Fristablauf für die Subsidiaritätsstellungnahme: 17.09.10
Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss wird an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 939/06 (PDF) = AE-Nr. 061840
Telefon: (32-2) 299 11 11.
Europäische Kommission
Generalsekretariat
Brüssel, den 25.6.2010
SG-Greffe(2010) D/ 9109
Bundesrat
Leipziger Str. 3-4
D - 10117 Berlin
Übermittlung gemäß dem im Protokoll (Nr. 2) zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenen Verfahren über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit
Betreff: COM (2010) 336 final, 24.6.2010
Die Kommission teilt hiermit mit, dass alle Sprachfassungen des genannten Entwurfs eines Gesetzgebungsakts den nationalen Parlamenten der Mitgliedstaaten und den Kammern der nationalen Parlamente zugeleitet wurden.
Mit dem vorliegenden Schreiben wird das im Protokoll (Nr. 2) vorgesehene Verfahren über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit eröffnet.
Sie können innerhalb von acht Wochen1 ab dem Datum dieses Schreibens in einer begründeten Stellungnahme an die Präsidenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission darlegen weshalb der Entwurf Ihres Erachtens nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist.
Für die Generalsekretärin Jordi AYET PUIGARNAU
Direktor
Europäische Kommission
Brüssel, den 24.6.2010
KOM (2010) 336 endgültig
2010/0183 (COD)
Vorschlag für eine Verordnung (EU) Nr. XXXX/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (Verordnung über die einheitliche GMO) hinsichtlich der im Rahmen des deutschen Branntweinmonopols gewährten Beihilfe
vom
Begründung
Derzeit kann Deutschland abweichend von den Vorschriften über staatliche Beihilfen im Rahmen des deutschen Branntweinmonopols Beihilfen für Erzeugnisse gewähren, die nach der Weiterverarbeitung vom Monopol als Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs vermarktet werden. Der Gesamtbetrag dieser staatlichen Beihilfen darf 110 Mio. EUR jährlich nicht überschreiten.
Gemäß Artikel 182 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) läuft die Abweichung am 31. Dezember 2010 aus. Mit dem vorliegenden Verordnungsentwurf wird die Gültigkeitsdauer der Abweichung verlängert und vorgeschlagen, dass die Erzeugung/Verkäufe des Monopols schrittweise verringert werden, so dass es das Monopol ab dem 1. Januar 2018 nicht mehr gibt. Zwei Arten von Brennereien werden unterschiedlich behandelt:
- - Die landwirtschaftlichen Verschlussbrennereien (derzeit rund 670), die hauptsächlich Getreide und Kartoffeln verarbeiten, dürfen bis Ende 2013 im Monopol verbleiben. Ihre Erzeugung wird jedoch schrittweise von 540 000 hl im Jahre 2011 auf 360 000 hl im Jahre 2012 und 180 000 hl im Jahre 2013 verringert. Bei Ausscheiden aus dem Monopol können die landwirtschaftlichen Verschlussbrennereien eine Ausgleichsbeihilfe in Höhe von 257,50 EUR je hl regelmäßige Brennrechte erhalten. Diese Ausgleichsbeihilfe wird spätestens am 31. Dezember 2013 gewährt, kann jedoch in mehreren Raten bis zum 31. Dezember 2017 gezahlt werden.
- - Die Abfindungsbrennereien, Stoffbesitzer und Obstgemeinschaftsbrennereien, die lokal ausgerichtet sind und sehr kleine Mengen Obstalkohol (bis zu 300 Litern pro Jahr) erzeugen, dürfen insgesamt bis Ende 2017 bis zu 60 000 hl jährlich erzeugen. Der zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 31. Dezember 2013 gezahlte Beihilfegesamtbetrag darf 269,9 Mio. EUR und der zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2017 gezahlte Beihilfegesamtbetrag 268 Mio. EUR nicht überschreiten.
Deutschland wird der Kommission weiterhin einen Bericht über die Funktionsweise des Systems vorlegen. Außerdem wird Deutschland zwischen 2013 und 2016 jedes Jahr einen jährlichen Plan zum Auslaufen der Regelung für die Abfindungsbrennereien, Stoffbesitzer und Obstgemeinschaftsbrennereien beifügen.
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen für den Gemeinschaftshaushalt.
Vorschlag für eine Verordnung (EU) Nr. XXXX/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (Verordnung über die einheitliche GMO) hinsichtlich der im Rahmen des deutschen Branntweinmonopols gewährten Beihilfe
vom
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 1 und Artikel 43 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1), nach Zuleitung des Vorschlags an die nationalen Parlamente, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Die besonderen Vorschriften für die Beihilfe, die Deutschland gemäß Artikel 182 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)2 im Rahmen des deutschen Branntweinmonopols ("das Monopol") gewähren kann, laufen am 31. Dezember 2010 aus.
- (2) Dem Bericht zufolge, den die Kommission gemäß Artikel 184 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vorgelegt hat, ist die Bedeutung des Monopols in den letzten Jahren zurückgegangen. Zwischen 2001 und 2008 sind rund 70 landwirtschaftliche Verschlussbrennereien aus dem Monopol ausgeschieden. Die vom Monopol vermarkteten Mengen waren seit 2003 rückläufig und auch die Finanzmittel sind von 110 Mio. EUR im Jahre 2003 auf 80 Mio. EUR im Jahre 2008 gesunken. Einige Brennereien haben somit bereits Anstrengungen unternommen, um ihren Übergang zum freien Markt vorzubereiten, indem sie Genossenschaften geschaffen haben, in Ausrüstungen mit geringerem Energieverbrauch investiert haben, um die Produktionskosten zu senken, und ihren Alkohol in zunehmendem Maße direkt vermarkten. Es ist jedoch mehr Zeit erforderlich, um diesen Anpassungsprozess zu erleichtern und den Brennereien das Überleben auf dem freien Markt zu erlauben. Eine Verlängerung um einige weitere Jahre wird als erforderlich angesehen, um den Prozess der endgültigen Abschaffung des Monopols und der Beihilfe zu vollenden.
- (3) In einigen Teilen Deutschlands sind Alkoholbrennereien herkömmlicherweise mit kleinen und mittleren landwirtschaftlichen Betrieben verbunden und spielen sie eine wichtige Rolle bei der anhaltenden Tätigkeit dieser Betriebe, so dass die Landwirte ein zusätzliches Einkommen erhalten und die Arbeitsplätze in ländlichen Gebieten gewährleistet werden. Landwirtschaftliche Verschlussbrennereien, die hauptsächlich Getreide und Kartoffeln verarbeiten, sollten daher weiterhin bis zum 31. Dezember 2013 eine Beihilfe über das Monopol erhalten können. Bis zu diesem Zeitpunkt sollten alle landwirtschaftlichen Verschlussbrennereien Zugang zum freien Markt gefunden haben. Diese Frist fällt auch mit dem neuen Programmplanungszeitraum für die ländliche Entwicklung 2014-2020 zusammen, so dass Deutschland einen Teil der für das Monopol genutzten Finanzmittel in sein Programm für ländliche Entwicklung übertragen könnte.
- (4) Die Abfindungsbrennereien, Stoffbesitzer und Obstgemeinschaftsbrennereien tragen insbesondere zum Erhalt traditioneller Landschaften und der Artenvielfalt bei, indem sie die Obstgärten bewahren, aus denen die Brennereien ihren Rohstoff beziehen. Deshalb und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass diese Erzeugung örtlich begrenzt und sehr gering ist, sollten diese Brennereien während eines letzten Zeitraums bis zum 31. Dezember 2017 weiterhin die im Rahmen des Monopols gewährte Beihilfe erhalten können. Zu diesem Zeitpunkt soll das Monopol abgeschafft werden. Um zu gewährleisten, dass diese Beihilfe tatsächlich eingestellt wird, sollte Deutschland ab 2013 jedes Jahr einen jährlichen Plan zum Auslaufen der Regelung vorlegen.
- (5) Die Erzeugung von Ethylalkohol im Rahmen des Monopols ist begrenzt und entspricht derzeit weniger als 10 % der Gesamterzeugung an Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs in Deutschland. Insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass alle Verschlussbrennereien bis zum 31. Dezember 2013 Zugang zum freien Markt gefunden haben werden, wird dieser Prozentsatz nach diesem Zeitpunkt erheblich fallen.
- (6) Um zu gewährleisten, dass die Beihilfe kontinuierlich gewährt wird, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2011 gelten.
- (7) Die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist daher entsprechend zu ändern -
Haben folgende Verordnung Erlassen:
Artikel 1
Artikel 182 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 erhält folgende Fassung:
"(4) Abweichend von Artikel 180 der vorliegenden Verordnung finden bis zum 31. Dezember 2017 nur Artikel 108 Absatz 1 und Absatz 3 erster Satz des AEUV Anwendung auf die von Deutschland im bestehenden Rahmen des deutschen Branntweinmonopols ("das Monopol") gewährte Beihilfe für nach der Weiterverarbeitung vom Monopol vermarktete Erzeugnisse wie Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs im Sinne des Anhangs I des AEUV, sofern die nachstehenden Bedingungen erfüllt werden:
- a) die Gesamtmenge Ethylalkohol, für die im Rahmen des Monopols eine Beihilfe gewährt werden kann, wird schrittweise von der Höchstmenge von 600 000 hl im Jahre 2011 auf 420 000 hl im Jahre 2012 und 240 000 hl im Jahre 2013 gesenkt und darf sich vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017, an dem das Monopol abgeschafft wird, auf höchstens 60 000 hl pro Jahr belaufen;
- b) die Erzeugung der landwirtschaftlichen Verschlussbrennereien, denen die Beihilfe gewährt wird, wird schrittweise von 540 000 hl im Jahre 2011 auf 360 000 hl im Jahre 2012 und 180 000 hl im Jahre 2013 gesenkt. Bis zum 31. Dezember 2013 müssen alle landwirtschaftlichen Verschlussbrennereien aus dem Monopol ausgeschieden sein. Beim Ausscheiden aus dem Monopol können die landwirtschaftlichen Verschlussbrennereien eine Ausgleichsbeihilfe in Höhe von 257,50 EUR je hl regelmäßige Brennrechte erhalten. Diese Ausgleichsbeihilfe kann spätestens am 31. Dezember 2013 gewährt werden. Sie kann jedoch in mehreren Raten bis spätestens zum 31. Dezember 2017 ausgezahlt werden;
- c) die Abfindungsbrennereien, Stoffbesitzer und Obstgemeinschaftsbrennereien können die vom Monopol gewährte Beihilfe bis zum 31. Dezember 2017 erhalten, sofern die Erzeugung, für die die Beihilfe gewährt wird, 60 000 hl pro Jahr nicht überschreitet;
- d) der Gesamtbetrag der zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 31. Dezember 2013 gezahlten Beihilfen darf 269,9 Mio. EUR und der Gesamtbetrag der zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2017 gezahlten Beihilfen darf 268 Mio. EUR nicht überschreiten und
- e) Deutschland legt der Kommission jährlich vor dem 30. Juni einen Bericht über die Funktionsweise des Monopols und die in dessen Rahmen im Vorjahr gewährte Beihilfe vor. Außerdem müssen die in den Jahren 2013 bis 2016 vorzulegenden Jahresberichte einen jährlichen Auslaufplan für das folgende Jahr betreffend die Abfindungsbrennereien, Stoffbesitzer und Obstgemeinschaftsbrennereien umfassen."
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2011.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
- 1 Der Zeitraum vom 1. bis 31. August wird bei der Berechnung des Acht-Wochen-Zeitraums nicht berücksichtigt. Europäische Kommission, B-1049 Brüssel 1 ABl. C ..., S. ...
- 2 ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.