung der Arzneimittelversorgung in Gebieten mit geringer Apothekendichte, zum Beispiel im ländlichen Raum, berücksichtigen. So könnten etwa Maßnahmen zur pharmazeutischen Betreuung von Patientinnen und Patienten in häuslicher Umgebung vereinbart werden.
Die zu vereinbarenden Dienstleistungen müssen über die bestehenden Informations- und Beratungsverpflichtungen hinausgehen und sollen zur Verbesserung der Versorgung beitragen. Neben der Definition der zusätzlichen pharmazeutischen Dienstleistungen selbst hat die Vereinbarung in jedem Fall auch Regelungen zu Anspruchsvoraussetzungen für Versicherte der GKV auf die zusätzlichen Leistungen sowie zu deren Vergütung und Abrechnung zu enthalten. Auch insoweit sollen die Vertragspartner der Selbstverwaltung die Sicherstellung einer flächendeckenden Arzneimittelversorgung berücksichtigen. Dies könnte insbesondere durch eine Vergütungsstruktur erfolgen, die darauf ausgerichtet ist, die Arzneimittelversorgung im ländlichen Raum mit einer niedrigen Apothekendichte zu stärken.
Durch die Einführung der neuen pharmazeutischen Dienstleistungen wird zudem die professionelle Weiterentwicklung des Heilberufs Apotheker gefördert und die Vor-Ort-Apotheke gestärkt.
Absatz 5e regelt, dass bis zum 31. Dezember 2023 die Auswirkungen des Absatzes 3 Satz 2 und 3 auf die Verteilung der Marktanteile von Versandapotheken und Präsenzapotheken vom Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu evaluieren sind. Die Evaluation soll insbesondere die Verteilung der jeweiligen Marktanteile von Apotheken und Versandapotheken im Bereich der Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zum Gegenstand haben. Die Evaluation schließt eine Oberprüfung der bestehenden Vergütungen für Leistungen der Apotheken und mögliche Maßnahmen zur Anpassung und einer möglichen Kompensation der vorgesehenen Mehrausgaben ein.
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Regelung in § 129 Absatz 3 Satz 3. Danach kann sich die Geltung der Preisvorschriften nicht nur aus dem AMG, sondern auch nach § 129 Absatz 3 Satz 3 ergeben.
Zu Doppelbuchstabe bb
Satz 7 wird ergänzt um aus Fertigarzneimitteln entnommene und abgegebene Teilmengen, da es für die Geltung des Abschlags nach Satz 1 nicht sachgerecht ist danach zu unterscheiden, ob die aus einem Fertigarzneimittel entnommenen Teilmengen in einer parenteralen Zubereitung verarbeitet werden oder nicht. Im Übrigen handelt es sich ebenfalls um eine Folgeänderung zur Regelung in § 129 Absatz 3 Satz 3. Danach kann sich die Geltung der Preisvorschriften nicht nur aus dem AMG, sondern auch nach § 129 Absatz 3 Satz 3 ergeben.
Zu Doppelbuchstabe cc
Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur. Nach Satz 7 ist der Abschlag auch auf Teilmengen zu erheben, unabhängig davon, ob diese in parenteralen Zubereitungen verwendet oder unverändert abgegeben werden. Wird jedoch nur eine Teilmenge des Fertigarzneimittels abgerechnet, ist der Abschlag ebenfalls nur für die entsprechende Mengeneinheit zu erheben.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Regelung in § 129 Absatz 3 Satz 3. Danach kann sich die Geltung der Preisvorschriften nicht nur aus dem Arzneimittelgesetz, sondern auch nach § 129 Absatz 2 Satz 3 ergeben
Zu Nummer 4
Zur Erhöhung der Impfquote bei Grippeschutzimpfungen in Deutschland durch einen weiteren optionalen niedrigschwelligen Zugang werden regionale Modellvorhaben zur Durchführung von Grippeschutzimpfungen in Apotheken in ausgewählten Regionen ermöglicht. Nach dem neuen § 132i können die Krankenkassen oder deren Landesverbände mit Apotheken, Gruppen von Apotheken oder den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen maßgeblichen Organisationen der Apotheker auf Landesebene entsprechende Vorhaben vereinbaren.
Die Grippeschutzimpfung in Apotheken bleibt auf Personen beschränkt, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, da es sich bei Kindern und Jugendlichen mit einer Indikation für die Grippeschutzimpfung nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission i.d.R. um chronisch kranke Kinder und Jugendliche handelt. Es ist davon auszugehen, dass diese Altersgruppe von Kinder- bzw. Hausärzten betreut und auch geimpft wird. Darüber hinaus sollten nur volljährige Personen in Apotheken geimpft werden, die selbst in die Impfung einwilligen können.
Damit auch bei einer Schutzimpfung in Apotheken der Gesundheitsschutz der impfwilligen Personen gewährleistet bleibt, müssen in den Verträgen die Voraussetzungen für die Durchführung von Grippeschutzimpfungen in Apotheken sowie deren Vergütung und Abrechnung geregelt werden. Die Dokumentation der im Rahmen entsprechender Modellvorhaben in Apotheken durchgeführten Grippeschutzimpfungen richtet sich insbesondere nach § 22 IfSG. Die Regelungen können beispielsweise auch notwendige Fragen zu Haftpflichtversicherungen beinhalten. Ferner muss der Datenschutz gewährleistet bleiben. Durch die Bezugnahme in Absatz 1 Satz 3 auf die Regelungen des § 63 Absatz 3, 3a und 5 Satz 3 und 4 gelten die dort geregelten sozialdatenschutzrechtlichen Vorgaben (unter anderem Abweichungsmöglichkeit von den Vorgaben des Zehnten Kapitels dieses Buches im erforderlichen Umfang mit Einwilligung der Versicherten sowie Information der Datenschutzaufsichtsbehörden) auch für die Modellvorhaben zur Durchführung von Grippeschutzimpfungen in Apotheken. Darüber hinaus folgen aus der unmittelbar geltenden Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) Nr. 2016/679
) weitere Vorgaben, die einzuhalten sind (beispielsweise die Möglichkeit des Widerrufs einer Einwilligung gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679
oder die Löschpflicht nach Abschluss des Modellvorhabens gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 2016/679
, wonach Daten, die für Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind, unverzüglich zu löschen sind).
Nach Absatz 4 wird es Apothekerinnen und Apothekern im Rahmen von Modellvorhaben erlaubt, Grippeschutzimpfungen durchzuführen, soweit Berufsrecht dem nicht entgegensteht. Gegebenenfalls erfordert die Durchführung von entsprechenden Modellvorhaben eine Änderung der Berufsordnung der zuständigen Apothekerkammer.
Voraussetzung für die Durchführung von Grippeschutzimpfungen in Apotheken ist eine vorherige Schulung der Apothekerinnen und Apotheker durch Ärzte. Die Schulungen müssen sicherstellen, dass die Apothekerinnen und Apotheker die Durchführung von Grippeschutzimpfungen beherrschen und über die hierfür benötigten Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten verfügen. Sie haben daher die in Absatz 5 festgelegten Mindestinhalte zu umfassen.
Zu den Voraussetzungen für eine sichere und ordnungsgemäße Grippeschutzimpfung in Apotheken zählt nach Absatz 4 auch, dass geeignet ausgestattete Räumlichkeit in der Apotheke vorhanden sind. Die Impfung sollte in einem Raum durchgeführt werden, der die Privatsphäre der Patientinnen und Patienten schützt und die Möglichkeit zur Durchführung von Maßnahmen bei Sofortreaktionen einschließlich einer entsprechenden Ausstattung bietet. Dazu kann insbesondere auch eine Liege gehören.
Näheres zur Schulung ist zwischen den Beteiligten in gemeinsamen Verträgen der Vertragspartner des Modellvorhabens mit Anbietern der Schulung zu regeln.
Die nach den Absätzen 2 und 6 Satz 2 vorgesehene Beteiligung des Robert Koch-Instituts und des Paul-Ehrlich-Instituts vor Abschluss der Vereinbarungen soll eine sachgerechte Festlegung der Rahmenbedingungen für die Impfung in Apotheken sicherstellen. Der niedrigschwellige Zugang zu Grippeschutzimpfungen in Apotheken und die damit angestrebte Verbesserung der Impfquote bei Grippeschutzimpfungen erfordern auch eine unmittelbare Durchführung der Impfung ohne vorherigen Arztbesuch. Eine ausdrückliche Regelung, dass bei einer Impfung in Apotheken die Vorschriften zur Verschreibungspflicht keine Anwendung finden, ist in diesem Zusammenhang nicht erforderlich, da keine Abgabe der Impfstoffe, sondern eine unmittelbare Anwendung stattfindet.
Die Modellvorhaben sollen nach Absatz 7 Satz 2 wissenschaftlich begleitet und ausgewertet werden, um neue Erkenntnisse zur Verbesserung der Impfquote gegen Influenza durch Grippeschutzimpfungen in der Apotheke zu erhalten. Es wird davon ausgegangen, dass eine Laufzeit der Modellvorhaben bis zu längstens fünf Jahren hierfür ausreichend ist.
Die in Absatz 3 geregelte Vorlagepflicht bei den zuständigen Aufsichtsbehörden stellt sicher, dass diese über Modellvorhaben informiert sind und gegebenenfalls intervenieren können.
Die Gefährdungshaftung nach § 84 AMG findet auf die im Rahmen von entsprechenden Modellvorhaben verabreichten Impfstoffe Anwendung.
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Durch die Änderung wird sichergestellt, dass auch nach der Einführung der elektronischen Verordnung der Grundsatz der freien Apothekenwahl erhalten bleibt.
Zu Buchstabe b
Mit der Änderung soll sichergestellt werden, dass auch ausländische Versandapotheken, deren Inhaber, deren Leiter und das bei ihnen beschäftigte Personal dem in § 11 Absatz 1 geregelten Verbot der Vornahme von bestimmten Rechtsgeschäften und Absprachen unterliegen. Mit Urteil vom 26. April 2018 (Az. I ZR 121/17) hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass dem Verbot des § 11 Absatz 1 Satz 1 nur inländische Erlaubnisinhaber unterliegen. Eine entsprechende Erstreckung auf ausländische Apotheken ist angesichts des Regelungszwecks der Vorschrift erforderlich, die intransparente Konstellationen der Zusammenarbeit zwischen Apotheken und Ärzten verhindern und die freie Apothekenwahl garantieren soll.
Zu Nummer 2
Die Begrenzung der bestehenden Formen der Arzneimittelversorgung (Präsenzapotheken und Versandhandel) hat sich grundsätzlich bewährt. Mit der Erweiterung der Verordnungsermächtigung wird die Möglichkeit geschaffen, Abgabeformen auszuschließen, die mit den hohen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Bevölkerung nicht im Einklang stehen.
Der Gesetzgeber hat die ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln den Apotheken übertragen. Die Versorgung soll vorzugsweise durch die wohnortnahen Apotheken stattfinden, dies kann auch durch einen Botendienst erfolgen. Ergänzend hierzu ist der Versandhandel mit Arzneimitteln zugelassen worden. Mit der Regelung sollen automatisierte Ausgabestationen verhindert werden, die sich - anders als der Versandhandel - den Anschein einer Präsenzapotheke geben, ohne eine Vollausstattung bereitzuhalten und das gesamte pharmazeutische Leistungsspektrum anbieten zu können. Die Empfängerinnen und Empfänger der Arzneimittel werden durch solche automatisierten Ausgabestationen in die Irre geführt.
Automatisierte Ausgabestationen sind nur zulässig, wenn die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung mit wirksamen und sicheren Arzneimitteln durch sie nicht gefährdet wird. Aus diesem Grund ist vorgesehen, dass eine automatisierte Ausgabestation sich in den Betriebsräumen einer Apotheke befinden und nur durch diese bestückt und nur durch diese als automatisierte Ausgabestation genutzt werden darf. Dies stellt die Verantwortlichkeit der Apothekenleiterin oder des Apothekenleiters für den Betrieb und die Bestückung der Ausgabestation eindeutig sicher. Der Betrieb der Ausgabestation innerhalb der Betriebsräume ist zudem für die Gewährleistung der Wirksamkeit, Unbedenklichkeit und pharmazeutischen Qualität der Arzneimittel erforderlich.
Wenn eine automatisierte Ausgabestation auch außerhalb der Betriebszeiten für Kunden der Apotheke zugänglich sein soll, ist ein Zugriff von außen vorzusehen, damit ein Betreten der Räume außerhalb der Betriebszeiten von Kunden unterbleibt. Dies dient der Verhinderung eines unkontrollierten Zugangs zu den Arzneimitteln, die sich außerhalb der Station in der Apotheke befinden.
Mit der Neuregelung soll dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher Rechnung getragen werden. Verschreibungspflichtige Arzneimittel dürfen nicht an Verbraucherinnen und Verbraucher abgegeben werden, ohne dass der Apothekerin oder dem Apotheker die Verschreibung zur Überprüfung der Echtheit im Original vorliegt, damit sie wirksam und verantwortlich nachgeprüft und ordnungsgemäß beliefert werden kann. Zudem sind zur Gewährleistung einer sicheren Arzneimittelversorgung auch die Dokumentationspflichten nach den Absätzen 5 und 6 durchzuführen.
Zum Schutz der Patientinnen und Patienten ist durch die Apotheke eine Beratung und Information der Patientinnen und Patienten zu den Arzneimitteln vor der Bestückung der Ausgabestation sicherzustellen. Dadurch könnten sich aus der Beratung ergebende Informationen noch Berücksichtigung finden. Die Beratung kann auch im Wege der Telekommunikation stattfinden.
Nach Artikel 25 der Delegierten Verordnung über Sicherheitsmerkmale (EU) Nr. 2016/161
der Kommission vom 2. Oktober 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung genauer Bestimmungen über die Sicherheitsmerkmal auf der Verpackung von Humanarzneimitteln (ABl. L 32 vom 9.2.2016 S. 1) hat die zur Abgabe von Arzneimitteln an die Öffentlichkeit ermächtigte oder befugte Person die Überprüfung der Sicherheitsmerkmale und das Deaktivieren des individuellen Erkennungsmerkmals jedes mit Sicherheitsmerkmalen versehenen Arzneimittelns zum Zeitpunkt der Abgabe an die Öffentlichkeit vorzunehmen. Bei der Abgabe mittels automatisierter Ausgabestationen ist fraglich, wie dieser gesetzlichen Verpflichtung ordnungsgemäß nachgekommen werden kann, sofern nicht nach einem vorherigen Bestellkontakt mit der Präsenz- oder Versandapotheke eine patientenbezogene Bereitstellung erfolgt. Bei der Bereitstellung können dann auch die Sicherheitsmerkmale überprüft werden. Anders würde sich die Situation darstellen, wenn eine Patientin oder ein Patient ein Apothekenterminal aufsuchen und dort das gewünschte Arzneimittel - gegebenenfalls nach einer Beratung im Wege der Telekommunikation - unmittelbar von einem Kommissionierautomaten ausgegeben bekommen würde.
Um den besonderen Bedingungen des Versandhandels Rechnung zu tragen, hängt nach Satz 2 die Zulässigkeit von automatisierte Ausgabestationen zur Bereitstellung, Aushändigung und Ausgabe von Arzneimitteln für den zugelassenen Versandhandel nicht davon ab, dass die automatisierte Ausgabestation sich innerhalb der Betriebsräume der Versandapotheke befindet und die automatisierte Ausgabestation von Personal der Versandapotheke bestückt wird. Die anderen Voraussetzungen müssen aber auch bei automatisierten Ausgabestationen im Rahmen des zugelassenen Versandhandels vorliegen.
Andere automatisierte Ausgabestationen würden die Grenze zwischen der Versorgung durch Präsenzapotheken und dem Versandhandel verwischen und eine Beeinträchtigung des hohen Niveaus der Arzneimittelversorgung in Deutschland befürchten lassen.
Durch die Neuregelung sind nicht Automaten erfasst, bei denen kein Kontakt mit einer Apotheke vor der Abgabe eines Arzneimittels stattgefunden hat. Insoweit bleibt es bei dem in § 52 Absatz 1 Nummer 1 AMG geregelten Verbot der Selbstbedienung durch Automaten.
Zu Nummer 1
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung des § 78 Absatz 1 Satz 4 AMG und des § 129 Absatz 3 Satz 3 SGB V. Die Verbote des § 7 HWG von Zuwendungen und Werbegaben für Arzneimittel beziehen sich bisher nur auf Arzneimittel, die den Preisvorschriften des AMG unterliegen. Die Verbote des § 7 HWG müssen aber auch auf den Fall erstreckt werden, in dem sich die Anwendbarkeit der Preisvorschriften allein aus dem SGB V ergibt. Dies ist von Bedeutung für Versandapotheken aus anderen EU-Mitgliedstaaten, für die die AMPreisV keine unmittelbare Anwendung findet, sondern nur im Fall des Beitritts zum Rahmenvertrag nach § 129 Absatz 2 SGB V.
Zu Nummer 2
Die Änderung stellt eine notwendige Folgeänderung der Streichung des § 78 Absatz 1 Satz 4 AMG und der Einfügung des § 129 Absatz 3 Satz 3 SGB V dar. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu Nummer 1 verwiesen.
Zu Artikel 5 (Änderung des Arzneimittelgesetzes)
Zu Nummer 1
Die Vorschrift dient als Grundlage für die Ermöglichung einer Neuregelung in der AMVV zur Wiedereinführung der wiederholten Abgabe eines Arzneimittels auf eine Verschreibung ("Wiederholungsrezept"). Mit dieser Regelung werden die Handlungsmöglichkeiten des Verordnungsgebers erweitert. Während im Rahmen der AMVV bisher nur geregelt werden durfte, dass die wiederholte Abgabe eines Arzneimittels auf eine Verschreibung hin unzulässig ist, kann der Verordnungsgeber nun eine Regelung treffen, ob und wie oft ein Arzneimittel auf dieselbe Verschreibung wiederholt abgegeben werden darf.
Zu Nummer 2
Die Aufhebung des Satzes 4 trägt der Entscheidung des EuGH vom 19. Oktober 2016 in der Rechtssache C- 148/15 (PDF) Rechnung.
Zu Artikel 6 (Änderung der Arzneimittelpreisverordnung)
Die Änderung steht im Zusammenhang mit der Neuregelung in § 129 Absatz 5d SGB V, wonach die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung verpflichtet sind, zusätzliche honorierte pharmazeutische Dienstleistungen zu vereinbaren, auf die Versicherte einen Anspruch haben. Die Finanzierung dieser Dienstleistungen erfolgt durch einen zusätzlichen Erhöhungsbetrag des Festzuschlags in Höhe von 20 Cent je abgegebener Packung eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels.
Zu Nummer 1
Mit der Regelung wird klargestellt, dass auf der Verschreibung ein formaler Vermerk der verschreibenden Person notwendig ist, wenn das Arzneimittel zur wiederholten Abgabe bestimmt sein soll. Der Vermerk muss die Anzahl der möglichen Wiederholungen umfassen.
Zu Nummer 2
Mit der Regelung wird die wiederholte Abgabe von Arzneimitteln auf eine Verschreibung ermöglicht. Die wiederholte Abgabe eines zur Anwendung beim Menschen bestimmten Arzneimittels auf dieselbe Verschreibung im Umfang der erstmals verschriebenen Menge bedarf der gesonderten Anweisung durch die verschreibende Person. Dabei ist die Anzahl der Wiederholungen nach der erstmaligen Belieferung der Verschreibung begrenzt auf bis zu drei weitere Abgaben des verschriebenen Arzneimittels. Die Gültigkeitsdauer einer zur wiederholten Abgabe vorgesehenen Verschreibung ist durch die verschreibende Person gegebenenfalls anzupassen. Diese hat auf Grund von § 2 Absatz 1 Nummer AMVV die Möglichkeit, die Gültigkeit von Verschreibungen festzulegen. Fehlt eine solche Angabe zur Gültigkeit der Verschreibung, so beträgt die Gültigkeitsdauer auf Grund § 2 Absatz 5 AMVV drei Monate. In diesem Fall wäre eine Wiederholung der Abgabe nur innerhalb dieser drei Monate möglich. Die verschreibende Person hat die Anzahl der zu wiederholenden Abgaben auf der Verschreibung anzugeben. Die wiederholte Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, bleibt weiterhin unzulässig.
Zu Nummer 1
Durch die Anpassungen des gesetzlichen Wortlauts wird unter anderem der veränderten Rechtslage zur Möglichkeit der Durchführung von Schutzimpfungen auch durch Apothekerinnen und Apotheker Rechnung getragen. Nach neuer Rechtslage kommen mithin grundsätzlich Ärztinnen und Ärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker als Person in Betracht, die für die Durchführung einer Schutzimpfung verantwortlich sein können.
§ 22 selbst regelt auch weiterhin nicht, welche Personen unter welchen Voraussetzungen Schutzimpfungen durchführen dürfen.
Die für die Durchführung der Schutzimpfung verantwortliche Person kann im rechtlich zulässigen Umfang die Hilfeleistung anderer Personen in Anspruch nehmen. So kann zur Behandlung durch einen Arzt auch die Hilfeleistung anderer Personen gehören, die von dem Arzt angeordnet und von ihm zu verantworten ist.
Zu Nummer 2
Durch die Änderung soll nicht mehr nur der impfende Arzt, sondern auch jede andere Person einen Terminvorschlag für die nächste Auffrischungsimpfung in den Impfausweis oder in die Impfbescheinigung eintragen können. Dazu können Apothekerinnen und Apotheker, aber insbesondere auch Verwaltungspersonal in Arztpraxen gehören.
Zu Artikel 9 (Änderung des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel)
Es wird klargestellt, dass pharmazeutische Unternehmer den privaten Krankenversicherungsunternehmen und den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften für verschreibungspflichtige Arzneimittel die Abschläge nach Satz 1 auch dann zu gewähren haben, wenn Arzneimittel nach § 73 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a AMG in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht wurden.
Zu Artikel 10 (Inkrafttreten)
Zu Absatz 1
Einer Frist, um sich auf die neue Rechtslage einzustellen, bedarf es hinsichtlich fast aller Änderungen nicht. Deshalb soll das Gesetz insoweit am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.
Zu Absatz 2
Artikel 6 tritt mit Wirkung vom ... [einsetzen: Angabe des Tages und Monats des Inkrafttreten dieses Gesetzes sowie die Jahreszahl des folgenden Jahres] in Kraft. Damit ist gewährleistet, dass die Änderung erst dann in Kraft tritt, wenn die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen im Benehmen mit dem Verband der privaten Krankenversicherung zusätzliche pharmazeutische Dienstleistungen nach § 129 Absatz 5c SGB V vereinbart haben.