Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 1. Juni 2007 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Förderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 23. Mai 2007 dem Bundesrat zugeleitet.
Die Vorlage ist von der Kommission am 24. Mai 2007 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Das Europäische Parlament wird an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 071/99 = AE-Nr. 990407
und Drucksache 657/00 = AE-Nr. 002824
Begründung
Gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 2702/1999 des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für landwirtschaftliche Erzeugnisse in Drittländern und (EG) Nr. 2826/2000 des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Binnenmarkt kann die Gemeinschaft für bestimmte Agrarerzeugnisse Absatzförderungsmaßnahmen im Binnenmarkt und auf Drittlandmärkten durchführen.
Angesichts der Marktlage sowohl innerhalb als auch außerhalb der Gemeinschaft und mit Blick auf den internationalen Handel hat es sich als sinnvoll erwiesen, auf Basis der beiden vorgenannten Verordnungen eine globale und kohärente Informations- und Absatzförderungspolitik mit zwei separaten Schwerpunkten - Binnenmarkt und Drittlandmärkte - zu entwickeln.
Mit dieser Politik wurden die Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten in den Jahren seit der Jahrtausendwende durchgeführt haben, ergänzt und verstärkt, um insbesondere das Image von Agrarerzeugnissen bei den Verbrauchern in der Gemeinschaft und in Drittländern, vor allem unter dem Gesichtspunkt der Qualität, des Nährwertes, der Lebensmittelsicherheit und der Produktionsmethoden zu fördern. Mit dieser Maßnahme konnte auch, da sie zur Erschließung neuer Absatzmärkte beiträgt, einen Multiplikatoreffekt in Bezug auf nationale oder private Initiativen erzielt werden.
Angesichts der Erfahrungen, die in den vergangenen Jahren gewonnen wurden, und im Interesse der Vereinfachung empfiehlt es sich, einheitliche Rahmenvorschriften für die Förderung von Agrarerzeugnissen auf dem Binnenmarkt und auf Drittlandmärkten festzulegen, gleichzeitig jedoch den besonderen Charakter der Maßnahmen entsprechend ihrem Durchführungsort zu wahren. Daher wird vorgeschlagen, die Verordnungen (EG) Nr. ° 2702/1999 und (EG) Nr. 2826/2000 in einer einzigen Verordnung neuzufassen.
Diese Änderung schließt sich an eine frühere Vereinfachungsmaßnahme an, aus der die beiden genannten Verordnungen hervorgegangen sind: Absatzförderungsvorschriften waren bis Ende der 90er Jahre in sektoriellen Regelungen festgelegt, deren Durchführungsvorschriften unterschiedlich waren und die mehrfach geändert wurden, was ihre Anwendung erschwerte. Daher wurde es für sinnvoll gehalten, die bis dahin geltenden sektoriellen Absatzförderungsvorschriften aufzuheben und diese Vorschriften durch Annahme der vorgenannten Verordnungen zu harmonisieren und zu vereinfachen.
Ein einheitlicher rechtlicher Rahmen in der vorgeschlagenen Form dürfte den Akteuren der Absatzförderungspolitik den Zugang zu und die Teilnahme an der Regelung erleichtern und würde auch dazu beitragen, den mit der Durchführung dieser Politik verbundenen Verwaltungsaufwand zu verringern und zu vereinfachen.
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern Der Rat der europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 36 und 37, auf Vorschlag der Kommission1, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments2, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2702/1999 des Rates vom 19. Dezember 2000 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Binnenmarkt3 und der Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 des Rates vom 14. Dezember 1999 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für landwirtschaftliche Erzeugnisse in Drittländern4 kann die Gemeinschaft für bestimmte Agrarerzeugnisse Absatzförderungsmaßnahmen im Binnenmarkt und auf Drittlandmärkten durchführen. Die bisherigen Ergebnisse sind sehr positiv.
- (2) Angesichts der bisherigen Erfahrungen, der Aussichten für die Marktentwicklung sowohl innerhalb als auch außerhalb der Gemeinschaft und des neuen Aspektes des internationalen Handels ist es angezeigt, eine globale und kohärente Informations- und Absatzförderungspolitik für Agrarerzeugnisse und ihre Produktionsmethoden sowie für die aus Agrarerzeugnissen hergestellten Lebensmittel im Binnenmarkt und auf Drittlandmärkten zu entwickeln, ohne jedoch aufgrund der besonderen Herkunft eines Erzeugnisses einen Anreiz für dessen Verbrauch zu schaffen. Der Klarheit halber sollten die Verordnungen (EG) Nr. 2702/1999 und (EG) Nr. 2826/2000 aufgehoben und durch eine einzige Verordnung ersetzt werden, ohne dadurch den besonderen Charakter der Maßnahmen, der je nach Durchführungsort unterschiedlich ist, in Frage zu stellen.
- (3) Eine solche Politik ergänzt und verstärkt auf sinnvolle Weise die Maßnahmen der Mitgliedstaaten, indem sie insbesondere das Ansehen dieser Erzeugnisse bei den Verbrauchern in der Gemeinschaft vor allem in Bezug auf Qualität, Nährwert, Lebensmittelsicherheit und Produktionsmethoden fördert. Da die Maßnahme zur Erschließung neuer Absatzmärkte in Drittländern beiträgt, könnte dadurch auch ein Multiplikatoreffekt für nationale oder private Initiativen erzielt werden.
- (4) Es sind Kriterien für die Auswahl der betreffenden Erzeugnisse und Sektoren sowie der Themen und Märkte festzulegen, die unter die Gemeinschaftsprogramme fallen.
- (5) Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für landwirtschaftliche Erzeugnisse in Drittländern müssen auch auf Erzeugnisse angewandt werden können, die für Ausfuhrerstattungen in Frage kommen, ebenso wie auf Erzeugnisse, die von der Erstattungsregelung ausgeschlossen sind.
- (6) Die Maßnahmen müssen im Rahmen von Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen durchgeführt werden. Für Maßnahmen, die auf dem Binnenmarkt durchgeführt werden sollen, und im Interesse der Kohärenz und Wirksamkeit der Programme sollten für alle betroffenen Erzeugnisse und Sektoren Leitlinien mit allgemeinen Orientierungshilfen für die wesentlichen Elemente der betreffenden Programme festgelegt werden.
- (7) Aufgrund des technischen Charakters der auszuführenden Aufgaben sollte die Kommission die Möglichkeit haben, einen Ausschuss aus Kommunikationsexperten oder technische Assistenten heranzuziehen.
- (8) Es empfiehlt sich, Kriterien für die Finanzierung der Maßnahmen festzulegen. In der Regel ist es sinnvoll, dass die Gemeinschaft nur einen Teil der Kosten der vorgesehenen Maßnahmen übernimmt, um die vorschlagenden Organisationen und Mitgliedstaaten in die Verantwortung einzubeziehen. In Ausnahmefällen kann es jedoch sinnvoll sein, von einer finanziellen Beteiligung des betreffenden Mitgliedstaats abzusehen. In Bezug auf Informationen über die Gemeinschaftsregelungen betreffend den Ursprung von Produkten, den ökologischen Landbau und die Etikettierung sowie über die in der Agrargesetzgebung, insbesondere für Gebiete in äußerster Randlage, vorgesehenen graphischen Symbole kann es im Interesse ausreichender Informationen über diese verhältnismäßig neuen Vorschriften gerechtfertigt sein, dass die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten die Maßnahmen gemeinsam finanzieren.
- (9) Im Interesse eines ausgewogenen Preis-/Leistungsverhältnisses der gewählten Maßnahmen sollte die Durchführung der Maßnahmen im Wege geeigneter Verfahren an Stellen übertragen werden, die über die notwendigen Strukturen und Kompetenzen verfügen.
- (10) Angesichts der Erfahrungen und Ergebnisse, die der Internationale Olivenölrat mit seinen Fördermaßnahmen bereits erzielt hat, sollte die Kommission diesem auch weiterhin die Durchführung von Maßnahmen, die in seine Zuständigkeit fallen, übertragen können. Auch für andere Erzeugnisse sollte auf die Unterstützung ähnlicher internationaler Organisationen zurückgegriffen werden können.
- (11) Um die ordnungsgemäße Durchführung der Programme und die Wirkung der Maßnahmen zu kontrollieren, sollten die Mitgliedstaaten eine entsprechende Programmbegleitung vorsehen und die Ergebnisse durch eine unabhängige Stelle auswerten lassen.
- (12) Je nach Fall sollten die Ausgaben im Zusammenhang mit der Finanzierung der unter diese Verordnung fallenden Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d) bzw. gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik5 eingestuft werden.
- (13) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse6 erlassen werden -
Hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich
Artikel 2
Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen
- 1. Bei den Maßnahmen gemäß Artikel 1 Absatz 1 handelt es sich um
- a) Öffentlichkeitsarbeit, Absatzförderungs- und Werbemaßnahmen, insbesondere zur Hervorhebung der wesentlichen Merkmale und Vorzüge von Gemeinschaftserzeugnissen, vor allem in Bezug auf Qualität, Lebensmittelsicherheit, besondere Produktionsmethoden, Nährwert und Hygiene, Etikettierung, Tier- und Umweltschutz;
- b) Informationskampagnen, insbesondere über die Gemeinschaftsregelungen für geschützte Ursprungsbezeichnungen (g.U.), geschützte geographische Angaben (g.g.A.), garantiert traditionelle Spezialitäten (g.t.S.) und den ökologischen Landbau sowie über sonstige Gemeinschaftsregelungen betreffend Qualitätsnormen und die Etikettierung von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln und über die in den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften vorgesehenen graphischen Symbole;
- c) Informationsmaßnahmen zur Gemeinschaftsregelung für Qualitätsweine b.A., Weine mit geographischer Angabe und Spirituosen mit geographischer Angabe oder traditioneller Angabe;
- d) Folgenabschätzungen der Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen.
- 2. Im Binnenmarkt können die Maßnahmen gemäß Artikel 1 Absatz 1 auch in Form einer Beteiligung an nationalen oder europäischen Veranstaltungen, Messen und Ausstellungen erfolgen, insbesondere durch Errichtung von Ständen zur Aufwertung des Images von Gemeinschaftsprodukten.
- 3. In Drittländern können die Maßnahmen gemäß Artikel 1 Absatz 1 auch erfolgen in Form
- a) von Maßnahmen zur Information über die Gemeinschaftsregelung für Tafelwein;
- b) der Beteiligung an nationalen und internationalen Veranstaltungen, Messen und Ausstellungen, insbesondere durch Errichtung von Ständen zur Aufwertung des Images von Gemeinschaftsprodukten;
- c) von Studien über neue Märkte, die zur Erschließung neuer Absatzmöglichkeiten erforderlich sind;
- d) hochrangiger Handelsmissionen.
Artikel 3
Betroffene Sektoren und Erzeugnisse
- 1. Die für Maßnahmen im Binnenmarkt gemäß Artikel 1 Absatz 1 in Frage kommenden Sektoren bzw. Erzeugnisse werden nach folgenden Kriterien ausgewählt:
- a) Zweckmäßigkeit der Hervorhebung der Qualität, der typischen Merkmale, der besonderen Produktionsmethoden, der Nährwert- und Hygienemerkmale, der gesundheitlichen Unbedenklichkeit, der Tierschutzgerechtheit bzw. der Umweltverträglichkeit der betreffenden Erzeugnisse durch thematische oder zielgruppenorientierte Kampagnen;
- b) Anwendung eines Etikettierungssystems zur Verbraucherinformation und eines Systems zur Herkunftssicherung und Erzeugniskontrolle;
- c) Notwendigkeit der Bewältigung spezifischer oder konjunkturbedingter Probleme in einem bestimmten Sektor;
- d) Zweckmäßigkeit der Aufklärung über die Bedeutung der Gemeinschaftsregelungen für g.U./g.g.A., garantiert traditionelle Spezialitäten und Erzeugnisse aus ökologischem Landbau;
- e) Zweckmäßigkeit der Aufklärung über die Bedeutung der Gemeinschaftsregelung für Qualitätsweine b.A., Weine mit geographischer Angabe und Spirituosen mit geographischer Angabe oder traditioneller Angabe.
- 2. Die folgenden Erzeugnisse kommen für Maßnahmen in Drittländern gemäß Artikel 1 Absatz 1 in Frage:
- a) für den unmittelbaren Verzehr oder zur Verarbeitung bestimmte Erzeugnisse, für die Ausfuhrmöglichkeiten oder neue Absatzmärkte in Drittländern bestehen, insbesondere ohne Gewährung von Ausfuhrerstattungen;
- b) typische Erzeugnisse oder Qualitätserzeugnisse mit besonders hohem Mehrwert.
Artikel 4
Listen der für Maßnahmen in Frage kommenden Themen, Erzeugnisse und Länder
- Die Kommission legt nach dem Verfahren von Artikel 16 Artikel 2 in Listen fest, welche Themen und Erzeugnisse gemäß Artikel 3 und welche Drittländer für Maßnahmen in Frage kommen. Diese Listen werden alle zwei Jahre überprüft. Sie können jedoch zwischenzeitlich bei Bedarf nach demselben Verfahren geändert werden.
- Bei der Entscheidung über die in Frage kommenden Drittländer werden die Märkte der Länder berücksichtigt, in denen eine echte oder potenzielle Nachfrage besteht.
Artikel 5
Leitlinien
Artikel 6
Für die Durchführung von Informations- und Absatzförderungsprogrammen zuständige Organisationen
Artikel 7
Erarbeitung und Übermittlung von Informations- und Absatzförderungsprogrammen
- 1. Die Mitgliedstaaten erstellen Leistungsbeschreibungen mit den Anforderungen und Kriterien für die Bewertung der Informations- und Absatzförderungsprogramme.
Der (die) betreffenden Mitgliedstaat(en) prüft (prüfen) die Zweckmäßigkeit der einzelnen Programme und ihre Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung, mit den Leitlinien gemäß Artikel 5 und den jeweiligen Leistungsbeschreibungen. Sie prüfen außerdem das Preis-/Leistungsverhältnis der betreffenden Programme.
Nach der Prüfung des (der) Programms(-e) erstellt (erstellen) der (die) betreffende(n) Mitgliedstaat(en) im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel ein Programmverzeichnis und verpflichtet (verpflichten) sich, sich an der Programmfinanzierung zu beteiligen.
- 2. Der (die) Mitgliedstaat(en) übermittelt (übermitteln) der Kommission das Programmverzeichnis gemäß Absatz 1 Unterabsatz 3 sowie eine Abschrift der Programme.
Stellt die Kommission fest, dass eines der vorgelegten Programme oder bestimmte darin vorgesehene Maßnahmen den Gemeinschaftsvorschriften oder, soweit Maßnahmen für den Binnenmarkt betroffen sind, den Leitlinien gemäß Artikel 5 nicht entsprechen oder kein angemessenes Preis-/Leistungsverhältnis bieten, so teilt sie innerhalb einer nach dem Verfahren von Artikel 16 Absatz 2 noch festzusetzenden Frist dem (den) betreffenden Mitgliedstaat(en) mit, dass das Programm ganz oder teilweise nicht förderfähig ist. Erfolgt diese Mitteilung innerhalb der vorgegebenen Frist nicht, so gilt das Programm als förderfähig.
Der (die) Mitgliedstaat(en) berücksichtigt (berücksichtigen) etwaige Bemerkungen der Kommission und übermittelt (übermitteln) ihr die im Einvernehmen mit der (den) vorschlagenden Organisation(en) gemäß Artikel 6 Absatz 1 überarbeiteten Programme innerhalb einer nach dem Verfahren gemäß Artikel 16 Absatz 2 festzusetzenden Frist.
Artikel 8
Auswahl von Informations- und Absatzförderungsprogrammen
- 1. Die Kommission entscheidet nach dem Verfahren von Artikel 16 Absatz 2, welche Programme berücksichtigt werden und über die entsprechende Mittelausstattung. Programme, die von mehreren Mitgliedstaaten vorgeschlagen werden oder die Maßnahmen in mehreren Mitgliedstaaten oder Drittländern vorsehen, erhalten Vorrang.
- 2. Die Kommission kann nach dem Verfahren von Artikel 16 Absatz 2 die tatsächlichen Kosten der im Rahmen von Absatz 1 dieses Artikels berücksichtigten Programme nach oben oder unten begrenzen. Diese Grenzbeträge können je nach Art des Programms gestaffelt werden. Die diesbezüglichen Kriterien können nach dem Verfahren von Artikel 16 Absatz 2 festgelegt werden.
Artikel 9
Verfahren in Ermangelung von Informationsprogrammen für den Binnenmarkt
- 1. Gibt es für eine oder mehrere der in Artikel 6 Absatz 1 vorgesehenen und gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) vorgelegten Informationsmaßnahmen keine Programme für den Binnenmarkt, so legt (legen) der (die) betreffende(n) Mitgliedstaat(en) auf der Grundlage der Leitlinien gemäß Artikel 5 Absatz 1 ein Programm mit entsprechender Leistungsbeschreibung fest und bestimmt (bestimmen) im Wege einer öffentlichen Ausschreibung die für die Durchführung des Programms, zu dessen Kofinanzierung er (sie) sich verpflichtet hat (haben), zuständige Stelle.
- 2. Der (die) Mitgliedstaat(en) übermittelt (übermitteln) der Kommission das gemäß Absatz 1 berücksichtigte Programm zusammen mit einer mit Gründen versehenen Stellungnahme zur
- a) Zweckmäßigkeit des Programms;
- b) Übereinstimmung des Programms und der vorgeschlagenen Stelle mit den Vorschriften dieser Verordnung und ggf. den geltenden Leitlinien;
- c) Bewertung des Preis-/Leistungsverhältnisses des Programms.
- 3. Für die Prüfung der Programme durch die Kommission gelten die Bestimmungen gemäß Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 1.
- 4. Die Kommission kann nach dem Verfahren von Artikel 16 Absatz 2 die tatsächlichen Kosten der im Rahmen von Absatz 2 dieses Artikels vorgelegten Programme nach oben oder unten begrenzen. Diese Grenzbeträge können je nach Art des Programms gestaffelt werden. Die diesbezüglichen Kriterien können nach dem Verfahren von Artikel 16 Absatz 2 festgelegt werden.
Artikel 10
Auf Initiative der Kommission durchzuführende Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen
- Nach Unterrichtung der Ausschüsse gemäß Artikel 16 Absatz 1 in gemeinsamer Sitzung oder gegebenenfalls des mit Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates7 eingesetzten Ausschusses, des mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates8 eingesetzten Ständigen Ausschusses für geschützte geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen oder des mit Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates9 eingesetzten Ständigen Ausschusses für garantiert traditionelle Spezialitäten kann die Kommission beschließen, eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen durchzuführen:
- a) im Binnenmarkt und in Drittländern:
- i) die Maßnahmen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d) dieser Verordnung;
- ii) die Maßnahmen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b) und c) und Absatz 2 dieser Verordnung, soweit sie von gemeinschaftlichem Interesse sind bzw. wenn kein geeigneter Vorschlag im Sinne der Artikel 6 und 9 dieser Verordnung vorgelegt wurde;
- b) in Drittländern:
- i) die Maßnahmen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d) dieser Verordnung;
- ii) die Maßnahmen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 3 Buchstaben a), b) und c) dieser Verordnung, soweit sie von gemeinschaftlichem Interesse sind bzw. wenn kein geeigneter Vorschlag im Sinne der Artikel 6 und 9 dieser Verordnung vorgelegt wurde.
Artikel 11
Für die Durchführung der Programme und Maßnahmen zuständige Stellen
- 1. Die Kommission bestimmt im Wege einer offenen oder beschränkten Ausschreibung
- a) die etwaigen für die Auswertung der Programmvorschläge gemäß Artikel 7 Absatz 2 erforderlichen technischen Assistenten, einschließlich der vorgeschlagenen Durchführungsstellen;
- b) die mit der Durchführung der Maßnahmen gemäß Artikel 10 beauftragte(n) Stelle(n).
- 2. Im Wege eine geeignetes Ausschreibungsverfahrens wählt die vorschlagende Organisation die Stellen aus, die gemäß Artikel 7 Absatz 1 mit der Durchführung der berücksichtigten Programme betraut werden.
Unter bestimmten Bedingungen, die nach dem Verfahren von Artikel 16 Absatz 2 noch festzulegen sind, kann es der vorschlagenden Organisation jedoch gestattet werden, bestimmte Teile eines Programms selber durchzuführen.
- 3. Die mit der Durchführung von Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen betrauten Stellen müssen mit den betreffenden Erzeugnissen und Märkten vertraut sein und über die erforderlichen Mittel verfügen, um, auch unter Berücksichtigung der gemeinschaftlichen Dimension der betreffenden Programme, die möglichst wirksame Durchführung der Maßnahmen zu gewährleisten.
Artikel 12
Programmbegleitung
- 1. Eine Begleitgruppe, die sich aus Vertretern der Kommission, der betreffenden Mitgliedstaaten und der vorschlagenden Organisationen zusammensetzt, gewährleistet die Begleitung der gemäß den Artikeln 8 und 9 berücksichtigten Programme.
- 2. Die betreffenden Mitgliedstaaten sind für die ordnungsgemäße Durchführung der gemäß den Artikeln 8 und 9 berücksichtigten Programme und die damit zusammenhängenden Zahlungen verantwortlich. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das im Rahmen der betreffenden Programme erstellte Informations- und Werbematerial mit den diesbezüglichen Gemeinschaftsvorschriften vereinbar ist.
Artikel 13
Finanzierung
- 1. Unbeschadet von Absatz 4 dieses Artikels finanziert die Gemeinschaft die Maßnahmen gemäß Artikel 10 vollständig. Die Gemeinschaft übernimmt auch vollständig die Kosten für die gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a) gewählten technischen Assistenten.
- 2. Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für die gemäß den Artikeln 8 und 9 berücksichtigten Programme darf 50 % der tatsächlichen Kosten der Programme nicht überschreiten. Bei Informations- bzw. Absatzförderungsprogrammen mit zwei- oder dreijähriger Laufzeit darf die Beteiligung je Durchführungsjahr nicht über diesem Höchstbetrag liegen.
- 3. Die vorschlagenden Organisationen tragen mindestens 20 % der tatsächlichen Kosten der von ihnen vorgeschlagenen Programme; der Rest der Finanzierung wird unter Berücksichtigung des Beitrags der Gemeinschaft gemäß Absatz 2 von dem (den) betreffenden Mitgliedstaat(en) übernommen.
Der jeweilige Anteil der Mitgliedstaaten und der vorschlagenden Organisationen wird zu dem Zeitpunkt festgesetzt, an dem das Programm der Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 2 übermittelt wird.
Der Beitrag der Mitgliedstaaten bzw. der vorschlagenden Organisationen kann auch aus steuerähnlichen Abgaben oder Pflichtbeiträgen finanziert werden.
- 4. Bei Anwendung von Artikel 6 Absatz 2 gewährt die Gemeinschaft der betreffenden internationalen Organisation nach Genehmigung des Programms eine angemessene Finanzhilfe.
- 5. Für die Programme gemäß Artikel 9 übernehmen die beteiligten Mitgliedstaaten den von der Gemeinschaft nicht finanzierten Teil.
Der Beitrag der Mitgliedstaaten kann aus steuerähnlichen Abgaben finanziert werden.
- 6. Die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags gelten nicht für die finanziellen Beiträge der Mitgliedstaaten und nicht für die aus steuerähnlichen Abgaben oder Pflichtbeiträgen finanzierten Beiträge der Mitgliedstaaten oder vorschlagenden Organisationen zu Programmen, die gemäß Artikel 36 des Vertrags für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Frage kommen, die die Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 1 dieser Verordnung genehmigt hat.
Artikel 14
Gemeinschaftsausgaben
- Die Gemeinschaftsfinanzierung der Maßnahmen gemäß Artikel 1 Absatz 1 dieser Verordnung erfolgt je nach Fall nach Maßgabe von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d) oder Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005.
Artikel 15
Durchführungsvorschriften
- Die Durchführungsvorschriften zu dieser Verordnung werden nach dem Verfahren von Artikel 16 Absatz 2 erlassen.
Artikel 16
Ausschuss
Artikel 17
Anhörung
- Vor der Erstellung der Listen gemäß Artikel 4, der Erarbeitung der Leitlinien gemäß Artikel 5, der Genehmigung der Programme gemäß den Artikeln 6 und 9, einer Entscheidung über die Maßnahmen gemäß Artikel 10 bzw. der Festlegung von Durchführungsvorschriften gemäß Artikel 15 kann die Kommission folgende Gremien anhören:
- a) die Beratungsgruppe für "Werbung landwirtschaftlicher Erzeugnisse" gemäß der Entscheidung 2004/391/EG der Kommission11;
- b) technische "Adhoc"-Arbeitsgruppen, die sich aus Vertretern der Fachausschüsse oder aus Sachverständigen in den Bereichen Absatzförderung und Werbung zusammensetzen.
Artikel 18
Bericht
- Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat vor dem 31. Dezember 2012 einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor, gegebenenfalls zusammen mit geeigneten Vorschlägen.
Artikel 19
Aufhebung
- Die Verordnungen (EG) Nr. 2702/1999 und (EG) Nr. 2826/2000 werden aufgehoben.
- Verweise auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung und sind gemäß der Entsprechungstabelle im Anhang zu lesen.
Artikel 20
Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
- Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel, am
Im Namen des Rates
Der Präsident
Anhang
Entsprechungstabelle gemäss Artikel 19
1. Verordnung (EG) Nr. 2702/1999.
Verordnung (EG) Nr. 2702/1999. | Vorliegende Verordnung |
Artikel 1 | Artikel 1 |
Artikel 2 | Artikel 2 |
Artikel 3 | Artikel 3 Absatz 2 |
Artikel 4 | Artikel 3 Absatz 2 letzter Unterabsatz |
Artikel 5 Absatz 1 | Artikel 4 |
Artikel 5 Absatz 2 | Artikel 5 Absatz 2 |
Artikel 6 | Artikel 5 Absatz 3 |
Artikel 7 Absatz 1 erster Unterabsatz | Artikel 6 |
Artikel 7 Absatz 1 zweiter Unterabsatz und Absatz 2 | Artikel 7 Absatz 1 |
Artikel 7 Absatz 3 | Artikel 7 Absatz 2 |
Artikel 7 Absätze 4, 5 und 6 | Artikel 8 |
-- | Artikel 9 |
Artikel 7bis | Artikel 10 |
Artikel 8 Absätze 1 und 2 | Artikel 11 |
Artikel 8 Absätze 3 und 4 | Artikel 12 |
Artikel 9 Absätze 1-4 | Artikel 13 Absätze 1 bis 4 |
-- | Artikel 13 Absatz 5 |
Artikel 9 Absatz 5 | Artikel 13 Absatz 6 |
Artikel 10 | Artikel 14 |
Artikel 11 | Artikel 15 |
Artikel 12 | Artikel 16 |
Artikel 12a | Artikel 17 |
Artikel 13 | Artikel 18 |
Artikel 14 | Artikel 19 |
Artikel 15 | Artikel 20 |
2. Verordnung (EG) Nr. 2826/2000.
Verordnung (EG) Nr. 2826/2000. | Vorliegende Verordnung |
Artikel 1 | Artikel 1 |
Artikel 2 | Artikel 2 |
Artikel 3 | Artikel 3 Absatz 1 |
Artikel 4 | Artikel 4 |
Artikel 5 | Artikel 5 Absatz 1 |
Artikel 6 Absatz 1 erster Unterabsatz | Artikel 6 |
Artikel 6 Absatz 1 zweiter Unterabsatz und Absatz 2 | Artikel 7 Absatz 1 |
Artikel 6 Absatz 3 | Artikel 7 Absatz 2 |
Art. 6 Absätze 4 bis 6 | Artikel 8 |
Artikel 7 | Artikel 9 |
Artikel 7a | Artikel 10 |
Artikel 8 | Artikel 11 Absatz 1 |
Artikel 9 | Artikel 13 |
Artikel 10 Absatz 1 | Artikel 11 Absatz 2 |
Artikel 10 Absätze 2 und 3 | Artikel 12 |
Artikel 11 | Artikel 14 |
Artikel 12 | Artikel 15 |
Artikel 13 | Artikel 16 |
Artikel 13a | Artikel 17 |
Artikel 14 | Artikel 18 |
Artikel 15 | Artikel 19 |
Artikel 16 | --- |
Artikel 17 | Artikel 20 |
- 1 ABl. C ... vom ..., S. ....
- 2 ABl. C ... vom ..., S. ....
- 3 ABl. L 328 vom 23.11.2000, S. 2. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2060/2004 (ABl. L 357 vom 2.12.2004, S. 3.).
- 4 ABl. L 327 vom 21.12.1999, s. 7. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2060/2004.
- 5 ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 320/2006 (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 42).
- 6 ABl. L 164 vom 17.7.1999, S. 23. Beschluss geändert durch den Beschluss 2006/512/ETG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).
- 7 ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1.
- 8 ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.
- 9 ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 1.
- 10 ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 97. Berichtigte Fassung im ABl. L 206 vom 9.6.2004, S. 37.
- 11 ABl. L 120 vom 24.4.2004, S. 50.