Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG |
| Abschnitt 1 Erster Rechtszug | |
| Unterabschnitt 3 Anwaltsgerichtshof | |
2110 | Verfahren im Allgemeinen | 4,0 |
2111 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch | |
| 1. Zurücknahme der Klage | |
| a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, | |
| b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil, der Gerichtsbescheid oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, | |
| c) im Fall des § 112c Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung i. V. m. § 93a Abs2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO, | |
| 2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil, | |
| 3. gerichtlichen Vergleich oder | |
| 4. Erledigungserklärungen nach § 112c Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, ein Gerichtsbescheid oder Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: | |
| Die Gebühr 2110 ermäßigt sich auf | 2,0 |
| Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | |
| Unterabschnitt 4 Bundesgerichtshof | |
2120 | Verfahren im Allgemeinen | 5,0 |
2121 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch | |
| 1. Zurücknahme der Klage | |
| a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, | |
| b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird, | |
| c) im Fall des § 112c Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung i. V. m. § 93a Abs2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO, | |
| 2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil, | |
| 3. gerichtlichen Vergleich oder | |
| 4. Erledigungserklärungen nach § 112c Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, ein Gerichtsbescheid oder Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: | |
| Die Gebühr 2120 ermäßigt sich auf | 3,0 |
| Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | |
| Abschnitt 2 Zulassung und Durchführung der Berufung | |
2200 | Verfahren über die Zulassung der Berufung: | |
| Soweit der Antrag abgelehnt wird | 1,0 |
2201 | Verfahren über die Zulassung der Berufung: | |
| Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird | 0,5 |
| Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen wird. | |
2202 | Verfahren im Allgemeinen | 5,0 |
2203 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist: | |
| Die Gebühr 2202 ermäßigt sich auf | 1,0 |
| Erledigungserklärungen nach § 112c Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt. | |
2204 | Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 2203 erfüllt ist, durch | |
| 1. Zurücknahme der Berufung oder der Klage | |
| a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, | |
| b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder | |
| c) im Fall des § 112c Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung i. V. m. § 93a Abs2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO, | |
| 2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil, | |
| 3. gerichtlichen Vergleich oder | |
| 4. Erledigungserklärungen nach § 112c Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: | |
Die Gebühr 2202 ermäßigt sich auf | 3,0 |
| Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. |
| Abschnitt 3 Vorläufiger Rechtsschutz | |
| Vorbemerkung 2.3: | |
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für einstweilige Anordnungen und für Verfahren nach § 112c Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung i. V. m. § 80 Abs. 5 und § 80a Abs. 3 VwGO. |
(2) Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Anordnung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach § 112c Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung i. V. m. § 80 Abs. 5 und 7 und § 80a Abs. 3 VwGO gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren. |
| Unterabschnitt 1 Anwaltsgerichtshof | |
2310 | Verfahren im Allgemeinen | 2,0 |
2311 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch | |
| 1. Zurücknahme des Antrags | |
| a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, | |
| b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird, | |
| 2. gerichtlichen Vergleich oder | |
| 3. Erledigungserklärungen nach § 112c Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist: | |
| Die Gebühr 2310 ermäßigt sich auf | 0,75 |
| Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | |
| Unterabschnitt 2 Bundesgerichtshof als Rechtsmittelgericht in der Hauptsache | |
2320 | Verfahren im Allgemeinen | 1,5 |
2321 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch | |
| 1. Zurücknahme des Antrags | |
| a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, | |
| b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird, | |
| 2. gerichtlichen Vergleich oder | |
| 3. Erledigungserklärungen nach § 112c Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist: | |
| Die Gebühr 2320 ermäßigt sich auf | 0,5 |
| Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | |
| Unterabschnitt 3 Bundesgerichtshof | |
| Vorbemerkung 2.3.3: | |
| Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten, wenn der Bundesgerichtshof auch in der Hauptsache erstinstanzlich zuständig ist. | |
2330 | Verfahren im Allgemeinen | 2,5 |
2331 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch | |
| 1. Zurücknahme des Antrags | |
| a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG | |
| b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird, | |
| 2. gerichtlichen Vergleich oder | |
| 3. Erledigungserklärungen nach § 112c Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist: | |
| Die Gebühr 2330 ermäßigt sich auf | 1,0 |
| Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | |
| Abschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör | |
2400 | Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör: | |
| Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen | 50.,00 EUR". |