A. Zielsetzung
Verbraucherinnen und Verbraucher befinden sich in Fällen, in denen sie sich aus ihrem Haus oder ihrer Wohnung ausgesperrt haben, regelmäßig in einer Notlage. Diese kann von unseriösen Schlüsseldiensten ausgenutzt werden, was auch häufig geschieht. Die Unterstützung von Verbraucherinnen und Verbrauchern durch eine größere Preistransparenz und einfacher zu erreichende Verbraucherinformationen soll diese besser vor unseriösen Schlüsseldiensten schützen.
B. Lösung
Die vorhandenen Regelungen zur Preistransparenz beschränken sich derzeit im Wesentlichen darauf, beim gewerbs- oder geschäftsmäßigen oder in sonstiger Weise regelmäßigen Anbieten von Waren oder Leistungen Anbieterinnen und Anbieter zur Angabe von Preisen, einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Gesamtpreise), zu verpflichten. Entsprechende Preisverzeichnisse sind dabei derzeit nur im Geschäftslokal oder am sonstigen Ort des Leistungsangebots anzubringen. Die Verordnungsänderung zielt darauf ab, Schlüsseldienste zusätzlich zu verpflichten, ihre aktuellen Preisverzeichnisse sowie aktuelle Angaben zur Berechnung und Höhe von Fahrtkosten im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 PAngVO generell im Internet zu veröffentlichen und bei der zuständigen Behörde zu den in § 1 PAngG genannten Zwecken zu hinterlegen. Sofern das Unternehmen keine Internetseite betreibt bzw. betreiben lässt, genügt die Hinterlegung bei der für die Preisangabenverordnung zuständigen Behörde.
C. Alternativen
Zum wirksamen Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher sind keine milderen Maßnahmen ersichtlich, die gleich geeignet wären.
D. Kosten für öffentliche Haushalte
Mehrkosten für den Bund sind nicht zu erwarten. Durch die Veröffentlichung im Internet durch zuständige Behörden sind nur geringe Verwaltungsmehrkosten zu erwarten. Nach § 1 Onlinezugangsgesetz (OZG) besteht ohnehin die Verpflichtung, Verwaltungsleistungen online anzubieten.
E. Sonstige Kosten
Keine.
F. Bürokratiekosten
Der Verordnungsentwurf ist mit einem nur geringen Aufwand für die Unternehmen verbunden, da sie ohnehin zur Preisangabe verpflichtet sind.
Verordnungsantrag des Landes Rheinland-Pfalz
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Preisangabenverordnung (PAngVO)
Die Ministerpräsidentin Mainz, 25. Juni 2020
des Landes Rheinland-Pfalz
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Dietmar Woidke
Sehr geehrter Herr Präsident,
die Landesregierung Rheinland-Pfalz hat beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage beigefügten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Preisangabengesetzes (PAngG) *
sowie den ebenfalls beigefügten Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Preisangabenverordnung (PAngVO) zuzuleiten.
Ich bitte Sie, die Vorlagen gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates in die Tagesordnung der 992. Sitzung des Bundesrates am 3. Juli 2020 aufzunehmen und anschließend den Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Malu Dreyer
* siehe Drucksache 375/20 (PDF)
Vom ...
Aufgrund des § 1 Preisangabengesetz vom 3. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1429), das zuletzt durch Artikel 296 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates:
Artikel 1
Änderung der Verordnung zum Preisangabengesetz - PAngG
Die Verordnung zum PAngG (PAngVO) wird wie folgt geändert:
1. In § 5 wird nach Absatz 3 folgender Absatz eingefügt:
(4) Für ein Unternehmen des Gewerbezweiges in Sinne von § 38 Abs. 1 Nr. 5, das als Leistung Schlüsseldienste anbietet, gelten Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe, dass zusätzlich in jeweils aktueller Fassung ein Preisverzeichnis nach Maßgabe des in der Anlage befindlichen Musters nebst Geschäftsadresse zu erstellen und im Internet zu veröffentlichen ist. Dieses Preisverzeichnis ist zudem bei der für die Preisangabenverordnung zuständigen Behörde schriftlich zu hinterlegen. Sofern das Unternehmen keine Internetseite betreibt bzw. betreiben lässt, genügt die Hinterlegung bei der für die Preisangabenverordnung zuständigen Behörde."
2. § 10 PAngVO wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 Nr. 2 werden vor den Worten "über das Aufstellen" die Worte "oder Abs. 4" sowie ein Komma eingefügt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die Verordnungsänderung zielt darauf ab, dass Schlüsseldienste zusätzlich generell ihre aktuellen Preisverzeichnisse und Angaben zur Berechnung und Höhe von Fahrtkosten im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 PAngVO im Internet veröffentlichen und bei der zuständigen Behörde zu den in § 1 PAngG genannten Zwecken hinterlegen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
§ 5 PAngVO wird um einen neuen Absatz 4 ergänzt, der Schlüsseldienste dazu verpflichtet, ihre Preisverzeichnisse nebst Geschäftsadresse zusätzlich zu den bisherigen Angaben im Internet zu veröffentlichen und bei der zuständigen Behörde zu hinterlegen. Falls das Unternehmen keine eigene Internetseite betreibt oder betreiben lässt, genügt die Hinterlegung der Informationen bei der zuständigen Behörde.
III. Alternativen
Zum wirksamen Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher sind keine milderen Maßnahmen ersichtlich, die gleich geeignet wären.
Die bisher vorhandenen Regelungen zur Preistransparenz beschränken sich weitgehend auf die Angabe von Preisen vor Ort, d.h. in einer Situation, in der sich ausgesperrte Verbraucherinnen und Verbraucher regelmäßig in einer Notlage befinden, die von unseriösen
Schlüsseldiensten ausgenutzt werden kann. Die Veröffentlichung im Internet schafft nicht nur präventiv mehr Preistransparenz, sondern verbessert auch die Beweissituation und erleichtert so den Betroffenen auch im Nachhinein, sich rechtlich gegen überhöhte Forderungen zur Wehr zu setzen.
Nach § 3 Abs. 1 S. 1 PAngG können die zuständigen Behörden schon jetzt im Einzelfall von dem zur Preisangabe Verpflichteten Auskünfte verlangen. Die Pflicht zur Hinterlegung macht Einzelanfragen der Behörden bei den Unternehmen weitgehend entbehrlich und die Veröffentlichung im Internet reduziert den Verwaltungsaufwand, indem individuelle Anfragen vermieden werden.
Eine Hinterlegung bei der zuständigen Behörde ist zum einen für die Fälle erforderlich, in denen ein Unternehmen keinen Internetauftritt hat. Zum anderen ist dies auch aus Beweisgründen im Interesse der Verbraucherinnen und Verbraucher notwendig, um zu vermeiden, dass die Angaben durch unseriöse Anbieterinnen und Anbietern nachträglich geändert werden können. Die Veröffentlichung im Internet zum Zweck der Preistransparenz ist als Verwaltungsleistung im Sinne von § 1 Onlinezugangsgesetz (OZG) erforderlich. Die zusätzliche Verpflichtung der Unternehmen zur Veröffentlichung auf ihrer Internetseite ist für die Preistransparenz erforderlich, denn die Verbraucherinnen und Verbraucher suchen diese Informationen üblicherweise zunächst bei ihren potentiellen Vertragspartnerinnen und -partnern und nicht bei den Behörden. Dies entspricht auch der Grundsystematik der PAngVO und des Preisordnungsrechts.
IV. Regelungskompetenz
Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlass von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen (Art. 80 Abs. 3 GG) . Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen insbesondere Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden (Art. 80 Abs. 2 GG) . Die PAngVO wurde aufgrund des PAngG erlassen, welches ein nicht zustimmungsbedürftiges Gesetz darstellt, das von den Ländern in eigener Angelegenheit ausgeführt wird.
Die Änderungen beruhen auf der Verordnungsermächtigung in § 1 Abs. 1 S. 1 PAngG. Danach wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ermächtigt, zum Zwecke der Unterrichtung und des Schutzes der Verbraucherinnen und Verbraucher und zur Förderung des Wettbewerbs sowie zur Durchführung von diesen Zwecken dienenden Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaften durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass und auf welche Art und Weise beim Anbieten von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbraucherinnen und Letztverbrauchern oder bei der Werbung für Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbraucherinnen und Letztverbrauchern Preise und die Verkaufs- oder Leistungseinheiten sowie Gütebezeichnungen, auf die sich die Preise beziehen, anzugeben sind.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat
Der Verordnungsentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union, insbesondere mit der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken 2005/29/EG (UGP-RL) und RL 2006/123/EG (Dienstleistungs-RL), und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar.
VI. Regelungsfolgen
1. Geschlechtsspezifische Auswirkungen
Der Verordnungsentwurf hat keine erkennbaren gleichstellungspolitischen Auswirkungen.
2. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Mehrkosten für den Bund sind nicht zu erwarten. Durch die Veröffentlichung im Internet sind nur geringe Veraltungsmehrkosten für die Länder zu erwarten. Nach § 1 Onlinezugangsgesetz (OZG) besteht ohnehin die Verpflichtung, Verwaltungsleistungen online anzubieten.
3. Sonstige Kosten; Bürokratiekosten; Nachhaltigkeitsaspekte
Der Verordnungsentwurf ist mit einem nur geringen Aufwand für die Unternehmen verbunden, da sie ohnehin zur Preisangabe verpflichtet sind.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung der Preisangabenverordnung)
Zu Nr. 1:
Diese Änderung verpflichtet die zur Preisangabe Verpflichteten zur generellen Veröffentlichung der Preisverzeichnisse im Internet.
Die Preisverzeichnisse sind bisher in der Regel am Ort des Leistungsangebots bekannt zu machen (§ 5 PAngVO). Sie werden entweder dort angebracht (Abs. 1 S. 1) bzw. am Bildschirm angezeigt (S. 3) oder zur Einsichtnahme bereitgehalten (Abs. 2).
Die zusätzliche Verpflichtung beschränkt sich auf die Anbieterinnen und Anbieter der Leistungen von Schlüsseldiensten, da aufgrund von regelmäßigen Marktuntersuchungen davon auszugehen ist, dass hier regelmäßig eine besondere Notsituation ("Schlüsselnotdienste") und ein entsprechend hoher Schutzbedarf der Verbraucherinnen und Verbraucher gegeben ist.
Die bestehende Pflicht zur Preisangabe am Ort des Leistungsangebotes ist weiterhin erforderlich. Dies ist insbesondere in den Fällen wichtig, in denen die Verbraucherinnen und Verbraucher sich nicht vorab über die aktuellen Preise informiert haben. Dort, wo das Leistungsangebot bereits unter Angabe von Preisen im Internet erfolgt, ist das Preisverzeichnis schon jetzt auch im Internet anzuzeigen (§ 5 Abs. 1 S. 3 PAngVO). Dies dürfte jedoch bisher die Ausnahme sein und soll durch die Änderung für die Schlüsseldienste zur Regel werden.
Trotz fortschreitender Digitalisierung besteht auch weiterhin keine gesetzliche Verpflichtung zur Vorhaltung einer Internetseite. Hat ein Unternehmen keine Internetseite, wird die Pflicht durch Hinterlegung bei der zuständigen Behörde erfüllt.
Die so veröffentlichten Preisverzeichnisse können im Streitfall zur Beurteilung der Angemessenheit und der Üblichkeit von Preisen herangezogen werden. Sie bieten auch die Möglichkeit, Preisvergleiche selbst anzustellen oder als unternehmerisches Angebot vorzuhalten.
Die Angabe der Geschäftsadresse ermöglicht den Behörden die Feststellung, dass dieses Unternehmen ordnungsgemäß veröffentlicht hat und erleichtert es den Verbraucherinnen und Verbrauchern, einen seriösen Schlüsseldienst zu finden und sich über Anfahrtskosten zu informieren. Die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten dient der Preistransparenz im Sinne von § 1 PAngG bzw. dem Verbraucherschutz und ist damit für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt (Art. 6 Abs. 1 lit.e) DSGVO bzw. § 3 BDSG).
Für die Preisanzeige gilt dabei das einheitliche Muster in der Anlage.
Dabei sind alle Preise inklusive Umsatzsteuer anzugeben (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 PAngVO). Des Weiteren sind die Preise jeweils differenziert nach Werktagen, Samstagen, Sonntagen und Feiertagen sowie Tages- und Nachtzeiten anzugeben. Bei der Überschreitung der üblichen Arbeitszeit wegen schwieriger Türöffnungen und besonders gesicherter Türen sind Zusatzbeträge je angefangene 15 Minuten anzugeben. Anfahrtskosten sind in Euro bzw. Cent pro gefahrener Strecke oder Zeit oder Zone anzugeben.
Im Übrigen gilt § 1 PAngVO, insbesondere müssen die Angaben auch hier der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen (§ 1 Abs. 7 S. 1 PAngVO).
Die Notwendigkeit, bei Internetveröffentlichungen eine Geschäftsadresse anzugeben folgt aus § 5 Telemediengesetz (TMG).
§ 5 Abs. 1 S. 2 PAngVO stellt bereits sicher, dass insbesondere auch bei vergütungspflichtigen Leistungsangeboten durch Telemedien eine Preisangabe erfolgen muss. Umgekehrt muss diese Verpflichtung zur Angabe der Geschäftsadresse auch für die Hinterlegung bei den Behörden gelten. Anderenfalls wäre hier nur die veröffentlichende Behörde zur Angabe im Sinne von § 5 TMG verpflichtet.
Zur Nr. 2:
Die Beachtung der Informationspflichten aus § 5 PAngVO ist schon bisher als Ordnungswidrigkeit sanktioniert.
§ 10 PAngVO wird redaktionell angepasst. Ordnungswidrig handelt danach auch, wer als betroffener Schlüsseldienst vorsätzlich oder fahrlässig § 5 Absatz 4 zuwiderhandelt.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Die Bestimmung regelt das Inkrafttreten der Verordnung.
Anlage
Muster für Preisverzeichnisse bei Schlüsseldiensten
Geschäftsadresse:
Name | Straße | Postleitzahl | Ort | ggf. E-Mail |
Türöffnungspauschale: | | | | evtl. Zusatzbetrag (je angef. 15 Min.) |
Zuschläge in Abhängigkeit des Einsatzzeitpunktes: | Uhrzeit | Zuschlag (in Prozent) | Pauschale | |
Werktag | 8 - 18 Uhr 18 - 22 Uhr 22 - 8 Uhr | | | |
Samstag | 8 - 14 Uhr 14 - 8 Uhr | | | |
Sonntag | 0 - 24 Uhr | | | |
Feiertag | 0 - 24 Uhr | | | |
Fahrtkosten:
Abrechnung nach gefahrener Strecke (Euro/km) | |
Abrechnung nach Zeit (Euro/je angefangene 15 Minuten) | |
Abrechnung nach Zonen (individuell festzulegen) | |
Hinweise:
Preise sind inklusive Umsatzsteuer anzugeben.
Es wird empfohlen, dass die Behörden für das Formular eine technische Schnittstelle anbieten, mit dem die Daten ohne den Aufwand der Konvertierung eingegeben, übermittelt und ausgewertet werden können.
☐ Ich erkläre hiermit, dass das Unternehmen nicht über eine Internetseite verfügt.